Institut für Sozialwissenschaften Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis IV
Abbildungsverzeichnis V
1 Einleitung 1
1.1 Problemstellung 1
1.2 Aufbau der Arbeit 3
2 Gesellschaftliche Differenzierung 4
2.1 Theorie der (Welt-)Gesellschaft 4
2.2 Indikatoren für die segmentäre Differenzierung 5
2.2.1 Wirtschaft 6
2.2.2 Politik 7
2.2.3 Schulwesen Infrastruktur 8
2.3 Indikatoren für die stratifikatorische Differenzierung 9
2.3.1 Wirtschaft 11
2.3.2 Politik 12
2.4 Funktionale Differenzierung 13
2.4.1 Menschenrechte als Bedingung funktionaler
Differenzierung 19
2.4.2 Indikatoren für die Funktionale Differenzierung 22
2.4.3 Indikatoren für die Gefährdung der funktionalen
Differenzierung 28
3 Menschenrechte 35
3.1 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der UN /
Verfassung von Simbabwe 35
3.2 Wirtschaft: Zur Situation von weißen Landbesitzern in
Simbabwe 42
3.3 Politik: Zur Situation von Oppositionsmitgliedern in
Simbabwe 44
3.4 Medien: Zur Situation von Journalisten in Simbabwe 45
4 Menschenrechte in Simbabwe - Zwischenfazit 48
5 Methodik 50
5.1 Qualitative Inhaltsanalyse 50
5.2 Daten 51
6 Auswertung 54
6.1 Auswertung Kategorie I - Die untersuchten Fälle 54
6.2 Auswertung Kategorie II - Wirtschaft: Farmer,
Chiadzwa 56
cand soz -wiss II
Institut für Sozialwissenschaften Inhaltsverzeichnis
6.3 Auswertung Kategorie III - Politik: Opposition 58
6.4 Auswertung Kategorie IV - Medien: Unabhängige
Zeitungen und Journalisten 60
7 Interpretation 62
7.1 Interpretation Kategorie II - Wirtschaft: Farmer,
Chiadzwa 62
7.2 Interpretation Kategorie III - Politik: Opposition 64
7.3 Interpretation Kategorie IV - Medien:
Unabh ängige Zeitungen und Journalisten 66
8 Menschenrechte in Simbabwe - Fazit 68
8.1 Kritische Würdigung des Forschungsprozesses 68
8.2 In Simbabwe sind die Menschenrechte institutionalisiert
- Eine Überprüfung 68
8.3 Simbabwe ist funktional differenziert
- Eine Überprüfung 69
8.4 Institutionalisierte Menschenrechte weisen auf eine
funktional differenzierte Gesellschaft hin
- Eine Überprüfung 69
8.5 Schlussfolgerungen für die Sozialwissenschaften 70
9 Literaturverzeichnis 72
10 Anlagenverzeichnis VI
cand soz -wiss III
Abkürzungsverzeichnis
AEMR (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte) AIPPA (Access of Information and Protection of Privacy Act) Art. (Artikel) BSA (The Broadcasting Services Act) engl. (Englisch) i.K.g. (In Kraft getreten) ICA (The Interception of Communications Act) JOC (Joint Operation Command) MDC (Movement for Democratic Change) POSA (The Public Order and Security Act) SADC (Southern African Development Community)
UNSozialpakt (Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte)
UNZivilpakt (Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte) ZANU-PF (Zimbabwe African National Union - Patriotic Front) ZAPU (Zimbabwe African Peoples Union)
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Zum Zusammenhang zwischen der funktionalen Differenzierung und institutionalisierten Menschenrechten 41
Abbildung 2: Untersuchte europäische und einheimische Presse 53
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
In den vergangenen Jahren rückten Sozialwissenschaftler die Untersuchung eines möglichen Zusammenhangs zwischen der Emergenz von Menschenrechten und der funktionalen Differenzierung moderner Gesellschaften in den Blickpunkt ihres Interesses.
Die Theorie der funktionalen Differenzierung beschreibt nach Luhmann die vorherrschende Struktur moderner Gesellschaften (vgl. Luhmann 1998 b: 743). Menschenrechten 1 kommt darin der Status sozialer Institutionen zu, die innerhalb einer funktional differenzierten Gesellschaft dazu dienen, eigene Strukturen vor selbstzerstörerischen Tendenzen zu bewahren. Ihre Etablierung und die strukturellen Bedingungen in einer Gesellschaft bedingen sich nach Luhmann wechselseitig (vgl. Luhmann 1974: 186 f.). Anders gesagt, funktionale Ausdifferenzierung kann nur mithilfe institutionalisierter Menschenrechte gelingen und die Wahrung der Menschenrechte hängt von der gesellschaftlichen Ausdifferenzierung ab. Anschließend an Luhmann hat sich auch Gert Verschraegen mit der Einbettung der Menschenrechte in die Systemtheorie beschäftigt. In seinem Aufsatz „Human Rights and Modern Society: A Sociological Analysis from the Perspective of Sys- temTheory“ hat er sich mit den Fragen auseinandergesetzt, wie die moderne Bedeutung der Menschenrechte mit einer speziellen strukturellen gesellschaftlichen Transformation zusammenhängt und welche sozialen Funktionen Menschenrechte erfüllen.
Diese Masterarbeit überprüft den Wahrheitsgehalt von Luhmanns festgestelltem Zusammenhang zwischen der Etablierung von Menschenrechten in einer Gesellschaft und ihren strukturellen Bedingungen am Beispiel von Simbabwe. Der im südlichen Afrika gelegene Binnenstaat erlangte unter Präsident Mugabe traurige Berühmtheit als diktatorisch regiertes Land mit einer stark gebeutelten Bevölkerung.
Neben der Kolonisation sowie extremen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, Aids-und Choleraepedemien, Dürreperioden und bürgerkriegsähnlichen Unruhen wur-
1 „Menschenrechtesind alle Rechte, die in den internationalen und regionalen Menschenrechtsver- trägenfestgeschrieben worden sind. (…). Grundrechte sind jene Menschenrechte, die vor natio- nalenbzw. supranationalen Gerichten eingeklagt werden können, weil sie in nationales bzw. supranationales Recht umgesetzt wurden.“ (www.menschenrechte.nuernberg.de 09.07.09). Luhmanns Grundrechtsbegriff wird in dieser Arbeit synonym mit dem Menschenrechtsbegriff verwendet.
den immer wieder Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung um Mugabe bekannt.
Sollte in dieser Untersuchung deutlich werden, dass in Simbabwe Menschenrechtsverletzungen stattfinden oder stattgefunden haben und keine funktionale Differenzierung vorliegt, wäre das eine Bestätigung für Luhmanns Theorie. Demgegenüber wäre das Vorliegen der funktionalen Differenzierung in Verbindung mit Menschenrechtsverletzungen ein Beleg für Unstimmigkeiten in Luhmanns Konzept. Auch für den Fall, dass in Simbabwe keine Menschenrechtsverletzungen nachzuweisen sind, kann diese Arbeit durch die Untersuchung der Gesellschaftsform von Simbabwe eine Aussage über den von Luhmann gezeichneten Zusammenhang machen. Eine nicht funktional differenzierte Gesellschaft, in der Menschenrechte institutionalisiert sind, spricht ebenfalls gegen einen positiven Zusammenhang 2 von etablierten Menschenrechten und einer funktional differenzierten Gesellschaftsstruktur, wie Luhmann ihn sieht.
Da sich die Gesellschaftsform und Menschenrechtslage in Simbabwe seit den Wahlen 20083 verändert hat, ist es interessant zu untersuchen, ob für die Zeit vor und nach der Bildung der Einheitsregierung verschiedene Ergebnisse ersichtlich werden.
Sich unterscheidende Ergebnisse würden einen direkten Vergleich mehrerer Kombinationen aus institutionalisierten und fehlenden Menschenrechten sowie verschiedenen strukturellen Bedingungen zulassen.
2 Vgl. hierzu Abbildung 1.
3 Bei den Parlamentswahlen am 29. März 2008 erhielten die beiden Flügel der oppositionellen Bewegung für Demokratische Veränderung (engl.: Movement for Democratic Change) mit 100 Sitzen im Parlament erstmals seit der Unabhängigkeit Rhodesiens/Simbabwes von den Briten (1980) die Mehrheit im Parlament. Zuvor stand immer die Afrikanische Zentralunion von Simbabwe (engl.: Zimbabwe African National Union) an der Spitze. Bei dieser Wahl gewann sie 98 Sitze. Nachdem Tsvangirai bei den Präsidentschaftswahlen am selben Tag mit 47,8 % der Wählerstimmen die Möglichkeit eines direkten Einzugs in das Amt um 3,2% an Stimmen verpasst hatte, sollte es am 27. Juni 2008 zu einer Stichwahl gegen den unterlegenen Mugabe (43,2%) kommen. Nachdem Tsvangirais Anhänger vor der Stichwahl am 22. Juni 2008 vermehrt angegriffen worden waren, gab dieser seinen Verzicht auf die Stichwahl bekannt. Dank der Südafrikanischen Entwicklungsgemeinschaft (engl.: Southern African Development Community) einigten sich die Spit-zenkandidaten beider Parteien am 15. September 2008 auf die Bildung einer gemeinsamen Regierung. Seit dem 11. Februar 2009 ist Tsvangirai als Ministerpräsident vereidigt und arbeitet an der Seite des Präsidenten Mugabe(vgl. Amnesty International 2009: 407). Mehr zu diesem Thema unter Gliederungspunkt 3.2.
1.2 Aufbau der Arbeit
Der erste Teil der Arbeit gibt einen Überblick über die unterschiedlichen Differen-zierungsformen und legt Indikatoren für und wider der funktionalen Differenzierung fest. Obwohl die Autorin nicht per se von einer funktional differenzierten Gesellschaft in Simbabwe ausgeht, werden andere Differenzierungsformen in dieser Darstellung nur am Rande berücksichtigt und erst im Fazit wieder aufgegriffen.
Im zweiten Abschnitt findet sich neben einer Darstellung der Menschenrechtslage in Simbabwe und der Forschungshypothesen die Analyse der Frage, inwiefern die funktionale Differenzierung einer Gesellschaft Voraussetzung für die Wahrung der Menschenrechte in derselben ist. Die Forschungsfrage nimmt dabei Bezug auf die Annahme Luhmanns, dass die funktionale Ausdifferenzierung einer Gesellschaft von institutionalisierten Grundrechten geschützt wird und diese gleichzeitig hervorbringt (vgl. Luhmann 1974: 186 f.).
Aus Gründen der Lesbarkeit und Vereinfachung wurde auf die weibliche Schrift-form verzichtet. Gemeint sind jedoch immer beide Geschlechter.
2 Gesellschaftliche Differenzierung
2.1 Theorie der (Welt-)Gesellschaft
Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, inwiefern die funktionale Differenzierung einer Gesellschaft Voraussetzung dafür ist, dass in ihr Menschenrechte gewahrt werden.
Die Annäherung an das Thema geschieht in diesem Unterkapitel zunächst durch eine Beschreibung von Luhmanns Gesellschaftstheorie. Später werden die Theorien der segmentären und stratifikatorischen Differenzierungen gegen Luhmanns Vorstellung von der funktionalen Differenzierung abgegrenzt und die Rolle der Menschenrechte als Indikatoren für das Vorliegen, beziehungsweise Fehlen der funktionalen Differenzierungsform dargestellt.
Luhmann betrachtet die Gesellschaft als System. Er postuliert, dass sich das umfassende Gesellschaftssystem der Moderne in verschiedene Funktionssysteme ausdifferenziert. Solche Untersysteme sind beispielsweise die Wirtschaft, Politik, Massenmedien, Familien und alle sozialen Kontakte. Luhmann erklärt, dass sich soziale Systeme ausschließlich aus Kommunikationen konstituieren, eine andere soziale Operationsweise gibt es daneben nicht (vgl. Berghaus 2004:21).
