Inhalt
Abbildungen. 3
1 Regionalplan - Planungsinstrument mit Zukunft? 4
2 Historische Entwicklung 5
3 System und Aufgaben der Raumplanung in Deutschland. 11
3.1 Regionalplanung als Instrument der Raumordnung. 11
3.2 Rechtliche Grundlagen und Aufbau der Planungsverbände 13
4 Der Regionalplan - Bedeutung, Aufbau und Umsetzung. 16
4.1 Grundlagen und Bedeutung. 16
4.2 Aufstellungsprozess. 17
4.3 Aufbau 19
5 Informelle Planungsinstrumente zur Unterstützung der Regionalplanung 22
6 Aufgaben der zukünftigen Regionalplanung 24
6.1 Nachhaltigkeit 24
6.2 Demographischer Wandel 25
6.3 Klimawandel 27
6.4 Öffentliche Wahrnehmung 29
6.5 Alternative „Regionaler Flächennutzungsplan“? 29
7 Fazit 31
Literatur 32
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Abbildungen
Abb. 1: Schematische Darstellung des ROV
Abb. 2: System der räumlichen Planung in Deutschland.
Abb. 3: Sächsische Planungsregionen
Abb. 4: Integriertes System zur Koordination der Regionalentwicklung
Abb. 5: Aktuelle Bevölkerungsentwicklung
Abb. 6: Bevölkerung 2006 und 2020
Abb. 7: Veränderung der mittleren Jahrestemperatur ( )C in Sachsen.
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1 Regionalplan - Planungsinstrument mit Zukunft?
Der Regionalplan ist ein formales Instrument der Raumordnung, welches allerdings nicht bundesweit zur Anwendung kommt. Er koordiniert die übergeordnete Planung und Ordnung des Raumes auf Regionsebene. Im Saarland etwa und den Stadtstaaten Bremen, Berlin und Hamburg übernimmt der Flächennutzungsplan diese gesetzliche Aufgabe (vgl. § 8 Abs. 1 S. 3 ROG). Trotz der gesetzlichen Verpflichtung zur Aufstellung von Regionalplänen (§ 8 Abs. 1 ROG), muss über die Sinnhaftigkeit und Organisationsstruktur der Regionalplanung nachgedacht werden. Können nicht auch in den anderen Bundesländern die Aufgaben des Regionalplans durch andere Pläne wahrgenommen werden? Das Hauptaugenmerk liegt hierbei auf dem „Regionalen Flächennutzungsplan“. Dabei handelt es sich um ein innovatives Planwerk, welches die vorbereitende kommunale Bauleitplanung mit der Regionalplanung verknüpfen soll. Derzeit arbeiten zwei Regionen in Deutschland an einem solchen Planwerk (MIELKE & SCHÜRMANN 2006: 19).
Nachfolgend wird die historische Entwicklung hin zur heutigen Regionalplanung dargestellt; anschließend erfolgt eine Erläuterung des Systems der Raumordnung in Deutschland und der Trends einer zukünftigen regionalen Planung. Dabei werden die verschiedenen Handhabungen der Regionalplanung verglichen, zusätzliche (informelle) Instrumente aufgezeigt und Alternativen vorgestellt.
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2 Historische Entwicklung
Um die zukünftige Entwicklung der Regionalplanung abschätzen zu können, müssen zunächst ihre historischen Wurzeln näher betrachtet werden. Planung auf regionaler Ebene wie wir sie heute kennen, lässt sich zurückverfolgen bis an den Anfang des 20. Jahrhunderts. 1912 wurde auf dem Gebiet der späteren Einheitsgemeinde Berlin ein Zweckverband „Groß-Berlin“ und im Ruhrgebiet ein „Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk“ (SVR) gegründet. Letzterer übernahm für einen längeren Zeitraum „eine Pionierfunktion für die Bewältigung regionaler Planungsaufgaben“ (SCHMITZ 2005: 963). In den darauffolgenden Jahren erfolgten weitere Gründungen von Planungsverbänden zur Erfüllung und Koordinierung gemeinsamer Aufgaben. Dabei fanden derartige Verbandsgründungen hauptsächlich in Ballungsgebieten (Merseburg, Chemnitz/Zwickau), aber auch in Ländlichen Regionen (Sauerland, Niederlausitz) statt. In der Zeit des Nationalsozialismus erfolgte eine zentrale Planung durch die Reichsstelle für Raumordnung (RfR). Nach 1945 gab es zunächst keine langfristige überörtliche Planung, da das Hauptproblem zu diesem Zeitpunkt in der Linderung der größten Not bestand, d.h. die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum und Nahrung. Erst mit der Gründung der beiden deutschen Staaten im Jahr 1949 wurden wieder überörtliche Planungsanstalten gegründet.
