Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Die Justiz im Austrofaschismus und ihre Entwicklung 6
2.1 Staatsanwaltschaft 7
2.2 Laiengerichtsbarkeit 7
2.3 Berufsrichterschaft 8
3. Das Standrecht 11
3.1 Flankierende staatliche Sanktionsmittel 14
4. Ausgewählte Fälle 16
4.1 Der erste Standprozess im Rahmen der Februarjustiz 1934 16
4.2 Ing. Georg Weissel 19
4.3 Koloman Wallisch 20
4.4 Otto Planetta und die Julijustiz 1934 22
4.5 Josef Gerl 25
4.6 Der Schutzbundprozess 26
5. Literaturverzeichnis 29
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1. Einleitung
Das von der Regierung Dollfuß entwickelte und von Mussolini geförderte Herrschaftssystem in den Jahren 1933 bis 1938 in Österreich wies klare faschistische Züge auf. Der hierarchische Charakter zeigte sich in der autoritären Stellung des Bundeskanzlers und den umfassenden Machtbefugnissen und Notrechten seiner Regierung. Eine wesentliche Stütze dieses Systems stellte die Vaterländische Front dar, die sich aus Angehörigen der Heimwehren, dem Landbund und der Christlichsozialen Partei zusammensetzte. Diese von der Regierung installierte politische Monopolorganisation konnte dem Anspruch einer eigenständig gewachsenen Massenbewegung nach dem Beispiel der NSDAP im Deutschen Reich oder der faschistischen Bewegung in Italien jedoch nie gerecht werden. 1 Nach der Ermordung Dollfuß` durch nationalsozialistische Putschisten im Juli 1934, übernahm der damalige Justizminister Kurt Schuschnigg dessen Platz. Das Ende des Austrofaschismus war am 12. März 1938 mit dem Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich gekommen. Die Versuche, sich vor den Machtansprüchen der Nationalsozialisten im Deutschen Reich zu schützen, indem eng mit dem faschistischen Italien Benito Mussolinis kooperiert wurde, zeitigten somit keinen Erfolg. Viele Handlungen der Regierung Dollfuß` und später Schuschniggs sind wohl mit der sorgvollen Beobachtung der Entwicklungen im Deutschen Reich zu begründen, die für die österreichische Souveränität nichts Gutes verhießen. Ein wesentlicher Teil des ideologischen Fundamentes des Austrofaschismus machte daher das Betonen der staatlichen Eigenständigkeit im Sinne einer „Österreich-Ideologie“ als Abwehrreflex gegen Anschlussängste, aus. 2 Die massiven innenpolitischen Spannungen führten zu einer Radikalisierung der Regierung, was schlussendlich zu gravierenden Verletzungen grundlegender Prinzipien des demokratischen Rechtsstaates führte. Die innenpolitischen Spannungen wurden durch die wachsende Unzufriedenheit innerhalb der Bevölkerung bezüglich der eklatant hohen Arbeitslosenzahl, die in Zusammenhang mit der Weltwirtschaftskrise stand, zusätzlich angeheizt und ergab mit der strukturell starken Ideologisierung großes Konfliktpotential. 3 Zudem waren die österreichischen Gemeinden, in deren Wirkungsbereich die Armenfürsorge lag, nicht in der Lage diese umfassende Notlage abzumildern, da auch sie nur über sehr begrenzte Finanzressourcen verfügten und daher gezwungen waren, eine sehr restriktive Fürsorgepolitik zu verfolgen. 4
1 Tálos, Emmerich /Manoschek, Walter, Aspekte der politischen Struktur des Austrofaschismus, in: Emmerich, Tálos /Wolfgang, Neugebauer (Hrsg.), Austrofaschismus, Politik-Ökonomie-Kultur 1933-1938, Wien 2005, S. 124-162.
2 Staudinger, Anton, Austrofaschistische „Österreich“ - Ideologie, in: Emmerich, Tálos /Wolfgang, Neugebauer (Hrsg.), Austrofaschismus, Politik-Ökonomie-Kultur 1933-1938, Wien 2005, S. 28.