Luhmann grenzt sich bewusst von einem regionalen Gesellschaftsbegriff ab und verwendet stattdessen den der Weltgesellschaft im Sinne eines globalen Systems. Er erkennt, dass alle Teilsysteme dazu tendieren, weltweit zu operieren und Strukturen zu bilden. Die Grenzen von Funktionssystemen lassen sich demnach nicht mit lokalen Schranken darstellen. Einzig das Rechts- und Politiksystem kennt regionale Grenzen.
Einen wichtigen Grund dafür sieht Luhmann in der Gegebenheit, dass es sich in der Politik mit demokratischen Mitteln als sehr schwierig erweist, einen weltweiten Konsens zu finden. Das Rechtssystem kennt zwar innerhalb des national- staatlichenRechts „eine interne Anerkennung externer Rechtssetzung und externer Rechtsentscheidung“ (Luhmann 2005: 72), doch liegt dem Rechtssystem primär eine staatliche Rechtsordnung zugrunde (vgl. Luhmann 2005: 73). Daraus leitet sich die Notwendigkeit ab, vor der Beurteilung der Menschenrechtslage in Simbabwe den Maßstab für deren Bewertung darzulegen. Die Überlegung, die dem zugrundeliegt ist, ob die Aufnahme der Menschenrechte in die Verfassung ausreicht, um die Bedingungen für die funktionale Differenzierung zu erfüllen, oder ob diese dazu auch institutionalisiert sein müssen. In
Kapitel 3 geht es deswegen um die Darstellung der Menschenrechtslage in Simbabwe und deren Inbezugsetzung zu den Bedingungen funktionaler Differenzierung.
2.2 Indikatoren für die segmentäre Differenzierung
Um die funktionale Differenzierung als Gesellschaftsform verstehen zu können, muss diese gegenüber anderen Differenzierungsformen abgegrenzt und in ihrem historischen Kontext dargestellt werden. Dahinter steckt entsprechend der Forschungsfrage die Überlegung, ob Simbabwe bereits funktional differenziert ist, oder nicht. Funktional differenzierte Gesellschaften gelten als „modern“, doch stellt sich die Frage, ob Simbabwe genauso wie Europa in der Moderne angekommen, oder noch traditionell strukturiert ist.
Bevor sich dieses Kapitel der funktionalen Differenzierung zuwendet, werden die traditionellen Differenzierungsformen dargestellt und zu Beginn steht die Untersuchung von Indikatoren, die für eine segmentäre Differenzierungsform sprechen. Dazu werden die Felder Wirtschaft, Politik, Schulwesen und Infrastruktur näher betrachtet.
Das Merkmal der segmentären Differenzierung trifft auf einfache, altertümliche Gesellschaften zu, die sich aus „vielen gleichartigen Segmenten in Gestalt von Familien, Clans, Horden oder Stämmen“ (Schimank 2007: 29) zusammensetzen. Die Zugehörigkeit zu einer Einheit bestimmt sich in dieser Differenzierungsform über die Blutsverwandtschaft, welche auch durch Heirat oder andere Aufnahmeritualien hervorgerufen werden kann (vgl. Preyer 2006: 72).
Gesellschaften unterscheiden sich „danach, wie der Kreis allgemein anerkannter und deshalb legitimer sozialer Personen abgegrenzt wird“ (Lindemann 2009: 95). Aus diesem Grund wird im Kontext der Darstellungen der drei verschiedenen Differenzierungsformen jeweils aufgezeigt, ob außer lebendigen Menschen auch andere Entitäten soziale Personen sein können.
Segmentär differenzierte Gesellschaften verstehen ihre eigenen Grenzen mit Bezug auf zugehörige Menschen anders als funktional differenzierte Gesellschaften. Sie verleihen nicht nur lebendigen Menschen, sondern auch Göttern, Geistern, Ahnen, bestimmten Pflanzen und Tieren sowie einigen unbelebten Dingen den Status der sozialen Person. Personalität wird dort angenommen, wo das Verhalten des Anderen als gewählt vorgestellt wird und durch eigenes Verhalten kommunikativ beeinflussbar ist (vgl. Luhmann 1998 b: 643). Im Umgang mit
Nichtpersonen müssen dagegen keine Erwartungen des Gegenübers erwartet und gedeutet werden. Zu einer wechselseitigen Verhaltensabstimmung kommt es nur im Umgang mit Personen (vgl. Lindemann 2009: 98).
Dass auch segmentär differenzierte Gesellschaften die Grenzen ihrer Sozialwelt weiter setzen als funktional differenzierte Gesellschaften wird in Kapitel 2.3 dargestellt (vgl. Lindemann 2009: 95). Vorher folgt die weitere genaue Betrachtung der Eigenheiten segmentär differenzierter Gesellschaften.
2.2.1 Wirtschaft
Die einzelnen Segmente einer segmentär differenzierten Gesellschaft sind so organisiert, dass sie sich selbst genügen und keine Hilfe von außen brauchen. Die Nahrungsbeschaffung, die Fortpflanzung, die Aufzucht Heranwachsender, die Verteidigung gegen Feinde und die Kontrolle abweichenden Verhaltens werden vollkommen innerhalb des Segments bewerkstelligt (vgl. Schimank 2007: 29).
Da die Gruppen die Nahrungsbeschaffung und alle anderen wirtschaftlichen Elemente selbst bewältigen, sind ein gewisses Ausmaß an Arbeitsteilung innerhalb der einzelnen Segmente, nach Alter und Geschlecht und eine fehlende Arbeitsteilung zwischen den einzelnen Segmenten einer Gesellschaft Indikatoren für eine segmentär differenzierte Gesellschaftsstruktur.
Die in segmentär differenzierten Gesellschaften vorliegende, spezifische Gleichheit der Segmente untereinander wird durch eine identische Rollendifferenzierung in den einzelnen Gruppen erreicht (vgl. ebd.). Dies bedeutet, dass innerhalb der einzelnen Gruppierungen die Individuen nach Alter und Geschlecht vorbestimmte Rollen einnehmen und bestimmte Arbeiten zum Wohle der Gemeinschaft erfüllen. Die Position der Gesellschaftsmitglieder ist in dieser Gesell-schaftsform fest zugeschrieben und kann von den Individuen durch Leistung nicht verändert werden (vgl. Luhmann 1998 b: 634 ff.). In der Klassifizierung ihrer Arbeitsteilung stimmen die verschiedenen Segmente überein.
Da segmentär differenzierte Gesellschaften vor allem aus kleinen, räumlich von-einander getrennten und gleichartigen Gruppen bestehen, lassen sich einige deutliche Anzeichen für das Vorliegen dieser Differenzierungsform herausstellen (vgl. Luhmann 1998 b: 641). Insbesondere eine stark ausgebaute Subsistenzwirtschaft, die auf die Selbstversorgung und Sicherung des Lebensunterhaltes
kleiner, lokaler Gruppen ausgerichtet ist, spricht für eine Gesellschaft, die sich aus vielen gleichen, aber in sich autonomen Segmenten zusammensetzt. Höher entwickelte Gesellschaftsformen weisen weniger Subsistenzwirtschaft und ein höheres Maß an Arbeitsteilung auf (Esser 2000: 441). Die Industrialisierung von Produktions- und Arbeitsverhältnissen ist ein deutliches Merkmal für eine verschwindende Subsistenzwirtschaft und eine gesellschaftliche Weiterentwicklung, die über die segmentäre Differenzierung hinaus geht.
Innerhalb der kollektivistischen Clanordnung fehlt die Vorstellung von persönlichem Eigentum. Alles, was von einzelnen Mitgliedern eines Clans erwirtschaftet wurde, stellen sie der ganzen Gruppe zur Verfügung. Jeder profitiert vom anderen und verzichtet seinerseits ebenfalls auf privates Eigentum. Die Vorstellung von privatem Eigentum wurzelt zu sehr in individualistischem Denken, als dass sie in einem derartigen Gemeinschaftsleben ihren Platz finden könnte. Da segmentär differenzierte Gesellschaften keine Verbreitung privaten Eigentums kennen, spräche das Vorliegen eines ebensolchen für eine höher entwickelte Ge-sellschaftsform (Esser 2000: 217).
2.2.2 Politik
Neben dem wirtschaftlichen Faktor lassen natürlich auch soziale und politische Faktoren Rückschlüsse auf die gesellschaftliche Differenzierungsform zu.
In segmentär differenzierten Gesellschaften konzentriert sich die Vormachtstellung meist auf die Ältesten, männliche Nachfahren der Stammesgründer. Diese Machtverteilung wird von allen Beteiligten ohne weiteres als naturgegeben anerkannt, da hier davon ausgegangen wird, dass der allmächtige Gott die Gründungsväter speziell für diese Leitungsaufgabe ausgewählt hat. Dieses Machtgefüge ist für alle Stammesmitglieder unumstößlich, denn der Glaube an eine direkte Berufung ihrer Stifter durch Gott ist tief in ihnen verwurzelt und begründet die immerwährende Vormachtstellung der Stammesältesten (vgl. Fröhlich 1964: 85). Der Einfluss der Stammesältesten auf die ganze Gemeinschaft ist sehr groß. Intern kommt ihnen die Funktion der Streitschlichter und Entscheidungsträger zu, außerhalb ihrer Stämme treten sie im Bedarfsfall als Repräsentanten und Ver-handlungspartner auf (vgl. Fröhlich 1964: 85).
Inwiefern die einzelnen Stämme einer segmentär differenzierten Gesellschaft gleiche Menschenrechtsstandards haben, ist nicht leicht nachzuvollziehen. Jedoch ist anzunehmen, dass zwischen den einzelnen Stämmen keine soziale Kontrolle bezüglich potentieller Regeln stattfindet. Da die einzelnen Segmente
sehr stark in sich geschlossen sind, ist davon auszugehen, dass die Kontrolle des Verhaltens der Mitglieder innerhalb der einzelnen Gruppen durchgeführt wird und die Dorfchefs als Rechtssprecher auftreten (vgl. Fröhlich 1964: 86). Demnach sind überregional gültige, schriftlich festgehaltene Regeln des Miteinanders eher ein Merkmal, welches gegen eine segmentär differenzierte Gesellschafts-form spricht (vgl. Luhmann 1998 b: 640).
2.2.3 Schulwesen & Infrastruktur
Das traditionelle afrikanische Gemeinschaftsleben ist von einer unilateralen Clanordnung geprägt, in der jeweils die Kinder eines Clans bzw. Stammes gemeinsam in die Schule gehen. Kinder anderer Clans werden separat unterrichtet (vgl. Fröhlich 1964: 137). Dieser Umstand liefert Hinweise darauf, dass in segmentär differenzierten Gesellschaften ein einfaches regionales Schulwesen vorliegt, wie es zum Beispiel die traditionellen afrikanischen Buschschulen darstellen. Die einzelnen Gruppierungen sorgen alle getrennt voneinander für den Unterricht ihrer Kinder und sprechen sich bezüglich der Lerninhalte nicht mit den anderen Clans ab (vgl. Fröhlich 1964: 136 f.).