In der DDR wurden zunächst neue Landesplanungsanstalten geschaffen. Im Zuge der Auflösung der Länder 1952, wurde die überörtliche Planung auf die 1950 gegründete Hauptabteilung „Territoriale Planung“ innerhalb der Staatlichen Plankommission übertragen. Damit wurde nicht nur eine zentrale staatliche Planungseinheit geschaffen, sondern den Ländern bereits vor ihrer Auflösung ein erheblicher Anteil ihrer Selbstverwaltung entzogen (HINÜBER 2005: 386f.).
Bis Mitte der 1960er Jahre erfolgte die überörtliche Planung in der BRD nur in Form der Landesplanung. 1965 erfolgte dann durch das neu verabschiedete Raumordnungsgesetz (ROG) eine „Trennung“ in Landes- und Regionalplanung (HINÜBER 2005: 386). Hauptaufgabe der Institutionen sollte es sein, durch Ziele, Grundsätze und Erfordernisse der Raumordnung auf eine Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen hinzuwirken. Durch die Länder wurden daraufhin
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eigene Landesplanungsgesetze erlassen, wodurch die einzelnen Regionalen Planungsverbände rechtlich in die Landesplanung eingebunden wurden. Mit der 1967 gegründeten Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) wurde eine Institution geschaffen, die die Landesplanung berät und Fragen der Raum-ordnung mit der Landesplanung abstimmt. Zu ihren Aufgaben zählen nach MICHEL (2005) besonders:
- Entwicklung von Leitbildern zur räumlichen Entwicklung
- Diskussion von Fragen bezüglich einer Raumordnung auf europäischer Ebene
- Fragestellungen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- Folgenabschätzung aus der Verwirklichung der Erfordernisse der Raum-ordnung auf den öffentlichen Raum
Beteiligt an der MKRO sind der für Raumordnung zuständige Bundesminister und die für die Landesplanung zuständigen Ministerien und Senatoren. Mit dem 1975 durch die MKRO verabschiedeten Bundesraumordnungsprogramm (BROP) wurde versucht, die Arbeit der Länder auf Bundesebene besser zu ko-ordinieren.
Aufgrund verschiedener Veränderungen (ökonomisch, politisch, demographisch) wurde eine neue Phase von regionaler Planung eingeleitet. Mit dem Ende des sgn. „Wirtschaftswunders“ fand man zu der Erkenntnis, dass es kein ungebremstes Wachstum der Wirtschaft geben kann. Insbesondere die beiden „Ölkrisen“ der Siebziger-Jahre zeigten die Problematik der wirtschaftlichen Abhängigkeit auf. Des Weiteren wurden die durch das starke Wachstum der Fünfziger- und Sechziger-Jahre verursachten Umweltschäden immer offensichtlicher. Die zu dieser Zeit entstandenen Umweltorganisationen bewirkten u.a. die Schaffung von Umweltschutzbehörden, deren Arbeit danach auch zügig in die Landes- und Regionalplanung integriert wurde (HINÜBER 2005: 390). Ergebnisse dieser Integration sind zum Beispiel die in die Planung eingegangenen „Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen“ (Vorranggebiete, Vorbehaltsgebiete, Eignungsgebiete) (§ 8 Abs. 7 ROG).
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Dem für eine Planung erforderlichen Raumordnungsverfahren (ROV) wurde durch die Einführung der integrierten Umweltverträglichkeitsprüfung 1989 mehr Bedeutung zugemessen (HÖHNBERG 2005: 885). Inzwischen ist es das wichtigste Instrument der Landesplanung. Ein Raumordnungsverfahren muss stets durchlaufen werden, wenn ein überörtlich raumbedeutsames Einzelvorhaben durch öffentliche oder auch private Träger projektiert wird. Wann ein Vorhaben als „raumbedeutsam“ zu werten ist, wird zuvor am Einzelfall geprüft. Ziel des ROV ist die Beurteilung der Vereinbarkeit des Projektes mit den Erfordernissen der Raumordnung. Damit kann also geprüft werden, ob sich das raumbedeutsame Vorhaben in die Gesamtplanung einfügt oder ob es zu räumlicher bzw. nutzungsbezogener Überschneidung kommt (HÖHNBERG 2005: 884). Wie ein solches Verfahren abläuft, geht aus Abbildung 1 hervor.
