Die steuerliche Behandlung geringwertiger Wirtschaftsgüter vor der Unternehmenssteuerreform 2008 bis zum Wachstumsbeschleunigungsgesetz 2010


Bachelorarbeit, 2010

69 Seiten, Note: 2,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Vorgehensweise

2 Definitionen
2.1 Einführung
2.2 Geringwertige W irtschaftsgüter
2.3 Maßgeb lichkeitsprinzip
2.4 Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung

3 Geringwertige Wirtschaftsgüter gem. § 6 Abs. 2 EStG
3.1 Rechtslage bis 2008
3.2 Rechtslage ab 2008
3.3 Rechtslage ab 2010
3.4 Beispiele

4 Sammelposten gem. § 6 Abs. 2a EStG
4.1 Rechtslage bis 2008
4.2 Rechtslage ab 2008
4.3 Rechtslage ab 2010
4.4 Beispiele

5 Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung gem. § 7g EStG
5.1 Rechtslage bis 2008
5.2 Rechtslage ab 2008
5.3 Rechtslage ab 2010
5.4 Beispiele

6 Geringwertige Wirtschaftsgüter und ihre Vereinbarkeit mit den GoB

7 Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Rechtsquellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Maßgeblicher HR-Ansatz für den StR-Ansatz

Abb. 2: Steuerliche Behandlung der GWG i.d.F. vor UntStRefG

Abb. 3: Steuerliche Behandlung der GWG i.d.F. des UntStRefG

Abb. 4: Steuerliche Behandlung der GWG i.d.F. des WachsBeschG

Abb. 5: Allgemeines Beispiel zu § 6 Abs. 2 EStG Teil 1

Abb. 6: Allgemeines Beispiel zu § 6 Abs. 2 EStG Teil 2

Abb. 7: Steuerliche Behandlung der GWG i.d.F. des WachsBeschG nach Kanzler

Abb. 8: Auswirkung differierender Nutzungsdauern

Abb. 9: Behandlung eines Anlagenabgangs

Abb. 10: Verkürzte Poolabschreibung

Abb. 11: Auswirkungen bei teilweiser Betriebsveräußerung auf den Pool Teil 1

Abb. 12: Auswirkungen bei teilweiser Betriebsveräußerung auf den Pool Teil 2

Abb. 13: Beispiel zu §§ 6 Abs. 2 und 2a EStG i.d.F. des WachsBeschG

Abb. 14: Ansparabschreibung gem. § 7g EStG i.d.F. vor UntStRefG

Abb. 15: Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG

Abb. 16: Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g EStG i.d.F. des WachsBeschG

