Inhaltsverzeichnis
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A. Einleitung 1
I. Sinn und Zweck von Krediten 1
II. Sinn und Zweck der Sicherung von Krediten durch Realsicherheiten. 1
III. Sinn und Zweck der Versicherung von Realsicherheiten. 1
IV. Überblick über die gesetzlichen Regelungen 2
B. Schutz von Kreditgebern durch BGB - Vorschriften 2
I. Erstreckung der Hypothek auf die Versicherungsforderung, § 1127 I. 3
1. Rechtsgrund für die Haftungserstreckung auf die Versicherungsforderung. 3
2. Beginn der Haftung der Versicherungsforderung. 4
3. Umfang der Haftung der Versicherungsforderung 5
a) Grundsatz 5
b) Umfang der Ansprüche bei Neuwertversicherungen 5
c) Ergebnis zum Umfang der Haftung der Versicherungsforderung 6
4. Ergebnis zur Regelung des § 1127 I 6
II. Schutz mit Hilfe von Gebäudeversicherungen nach § 1128. 6
1. Rechtsnatur der Rechte des Kreditgebers an der Versicherungsforderung 6
2. Zeitpunkt der Entstehung des Forderungspfandrechts. 7
3. Beschränkungen der Verfügungsbefugnis des Versicherungsnehmers 7
4. Zugriff auf die Versicherungsforderung 8
a) Auszahlung der Entschädigungssumme vor Pfandreife, §§ 1128, 1281. 8
aa) Grundsatz. 8
bb) Leistung mit befreiender Wirkung an Versicherer allein, § 1128 I,
II 9
(1) Ohne Anmeldung des Realrechts durch den Kreditgeber, §
1128 I 9
(2) Mit Anmeldung des Realrechts durch den Kreditgeber, § 1128
II 10
(3) Zahlung an den Versicherungsnehmer entgegen §§ 1281, 1128
I, II. 10
cc) Zwischenergebnis zur Auszahlung der Entschädigungssumme vor
Pfandreife. 10
b) Einziehungsrecht des Kreditgebers bei Pfandreife, §§ 1128 III, 1282,
1228 II 10
IV
aa) Regelungsgehalt. 10
bb) Einziehung nach § 1282 gleich Befriedigung i.S.d. § 1181 10
5. Rangverhältnis mehrerer Gläubiger. 11
6. Ergebnis zum Schutz mit Hilfe von Gebäudeversicherungen nach § 1128. 11
III. Schutz mit Hilfe von sonstigen Schadensversicherungen nach § 1129. 11
1. Rechtsnatur der Rechte des Kreditgebers an der Versicherungsforderung 12
2. Zugriff auf die Versicherungsforderung durch Beschlagnahme. 13
3. Risiken vor der Beschlagnahme. 13
4. Erlöschen der Haftung ohne Beschlagnahme 13
5. Rangverhältnis mehrerer Gläubiger. 13
6. Ergebnis zum Schutz mit Hilfe von sonstigen Sachversicherungen nach §
1129............................................................................................................................... 13
IV. Besonderheiten bei Vereinbarung einer Wiederherstellungsklausel, § 1130 14
1. Arten von Wiederherstellungsklauseln 14
a) Einfache Wiederherstellungsklausel 14
b) Strenge Wiederherstellungsklausel 15
2. Begriff der Wiederherstellung 15
3. Rechtsfolgen bei Unterbleiben der Wiederherstellung 15
a) Bei Verweigerung der Wiederherstellung. 15
aa) Mobiliarversicherungen. 15
(1) Einfache Wiederherstellungsklauseln 16
(2) Strenge Wiederherstellungsklauseln 16
bb) Gebäudeversicherungen. 16
(1) Einfache Wiederherstellungsklauseln 16
(2) Strenge Wiederherstellungsklauseln 17
cc) Ergebnis bei Verweigerung der Wiederherstellung. 18
b) Bei Unmöglichkeit der Wiederherstellung. 18