Fröhlichs Definition eines Clans deckt sich perfekt mit den oben beschriebenen Annahmen bezüglich der einzelnen Abspaltungen in segmentär differenzierten Gesellschaften. Er beschreibt in seinem Werk über „Afrika im Wandel seiner Ge-sellschaftsformen“ den Clan als „eine Gemeinschaft von Menschen, die sich auf einen gemeinschaftlichen mythischen Urahnen, männlichen oder weiblichen Geschlechtes oder einen Totem zurückführen und die auf einem genau umgrenzten Territorium als wirtschaftliches, soziales und vor allem religiöses Kollektiv zu- sammensiedeln“(Fröhlich 1964: 136). Die lokale Begrenzung des Clans und seine Autonomie hinsichtlich wirtschaftlicher, sozialer und religiöser Belange stellen den Kern segmentär differenzierter Gesellschaftsformen dar und machen diese als solche erkennbar.
Ein weiteres deutliches Anzeichen für das eingegrenzte Wirkungsfeld der einzelnen Clans ist das Fehlen einer überregionalen Infrastruktur. Nur autark lebende Gesellschaften können auf eine weite Infrastruktur verzichten, welche zum Transport von Handelsgütern unabdingbar ist.
2.3 Indikatoren für die stratifikatorische Differenzierung
Nachdem zuvor die Erörterung von Indikatoren für die segmentäre Differenzierung einer Gesellschaft im Fokus lag, werden im Folgenden Merkmale der strati-fikatorischen Differenzierung dargestellt. Erst wenn die Besonderheiten aller drei Gesellschaftsformen gegeneinander abgrenzbar sind, ist die Zuordnung Simbabwes zu einer Differenzierungsform möglich.
Zunächst wird die Frage geklärt, wie in stratifikatorisch differenzierten Gesellschaften zwischen sozialen Personen und anderen Entitäten unterschieden wird. In Kapitel 2.2 wurde aufgezeigt, dass segmentär differenzierte Gesellschaften auch nichtmenschliche Entitäten in den Kreis allgemein anerkannter sozialer Personen aufnehmen (vgl. Luhmann 1998 b: 643).
Gesa Lindemann zeigt in ihrem Aufsatz „Gesellschaftliche Grenzregime und soziale Differenzierung“ auf, dass in stratifikatorisch differenzierten Gesellschaften in bestimmten Situationen auch natürliche Entitäten, nämlich Tiere, den Status einer sozialen Person zuerkannt bekommen. Die Festlegung des Kreises sozialer Personen in diesen Gesellschaften erfolgt allerdings nur lokal und zeitlich begrenzt, da es dort kein universell geltendes Kriterium der Anerkennung als soziale Person gibt. Die Zuschreibung des Status einer sozialen Person kann in strati-fikatorisch differenzierten Gesellschaften nur von den in der Hierarchie dafür zuständigen Stellen zugeschrieben oder vorenthalten werden (vgl. Lindemann 2009: 107). Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Entität dauerhaft zum Kreis personaler Akteure dazugehörig ist, ist umso größer, je höher sie in der Hierarchie steht. Im Umkehrschluss ist ein sporadischer Ein- oder Ausschluss in, beziehungsweise aus dem Kreis personaler Akteure je wahrscheinlicher, je niedriger eine Entität in der Hierarchie steht.
Dies macht deutlich, dass die Grenzziehung stratifikatorisch differenzierter Gesellschaften formbar, situativ und jeweils nur lokal gültig ist. Entsprechend der Grenzen segmentärer Differenzierung wird der Kreis der zugehörigen Entitäten zu den sozialen Personen weiter gezogen als der der funktional differenzierten Gesellschaft. Die funktional differenzierte Gesellschaft zeichnet sich gegenüber den vormodernen Gesellschaften darüber aus, dass sie nur lebendige Menschen als soziale Personen anerkennt (vgl. Lindemann 2009: 105).
Stratifikatorisch differenzierte Gesellschaften sind geschichtete Gesellschaften, die sich wie die segmentär differenzierten Gesellschaften ebenfalls nach Ver-wandtschaftsverhältnissen organisieren. Die Geburt in einen sozialen Stand reguliert die Zugehörigkeit des Einzelnen zu einer bestimmten Schicht (vgl. Luh-
mann 1998 b: 692). Je nach sozialem Status sieht sich jeder Einzelne in dieser Gesellschaftsform nur mit bestimmten Rollen, Problemen und Interessen konfrontiert (vgl. Preyer 2006: 73).
Der Aufstieg in eine andere Schicht ist hier mitunter möglich, da die Oberschicht versucht, demographischen Ausfällen durch die Aufnahme neuer Mitglieder mittels Vermählungen entgegen zu wirken.
Jede Schicht einer stratifikatorischen Gesellschaft unterscheidet sich von den anderen Schichten in Macht und Ansehen. Die einzelnen Schichten sind sich untereinander nicht ebenbürtig. Die Oberschicht, der Adel, zeichnet sich gegenüber der Unterschicht, dem gewöhnlichen Volk, durch weniger Mitglieder und ein Mehr an Ressourcen aus (vgl. Luhmann 1998 b: 701). Luhmann weist daraufhin, dass sich der Adel und das Volk auch in feine Untergruppen ausdifferenzieren, dass diese „aber kaum mehr als Teilsysteme der Teilsysteme gelten können (ebd.).
Der Umstand, dass Mitglieder verschiedener Schichten jeweils eigene Kommunikationsmuster entwickeln, erschwert Kommunikationen unter Mitgliedern verschiedener Schichten (vgl. Luhmann 1998 b: 680). Während in altertümlichen Gesellschaften viele gleiche Segmente symmetrisch nebeneinander bestehen, zeichnen sich Ständegesellschaften durch eine hierarchische Gliederung aus. Dieser liegen asymmetrische Machtverhältnisse zugrunde, die zu einer ungleichen Chancenverteilung führen.
Die segmentäre und stratifikatorische Differenzierung stimmen darin überein, dass in beiden Gesellschaftsformen der Einzelne als Mitglied eines Segments oder einer Schicht voll und ganz vereinbart wird (vgl. Preyer 2006: 74). Ein Unterschied besteht darin, dass Individuen in stratifikatorisch differenzierten Gesellschaften durch die Möglichkeit zu Eheschließungen mit Angehörigen höherer Ränge Mobilitätschancen haben, welche in segmentär differenzierten Gesellschaften nicht vorzufinden sind. Dort haben die Mitglieder keine Chance sich von ihrer Herkunftsgruppe zu lösen (vgl. Luhmann 1998 b: 636). Starre Heiratsregeln sind aufgelockert, um die Herstellung neuer Familienbündnisse zu ermöglichen. Hier kommt die Notwendigkeit zum Tragen, einen Ausgleich für die instabile Oberschicht zu schaffen, die unter demographischen Verlusten leidet (vgl. Luhmann 1998 b: 703). Natürlich ist auch die Unterschicht von Sterbefällen durch Krankheiten oder Naturkatastrophen betroffen, aber sie ist aufgrund ihrer eigenen hohen Mitgliedszahl widerstandsfähiger als die Oberschicht.
Nach der allgemeinen Einführung in das Kapitel über Kennzeichen stratifikatorischer Differenzierung, geht es jetzt speziell um dergestalt Besonderheiten in wirtschaftlichen Zusammenhängen.
2.3.1 Wirtschaft
Die wirtschaftlichen Gegebenheiten in stratifikatorisch differenzierten Gesellschaften unterscheiden sich von segmentär differenzierten Gesellschaftsformen insofern, als dass die einzelnen Gruppen hier nicht ganz und gar autark leben, sondern binnenwirtschaftlich tätig sind (vgl. Luhmann 1998 b: 724 ff.).
Dadurch, dass sich die einzelnen Segmente dieser Gesellschaftsform in den Rol-lenanforderungen an ihre Mitglieder und dem Ausmaß an Macht und Ansehen unterscheiden, kann man nicht von einer homogenen Rollenverteilung zwischen den einzelnen Schichten sprechen (vgl. Luhmann 1998 b: 686). Dies zeigt sich beispielsweise darin, dass eine Frau der untersten Gesellschaftsschicht kaum die gleichen Aufgaben zu erfüllen hat wie eine Frau der Oberschicht. Dieser Faktor steht allerdings einer segmentären Differenzierung innerhalb der einzelnen Haushalte aus einer Schicht nicht entgegen.
Zwischen den Schichten besteht eine wechselseitige Abhängigkeit, die in den Haushalten kanalisiert wird (vgl. Luhmann 1998 b 699). Hier arbeiten Angehörige verschiedener Schichten zusammen und bilden eine Beschaffungs- und Verteilungsgemeinschaft. Die Haushaltsmitglieder haben deshalb Interaktionsfreiheiten, die die Menschen in segmentär differenzierten Gesellschaften nicht kennen.
Die Segmente stellen nicht alle die gleichen Waren her und stehen innerhalb ihrer Landesgrenzen in einem Warenaustausch. Die Binnenwirtschaften stehen bei dieser Differenzierungsform im Zusammenhang mit schmalen Außenhandelsvolumina, weil der Warenbedarf der Gesellschaften intern gedeckt wird und Handel mit dem Ausland nicht notwendig ist.
Durch die binnenwirtschaftlichen Zusammenhänge haben alle Gesellschaftsmitglieder Zugang zu industriell gefertigten Haushaltsgütern und Werkzeugen (vgl. Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg 1998/1: 1 ff.). Die Dorfautarkie verliert ihre Notwendigkeit, denn wichtige Güter werden jetzt im Dorf oder in der Stadt eingekauft (vgl. Luhmann 1998 b: 702). Die Entlohnung findet immer weniger pauschal in Naturalien, als vielmehr nach Produktart oder Arbeitseinsatz statt (vgl. Luhmann 1998 b: 724). Folglich löst die Geldwirtschaft die Subsistenzwirtschaft ab und macht aus den Haushaltsangehörigen kommerziell orientierte Händler (vgl. Luhmann 1998 b: 695).
Die stratifizierte Gesellschaft beruht auf sozialer Ungleichheit, da zwischen den Gruppen wesentliche Machtunterschiede bestehen. Diese wird von den Schichten allerdings nicht in wertender Form als solche wahrgenommen, sondern als Anderssein mit selbstverständlichen anderen Rechten und Pflichten in Bezug aufeinander (vgl. Luhmann 1998 b: 694).
Die Mitglieder unterer Schichten haben keinen so leichten Zugang zu Arbeit, medizinischer Betreuung und kulturellen Angeboten wie Angehörige höherer Schichten. Gründe für die erschwerte Teilnahme an diesen gesellschaftlichen Bereichen sind ihre Herkunft verbunden mit Armut und anderen? Umgangsformen (vgl. Luhmann 1998 b: 679.). Aus dem Umstand der sozialen Ungleichheit und damit verbundenen mangelnden Kommunikationschancen zu anderen Schichten entwickelt sich ein Kreislauf, der den sozialen Aufstieg schwer macht (vgl. Luhmann 1998 b: 680). Oft stellen Oberschichtmitglieder Angehörige der Unterschicht im Haushalt oder für andere Lohnarbeit ein (vgl. Luhmann 1998 b: 702). Von diesem Umstand profitieren beide Seiten.
Aufgrund der Ungleichheit der gesellschaftlichen Gruppen entstehen auch Für-sorgeeinrichtungen, die unter anderem die Armut der Unterschicht lindern sollen. Die Finanzierung dieser Institutionen erfolgt beispielsweise aus Spenden oder Steuerabgaben der Oberschicht (vgl. www.verdi.de 27.08.09).
Auf die Darstellung wirtschaftlicher Besonderheiten von stratifikatorisch differenzierten Gesellschaften folgt nun der Bezug zur Politik.