3 Senft, Gerhard, Anpassung durch Kontraktion, Österreichs Wirtschaft in Dreißiger Jahren, in: Emmerich, Tálos /Wolfgang, Neugebauer (Hrsg.), Austrofaschismus, Politik-Ökonomie-Kultur 1933-1938, Wien 2005, S. 182f.
4 Melinz, Gerhard, Fürsorgepolitik(en), in: Emmerich, Tálos /Wolfgang, Neugebauer (Hrsg.), Austrofaschismus, Politik-Ökonomie-Kultur 1933-1938, Wien 2005, S. 251.
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Die Überwindung des Prinzips der Gewaltenteilung ist ein entscheidendes Charakteristikum autoritärer Staaten. Diese Überwindung zeigte sich in Österreich vor allem darin, dass die Exekutive auf Grundlage des Kriegswirtschaftlichen Ermächtigungsgesetzes de facto die Aufgaben der Gesetzgebung übernahm. Das Verfassungsprinzip der Gewaltenteilung wird weiters verletzt, wenn die Justiz zu einem Repressionsinstrument der Verwaltung und ihrer höchsten Organe degradiert wird. Auch das rechtsstaatliche Prinzip verlangt nach der Existenz unabhängiger Gerichte. 5 Insbesondere die Ausschaltung einer nicht linientreuen Justiz bzw. die Instrumentalisierung der Justiz als Mittel zum Erhalt und Ausbau des eigenen Machtbereiches, ist typisch für diktatorische Systeme.
Wenn wir einen Blick auf die Gegenwart werfen, so sehen wir, dass das Gewaltenteilungsprinzip, das einen mit besonderer Bestandkraft ausgestatteten fundamentalen Baustein der verfassungsrechtlichen Grundordnung darstellt (es verlangt heute bei maßgeblichen Eingriffen eine Volksabstimmung 6 ), zusammen mit dem liberalen Prinzip (das insbesondere durch die Grundrechte eine Selbstbeschränkung des Staates voraussetzt) den wesentliche Gehalt einer rechtsstaatlichen Verfassung ausmachen. Schon die französische Proklamation der Menschenrechte von 1789 erkennt in ihrem 16. Artikel: „Jede soziale Ordnung, in der die Garantie der Grundrechte nicht sichergestellt und die Trennung der Gewalten nicht bestimmt ist, hat keine Verfassung.“ 7 Wesentlich für die Richterschaft ist daher ihre Unabhängigkeit (Art. 87 B-VG), prinzipielle Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit (Art. 88 B-VG).
Im österreichischen Verfassungsrecht normiert insbesondere der Art. 94 B-VG: „Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt“. Ein gewisses Spannungsverhältnis existiert allerdings selbst heute, wenn man bedenkt, dass der Justizminister gegenüber den Staatsanwaltschaften ein Weisungsrecht besitzt und damit mittelbar im Anklageprozess im Strafverfahren Einfluss nehmen kann. Er kann theoretisch durch Weisung entscheiden ob Verfahren eingeleitet werden oder nicht. Hier kann es also durchaus - auch heute noch - zu einem Zusammenwirken zwischen der Justiz und Verwaltungsorganen kommen. 8 Die Regierungsriege sah neben der Polizei vor allem in den Gerichten ein geeignetes Mittel politischer Repression gegenüber opponierender Kräfte. Die Regierung um Bundeskanzler Dollfuß, hatte nach dem berühmten Rücktritt der drei Nationalratspräsidenten am 4. März 1933 die Legislative faktisch beseitigt und ihre Aufgaben mittels Verordnungen übernommen, weshalb man heute auch von einem „kalten Putsch“ spricht. Nunmehr hatten die Regierenden die dritte maßgebliche staatliche Gewalt im Auge. Ein Schritt für Schritt zunehmendes Einwirken auf die Justiz, sollte diese auf Regierungslinie bringen.
5 Öhlinger, Theo, Verfassungsrecht 7 , Wien 2007, S. 61.
6 Art. 44 Abs. 3 B-VG, BGBl. 1984/490.
7 Öhlinger,Verfassungsrecht 7 , 2007, S. 61.