Abb. 17: Allgemeines Beispiel zu § 7g EStG

Abb. 18: Anschaffungskostensenkung unter 150 €-Grenze

Abb. 19: Anschaffungskostensenkung innerhalb von 150 € - 1.000 €-Grenze

Abb. 20: Anschaffungskostensenkung unter 1.000 €-Grenze Teil 1

Abb. 21: Anschaffungskostensenkung unter 1.000 €-Grenze Teil 2

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Mit Hilfe der Abschreibungsmöglichkeiten im Allgemeinen, soll es dem Unternehmer möglich sein, positiven Einfluss auf seine Finanzierungslage auszuüben. Durch die generierten Abschreibungsbeträge lässt sich der Jahresgewinn, was hierbei das zu versteuernde Einkommen darstellt, entsprechend verringern. Das zvE bildet wiederum die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung, die der Unternehmer nach Möglichkeit minimieren möchte. Da bei Wirtschaftsgütern teilweise erhebliche Unterschiede hinsichtlich des Werts und der Menge bestehen, führte der Gesetzgeber in den 30-iger Jahren die Abschreibungsfreiheit für kurzlebige Wirtschaftsgüter ein. Damit wird das Missverhältnis der zahlenmäßig stark vertretenen, geringwertigen Wirtschafts­güter in Relation zu deren geringen Wert berücksichtigt.1 Zudem betreffen die Regelungen zur Behandlung geringwertiger Wirtschaftsgüter nahezu alle Unternehmen unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche.2 Die Einführung der Abschreibungsfreiheit bildet zudem den Ursprung der gesonderten Behandlung geringwertiger Wirtschaftsgüter im Vergleich zu den übrigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. In den 50-iger Jahren erfolgte hierzu eine Anpassung der Wertgrenze von 400 DM auf 800 DM. Zudem wurde die Abschreibungsfreiheit der kurzlebigen Wirtschaftsgüter durch die Bewertungs­freiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter gem. § 6 Abs. 2 EStG ersetzt. Zur Entlastung der Buchhaltung konnte zwischen dem Sofortabzug oder der AfA nach § 7 EStG gewählt werden. Durch aktuelle Neuerungen im Bereich der gering­wertigen Wirtschaftsgüter werden die bis dahin gültigen Grenzen und Wahlrechte erneut geändert bzw. ganz abgeschafft. Das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 trat zum 31.12.2008 in Kraft. Die darin vorgenommenen Änderungen wurden rückwirkend zum 01.01.2008 wirksam.3 Die jüngste Gesetzesnovelle, die auch auf die §§ 6 Abs. 2 und 2a EStG einwirkt, ist das Wachstums­beschleunigungsgesetz 2010. Dieses erfolgte aufgrund der Finanzkrise und wurde am 22.12.2009 verabschiedet und zum 01.01.2010 wirksam.4 Mit diesem Hintergrund versucht der Gesetzgeber den Unternehmen bei der Bewältigung der Krise zu helfen.5 Weitere Zielsetzungen waren u.a. die Belebung der Wirtschaft, sowie deren Stabilisierung.

In der vorliegenden Arbeit sollen die Besonderheiten geringwertiger Wirtschafts­güter, sowie deren steuerliche Behandlung über den Zeitraum der geltenden Regelungen vor dem UntStRefG bis hin zum WachsBeschG diskutiert werden. Dabei soll auf die veränderten Rahmenbedingungen eingegangen werden, wie der erneute Wechsel der vorherigen Muss-Vorschriften des UntStRefG zu Wahl­rechten des WachsBeschG. Auch die modifizierten Größenklassen werden mit in die Argumentation einfließen. Neben den Änderungen der §§ 6 Abs. 2 und 2a EStG sind auch Neuerungen im Bereich des § 7g EStG für einen Teil der Arbeit von nicht unerheblicher Bedeutung.

1.2 Vorgehensweise

Die Bearbeitung dieser Arbeit erfolgt anfangs durch die Schilderung der Problemstellung, sowie der Vorgehensweise. Dies geschieht unter Gliederungs­punkt 1. Danach folgen die der Arbeit zu Grunde liegenden Definitionen, wobei zunächst der Begriff der geringwertigen Wirtschaftsgüter erläutert wird. Im Anschluss daran folgt die Begriffsbestimmung hinsichtlich der Maßgeblichkeit. Darin inbegriffen sind deren Ausprägungsformen. Zum Abschluss von Gliederungspunkt 2 werden die GoB in den Fokus der Betrachtung kommen.

Ab dem dritten Gliederungspunkt wird sich mit den gesetzlichen Regelungen, die die geringwertigen Wirtschaftsgüter betreffen, auseinandergesetzt. Der Gliederungspunkt 3 umfasst dabei speziell die Darstellung der unterschiedlichen Rechtslagen vor dem Jahr 2008, ab 2008 und ab 2010 in Bezug auf § 6 Abs. 2 EStG. Hierbei sollen die vorgenommen Änderungen, einzelne Besonderheiten, sowie deren Intentionen seitens des Gesetzgebers wiedergegeben werden. In den Gliederungspunkten 4 und 5 erfolgt ein simultanes Vorgehen in Bezug auf die Vorgehensweise. Dabei werden das Sammelpostenverfahren unter Punkt 4 und der Investitionsabzugsbetrag unter Punkt 5, mit in die Arbeit einbezogen. Anhängig zu den Gliederungspunkten 3 bis 5 werden Beispiele in die Argumentation mit einfließen. Somit wird nach vorheriger theoretischer Betrachtung ein besseres Verständnis ermöglicht. Im vorletzten Abschnitt wird die Vereinbarkeit der Neuregelungen mit handelsrechtlichen Grundsätzen erörtert.