4. Ergebnis zu den Sonderregelungen des § 1130 18
V. Erlöschen der Haftung der Versicherungsforderung 18
VI. Ergebnis zum Schutz durch BGB-Vorschriften 19
C. Schutz von Kreditgebern durch VVG - Vorschriften. 19
I. Sachversicherung im Allgemeinen, §§ 93, 94 VVG 19
1. Wiederherstellungsklausel,§ 93 VVG 20
a) Auslegungsregel für unklar formulierte Klauseln, § 93 S. 1 VVG 20
b) Sicherung der Wiederherstellung 20
c) Rückzahlungspflicht bei Pflichtverletzung, § 93 S. 2 VVG 20
V
2. Wirksamkeit einer Zahlung gegenüber dem Kreditgeber, § 94 VVG 21
3. Verzicht auf das Abtretungsverbot nach § 98 VVG a.F. 22
4. Ergebnis zum Schutz durch die §§ 93, 94 VVG. 22
II. Gebäudefeuerversicherung, §§ 142 - 149 VVG 23
1. Anwendungsbereich der §§ 142 - 149 VVG. 23
2. Anzeigepflichten des Versicherers gegenüber dem Kreditgeber, § 142
VVG.............................................................................................................................. 23
a) Umfang der Anzeigepflicht bei ausbleibender Prämie nach § 142 I 1
VVG 24
b) Umfang der Anzeigepflicht bei Mitteilung der Kündigung nach § 142 I
2 VVG 24
c) Umfang der Anzeigepflicht bei einem Versicherungsfall nach § 142 II
VVG 24
d) Ergebnis zu den Anzeigepflichten des Versicherers nach § 142 VVG. 25
3. Fortdauer der Leistungspflicht des Versicherers ggü. Kreditgebern, § 143
VVG.............................................................................................................................. 25
a) Nicht rechtzeitige Zahlung einer Folgeprämie, § 143 I VVG. 25
b) Beendigung des Versicherungsverhältnisses, § 143 II VVG 26
c) Minderung des Versicherungsschutzes, § 143 III VVG 26
d) Keine Berufung auf die Nichtigkeit des Vertrags, § 143 IV VVG 27
4. Kündigung des Versicherungsnehmers, § 144 VVG. 27
5. Übergang des Realrechts, § 145 VVG. 28
6. Bestätigungs- und Auskunftspflicht des Versicherers, § 146 VVG 29
7. Streichung der §§ 102 I, 105 VVG a.F. 29
8. Ergebnis zum Schutz durch §§ 142 - 149 VVG. 30
D. Rechte der Gläubiger von Grundpfandrechten, Art. 5 EGVVG. 30
E. Fazit 31
VI
1
A. Einleitung
I. Sinn und Zweck von Krediten
Kredite sind existenziell für eine funktionierende Volkswirtschaft. Sie werden meist vergeben durch zeitweilige Überlassung von Geld in Form eines Darlehens (§ 488 BGB 1 ) oder im Wege vertraglicher Vorleistung. 2 Als Rechtsfolge hat der Kreditgeber einen Anspruch auf (Rück-)Zahlung gegen den Kreditnehmer. Ihr Sinn und Zweck ist, dass Kreditnehmer ihre Kaufkraft einer produktiven Verwendung mindestens zu einem früheren Zeitpunkt zuführen können als es ihnen sonst möglich wäre. Häufiger wird es ohne die Inanspruchnahme eines Kredits nicht möglich sein, in das Wirtschaftsleben einzusteigen bzw. die Produktion aufrechtzuerhalten, denn dafür ist Startkapital bzw. schnell verfügbares Geld nötig. Im Falle einer Kreditaufnahme kann die Summe zu einem späteren Zeitpunkt z.B. durch den Verkauf von Ware getilgt werden, die erst mithilfe des Kredits produziert werden konnte. Kredite haben somit die Funktion von Eigenkapitalersatz.
