Zum Autor
Dr. jur. Wolfgang Brauße, früher Mitglied der Betriebsleitungen mehrerer kommunaler Krankenhäuser und bis 2004 Sozialdezernent einer Kreisverwaltung.
Langjährige Tätigkeit als Dozent an einer Schule für medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten und an einer Fortbildungseinrichtung für Krankenpflegekräfte.
Verfasser mehrerer medizinrechtlicher Bücher.
3. aktualisierte und erweiterte Auflage, Detmold 2006
Vorwort
Rechtskunde und erst recht Staatsbürgerkunde sind in der
Krankenpflegeausbildung nicht die zentralen Themen. Sie gelten wegen ihrer Abstraktheit und ihrer scheinbaren Ferne zur beruflichen Praxis nicht als interessant oder wichtig. Dies ändert sich regelmäßig nach einer gewissen Zeit im Beruf, wenn erstmals Fragen auftauchen wie: „Darf ich diese Injektion selbständig durchführen?“, „Was passiert, wenn mir ein Fehler unterläuft?“ oder „Wie kann ich mich beruflich weiterbilden und wer trägt die Kosten?“ Mit der Übernahme von Leitungsfunktionen in einer Klinik rücken darüber hinaus arbeits- und organisationsrechtliche Gesichtspunkte wie Personalgewinnung und Personaleinsatz, Dienstplangestaltung, Mitarbeiterbeurteilung, u. a. ins Blickfeld.
Für alle diese Arbeitsfelder sind rechtliche Grundkenntnisse erforderlich. Ein weiterer Gesichtspunkt kommt hinzu:
Der Krankenpflegeberuf wird, wie viele andere Heilberufe auch, in starkem Maße geprägt von den politischen Entscheidungen über die Struktur unseres Gesundheits- und Sozialsystems. Man denke nur an das frühere Gesundheitsstrukturgesetz und seine Auswirkungen auf den Betten- und Personalbestand in den Krankenhäusern oder an das Pflegeversicherungsgesetz und seinen Folgen für die stationäre und ambulante Pflege. Aktuell führen das Gesundheitsmodernisierungsgesetz und die gesetzliche Einführung der DRG`s in vielen Bereichen zu einschneidenden Veränderungen im Krankenhausbetrieb. Das neue Krankenpflegegesetz von 2004 trägt diesen Entwicklungen Rechnung. Deshalb ist es wichtig, ja unerlässlich, sich als Pflegekraft mit den staatlichen Rahmenbedingungen seines Berufs und seiner Tätigkeit vertraut zu machen, die ja überwiegend in Gesetzesform niedergelegt sind. Allerdings ist es bei der gegenwärtigen Flut an Reformgesetzen schwer, noch den Überblick zu behalten. Umso notwendiger ist es, sich jederzeit über die aktuelle Rechtslage in kompakter Form informieren zu können. Das Buch wendet sich an zwei Zielgruppen:
- an die Auszubildenden in der Krankenpflege, denen es die examensrelevante
- an die Krankenschwestern und -pfleger mit Berufserfahrung, denen es
Diese Zielsetzung bedingt eine gewisse Beschränkung und Vereinfachung des juristischen Stoffes, auch um ein breiteres Eingehen auf aktuelle gesundheits-, sozial- und arbeitsrechtliche Themen zu ermöglichen. Auf eine Darstellung und Auseinandersetzung mit der juristischen und pflegewissenschaftlichen Literatur wird im Interesse der Klarheit und Stringenz weitgehend verzichtet. Bei rechtlichen Zweifelsfragen orientiert sich das Buch an der höchstrichterlichen Rechtsprechung, weil allein diese für die berufliche Praxis maßgebend ist. Zur besseren Lesbarkeit wird bei den zitierten Gesetzen jeweils nur die Bezeichnung des Gesetzes angegeben, die aktuelle Fassung kann dem Anhang entnommen werden.
Das Manuskript wurde im Januar 2006 abgeschlossen; wesentliche gesetzliche Änderungen wurden bis Mai 2006 nachgetragen.
Dr. Wolfgang Brauße
Inhaltsverzeichnis 3
Inhaltsverzeichnis
Vorwort 1
Teil A: Die Grundlagen unseres Staatswesens 8
I. Historische Wurzeln 8
II. Die Entstehung des Grundgesetzes 11
III. Die Wiedervereinigung 12
IV. Das Selbstverständnis der Bundesrepublik nach dem Grundgesetz 14
1. Das Demokratieprinzip 15
2. Der föderale Staatsaufbau 17
3. Das Rechtsstaatsprinzip 19
4. Der Sozialstaatsgedanke 35
V. Die obersten Bundesorgane 38
1. Der Bundestag 38
2. Der Bundesrat 46
3. Die Bundesregierung 47
4. Der Bundespräsident 48
5. Das Bundesverfassungsgericht 49
VI. Die Rolle der Parteien 51
1. Auftrag und Wirklichkeit 51
2. Das Wahlverfahren zum Deutschen Bundestag 54
VII. Die Wirtschaftsordnung des Grundgesetzes 57
VIII. Deutschland und die Europäische Union 58
Teil B: Sozial- und Gesundheitswesen sowie Berufskunde 62
I. Grundzüge der sozialen Sicherung 62
1. Einführung 62
2. Die gesetzliche Krankenversicherung 66
3. Die gesetzliche Unfallversicherung 69 4. Die Arbeitslosenversicherung 71 5. Die gesetzliche Rentenversicherung 74 6. Die Pflegeversicherung 80 7. Die staatlichen Leistungen der Grundsicherung bei Arbeitslosigkeit sowie im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit (Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe) 84 II. Das Gesundheitswesen 89 1. Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeit 89 2. Ausgabeentwicklung, Strukturprobleme und Reformversuche 99
III. Krankenhausorganisation 104 1. Strukturmerkmale 104 2. Rechtsgrundlagen 106 3. Die Organisation kommunaler Krankenhäuser in NRW nach der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung 107 4. Staatliche Vorgaben 108 5. Wirtschaftlichkeit und Vergütungssystem 110
IV. Der Krankenpflegeberuf 114 1. Die Entwicklung des Berufsrechts 114 2. Voraussetzungen 116 3. Dauer, Ziel und Inhalte der Ausbildung 118 4. Das Ausbildungsverhältnis 119 5. Die Prüfung 119 6. Erteilung und Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung122 7. Berufsverbände, Fachzeitschriften 123 8. Weiterbildung 124
Inhaltsverzeichnis 5
Teil C: Rechtskunde 126
I. Grundlagen 126
1. Das Recht als verbindliche soziale Norm. 126
2. Die Rechtsquellen. 128
3. Die Arbeitsweise der Juristen oder wie lese ich ein Gesetz? 130
4. Einige Grundeinteilungen und Grundbegriffe 132
5. Die strafrechtliche und zivilrechtliche Haftung 138
II. Strafrechtliche Haftung 140
1. Das strafbare Handeln 141
2. Die Schuldformen Vorsatz und Fahrlässigkeit 146
3. Vollendung und Versuch 149
4. Täterschaft und Teilnahme. 150
5. Einzelne relevante Delikte 151
6. Der Ablauf eines Strafverfahrens 178
III. Zivilrechtliche Haftung 179
1. Die Haftungsgrundlage Vertrag 179
2. Die Haftungsgrundlage Delikt / Unerlaubte Handlung 180
3. Die Unterschiede der Haftungsarten 182
4. Die Vertragsgestaltung im Krankenhaus 183
5. Zur Abgrenzung des pflegerischen vom ärztlichen Aufgabenbereich 185
6. Die Haftung bei einem typischen Schadensfall 187
7. Verkehrssicherungspflicht und Beweislastverteilung 189
8. Typische Haftungssituationen des Pflegepersonals 191
9. Die Rückgriffshaftung des Pflegepersonals 196
10. Das Unterbringungsrecht nach PsychKG 197
11. Der Ersatz von Eigenschäden 199
IV. Arbeitsrecht 200
1. Rechtsquellen, Arbeitnehmerbegriff, Leitgedanken 200
2. Die Anbahnung und Begründung eines Arbeitsverhältnisses. 203 3. Das Zustandekommen und der Inhalt des Arbeitsvertrages 207 4. Der Zeitfaktor im Arbeitsverhältnis 209 5. Die Pflichten des Arbeitnehmers 212 6. Die Pflichten des Arbeitgebers 219 7. Das Mutterschutzrecht 230 8. Das Erziehungsgeld und der Erziehungsurlaub (Elternzeit) 234 9. Die Kündigung und das Kündigungsschutzrecht 236 10. Die Nachwirkungen des Arbeitsverhältnisses, Zeugnisanspruch. 243 11. Die Mitarbeitervertretung (Betriebsrat - Personalrat) 245
249 Teil D: Überblick über weitere pflegerelevante Vorschriften I. Grundzüge des Lebensmittelrechts 249 II. Arzneimittelrecht 253 III. Betäubungsmittelrecht 255 IV. Medizinproduktegesetz mit Ausführungsverordnungen 259 V. Transplantationsrecht 261 VI. Strahlenschutzrecht 263 VII. Arbeitsschutz und Unfallverhütung 268
Anhang
270 Gesetzesübersicht A. Bundesrecht 270 B. Landesrecht 272 273 Abkürzungsverzeichnis 275 Literaturverzeichnis 277 Kr - Anwendungstabelle West
Inhaltsverzeichnis 7
Kr - Anwendungstabelle Ost 278
Anschriften von Berufsverbänden 279
Wichtige Einrichtungen 280
Sachwortverzeichnis 282
Teil A: Die Grundlagen unseres Staatswesens
I. Historische Wurzeln
1945 lag Deutschland in Trümmern. Während der wirtschaftliche Wiederaufbau bei „Null“ begann, sind die staatsrechtlichen Grundstrukturen der Bundesrepublik Deutschland keine völligen Neuschöpfungen. Vielmehr hat man bei der Konzeption des Grundgesetzes, unserer Verfassung, bewusst an frühere demokratische
Verfassungsregelungen angeknüpft. Dies war einmal die Weimarer Reichsverfassung aus dem Jahre 1919, aus der einige Vorschriften, z. B. über das Staatskirchenrecht, und viele Formulierungen wörtlich in das Grundgesetz übernommen wurden, zum anderen aber auch schon die sog. Paulskirchenverfassung von 1849. Sie wurde nach der Frankfurter Paulskirche benannt, in der sich 1848 erstmals frei gewählte Abgeordnete aus ganz Deutschland zur Erarbeitung einer demokratischen Verfassung versammelt hatten. Durch das Paulskirchen-Parlament wurden die heute noch geltenden Bundesfarben „Schwarz-Rot-Gold“ eingeführt. Manche Formulierungen im Grundrechtsteil haben sich fast wörtlich bis heute erhalten, z. B.