Abschließend dient Gliederungspunkt 7 als Zusammenfassung der in der Arbeit gewonnenen Erkenntnisse.

2 Definitionen

2.1 Einführung

Nach der oben dargestellten Problemstellung und der Vorgehensweise soll nun im nächsten Schritt eine grundlegende Betrachtung hinsichtlich einzelner Begriffe stattfinden. Dabei gilt es zu beachten, dass die nachfolgenden Erläuterungen zunächst auf Grundlage der Rechtslage vor der Unternehmenssteuerreform 2008 basieren. Etwaige Änderungen durch die eben erwähnte Gesetzesänderung und das Wachstumsbeschleunigungsgesetz 2010 werden im Laufe der Arbeit sukzessive berücksichtigt. Dies dient der Verdeutlichung, welche Auswirkungen die Änderungen im Zeitablauf mit sich bringen.

2.2 Geringwertige Wirtschaftsgüter

Der Begriff der geringwertigen Wirtschaftsgüter nimmt, wie es der Titel bereits andeutet, in der vorliegenden Arbeit eine zentrale Stellung ein. Um diesen Umstand angemessen zu würdigen, bedarf es anfangs einer umfassenden Definition.

Geringwertige Wirtschaftsgüter werden im Steuerrecht unter § 6 Abs. 2 EStG, sowie unter R 6.13 EStR aufgeführt. Hiernach lässt sich ein geringwertiges Wirtschaftsgut zur Gruppe der beweglichen, abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zuordnen, sofern es die Fähigkeit zur selbstständigen Nutzung aufweist. Zudem sind verschiedene Wertgrenzen der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu beachten. Diese gelten abzgl. der jeweils gegenwärtig geltenden, gesetzlichen Mehrwertsteuer.6 Der Hinweis hinsichtlich der Wert­grenzen sei an dieser Stelle jedoch nur zur Ergänzung erwähnt worden, da hierzu in den Gliederungspunkten 3 bis 4 eine genauere Betrachtung stattfinden wird.

Die bisherigen Ausführungen dienen lediglich einer einleitenden, überblicks­artigen Darstellung der geringwertigen Wirtschaftsgüter. Zur weiteren Verdeutlichung des Begriffs erfolgt nun eine detaillierte Betrachtung der einzelnen Begriffsmerkmale des § 6 Abs. 2 EStG. Dies erfordert zunächst die Klärung des Begriffs Wirtschaftsgut. Im EStG erfolgt hierzu keine nähere Spezifizierung. Gemäß aktueller Rechtsprechung können Wirtschaftsgüter Sachen, Tiere, als auch Rechte sein. Erweitert wird diese zivilrechtliche Betrachtungsweise durch eine ökonomische Sicht. So können beispielsweise tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten, sowie Vorteile für das Unternehmen als Wirtschaftsgut gelten.7 Weitere mögliche Wirtschaftsgüter stellen Teile von Gebäuden, Geheimnisse oder Zubehör dar. Zu den wesentlichen Merkmalen eines Wirtschaftsgutes zählt neben der selbständigen Bewertbarkeit auch ihr wirtschaftlicher Wert, den sie verkörpern, und ihr Nutzen für einen längeren Zeitraum.8

Im Handels- und Steuerrecht sind verschiedene Ausdrücke gebräuchlich. Dabei gilt es zu beachten, dass handelsrechtlich die Umschreibung des Wirtschaftsgutes als Vermögensgegenstand üblich ist. Dagegen erfolgt im Steuerrecht die einheitliche Bezeichnung als Wirtschaftgut. Aufgrund des Maßgeblichkeits- prinzips, wodurch gem. § 4 Abs. 1 EStG buchführungspflichtige Kaufleute ihr Betriebsvermögen bei der Gewinnermittlung ansetzen müssen, erklärte der Bundesfinanzhof die Übereinstimmung beider Begriffe, welche inhaltlich besteht.9 Allerdings erfolgt die Beurteilung über das Bestehen eines Wirtschafts­guts durch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Daraus folgt aber nicht, dass jeder Vermögenswert gleichzeitig ein Wirtschaftsgut ist. Entscheidend ist nach Auffassung der Richter seine Greifbarkeit, wodurch er einzeln ins Gewicht fällt.10