2.3.2 Politik
Entsprechend der hierarchisch aufgebauten Gesellschaftsstruktur besteht in der stratifizierten Gesellschaft, zwischen den Angehörigen der verschiedenen Schichten eine ungleiche politische Machtverteilung (vgl. Luhmann 1998 b: 708). Obwohl die einzelnen Schichten Regierungsvertreter zur demokratischen Wahl stellen können, teilen sich einige wenige Gesellschaftsmitglieder der Oberschicht die wichtigen Regierungsposten des Landes untereinander. Sie haben aufgrund ihrer Herkunft bessere Verbindungen zu einflussreichen politischen Akteuren, sowie die notwendigen Geldmittel um beispielsweise einen erfolgreichen Wahlkampf zu führen. Angehörige der schwächeren sozialen Schichten haben in der Regel von Anbeginn ihrer Bildungslaufbahn schlechtere Zugangschancen zu weiterführenden Schulen und damit zu einer Hochschulbildung, die oft die Basis politischen Engagements ist (vgl. Luhmann 1998 b: 679).
Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass eine hierarchisch aufgebaute Gesellschaftsstruktur ein deutliches Indiz für eine stratifikatorisch differenzierte Ge-sellschaftsform ist.
Ob eine geschichtete Struktur vorliegt, lässt sich anhand besonderer Merkmale überprüfen. Dazu gehören unterschiedliche Zugangschancen zu Bildungseinrichtungen und medizinischer Versorgung ebenso wie auseinanderliegende Einkommensmöglichkeiten. Auch verschiedene Berufsaussichten für Mitglieder verschiedener Schichten und eine gewisse Mobilität zwischen den Gruppen, die der Stabilität der Oberschicht und der Fortentwicklung der Unterschichtangehörigen dient, zählen dazu (vgl. Luhmann 1998 b: 686 ff.). Neben den genannten Merkmalen spricht auch das Vorliegen von Wohlfahrtseinrichtungen für eine hierarchisch strukturierte Gesellschaft, in der Oberschichtmitglieder soziale Verantwortung für die Unterschicht übernehmen. Gleichwohl gibt es auch in funktional differenzierten Gesellschaften Wohlfahrtssysteme, die auf soziale Gerechtigkeit abzielen (vgl. Luhmann 1998 b: 686).
2.4 Funktionale Differenzierung
Im Anschluss an die Darstellung der traditionellen Differenzierungsformen wendet sich dieses Kapitel nun dem Schwerpunkt der funktionalen Differenzierung zu. Dieser Schritt ist notwendig, um die Basis für eine spätere Zuordnung Simbabwes zu einem der drei gesellschaftlichen Differenzierungsmodelle zu schaffen. Erst dann kann der von Luhmann beschriebene Zusammenhang zwischen der funktionalen Differenzierung einer Gesellschaft und institutionalisierten Menschenrechten am Beispiel des afrikanischen Landes überprüft werden.
Die dreiteilige Konzeption der segmentären, stratifikatorischen und funktionalen Differenzierung wurde von Niklas Luhmann 4 im Anschluss an Talcott Parsons 5 erarbeitet. Diese Arbeit konzentriert sich auf die theoretische Konzeption der funktionalen Differenzierung von Luhmann und lässt einen Vergleich mit den Ansichten Parsons außen vor.
An dieser Stelle ist ein weiterer Hinweis auf den Umgang mit Luhmanns theoretischer Konzeption wichtig. Basis dieser Arbeit ist Luhmanns frühes Verständnis von dem Verhältnis Mensch und Gesellschaft aus seiner Schrift „Grundrechte als Institution“. Abweichend dazu geht die Arbeit jedoch davon aus, dass die funktio- 4 NiklasLuhmann (*1927 - †1998)
5 Talcott Parsons (*1902 -
† 1979)
nale Differenzierung nicht an die Ausdifferenzierung der von Parsons vorgeschlagenen vier Funktionen (Anpassung, Zielerreichung, Strukturerhaltung und Integration) 6 gebunden ist, sondern sich eine im Vorhinein nicht festgelegte Zahl von Teilsystemen ausdifferenzieren kann (vgl. Luhmann 1984: 57 ff.). Dies entspricht Luhmanns Konzeption nach der autopoietischen Wende 7 . Mit dem Paradigmenwechsel änderte sich Luhmanns Überzeugung auch dahingehend, dass er von dem Moment an davon ausging, dass nicht Bewusstsein, sondern Kommunikation kommuniziert (vgl. Luhmann 1998 a: 114). Dies sei nur am Rande und der Vollständigkeit halber erwähnt, da der Platz in dieser Arbeit begrenzt ist.
Wie bereits in den Kapiteln 2.2 und 2.3 besprochen, unterscheiden sich die drei dargestellten Gesellschaftsformen hinsichtlich der Abgrenzung ihrer Bereiche des Sozialen. Lindemann stellt „die Etablierung der Institution des diesseitig le- bendigenMenschen als einzig legitimem sozialen Akteur vor“ (Lindemann 2009: 99) und zeigt auf, dass in funktional differenzierten Gesellschaften ausschließlich alle lebenden Menschen Elemente des Sozialen sind. Damit ist das entscheidende Charakteristikum der Grenzeinrichtung in funktional differenzierten Gesellschaften die Grenzziehung durch das universale Kriterium des lebendigen Menschen (vgl. Lindemann 2009: 103). Andere natürliche, künstliche oder transzendente Entitäten sind in der funktional differenzierten Gesellschaft aus dem Kreis der sozialen Personen ausgeschlossen.
Die Durchsetzung der Menschenrechte spielt für die Verdiesseitigung des Menschen als Subjekt dieser Rechte eine zentrale Rolle, da sie das Fundament der vorausgesetzten Kappung des Jenseitsbezuges bilden (vgl. Lindemann 2009: 99ff.). Vor allem durch die Religionsfreiheit wird eine allgemein verbindliche Jen-
6 Parsonshat vier Funktionen formuliert, die ein universales Bezugsproblem darstellen, welches seiner Meinung nach jedes organische System lösen muss, um sich selbst zu erhalten. Demnach ist erstens die Anpassung des Systems an seine Umwelt, zweitens die Realisierung veränderlicher Zielparameter des Systems, drittens die Integration verschiedener zielorientierter Prozesse und viertens die Erhaltung der differenzierten Struktur des Organismus zur Selbsterhaltung lebender Systeme notwendig (vgl. Schneider 2005: 146f.).
7 Der Begriff der autopoietischen Wende steht für einen Paradigmenwechsel in Luhmanns System- theoriemit seinem Werk „Soziale Systeme“. Während er seinen Fokus zuvor auf die Differenz von Umwelt und System gelegt hat, beschäftigt ihn nach der autopoietischen Wende die Überle- gung,wie sich Systeme konstituieren und erhalten. Er stellt den Begriff der „Autopoiesis“ im Zu- sammenhangmit dem Aufbau und den Beziehungen von Teilsystemen vor und behauptet, dass nicht nur biologische, sondern auch soziale Systeme autopoietisch organisiert sind (vgl. Abels 2007: 231).
seitsorientierung aufgegeben (vgl. Lindemann 2009: 100). Daraus ergibt sich der Institutionenkomplex Mensch-Menschenrechte, der aus den Menschenrechten sowie dem Referenzpunkt dieser Rechte, dem diesseitig biologisch lebendigen Mensch, besteht (vgl. Lindemann 2009: 110). „Im Rahmen dieses Institutionenkomplexes werden die allgemein verbindlichen Grenzen des Sozia- lenanhand eines universell gültigen Kriteriums festgelegt“ (Lindemann 2009: 110). Zugleich fungiert er als Bedingung funktionaler Differenzierung. Diese Einschätzung Lindemanns deckt sich mit Luhmanns Theorie über einen Zusammenhang wechselseitiger Voraussetzung institutionalisierter Menschenrechte und funktionaler Differenzierung, welchen diese Arbeit am Beispiel von Simbabwe überprüft.
Nach der Darstellung der Grenzziehung funktionaler Differenzierung und ihrer Inbezugsetzung zu institutionalisierten Menschenrechten folgt nun die weitere Darstellung der Besonderheiten funktionaler Differenzierung im Unterschied zur segmentären und stratifikatorischen Differenzierung.
Genau wie bei der segmentären oder stratifikatorischen Differenzierung kann man auch in der funktional differenzierten Gesellschaft die Aufteilung der Gesamtgesellschaft in mehrere Glieder beobachten. Während jedoch in den beiden vorhergehend beschriebenen Gesellschaftsformen das Individuum keine Möglichkeit hat, seine Mitgliedschaft in einem Segment oder einer Schicht selbstbestimmt durch Leistung zu wählen und zu beenden, kommen dem Einzelnen in einer funktional differenzierten Gesellschaft weit größere Freiheiten und Wahlmöglichkeiten zu (vgl. Preyer 2006: 74).
Der Charakter der Einheiten bei der funktionalen gesellschaftlichen Differenzierung unterscheidet sich grundsätzlich von dem bei den segmentären und stratifi-katorischen Gesellschaftsformen. In den beiden ersten Differenzierungsformen beinhalten die Segmente bzw. Schichten jeweils Gesellschaftsmitglieder, die aufgrund unabänderlicher Kriterien, wie zum Beispiel derselben Herkunft, zusammengehalten werden. In der segmentären Differenzierung liegt die Mitgliedschaftsbedingung auf der ethischen Gruppe und in der stratifikatorischen Differenzierung auf der Statusordnung (vgl. Preyer 2008: 64). Die Angehörigen sind an ihr jeweiliges Segment, beziehungsweise ihre jeweilige Schicht gebunden und können sich nicht frei für verschiedene Mitgliedschaften entscheiden. Dafür ursächlich ist, dass sich die Mitgliedschaftsbedingungen dort an bestimmte soziale Gruppen binden.
Die Teilsysteme der funktionalen Differenzierung sind dagegen vermehrt offen für freie Mitgliedschaftswahlen durch Gesellschaftsmitglieder. Die Mitgliedschaftsbedingungen der Teilsysteme sind variabel und bestehen losgelöst von einer bestimmten sozialen Einheit. Es bestehen keine ethischen oder statusgebundenen Einschränkungen für eine Mitgliedschaft im System (vgl. ebd.: 64) und die Individuen können ihre Mitgliedschaft in den Funktionssystemen frei wählen, lösen, sowie an mehreren Teilsystemen zugleich teilnehmen.
Die Funktionssysteme haben die Gestalt relativ autonomer Operationssysteme mit bestimmten Funktionen für das Gesellschaftssystem (vgl. Preyer 2006: 74). Sie sind rekursiv geschlossen und folgen dem Reproduktionsbestreben ihrer eigenen Autopoiesis (vgl. Luhmann 1998 b: 776).
Zu den Teilsystemen, in die moderne Gesellschaften funktional differenziert sind, gehören beispielsweise das Wirtschafts-, Rechts-, Politik- und Wissenschaftssystem. Alle diese Untersysteme bilden sich autopoietisch, also aus sich selbst heraus, durch Kommunikation.
Die Operationsart, durch die sich die Teilsysteme nicht nur bilden sondern auch erhalten, ermöglicht den sozialen Systemen auch die Abgrenzung von ihrer Umwelt. Dazu gleich mehr.
Zum Aufbau von Kommunikationen ist anzumerken, dass sie sich aus selektierten Informations-, Mitteilungs- und Verstehensinhalten bilden, die von symbolisch generalisierten Verhaltenserwartungen koordiniert werden (vgl. Luhmann 1998: 320). Auf die exakte Bedeutung dieser unterschiedlichen Kommunikationselemente kann aus Platzgründen in dieser Arbeit nicht eingegangen werden 8 .
Um die Operationsweise der Funktionssysteme verstehen zu können, muss ein Bezug zu Luhmanns Vorstellung von Sinn hergestellt werden. Daraus leitet sich ein Verständnis für Sinngrenzen ab, welches die oben beschriebene Möglichkeit der Abgrenzung sozialer Systeme zur Umwelt verdeutlicht.
