Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis 3
Abk ürzungsverzeichnis 4
1 Abfallpolitik in Deutschland 5
2 Abfallbegriff 7
3 Differenzierung von Abfällen 9
4 Abfallaufkommen 15
4.1 Abfallaufkommen in der Deutschland 15
4.1.1 Gesamtabfallaufkommen in Deutschland 15
4.1.2 Siedlungsabfallaufkommen in Deutschland 18
4.2 Abfallaufkommen im Bundesländervergleich 21
4.3 Abfallaufkommen in der Europäischen Union 22
5 Ausblick 25
Literaturverzeichnis 26
Webverzeichnis 27
Verzeichnis der Rechtsquellen 28
2
Abbildungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Leitbild der deutschen Abfallpolitik
Abbildung 2: KrW-AbfG: Abfallbegriff
Abbildung 3: Kausalität bei Abfalldifferenzierung
Abbildung 4: Übersicht über die Abfallkapitel
Abbildung 5: Beispiel der Klassifizierung von Abfällen auf Basis von Abfallschlüsselnummern:
Abbildung 6: Spiegeleinträge im Europäischen Abfallverzeichnis - Beispiel
Abbildung 7: Überwachungskategorien der Abfälle
Abbildung 8: Abfallaufkommen in Deutschland 2007
Abbildung 9: Entwicklung des Gesamtabfallaufkommens in der BRD 2000 - 2007 (in Mio. Tonnen)
Abbildung 10: Zusammensetzung des Gesamtabfallaufkommens in Deutschland 2000 - 2007 (in )
Abbildung 11: Verwertungsquoten der Hauptabfallstöme in Deutschland 2000 - 2007 (in )
Abbildung 12: Siedlungsabfallaufkommen pro Einwohner in Deutschland 2000 - 2007 (in kg pro Kopf)
Abbildung 13: Zusammensetzung der Haushaltsabfälle in der Deutschland 2007
Abbildung 14: Haushaltsabfallaufkommen in Deutschland - Getrennt gesammelte Fraktionen 2000 -
2007
Abbildung 15: Haushaltsabfallaufkommen in Deutschland - Getrennt gesammelten Fraktionen 2007
Abbildung 16: Zusammensetzung der Abfälle aus privaten Haushalt in Deutschland 2007
Abbildung 17: Aufkommen an Haushaltsabfall aus privaten Haushalten in einzelnen Bundesländern
2007 (in Kilogramm pro Kopf)
Abbildung 18: Anteil von getrennt gesammelten Fraktionen (außer Sperrmüll) an dem
Gesamtabfallaufkommen pro Kopf in einzelnen Bundesländern 2007
Abbildung 19: Verwertungsquote von privaten Haushaltsabfällen in einzelnen Bundesländern 2007
Abbildung 20: Aufkommen an kommunalen Abfälle in der EU 2007 (in Kilogramm pro Kopf)
Abbildung 21: Behandlung von kommunalen Abfällen in der EU 2007 (in )
3
Abfallpolitik in Deutschland
1 Abfallpolitik in Deutschland
Ein Rückblick in die Geschichte des Abfalls macht deutlich, dass es Abfall schon so lange wie die Menschheit gibt. Abfall zu produzieren ist eine menschliche Besonderheit. Denn im Tier- und Pflanzenreich gibt es keinen Abfall, dort herrscht ein perfekter geschlossener Kreislauf. Einen solchen Kreislauf im Sinne der Stoffstromwirtschaft aufzubauen, ist auch das Ziel der Bundesregierung. Durch konsequente Getrennthaltung von Abfällen, ihre Vorbehandlung, durch Recycling oder ihre energetische Nutzung wird angestrebt, die im Abfall gebundenen Stoffe und Materialien vollständig zu nutzen und somit eine Deponierung von Abfällen überflüssig zu machen (vgl. Abbildung 1). 1 Dabei ist das oberste Ziel, die Entstehung von Abfällen bereits bei der Produktion sowie Konsum zu vermeiden. Die Abfälle, die nicht vermieden werden können, sollen umweltfreundlich entsorgt 2 werden. Dabei ist die stoffliche oder energetische Verwertung immer einer Beseitigung vorzuziehen. Die Voraussetzungen dafür sollen bereits bei der Entwicklungs- und Produktionsphase geschaffen werden. Somit rückt die Produktverantwortung ins Zentrum der Abfallwirtschaftspolitik. Diese ist im § 22 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und im § 5 Absatz 1 Nr. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes geregelt. Danach sind die Hersteller verpflichtet, abfallarme Verfahren für die Produktion ihrer Erzeugnisse einzusetzen und die Produkte möglichst abfallarm zu gestalten. Die Produktverantwortung bezieht sich somit auf den gesamten Lebenszyklus eines Produktes von der Beschaffung der Ressourcen über die Produktion und Vertrieb bis hin zur Entsorgung. 3 4 Abbildung 1: Leitbild der deutschen Abfallpolitik
Eine wesentliche Rolle bei der Gestaltung einer Stoffstrom- und Kreislaufwirtschaft spielt die Logistik, insbesondere die Recycling- und Entsorgungslogistik, zu deren wesentlichen Prozessen die Planung,
1 Vgl. http://www.bmu.de/abfallwirtschaft/fb/abfallpolitik/doc/2959.php
2 Unter dem Begriff Abfallentsorgung werden die Begriffe Abfallverwertung- und Abfallbeseitigung zusammengefasst (vgl. § 3
Absatz 7 KrW-AbfG).