II. Sinn und Zweck der Sicherung von Krediten durch Realsicherheiten
Erfüllt ein Kreditnehmer die (Rück-) Zahlungsforderung nicht, besteht die Gefahr, dass er zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung mittellos ist und er deshalb die Forderung des Kreditgebers nicht erfüllen kann. Daher entspricht es dem Interesse des Kreditgebers, vor dem Kreditausfallrisiko geschützt zu werden. Dies geschieht in der Regel zunächst dadurch, dass sich der Kreditgeber bei Gewährung des Kredits eine Sicherheit bestellen lässt. Eine Sicherheit ist ein vertraglich begründetes Recht, das der Kreditgeber verwerten darf, wenn die durch das Recht gesicherte Forderung nicht oder nur zum Teil erfüllt wird. 3 Für den Kreditgeber am günstigsten sind Realsicherheiten. Dies sind z.B. Hypothek und Grundschuld als Immobiliarsicherheiten sowie Pfandrecht und Sicherungsabtretung/-übereignung als Mobiliarsicherheiten. 4 Ein Vorteil gegenüber Personalsicherheiten (z.B. Bürgschaft) ist, dass die Realsicherheit dem Gläubiger ein dingliches und somit ein absolut geschütztes Recht an einem Vermögensgegenstand des Schuldners einräumt, während eine Personalsicherheit nur einen schuldrechtlichen Anspruch begründet. 5
III. Sinn und Zweck der Versicherung von Realsicherheiten
Dennoch besteht auch bei der Einräumung einer Realsicherheit das Risiko, dass der Sicherungsgegens-tand untergeht oder sich dessen Verkehrswert mindert, sodass der Kreditgeber durch die Verwertung nicht vollständig befriedigt werden kann. Daher dient es seinem Schutz, wenn der Wert des Sicherungs-gegenstands gesichert wird. Als Möglichkeit dafür dient eine Vereinbarung im Rahmen der Sicherungsabrede, in der sich der Kreditnehmer dazu verpflichtet, eine Sachversicherung für den Gegenstand abzu-
1 §§ ohne Gesetzesangabe sind solche des BGB.
2 Vgl. Bülow, Rn. 7 mit Beispielen.
3 Weber, § 2 I; Bülow, Rn. 2.
4 Vgl. Bülow, Rn. 13. Auch aufgrund der in der Praxis wesentlich höheren Relevanz der Immobiliarsicherheiten wird im Rahmen dieser Arbeit nur auf diese Bezug genommen.
5 Weber, § 2 II; Bülow, Rn. 12, 13.
2
schließen. 6 Durch diese wird das geldwerte Interesse daran gegen Untergang, Beschädigung oder Abhandenkommen versichert. 7 Beispiele sind die Gebäude-, insbesondere die Gebäudefeuerversicherung, die Hausrat- sowie die Kfz-Kasko-Versicherung. Auffällig ist, dass Kreditgeber durch Verträge geschützt werden, bei denen sie nicht Vertragspartner sind. Es ist daher zu klären, auf welche Weise sie mit Hilfe von Sachversicherungen geschützt werden und wie ihre Rechtsposition gegenüber dem Versicherer ausgestaltet ist.
IV. Überblick über die gesetzlichen Regelungen
Gesetzliche Regelungen zum Schutz von Kreditgebern mit Hilfe von Sachversicherungen finden sich in §§ 1127 - 1130 BGB sowie in §§ 93, 94 und §§ 142-149 VVG. Relevant sind zudem die Wiederherstellungsklauseln, die in vielen AVB enthalten sind. Innerhalb der unterschiedlichen Regelungen und damit je nach Versicherung wird der Kreditgeberschutz stufenweise erhöht. Wie im Verlauf dieser Arbeit zu erörtern ist, besteht der geringste Schutz im Rahmen von Mobiliar-, ein größerer bei Gebäude- und der größte Schutz bei Gebäudefeuerversicherungen. Dem liegt ein „gestufter Interessen- und Pflichtenver-bund“ zwischen Versicherer, Versicherungsnehmer und Kreditgeber zugrunde. 8 Früher erhielten Kreditgeber besonderen Schutz durch Satzungen öffentlich-rechtlicher Feuerversicherer, bei denen zudem eine Versicherungspflicht bestand. 9 Da diese heute den privaten Versicherern gleichgestellt sind und es keine gesetzlichen Versicherungsverhältnisse mehr gibt, 10 sind für diese keine Sonderregelungen mehr zu beachten.