8 Öhlinger,Verfassungsrecht 7 ,2007, S. 262-263.
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Es ist zu bemerken, dass die Justiz insbesondere in dieser Zeit eine politisch stark umkämpfte Institution war. Die Regierung misstraute der Richterschaft, da sie als großteils illoyal und parteiisch zu Gunsten der Nationalsozialisten betrachtet wurde. Die Laiengerichtsbarkeit wurde als Möglichkeit der Geltendmachung von Einfluss der proletarischen Gesellschaftsschichten, die vielfach den Sozialdemokraten nahe standen, gefürchtet. Linke Kräfte verdächtigten die Richter der Parteilichkeit im Interesse der Regierung und/oder der Nationalsozialisten. Die Nationalsozialisten wiederum sahen in den Gerichten gegen sie gerichtete Instrumente eines zu überwindenden politischen Systems. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Unabhängigkeit des einzelnen Richters sich höchstens auf eine institutionelle Unabhängigkeit beschränken kann, da wie Rudolf Wassermann bemerkte, eine innere Unabhängigkeit prinzipiell nicht möglich ist. Dies wegen der „vielfältigen und meist unbewussten Beeinflussungen, die sich aus dem gesellschaftlichen Zusammenhang ergeben, in den der Richter durch Herkunft, Erziehung, berufliche Sozialisation und Kommunikation mit gesellschaftlichen Strömungen und Mächten eingebettet ist“, außerdem wegen „(…) gezielten Einflussnahmen, denen Richter aus dem gesellschaftlichen Bereich ausgesetzt sind.“ 9
Tendenziell entstammten die Richter einem bürgerlichen Milieu, das in einer Zeit massiver gesellschaftlicher Konflikte ideologischer Natur unvermeidlichen Einfluss auf die gefällten Urteile haben mochte.
9 Wassermann, Rudolf, Die richterliche Gewalt. Macht und Verantwortung des Richters in der modernen Gesellschaft (Heidelberg 1985), 85ff, zit nach Broda, Christian, Parlamentarische Demokratie und richterliche Unabhängigkeit in der 2. Republik - Äußere und Innere Unabhängigkeit des Richters, in: Weinzierl ua, Justiz und Zeitgeschichte 2, S. 134-140, hier S. 136, zit nach Reiter, Ilse, Richterliche Unabhängigkeit im autoritären Ständestaat?, in: Barbara, Heilige/ Thomas, Olechowski (Hrsg.), 100 Jahre Richtervereinigung, Beiträge zur Juristischen Zeitgeschichte, Wien 2007, S. 90.
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2. Das Justizwesen im Austrofaschismus und seine Entwicklung
Im Zuge der schrittweisen Konstituierung des Austrofaschismus in Österreich, wirkten sich die politischen Entwicklungen auch auf das Justizwesen aus. Prinzipiell stand die Justiz während der gesamten Ersten Republik insbesondere, von Seiten der Sozialdemokratie in Verdacht, in ihre Entscheidungsfindung politische Aspekte einfließen zu lassen, da ein gewisses Ungleichgewicht in der Schwere der gerichtlichen Bestrafung zwischen linken und rechten Straftätern beobachtet wurde 10 . Es wurde bezweifelt, dass sich die Richterschaft nur dem vom Volke über den zur Ernennung befugten Justizminister und den Bundespräsidenten erhaltenen Gesetzesauftrag verpflichtet gefühlt habe. 11
Nachdem am 4. März 1933 die drei Nationalratspräsidenten im Verlauf einer hitzigen außerordentlichen Sitzung ihren Rücktritt bekannt gegeben hatten, nutzte Dollfuß die Gelegenheit, den Rücktritt als eine Selbstausschaltung des Parlaments zu verkaufen. Nunmehr wurde auf der Grundlage des Kriegswirtschaftlichen Ermächtigungsgesetzes von 1917 12 autoritär mittels Notverordnungen regiert. Konkret sind als markanteste Änderungen auf dem Gebiet des Justizwesens die Einführung des Standrechts im November 1933 und die Aufhebung der Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte gegenüber der Justizverwaltung zu nennen. 13 Die Rolle des Justizapparates als Mittel zur Unterdrückung politisch missliebiger Personen spielte in Österreich eine weit größere Rolle, als in anderen autoritär geführten Staaten dieser Zeit. Insbesondere bedienten sich die Mächtigen des „Dritten Reiches“ weniger der Justiz, als vielmehr des Repressionspotentials von SS und Polizeieinheiten, um ihre Herrschaft zu sichern. In diesem Streben nach Wahrung des Anscheins von Legalität sieht Wolfgang Neugebauer einen qualitativen Unterschied zwischen den Repressionsmethoden des autoritär geführten Österreich und NS-Deutschland.