3 Vgl. http://www.bmu.de/abfallwirtschaft/fb/abfallpolitik/doc/2955.php
4 http://www.bmu.de/abfallwirtschaft/fb/abfallpolitik/doc/2955.php
5
Abfallpolitik in Deutschland
Steuerung und die Durchführung von der Sammlung, dem Transport, dem Umschlag und der Lagerung sowie die Aufbereitung und die Behandlung von Abfällen gehören. Dabei grenzt sich die Recycling- und Entsorgungslogistik von anderen logistischen Subsystemen vor allem in Bezug auf den Objektbereich ab. Während sich die Beschaffungs-, Produktions- und Distributionslogistik hauptsächlich auf Produktionsgüter beziehen, konzentriert sich die Recycling- und Entsorgungslogistik auf die in den Produktions-, Distributions- und Konsumtionsprozessen anfallenden Abfällen. 5 Der Objektbereich der Recycling- und Entsorgungslogistik ist auch das Thema, mit dem sich die vorliegende Arbeit beschäftigt. Diese ist wie folgt aufgebaut: Zur Einführung in dieses Thema wird zunächst der Begriff Abfall abgegrenzt. Anschließend werden die Klassifizierung der einzelnen Abfallarten und die Abfallbestimmung erläutert. Im nächsten Abschnitt werden die Entwicklung und die Struktur des Abfallaufkommens in Deutschland anhand der statistischen Daten dargestellt und erklärt. Zusätzlich wird die Situation bezüglich des Abfallaufkommens in den einzelnen Bundesländern sowie in der Europäischen Union ebenfalls anhand der statistischen Angaben analysiert.
5 Vgl. (Arnold, et al., 2008) S. 499
6
Abfallbegriff
2 Abfallbegriff
In Deutschland wurden die europäischen Abfallbegriffe 6 in das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) inhaltlich und formal vollständig übernommen. Hierbei werden Abfälle wie folgt definiert: „Abfälle (…) sind alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden, Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung. 7 “ Somit muss Abfall drei folgende Kriterien erfüllen:
- Bewegliche Sache
- Nennung im Anhang I des KrW-/AbfG
- Entledigung (Entledigungsakt, Entledigungswille, Entledigungszwang) Der Begriff „Bewegliche Sache“ stimmt in diesem Zusammenhang mit dem Zivilrecht überein. Nach diesem Recht ist eine Sache ein körperlicher im Raum abgrenzbarer Gegenstand 8 , gleich ob fest, flüssig oder gasförmig. Keine Sachen sind beispielsweise fließendes Wasser, Licht oder Elektrizität. Auch lebende menschliche Körper sowie Tiere 9 sind keine Sachen. Da es sich beim Abfall um eine bewegliche Sache handeln muss, sind auch die Immobilien, also Grundstücke und Bauwerke, daraus ausgeschlossen. Weiterhin muss der § 2 Absatz 2 des KrW-AbfG berücksichtigt werden, der den Geltungsbereich des Gesetzes abgrenzt.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass die bewegliche Sache zu einer der im Anhang I zum KrW-/AbfG aufgeführten 16 Gruppen zugeordnet werden kann. Diese sind allerdings so weitläufig formuliert, dass praktisch alle beweglichen Sachen darin eingeordnet werden können. Am besten lässt sich das an der letzte Gruppe (Q16) verdeutlichen. Zu dieser werden nämlich Stoffe oder Produkte aller Art zugeordnet, die nicht einer anderen Gruppe (Q1 bis Q15) angehören 10 . Sinnlos ist dieser Katalog dennoch nicht, denn wenn eine bewegliche Sache eine der konkreteren Gruppe (Q1 bis Q15) zugeordnet werden kann, ist dies zumindest ein Indiz dafür, dass Abfall vorliegt 11 . Aber aufgrund der allgemeinen Formulierung des Anhangs I ist die Erfüllung des nächsten Kriteriums, also Entledigung, entscheidend für die Abgrenzung des Abfalls von den anderen beweglichen Sachen, also von den Produkten. Die tatsächliche Entledigung im Sinne des § 3 Absatz 2 KrW-AbfG liegt vor, „wenn der Besitzer bewegliche Sachen einer Verwertung im Sinne des Anhangs II B oder einer Beseitigung im Sinne des Anhangs II A zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt“.
Im Absatz 3 des § 3 KrW-AbfG ist die weitere Handlungsalternative, der Entledigungswille, definiert. Dieser liegt dann vor, wenn die beweglichen Sachen
6 Abfallrahmenrichtlinien 2006/12/EG (diese wird am 12. Dezember 2010 aufgehoben und durch Richtlinie 2008/98/EG ersetzt)
7 § 3 Absatz 1 KrW-AbfG
8 § 90 BGB
9 § 90a BGB
10 Anhang I KrW-AbfG
11 Vgl. (Michler, 2007) S. 2
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Arbeit zitieren:
Bachelor of Science Katharina Gossen, 2010, Abfall: Abfallarten, Abfallbestimmung, Abfallaufkommen, München, GRIN Verlag GmbH
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