B. Schutz von Kreditgebern durch BGB - Vorschriften
Regelungen zum Kreditgeberschutz mit Hilfe von Sachversicherungen finden sich zunächst in den §§ 1127 - 1130 BGB. Wörtlich erfassen diese unter den Realsicherheiten nur die Hypothek. Sie sind jedoch auch auf Grundschulden (§ 1192), Rentenschulden (§§ 1199 ff. i.V.m. § 1192) sowie Reallasten (§ 1107 i.V.m. § 1118) anwendbar, nicht aber auf öffentliche Lasten. 11 § 1127 gilt als Ausgangspunkt für alle Sachversicherungen. § 1128 gilt ergänzend für Gebäudeversicherungen, § 1129 für sonstige Schadensversicherungen. Ist eine Wiederherstellungsklausel vereinbart, greift vorrangig § 1130 ein.
6 Staudinger-Wolfsteiner, § 1127 Rn. 16 m.w.N; NK-Zimmer, § 1127 Rn. 4. Eine gesetzliche Versicherungspflicht besteht grds. nicht. Sie kann sich aber im Einzelfall aus § 1192 i..V.m. § 1134 ergeben (vgl. BGHZ 105, 230 (237); Baur/Stürner § 39 Rn. 61).
7 Martin, A I Rn. 1, 3.
8 Schmidt, S. 45, 46. Zur Vereinfachung der Darstellung wird im Folgenden von der Identität von Versicherungsnehmer und Versichertem sowie von Eigentümer und Eigenbesitzer ausgegangen. Für die Anwendbarkeit der genannten Vorschriften genügt eine Versicherung für fremde Rechnung (§§ 43 ff. VVG) zugunsten des Eigentümers bzw. Eigenbesitzers (NK-Zimmer, § 1127 Rn. 7; OLG Hamm NJW-RR 2003, 1612 (1614)).
9 Weyers/Wandt, Rn. 52. Vgl. zur alten Rechtslage ausführlich Petersen, S. 155 ff.
10 Deutsch, Rn. 23; Weyers/Wandt, Rn. 55.
11 Petersen, S. 10 f., 13 ff.; Schütz VersR 1978, 134 (135); NK-Zimmer, § 1127 Rn. 15. Daher wird der Hypothekengläubiger im Folgenden allgemein als Kreditgeber bezeichnet. Die Vorschriften gelten jedoch nicht für den Nießbrauch. Für diesen finden als Sonderregelungen die §§ 1045, 1046, 1070, 1077 BGB Anwendung, auf die im Rahmen dieser Arbeit nicht näher eingegangen werden kann. (vgl. dazu Petersen, S. 11 f.)