Geringwertige Wirtschaftsgüter müssen zudem abnutzbar sein. Das ist der Fall, wenn diese aufgrund ihrer Nutzung, Verwendung oder einfach nur durch den Zeitablauf an Wert verlieren.11 Anders ausgedrückt liegt ein abnutzbares Wirtschaftsgut vor, sofern es einem Werteverzehr unterliegt. Dieser kann technisch oder wirtschaftlich begründet sein. Ersteres umschreibt den Verschleiß, also die physische Komponente. Letzteres bezieht sich auf den Wertverlust in Folge der voranschreitenden Forschung und Entwicklung. Folglich stehen Wirtschaftsgüter dem Unternehmen nur zeitlich begrenzt zur Verfügung. Diese zeitliche Begrenzung wird mit Hilfe der Nutzungsdauer dargestellt. Welche Nutzungsdauer für das jeweilige Wirtschaftsgut gilt, ist den AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums zu entnehmen.12

Demgegenüber stehen nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter. Mittels negativer Abgrenzung zur oben aufgeführten Erläuterung der abnutzbaren Wirtschaftsgüter gilt für nichtabnutzbare Wirtschaftsgüter, dass deren betriebliche Nutzung nicht zeitlich begrenzt ist. Hierbei handelt es sich z.B. um Grund und Boden oder Finanzanlagen, da keine Abnutzung im engeren Sinne vorliegt. Sollte wider Erwarten dennoch eine Minderung des Wertes eintreten, besteht die Möglichkeit der außerplanmäßigen Korrektur.13

Ausschlaggebend für die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum Anlage- oder Umlaufvermögen ist dessen Zweckbestimmung. Entscheidend ist also die beabsichtigte Verwendung im Unternehmen. Gem. § 247 Abs. 2 HGB gelten Wirtschaftgüter dem Anlagevermögen zugehörig, wenn diese dauerhaft für den Geschäftsbetrieb bestimmt sind. Es erfolgt die Abgrenzung in unbewegliches abnutzbares Anlagevermögen und bewegliches abnutzbares Anlagevermögen. Zu erstgenannten zählen beispielsweise Gebäude. Letzteres umfasst unter anderen Sachen im Sinne von § 90 BGB.14 So werden beispielsweise Büromöbel, die für die Verwaltung angeschafft werden, dem Anlagevermögen zugeordnet, da sie für einen dauerhaften Verbleib im Betrieb bestimmt sind. Entscheidend ist nicht die tatsächliche Dauer des Gutes im Betrieb, sondern die beabsichtigte. Für das Umlaufvermögen existiert keine eigene gesetzliche Definition. Aus diesem Grund erfolgt deren Ableitung durch Negativabgrenzung zum Anlagevermögen. Ergo gilt ein Wirtschaftsgut als Bestandteil des Umlaufvermögens, wenn es nicht dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen soll. Dient es z.B. dem Verbrauch oder der Produktion, wie es bei Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffen der Fall ist, handelt es sich hierbei um Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens. Gleiches gilt für Güter, die der Weiterveräußerung dienen, wie es etwa bei hergestellten Erzeugnissen der Fall ist.15

Bewegliche Wirtschaftsgüter sind Betriebsvorrichtungen, Scheinbestandteile und gem. § 90 BGB Sachen. Es handelt sich also um körperliche Gegenstände.

