II
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis I
Abbildungsverzeichnis II
1. Einleitung 1
2. Grundlagen 1
2.1 Die Historie des EU - weiten Emissionshandels 1
2.2 Das Prinzip des EU-ETS 3
3. Das Emissionshandelssystem EU-ETS in der Praxis 5
3.1 Die Handelsperioden des EU-ETS 5
3.2 Die bisherigen Erfahrungen aus der Praxis 7
3.2.1 „Windfall Profits“ 7
3.2.2 „Carbon Leakage“ 9
3.2.3 Betrug durch Karussellgeschäfte 10
3.2.4 „Hot Air“ 11
4. Fazit 12
Literaturverzeichnis 14
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Prinzip des Emissionshandels. 4
Abbildung 2: Preiserhöhungen nach Einführung des Zertifikathandels. 8
Abbildung 3: Prinzip der Karussellgeschäfte mit Emissionszertifikaten 10
1
1. Einleitung
Seit 2005 müssen mehrere tausend Betreiber größerer Industrieanlagen in der EU Lizenzen erwerben und verkaufen, wenn sie Kohlenstoffdioxid in die Atmosphäre emittieren. Das so genannte EU-ETS Emissionshandelssystem (Emission-Trading-Scheme) ermöglicht es Unternehmen, die ihre eigenen CO2-Ziel-vorgaben überschreiten, von umweltfreundlicher arbeitenden Emittenten zusätzliche Emissionszertifikate zu erwerben und zur Erfüllung der im Rahmen des Kyoto-Protokolls festgelegten Klimaschutzziele beizutragen. Dabei sind im EU-Emissionshandelssystem die Marktteilnehmer nicht die Staaten sondern Unternehmen bzw. Betreiber emissionsintensiver Industrieanlagen. Mittlerweile befindet sich das EU-ETS in der zweiten Handelsperiode (2008-2012). Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Praxis des EU-ETS. Zunächst wird auf die Entstehungsgeschichte des europäischen Handelssystems eingegangen. Anschließend wird das Prinzip des EU-ETS erklärt.Dabei wird darauf eingegangen warum es als umweltpolitisches Instrument gegenüber dem traditionellen Ordnungsrecht von besonderer Bedeutung ist. Im mittleren Teil der Arbeit wird resümiert was bislang in den vergangenen Handelsperioden des EU-ETS geschah und was in naher Zukunft geplant ist. Schließlich werden ausgewählte praktische Erfahrungen mit dem EU-ETS diskutiert und zum Ende ein Fazit gezogen.
2. Grundlagen
2.1 Die Historie des EU - weiten Emissionshandels
Die Ausmaße der Vertragsstaaten-Konferenz in Kyoto waren bahnbrechend. Im sogenannten Kyoto-Protokol am 10. Dezember 1997 wurdenerstmalig Emissionsreduktionsverpflichtungen für Industriestaaten (sogenannte Annex-I-Staaten) festgelegt. Nach Artikel 3 des Kyoto-Protokols sind die Annex-I-Staaten verpflichtet ihre Treibhausgasemissionen in der sog. 1. Verpflichtungsperiode 2008 bis 2012 um insgesamt mindestens 5 Prozent gegenüber dem Basisjahr 1990 zu reduzieren. Durch die Ratifizierung Russlands ist das Kyoto-Protokol
2
am 16.02.2005 in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt tagen während der jährlichen Vertragsstaatenkonferenz der Klimakonventionen gleichzeitig auch die Vertragsparteien des Kyoto-Protokols. 1 Damit das wirtschaftliche Aufstreben einiger Staaten nicht behindern wird, hat man verschiedene Reduktionspflichten vereinbart. Somit ist die Europäische Union eine Reduktionspflicht von 8Prozent eingegangen dagegen haben sich Japan und Kanada ein Ziel von 6Prozent gesetzt. 2