3
I. Erstreckung der Hypothek auf die Versicherungsforderung, § 1127 I
Die Grundlage des Kreditgeberschutzes nach §§ 1127 ff. BGB bildet § 1127 I. Demnach „(…) erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer [, wenn] Gegenstände, die der Hypothek unterliegen (…) unter Versicherung gebracht [sind]“. Da nicht nur Immobilien in den Haftungsverband eines Realrechts fallen, sondern gemäß §§ 1120 ff. auch Bestandteile, Erzeugnisse und Zubehör (§§ 93 -98), können auch Versicherungsforderungen aus Mobiliarversicherungen wie der Hausrat- oder Kfz-Kasko-Versicherung einbezogen werden. 12 Mithin genügt jede Sachversicherung. 13 Das Sicherungsinteresse des Kreditgebers wird somit durch die der Haftung unterliegenden Gegenstände sowie durch die Versicherungsforderung geschützt. § 1127 I stellt folglich eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass mit Untergang des Haftungs-Gegenstands auch die hypothekarische Haftung erlischt und sich diese nicht an einem Ersatzanspruch fortsetzt. 14 Mithin wird durch § 1127 I die Werthaltigkeit des Realrechts geschützt, einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer hat der Kreditgeber aber nicht. 15
1. Rechtsgrund für die Haftungserstreckung auf die Versicherungsforderung
Da der Kreditgeber selbst nicht Vertragspartei des Versicherungsvertrags ist, ist zu klären, aus welchem Rechtsgrund sich die Haftung auf die Versicherungsforderung erstreckt. Zum Teil wird vertreten, die Versicherungsforderung hafte dem Kreditgeber als dingliches Surrogat für den Sicherungsgegenstand. 16 Andere meinen, § 1127 I stelle eine Sondervorschrift in der Systematik des BGB dar. 17 Für den erstgenannten Ansatz scheinen die Gesetzesmaterialien zu sprechen. 18 Diese bezeichnen die Versicherungsforderungen als „Surrogate“ der versicherten Sachen. Dagegen spricht jedoch, dass nach den Materialien lediglich ein „schweres praktisches Bedürfnis“ Ursache für die Regelung ist, „(…) obschon die Erstreckung der Hypothek auf die Forderungen aus der Versicherung nicht in der Rechtskonsequenz liegt.“ „Wie diese Haftung juristisch zu konstruieren ist, [wird dabei] den Entscheidungen der Rechtswissenschaft überlassen.“ Daraus ist zu schließen, dass die Gesetzesmaterialien nicht von einem Surrogat im Rechtssinne ausgehen, sondern den Begriff als einen wirtschaftlichen gebrauchen. Das BGB erkennt nur in Einzelfällen eine Surrogation an. 19 In § 1127 I ist eine solche aber nicht vorgeschrieben, da die Norm keine unmittelbare Ersetzung regelt. Da eine Surrogation immer eine Sonderregelung darstellt, kann daraus kein allgemeines Surrogationsprinzip hergeleitet werden. Würde ein solches existieren, wäre die Regelung des § 1127 I überflüssig, da sich dies dann „aus der Rechtskonsequenz“ ergeben würde. Es ist da-
12 NK-Zimmer, § 1127 Rn. 6; Erman-Wenzel, § 1127 Rn. 2; vgl. dazu BGHZ 85, 234 ff.
13 B/M/S-Johannsen/Johannsen, § 1127 Anm. J.6.
14 Staudinger-Wolfsteiner, § 1127 Rn. 2; NK-Zimmer, § 1127 Rn. 2.
15 Hoes/Tetzlaff ZfIR 2001, 354 (355).
16 OLG Hamm NJW-RR 2003, 1612 (1614); Hoes/Tetzlaff ZfIR 2001, 354 (355); Schütz VersR 1987, 134 (135); Palandt-Bassenge, § 1127 Rn. 1; Erman-Wenzel, 1127 Rn. 1.
17 BGH 107, 255 (256 f.); Brisken, S. 13; Schmidt, S. 32 ff.; Petersen, S. 18 m.w.N.; wohl auch Baur/Stürner, § 39 VI Rn. 60; Wussow, Anm. 1 zu § 1127. Zu weiteren heute wohl nicht mehr vertretenen Theorien vgl. die Darstellung bei Schmidt, S. 30 - 39.
18 Mugdan Motive III, S. 659, 660.
19 Vgl. z.B. §§ 718 II, 1219 II 1, 1370, 2019, 2041, 2111.
4
her nicht erforderlich, eine bestimmte Regelung einem anerkannten rechtlichen Konstrukt zuzuordnen. Im weiteren Verlauf dieser Arbeit ist es vielmehr relevant, zu ermitteln, wie die besondere Rechtsstellung des Kreditgebers nach den §§ 1127 ff. genau ausgestaltet ist.
