Inhalt I
Inhalt
Inhalt I
Abbildungsverzeichnis II
Tabellenverzeichnis II
1 Deutsches Schutzrecht 1
1.1 Patentrechte und Schutzrechte 1
1.1.1 Ideen schützen mit einem Patent 1
1.1.2 Gebrauchsmuster 3
1.1.3 Geschmacksmuster 4
1.1.4 Wortmarke Bildmarke 5
1.1.5 Ansprechpartner für Schutzrechte 6
1.1.6 Technologiebörse 6
1.2 Fördermöglichkeiten. 7
2 Europäisches Patentrecht 8
2.1 Europäische Patent 9
2.2 Europäisches Patentamt 10
2.2.1 Sitz des Europäischen Patentamtes 10
2.2.2 Aufgaben der europäischen Patentorganisation 10
2.2.3 Mitgliedstaaten der Europäischen Patentorganisation 10
2.2.4 Kostenübersicht 12
2.3 Anmeldung eines Europäischen Patentes 13
2.4 Voraussetzung für ein europäisches Patent 15
2.5 Wichtigste Punkte bei dem europäischen Patentübereinkommen 16
Wichtige Informationsquellen 17
3 Internationale Schutzrechte 18
3.1 Internationale Vereinheitlichung 18
3.2 Internationales Patent 18
3.3 Verfahren 19
3.3.1 Das PCT - Verfahren 19
3.4 Kosten für eine internationale Patentanmeldung 21
4 Beispiel China 22
4.1 Geschichtlich 22
4.2 Patentrecht 23
4.2.1 State Intellectual Property Office (SIPO) 24
4.2.2 Sonstige Voraussetzungen 24
4.2.3 Gebühren 25
I
Abbildungsverzeichnis II
4.2.4 Dauer des Patentschutzes 25
4.2.5 Fakten und Überblick über Patente in China 25
4.3 Fazit 26
Quellen i
Gesetze , Verordnungen, Verträge und Übereinkommen i
Bundesrepublik Deutschland i
Internationale Verträge und Übereinkommen i
Literatur ii
Internet ii
Anhang iv
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Vertragsstaaten der europäischen Patentorganisation 11
Abbildung 2: Europakarte der Vertragsstaaten der europäischen
Patentorganisation 12
Abbildung 3: Kostenübersicht der Europaischen Amtsgebühren 12
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Patent 2
Tabelle 2: Gebrauchsmuster 3
Tabelle 3: Geschmacksmuster 4
Tabelle 4: Wort- Bildmarke 5
Tabelle 5: Obergrenzen der Forderhöhe der Teilpakete 8
Tabelle 6: Gebühren für die PCT-Anmeldung beim DPMA 21
Tabelle 7: Erfindungen in der Volksrepublik China 26
II
1 Deutsches Schutzrecht
1.1 Patentrechte und Schutzrechte
Innovative Produkte und Dienstleistungen sind in der Wirtschaft erforderlich, um an der Spitze zu bleiben. „Wer nicht agiert, der krepiert!“ Innovationen resultieren aus Ideen. Nützliche Ideen sind rar. Der Weg von einer Idee bis zum Produkt ist beschwerlich und lang. Viele Entwicklungsschritte sind notwendig, um eine Idee, ein Produkt an den Markt anzupassen und für dessen Ansprüche zu befähigen.