Übersicht 1
Wir sehen daraus, dass die Paulskirchenversammlung insoweit eine ganz moderne Verfassung konzipierte. Sie wurde freilich niemals angewendet, weil die Abgeordneten
Teil A: Die Grundlagen unseres Staatswesens 9
der Paulskirchenversammlung nicht die Macht hatten, sie gegenüber den deutschen Landesfürsten in Bayern, Hessen, Baden-Württemberg und anderswo durchzusetzen. Eine wesentliche Rolle spielte auch, dass der preußische König Friedrich-Wilhelm IV. die ihm angetragene Wahl zum Deutschen Kaiser ausschlug und damit die Schaffung eines einheitlichen deutschen Staates zunächst
gescheitert war. Das sind die ideengeschichtlichen Wurzeln unseres Grundgesetzes. Die staatsrechtliche Situation vor und nach 1848 sah allerdings ganz anders aus. Da gab es seit 919 das Deutsche Reich, das sich in Anlehnung an das „Imperium Romanum“ der Antike auch als „Römisches Reich“, später als „Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation“ bezeichnete. Tatsächlich war es nie ein Reich im Sinne einer umfassenden Zentralgewalt, sondern eine durch die Reichsidee nur locker verbundene Versammlung von Landesfürsten. Dieses „Alte Reich“ endete 1806. Es folgte eine Zeit der Wiederbelebung der Kleinstaatlichkeit, die die revolutionären Ansätze durch das Paulskirchenparlament überlebte und erst 1870 mit der Ausrufung des (Zweiten) Deutschen Reiches und der Kaiserproklamation König Wilhelms von Preußen (1871) endete.
Erst zu diesem Zeitpunkt hat Preußen übrigens staatsrechtlich eine Führungsrolle in Deutschland übernommen. Vorher hatten über eine Periode von Übersicht 2
400 Jahren - mit einer kurzen Ausnahme - die Habsburger, also die österreichischen Herrscher die
deutschen Könige und Kaiser gestellt. Man kann daher nicht so ohne weiteres die deutsche Geschichte als eine folgerichtige Entwicklung von Preußen über das (Zweite) Deutsche Reich bis zum Nationalsozialismus hinstellen, wie das gelegentlich geschieht. Die neuere deutsche Geschichte ist vielmehr von einem langjährigen machtpolitischen Gegensatz zwischen der Traditionsmacht Österreich und dem „Emporkömmling“ Preußen bestimmt, bei dem Preußen erst allmählich die Oberhand gewann. Dabei ist interessant, dass das preußische Kernland (das Siedlungsgebiet der „Pruzzen“) östlich der Weichsel im Raum von Königsberg lag, während die das Bild Preußens in neuerer Zeit bestimmende Dynastie der Hohenzollern (also aus Württemberg!) im Kurfürstentum Brandenburg regierte. Erst 1618 fiel das Herzogtum Preußen an
Brandenburg, womit eine Westorientierung Preußens eingeleitet und die Voraussetzungen für den Aufstieg zur europäischen Großmacht geschaffen wurden. Wenn die Nationalsozialisten ihren Staat als „Drittes Reich“ bezeichneten, dann in der Absicht, sich als Nachfolger des preußisch geprägten Deutschen Reiches von 1870 bis 1918 auszugeben, wobei die Periode der Weimarer Verfassung (1919 - 1933), die immerhin länger dauerte als das „Dritte Reich“ selbst, einfach ignoriert wurde. Dabei machten sich die Nationalsozialisten nicht die Mühe, eine eigene Verfassung auszuarbeiten - sie wäre in diesem totalitären System nur hinderlich gewesen. Man beschränkte sich darauf, nach der sog. Machtergreifung 1933 durch eine Notverordnung des Reichspräsidenten „zum Schutze von Volk und Staat“ die Grundrechte der Weimarer Reichsverfassung außer Kraft zu setzen. Mit dem kurz darauf folgenden Ermächtigungsgesetz wurde die Verfassung praktisch aufgehoben und alle Staatsgewalt der nationalsozialistischen Regierung übertragen.
Nach dem Zusammenbruch von 1945 stellte sich die Frage, ob das 1918 geschaffene, von den Nationalsozialisten ohne formelle Verfassungsänderung total umgekrempelte Deutsche Reich rechtlich untergegangen oder ob die Bundesrepublik Deutschland - evtl. gemeinsam mit der inzwischen entstandenen DDR - als dessen Rechtsnachfolger anzusehen sei. Dies war nicht nur eine politisch höchst pikante Frage, sondern auch von größter praktischer Bedeutung, denn die Inanspruchnahme der Rechtsnachfolge bedeutete auch, für nationalsozialistisches Unrecht einstehen zu müssen. Hieraus resultierte die später ergangene Gesetzgebung zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts.
Das Bundesverfassungsgericht hat zur Nachfolgefrage die Auffassung vertreten, dass das Deutsche Reich als Staats- und Völkerrechtssubjekt nicht untergegangen sei, sondern nur seine staatliche Organisation eingebüßt habe. Die Bundesrepublik Deutschland sei daher nicht Rechtsnachfolger, sondern räumlich teilidentisch mit dem Deutschen Reich, was besagen sollte, dass sie in ihrer Hoheitsgewalt auf das Gebiet der seinerzeitigen Bundesrepublik beschränkt war. Dem entsprach politisch der bis etwa 1969 von der Bundesrepublik aufrechterhaltene Alleinvertretungsanspruch für ganz Deutschland. Dieser wurde faktisch, wenn auch nicht rechtlich, erst mit dem Abschluss des „Grundlagenvertrages“ mit der DDR im Jahre 1972 aufgegeben.
Teil A: Die Grundlagen unseres Staatswesens 11
II. Die Entstehung des Grundgesetzes
Schon vor dem militärischen Zusammenbruch der Naziherrschaft hatten die Alliierten 1944 die Aufteilung Deutschlands in vier Besatzungszonen beschlossen. Auf der Potsdamer Konferenz vom 17.7.1945 wurde zwar Einvernehmen über die Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Einheit Deutschlands und den Wiederaufbau auf demokratischer und friedlicher Grundlage erzielt, in Wirklichkeit aber ging man getrennte Wege. So entwickelten sich die Besatzungszonen ab 1946 politisch und wirtschaftlich schnell auseinander. Währungsreformen in Ost und West und die Berlinblockade im Jahre 1948 verschärften die Gegensätze.
Im Juli 1948 wurden die Ministerpräsidenten der westlichen Länder von den westlichen Besatzungsmächten autorisiert, eine verfassunggebende Versammlung mit dem Ziel der Schaffung einer „Regierungsform föderalen Typs“ 1 einzuberufen. Ein Ausschuss erarbeitete den sog. „Herrenchiemsee-Entwurf“, der dem Parlamentarischen Rat als Beratungsgrundlage diente. Dieser konstituierte sich im September 1948 unter dem Vorsitz Konrad Adenauers in Bonn. Nach mehrmonatiger Beratung wurde der Grundgesetzentwurf am 8.5.1949 beschlossen. 10 Landtage stimmten ihm zu, nur Bayern lehnte das Grundgesetz ab, das am 23.5.1949 feierlich verkündet wurde und einen Tag später in Kraft trat.
Das Grundgesetz war von vornherein nicht als endgültige Verfassung Deutschlands, sondern als eine provisorische Übergangsregelung gedacht. Dies ergab sich aus seiner Präambel und aus dem Artikel 146, in dem es hieß: „Das Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist“.
Gleichwohl ist die Wiedervereinigung bekanntlich nicht zum Anlass der Erarbeitung einer neuen oder stark abgeänderten Verfassung genommen worden, sondern das Grundgesetz wurde aufgrund einer eher versteckten Klausel in Artikel 23 GG in der vormaligen DDR nach deren Beitritt in Kraft gesetzt, also auf deren Territorium erstreckt. Wie kam es dazu?
1 Foedus (lat.) = Bündnis, Vertrag; Föderation: auf Vertrag beruhender Zusammenschluss mehrerer Einzelstaaten zu einem Bundesstaat.
III. Die Wiedervereinigung
Niemand hatte damit gerechnet. Selbst als am 9. November 1989 die Mauer, die nach Honeckers Worten noch 100 Jahre stehen sollte, geöffnet wurde, begriffen viele nicht, dass das Ende der deutschen Teilung gekommen war. Ein System, das den Volksaufstand 1953, den Mauerbau 1961 und zahlreiche politische und wirtschaftliche Krisen scheinbar unbeschadet überstanden hatte, brach plötzlich lautlos und ohne Widerstand zusammen. Auch die Bundesregierung war überrascht und keineswegs der Auffassung, dass die Wiedervereinigung unmittelbar bevorstehe. Deshalb legte sie noch im November 1989 dem Bundestag ein 10-Punkte-Programm zur Überwindung der deutschen Teilung vor, das die allmähliche Schaffung von „konföderativen Strukturen zwischen beiden Staaten in Deutschland“ vorsah.
