Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung S.2
2.1 Verfassungsentwicklung aus historischer Sicht S.4
2.1.1 Rechtsentwicklung S.4
2.1.2 Verfassungsentwicklung S.6
2.2 Die Entwicklung des Verwaltungssystems unter den Präsidenten S.7
2.2.1 Die Stellung des Präsidenten S.7
2.2.2 1991-1999 - Boris Nikolaevič El'cin S.8
2.2.3 1999-2008 - Vladimir Vladimirovič Putin S.11
3. Beurteilung des Föderalencharakters S.13
3.1 Vergleich des Föderalismus unter Jel’cin und Putin S.14
3.2 Resonanz in der Bevölkerung S.16
4. Fazit S.18
5. Quellen- und Literaturverzeichnis S.20
1
1.Einleitung
„Es gilt, einen sozialistischen Rechtsstaat zu schaffen“ hatte Michail Sergeevič Gorbačёv noch im November 1988 auf der Tagung des Obersten Sowjets der UdSSR proklamiert. 1 Nur wenige Jahre später wird er gestürzt und mit ihm geht auch das gesamte Sowjetimperium, das vom 30.Dezember 1922 bis zum 26.Dezember 1991, fast auf den Tag genau 69 Jahre alt wurde.
Nach Andreas Kappeler wäre es zu kurzsichtig den Zusammenbruch dieses „multinationalen kommunistischen Imperiums“ 2 auf das Versagen des sozialistischen Systems zu reduzieren. Dieses Ereignis ist viel mehr als „Teil des universalen Prozesses der Auflösung polyethnischer Imperien“ 3 zu verstehen. Dem im Marxismus verwurzelten Gorbačev wird des Öfteren vorgeworfen das Nationalitätenproblem im Land nicht erkannt zu haben. 4 Dennoch gliederte sich die Sowjetunion administrativ zu mindest partiell nach nationalethnischen Kriterien. Die fünfzehn Sowjetrepubliken (SSR), aus denen die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken bestand, waren ebenso Vielvölkerstaaten wie die Sowjetunion selbst einer war. Einige Nationen erhielten eigene Autonome Sowjetrepubliken (ASSR), Autonome Gebiete (Autonome Oblast’) oder Autonome Kreise. In diesen administrativen Gebiets-Hierarchien genossen formell die Titularnationen politische als auch kulturelle Privilegien. 5 Die Abhängigkeit wurde durch den Artikel 14 der sowjetischen Verfassung geregelt. Demnach war die Union für all das zuständig, was die Angelegenheiten der Union tangierte. Hinzu kam noch, dass der Oberste Sowjet die Beschlüsse der Repräsentativorgane der Republiken aufheben durfte. Auffallend ist, dass nur die Russische Sozialistische Föderative Sowjetrepublik (RSFSR) kein eigenes Innenministerium, keine eigene Akademie der Wissenschaften oder eine Untergliederung der Kommunistischen Partei, vorzuweisen hatte. Somit waren die Angelegenheiten der RSFSR unmittelbare Sache der Union. 6 Im Umkehrschluss
1 Gorbačev, Michail (1989): „Glasnost: das neue Denken/Michail Gorbatschow.“, Ullstein, Berlin.
2 Kappeler, Andreas (1992): „Russland als Vielvölkerreich/Entstehung, Geschichte, Zerfall“, 4.Auflage
C.H.Beck oHG, München, S.9.
3 Ebd.
4 Ein häufig angeführtes Beispiel hierfür ist die Ernennung eines Russen zum Parteichef Kasachstans,
als es Ende 1986 um die Absetzung der korrupten Machteliten ging. Dies hatte heftige national
motivierte Ausschreitungen zur Folge.
5 Stölting, Erhard (1990):“ Eine Weltmacht zerbricht/ Nationalitäten und Religionen in der UdSSR“,
Eichborn, Frankfurt am Main,S.15-35.