Dadurch kommt es einerseits zur Einschränkung des oben erwähnten Wirtschaftsgutsbegriffs insoweit, dass immaterielle Wirtschaftsgüter keine geringwertigen Wirtschaftsgüter sein können, da sie weder beweglich sind, noch einem Werteverzehr unterliegen.16 Andererseits ist dies auch ein Ausschlusskriterium für Grundstücke und Gebäude. Hier liegt zwar ein Werteverzehr für letzteres vor, jedoch nicht die Beweglichkeit.17 Software, die grundsätzlich als immaterielles Wirtschaftsgut gilt, kann ausnahmsweise als geringwertiges Wirtschaftsgut behandelt werden, wenn es sich dabei um Trivialprogramme handelt. Unter Gliederungspunkt 3.2 erfolgt hierzu eine erweiterte Erklärung.18

Die Eigenschaft der selbstständigen Nutzungsfähigkeit eines Wirtschaftsgutes wird durch R 6.13 EStR und H 6.13 EStH näher erläutert. Speziell bei gemeinsam mit anderen genutzten Gütern muss auf die betriebliche Zweckbestimmung und deren Dauer abgestellt werden. Die selbstständige Nutzbarkeit eines Wirtschafts­gutes ergibt sich zudem aus § 6 Abs. 2 EStG. Hiernach liegt diese nicht vor, sofern das Wirtschaftsgut gemäß seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt und bewertet werden kann.19 Das wäre z.B. der Fall bei einem Autositz. Gleiches gilt für Computer und deren Peripheriegeräte, wie etwa Maus, Tastatur und Drucker. Diese können zwar selbstständige Wirtschaftsgüter sein, also einzeln bewertet werden, jedoch ergibt sich daraus noch nicht die Fähigkeit zur selbstständigen Nutzung, was den Ausschluss als geringwertiges Wirtschaftsgut gem. § 6 Abs. 2 EStG nach sich zieht.20 Demnach ist zu prüfen, inwieweit die Möglichkeit der selbstständigen Nutzung und Bewertbarkeit eines Wirtschaftsgutes vorliegt. Die tatsächliche Nutzung ist in diesem Zusammenhang unbedeutend.21

Anschaffungskosten lassen sich anhand § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB definieren. Demnach handelt es sich bei den Anschaffungskosten um die Kosten, die beim Erwerb, sowie beim Versuch das Wirtschaftsgut in den betriebsbereiten Zustand zu versetzen, geleistet werden. Voraussetzung ist, dass jede Aufwendung für sich dem Vermögensgegenstand bzw. Wirtschaftsgut einzeln zuordenbar ist. Zum Umfang der Anschaffungskosten sind zusätzliche Kosten, wie etwa nachträgliche Anschaffungskosten hinzuzufügen. Gleiches gilt für Nebenkosten gem. § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB. Umgekehrt sind Anschaffungspreisminderungen ent­sprechend abzuziehen.22

Herstellungskosten finden dagegen im § 255 Abs. 2 HGB Anwendung. Demnach sind Herstellungskosten die Summe aller Aufwendungen, die bei der Herstellung eines Wirtschaftsgutes entstehen. Zu den Aufwendungen zählen Zwischen­produkte oder Verbräuche, wie die von Roh-, Hilfs, und Betriebsstoffen. Zudem wird die Inanspruchnahme von Diensten ebenfalls zu den Aufwendungen gerechnet. Dies stellt dabei die handelsrechtliche Sichtweise der Herstellungs­kosten dar.23 Im Einkommenssteuerrecht erfordert es grundsätzlich die gesamten Herstellungskosten anzusetzen, was eine Durchbrechung des Maßgeblichkeits- grundsatzes darstellt.24