Aber die Entwicklung, die durch die Gorbatschowsche Reformpolitik ab 1986 überhaupt erst ermöglicht und durch die Aktivitäten von Oppositionsgruppen, Ausreisewilligen und kirchlichen Kreisen in der DDR gefördert worden war, erhielt eine unerwartete Eigendynamik. Die Unzufriedenheit über die den Bürgern vorenthaltene Reisefreiheit und politische Unterdrückung machte sich in Demonstrationen, Botschaftsbesetzungen im Ausland und massenhaften Grenzübertritten von Ungarn nach Österreich Luft. Als am 7.10.1989 das 40-jährige Bestehen der DDR mit einer Militärparade gefeiert wurde, hatte die Staats- und Parteiführung die Situation bereits nicht mehr unter Kontrolle. Gegen die massenhaften Montagsdemonstrationen von zuletzt 120.000 Menschen in Leipzig wagte die Parteiführung es nicht mehr, das bereitstehende Militär einzusetzen. Honecker wurde abgesetzt, kurz darauf trat die Regierung der DDR zurück. Es bildeten sich „runde Tische“, die den Volkswillen repräsentierten und anstelle der Staatsorgane politische Beschlüsse fassten.
Noch war offen, ob es zu einer schnellen Wiedervereinigung oder zu einer inneren Umgestaltung der DDR mit einer allmählichen Annäherung beider deutscher Staaten kommen werde. In beiden deutschen Teilstaaten gab es viele Befürworter des zweiten Weges. Das Ergebnis der Wahlen zur Volkskammer am 18.3.1990 machte aber klar, was die große Mehrheit der Bürger in der DDR wünschte: die schnelle Herbeiführung der Einheit. Sie war am einfachsten über einen Beitritt nach Artikel 23 Grundgesetz herzustellen, weil dann alle an die Bundesrepublik Deutschland anknüpfenden internationalen Vertragsbeziehungen ohne komplizierte Beitrittsverhandlungen problemlos auf das Gebiet der DDR erstreckt werden konnten. Allerdings hatte diese Lösung den Nachteil, dass die Wiedervereinigung als Einverleibung der DDR und ihrer Bürger in das Staatswesen der Bundesrepublik aufgefasst werden konnte und auch aufgefasst wurde.
Wenn damit national auch die Weichen gestellt waren, so war doch die Wiedervereinigung nicht möglich ohne die Zustimmung der früheren Kriegsgegner
Teil A: Die Grundlagen unseres Staatswesens 13
Deutschlands und die Aufgabe von deren Rechten als Besatzungsmächte. Insbesondere Frankreich und England waren besorgt über eine sich abzeichnende deutsche Dominanz auf dem Kontinent. Die größte Schwierigkeit war aber im Verhältnis zur Sowjetunion zu überwinden. Denn die Amerikaner hatten verlangt, dass das wiedervereinigte Deutschland der EG und der NATO angehören müsse. Es erschien undenkbar, dass sich die Sowjetunion diesem Verlangen beugen würde. Aber es gelang tatsächlich in einem Konferenz-Marathon im Sommer 1990 im Rahmen der sog. „Zwei-Plus-Vier“-Gespräche, die Zustimmung Moskaus zu erhalten - eine Meisterleistung der deutschen Diplomatie. Allerdings musste Deutschland in einem Quasi-Friedensvertrag die Oder-Neiße-Linie als deutsch-polnische Grenze anerkennen und Beschränkungen seiner Streitkräfte und Waffen zustimmen. Dies war die Voraussetzung, dass der noch zwischen der DDR und der Bundesrepublik geschlossene Einigungsvertrag am 3. Oktober 1990 in Kraft treten und die Deutsche Einheit Wirklichkeit werden konnte.
IV. Das Selbstverständnis der Bundesrepublik nach dem Grundgesetz
Die im Grundgesetz niedergelegte Ordnung ist wertebezogen. Das heißt, der Staat wird nicht als eine bloße Hülse für beliebiges, wertneutrales Handeln seiner Organe, Repräsentanten und Bürger verstanden, sondern er verkörpert und sichert eine bestimmte Werteordnung.
Das Grundgesetz geht von dem Menschenbild des freien und mündigen Staatsbürgers aus, der seine Rechte kennt und wahrnimmt und von einem Staatswesen, das diese „freie Entfaltung der Persönlichkeit“ (Art. 2 GG) schützt und sichert. Ziel war es, eine die Menschenwürde in den Mittelpunkt stellende demokratische Ordnung zu schaffen und Sicherungen einzubauen, die eine Wiederkehr totalitärer Machtverhältnisse verhindern sollen. Der erstgenannte Gedanke hat vor allen Dingen in dem weitgefassten Katalog der Menschenrechte und Grundrechte Ausdruck gefunden, der an den Anfang des Grundgesetzes gestellt wurde. Der zweite Gedanke äußert sich darin, dass bestimmte elementare Prinzipien der Verfassung, z. B. die in Artikel 1 und 20 niedergelegten Grundsätze, auf legalem Wege nicht geändert werden können. Damit sollte der geschichtlichen Erfahrung der Weimarer Republik vorgebeugt werden, deren verfassungsrechtliche Toleranz so groß war, dass sie gegen die Zerstörung ihrer Grundlagen durch Verfassungsfeinde keine rechtlichen Vorkehrungen getroffen hatte. Die tragenden Grundgedanken sind das Demokratieprinzip, der föderale Staatsaufbau, das Rechtsstaatsprinzip, der Sozialstaatsgedanke.
Diese Grundsätze sind auch alle einer Verfassungsänderung entzogen.
Teil A: Die Grundlagen unseres Staatswesens 15
1. Das Demokratieprinzip
Nach Artikel 20 Abs. 1 GG ist die Bundesrepublik Deutschland „ein demokratischer und sozialer Bundesstaat“. „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ (Art. 20 Abs.2 Satz 1 GG).
In diesen beiden Sätzen findet sich die Grundsatzentscheidung für eine demokratische Staatsform. Demokratie heißt Volksherrschaft, was bedeuten soll, dass die Staatsgewalt dem Grunde nach dem Volk zusteht, das sie durch besondere Organe und durch Wahlen und Abstimmungen ausübt.
Grundvoraussetzung der Demokratie ist die Gleichheit der Bürger und ihre politische Betätigungsfreiheit. Daher sind auch die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG), die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) und die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG), z. B. zu politischen Parteien, vom Demokratieprinzip umfasst. Die Ausübung der Staatsgewalt durch Wahlen bedeutet, dass Volksvertretungen vorhanden sein müssen, die in periodisch wiederkehrenden Wahlen ihr Mandat erneuern lassen müssen. Wahlen müssen allgemein, frei, gleich und geheim, aber nicht unbedingt unmittelbar sein. Nicht jedes Staatsorgan kann unmittelbar vom Volk gewählt werden. Man spricht deshalb von repräsentativer Demokratie.
Die Wahlfreiheit bedingt gleichzeitig das Mehrparteiensystem, denn nur dann ist eine Auswahlentscheidung möglich. Daher ist mit dem Demokratieprinzip auch gleichzeitig die Zulässigkeit einer parlamentarischen oder außerparlamentarischen Opposition verbunden.
Bei den Wahlakten muss sich der Staat mit seinen Organen neutral verhalten. Daher ist in vielen regierungsamtlichen Verlautbarungen der Zusatz eingedruckt, dass sie nicht für Wahlkampfzwecke verwendet werden dürfen.
Zum Demokratieprinzip, ebenso aber auch zum Rechtsstaatsprinzip, gehört der Grundsatz der Gewaltenteilung (besser: Funktionentrennung), also die Aufteilung der Staatsgewalt auf Gesetzgebung (Legislative), Verwaltung (Exekutive) und Rechtsprechung (Judikative). Er bedeutet, dass die Staatsgewalt auf verschiedene Säulen verteilt werden soll, die durch ihre gegenseitige Kontrolle und Beschränkung eine Omnipotenz (Allmacht) des Staates verhindern. Der Grundgedanke stammt aus der Aufklärung 2 mit ihrer Kritik am Absolutismus, bei dem alle Staatsfunktionen in der Hand des Souveräns, sei es der König oder ein Landesfürst, vereinigt waren. Er erließ die
2 Geistesgeschichtliche Epoche im 17./18. Jahrhundert. Führende Vertreter: Thomas Hobbes, John Locke, Jean Jacques Rousseau, Voltaire.
Gesetze, er führte sie mit seinen Beamten aus und entschied schließlich auch bei Zuwiderhandlungen. Dieser in einer Person vereinigten staatlichen Allmacht setzte Montesquieu in seinem Werk „De l`esprit des lois“ (Vom Geist der Gesetze, 1748) den Gedanken der Gewaltenteilung entgegen. Er hat heute noch unverändert Gültigkeit, auch wenn manche moderne Autoren inzwischen von den vier Gewalten im Staate sprechen. Als vierte Gewalt wird dabei verstanden die Öffentlichkeit bzw. die Medien, deren Einfluss auf die Gesellschaft in der Tat nicht hoch genug eingeschätzt werden kann. Durch eine geschickte Medienkampagne können Politiker diskreditiert oder aufgebaut, Abstimmungsentscheidungen beeinflusst und Modetrends geschaffen werden. Dennoch ist es unberechtigt, in diesem Zusammenhang von einer vierten Gewalt zu sprechen, weil es sich um eine außerstaatliche Machtposition handelt.
