Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis. II
Abk ürzungsverzeichnis III
1. Einleitung 4
2. Art der Arbeitsleistung. 6
3. Weisungsrecht. 6
3.1 Inhalt des Weisungsrechts. 6
3.2 Unselbstständigkeit 7
3.3 Schranken des Weisungsrechts 7
4. Arten der Arbeitsleistung. 9
4.1 Ort der Arbeitsleistung 9
4.2 Zeit der Arbeitsleistung. 10
4.2.1 Dauer der Arbeitszeit 10
4.2.2 Arbeitsbereitschaft. 11
4.2.3 Bereitschaftsdienst 11
4.2.4 Rufbereitschaftsdienst 12
4.3 Überarbeit. 12
4.4 Kurzarbeit 12
5. Nebentätigkeit. 13
Literaturverzeichnis. XV
II
Abkürzungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis
ArbZG Arbeitsgesetz BAG Bundesarbeitsgericht BetrVG Betriebsverfassungsgesetz BGB Bürgerliches Gesetzbuch Bsp. Beispiel EuGH Europäischer Gerichtshof Gem. gemäß GewO Gewerbeordnung GG Grundgesetz HGB Handelsgesetzbuch Insb. insbesondere JArbschG Jugendarbeitsschutzgesetz MuschG Mutterschutzgesetz NachwG Nachweisgesetz (Nachweis für Arbeitsverhältnis) RL Richtlinie TVG Tarifvertragsgesetz U.a. Unter anderem Z.B. Zum Beispiel
III
1. Einleitung
1. Einleitung
Der Arbeitsvertrag kommt grundsätzlich nach denselben Regeln wie ein Kauf- oder Mietvertrag zustande: Beide Parteien müssen gem. §§ 145 ff. BGB über seinen Inhalt einig sein. 1
Das Arbeitsangebot kommt vom Arbeitgeber, dass der Bewerber ablehnen oder annehmen kann. Für den Arbeitsvertrag ist keine Schriftform vorgeschrieben. 2 Nach vereinbartem Beginn des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet, nach § 2 NachwG, die Vertragsbedingungen schriftlich zu bestätigen.
Der eigentliche Zweck des typischen Arbeitsverhältnisses liegt in dem Austausch der Arbeitsleitung gegen die Arbeitsvergütung (§611 I BGB); die gemäß § 613 S.1 BGB persönlich zu erfüllende Arbeitspflicht und die Vergütungspflicht sind im Rahmen eines (Dauer-) Schuldverhältnisses in Gestalt eines gegenseitigen Vertrages (§§ 320 ff. BGB) miteinander verknüpft. 3 Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist seine Arbeitsleistung. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Arbeitnehmer nicht den Erfolg seiner Tätigkeit schuldet, sondern nur das Bemühen.
Bsp.: Die angestellte Klavierlehrerin einer Musikschule ist durch ihren Arbeitsvertrag verpflichtet zu unterrichten. Sie schuldet eine Tätigkeit. Dass die Schüler das Klavier spielen danach tatsächlich beherrschen, wäre dagegen ein konkreter Erfolg. 4
Der Arbeitnehmer erfüllt seine Arbeitsleistung, wenn er die richtige geschuldete Tätigkeit am richtigen Ort und zur richtigen Zeit erbringt. Somit ist der Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag nach § 611 BGB als Schuldner anzusehen. Des Weiteren ist die Arbeitspflicht höchstpersönlich nach § 613 S.1 BGB.
Bsp.: Ein Arbeiter bleibt drei Tage lang der Arbeit fern, um als Zuschauer am Fußballspiel seines Heimatvereins im Ausland teilnehmen zu können. Er schickt seinen Bruder, der statt seiner die Arbeit verrichten soll, wozu dieser
1 Däubler, Arbeitsrecht, S. 195, RN 471
2 Däubler, Arbeitsrecht, S. 195, RN 473 3 Dütz, Arbeitsrecht, S. 234, RN 478
4 Büdenbender, Will, Crash-Kurs Arbeitsrecht, S. 59, RN 4.1.1.1
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1. Einleitung
auch bereit und geeignet ist. Der Arbeitgeber lässt den Bruder nicht arbeiten und zahlt für die drei Tage keinen Lohn. 5
Weitere Verpflichtungen des Arbeitnehmers sind u.a. die Maschinen sorgfältig zu bedienen. Über Betriebsgeheimnisse ist Stillschweigen zu bewahren. 6 Der Arbeitnehmer darf nicht mit seinem Arbeitgeber nach §60 HGB in Wettbewerb treten. Endet der Arbeitsvertrag, so ist der Arbeitnehmer in seiner Tätigkeit frei. Es kann aber im Arbeitsvertrag ein Wettbewerbsverbot vereinbart werden. Dieses darf nicht länger als zwei Jahre andauern und muss eine Entschädigung vorsehen.
Gläubiger des Anspruchs auf die Arbeitspflicht ist der Arbeitgeber. Nach § 613 S.2. BGB ist ,,Der Anspruch auf die Dienste im Zweifel nicht übertragbar’’. Im Arbeitsvertrag können die beiden Parteien etwas anderes vereinbaren.
Der Arbeitgeber ist befugt, den Betrieb oder den Betriebsteil zu veräußern, in dem der Arbeitnehmer tätig ist. Dies führt gemäß §613 a I BGB grundsätzlich zu einem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber. 7
Der Arbeitnehmer kann aber gemäß §613 a VI BGB widersprechen. Dabei bleibt das Arbeitsverhältnis mit dem ursprünglichen Betriebsinhaber bestehen.
Die zweite Maßnahme wäre die Arbeitnehmerüberlassung z.B. in Form der Leiharbeit.
Beim Leiharbeitsverhältnis stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einem Anderen zur Verfügung. Dieser hat den Anspruch auf die Arbeitsleistung. 8
5 Brox, Rüthers, Henssler, Arbeitsrecht, S. 74, RN 191
6 Däubler, Arbeitsrecht, S.203, RN 491 7 Krause, Arbeitsrecht, S. 107, RN 3 8 Brox, Rüthers, Henssler, Arbeitsrecht, S.75 RN 195
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Karl-Philip Dieckmann, 2010, Überblick über Regelungen zur Tätigkeit der Arbeitnehmer, München, GRIN Verlag GmbH
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