2.3 Maßgeblichkeitsprinzip

Das Maßgeblichkeitsprinzip kann als Vereinfachungsregelung bei der Verknüpf­ung von Steuer- und Handelsbilanz verstanden werden. Grundsätzlich gilt, ein Kaufmann ist ohnehin zur Buchführung und somit zur Aufstellung einer Handelsbilanz verpflichtet. Das zusätzliche Erstellen einer Steuerbilanz würde allerdings einen enormen Mehraufwand nach sich ziehen. Das Maßgeblichkeits­prinzip ermöglicht also die Ableitung der Steuer- aus der Handelsbilanz.25 Der Grundsatz der Maßgeblichkeit ist in § 5 Abs. 1 EStG begründet. Er bildet das Bindeglied zwischen Handels- und Steuerbilanz. Aus der Vorschrift ergibt sich für Gewerbetreibende die Pflicht, die ihr Betriebsvermögen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ermitteln, nach handelsrechtlichen GoB auszuweisen, wenn diese freiwillig oder per Gesetz verpflichtet sind regelmäßig Bücher zu führen und Abschlüsse zu erstellen.26 Vom Ausweis nach GoB kann abgewichen werden, sofern dies im Rahmen steuerlicher Wahlrechte erfolgt. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG sind bei Ausübung dieser Wahlrechte bestimmte Dokumentationspflichten zu beachten. Diese Pflicht umfasst das fortlaufende Führen besonderer Verzeichnisse. Hierin sind alle Wirtschaftsgüter zu vermerken, bei denen in der steuerlichen Gewinnermittlung vom handelsrechtlich maßgeblichen Wert abgewichen wurde. Die Dokumentationspflicht umfasst den Tag der Anschaffung oder Herstellung, deren Kosten, das genutzte steuerliche Wahlrecht und die praktizierte Abschreibung.27

In wie weit handelsrechtliche Ansätze für die Steuerbilanz maßgebend sind, wurde vom BFH in einem Urteil vom 03.02.1969 erörtert. Nach Einführung des BilMoG erfolgte hierzu eine aktualisierte Stellungnahme von Seiten der Finanzverwaltung. Eine Zusammenfassung wird in Abbildung 1 wiedergegeben.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1 : Maßgeblicher HR-Ansatz für den StR-Ansatz 28

Grundsätzlich gilt die Pflicht zur steuerlichen Aktivierung, sofern ein handelsrechtliches Aktivierungsgebot oder Aktivierungswahlrecht besteht. Dies gilt nicht bei Entgegenstehen eines steuerlichen Wahlrechts. So kann beispielsweise, gem. § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB ein selbstgeschaffenes immaterielles Wirtschaftsgut aktiviert werden. Prinzipiell würde daraus ein Gebot für die Steuerbilanz entstehen. Jedoch wird die Aktivierung eines solchen Wirtschaftsgutes gem. § 5 Abs. 2 EStG untersagt.29

Wie in Abbildung 1 deutlich wird, führen handelsrechtliche Verbote hinsichtlich der Aktivierung und Passivierung auch zu steuerlichen Verboten. Weiterhin gilt bei handelsrechtlichem Passivierungsgebot grundsätzlich auch ein steuerliches Passivierungsgebot. Dies gilt wieder, wie zuvor, soweit keine steuerliche Regelung dem entgegen steht. Hierzu zählen beispielsweise Fremdkapitalzinsen gem. § 255 Abs. 3 Satz 2 HGB handelsrechtlich als Bestandteil der Herstellungskosten, wenn sie im Rahmen der Herstellung eines Wirtschaftsgutes angefallen sind.30 Da es an einer steuerlichen Regelung fehlt, ist der handelsrechtliche Ansatz maßgebend gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 HS 1 EStG. Dagegen bedingt ein handelsrechtliches Passivierungswahlrecht ein steuerrechtliches Passivierungsverbot.31

Zudem lässt sich das Maßgeb lichkeitsprinzip in drei Formen untergliedern: die materielle, formelle und umgekehrte Maßgeblichkeit.

Bei der materiellen Maßgeblichkeit wird die Übernahme abstrakter Normen, wie etwa die GoB, vom Handelsrecht ins Steuerrecht verstanden. Das ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG vor BilMoG. Damit umfasst die materielle Maßgeblichkeit die abstrakten handelsrechtlichen Normen zur ordnungsgemäßen Buchführung, wie etwa die Einhaltung von Grundsätzen hinsichtlich der Stetigkeit und Willkürfreiheit. Entscheidend für den Ansatz in der Steuerbilanz ist hierbei aber nur die Vereinbarkeit mit den GoB. Der konkrete Ansatz in der Handelsbilanz ist bei der materiellen Maßgeblichkeit nicht von Bedeutung.32 Aufgrund der materiellen Maßgeblichkeit ist das Betriebsvermögen, das nach handels­rechtlichen Vorschriften angesetzt wurde, für die steuerliche Gewinnermittlung gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. vor BilMoG Ausgangspunkt. Mit Inkrafttreten des BilMoG wurde dieser Paragraph erweitert. Die materielle Maßgeblichkeit besteht auch weiterhin, jedoch erfolgt eine Einschränkung deren Anwendung. Dies ist dann der Fall, wenn an Stelle des handelsrechtlichen Ansatzes ein steuerliches Wahlrecht genutzt wird oder wurde.33