6 Ebd.
2
entsteht ein Paradoxon: Die formell souveränen Republiken waren faktisch gerade durch das Existieren der Institutionen, die eine eigenständige Staatlichkeit ausmachen, abhängig. 7
Doch das heutige Russland ist nicht die Sowjetunion auch wenn es die Rechtsnachfolge dieser für sich beansprucht hat. 8 Innerhalb der Neunzehn Jahre nach der Gründung der Russländischen Föderation fanden drei Präsidentenwechsel statt; den Anfang machte Boris Nikolaevič El'cin (1991-1999), ihm folgte Vladimir Vladimirovič Putin (1999-2008) schließlich ist Dmitrij Anatol’evič Medvedev seit dem 7. Mai 2008 vorerst der letzte Amtsinhaber. Russland hatte und hat noch eine Menge gegenüber dem Westen aber auch grundsätzlich im Hinblick auf die Entwicklung hin zum Modernenstaat aufzuholen oder noch zu erreichen. Jedoch warnt Dmitrij W. Trenin vor zu „oberflächlicher Russlandkritik“ und rät dazu, „[...] die Sprache der Demokratie sorgsamer“ einzusetzen wenn man über Russland spricht. 9 Zumal „[e]ine universelle Ausübung von Gerechtigkeit [...] wahrscheinlich die gesamte Geschäftswelt [und die gesamte Regierungsbürokratie] ins Gefängnis bringen“ würde. 10
Die Arbeit will sich dem Problemgebiet der Beziehungen zwischen dem Zentrum und den Regionen widmen. Unter der auch im Titel verwendeten Fragestellung „Die Russländische Föderation - Ein Föderaler Bundesstaat?“ soll ausgehend vom Endstadium der RSFSR die Beziehungen, innerhalb der jeweiligen Amtszeiten der drei Präsidenten, deren Wandel skizziert werden. Hierbei spielt der Vergleich der Jelzinschen- und der Putinschen- Epoche eine hervorzuhebende Rolle. Die Perzeption in der Bevölkerung wird an Hand von Umfrageergebnissen in die Analyse eingebracht. Des Weiteren soll ein Ausblick für die Zukunft dieser ausgearbeitet werden, wobei das von Matthes Buhbe und Gabriele Gorzka Herausgebrachte Buch „Russland heute/Rezentralisierung des Staates unter Putin“ neben den Arbeiten von Margareta Mommsen, sowie Angelika Nußberger als Hauptquellen verwenden werden.
7 So z.B. im Falle der verschiedenen Akademien der Wissenschaften. Diese waren faktisch bis auf die
Literatur- und Geschichtswissenschaften meist bedeutungslos, da die besten Wissenschaftler von der
Akademie der Wissenschaften der UdSSR abgezogen wurden.
8 Dies betrifft vor allem die alleinige Gewalt über die Atomwaffen und den ständigen Sitzt im UN-
Sicherheitsrat.
9 Trenin, Dmitrij W. (2007): „Russland Richtig verstehen“ in Buhbe, Matthes und Gorzka, Gabriele
(Hrsg.) „Russland heute/Rezentralisierung des Staates unter Putin“, VS Verlag, Wiesbaden, S.11-27.
10 Ebd.
3
2.1.Verfassungsentwicklung aus historischer Sicht
Um das heutige Verhältnis des Zentrums zu den Regionen in Russland verstehen zu können ist man darauf angewiesen die Geschichte des russischen Rechts und dessen Perzeption in der Bevölkerung anzuschauen. Denn die geographische Ausdehnung des Moskauerreiches erschwerte den Machthabern die Kontrolle dessen Einhaltung. 11 Des Weiteren sollte auch ein Blick auf die Verfassungsentwicklung geworfen werden um die Grundlage und die Theorie, die Manifestation der Regierungspraxis verstehen zu können. Anschließend ist man gezwungen die theoretischen Niederschriften mit der gelebten Realität zu vergleichen. 12
2.1.1 Rechtsentwicklung
Im vorpetrinischen Russland, im russischen Mittelalter, war die Rechtspraxis in der Hand eines von der Gesellschaft nicht angesehenen Standes. Die sogenannten Djaki standen direkt unter dem Befehl des Fürsten und waren neben der Vermögensverwaltung de facto auch für die Rechtssprechung zuständig. Zwar oblag es de jure den adeligen Richtern richterliche Urteile zu fällen, jedoch waren diese in der Regel Analphabeten und mussten auf die Djaki zurückgreifen. 13 Es entwickelte sich somit eine Gesellschaftsschicht, der so genannten Rechtskundigen, die jedoch über keine juristische Ausbildung verfügten, nicht adelig waren und deren einzige Auszeichnung es war, dass sie des Lesens und Schreibens mächtig waren. So entstand in Russland eine Art Konvention unter der Adelsschicht die eigenen Gesetze nicht mehr zu kennen und überhaupt verstehen zu wollen, da es zu einer Aufgabe der Diener, der Arbeitendenschicht „verkommen“ ist. 14
Unter Peter dem Großen wurde ein Versuch unternommen Wissenschaftliche Texte aus dem Ausland zu übersetzten, jedoch fand dieser nur wenig Widerhall. Die juristische Ausbildung an den Universitäten war sehr trocken und weit entfernt von
11 Nicht selten wird auf Grund des unüberschaubaren Territoriums die These des russischen
Sonderweges geäußert und somit eine autokratische, zentralistische Staatsführung begründet.
