Die Kündigung der OHG/KG nach §§ 131 Abs. 3 Nr. 4 135 HGB
K ündigung durch den Privatgläubiger
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis IV
1 Einleitung 1
2 Voraussetzungen zur Anwendung von §§ 131, 135 HGB 3
2.1 Voraussetzungen gemäß § 131 HGB 3
2.2 Voraussetzungen gemäß § 135 HGB 3
2.2.1 Das Bestehen einer Forderung eines Einzelgläubigers 4
2.2.2 Ein vollstreckbarer Titel als Pfändungsgrundlage 5
2.2.3 Die Erfolglosigkeit der Zwangsvollstreckung 6
3 Pfändung und Kündigung des Gesellschaftsanteils 8
3.1 Pfändung 8
3.1.1 Pfändung der Gewinnansprüche 8
3.1.2 Pfändung des Auseinandersetzungsanspruchs 9
3.1.3 Anteilspfändung 10
3.2 Die eigenständige Kündigung nach § 135 HGB 12
3.2.1 Die Kündigung durch den Privatgläubiger 12
3.2.2 Die Kündigungsfrist zum Schutz der Gesellschaft 14
N. Ziegemeier
II
Die Kündigung der OHG/KG nach §§ 131 Abs. 3 Nr. 4 135 HGB
K ündigung durch den Privatgläubiger
Inhaltsverzeichnis
3.2.3 Widerruf oder Fortfall der Voraussetzungen zur Kündigung 14
4 Rechtsfolgen der Kündigung 17
4.1 Rechtsfolgen bei Auflösung 17
4.2 Rechtsfolgen beim Ausscheiden des Schuldners 18
5 Verwertung und Befriedigung des Gläubigers 19
6 Fazit und kritische Würdigung 20
Quellenverzeichnis 22
Literaturverzeichnis 22
Internetverzeichnis 22
N. Ziegemeier
III
Die Kündigung der OHG/KG nach §§ 131 Abs. 3 Nr. 4; 135 HGB
[Kündigung durch den Privatgläubiger]
Abkürzungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
HGB = Handelsgesetzbuch BGB = Bürgerliches Gesetzbuch GG = Grundgesetz ZPO = Zivilprozessordnung InsO = Insolvenzordnung OHG = Offene Handelsgesellschaft KG = Kommanditgesellschaft GbR = Gesellschaft bürgerlichen Rechts GmbH = Gesellschaft mit beschränkter Haftung Abs. = Absatz Nr. = Nummer S. = Satz i.V.m. = in Verbindung mit
N. Ziegemeier IV
Die Kündigung der OHG/KG nach §§ 131 Abs. 3 Nr. 4; 135 HGB [Kündigung durch den Privatgläubiger]
Einleitung
1 Einleitung
„Solarmodulhersteller Sunfilm meldet Insolvenz an. Die Gesellschafter hätten ihre finanzielle Unterstützung eingestellt, teilte das Unternehmen mit.“ So titelte das Handelsblatt am 23.03.2010. Generell ist man im Rahmen der letzten, noch andauernden Finanz- und Weltwirtschaftskrise beim Drucken einer Tageszeitung meistens nicht um den Begriff der Insolvenz oder der Unternehmensauflösung herumgekommen. Gerade viele mittelständische Unternehmen oder traditionelle Familienbetriebe mussten wegen fehlender Liquidität und Kreditabsagen ihre Unternehmen aufgeben, was sowohl Folgen für Wirtschaft als auch für die Gesellschafter als Privatpersonen hatte. Aufgrund ihrer Größe sind die meisten dieser Unternehmen als Personengesellschaften in Form einer GbR, OHG oder KG organisiert gewesen was zur Folge hatte, dass viele Gesellschafter auch mit Ihrem Privatvermögen haften mussten. Was jedoch häufig bei der Betrachtung von Unternehmensauflösungen außer Acht gelassen wird, ist, dass nicht nur eine Gesellschaft zahlungsunfähig werden kann. Ebenso können die einzelnen Gesellschafter eines Unternehmens entweder komplett zahlungsunfähig werden, oder aber unfähig - teilweise auch einfach nur unwillig - einzelne Forderung zu begleichen. Wenn diese Gesellschafter dann aus dem Unternehmen ausscheiden oder sogar die gesamte Gesellschaft in die Abwicklung geht, liest man zu den Gründen meistens wenig oder gar nichts. Im Falle einer Privatinsolvenz sieht das Handelsgesetzbuch (HGB) in § 131 Abs. 3 Nr. 2 den Ausschluss des insolventen Gesellschafters aus der Gesellschaft vor. Ist die Insolvenz jedoch nicht gegeben und es existiert der zweite Fall, nämliche eine Forderung eines Privatgläubigers, so wird unter bestimmten Voraussetzungen § 131 Abs. 3 Nr. 4 von zentraler Bedeutung. In Verbindung mit § 135 HGB eröffnet dieser Paragraph Gläubigern von zahlungsunfähigen oder -unwilligen Gesellschaftern doch noch eine Möglichkeit, ihre Forderung durchzusetzen. Da die Vermögensrechte im Rahmen von Gesellschaftsanteilen auch zum pfändbaren Vermögen einer Privatperson zählen, kann über diesen Paragraphen, sofern ein endgültig vollstreckbarer Titel vorliegt und eine Zwangsvollstreckung ins bewegliche Vermögen des Gesellschafters erfolglos verlief, der Anteil an der Gesellschaft gekündigt werden. Es entsteht somit ein Anspruch auf eine eventuelle Abfindung oder an dem Auseinandersetzungsguthaben. Diesen Vorgang, mit welchem sich auch meine Hausarbeit befassen wird,