Die formelle Maßgeblichkeit bildet die zweite Form der Maßgeblichkeit. Anders als bei der materiellen Maßgeblichkeit, die die Übernahme handelsrechtlicher abstrakter Ansätze in die Steuerbilanz ermöglicht, beschreibt sie die Bindung der Steuerbilanz an den konkreten handelsrechtlichen Ansatz. Es besagt also, dass steuerliche Wahlrechte, gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. vor BilMoG, in Über­einstimmung mit handelsrechtlichen Wahlrechten auszuüben sind.34 Die formelle Maßgeblichkeit wurde mit Einführung des BilMoG abgeschafft. § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des BilMoG besagt, dass bei der Übernahme von der Handelsbilanz zu Steuerbilanz Abweichungen auftreten dürfen, sofern diese steuerlich zulässig sind. Korrespondierende Wahlrechte sind gleich auszuüben.

Gleiches gilt für die umgekehrte Maßgeblichkeit. Auch sie wurde durch das BilMoG abgeschafft. Gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. vor BilMoG müssen bei der Gewinnermittlung genutzte steuerliche Wahlrechte mit der Handelsbilanz übereinstimmen. Da hierbei die Übernahme entgegengesetzt erfolgt, spricht man von umgekehrter Maßgeblichkeit.

2.4 Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung

Wie bereits unter 2.3 aufgezeigt werden konnte, kommt den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung eine wesentliche Bedeutung bei der Erstellung der Steuerbilanz zu. Aus diesem Grund soll nun ihr Aufbau erörtert werden. Zudem werden die hier dargestellten einzelnen GoB unter Abschnitt 6 wieder thematisiert.

Im Handelsrecht ergibt sich die Buchführungspflicht für Kaufleute aus § 238 Abs. 1 Satz 1 HGB. Bei dieser und der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung gem. §§ 238 Abs.1 Satz 1, 243 Abs. 1 HGB einzuhalten. Die GoB zählen anders, als das Handels- und Steuerrecht, nicht zu den kodifizierten Rechtsquellen. Zudem existiert keine einheitliche Definition der GoB. Nach herrschender Meinung werden sie als unbestimmte Rechtsbegriffe aufgefasst. Dennoch gelten sie allgemein als anerkannte Regeln mit Hinblick auf die Führung von Büchern und die Erstellung von Jahresabschlüssen. Sie sind als solche nicht allumfassend. Ein solches Regelwerk ist mit hohem Aufwand seitens des Gesetzgebers und der Unternehmen verbunden. Darüber hinaus wäre eine vollständige Reglementierung kaum realisierbar. Nicht jeder Sachverhalt kann vorhergesehen und entsprechend geregelt werden.

Ebenso wie die fehlende einheitliche Definition der GoB, bestehen auch unterschiedliche Auffassungen beim Versuch die GoB zu systematisieren. Nach herrschender Meinung ist die Unterteilung der GoB in folgende Subsysteme zu bevorzugen:

- GoB im engeren Sinne
- Grundsätze ordnungsgemäßer Inventur

[...]