Teil A: Die Grundlagen unseres Staatswesens 17
2. Der föderale Staatsaufbau
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Bundesstaat (Art. 20 GG), also ein Staatswesen, das aus mehreren selbständigen Gliedstaaten (den Ländern) und dem Gesamtstaat (dem Bund) gebildet wird. Den Bundesländern wird also eine eigene, nicht vom Bund abgeleitete Teilsouveränität zuerkannt. Die Staatsgewalt ist zwischen Bund und Ländern so verteilt, dass annähernd ein Gleichgewicht herrscht.
Dieser föderale Staatsaufbau hat in Deutschland eine lange historische Tradition bis zurück zum Deutschen Bund von 1815. Er ist von den alliierten Siegermächten aber auch bewusst gefördert worden, um eine allzu starke deutsche Zentralgewalt zu verhindern. Die hierdurch herbeigeführte Aufteilung der Staatsgewalt wird am deutlichsten bei der Gesetzgebung, die in Abhängigkeit von dem jeweiligen Gegenstand zwischen Bund und Ländern aufgeteilt ist (s. S. 40). Für die relativ seltenen Fälle, dass bundesrechtliche und landesrechtliche Vorschriften sich widersprechen, bestimmt Artikel 31 GG: „Bundesrecht bricht Landesrecht“.
Ganz anders sieht die Aufgabenverteilung im Bereich der Verwaltung aus. Die Ausführung aller Gesetze, also auch der Bundesgesetze, ist Sache der Länder einschließlich der Kreis- und Gemeindebehörden. Das Grundgesetz hat also - bis auf wenige Ausnahmen - darauf verzichtet, für den Bund einen eigenen Verwaltungsunterbau zu schaffen, sondern „die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder“ (Art. 30 GG). Allerdings hat der Bund bei der Ausführung der Bundesgesetze Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten.
Es liegt auf der Hand, dass eine derart ineinander verwobene Zuständigkeitsverteilung zu Konflikten und Machtkämpfen führen kann. Deshalb enthält der Grundsatz der Bundestreue das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme zwischen Bund und Ländern. Dieses Rücksichtnahmegebot gerät in der Tagespolitik ziemlich in Vergessenheit, wie die immer wiederkehrenden Auseinandersetzungen über die Verteilung des Steueraufkommens und über Weisungsrechte des Bundes in Atomenergiefragen zeigen. Nach der Wiedervereinigung Deutschlands umfasst die Bundesrepublik 16 Länder mit einer Einwohnerzahl zwischen 800.000 (Bremen) und 18 Mio. (Nordrhein-Westfalen). Es ist klar, dass es bei diesen Größenunterschieden auch große Diskrepanzen in der Finanzkraft und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gibt. Eine Neugliederung des Bundesgebietes, die schon das Grundgesetz vorgesehen hat, wäre zur Schaffung annähernd vergleichbarer Länderstrukturen dringend geboten. Aber alle derartigen Ansätze, die es vor allen Dingen in den fünfziger Jahren gegeben hat, sind an den unvereinbaren Vorstellungen und dem Egoismus der Betroffenen gescheitert, wie zuletzt
1996 der Versuch, die Länder Berlin und Brandenburg zu einem Bundesland zusammenzuschließen.
Dies hat zur Folge, dass auch die an den Landesstatus gekoppelten Einrichtungen, wie Landesversicherungsanstalten, Rundfunkanstalten, Landesbanken weitgehend in ihrer ursprünglichen Gliederung beibehalten bzw. in den neuen Ländern neu geschaffen wurden.
Es besteht wenig Hoffnung auf eine Änderung der vorhandenen Gemengelage. Die große Koalition hat sich zwar auf eine sog. Föderalismusreform verständigt, die aber in wesentlichen Punkten (z.B. Bildungswesen und Hochschulen sowie Naturschutz) die Kompetenzen der Länder stärkt und damit die Kleinstaaterei fördert. Symptomatisch für diese Entwicklung ist, dass die bisherige Rahmengesetzgebungszuständigkeit des Bundes abgeschafft werden soll. Ferner wird die dringende Reform der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern verschoben. Das Gesetzgebungsverfahren ist eingeleitet (Mai 2006).
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3. Das Rechtsstaatsprinzip
Das Grundgesetz spricht nicht ausdrücklich vom Rechtsstaat, sondern sagt in Artikel 20 Abs. 3: „...die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden“. Unter Einbeziehung anderer Vorschriften des Grundgesetzes wird hierin richtigerweise eine Festlegung auf den Rechtsstaat gesehen.
Rechtsstaat heißt, dass der Staat und seine Organe, Verbände, Einrichtungen und Bürger an Rechtsregeln gebunden sind. Diese sollen den inneren Frieden in der Gesellschaft sichern. Sie verbieten die Austragung von Konflikten im Wege der Selbstjustiz oder durch Anwendung physischer Gewalt.
Die Lösung von Konflikten ist - wenn denn eine gütliche Einigung nicht möglich istausschließlich den Gerichten vorbehalten. Der Richterspruch wird notfalls mit staatlicher Hilfe durch den Gerichtsvollzieher vollstreckt. Der Staat ist die einzige Instanz, die legaliter (von Gesetzes wegen) Gewalt anwenden darf (Gewaltmonopol des Staates). Dieser Grundsatz ist in jüngerer Zeit immer wieder unter Berufung auf angeblich zulässigen „zivilen Ungehorsam“ oder die Verteidigung höherwertiger Rechtsgüter, z.B. bei den Blockaden von Castor-Transporten, angegriffen worden. Letztlich handelt es sich dabei aber doch nur um eine beschönigende Umschreibung eines rechtswidrigen Handelns (Nötigung) ohne hinreichenden Rechtfertigungsgrund. So im Ergebnis die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das Rechtsstaatsprinzip äußert sich in folgenden Zusammenhängen: Gewährleistung von Grundrechten, Gewaltenteilung, Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Rechtsweggarantie.
a) Die Verbürgung von Grundrechten
Die Grundrechte (Art. 1 - 19 GG) sind vom Verfassungsgeber wegen ihrer herausragenden Bedeutung an den Anfang des Grundgesetzes gestellt worden. Sie binden „Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht“ (Art. 1 Abs. 3 GG). Dagegen galten die Grundrechte nach der Weimarer Verfassung nur „nach Maßgabe der Gesetze“, sie konnten also durch einfaches Gesetz modifiziert oder im äußersten Fall auch außer Kraft gesetzt werden. Historisch sind die Grundrechte aus der Forderung, die Freiheit und das Eigentum des Einzelnen vor willkürlichen Eingriffen des Staates zu schützen, entwickelt worden. Vorläufer waren die „Bill of rights“ (England 1689), die Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika (1789) und die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte in der französischen Revolution (1789).
Abgesehen von anderen Unterscheidungsmerkmalen, kann man die Grundrechte in Menschenrechte, die allen Menschen zustehen (z. B. Art. 2, 3, 4, 5, 14) und Staatsbürgerrechte, die nur Deutschen zustehen (z. B. Art. 8, 9, 11, 12) unterteilen. Offen ist die Frage, ob die Grundrechte nur den Staat gegenüber dem Bürger binden und verpflichten oder ob sie auch im Verhältnis der Bürger untereinander gelten. Das Bundesverfassungsgericht hat eine solche „Drittwirkung der Grundrechte“ nicht anerkannt, die Grundrechte aber als Ausdruck einer objektiven, allgemein in der Rechtsordnung zu beachtenden Werteordnung eingestuft. Leitgedanke des gesamten Grundrechtskataloges und der Werteordnung des Grundgesetzes ist Art. 1 GG.
Art. 1 GG:
Mit diesen feierlichen Worten wird zum Ausdruck gebracht, dass es einen Kernbereich der Persönlichkeit gibt, der weder vom Staat noch von Dritten angetastet werden darf. Das Schutzgebot für die Menschenwürde gilt für jedermann, unabhängig von Nationalität, Alter, körperlicher oder geistiger Gesundheit, also z.B. auch für schwerstgeschädigte Kinder, schwer Kranke und Behinderte. Wann die Menschenwürde nach dem Zeugungsakt einsetzt, ist streitig. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Embryo von der Nidation an (vgl. unten S. 175) den mit der Menschenwürde verbundenen rechtlichen Schutz zuerkannt und hieran die gesetzlichen Regelungen über den Schwangerschaftsabbruch gemessen.
Teil A: Die Grundlagen unseres Staatswesens 21
Die Reichweite des Satzes von der Menschenwürde spielt auch eine zentrale Rolle bei den vielen ethischen Fragen, die sich im Zusammenhang mit den modernen Möglichkeiten der Humangenetik stellen. So sind z.B. die bei der In-vitro-Fertilisation außerhalb des Mutterleibes erzeugten Embryonen nach der Begründung des Embryonen-Schutzgesetzes Träger der Menschenwürdegarantie und dürfen daher nicht einfach als Arbeitsmaterial für die Forschung eingesetzt werden. Auch Bestrebungen, durch Eingriffe in die menschliche Genstruktur das Erbmaterial im Sinne einer Menschenzüchtung zu manipulieren, würden gegen Art. 1 GG verstoßen. Die Grenzlinie verläuft heute im Bereich der Präimplantationsdiagnostik (PID), also der Überprüfung der Embryonen auf schwerwiegende Krankheiten und Schäden - Verfahren, die in Deutschland (vorläufig noch) verboten, in anderen europäischen Ländern (z.B. England) aber erlaubt sind.