Damit die Ergebnisse der eigenen Arbeit nicht von der Konkurrenz oder von Mitbewerbern geerntet werden, ist es erforderlich, die Innovationen schützen zu lassen. Gewerbliche Schutzrechte bieten dazu die gewünschte Sicherheit. Sie sind aufgeteilt in: x Patent x Gebrauchsmuster x Geschmacksmuster x Marke
Im Folgenden liegt das Augenmerk auf dem deutschen Schutzrecht. Das deutsche Patent- und Markenamt schützt die Rechte des Erfinders. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Idee verkauft oder selbst genutzt wird. Dadurch wird sichergestellt, dass der Erfinder nicht „leer“ ausgeht. 1
1.1.1 Ideen schützen mit einem Patent
Mit der Entwicklung von neuen Produkten oder Verfahren sind immer Kosten verbunden. Diese rechnen sich nur dann, wenn durch die Neuentwicklung ein wirtschaftlicher Vorteil für das Unternehmen entsteht. Ohne einen Schutz der Idee kann jeder fremdes Know-How kostenfrei nutzen und damit seine eigene Produktpalette zum Nulltarif erweitern. Mit einem Patent kann eine technische Erfindung, sowohl ein Produkt als auch ein Verfahren, gegen unerlaubten Nachbau geschützt werden. Mit diesem Ideenschutz hat man das Recht, anderen die Benutzung der patentierten Idee zu verwehren. Nur der Patentinhaber kann entscheiden, ob und von wem die Idee z.B. in Lizenz genutzt werden soll. Um das begehrte Schutzrecht zu erlangen, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
1 Vgl. [WWW1]
x Neuheit x Erfinderische Tätigkeit
x Gewerbliche Anwendbarkeit (wirtschaftlich verwertbar)
Für Erfindungen kann nur dann ein Patent ausgestellt werden, wenn sie weltweit noch nicht bekannt sind. Die erfinderische Tätigkeit (auch Erfindungshöhe) beschreibt, ob eine Erfindung einen nennenswerten Unterschied zum aktuellen Stand der Technik darstellt. Es ist unzureichend, eine Verbesserung an einem vorhandenen Gegenstand oder an einer vorhandenen Technik vorzunehmen. Das Patent dient als Einstieg und Sicherung der Innovation, die Umsetzung sowie der wirtschaftliche Erfolg sind dadurch nicht gesichert. Jedoch sind die Rechte an einem Produkt 20 Jahre sicher, um das Vorhaben umzusetzen.
Die Kehrseite des Patents liegt darin, dass die Mitbewerber nach 18 Monaten der Anmeldung, einen Nutzen durch die Offenlegung der Patentschrift haben. In einem Pa-tentinformationszentrum des Deutschen Patent- und Markenamtes oder über Datenbanken kann sich jeder Interessierte (auch der Mitbewerber) über die Innovationsaktivitäten in Form von Patentanmeldungen anderer Unternehmen und damit über den derzeitigen Stand der Technik informieren. Für jedes Unternehmen ist die Recherche in diesem Datenpool unumgänglich, denn bei Forschung und Entwicklung entstehen hohe Kosten. Unnötige Entwicklungskosten können durch richtige Informationssuche vermieden werden. Eine Statistik des deutschen Patent- und Markenamtes untermauert diesen Sachverhalt. Nahezu 50 % aller Patentanmeldungen werden zurückgezogen oder aber nach der Prüfung zurückgewiesen, weil die vermeintliche Neuheit schon lange bekannt ist. 2
Tabelle 1: Patent
2 Vgl. [WWW1]
1.1.2 Gebrauchsmuster
Das Gebrauchsmuster wird oft als kleines Patent bezeichnet, da es im Vergleich mit dem Patent eine geringere Erfindungshöhe benötigt. Dadurch sind Gebrauchsmuster leichter zu erhalten. Der Schutz wird ebenso für technische Neuerungen gewährleistet, jedoch nur für eine Dauer von 10 Jahren. Die Veröffentlichung der Gebrauchsmusterschrift kann auf maximal 15 Monate nach Anmeldung beantragt werden. Im Gegensatz zum Patent spricht man hier nur von einem Registerrecht. Darunter versteht man, dass nach der Anmeldung das Gebrauchsmuster lediglich eingetragen wird, ohne dass Patent- und Markenamt die technische Neuerung überprüfen. Aus diesem Sachverhalt entsteht ein Nachteil, da sich, bei einem Verstoß gegen dieses Schutzrecht durch Dritte, der Inhaber des Gebrauchsmusters in der Bringschuld befindet und die Beweislast erbringen muss, dass tatsächlich sein Recht verletzt wurde. 3 Für den Inhaber eines Gebrauchsmusters besteht die Möglichkeit, das Schutzrecht innerhalb von 12 Monaten nach der Anmeldung auf ein deutsches Patent, EU oder internationale Schutzrechte auszuweiten.