2. Beginn der Haftung der Versicherungsforderung
Fraglich ist auch, wann die Haftung der Versicherungsforderung beginnt. Nach § 1127 I müssen die der Hypothekenhaftung unterliegenden Gegenstände „unter Versicherung gebracht“ sein. Dazu, wann die Haftung beginnt, trifft die Norm keine Aussage. Dies hängt davon ab, ob die „Forderung gegen den Versicherer“ die konkrete Entschädigungsforderung im Versicherungsfall ist 20 oder ein genereller Gefahrtragungsanspruch. 21 Im ersten Fall würde die Haftung erst mit dem Versicherungsfall beginnen, im zweiten bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls. 22 Zwar spricht für die erste Möglichkeit, dass die Haftung nach § 1127 II erlischt, wenn die zerstörte Sache wiederhergestellt ist. Diese Vorschrift dient jedoch lediglich dazu, den Versicherer davor zu schützen, dass er nicht mehrfach beansprucht wird. Wäre für die Haftung eine konkrete Entschädigungsforderung erforderlich, könnte der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls beliebig über zukünftige Entschädigungsforderungen verfügen. Daher muss die Haftung der Versicherungsforderung vor Eintritt des Versicherungsfalls beginnen. Weiterhin bleibt fraglich, in welchem Zeitpunkt die Haftung genau beginnt. Es sind drei Konstellationen zu unterscheiden: Ist das Gebäude vor Bestellung des Realrechts oder wird es zeitgleich mit dieser versichert und tritt dann der Versicherungsfall ein, erstreckt sich die Haftung des Realrechts ab dem Zeitpunkt seines Entstehens auf die Versicherungsforderung. 23 Besteht zuerst das Realrecht und wird später der Versicherungsvertrag abgeschlossen, beginnt die Haftung mit Vertragsschluss. 24 Problematisch ist es, wenn zuerst die Versicherung bestand, der Versicherungsfall eingetreten ist und anschließend ein Realrecht bestellt wird. Nach Sinn und Zweck des § 1127 soll der Kreditgeber nur vor dem Entzug bestehender Sicherheiten geschützt werden; die Versicherungsforderung soll nur den Verlust der haftenden Sache ausgleichen. 25 Wenn diese zur Zeit der Bestellung des Realrechts bereits zerstört war, ist der Kreditgeber nicht schutzwürdig. In diesem Fall haftet die Versicherungsforderung folglich nicht. Wenn eine später bestellte Hypothek zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls bereits durch eine Vormerkung (§ 883) gesichert war, haftet die Versi-cherungsforderung jedoch. 26
20 Brisken, S. 15; Soergel-Konzen, Rn. 3; B/M/S-Johannsen/Johannsen, Anm. J.7; Staudinger- Wolfsteiner, Rn. 14, je zu § 1127; MK-Eickmann, § 1127 Rn. 9 ff.
21 LG Darmstadt VersR 1979, 418 f.
22 Vgl. B/M/S-Johannsen/Johannsen, Anm. J.7§ 1127.
23 Staudinger-Wolfsteiner, § 1127 Rn. 25; MK-Eickmann, § 1127 Rn. 10.
24 Staudinger-Wolfsteiner, § 1127 Rn. 25; MK-Eickmann, § 1127 Rn. 11.
25 OLG Hamm NJW-RR 2003, 1612 (1613 f.); Soergel-Konzen, § 1127 Rn. 3.
26 RGZ 151, 389 (390); Brisken, S. 25; Staudinger-Wolfsteiner, § 1127 Rn. 25.
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Sabrina Möbus, 2009, Der Schutz von Kreditgebern mithilfe von Sachversicherungen, München, GRIN Verlag GmbH
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