12 Vgl. Wessels, Wolfgang (2008): „Das politische System der Europäischen Union“, VS Verlag,
Wiesbaden. S.37ff.
13 Mommsen, Margareta und Nußberger, Angelika (2007): „Das System Putin“, C.H.Beck oHG,
München,S.82-104.
14 Ebd.
4
den realexistierenden Zuständen im Land. 15 Selbst die Ausländischen Dozenten waren keine große Bereicherung, den diese kannten weder das russische Recht noch waren sie der russischen Sprache mächtig. 16
Ein weiterer wichtiger Punkt für die Entwicklung des russischen Rechtsverständnisses ist die faktische Vermischung der Gewalten. So nutzte auch die formelle Trennung dieser nur wenig, denn in der Praxis hatte der zuständige Gouverneur das Recht zur Bestätigung der Richterposten. Zudem konnten Strafrechtsfälle direkt der Gouverneursregierung unterstellt werden. Unter Peter I wurde zwar eine Aufsichtsbehörde(Prokuratur) eingeführt, jedoch ist die Vorgehensweise die - wie der europäische Gerichtshof für Menschenrechte - betont „mit dem Prinzip eines fairen Verfahrens nicht in Einklang zu bringen.“ 17
Insgesamt herrschten chaotische Verhältnisse im russischen Rechtssystem, es existierte für jede Gesellschafts- und Berufsschicht ein eigenes Rechtsverfahren und entsprechende Zuständige. Jedoch ist seit Peter I festzuhalten, dass „der Wille des Kaisers [...] [die] Rechtsquelle der Gesetzgebung“ 18 ist. Erst Mitte des 19.Jahrhundert wurden die Gesetzesfragmente in einer „Vollständigen Sammlung der Gesetze“ zusammengeführt, jedoch wie Mommsen/Nußberger hervorheben war„[d]as Gesetz [...] in keiner Weise Ausdruck des im Volk lebendigen Bewusstseins von Gut und Böse“ 19 und wurde dem entsprechen ignoriert.
In der Sowjetunion griff man diese rechtsnihilistische Grundgesinnung der Bevölkerung auf und propagierte, dass das Recht „überwunden“ wird sobald die „dem Sozialismus schädlichen Sitten der Vergangenheit angehören“ würden. Diese Utopie bewahrheitet sich naturgemäß nicht und auch unter der neuen bolschewistischen Führung wurde das Recht zum „Hebel“ für die jeweiligen Machthaber. 20 Der entscheidende Unterschied zu der vorangegangenen Aristokratie ist der, dass die Kommunisten sich nicht einmal die Mühe machten die Gewaltenteilung zu propagieren.
15 Silnizki, Michael (1997): „Geschichte des gelehrten Rechts in Rußland”,Klostermann; Auflage: 1,
Frankfurt am Main, S.11ff.
16 Mommsen, Margareta und Nußberger, Angelika (2007): „Das System Putin“, C.H.Beck oHG,
München,S.82-104.
17 Ebd.
18 Smolitsch, Igor (1991): „Geschichte der russischen Kirche 1700-1917“, Brill, Leiden(NL),S.30ff.
19 Mommsen, Margareta und Nußberger, Angelika (2007): „Das System Putin“, C.H.Beck oHG,
München,S.82-104.
20 Vgl. Ebd.
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Arbeit zitieren:
Felix Riefer, 2010, Die Russländische Föderation – Ein Föderaler Bundesstaat?, München, GRIN Verlag GmbH
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