Die Generalisierbarkeit von Kommunikationen ist die Voraussetzung dafür, dass soziale Differenzierung stattfindet. Das bedeutet, dass Kommunikationen einen Sinn vermitteln müssen, der in verschiedenen Situationen trotz des Wechsels der Umstände beibehalten werden kann. Indem die Kommunikationssysteme in ihren Operationen Sinn produzieren, machen sie die in der Welt liegende, überaus
8 Weiterführende Informationen zu der Unterscheidung von Information, Mitteilung und Verstehen sind bei Luhmann in „Die Gesellschaft der Gesellschaft“ auf den Seiten 320 ff. nachzulesen.
große Komplexität für Anschlussoperationen psychischer, beziehungsweise sozialer Systeme verfügbar (vgl. Luhmann 1987: 94). Die gemeinsame Sinnverarbeitung ermöglicht die CO-Evolution psychischer und sozialer Systeme, indem sie interpenetrieren. Sie stellen sich ihre eigene Komplexität gegenseitig zur Verfügung und sind dabei in ihrer eigenen Sinnverarbeitung und -produktion jeweils selbstständig (vgl. Luhmann 1987: 92). Anders ausgedrückt: „Sinn ermöglicht das Sichverstehen und Sichfortzeugen von Bewußtsein in der Kommunikation und zugleich das Zurückrechnen der Kommunikation auf das Bewußtsein der Beteiligten“ (Luhmann 1987: 297). Soziale Systeme orientieren sich in der Form von Sinn an Komplexität, wodurch die Differenz von Umwelt und System ausschließlich durch Sinngrenzen vermittelt wird (vgl. Luhmann 1987: 265). Das heißt, dass Sinngrenzen die Elemente aus denen ein System besteht und die es reproduzieren, dem jeweils zugehörigen System zuordnen. Gleichzeitig helfen Sinngrenzen Gesellschaftsmitgliedern dabei, abzuschätzen, welche Elemente in einem System gebildet wurden und welche Kommunikationen somit riskiert werden können (vgl. Luhmann 1987: 266).
Die wichtigste Vorbedingung zur Ausbildung von Sinn ist Sprache, da sie die Strukturierung zwischenmenschlichen Verhaltens über allgemein gültige Codes und Ausdruckshandeln stets aktualisiert (vgl. Luhmann 1974: 31). Die Struktur und Bedeutung der Codes wird im Laufe dieses Kapitels näher dargestellt.
Luhmann weist segmentär und stratifikatorisch differenzierten Gesellschaften den Status der vormodernen Formen und den funktional differenzierten den der Moderne zu. Schimank sieht hierin eine Einseitigkeit der Theorieanlage, die ungenügend auf internationale Varianzen in der modernen Weltgesellschaft eingeht (vgl. Schimank 2007: 182).
Dieser Ansatz unterstreicht die Unklarheit über die vorliegende Gesellschaftsform in Simbabwe.
Colomy macht in seinem Aufsatz „Revisions and Progress in Differentiation Theory“ deutlich, dass die Entwicklung eines Staates hin zur einer differenzierten Gesellschaft nicht durch einen klaren Bruch von seiner traditionellen Form gekennzeichnet ist. Stattdessen bilden Übergangsformen mit ungleichen Differenzierungsstadien die Regel unter sich wandelnden Gesellschaften (vgl. Colomy 1990: 473). Die Tatsache, dass selbst in vollkommen modernen Gesellschaften Überreste des Traditionalismus zu finden sind, erschwert die Zuordnung einer Gesellschaft zu einer bestimmten Differenzierungsform (vgl. Colomy 1990: 474).
Schimank öffnet ebenfalls den Blick für die Möglichkeit, dass die heutige gesellschaftliche Situation in verschiedenen Ländern verschieden sein kann (vgl. Schimank 2007: 183).
Er erweitert Luhmanns Systemtheorie um den Gedanken, dass zwischen Teilsystemen Asymmetrien vorkommen können (vgl. Schimank 2007:178) und teilt damit auch Colomys Zustimmung zu der Unterscheidung von kontrollierenden und dynamischen Teilsystemen, wobei letztere von ersteren dominiert werden. Schimank setzt genau wie Gunther Teubner und Helmut Willke (vgl. Teubner/Willke 1984) auf eine politische Kontextsteuerung der anderen Teilsysteme (vgl. Schimank 2007: 177) und ein damit verbundenes Ungleichgewicht der Teilsysteme zugunsten des politischen Systems, dem nach Schimank eine besondere Rolle für den Erhalt der sozialen Ordnung zukommt.
Zwar widersetzt sich Schimank der Vorstellung, das politische System könnte die Fertigkeiten der Teilsysteme und damit die ganze Gesellschaft autoritativ formen, doch spricht er die Möglichkeit an, dass das politische System in manchen Gesellschaften heute genau wie früher eine starke Bedeutung für die gesellschaftliche Reproduktion besitzt.
Den Ursprung dafür sieht der Autor in dem reflexiven Charakter des politischen Systems, welches die Beiträge anderer Teilsysteme hinsichtlich der gesellschaftlichen Integrationserfordernisse aufeinander abstimmen muss (vgl. Schimank 2007: 177). Der Begriff der gesellschaftlichen Integrationserfordernisse umfasst dabei ein bestimmte Auswahl an kollektiv bindenden Entscheidungen aus einer Fülle an möglichen Alternativen, die sich alle im Rahmen institutionalisierter Grundrechtsausformungen bewegen (vgl. Schimank 2007: 105).
Demzufolge kann man sagen, dass für Simbabwe nebst der Zuordnung zur segmentären, stratifikatorischen und funktionalen Differenzierungsform auch die zur politisch dominierten funktionalen Differenzierung offen steht.
Nach dem vorangegangen allgemeinen Überblick über die funktionale Differenzierung geht es nun darum, die Bedeutung der Menschenrechte als Bedingungen und Indikatoren funktionaler Differenzierung herauszuarbeiten. Dies bildet neben den zuvor herausgearbeiteten Indikatoren für die segmentäre und stratifikatorische Differenzierung die Grundlage für die spätere Zuordnung Simbabwes zu einer gesellschaftlichen Differenzierungsform.
Zu Beginn des nächsten Arbeitsschrittes steht ein genereller Einstieg, an den die Betrachtung einzelner Teilsysteme anschließt.
2.4.1 Menschenrechte als Bedingung funktionaler Differenzierung
Luhmann setzt sich in seiner Schrift „Grundrechte als Institution. Ein Beitrag zur politischen Soziologie“ mit der Funktion der Grundrechte in der modernen Sozi- alordnungauseinander. In der Einführung verdeutlicht er, dass sich formulierte Grundrechte erst im Alltag in konkreten Situationen beweisen müssen, da sie zunächst einmal nur faktische Verhaltenserwartungen symbolisieren, die erst im Zusammenhang mit einer sozialen Rolle an Aktualität gewinnen und sich nur allmählich allgemein durchsetzen (vgl. Luhmann 1974: 13). Infolgedessen ist festzuhalten, dass nur einklagbare Menschenrechte ein Indiz für die funktionale Differenzierung sind.
Institutionalisierte Grundrechte dienen, so Luhmann, dazu, das Kommunikationswesen der industriell-bürokratischen Sozialordnung in der Form zu ordnen, dass es für eine Differenzierung offen bleibt (vgl. Luhmann 1974: 23). Dies erfordert die Loslösung von einer einseitigen Orientierung „aller Kommunikationen an den besonderen Handlungszwecken der Staatsbürokratie“ (Luhmann 1974:23) und die Öffnung für eine Rationalisierung der spezifischen Funktionssysteme, die im Umkehrschluss immer auch die Existenz anderer Funktionssysteme voraussetzt.
Grundrechte, die zwar auf dem Papier formuliert, jedoch in der Praxis bedeutungslos sind, erfüllen die Erwartung an eine kommunikationsöffnende Funktion hinsichtlich einer funktional differenzierten Gesellschaft nicht, da sie im Alltag ohne normative Gültigkeit sind (vgl. Luhmann 1974: 13). Die Kodifizierung alleine reicht nicht aus, um die Anforderungen an Grundrechte als Wegbereiter weitreichender Kommunikations- und Differenzierungschancen zu erfüllen. Dafür braucht es die Institutionalisierung derselben.
Wenn untersucht werden soll, ob formulierte Grundrechte in einem Land institutionalisiert sind, dann kann man dafür verschiedene Anhaltspunkte heranziehen.
Ein Anzeichen für eine fehlende Institutionalisierung der Menschenrechte ist zum Beispiel, wenn Menschenrechtsverletzungen rechtlich nicht verfolgt werden können. Nur wenn Gesellschaftsmitglieder auf zugesicherte Freiheiten bestehen und sie gegebenenfalls einklagen können, haben die Grundrechte auch einen tat-
sächlichen Wert für die Kommunikationschancen und hinsichtlich einer umfassenden Differenzierung des Gesellschaftssystems.
Die Mitglieder funktional differenzierter Gesellschaften benötigen Freiheiten, um an den verschiedenen Teilsystemen teilnehmen und diese mitgestalten zu können. Die flexible Teilnahme an den verschiedensten Kommunikationssystemen setzt Kommunikationschancen voraus, die durch die Zusicherung von Freiheiten in Form von institutionalisierten Grundrechten garantiert werden (vgl. Luhmann 1974: 23).
Luhmanns Verständnis moderner Gesellschaften stellt institutionalisierte Grundrechte nicht nur als grundlegende Funktionsbedingung der funktionalen Differenzierung in den Blickpunkt, sondern betont darüber hinaus deren Schutzfunktion für die Gesellschaft vor den Expansionstendenzen der einzelnen Teilsysteme (vgl. Luhmann 1974: 186). Damit kommt den institutionalisierten Grundrechten eine Doppelfunktion im Rahmen funktionaler Differenzierung zu. Sie ermöglichen einerseits die Ausdifferenzierung der einzelnen Teilsysteme und beschränken andererseits deren Expansionstendenzen. Ein Beispiel für die Doppelfunktion der institutionalisierten Grundrechte liefert das politische System. Seine Ausdifferenzierung wird durch verschiedene Grundrechte, wie beispielsweise der Meinungs-, Versammlungs- und Wahlfreiheit ermöglicht, und das Wahlrecht dient der Legitimation seiner Entscheidungsmacht. Verschiedene weitere institutionalisierte Grundrechte wie das Eigentumsrecht oder die Meinungs-/ Pressefreiheit und die Gewaltentrennung schützen andere Teilsysteme vor Eingriffen durch das politische System. Dies nur als Vorgriff auf den Inhalt dieses Abschnittes.
Diese Arbeit bezieht sich auf den Teil von Luhmanns Differenzierungstheorie, der institutionalisierte Grundrechte in Abhängigkeit von funktionaler Differenzierung sieht. Seiner Vorstellung nach sind institutionalisierte Grundrechte und die funktionale Differenzierung wechselseitig aufeinander gerichtet und bedingen sich gegenseitig. Die forschungsleitende Frage lautet: Inwiefern ist die funktionale Differenzierung einer Gesellschaft maßgeblich für die Wahrung der Menschenrechte in derselben? Die zugrunde liegende Annahme ist, dass institutionalisierte Grundrechte in der Form Hinweise auf die vorliegende Differenzierungsform geben, als dass sie Rückschlüsse auf eine funktional differenzierte Gesellschaftsstruktur zulassen. Im Umkehrschluss kann man auch untersuchen, welche Diffe-renzierungsform Gesellschaften zugrunde liegt, in denen Menschenrechte nicht gewahrt werden.