Die Würde des Menschen gebietet auch einen Schutz der Privatsphäre. Dies setzt sowohl der Sexualerziehung in der Schule Grenzen wie auch der unberechtigten Verwertung privat aufgenommener Fotos und Tonbandaufnahmen. Denn grundsätzlich hat hier der Schutz der Privatsphäre Vorrang.
Das in Art. 1 und Art. 2 GG verankerte „allgemeine Persönlichkeitsrecht“ würde ferner die Anwendung von Folter in Gefängnissen oder der Prügelstrafe in Schulen verbieten. Es ist auch Prüfmaßstab bei der Frage gewesen, ob die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafen gegen das Grundgesetz verstößt. Das Bundesverfassungsgericht hat dies seinerzeit verneint, wenn für den Häftling die Chance zur Wiedererlangung seiner Freiheit erhalten bleibt und klare Regelungen für Begnadigungen bestehen. Die Wahrung der Würde des Menschen gebietet auch, ihm staatlicherseits die Mittel zur Sicherung des Existenzminimums zu gewähren, wenn er aus eigener Kraft dazu nicht in der Lage ist. So ist es als Aufgabe der Sozialhilfe in § 1 des neuen SGB XII (früher: Bundessozialhilfegesetz) formuliert. Wenn das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass das Existenzminimum von der Besteuerung ausgenommen werden soll, so ist dies auch mittelbar eine Auswirkung von Art. 1 GG.
Die Verpflichtung des Staates, dem Einzelnen Schutz vor Angriffen auf seine Menschenwürde zu gewähren, schließt auch die Selbstbestimmung am Lebensende ein, z.B. das Recht, den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen zu verlangen, um ein „Sterben in Würde“ zu ermöglichen. Der Zulässigkeit von klinischen Obduktionen sind hierdurch ebenfalls enge Grenzen gesetzt.
Art. 2 GG
Art. 2 GG enthält das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, soweit hierdurch nicht Rechte anderer verletzt werden. Diese allgemeine Handlungsfreiheit gewährleistet,
dass jeder Mensch seine privaten und beruflichen Angelegenheiten nach eigenen Vorstellungen ordnen kann. Die Gesetze stellen hierzu Gestaltungsmittel, z. B. Regeln über die Vereinsgründung oder zum Kaufvertragsrecht, bereit. Dieses Recht zur Selbstentfaltung geht aber nur soweit, als es Rechte anderer nicht verletzt. Denn der Bürger von nebenan hat die gleichen Rechte wie ich und kann mit dem gleichen Anspruch die Wahrung seiner Rechtsphäre verlangen, also z. B. die Einhaltung von Grenzabständen oder die Beschränkung von Lärmimmissionen. Aus dem in Art. 2 Abs. 1 GG verankerten allgemeinen Persönlichkeitsrecht hat das Bundesverfassungsgericht auch das sprachlich verunglückte Recht auf „informationelle Selbstbestimmung“ abgeleitet. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass Daten über den einzelnen Bürger nur in dem Umfang gesammelt und weitergegeben werden, wie eine ausdrückliche Zustimmung vorliegt, oder, soweit das für überragende Zwecke des Gemeinwohls unerlässlich ist.
Artikel 2 Abs. 2 GG gewährleistet das „Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“. Diese Vorschrift spielte bei der Verabschiedung des Transplantationsgesetzes 1997 eine entscheidende Rolle für die Beurteilung der Zulässigkeit von Transplantationen. Sie ist auch der verfassungsrechtliche Anknüpfungspunkt hinsichtlich der anhaltenden Diskussion über die Sterbehilfe (s. S. 166 ff.).
Das in Artikel 2 Abs. 2 GG verankerte „Recht auf Leben“ schließt auch das ungeborene menschliche Leben, den „nasciturus“ 3 ein. Die umfangreiche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Abtreibungsfrage (s. S. 173 ff.) findet hier sowie in Art. I GG ihre Grundlage. Unter Berufung auf diese Vorschrift hat das Bundesverfassungsgericht die 1974 beschlossene „Fristenlösung“ für verfassungswidrig erklärt. Der Schutz der Leibesfrucht habe während der gesamten Dauer der Schwangerschaft Vorrang vor dem Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren. Auch die vielfältigen Fragen im Zusammenhang mit zwangsweise erfolgenden medizinischen Eingriffen sind an Artikel 2 Abs. 2 GG zu messen. Hiernach sind z. B. Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe im Zusammenhang von Strafverfahren auch ohne Einwilligung des Betroffenen für zulässig erklärt worden, wenn sie nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen werden und kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist. Bei schwereren Eingriffen muss die Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat stehen. Artikel 2 Abs. 2 GG schützt auch die Freiheit der Person. Gemeint ist dabei die körperliche Bewegungsfreiheit, nicht die geistige Freiheit und auch nicht die Freiheit,
3 Nasciturus (lat.) = einer, der künftig geboren werden wird.
Teil A: Die Grundlagen unseres Staatswesens 23
seinen Wohnsitz an einem beliebigen Ort zu nehmen. Letzteres ist durch Artikel 11 GG geschützt. Es liegt auf der Hand, dass diese Freiheitsgewährleistung im Widerspruch steht zu der im Interesse der Gesellschaft oder des Einzelnen in bestimmten Fällen notwendigen Anordnung von Freiheitsstrafe, Untersuchungshaft oder anstaltsmäßiger Unterbringung.
Daher bestimmt Artikel 2 Abs. 2 Satz 3 GG, dass sowohl in das Recht auf körperliche Unversehrtheit wie in das der Freiheit eingegriffen werden darf, aber nur aufgrund eines Gesetzes. Für diese Fälle des sog. Gesetzesvorbehalts bestimmt Artikel 19 Abs. 1 Satz 2, dass das einschränkende Gesetz das betroffene Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen muss. Damit soll die Einschränkung offengelegt, der Gesetzgeber aber auch veranlasst werden, sich vor derartigen Grundrechtsbeschränkungen über die Notwendigkeit einer Beschränkung Rechenschaft abzulegen.
Art. 3 GG
Art. 3 GG formuliert mit den Worten „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“ den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Er beinhaltet nicht nur das Gebot, alle Personen vor Gerichten und Verwaltungsbehörden gleich zu behandeln, sondern auch den Grundsatz, dass gleiche oder vergleichbare Sachverhalte vom Gesetzgeber oder der Verwaltung nicht ungleich behandelt werden dürfen. Umgekehrt müssen unterschiedliche Sachverhalte auch in ihren Rechtsfolgen differenziert behandelt werden. Der Gleichheitssatz spielt deshalb eine besonders wichtige Rolle im Steuer- und im Sozialrecht. Wegen Verstoßes gegen dieses Gleichheitsgebot sind vom Bundesverfassungsgericht schon mehrfach gesetzliche Regelungen aufgehoben worden, z. B. die früher unterschiedlichen arbeitsrechtlichen Kündigungsfristen bei Arbeitern und Angestellten. Ein wichtiges Anwendungsgebiet des Art. 3 GG liegt im Wahlrecht, insofern er gebietet, dass bei Wahlentscheidungen der formale Zählwert jeder Stimme gleich sein muss (das ist z.B. zweifelhaft bei den sog. Überhangmandaten, s. S. 55). Art. 3 GG verbietet z.B. auch, dass bei der Zulassung für Studienfächer mit „numerus clausus“ die Landeskinder bevorzugt werden.
Artikel 3 Abs. 2 GG enthält den selbstverständlichen und doch noch so unvollkommen umgesetzten Rechtssatz: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“. Die Vorschrift soll höchstmögliche Chancengleichheit sichern. Sie gebietet nicht, Männer und Frauen in allen Belangen gleich zu behandeln, etwa Mutterschutzvorschriften auf Männer anzuwenden, sondern verbietet ungerechtfertigte Benachteiligung von Frauen.
Während im Familien- und Unterhaltsrecht die Gleichberechtigung schon recht gut verwirklicht ist, werden Frauen nach wie vor vielfach bei der Besetzung von Arbeitsplätzen, bei der Auswahl für Führungspositionen und in der Vergütung schlechter gestellt als Männer. Daher bestimmt § 611 a BGB, gleichsam in Ausführung des Artikels 3 Abs. 2 GG: „Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder Maßnahme, insbesondere bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder einer Kündigung nicht wegen seines Geschlechts benachteiligen“.
Die meisten Bundesländer haben zwischenzeitlich Gleichstellungsgesetze erlassen, die Regelungen zum Schutz und zur Förderung der Frauen in den öffentlichen Verwaltungen enthalten. Für Kommunen einer bestimmten Größenordnung sind in Nordrhein-Westfalen hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte vorgeschrieben, die die Umsetzung dieser Pflichten sicherstellen sollen. Vergleichbare Regelungen für die Privatwirtschaft gibt es nicht.
So berechtigt das Anliegen der Gleichbehandlung von Frauen im Berufsleben ist, so wenig darf es zu einer Benachteiligung von Männern führen („umgekehrte Diskriminierung“). Daher sind Quotenregelungen oder Bestimmungen, wie sie einige Frauenförderungsgesetze der Länder und auch das neue
Gleichstellungsdurchsetzungsgesetz des Bundes enthalten, wonach im öffentlichen Dienst Frauen bei der Besetzung von Stellen bei gleicher Qualifikation gegenüber Männern so lange bevorzugt werden sollen, bis auf der entsprechenden Ebene ein Gleichstand von Männern und Frauen erreicht ist, rechtlich bedenklich. Denn dies wäre ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass Dienstposten in der öffentlichen Verwaltung nach Leistung, Befähigung und fachlicher Eignung vergeben werden sollen. Um derartige Konfliktfälle entscheiden zu können, bei denen sich ein Mann und eine gleichqualifizierte Frau als Bewerber um eine Stelle gegenüberstehen, muss man m. E. auf Hilfskriterien, wie Alter, Familienstand, Dienstalter, Wartezeiten usw. zurückgreifen.