Tabelle 2: Gebrauchsmuster
3 Vgl. [WWW1]
1.1.3 Geschmacksmuster
Es ist möglich, neben technischen auch ästhetische Neuerungen gegen Diebstahl schützen zu lassen. So kann eine Design-Idee von neuen Oberflächenstrukturen wie die von Textilien, Tapeten oder Fußböden, aber auch Design-Ideen von neuen Formstrukturen wie die von Haushaltsgeräten, Möbeln, Schmuck oder eines Ordners als Geschmacksmuster beim deutschen Patent- und Markenamt eingetragen werden. Voraussetzung ist hierbei eine tatsächlich neue und eigentümliche Gestaltung des Musters oder Modells. Auch hier handelt es sich wie beim Gebrauchsmuster nur um eine Registrierung. Das Marken- und Patentamt prüft nicht, ob die Design-Idee zu Recht Schutz genießt. Erst im Streitfall wird der Sachverhalt überprüft und von einem Gericht festgestellt. 4
Tabelle 3: Geschmacksmuster
4 Vgl. [WWW1]
1.1.4 Wortmarke & Bildmarke
Nichts ist einprägsamer als ein guter Name und/ oder ein gutes Firmenlogo. Aber auch hier gilt es, zuerst sein geistiges Eigentum zu sichern. Namen, Begriffe, Werbetexte und graphische Darstellungen für Produkte oder Dienstleistungen können als Wort-Marke, Bild-Marke oder als eine Kombination aus beidem geschützt werden. Seit einigen Jahren ist es möglich, dreidimensionale Gebilde (z.B. Verpackungen oder Werbefiguren) und Melodien sowie Tonfolgen (Jingles) als Marke eintragen zu lassen. 5 Bei der Anmeldung zur Eintragung einer Marke muss ein Verzeichnis der Waren und/oder Dienstleistungen angegeben werden, für die die Eintragung beantragt wird. Die Waren und Dienstleistungen sind so zu bezeichnen, dass die Klassifizierung jeder einzelnen Ware und Dienstleistung in eine Klasse der Klasseneinteilung möglich ist. Sie sind nach Klassen geordnet und in aufsteigender Reihenfolge der Klasseneinteilung anzugeben. Soweit wie möglich sind die Begriffe der Klasseneinteilung selbst zu verwenden, da es sich um standardisierte, weitgehend zulässige Angaben handelt. Insgesamt gibt es 45 Klassen. Bei der Anmeldung ist die Wahl von drei Klassen in der Anmeldgebühr enthalten. Die Anmeldung jeder weiteren Klasse wird mit einer Gebühr von 100,00 € belastet.
Tabelle 4: Wort- & Bildmarke
5 Vgl. [WWW1]
Der Schutz einer Marke gilt zunächst für 10 Jahre. Durch Zahlung der Verlängerungsgebühr kann die Schutzdauer um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden.
1.1.5 Ansprechpartner für Schutzrechte
Die IHK ist ein Ansprechpartner für allgemeine Informationen zu Schutzrechten. Sämtliche Antragsformulare des Patent- und Markenamtes können über die IHK bezogen werden. Geht es bereits um eine konkrete Patentanmeldung, dann sollte gegebenenfalls ein Patentanwalt als Fachmann hinzugezogen werden. Zweimal im Jahr werden außerdem gemeinsam mit einem Patenanwalt und der Handwerkskammer sogenannte Erfindersprechtage angeboten. Hier können sich Unternehmen und freie Erfinder kostenlos über Schutzrechte, Erfindungen und Verwertungsmöglichkeiten informieren und beraten lassen. 6
1.1.6 Technologiebörse
Es ist schwieriger, die eigene Idee zu verwerten, als ein Schutzrecht zu erlangen. Da nicht jeder seine Entwicklung selbst umsetzen möchte, werden vielfach Lizenznehmer gesucht. Hierfür haben die Industrie- und Handelskammern Technologiebörsen eingerichtet, über die technische Entwicklungen bundesweit vermittelt werden können. 7 Hinter dieser Börse steckt eine Datenbank, die Technologieangebote und -gesuche zu verschiedenen Einsatzgebieten enthält. Aber auch derjenige, der konkrete Technologien sucht, kann seine Anfrage in der Technologiebörse aufnehmen. Das Deutsche
6 Vgl. [WWW2]
7 Vgl. [WWW2]
Patent- und Markenamt 8 ist auch im Internet vertreten, dort sind viele Informationen zu gewerblichen Schutzrechten zu finden. Informativ sind in diesem Zusammenhang auch die Web-Seiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) 9 .