Mit Blick auf Luhmanns Theorie der funktionalen Differenzierung muss man davon ausgehen, dass in nicht funktional differenzierten Gesellschaften keine institutionalisierten Grundrechte zu finden sind und dass die Wahrung von Menschenrechten in einer Gesellschaft mit ihrer funktionalen Differenzierung einhergeht (vgl. Luhmann 1974: 187).
Luhmann hat die Funktion der institutionalisierten Freiheiten und Rechte für das differenzierte Kommunikationswesen herausgearbeitet und gezeigt, dass sie dem Einzelnen die Möglichkeit offerieren, ein selbstverantwortliches Gesellschaftsmitglied zu werden und selbst zu entscheiden, wie er den verschiedenen Rollenerwartungen der einzelnen Teilsysteme begegnen will (vgl. Verschraegen 2002:274). Die notwendige Freiheit an verschiedenen Kommunikationssystemen teilnehmen zu können, wird dem Individuum durch kodifizierte Menschenrechte zugesichert.
In dieser Arbeit wird untersucht, ob die funktionale Differenzierung einer Gesellschaft notwendig, beziehungsweise ein Garant dafür ist, dass gesetzlich festgeschriebene Rechte und Freiheiten auch in der sozialen Wirklichkeit wahrgenommen und durchgesetzt werden.
Der von Luhmann beschriebene Zusammenhang wird am Beispiel der simbabwischen Gesellschaft untersucht.
Simbabwe wurde in den letzten Jahren immer wieder im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen auffällig und die dort vorliegende Differenzierungs-form ist nicht auf den ersten Blick ersichtlich. Darum bietet sich diese Gesellschaft für eine Überprüfung von Luhmanns Darstellung eines Zusammenhangs von institutionalisierten Grundrechten und funktional differenzierten Gesellschaftsstrukturen an.
Die Missachtung von Menschenrechten in Verbindung mit einer nicht funktional differenzierten Gesellschaft wäre eine Bestätigung von Luhmanns Theorie. Dagegen spräche eine funktional differenzierte simbabwische Gesellschaft, in der Menschenrechte missachtet werden.
Die spätere Zuordnung Simbabwes zu einer der drei dargestellten Differenzie-rungsformen erfolgt anhand der dargestellten Bestimmungsmerkmale jeder einzelnen Differenzierungsform.
Zum besseren Verständnis der Situation in Simbabwe werden im zweiten Teil der Arbeit zunächst die kodifizierten und darauffolgend die institutionalisierten Men-
schenrechte dargestellt. Dazu werden Zeitungs- und andere Berichte herangezogen, die sich mit der Thematik beschäftigen und Rückschlüsse auf den Umgang mit den in Simbabwe kodifizierten Menschenrechten zulassen. Erst wenn diese Unterscheidung getroffen ist, können die dort institutionalisierten Grundrechte explizit auf mögliche Menschenrechtsverletzungen hin untersucht werden. Der Missbrauch von kodifizierten Rechten und Freiheiten, welche nicht institutionalisiert sind, hat keine Aussagekraft vor dem Hintergrund von Luhmanns Zusammenhangshypothese.
Mit Blick auf die vorangelagerte Suche nach Indikatoren für das Vorliegen, beziehungsweise Fehlen der funktionalen Differenzierung, werden nun die Teilsysteme der Politik, Wirtschaft und Massenmedien näher betrachtet. Alle Funktionssysteme zu untersuchen würde zu viel Platz beanspruchen und die Spezifizierung auf diese drei Systeme ist ausreichend, um später eine Aussage über die vorliegende Gesellschaftsform in Simbabwe treffen zu können. Oben genannte 3 Teilsysteme wurden außerdem für die nähere Betrachtung deswegen ausgewählt, weil sich aus ihnen deutliche Merkmale für die in einer Gesellschaft vorliegende Differenzierungsform und die derzeitige Menschenrechtslage vor Ort ableiten lassen. Menschenrechtsverletzungen, die in diesen gesellschaftlichen Bereichen vorkommen, dringen häufiger an die Öffentlichkeit als in anderen Systemen und sind somit im zweiten Teil der Arbeit für die Republik Simbabwe gut nachvollziehbar.
2.4.2 Indikatoren für die Funktionale Differenzierung
Zunächst wird erörtert, welche Bedeutsamkeiten im Wirtschaftssystem Hinweise auf die funktionale Differenzierungsform geben.
Wirtschaftssystem
Im Wirtschaftssystem gilt, dass das Eigentumsrecht bestehen muss, damit es zur Ausdifferenzierung der Wirtschaft kommen kann. Dies wird am Beispiel des Geldes deutlich, denn erst das Eigentumsrecht ermöglicht die Funktion des Geldes, indem es diese schützt. Diese Absicherung gewährleistet, dass die Dopplung Eigentum/Geld als Kommunikationsmedium der Wirtschaft fungieren kann und so
die für das Wirtschaftssystem spezifische Art kommunikativer Handlungen, nämlich Zahlungen, ermöglicht wird (vgl. Luhmann 1994: 17 f.). 9
Die beiden Funktionen des Geldes sind das zur Verfügung stellen eines Wertmessers und das Ermöglichen einer sachlichen, zeitlichen und sozialen Generalisierung von Tauschmöglichkeiten (vgl. Luhmann 1974: 13).
Der Wert des Geldes bemisst sich innerhalb des Wirtschaftssystems stets neu und begründet so eine Preisinstabilität, die eine stetige Selbstwahrnehmung der Teilnehmer des Wirtschaftssystems verlangt und die die freie Teilnahmewahl an dem Kommunikationssystem laufend neu begründet (vgl. Preyer 2008: 162). Der Code, mit dem das Wirtschaftssystem seine eigenen Operationen und die anderer Teilsysteme betrachtet, lautet „zahlen/nicht zahlen“. Codes sind in Luh- mannsSystemtheorie binäre Schemata, die aus zwei entgegengesetzten Werten bestehen und auf dieser Ebene dritte und weitere Werte ausschließen. Sie dienen der Unterscheidung und reduzieren damit die Komplexität von Kommunikationen erheblich (vgl. Luhmann 1998 a: 360).
Erst durch das Eigentumsrecht wird der Staat an einem Zugriff auf das umlaufende Geld gehindert und es wird sichergestellt, dass die Funktion des Geldes als Austauschmedium, Wertmaß und Maßeinheit der Kosten nicht beschädigt wird.
Würde kein Eigentumsrecht bestehen, könnte sich der Staat alles eigen machen und das Geld als Tauschmittel und Wertmesser würde an Stabilität und Aussagekraft verlieren (vgl. Preyer 2008: 162). Das operational geschlossene Wirtschaftssystem könnte nicht mehr mithilfe des Geldes als Medium kommunizieren. Das Wirtschaftssystem muss nicht nur vor den Ausbreitungstendenzen des politischen Systems geschützt werden, sondern profitiert auch von den staatlichen Möglichkeiten zu verbindlichen Problementscheidungen, die die Funktionsfähigkeit des Geldwesens absichern (vgl. Luhmann 1974: 114).
Politiksystem
9 „Die Dopplung Eigentum/Geld zeigt die Verbindung des Codes Eigentum mit einem Zweitcode an, der das Operieren im ersten Code an bestimmte Bedingungen bindet. Eigentum wird heute typisch im Austausch gegen Geldzahlungen übertragen. Übertragung ohne Rekurs auf den Geld-Code zahlen/nicht zahlen (der Käufer zahlt und verliert damit an Zahlungsfähigkeit; der Verkäufer zahlt nicht, sondern empfängt die Zahlung und erhöht dadurch seine Zahlungsfähigkeit), etwa durch Naturaltausch, ist dadurch nicht ausgeschlossen, bildet aber die Ausnahme“ (Schneider 2009: 309).
Der für das Wirtschaftssystem und sein Kommunikationsmedium notwendige und grundrechtlich verankerte Schutz durch das Eigentumsrecht ist vergleichbar mit dem Wahlrecht in der Politik, da beide Grundrechte dem Schutz des jeweiligen Systemcodes dienen.
Das Grundrecht auf Wahlfreiheit hat eine herausragende Stellung innerhalb jeder Verfassung inne. Es ermöglicht die Ausdifferenzierung des politischen Systems, indem es die Machtverteilung unter den Regierungsmitgliedern reguliert und den Bürgern dabei die Möglichkeit offeriert, darauf Einfluss zu nehmen. Erst durch das Wahlrecht gewinnt die Politik an Legitimation (vgl. Luhmann 1974: 140).
Das Kommunikationsmedium der Politik ist politische Macht (vgl. Luhmann 2003: 90) und das politische System bedient sich des Codes „politische Macht haben/ keine politische Macht haben“. Indem es den Bürgern ein Wahlrecht einräumt, schützt es das Medium der Macht und legitimiert so die staatliche Herrschaft (vgl. Luhmann 1974:138). Gleichzeitig schützt sich die Politik selbst vor dem Volk, indem es den Einfluss der Bürger in Grenzen hält. Indem das politische System den Wählern ein Wahlrecht einräumt, sichert es sich seine Autonomie.
Die Legitimation staatlicher Herrschaft basiert auf der Akzeptanz von Staatsentscheidungen durch die Gesellschaftsmitglieder. Diese können Entscheidungen von Politikern besser akzeptieren, wenn sie von selbst gewählten Interessensvertretern getroffen worden sind.
Die heterogene Machtverteilung in Verbindung mit der normativ und rollenmäßigen Bereitschaft, fremde Entscheidungen als verbindlich zu akzeptieren ist nur möglich, weil die Wähler ihre spezifischen Interessen als Geschäftsinhaber, Studenten, Steuerzahler, Eltern und darüber hinaus gegenüber der Staatsbürokratie formulieren können und daraufhin verbindliche Entscheidungen bekommen. Persönliche Motive und Interessen kann der Wähler zwar nicht zum Ausdruck bringen, aber das Wahlrecht räumt dem Bürger die Auslese aus wenigen Parteien und ihren Programmen ein, so dass der Wähler minimalen, unspezifischen Einfluss auf das politische Geschehen nehmen kann. Im Gegensatz dazu wird von den Wählern die Anerkennung der Legitimität der verbindlichen Entscheidungen erwartet (vgl. Luhmann 1974: 150).
Der Legitimation des politischen Systems liegt ein spezieller Bedarf an Institutionen der Generalisierung gesellschaftlicher Unterstützung seiner selbst zugrunde, denn die andauernde Bereitschaft des Volkes, fremde Entscheidungen entgegen möglicherweise abweichenden eigenen Präferenzen zu akzeptieren, muss abge-
sichert werden (vgl. Luhmann 1974: 141). Diese Absicherung gelingt teilweise über die Androhung von Gewalt im Falle von abweichendem Verhalten. Die legitime Herrschaft braucht die Möglichkeit der Zwangsausübung um die Verbindlichkeit ihrer Entscheidungen zu unterstreichen und Normenerweichungen vorzubeugen. Andernfalls könnte die gesellschaftliche Werteordnung leicht unter dem Einfluss von ungehorsamem Verhalten zerfallen und nicht länger als ausnahmslos verbindlich gelten. Gewaltanwendung zur Herstellung von Gehorsam ist nur in Verbindung mit problematischen Ausnahmefällen sinnvoll und zeigt sich in der Anwendung auf die breite Bevölkerung als Herrschaftsgrundlage als ineffizient. Ursächlich dafür sind zum Einen ein hoher materieller Aufwand der mit der Androhung und Durchführung von Gewalt verbunden ist und zum Anderen die partikuläre Überzeugungskraft, die nur in Verbindung mit Zwang zum Tragen kommt und die Gehorsamsmotive auf das Vermeiden von angedrohten Sanktionen verdichtet (vgl. Luhmann 1974: 142).