1994 wurde in Art. 3 Abs. 3 GG das Verbot der Benachteiligung Behinderter aufgenommen. Das SGB IX aus dem Jahre 2001 sowie das
Behindertengleichstellungsgesetz aus dem Jahre 2002 setzen diese Forderung um. Heftig umstritten ist das von der großen Koalition im Mai 2006 in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachte Antidiskriminierungsgesetzes 4 , das jetzt „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“ heißen soll. In Ausführung einer EU-Richtinie,
4 Diskriminierung: unterschiedliche Behandlung, Herabsetzung.
Teil A: Die Grundlagen unseres Staatswesens 25
aber inhaltlich darüber hinausgehend, sollen u. a. Benachteiligungen im Rechtsverkehr wegen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, des Alters, einer Behinderung oder der sexuellen Orientierung verboten sein. Ausgenommen bleibt der Privatbereich. Der gewichtigste Einwand lautet, dass es sich hierbei um einen weitreichenden Eingriff in die Privatautonomie (vgl. Art. 2 GG) handelt, nämlich z.B. die Freiheit, mit jemandem einen Mietvertrag abzuschließen oder auch nicht.
Art. 5 GG
Art. 5 GG verbürgt die Freiheit des Geistes in aktiver und passiver Hinsicht. Er enthält Regelungen über die Meinungs- und Informationsfreiheit, die Presse- und Rundfunkfreiheit sowie die Freiheit der Kunst und Wissenschaft. Jeder hat das Recht, seine Meinung frei zu äußern und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Das ist der Kern. Es geht also nicht darum, eine Meinung haben zu dürfen, sondern um deren Verbreitung, und das Recht, sich aus allen Informationsquellen zu unterrichten.
Die Meinungs- und Informationsfreiheit darf aber nicht dazu missbraucht werden, andere, z. B. durch betriebsschädigende Äußerungen, wirtschaftlich zu ruinieren oder durch persönliche Beleidigungen zu verunglimpfen. Deshalb finden diese Rechte ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, insbesondere auch der Beleidigungstatbestände des Strafgesetzbuches. Weitreichende Bedeutung hat Art. 5 GG auf dem Gebiet der Rundfunk- und Fernsehfreiheit. Rundfunk und Fernsehen muss zunächst von staatlichem Einfluss frei sein. Es muss sichergestellt werden, dass die bestehende Meinungsvielfalt in Rundfunk und Fernsehen umfassend und in aller Breite Ausdruck finden kann. Diese Gebote können für den öffentlich- rechtlich organisierten Rundfunk als einigermaßen erfüllt angesehen werden. Dies gilt nicht ohne weiteres für die privaten Rundfunk- und Fernsehsender, bei denen die Meinungsvielfalt nach der Vorstellung des Bundesverfassungsgerichts durch die Vielzahl der Veranstalter sichergestellt wird.
Art. 12 GG
Von besonderer Wichtigkeit für alle Auszubildenden ist das in Art. 12 GG konstituierte Recht zur freien Wahl der Ausbildungsstätte und des Berufes. Es ist ein Recht, das nur Deutschen zusteht, Ausländern allenfalls aufgrund internationaler Abkommen. Das Bundesverfassungsgericht hat schon in dem sog. Apothekenurteil aus dem Jahre 1964 eine Stufentheorie zu diesem Grundrecht der Berufsfreiheit entwickelt. Danach
kann die Freiheit der Berufsausübung beschränkt werden, wenn vernünftige Gründe des
Gemeinwohls es rechtfertigen. Dagegen kann die Freiheit der Berufswahl nur dann eingeschränkt werden, wenn es zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter unerlässlich ist. Auch dann sind vorrangig subjektive Zulassungsvoraussetzungen möglich und nur im Ausnahmefall objektive Zulassungsbeschränkungen, wie dies etwa der numerus clausus für bestimmte Studienfächer ist. Dies bedeutet praktisch, dass z. B. Regelungen der Ladenschlusszeiten, obwohl sie Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung darstellen, ohne weiteres durch sachliche Gründe zu rechtfertigen sind. Zulassungsbeschränkungen für Hoch- und Fachschulen dagegen nur dann, wenn alle Möglichkeiten zu Vermehrung der Ausbildungsplätze erschöpft sind und ohne die Zulassungsbeschränkungen wichtige Gemeinschaftsgüter verletzt würden. Dabei sind als „im allgemeinen zulässige“ subjektive Zulassungsbeschränkungen z. B. eine bestimmte Vor- oder Ausbildung, das erfolgreiche Bestehen eines Tests oder das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze anzusehen. Eine objektive Zulassungsbeschränkung wäre die zahlenmäßige Begrenzung der zuzulassenden Bewerber. Das Grundrecht beinhaltet auch die Freiheit der Wahl des Arbeitsplatzes.
Art. 14 GG
Art. 14 GG enthält die Gewährleistung, aber auch die Beschränkung des Eigentums. In Abs. 2 heißt es: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen“. Zwar wird zunächst das Eigentum ausdrücklich gewährleistet; es ist aber im Vergleich zu anderen Grundrechten besonderen Einschränkungen, nämlich u. a. der eben zitierten „Sozialbindung“ unterworfen. Hierin ist ein deutlicher Auffassungswandel gegenüber dem liberalistischen Eigentumsverständnis zu sehen, wie es sich noch in dem 1900 in Kraft getretenen Bürgerlichen Gesetzbuch wiederfindet. Dort heißt es nämlich: „Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen“ (§ 903 BGB). Welch ein Unterschied! Im Bürgerlichen Gesetzbuch das Recht, mit einer Sache nach Belieben verfahren zu dürfen, im Grundgesetz die Bindung, das Eigentum (auch) zum Wohle der Allgemeinheit einzusetzen.
Es ist Sache des Gesetzgebers, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, wobei allerdings das Eigentum in seiner Substanz unberührt bleiben muss. Beispiele für solche Beschränkungen sind Regelungen für die bauliche Ausnutzbarkeit von Grundstücken und die Mitbestimmung für Arbeitnehmer in Großbetrieben.
Teil A: Die Grundlagen unseres Staatswesens 27
Die Sozialpflichtigkeit des Eigentums wird aufs Äußerste gesteigert in den Fällen der Enteignung, für die Artikel 14 Abs. 3 GG bestimmt, dass sie nur zum Wohle der Allgemeinheit und nur gegen Entschädigung zulässig sind. Eine Enteignung kann also nur durch ein überwiegendes öffentliches Interesse, z. B. am Bau von Versorgungsleitungen oder Straßen, nicht aber durch private Interessen, gerechtfertigt werden.
b) Die Gewaltenteilung
Nach dem Prinzip der Gewaltenteilung soll die Staatsmacht auf mehrere organisatorisch eigenständige Aufgabenträger verteilt werden, die sich gegenseitig beschränken und kontrollieren. Der Gewaltenteilungsgrundsatz (vgl. oben S. 15) findet seinen verfassungsrechtlichen Ausdruck in Artikel 20 Abs. 2 Satz 2 GG, wonach die Staatsgewalt „durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt“ wird. Diese nehmen ihre Aufgaben eigenständig, unabhängig voneinander und mit eigenen Mitteln ausgestattet war. Die Legislative handelt durch die Abgeordneten, die Exekutive durch die Beamtenschaft und die Angestellten im öffentlichen Dienst, die Justiz durch die Richterschaft. Amtsinhaber des einen Bereichs dürfen nicht zugleich Amtsträger in dem anderen Bereich sein. So darf z. B. ein Richter nicht zugleich Abgeordneter sein und ein Beamter kein hauptberuflicher Richter. In der Regel erfolgt die Bestellung von Amtsinhabern des einen Bereichs durch Amtsträger des anderen Bereiches (z. B. Wahl des Bundeskanzlers durch das Parlament, Wahl der Bundesrichter durch Richterwahlausschüsse). Auf welche Weise werden die Kontrollfunktionen wahrgenommen? Die Verwaltung wird, soweit eine parlamentarische Instanz vorhanden ist, von den gewählten Abgeordneten und der Rechtsprechung kontrolliert. Die Aufgabenerfüllung des Parlaments wird zumindest ansatzweise durch die Verwaltung in Form von Rückmeldungen über Probleme bei der Durchführung von Gesetzen, vor allem aber durch die Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder und des Bundes überprüft.
Die Rechtsprechung erscheint als die unabhängigste der drei Staatsgewalten. Sie ist aber intern durch ihr Selbstverständnis als Einrichtung zur Gesetzesauslegung, durch Berufungs- und Revisionsmöglichkeiten und in manchen Fällen auch durch die Verfassungsgerichtsbarkeit gebunden, da bestimmte Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft haben.
Teil A: Die Grundlagen unseres Staatswesens 29
c) Die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Der in Artikel 20 Abs. 3 GG enthaltene Grundsatz besagt, dass die Verwaltung bei ihren Entscheidungen an Gesetz und Recht gebunden ist. Da es sich hierbei nicht unbedingt um ein formelles Gesetz handeln muss, würde man besser von einer Rechtsbindung der Verwaltung sprechen.
Die besondere Hervorhebung der Gesetzmäßigkeit hängt mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes zusammen. Dieser besagt, dass der in Gesetzesform geäußerte Staatswille jeder anderen staatlichen Willensäußerung, abgesehen von der Verfassung, vorgeht. Das Gesetz steht daher in der Rangfolge der Rechtsquellen (vgl. unten S. 128 f.) an oberster Stelle.