1 Vgl. Söffing, Geringwertige Wirtschaftsgüter, 2007, S. 1032.

2 Vgl. Ortmann-Babel/Bolik, Lösungen für Praxisprobleme, 2008, S. 1217.

3 Vgl. Regierungsbegründung BR-Drucksache 220/07 S. 118.

4 Vgl. Plewka, Die Entwicklung des Steuerrechts, 2010, S. 489.

5 Vgl. Scheunemann/Dennisen/Behrens, Steuerliche Änderungen durch das WachsBeschG, 2010, 23.

6 Vgl. Meyer, Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht, 2008, S. 83-84.

7 Vgl. BFH-Urteil vom 09.07.1986.

8 Vgl. Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 30.09.2009.

9 Vgl. BFH-Urteil vom 26.10.1987.

10 Vgl. BFH-Urteil vom 07.08.2000.

11 Vgl. Blödtner/Bilke/Heining, Lehrbuch Buchführung und Bilanzsteuerrecht, 2009, S. 304.

12 Vgl. BMF-Schreiben vom 06.12.2001.

13 Vgl. Maier, Beck’sches Steuer- und Bilanzlexikon, 2010, Rn 15 (Abschreibung).

14 Vgl. Blödtner/Bilke/Heining, Lehrbuch Buchführung und Bilanzsteuerrecht, 2009, S. 303.

15 Vgl. Maier, Beck’sches Steuer- und Bilanzlexikon, 2010, Rn 10-15 (Betriebsvermögen).

16 Vgl. BFH-Urteil vom 22.05.1979.

17 Vgl. Maier, Beck’sches Steuer- und Bilanzlexikon, 2010, Rn 15 (Abschreibung).

18 Vgl. Ortmann-Babel/Bolik, Lösungen für Praxisprobleme, 2008, S. 1218-1219.

19 Vgl. Böhlmann/Keller, Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter nach der Unternehmenssteuerreform 2008, 2007, S. 2734.

20 Vgl. BFH-Urteil vom19.02.2004.

21 Vgl. BFH-Urteil vom 27.03.1963.

22 Vgl. Koppei/Zimmermann, Bilanzsteuerrecht, 2006, S. 141-142.

23 Vgl. Koppei/Zimmermann, Bilanzsteuerrecht, 2006, S. 218-219.

24 Vgl. Koppei/Zimmermann, Bilanzsteuerrecht, 2006, S. 219-222.

25 Vgl. Loitz, Latente Steuern nach dem BilMoG, 2008, S. 1389.

26 Vgl. Wehrheim/Renz, Die Handels- und Steuerbilanz, 2009, S. 136-137.

27 Vgl. BMF-Schreiben vom 12.03.2010.

28 Vgl. BFH-Urteil vom 03.02.1969.

29 Vgl. Wehrheim/Renz, Die Handels- und Steuerbilanz, 2009, S. 140-141.

30 Vgl. BMF-Schreiben vom 12.03.2010.

31 Vgl. Wehrheim/Renz, Die Handels- und Steuerbilanz, 2009, S. 140-141.

32 Vgl. Buciek/Blümich, Beck’sches Steuer- und Bilanzlexikon, 2010, Rn 180 (§ 5 Gewinn bei Kaufleuten und bestimmten anderen Gewerbetreibenden).

33 Vgl. Wagner/Staats, Die Behandlung geringwertiger Wirtschaftsgüter, 2007, S. 2396.

34 Vgl. Buciek/Blümich, Beck’sches Steuer- und Bilanzlexikon, 2010, Rn 181 (§ 5 Gewinn bei Kauflauten und bestimmten anderen Gewerbetreibenden).

Ende der Leseprobe aus 69 Seiten

Details

Titel
Die steuerliche Behandlung geringwertiger Wirtschaftsgüter vor der Unternehmenssteuerreform 2008 bis zum Wachstumsbeschleunigungsgesetz 2010
Hochschule
Technische Universität Chemnitz  (Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Wirtschaftsprüfung)
Note
2,7
Autor
Jahr
2010
Seiten
69
Katalognummer
V161385
ISBN (eBook)
9783640754021
ISBN (Buch)
9783640754427
Dateigröße
690 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
GWG, IAB, UntStRefG, WachsBeschG, Wendt, Kanzler, Ansparrücklage, geringwertige Wirtschaftsgüter, BilMoG, § 6 Abs. 2 EStG, § 6 Abs. 2a EStG, § 7g EStG, GoB
Arbeit zitieren
Daniel Kreisel (Autor:in), 2010, Die steuerliche Behandlung geringwertiger Wirtschaftsgüter vor der Unternehmenssteuerreform 2008 bis zum Wachstumsbeschleunigungsgesetz 2010, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/161385

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