N. Ziegemeier 1
Die Kündigung der OHG/KG nach §§ 131 Abs. 3 Nr. 4; 135 HGB [Kündigung durch den Privatgläubiger]
Einleitung
nennt man in der Rechtsprechung „Kündigung durch den Privatgläubiger“. Im Folgendem möchte ich sowohl auf die nötigen Vorraussetzungen zur Anwendung dieser Vorschrift eingehen, aber auch auf die Umsetzung sowie deren weit reichenden Folgen und orientiere mich dabei an den folgenden Paragraphen:
§ 131 Abs. 3 Nr. 4 HGB:
„Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmungen
4. Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters. [...]
Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses aus, im Falle der Kündigung aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist.“
§ 135 HGB:
„Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht ist, auf Grund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf dasjenige erwirkt, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt, so kann er die Gesellschaft ohne Rücksicht darauf, ob sie für bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen ist, sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres für diesen Zeitpunkt kündigen.“
N. Ziegemeier 2
Die Kündigung der OHG/KG nach §§ 131 Abs. 3 Nr. 4; 135 HGB [Kündigung durch den Privatgläubiger]
Voraussetzungen zur Anwendung von §§ 131, 135 HGB
2 Voraussetzungen zur Anwendung von §§ 131, 135 HGB 2.1 Voraussetzungen gemäß § 131 HGB
Damit die Kündigung durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters nach § 131 Abs. 3 Nr. 2 HGB i. V. m. § 135 HGB überhaupt Anwendung finden kann, müssen einige Voraussetzungen gegeben sein. Zu allererst gilt auch hier der Grundsatz der Privatautonomie, was sich bei der Gründung einer Gesellschaft in der Vertragsfreiheit wieder findet und in Art. 2, Abs. 1 GG verankert ist. Es ist also den Gesellschaftern bei der Gründung einer Gesellschaft freigestellt, wie sie den Gesellschaftsvertrag gestalten. Auf Basis der Vertragsfreiheit betont § 131 Abs. 3 S.1 HGB ausdrücklich, dass die sich anschließenden Bestimmungen Nr. 1 - 6 nur dann gültig sind, sofern „abweichende vertragliche Bestimmungen“ im Gesellschaftsvertrag fehlen. Die Privatautonomie wird hier allerdings direkt wieder eingeschränkt, da der § 135 HGB zum zwingenden Recht gehört und somit unabdingbar ist. Dies dient in erster Linie der Rechtsklarheit und dem Schutz von Gläubigern. Lediglich im Hinblick auf die Rechtsfolgen der Kündigung können die Gesellschafter eigene Regeln aufstellen, denn neben dem Ausscheiden des Gesellschafters kann auch die Auflösung der Gesellschaft beschlossen werden. Eine solche Klausel ist jedoch, obwohl es bis 1998 die gesetzliche Folge war, heute selten anzutreffen. 1
Als Folge der Kündigung durch den Gläubiger des Gesellschafters ist in Abs. 3 S. 2 des § 131 HGB das Ausscheiden aus der Gesellschaft vorgesehen, jedoch unter der Beachtung einer Kündigungsfrist. Diese Kündigungsfrist wird durch § 135 HGB mit einer Dauer von sechs Monaten zum Ende des nächst möglichen Geschäftsjahres genau definiert.
2.2 Voraussetzungen gemäß § 135 HGB
Der zuvor angesprochene § 131 HGB gibt unter Absatz 3 nur die möglichen Gründe an, welche zum Ausscheiden eines Gesellschafters führen können. Die genaue Ausgestaltung dieser Punkte wird teilweise durch weiterführende Para- 1 MünchKommHGB,K. Schmidt, Beck Verlag; Auflage: 2. A. (2006), S. 671, RdNr. 7
N. Ziegemeier 3
Arbeit zitieren:
Nils Ziegemeier, 2010, Die Kündigung der OHG/KG nach §§ 131 Abs. 3 Nr. 4; 135 HGB, München, GRIN Verlag GmbH
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