Eine dem Gesetz nachgeordnete Rechtsquelle kann nur insoweit Geltung beanspruchen, als sie mit dem Gesetz als dem höherrangigen Recht nicht in Widerspruch steht. Ein ebenso wichtiger Grundsatz ist der vom Vorbehalt des Gesetzes. Er bedeutet, dass belastende Eingriffe in die Rechtsstellung des Bürgers nur erfolgen dürfen, wenn dafür eine gesetzliche Ermächtigung besteht. Historisch wurde dieses Recht zuerst im England des 17. Jahrhunderts vom Parlament gegenüber dem König im Zusammenhang mit dem Steuer- und Abgabenrecht durchgesetzt. Der Grundsatz gilt heute als allgemein anerkanntes Rechtsprinzip für alle Eingriffe in Freiheit und Eigentum des Bürgers. Er besagt ganz konkret, dass für alle derartigen Eingriffe in die Rechtsstellung des Bürgers nicht nur eine rechtliche Grundlage, sondern ein formelles Gesetz vorhanden sein muss. Am klarsten kommt dieses Prinzip wohl in § 1 des Strafgesetzbuches zum Ausdruck, in dem es heißt:
Auf diese Vorschrift haben sich u. a. die Mitglieder des „Nationalen Verteidigungsrates“ der DDR berufen, als sie nach der Wiedervereinigung für den Schießbefehl an der innerdeutschen Grenze strafrechtlich verantwortlich gemacht wurden. Sie behaupteten, ihre Taten seien durch die Rechtsordnung der DDR gedeckt gewesen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden 1996 durch Beschluss zurückgewiesen. Es hat dabei zunächst bestätigt, dass das Verbot der Rückwirkung von Strafgesetzen eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips sei. Das Rückwirkungsverbot könne aber mit der Forderung nach materieller (inhaltlicher) Gerechtigkeit kollidieren. Ein Vertrauensschutz, wie es das Rückwirkungsverbot darstelle, gebühre aber nur einem demokratischen, an die Grundrechte gebundenen Gesetzgeber, also nicht der DDR.
Schließlich gehört zur Rechtsbindung der Verwaltung auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel. Er bedeutet, dass bei staatlichen Eingriffen in die Rechtsphäre des Bürgers von mehreren geeigneten Mitteln immer nur das mildeste gewählt werden darf. Dieser Grundsatz hat besondere Bedeutung im Polizei- und Ordnungsrecht. Wenn z. B. eine Hauswand einzustürzen droht und die Gefahr auch durch Abstützen beseitigt werden kann, dann darf kein Abriss angeordnet werden.
Teil A: Die Grundlagen unseres Staatswesens 31
d) Rechtsweggarantie und Gerichtsbarkeiten
Alle bis hierin erwähnten Rechte und Verbürgungen bleiben wirkungslos, wenn nicht im Konfliktfall eine für die Beteiligten verbindliche Entscheidung getroffen und durchgesetzt werden kann. Dies gilt gleichermaßen für privatrechtliche Streitigkeiten zwischen Bürgern wie auch für Auseinandersetzungen zwischen Bürger und Staat. Insoweit hat der Anspruch auf richterliche Entscheidung sogar Verfassungsrang. Denn Artikel 19 Abs. 4 GG bestimmt:
Mit dieser sog. Rechtsweggarantie soll gewährleistet werden, dass alle Maßnahmen der Verwaltung, die Rechte des Bürgers verletzen, gerichtlich überprüft werden können. Welche Gerichte können nun dem Bürger zu seinem Recht verhelfen? Dabei kommt es auf den Streitgegenstand an. Es werden sechs Gerichtszweige unterschieden: (1) Strafgerichtsbarkeit
Vor einem Strafgericht wird der Bürger wegen des Verdachts einer Straftat nach Vorermittlungen der Polizei durch die Staatsanwaltschaft angeklagt (vgl. auch S. 178). Dabei muss die Staatsanwaltschaft jedem Verdacht einer strafbaren Handlung nachgehen. In leichteren Fällen (Beleidigung, einfache Körperverletzung) hängt die Strafverfolgung davon ab, dass der Geschädigte einen Strafantrag stellt. (2) Zivilgerichtsbarkeit
Vor Zivilgerichten werden zivilrechtliche Streitigkeiten, wie Schadensersatzklagen, Ehescheidungen, Erbschaftsangelegenheiten ausgetragen. Auch Haftungsfragen aus Anlass von ärztlichen Kunstfehlern oder Pflegefehlern sowie bei unterbliebener ärztlicher Aufklärung werden durch Zivilgerichte entschieden. Es gibt einen vierstufigen Instanzenzug: Amtsgerichte Landgerichte Oberlandesgerichte Bundesgerichtshof.
Welches Gericht im einzelnen angerufen werden kann, hängt von der Höhe des Streitwertes, der geltend gemachten Rechtsverletzung und der Bedeutung der Rechtsfrage ab.
Zivil- und Strafgerichtsbarkeit werden unter dem Begriff „Ordentliche Gerichtsbarkeit“ zusammengefasst. (3) Arbeitsgerichtsbarkeit
Die Arbeitsgerichte sind zuständig für die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (vgl. auch unten S. 240 ff.). Meistens geht es um Kündigungsschutz, ausstehenden Lohn und Abfindungszahlungen. Da das Arbeitsrecht ein besonderer Zweig des Zivilrechts ist, ist auch das Verfahren dem Zivilprozess ähnlich. (4) Verwaltungsgerichtsbarkeit
Dieser Gerichtszweig entscheidet Streitigkeiten zwischen dem Bürger und Behörden oder zwischen verschiedenen Behörden. Vor das Verwaltungsgericht gehört z. B. der Streit über eine Aufenthaltsgenehmigung für einen Ausländer und über die Erteilung einer Baugenehmigung. (5) Sozialgerichtsbarkeit
Die Sozialgerichte haben eine spezielle Zuständigkeit für bestimmte öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bürger und Verwaltung. Sie entscheiden über Rechtsfragen der Sozialversicherung wie etwa der gesetzlichen Krankenversicherung und der Arbeitslosenversicherung, künftig auch über Sozialhilfeangelegenheiten und das Arbeitslosengeld II (vgl. S. 85 f.). (6) Finanzgerichtsbarkeit
Die Finanzgerichte entscheiden über Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Steuerrechts.
e) Recht und Gerechtigkeit
Jeder Mensch erwartet von der Rechtsordnung, dass sie der Gerechtigkeit diene. Daher ist auch folgende Definition des Rechtes hinsichtlich seiner gesellschaftlichen Aufgabe üblich und völlig unstreitig, nämlich als „Friedensordnung für das soziale Zusammenleben, die an der Idee der Gerechtigkeit orientiert ist“. Obwohl jeder genau zu wissen glaubt, was im Einzelfall - insbesondere, wenn er selbst betroffen ist - „gerecht“ ist, ist es bisher nicht gelungen, zu einer übereinstimmenden Definition des Begriffs „Gerechtigkeit“ zu kommen. Definitionsversuche hat es seit dem Altertum gegeben. So hat der römische Jurist Ulpian erklärt: „Iustitia est constans et perpetua voluntas, ius suum cuique tribuere“. Danach bedeutet Gerechtigkeit, jedem sein Recht zu gewähren. Kurz gefasst heißt die Formel „suum cuique“ (jedem das Seine). Mit dieser Definition ist das Problem aber nicht gelöst, denn was bedeutet denn: jemandem „sein Recht“ oder „das Seine“ zu gewähren?
Ist es gerecht, jemanden, der eine alte Frau durch Unachtsamkeit mit dem Auto überfahren und tödlich verletzt hat, zu 6 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung oder zu 2 Jahren ohne Bewährung zu verurteilen? Ist es gerecht, Arbeitseinkommen mit 20 % oder mit 50 % zu besteuern?
Als Ergebnis jahrhundertelangen Nachdenkens kann man nur feststellen, Gerechtigkeit lässt sich kaum positiv - eher schon negativ - umreißen. Von zentraler Bedeutung ist allerdings der Gleichheitsgedanke und das Postulat der Gleichbehandlung gleicher Sachverhalte, wie es in Artikel 3 GG zum Ausdruck gekommen ist. Die Orientierung an der Gerechtigkeit kann auch mit dem Gebot der Rechtssicherheit in Widerspruch geraten. Die Rechtssicherheit verlangt, einen Rechtsstreit, wenn er in einem geordneten Verfahren zum Abschluss gekommen ist, auch dann auf sich beruhen zu lassen, wenn er möglicherweise entgegen den Geboten der Gerechtigkeit entschieden worden ist. Es gibt im deutschen Recht nur ganz wenige Möglichkeiten zur Wiederaufnahme abgeschlossener Verfahren. Die Bewahrung oder Wiederherstellung des Rechtsfriedens ist ein ebenso hoher Wert wie die individuelle Gerechtigkeit im Einzelfall.
Teil A: Die Grundlagen unseres Staatswesens 35
4. Der Sozialstaatsgedanke
Der Gedanke, dass der Staat auch für das soziale Wohlergehen seiner Bürger - zumindest teilweise - verantwortlich ist, ist relativ neu. Die liberalen Verfassungsordnungen des 19. Jahrhunderts beschränkten sich im allgemeinen darauf, einige wenige Grundregeln für das Wirtschaftsleben aufzustellen und vertrauten im übrigen auf die Selbstregulierungskräfte des Marktes. Man war der Meinung, wenn man dem wirtschaftlichen Egoismus der Einzelnen freien Lauf lasse, komme es bei völliger Vertragsfreiheit von selbst zu einem gerechten Interessenausgleich. Der Staat habe sich hierbei neutral zu verhalten.