Im Mai 1933 beseitigte die Regierung Dollfuß den Verfassungsgerichtshof, um nicht in die Verlegenheit zu geraten, sich für rechtswidrige Verordnungen rechtfertigen zu müssen. So konnte es zu keiner juristischen Überprüfung jener Verordnungen kommen, die demokratische Grundrechte (wie etwa das Recht der Versammlungsfreiheit) kriminalisierten oder Äußerungen politisch Andersdenkender unter Strafe stellten. Als Beispiel können die
10 Holtmann, Everhard, Unterdrückung und Befriedung, Sozialistische Arbeiterbewegung und autoritäres Regime in Österreich 1933-1938, Wien 1978, S. 51-52.
11 Anders sieht das: Lachmayer, Otto, Diskussionsbeitrag, in: BMJ/ BMWF (Hrsg.), 25 Jahre Staatsvertrag, Protokolle des wissenschaftlichen Symposions „Justiz und Zeitgeschichte“ 24. und 25. Oktober 1980 , Wien 1981, S. 163.
12 G 24. 7. 1917 RGBl 307.
13 Tálos, Emmerich/ Manoschek, Walter, Zum Konstituierungsprozess des Austrofaschismus, in: Emmerich, Tálos / Wolfgang, Neugebauer (Hrsg.), Austrofaschismus, Politik-Ökonomie-Kultur 1933-1938, Wien 2005, S. 20-21.
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harten strafrechtlichen Sanktionen bei Verstößen gegen das Streikverbot oder Versammlungssperren, genannt werden. 14
2.1. Staatsanwaltschaft
Ab März des Jahres 1933 wurde das Einwirken der Regierung auf die Rechtsprechung intensiver. Justizminister Kurt Schuschnigg setzte die Oberstaatsanwaltschaften von Wien, Graz und Innsbruck über seine Vorstellung von autoritärer Politik in Kenntnis. Von den Staatsanwaltschaften wurde erwartet, dass sie insbesondere in politischen Verfahren im Sinne des politischen Verständnisses der Regierung agierten und mit dementsprechender Intensität von ihrem Anklagerecht in politischen Angelegenheiten Gebrauch machen sollten. 15 Insbesondere sollten Beleidigungen gegen Regierungsmitglieder und Pressemissbrauch streng geahndet und gleichzuhaltende Störungen der öffentlichen Ruhe konsequent verfolgt werden.
2.2 Laiengerichtsbarkeit
Ein viel schwerwiegenderer Eingriff in den Justizapparat wurde mittels Notverordnung gegen die schon seit langer Zeit mit Argwohn betrachtete Laiengerichtsbarkeit vollzogen. Die Schöffen- und Geschworenengerichte, die ein demokratisches Element in das Gerichtswesen trugen, galten lange Zeit in Regierungskreisen als Achillesferse der bürgerlich-konservativen Justiz. Die Sozialdemokratie erkannte in diesen Institutionen eine Möglichkeit, politischen Einfluss auf dem Gebiet der Justiz auszuüben. So bot etwa die sozialdemokratische Zentralstelle für Bildungswesen Schulungskurse für Geschworene und Schöffen an. Am 24. März 1933 schwächte die Regierung Dollfuß die Laiengerichtsbarkeit, indem sie die Anzahl der Geschworenen von zwölf auf sechs Personen verringerte. Außerdem wurde den drei Berufsrichtern die Möglichkeit eingeräumt, einstimmig für verfehlt gehaltene Geschworenenentscheidungen dem OGH zu übermitteln. Dieser konnte sodann den Fall an ein anderes Schwurgericht delegieren. 16
Als nächster Schritt wurde gemäß der 1.Strafprozessnovelle, kundgemacht am 3. Februar 1934, die Trennung zwischen Geschworenen- und Richterbank aufgehoben. Die Berufsrichter nahmen nunmehr eine Beratungsfunktion während der Entscheidungsfindung der Geschworenen ein, die ihre Meinung im Beisein des Schwurgerichtshofes begründen mussten.