Abb. 1: Schematische Darstellung des ROV (Quelle: HÖHNBERG 1999: 261)
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Ein Raumordnungsverfahren ist nicht zwangsläufig nötig, wenn z.B. durch Festlegungen in Plänen eine rechtliche Zulässigkeit gewährleistet ist oder der für das Projekt vorgesehene Standort „bereits in einem fachlichen Plan (z.B. Abfallwirtschaftsplan) unter Beteiligung der Landesplanungsbehörde festgelegt worden ist, oder wenn ein - nicht planfeststellungspflichtiges - Vorhaben den Darstellungen oder Festsetzungen eines den Zielen der Raumordnung angepassten Bauleitplans entspricht oder widerspricht“ (HÖHNBERG 2005: 891). Mit Beginn der Siebziger-Jahre zeichnete sich auf europäischer Ebene eine erste gemeinsame Raumentwicklungspolitik ab. Analog zur MKRO wurde 1970 eine Europäische Raumordnungsministerkonferenz (CEMAT) ins Leben gerufen, auf der die entsprechenden Minister entwicklungspolitische Fragen abstimmen.
1983 wurde dazu eine gemeinsame Europäische Charta für Raumordnung verabschiedet (HINÜBER 2005: 391). 1989/90 ergaben sich mit dem politischen Umbruch und der darauf folgenden Wiedervereinigung für die Raumordnung und Regionalplanung völlig neue Handlungsfelder.
Mit der Wiederherstellung der ostdeutschen Bundesländer wurde die „Büros für Territorialplanung“, die auf der Bezirksebene angesiedelt waren (vgl. LOTZMANN & SCHERF 2005: 1157), meist direkt in Regionale Planungsstellen umgeformt. Angesichts des nicht nur politischen und gesellschaftlichen, sondern v.a. auch wirtschaftlichen Umbruchs, mussten schnellstmöglich neue Strategien entwickelt werden. Plötzlich standen die räumlichen Disparitäten im vereinigten Deutschland in keinem Verhältnis mehr zu den zuvor gegebenen Umständen. Besonders der rasche Zusammenbruch der ostdeutschen Wirtschaft und die vergleichsweise mangelhafte Infrastruktur warfen neue Problematiken auf. Ein Hauptaugenmerk lag dabei auf den durch die DDR-Wirtschaft verursachten Umweltverschmutzungen und Altlasten. Die „neuen“ Bundesbürger erwarteten eine schnellstmögliche Anpassung der Lebensbedingungen an die Standards des „alten“ Bundesgebietes - Stichwort: „blühende Landschaften“. Nicht nur von den neu aufgestellten Regionalen Planungsstellen wurden somit schnelle Ergebnisse erwartet. Um dies zu erreichen, wurden im ROG 1990 folgende Sonderregelungen getroffen (HINÜBER 2005: 391):
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- Vereinfachtes Verfahren von Zielen der Raumordnung
- Zeitlich begrenzte Fortgeltung bisheriger Planungsdokumente und Entwicklungskonzeptionen
- Unmittelbare Anwendung bundesrechtlicher Regelungen zur Durchführung von Raumordnungsverfahren
- Ermächtigung zum Erlass von Vorschalt-Landesplanungsgesetzen
Durch die auch personelle Unterstützung aus den westdeutschen Bundesländern konnten in den neuen Ländern bis 1994 fast flächendeckend Raumordnungsprogramme und -pläne verabschiedet werden. 1995 wurde durch Bund und Länder ein Raumordnungspolitischer Handlungsrahmen (HARA) aufgestellt, der mittelfristig Impulse für die räumliche Weiterentwicklung geben sollte (HINÜBER 2005: 392).
Bei der ROG-Novellierung im Jahr 1998 wurde besonders Wert auf eine „nachhaltige Raumentwicklung“ gelegt, welche sich an sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten und deren ökologischen Auswirkungen auf den Raum orientierte. Zu den in § 1 ROG formulierten Zielsetzungen einer „Nachhaltigen Raumentwicklung“, an denen sich auch die Ziele der Landesplanung zu orientieren haben, gehören:
- Die Gewährleistung der freien Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft und die Verantwortung gegenüber künftigen Generationen
- Der Schutz und die Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen
- Die Schaffung der Standortvoraussetzungen für wirtschaftliche Entwicklungen
- Die langfristige Offenhaltung von Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung,
- Die Stärkung der prägenden Vielfalt der Teilräume
- Die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Teilräumen
- Die Schaffung der räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt in der Europäischen Union und im größeren europäischen Raum
Mit dem 1999 durch die Europäische Kommission und den informellen Raumordnungsministerrat der Europäischen Union (EU) verabschiedeten Europäischen Raumentwicklungskonzept (EUREK), wurde auf europäischer
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Arbeit zitieren:
B.Sc. David Zuk, 2010, Der Regionalplan in Sachsen, München, GRIN Verlag GmbH
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