Wenn kein Wahlrecht besteht und das politische System seine Entscheidungen undemokratisch und mit physischem Zwang durchsetzt, dann entfällt dadurch die Legitimation der Politik als Interessensvertretung der Bürger und die Systemautonomie ist in Gefahr.
Neben der Darstellung der Rolle des Wahlrechts in Bezug auf den Schutz der Autonomie des politischen Systems, geht es nun um die Bedeutung der Grundrechte im Hinblick auf die Gefahr der Entdifferenzierung durch die Politisierung des gesamten Kommunikationswesens (vgl. Luhmann 1974: 24).
Durch die institutionalisierten Grundrechte der Freiheit und Würde begrenzt sich das politische System selbst im Zugriff auf andere Teilsysteme und ermöglicht so individuelle Selbstdarstellung. In dem Maße, als der Mensch in Freiheit und mit Würde eine generalisierte Einstellung zu sich entwickeln und seinem kommunikativen Verhalten zugrunde legen kann, ist ihm die Übernahme verschiedenster Rollen möglich. Insofern ist die persönliche Selbstdarstellung der Gesellschaftsmitglieder eine Voraussetzung für die Ausdifferenzierung verschiedener Systeme, die durch die grundrechtliche Beschränkung des politischen Systems auf sich selbst ermöglicht wird (vgl. Luhmann 1974: 70 ff.).
Auch die Grundrechte auf Versammlungsfreiheit und Schutz vor Diskriminierung dienen der Ausdifferenzierung des politischen Systems und können als Indikatoren einer funktional differenzierten Gesellschaftsform herangezogen werden. Beide Grundrechte sind notwendig, damit sich das politische System in verschie-
dene Interessensgruppen mit unterschiedlichen Regierungsprogrammen ausdifferenzieren kann.
System der Massenmedien
Nachdem die Teilsysteme Wirtschaft und Politik und die für sie wichtigen Menschenrechte genauer betrachtet wurden, geht es nun um das System der Massenmedien.
Luhmann geht in seiner Theorie der funktionalen Differenzierung davon aus, dass jedes System neben seinen eigenen Operationen auch die der Umwelt nur mithilfe seiner ganz eigenen Codierung und daraus entwickelten Erwartungsstrukturen beobachten kann. Die nicht-ontologische Beziehung zwischen Systemen nennt Luhmann strukturelle Kopplung (vgl. Schneider 2009: 360). In der strukturellen Kopplung kann es vorkommen, dass das System relevante Umweltereignisse wahrnimmt, jedoch nicht nach dem eigenen Codierschema verarbeiten kann. Das System kann sich dann Aggregierungsdaten schaffen, mithilfe derer es die Umweltereignisse mit der eigenen Codierung registrieren, in Informationen transformieren und in der Folge die eigene Struktur verändern kann. Luhmann nennt die Störungen, mit denen die strukturellen Kopplungen das System versorgen, Irritationen. Diese werden vom System als Erwartungsenttäuschungen registriert und regen die Fortsetzung der Autopoiesis an, weil das System je nach seiner derzeitigen eigenen Struktur versucht, die Störung durch eine Strukturänderung zu normalisieren (vgl. Luhmann 2008: 124f.).
Luhmann sieht die Funktion der Massenmedien in der Erzeugung und Verarbeitung von Irritationen im Gesellschaftssystem. Der Code, der dabei im System zum Tragen kommt ist „Information/Nichtinformation“. Information ist das Kommunikationsmedium mithilfe dessen das soziale System der Massenmedien operiert. Massenmedien selektieren nach der Leitdifferenz aus Information und Nichtinformation. Nur das Informative ist für das System brauchbar und weiterverwertbar.
In der Art, wie Massenmedien selegieren, und durch ihre Selektivität im Generellen, schaffen sie permanent Irritationen in der Gesellschaft. Dem liegt zugrunde, dass jede Information im Moment der Mitteilung veraltet und zur Nicht-
Information wird. So weisen die Massenmedien stets auf nicht mitgeteilte potentiell wichtige Informationen hin und verhindern so dauerhafte Gewissheit. Die daraus entstehende gesellschaftliche Unruhe und Irritierbarkeit kann mit den regelmäßig wirksamen Massenmedien und ihren unterschiedlichen technischen Mitteln aufgefangen werden.
Der Einfluss der Massenmedien auf die Gesellschaft ist groß, da sie durch diese wach gehalten wird und die Massenmedien dafür Sorge tragen, dass die Mitglieder der verschiedenen Funktionssysteme sich stets auf mögliche Überraschungen, gar Störungen einstellen (vgl. Luhmann 2004: 174). Die Massenmedien dirigieren die Selbstbeobachtung des Gesellschaftssystems, indem sie in ihren Berichten eine Realität zweiter Ordnung herstellen.
Die Konstruktion von Realität, die die Massenmedien liefern, bildet die gemeinsame Wissensvorgabe des Gesellschaftssystems. (vgl. Runkel/ Burkart 2005: 214).
Die Funktion des Systems der Massenmedien wird durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit und durch die Pressefreiheit geschützt. Obgleich die genaue Grundrechtslage von Simbabwe erst später relevant wird, wollen wir an dieser Stelle darauf hinweisen, dass die Verfassung von Simbabwe nur die Meinungsfreiheit und keine Pressefreiheit festlegt.
Die Meinungsfreiheit ermöglicht erst die Ausdifferenzierung der Massenmedien, da sie allen Gesellschaftsmitgliedern das Recht eröffnet, Einstellungen und In-formationen selbstbestimmt zu empfangen und zu verbreiten (vgl. Branahl 2009: 72f.). Die Informationen, die von den Medien verbreitet werden gelten auf dem Hintergrund der Meinungsfreiheit als glaubhafter, denn bei einer Medienzensierung. Die Meinungsfreiheit ermöglicht die Ausdifferenzierung des Massenmediensystems durch das Zugeständnis der freien Wahl von Übermittlungsträgen und des Inhalts. Verschiedene Meinungsströmungen können so nebeneinander bestehen und der Rezipient kann selbst auswählen, welches Massenmedium er für sich nützen will.
Die Pressefreiheit ergänzt die Meinungsfreiheit um pressespezifische Tätigkeiten, wie die Beschaffung von Informationen bis zur Verbreitung von Nachrichten und Meinungen. Der Schutzbereich umfasst alle Aktivitäten, die der Herstellung und Verbreitung von Presseprodukten dienen (vgl. Branahl 2009: 75).
2.4.3 Indikatoren für die Gefährdung der funktionalen
Differenzierung
Da zuletzt die Indikatoren funktionaler Differenzierung mit dem Schwerpunkt auf drei Teilsystemen und den für sie wichtigen Menschenrechten im Mittelpunkt standen, geht es nun um die Feststellung von Indikatoren für die Gefährdung der funktionalen Differenzierung und dem gleichzeitigen Bezug auf die bereits be-handelten Teilsysteme der Wirtschaft, Politik und Massenmedien.
Die Abgrenzung von Indikatoren für und wider eine funktional differenzierte Gesellschaft erleichtert die spätere Zuordnung Simbabwes zu einer Gesellschafts-ordnung, die für die spätere Inbezugsetzung der funktionalen Differenzierungs-form und institutionalisierten Menschenrechten von Nöten ist.
Wirtschaftssystem
Grundrechtsformulierungen sind stets die Antwort auf bestimmte „Gefahrenpunk- te,in denen das politische System dazu tendiert, über seine spezifische Funktion der Herstellung verbindlicher Entscheidungen hinauszugreifen und sie unter politischen Gesichtspunkten [also: Untersystemgesichtspunkten]zu integrieren“ (Luhmann 1974: 97).
Nach Luhmann sind die Gefährdungen, die von der Staatsbürokratie für das Funktionieren der wirtschaftlichen Kommunikationen ausgehen, groß, weil sie diese durch ihre Befugnis zu verbindlichen Entscheidungen sehr stark beeinflussen kann (vgl. Luhmann 1974: 117). Besonders markant sind in so einem Fall beispielsweise ein komplett verstaatlichter Produktionssektor und die vollständige Steuerung des Konsums über den Produktionsumfang und Gehälter. Das Vorliegen dieses Charakteristikums ist ein eindeutiges Zeichen für eine fehlende funktionale Differenzierung, da der Staat hier eindeutig die Funktionsbedingungen des Kommunikationsprinzips der Wirtschaft, des Geldwesens, missachtet (vgl. Luhmann 1974: 115).
Die Gefahr der Nichtbeachtung der verschiedenen Generalisierungsrichtungen der Kommunikationsstrukturen ist gerade deswegen zwischen dem Staat und der Wirtschaft so hoch, weil der Staat mit seinem Vermögen der mächtigste Partner des Wirtschaftssystems ist (vgl. Luhmann 1974: 117). Die Motivationsstruktur des politischen Systems stützt sich auf die Machtverteilung innerhalb des eigenen Systems, wohingegen sich die der Wirtschaft auf die Maximierung des Gewinns aufbaut. Die Diskrepanz, die daraus entsteht, birgt die Gefahr, dass das politi-
sche System „typisch andersgerichtete Zweck/Mittel-Relationen und andere Zeit-horizonte im Auge“ hat, als die Wirtschaft und so dazu neigt, nicht marktkonform zu entscheiden (Luhmann 1974: 117).
Die Politik betrachtet nicht nur sich, sondern auch alle anderen Teilsysteme an- handder binären Codierung „politische Macht haben/ keine politische Macht haben“. Die Wirtschaft dagegen unterscheidet anhand der Codierung „zahlen/ nicht zahlen“. Aufgrund der unterschiedlichen Bewertungsstrukturen, mit denen die Systeme Situationen bewerten, kann es dazu kommen, dass die Politik nicht marktkonform handelt sondern auf Kosten des Marktes eigene Ziele verfolgt. Gleichzeitig muss mit Blick auf die Interpenetration zwischen rekursiv geschlossenen Funktionssystemen bedacht werden, dass diese sich auch Elemente teilen können (vgl. Luhmann 1987 ff.). Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn Staatsangestellte mit Mitgliedern des Wirtschaftssystems Geschäfte machen. Abgesehen davon ist zum Beispiel der staatliche Eingriff in Eigentumsrechte durch die Beschlagnahmung von Eigentum ein Indiz für marktkonträres staatliches Handeln, welches der normalen Marktentwicklung durch Angebot und Nachfrage entgegenwirkt (vgl. Luhmann 1974: 117).
Durch das Recht auf Privateigentum wird dem Bürger ermöglicht, nach einer ei- genenPräferenzordnung am Wirtschaftssystem teilzuhaben und die „Funktionsfähigkeit der geldgesteuerten Wirtschaft“ (Luhmann 1974: 128) ist gewährleistet. Daraus lässt sich ableiten, dass Eingriffe in das Eigentumsrecht sowie eine beträchtliche Ausweitung des Geldes durch Staaten und Zentralbanken mit einer damit verbundenen hohe Geldentwertung starke Indizien für eine Entdifferenzierung der Gesellschaft sind, die vor allem vom politischen System ausgehen. Kor-ruptionsvorfälle, die in allen drei genannten Systemen vorkommen können, weisen darauf hin, dass sich die Eigenlogiken der Systeme in einer Gesellschaft nicht durchsetzen können, da persönliche Bindungen darüber stehen.
Politiksystem
Während im Zuge der Suche nach Indikatoren für eine Entdifferenzierung der modernen Gesellschaft beim Wirtschaftssystem besonders die Gefährdung durch das politische System wahrgenommen wurde, werden nun Merkmale einer fehlenden funktionalen Differenzierung innerhalb des politischen Systems selbst gesucht.