1.2 Fördermöglichkeiten
Es gibt sehr viele Fördermöglichkeiten in Deutschland. Hierbei wird in staatliche und private Förderungen unterschieden. Weitere Gesichtspunkte sind das Unternehmensalter, Umsätze, die Anzahl und Art bereits angemeldeter Schutzrechte, Darlehen, Zuschuss oder „Geschenk“, …
An dieser Stelle sei die Förderdatenbank des BMWi (Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie) erwähnt. http://www.foerderdatenbank.de/
Die Website überzeugt durch eine Suchfunktion, mit der unternehmensspezifische Fördermöglichkeiten gefunden werden können. Des Weiteren sind die Inhalte und Ansprechpartner aufgeführt.
Folgend wird die SIGNO-Patentaktion für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) vorgestellt, die junge Unternehmen fördert, die noch keine Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung getätigt haben.
SIGNO-KMU-Patentaktion 10
Der Gegenstand der Förderung wird ist in Teilpakete gegliedert: x TP1: Recherche zum Stand der Technik x TP2: Kosten-Nutzen-Analyse
x TP3: Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung beim deutschen Paten- und Markenamt durch einen Patentanwalt x TP4: Vorbereitung für die Verwertung einer Erfindung x TP5: Gewerblicher Rechtsschutz im Ausland durch Patent- oder Rechtsanwalt
Finanzielle Förderung:
Die Förderung der zu einzelnen Teilpaketen zusammengefassten Leistungen erfolgt in Höhe von bis zu 50 v.H. nachgewiesenen zuwendungsfähigen externen Kosten, insgesamt jedoch maximal 8.000 € von insgesamt 16.000 € zuwendungsfähigen Kosten.
8 Vgl. [WWW1]
9 Vgl. [WWW3]
10 Vgl. Anhang 4
Tabelle 5: Obergrenzen der Forderhöhe der Teilpakete
Ablauf der Förderung
x Patentanwaltsgespräch (erste Einschätzung der Idee) x SIGNO-Partner aufsuchen, überzeugen, Antrag auf SIGNO-Förderung stellen x Bestätigung durch Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) abwarten
x Patentanwalt (ggf. andere Stellen) mit der Durchführung der Teilpakete beauftragen
x Rechnungen vollständig bezahlen x Zahlungseingangsbestätigungen einholen
x Zahlungseingangsbestätigungen an das BMWi mit den Vertragsunterlagen schicken
x Erstattungen der Kosten bis zu 50 v.H. je Teilpaket
In den nachfolgenden Kapiteln steht der Fokus auf dem Patentrecht. Grund dafür ist das inhaltliche Volumen dieses Themengebiets.
2 Europäisches Patentrecht
Durch den europaweiten Verkauf ist der Schutz eines Produktes nicht mehr gewährleistet. Es gilt nämlich, Patente gelten nur in dem Land, in dem sie erteilt werden. Es handelt sich hier um das sogenannte Territorialitätsprinzip. Das heißt, dass das erteilte Patent vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) nur für die Bundesrepublik Deutschland gilt. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, auch ein europaweites Patent anmeldet.
Hierzu ist es wichtig, dass die Erfindung innerhalb von 12 Monaten nach der deutschen Anmeldung im Ausland angemeldet wird. Wenn das beachtet wird, ist ein Produkt rückwirkend auf diese Zeit abgesichert. In anderen Worten heißt das, dass die Anmel-
dung so behandelt wird, als wäre sie bereits zum deutschen Anmeldetag dort eingegangen. Wenn diese Frist jedoch verstreicht, ist eine Rückwirkung auf das Schutzrecht im Ausland nicht mehr möglich.
Eine weitere Option wäre, dass das Patent nur in wenigen Staaten angemeldet wird. Hierzu kann man sich bei Innovaccess genauer informieren. Innovaccess ist einer In-formationsplattform im Internet. Auf der Homepage von Innovaccess kann man Informationen wie Anmeldungskosten etc. von allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union entnehmen.