14 Safrian, Hans, Standgerichte als Mittel der Politik im Februar 1934 in Wien, in: Karl, Stadler (Hrsg.), Sozialistenprozesse, Politische Justiz in Österreich 1870-1936, Wien 1986, S. 272.
15 Neugebauer, Wolfgang, Repressionsapparat und - maßnahmen 1933-1938, in: Emmerich, Tálos/ Wolfgang, Neugebauer (Hrsg.), Austrofaschismus, Politik-Ökonomie-Kultur 1933-1938, Wien 2005, S. 298-299.
16 BGBl. Nr.81/1933/1.
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Mit der Erlassung einer Listenprüfungsverordnung 17 konnte Einfluss auf die Schöffen-, und Geschworenenliste genommen werden. Personen, deren Ehrenhaftigkeit oder redliche Gesinnung in Zweifel stand, konnten ebenso von den Listen gestrichen werden, wie Personen, die sich ein politisches Delikt zu Schulden kommen gelassen hatten. Zu diesem letzt genannten Ausschlussgrund zählte insbesondere auch ein Verstoß gegen das Verbot der Sozialdemokratischen Partei. Spätestens seit dem Schöffenlistengesetz vom August 1934 18 kamen nur mehr regimetreue Bürger in Frage als Laienrichter tätig zu werden. Darunter verstand man insbesondere jene Bürger, die nachweislich nie ihre Abneigung gegen Österreich demonstriert hatten. 19
2.3 Berufsrichterschaft
Die Berufsrichterschaft sollte subtiler auf Regierungslinie gebracht werden, da man vermeiden wollte, durch brachiales Vorgehen eine Angriffsfläche für Kritik aus dem In- und Ausland zu bieten. Mit einer Verordnung vom 10. Mai 1933 wurden die Richter, neben allen sonstigen Staatsbeamten, dazu veranlasst, ein eigenes Treuegelöbnis auf die Regierung abzulegen. 20 Weigerte sich ein Beamter, den Schwur zu leisten, der vom Bundespräsidenten bestellten Regierung treu und gehorsam zu sein, so galt sein Dienstverhältnis als beendet. Zudem drohte den Beamten eine Entlassung auch dann, wenn sie in den Verdacht kamen, regierungsfeindlich zu handeln. Außerdem konnte es zu Streichungen von Pensionsansprüchen oder anderer aus dem Dienstverhältnis resultierender Vorteile kommen. Um eine regierungstreue Rechtsprechung zu fördern, wurde im Zuge einer Diskussion zur achten Gerichtsentlastungsnovelle von Staatssekretär Odo Neustädter-Stürmer vorgeschlagen, die Möglichkeit zu schaffen, Richter „ohne die vorgeschriebenen Förmlichkeiten“ 21 auszuwechseln. Dollfuß begrüßte diesen Vorschlag und brachte seinerseits die Idee eines politischen Sondergerichtshofes ins Spiel. Obwohl sich Justizminister Schuschnigg diesen Vorschlägen verweigerte, gab auch er sich sehr kritisch, was die Unabsetzbarkeit der Richter betraf. Dies wurde insbesondere mit der politisch motivierten Rechtsprechung deutschnationaler Richter, die unzuverlässig im Sinne der Regierungsinteressen waren, begründet. Zu offensichtliche Eingriffe wollte man laut Schuschnigg vermeiden, um, was die Rechtspraxis anbelangte, nicht in die Nähe des Deutschen Reiches gerückt zu werden. 22
17 VO der BReg 9.3.1934 BGBl I 158.
18 BG 28.8.1934 BGBl II 212.
19 Reiter, Ilse, Richterliche Unabhängigkeit im autoritären Ständestaat?, in: Barbara, Heilige/ Thomas, Olechowski (Hrsg.), 100 Jahre Richtervereinigung, Beiträge zur Juristischen Zeitgeschichte, Wien 2007, S. 108f.