Um die von der Europäischen Union eingegangenen Verpflichtungen im Rahmen des Kyoto-Protokolls erfüllen zu können, hielt es die Europäische Kommission für erforderlich, die Maßnahmen in den Mitgliedstaaten wie auch auf Gemeinschaftsebene zu intensivieren. 3 Somit wurde bereits im Jahre 2000 das „European Climate Change Programme“ ( ECCP) ins Leben gerufen. Am Anfang der Entwicklung dieses Programms lag eine wissenschaftliche Studie vor, aus welcher hervorging, dass das von der Europäischen Union in Kyoto akzeptierte Klimaschutzziel deutlich verfehlt werden würde. Mit den damals erkennbaren Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten würde die Treibhausbilanz im Zeitraum 2008-2012 ein Plus von 1 Prozent ausweisen statt einem Minus von 8 Prozent. 4 Im Juni 2001 wurde ein, unter Mitwirkung von Vertretern der Wirtschaft, der Umweltverbände, der Regierungen ausgewählter Mitgliedstaaten und der Gewerkschaften, erarbeiteter Bericht vorgelegt, auf dessen Basis die Europäische Kommission einen ersten Richtlinienentwurf entwickelte und folglich am 23.10.2001 vorlegte. Diese Richtlinie trat zum 25.10.2003 als sogenannte Emissionshandelsrichtlinie in Kraft. Wegen des hohen Stellenwertes innerhalb der Treibhausbilanz und der methodisch einfacheren und kostengünstigeren Erfassbarkeit, erfolgte mit der Emissionshandelsrichtlinie zunächst eine 5 Konzentration der Aktivitäten auf CO 2. Artikel1 der EG-Emissionshandelsrichtli-
1 Vgl.Erling, U. (2008), S.12
2 Ebenda, S.13
3 Vgl. http://europa.eu/legislation_summaries/environment/tackling_climate_change/l28185_de .htm, (Stand: 24.04.10)
4 Vgl. Schafhausen F.: Politische Umsetzung von Kioto in der EU und in Deutschland, in: Lucht, M./ Spangardt, G. (Hrsg.) (2005), S.67
5 Vgl. Zenke ,I./Führ, T. (2006), S. 15
3
nie verpflichtet die Mitgliedstaaten, ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft einzuführen. 6
2.2 Das Prinzip des EU-ETS
Bereits im Jahre 1968 veröffentlichte der Ökonom Dales sein Werk „Property and Prices“, das aus ökonomischer Sicht ein ideales Instrument ist, um umweltpolitische Ziele sowohl einzel- wie auch gesamtwirtschaftlich kostenoptimal zu realisieren. Im Gegensatz zu anderen umweltpolitischen Instrumenten wie dem traditionellen Ordnungsrecht, Steuern und Abgaben, ist der Emissionshandel ein recht einfaches Instrument, das nach dem Prinzip „Cap and Trade“ arbeitet.Anfangs wird eine gesamte zulässige Emissionsmenge (Cap) für die im Emissionshandel mitwirkenden Emittenten bestimmt. Diese wird im zweiten Schritt bei einer Erstallokation auf die Emittenten aufgeteilt. Solch eine Allokation kann entweder im Rahmen einer Auktion erfolgen bei der die Emittenten ihre Präferenzen preisgeben oder durch Zuteilung des Staates aufgrund von Allokationsregeln. In einem letzten Schritt muss ein Aktionsrahmen geschaffen werden, der die ordnungspolitischen und rechtlichen Grundsätze widerspiegelt und einen transparenten und liquiden Markt (Trade) ohne Wettbewerbsbarrieren garantiert.Der Staat muss dabei eine sogenannte „ökologische Buchführung“ erschaffen, um die Emissionsentwicklungen der einzelnen Anlagen verfolgen zu können, sowie die Transaktionen zwischen den anbietenden und nachfragenden zu dokumentieren.Anders als in einer traditionellen Umweltpolitik, entscheidet der Staat nicht mehr ob, wo, von wem und wie viele Emissionen vermieden werden. Dies ergibt sich nun aus den am Markt herrschenden Preisen für Emissionszertifikate sowie den Grenzkosten, die ein Emittent für die Vermeidung von Emissionen hätte. 7 Die Unternehmen stehen somit vor der Wahl, ob sie eine Deckungslücke über den Zukauf von Emissionszertifikaten ausgleichen, oder ob sie technische Maßnahmen ergreifen, indem sie z.B. umweltschonende Filter einbauen. Somit kann man sagen, dass bei einem höheren Preis für Zertifikate und somit geringeren
6 Vgl. Burgi, M./ Müller, P.: "Rechtliche Umsetzung der EG-Emissionshandelsrichtlinie in Deutschland", in: Lucht, M./ Spangardt, G. (Hrsg.) (2005), S.90
7 Vgl. Zenke, I. (2009), S. 103 ff.
Arbeit zitieren:
Thomas Loska, 2010, Emissionsrechte in der Praxis, München, GRIN Verlag GmbH
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