Ein wichtiger Punkt den es zu beachten gilt ist, dass man ein Patent für viele Staaten beantragen kann, jedoch gibt es kein „Weltpatent“. Das Internationale Patent erfolgt in einem späteren Kapitel in dieser Ausarbeitung.
2.1 Europäische Patent
Das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) ist die Grundlage für das Europäische Patentamt. Es führt ein eigenständiges Europäisches Patentverteilungsverfahren durch.
Man kann ein europäisches Patent für 36 Vertragsstaaten des EPÜ beantragen. Man muss jedoch beachten, dass das Patent für ein Produkt nicht einheitlich für die gesamten Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens gilt. Wenn das europäische Patent erteilt wurde, zerfällt es in die einzelnen nationalen Schutzrechte. Nach der Bekanntmachung der Erteilung des europäischen Patentes kann jedermann Einspruch einlegen. Jedoch wird ein Patent nur widerrufen, wenn wichtige Voraussetzungen seiner Erteilung fehlen. Dies kann aber auch zu einem Teilwiderruf führen. Beschwerden über die Prüfungs- und Einspruchsabteilungen können bei der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts eingereicht werden. Des Weiteren können Europäische Patente, die mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilt worden sind, im Wege einer Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht angegriffen werden. Hierfür gilt die Voraussetzung, dass ein europäisches Einspruchsverfahren nicht mehr anhängig ist oder Einspruch nicht mehr erhoben werden kann. Die Klage ist auf die gleichen Gründe wie im Falle eines Einspruchs zu stützen.
Die maximale Laufzeit eines europäischen Patentes beträgt 20 Jahre nach dem Anmeldetag.
2.2 Europäisches Patentamt
2.2.1 Sitz des Europäischen Patentamtes
Das europäische Patentamt hat sein Sitz in München. Des Weiteren verfügt das EPA über Dienststellen in Den Haag, Berlin und Wien sowie ein Verbindungsbüro in Brüssel.
2.2.2 Aufgaben der europäischen Patentorganisation
Die Europäische Patentorganisation erteilt die europäischen Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen. Diese Aufgabe wird vom Europäischen Patentamt durchgeführt und vom Verwaltungsrat überwacht. Es entscheidet jedoch nicht wer ein Patent bekommt, sondern prüft lediglich ob das Produkt die Anforderungen erfüllt. Das europäische Patentamt ist keine Behörde der Europäischen Union.
2.2.3 Mitgliedstaaten der Europäischen Patentorganisation
In der folgenden Abbildung sehen Sie eine Übersicht über die 36 Vertragsstaaten der Europäischen Union.
Abbildung 1: Vertragsstaaten der europäischen Patentorganisation
Des Weiteren sind hier noch zwei weitere Staaten eingeladen. Dies wären die Staaten Albanien und Serbien.
Eine Übersicht liefert die Europakarte mit den Mitgliedsstaaten der europäischen Pa-tentorganisation in der folgenden Abbildung.
Abbildung 2: Europakarte der Vertragsstaaten der europäischen Patentorganisation
2.2.4 Kostenübersicht
Um für ein Produkt Patente in verschiedenen Ländern einzureichen, spielen die Kosten eine enorme Rolle. Man hat hier jedoch den Vorteil, dass die Kosten welche hier anfallen, nicht auf einmal entrichtet werden müssen. So kann man sich es während dem ganzen Prozess überlegen, wie weit man ein Produkt schützen lassen möchte. Es ist jedoch auch schwierig bis unmöglich, die Gesamtkosten die die Anmeldung mit sich bringt, im Voraus, genau abzuschätzen.
Die Gebühren sind, wie bei der deutschen Patentanmeldung, in zwei unterschiedlichen Gruppen aufgeteilt. Einmal gibt es die Amtsgebühren die an das EPA zu entrichten sind. Die Amtsgebühren sind beispielsweise Anmeldegebühr. Eine Auflistung der wichtigsten Amtsgebühren sehen Sie in der folgenden Abbildung.
Abbildung 3: Kostenübersicht der Europaischen Amtsgebühren
Arbeit zitieren:
2010, Nationale und internationale Schutzrechte, München, GRIN Verlag GmbH
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