20 BGBl. Nr.173/1933/1.
21 Reiter, 2007, S. 93.
22 Reiter, 2007, S. 94.
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Während eine Reform des Gerichtswesens diskutiert wurde, monierte Schuschnigg, dass es in manchen Gerichtssprengeln zu Unregelmäßigkeiten gekommen war und Reformen notwendig wären, um dem Willen der Bevölkerung gerecht zu werden. Den Missständen sollte durch eine Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes Abhilfe geschaffen werden. Schuschnigg betonte anfangs, dass die Unabhängigkeit und Unversetzbarkeit der Richter geltendes Verfassungsrecht darstellen würde und daher etwa die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Geschäftsverteilung durch Verwaltungsorgane nicht ohne weiteres durchzusetzen sei. Der Justizminister beabsichtigte, vorsichtig vorzugehen, um das Ansehen der österreichischen Rechtsprechung zu wahren - dies nicht nur vor dem kritischen Ausland und der eigenen Bevölkerung, sondern auch vor jenen Richtern, die sich bisher als unpolitische Diener des Gesetzes verstanden hatten. 23
Diese Einstellung änderte sich offensichtlich recht bald. Am 9. Februar 1934 wurde mit einer Regierungsverordnung 24 die Gerichtsverfassung modifiziert. Die jährliche Geschäftseinteilung geschah von nun an nicht mehr durch Personalsenate, sondern durch den Präsidenten des betreffenden Gerichtshofes. Dieser wies die Richter des Gerichtshofes 1. Instanz den jeweiligen Senaten zu. Diese Geschäfts und Personalverteilungen mussten vom Oberlandesgerichtspräsidenten genehmigt werden, während auf der Ebene der Oberlandesgerichte eine Genehmigung durch den Justizminister notwendig war. Auf der Ebene der Bezirksgerichte war es der Gerichtsvorsteher, der mit der Geschäftsverteilung betraut war. Da es aber insbesondere Bezirksgerichte waren, denen in Regierungskreisen der Ruf der Unzuverlässigkeit anhaftete, gab es für den Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes die Möglichkeit, sich die Genehmigung der Geschäftsverteilung vorzubehalten. Sowohl dem Bezirksgerichtsvorsteher als auch dem Gerichtspräsidenten der übergeordneten Instanz war es möglich, die Geschäftsverteilung aus wichtigen Gründen zu ändern. Allerdings bedurfte eine solche Änderung einer Anzeige an den im Instanzenzug übergeordneten Gerichtshofpräsidenten. Der Präsident des Oberlandesgerichtshofes erhielt durch die Regierungsverordnung diese Kompetenz für alle untergeordneten Instanzen.
Die neu erhaltenen Befugnisse des Justizministers sprachen dem Prinzip einer unabhängigen Justiz Hohn. Von nun an war er befugt, die Geschäftsverteilungen sämtlicher Gerichte abzuändern und Richter in manchen Fällen bis zu einem Jahr außerhalb ihres Amtssitzes zu verwenden. Diese Maßnahmen konnten auch gegen den Willen des Betroffenen und gegen den Willen des Oberlandesgerichtspräsidenten getroffen werden. Schuschnigg vermied in diesem Zusammenhang, von einer Versetzung der Richter zu sprechen, da man nicht in das schlechte Licht gerückt werden wollte, verfassungswidrig agiert zu haben. Die Maßnahmen wurden mit dem wachsenden Misstrauen der Bevölkerung gegen einen gegenüber der politischen Richterschaft tatenlosen Justizminister und mit der Gefahr revolutionärer
23 Reiter, 2007, S. 98.
24 VO der BReg 9.2.1934 BGBl I 83.
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Mag. Christian Dejori, 2008, Die Strafjustiz im Austrofaschismus, München, GRIN Verlag GmbH
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