Es zeigte sich aber bald, dass dies eine Illusion war. Denn die rechtliche Freiheit des Arbeiters, z. B. im englischen Frühkapitalismus ab etwa 1830, bestand darin, entweder einen Arbeitsvertrag zu den von dem Unternehmer diktierten Bedingungen abzuschließen oder mit seiner Familie zu verhungern. Die Erkenntnis, dass der Staat den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Prozessen gegenüber nicht tatenlos (wie ein „Nachtwächterstaat“) verharren darf, wenn er für ein Mindestmaß an sozialer Gerechtigkeit sorgen will, hat sich erst sehr viel später, nämlich im 20. Jahrhundert, durchgesetzt. Heute ist ziemlich unbestritten, dass der Staat die Rechtsordnung so gestalten muss, dass die Schwachen gestützt und die Starken beschränkt werden (Gustav Radbruch) 5 .
Im Grundgesetz ist diese soziale Orientierung der Bundesrepublik nur an zwei Stellen durch das Wort „sozial“ zum Ausdruck gebracht worden. Einmal im Zusammenhang mit dem Begriff „sozialer Bundesstaat“ in Artikel 20 Abs. 1 GG, zum anderen durch die Wendung „sozialer Rechtsstaat“ in Artikel 28 Abs. 1 GG. Es ist unstreitig, dass damit ein wesentliches Leitbild des Grundgesetzes, nämlich die Sozialstaatlichkeit benannt ist. Dabei handelt es sich nicht nur um eine unverbindliche Deklaration, sondern um einen rechtsverbindlichen Grundsatz.
Von der Festlegung sonstiger „sozialer Grundrechte“ hat der Verfassungsgeber abgesehen, wenn man nicht Artikel 3 GG und Artikel 12 GG dazu rechnen will. Allerdings hat die Bundesrepublik Deutschland schon sehr früh (1964) die Europäische Sozialcharta ratifiziert (in nationales Recht übernommen) und damit auch die dort aufgeführten Grundsätze, wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf soziale Sicherheit, als sozialpolitische Leitlinien anerkannt.
1989 haben die Mitgliedsstaaten die EG-Sozialcharta unter der Bezeichnung „Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte“ neu gefasst. In ihr ist u. a. das Recht der
5 Deutscher Rechtsgelehrter (1878 - 1949)
Arbeitnehmer auf Freizügigkeit und Gleichbehandlung bei der Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung verankert. In dem Europäischen Verfassungsentwurf von 2004 gibt es zwar eine eigene Grundrechts-Charta, in der allerdings soziale Grundrechte nur eine untergeordnete Rolle spielen - wohl auch deshalb, weil ihre Verwirklichung vorrangig im nationalen Recht erfolgen soll.
Es ist schwierig, die Inhalte des Sozialstaatsprinzips systematisch darzustellen. Man kann fünf Bereiche unterscheiden:
Daseinsvorsorge
Der Staat, in diesem Fall die Kommunen, ist verpflichtet, die Grundbedürfnisse der Bürger, z. B. Versorgung mit Wasser und Elektrizität, Bereitstellung von Schulen und eines Mindestmaßes von öffentlichen Verkehrsmitteln, sicherzustellen. Auf diese Grundversorgungsleistungen hat jedermann einen Anspruch, wenn er die jeweiligen Lieferungsbedingungen erfüllt und die Leistung bezahlt. Im Falle von Mittellosigkeit besteht ein Anspruch auf staatliche Hilfe.
Soziale Gerechtigkeit
Mit diesem Begriff soll die Pflicht des Staates umschrieben werden, für einen sozialen Ausgleich in der Gesellschaft zu sorgen, d. h. dazu beizutragen, dass die Unterschiede zwischen sozial (d. h. in der Regel wirtschaftlich) schwachen und sozial starken Personen oder Personengruppen möglichst angeglichen werden. Dies war auch das Ziel der von Ludwig Erhard begründeten sozialen Marktwirtschaft.
Eine wichtige Ursache für soziale Ungerechtigkeit ist die Kinderzahl. Es ist daher Aufgabe des Staates, für einen Familienlastenausgleich zu sorgen, der vor allem im Steuerrecht und in den Kindergeldleistungen wirksam wird.
Zur sozialen Gerechtigkeit gehört auch die Chancengleichheit in Schule, Ausbildung und Beruf. Lernmittelfreiheit auf den öffentlichen Schulen und BAföG-Leistungen sollen dazu beitragen.
Auch im Gesundheitswesen spielt das Prinzip der sozialen Gerechtigkeit eine große Rolle. Die Grundsicherung der Bevölkerung übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung, der rd. 90 % der Bevölkerung angehören. Die Beitragshöhe richtet sich nach der Leistungsfähigkeit, nämlich dem Arbeitseinkommen, während die Leistungen im Krankheitsfall und bei Rehabilitation von dem Bedarf abhängen. Im Zusammenhang mit den Reformen im Gesundheitswesen 2003 und 2004 wurde aber bereits einige Leistungen (z.B. Brillen und Zahnersatz) ausgegliedert, sodass der
Teil A: Die Grundlagen unseres Staatswesens 37
Solidargedanke an Bedeutung verliert. Weiterreichende Reformvorstellungen der CDU wollen die Beitragshöhe ganz von der individuellen Leistungsfähigkeit abkoppeln.
Soziale Teilhaberechte
Alle Bürger haben grundsätzlich gleiche Rechte auf Teilhabe an staatlichen Leistungen, z. B. auf Inanspruchnahme sozialer Dienste (Arbeitsverwaltung, Gesundheitsämter, Krankenhäuser). Teilhaberechte drücken sich auch aus in der paritätischen Besetzung der Organe von Sozialversicherungsträgern, wie z. B. der AOK, durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Ein weiteres wesentliches Teilhaberecht stellt die Mitbestimmung der Arbeitnehmerseite in Großbetrieben dar.
Soziale Bindungen und Schutzrechte
Die eben erwähnte Mitbestimmung ist auf der Seite des Eigentümers des mitbestimmten Betriebes als Sozialbindung seines Eigentums zu sehen. Sie ist durch Artikel 14 GG legitimiert.
Zu den sozialen Bindungen gehören vor allem die zahlreichen Vorschriften über die Anforderungen an Betriebsstätten sowie Arbeitszeit- und Kündigungsschutzregelungen zugunsten der Arbeitnehmer.
Soziale Sicherung
Hierbei geht es darum, dass der Staat dazu beiträgt, die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Bürgers im Falle von Krankheit, Alter, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit zu sichern. Dabei wird zunehmend deutlich, dass der Staat in Zukunft hierzu nur einen Beitrag leisten kann, der durch private Vorsorge ergänzt werden muss. Denn heute erhält jeder Bundesbürger durchschnittlich schon jährliche Sozialleistungen des Staates in Höhe von 8416 Euro (2003), die damit ein Drittel des Bruttoinlandsprodukts ausmachen.
Man muss auch kritisch anmerken, dass die soziale Sicherung in unserem System allzu sehr auf den in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Arbeitnehmer zugeschnitten ist, während die Probleme kinderreicher Familien, Alleinerziehender und Behinderter (bis zur Verabschiedung des SGB IX) gesetzgeberisch nicht im gleichen Maße Beachtung fanden.
Die soziale Sicherung ist weitgehend eine Aufgabe der verschiedenen Zweige der Sozialversicherung. Siehe daher die Darstellung Seite 66 ff.
V. Die obersten Bundesorgane
Oberste Bundesorgane, also die im Grundgesetz aufgeführten staatstragenden Einrichtungen, sind: Bundestag Bundesrat Bundesregierung Bundespräsident Bundesverfassungsgericht.
1. Der Bundestag
Das Demokratieprinzip gebietet, dass der Bundestag - und zwar als einziges Bundesorgan - vom Volk gewählt wird. Die Abgeordneten sind „Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen“ (Art. 38 Abs. 1 GG).
Der Bundestag umfasste nach der Wiedervereinigung 656 Abgeordnete, deren Zahl aber durch Überhangmandate (vgl. dazu S. 55) auf 672 angewachsen war. Ab der Bundestagswahl 2002 wurde die Zahl der Sitze auf 598 verringert. Auf Grund von wiederum 16 Überhangmandaten besteht der Bundestag nach der vorgezogenen Neuwahl im September 2005 jetzt aus 614 Abgeordneten.
Die Mitglieder des Bundestages werden auf 4 Jahre gewählt. Der Bundestag hält seine Sitzungen - im Gegensatz zu den etwa 30 ständigen Ausschüssen - öffentlich ab. Die Nichtöffentlichkeit der Ausschusssitzungen ist ein Anlass berechtigter Kritik, weil die Sacherörterungen und -entscheidungen im allgemeinen in den Ausschüssen, aber nicht im Plenum stattfinden.
Die Bundestagsabgeordneten gehören Fraktionen oder Gruppen (wenn die Fraktionsmindeststärke von 5 % der Abgeordneten nicht erreicht wird) an. Fraktionen sind Zusammenschlüsse politisch Gleichgesinnter. Es gibt seit der Bundestagswahl 2005 Bundestagsfraktionen von CDU/CSU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen, F.D.P. sowie der Linken (PDS/WASG).
Die Fraktionen kommen im Grundgesetz gar nicht vor, obwohl sie große praktische Bedeutung für die Parlamentsarbeit haben. So sind nach der Geschäftsordnung des Bundestages alle wichtigen Initiativrechte, z. B. für Gesetze, an die Vorlage durch eine Fraktion gebunden. Insofern muss das Bild von dem frei gewählten Abgeordneten, der nur seinem Gewissen unterworfen ist, bereits an dieser Stelle etwas korrigiert werden.
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Dr. Wolfgang Brauße, 2006, Die Pflegekraft im Rechts- und Gesundheitssystem der Bundesrepublik, München, GRIN Verlag GmbH
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