Wenn die politische Funktion verbindlichen Entscheidens im Rahmen von Rollen ausgeführt wird, die zugleich andere Handlungszusammenhänge von familiärer, religiöser, wirtschaftlicher oder kriegerischer Art strukturieren, dann ist dies ein sehr deutliches Anzeichen für eine nicht strukturell oder kaum differenzierte Gesellschaft (vgl. Luhmann 1974: 139).
Solange verbindliche Entscheidungen nur im Familienbereich, von Würdenträgern der religiösen Gemeinschaft oder von wirtschaftlichen Rolleninhabern wie Investoren und Arbeitgebern getroffen werden, fehlt die soziale Differenzierung und die relative Autonomie der politischen Sphäre.
Funktional differenzierte Gesellschaften brauchen die Spezifikation der politi- schenSphäre um die „Kanalisierung politischer Macht als Grundlage verbindlicher Problementscheidungen“ (Luhmann 1974: 138) zu erlauben und Entschei- dungsprozessesozial sichtbar, interpretierbar und sozial kontrollierbar zu machen. Politiker müssen sich mit ihren Entscheidungen oftmals gegen höherrangige Gesellschaftsmitglieder durchsetzen, so dass sie eine besondere Legitimation für verbindliche Entscheidungen brauchen (vgl. Luhmann 1974: 140 ff.). Wie in Kapitel 2.4.2. „Indikatoren für die funktionale Differenzierung“ aufgezeigt wurde, sichert das Wahlrecht die Autonomie des politischen Systems und legitimiert es in der Form, als dass es den Bürgern einen begrenzten Einfluss auf die Regierungsbildung gibt. Durch die Institutionalisierung von Rechten, zum Schutz der menschlichen Person und Freiheitsrechten, begrenzt das politische System eigene Expansionstendenzen und schützt andere Teilsysteme vor Zugriffen.
Die Beschneidung des Wahlrechts, beispielsweise in Form von Wahlfälschungen oder im Rahmen einer Diktatur, markiert insofern eine Entdifferenzierung der Sozialordnung, als dass die Autonomie des politischen Systems geschwächt wird, weil es seine Legitimation zu verbindlichen Entscheidungen verliert (vgl. Luhmann 1974: 141).
Auf den Zusammenhang zwischen der Androhung von Gewalt und der Legitimation des politischen Systems ist das Kapitel 2.4.2 ebenfalls schon eingegangen. Nun geht es um die Darstellung von Gewalt als Indikator für die Gefährdung der funktionalen Differenzierung.
Da die Mitglieder archaischer Sozialordnungen jeweils nur einer Gruppe zugehörig sind und nicht, wie in hochdifferenzierten Sozialordnungen üblich, an mehreren Systemen teilnehmen, werden dort alle Entscheidungen innerhalb enger Familien- oder Stammesbeziehungen getroffen. Erst mit fortschreitender gesell-
schaftlicher Differenzierung verlagern sich die Entscheidungsbedürfnisse auf ein spezifisches politisches Aktionssystem, dessen alleinherrschaftliche Möglichkeit zur Gewaltanwendung Institutionen notwendig macht, die die staatlichen Zwangsgelegenheiten auf ein notwendiges Minimum reduzieren (vgl. Luhmann 1974: 143).
Dies macht deutlich, dass die unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt und die legitimationslose Verletzung von Freiheits- und Personenschutzrechten ein klares Indiz für die Gefährdung der funktionalen Differenzierung ist. Einerseits weil sich zeigt, dass nicht alle Menschen die Entscheidungen und die Herrschaft des politischen Systems akzeptieren und so die kommunikative Ordnung gestört ist, welche die Anerkennung der Staatsentscheidungen trägt und andererseits, dass der Einzelne sich von staatlichen Entscheidungen nicht länger in seinen Handlungsalternativen beschränken lassen will und stattdessen lieber auf die Verantwortungsentlastung von Seiten des Staates verzichtet (vgl. Luhmann 1974: 145).
Die starke persönliche Auflehnung vieler Menschen gegen den Staat in Form eines Widerspruchs gegen staatliche Entscheidungsprämissen weist deutlich auf eine Entdifferenzierung hin und zeigt, dass Schiedssprüche des Staats nicht länger handlungsleitend sind und im sozialen Umgang auch nicht länger als Rechtfertigung gelten.
Neben der Beschneidung des Wahlrechts und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit im weitesten Sinne spielt auch die Diskriminierung aufgrund von politischen Anschauungen eine wichtige Rolle bei der Verdachtsschöpfung, dass eine funktional differenzierte Gesellschaft durch eine Entdifferenzierung gefährdet ist. All diese Gegebenheiten weisen nämlich auf die Gefahr der Überpolitisierung, der Politisierung aller Lebensbereiche und die damit verbundene Entdifferenzierung hin. Indem die Trennung des politischen Systems von seiner gesellschaftlichen Umwelt nicht länger geregelt ist, gibt die Politik ihre Autonomie auf und hat keine alleinige Legitimation mehr zu verbindlichen Entscheidungen.
Das funktionelle politische System unterteilt sich in verschiedene Parteien mit eigenen Regierungsprogrammen, deren Machtverhältnis durch die Bürgerwahl entschieden wurde.
Wenn Angehörige der oppositionellen Partei im Vorfeld einer Wahl von der regierungsführenden Partei eingeschüchtert oder gar diskriminiert werden, verliert die Partei, die die Wahl prozentual gewonnen hat, die Legitimation zur Regierungs-
führung, da das Volk den Gewinn nur schwer anerkennen kann und verbindliche Entscheidungen kaum akzeptieren wird.
Genau wie bei den Teilsystemen der Wirtschaft und Politik lassen sich auch mit Blick auf das System der Massenmedien Indikatoren für eine Gefährdung der funktional differenzierten Sozialordnung ausfindig machen. Sie werden im nächsten Schritt dargestellt und der Theorieteil um die gesellschaftlichen Differenzie-rungsformen damit abgeschlossen. Nach der Darstellung der Menschenrechtslage in Simbabwe in den Bereichen Wirtschaft, Politik und Massenmedien wird es darum gehen, die im Zwischenfazit aufgestellten Hypothesen durch die Auswertung von Zeitungsartikeln zu überprüfen und die Ergebnisse mit den im Theorieteil ausgearbeiteten Annahmen in Kontext zu setzen.
Zunächst einmal kehrt die Arbeit aber zurück zum System der Massenmedien und untersucht dieses auf menschenrechtsbezogene Anzeichen, die auf eine Gefahr der Entdifferenzierung funktional differenzierter Gesellschaften hinweisen können.
System der Massenmedien
Kapitel 2.4.2 hat sich mit Indikatoren funktionaler Differenzierung beschäftigt und ist bereits auf den Code der Massenmedien eingegangen. Die Codierung „Information/ Nichtinformation“, mittels derer das System der Massenmedien operiert, hat bei der Untersuchung von Indikatoren, die gegen eine funktional differenzierte Gesellschaft sprechen, einen zentralen Stellenwert. Dazu gleich mehr.
Wie in anderen Teilsystemen funktional differenzierter Gesellschaften gibt es auch im System der Massenmedien mögliche Entwicklungen, die auf Entdifferenzierungstendenzen der Sozialordnung hinweisen.
Gemeinsam ist allen Grundrechten, dass sie in der funktional differenzierten Gesellschaft institutionalisierte Verhaltenserwartungen symbolisieren und in dieser Funktion die Stabilität der gesellschaftlichen Ausdifferenzierung in verschiedene Funktionssysteme ermöglichen. Durch die Angleichung der Verhaltenserwartungen zwischen den einzelnen Gesellschaftsmitgliedern wird die soziale Differenzierung und die mit ihr verbundene Individualisierung der Persönlichkeiten sowie die Institutionalisierung eines komplexen Netzes aus Rollen, Erwartungen und Symbolen die nebeneinander bestehen, möglich (vgl. Luhmann 1974: 84).
Die Ausdifferenzierung der Massenmedien wird durch die Meinungs- und Pressefreiheit ermöglicht, da diese Meinungsstreite ermöglichen. Im Umkehrschluss weist die Missachtung der Meinungs- und Pressefreiheit auf eine gefährdete funktionale Differenzierung hin, denn den verschiedenen Medien wird die Grundlage für eine breit gefächerte, unabhängige und ehrliche Berichterstattung entzogen. Wenn den Bürgern die Zensierung der Medien bekannt ist, misstrauen sie den Informationen der Presse und die Codierung „Information/ Nichtinformation“ der Massenmedien verliert unter der Fremdbestimmung die Basis. Das System der Massenmedien kann in dem Fall nicht mehr selbst entscheiden, welche Inhalte als Informationen in Umlauf gebracht oder als Nichtinformationen bewertet werden. Die Politik greift dieser Entscheidung vor und nimmt den Massenmedien die Möglichkeit zur Ausdifferenzierung.
Wenn Bürger daran gehindert werden, Informationen und Einstellungen selbstbestimmt zu empfangen und zu verbreiten führt dies zur Entdifferenzierung des Massenmediensystems, da in diesem Fall nur ausgewählte Einrichtungen bestimmte Informationen verbreiten dürfen und die Kommunikationsfreiheit der Bürger erhebliche eingeschränkt ist. Gesellschaftsmitgliedern wird der frei gewählte Zugang zum System der Massenmedien insofern verwehrt, als dass eine Selektion derer stattfindet, die zur Verbreitung von Informationen berechtigt sind und bestimmte Inhalte nicht empfangen werden dürfen. Es ist zu überprüfen, ob diese Selektion von systemeigenen Prinzipien oder von externen Kriterien abhängt. Wenn dem System der Massenmedien Selektionsmerkmale vorgegeben werden, dann spricht dies für eine Dominierung durch ein anderes System.
Meist geht die Gefahr der Überschreitung von Systemgrenzen von der Politik aus, die mit Nachrichtensperren, der Ermordung oder Verletzung von oppositionstreuen Medienmitarbeitern und anderer Diskriminierungsvorgänge gegenüber Journalisten die Medien staatlicher Gewalt aussetzt. Wenn repressive Regime die öffentlichen und oppositionellen Medien streng kontrollieren und gegen kritische Reporter kriminell vorgehen, ohne sich vor Gerichten dafür verantworten zu müssen, ist dies ein eindeutiger Indikator gegen die Ausdifferenzierung der Massenmedien und somit ein Hinweis auf die Gefährdung der funktional differenzierten Sozialordnung oder eine bereits von Statten gegangene dysfunktionale Neu-ordnung der Gesellschaftsstruktur (vgl. Reporter ohne Grenzen 2008 d: 1 ff.).
Die Arbeit ist nun an einem Wendepunkt angelangt, an dem der Fokus auf die Thematik der Menschenrechte gelegt wird.
Das zurückliegende Kapitel hat sich mit den verschieden möglichen Formen gesellschaftlicher Differenzierung auseinandergesetzt und insbesondere Merkmale für und wider einer funktional differenzierten Sozialordnung gesammelt.
Bevor die Zuordnung der gesellschaftlichen Struktur Simbabwes zu einer Diffe-renzierungsform vollzogen wird, erfolgt nun die Bereitstellung des theoretischen Rahmens für die spätere Klassifikation der Menschenrechtssituation von Simbabwe.
3 Menschenrechte
3.1 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der UN / Verfassung von Simbabwe
Dieses Kapitel dient dazu, den Stellenwert der Verfassung von Simbabwe auf dem Hintergrund verschiedenster Menschenrechtsabkommen zu erörtern und so eine klare Orientierungslinie für die vorliegende Forschungsfrage zu finden.
Ziel der Arbeit ist es, zu prüfen, ob sich Luhmanns Theorie von einem Zusammenhang zwischen der funktionalen Differenzierung und der Menschenrechtslage in einer Gesellschaft am Beispiel von Simbabwe bewahrheitet. Dafür muss der Frage nachgegangen werden, ob sich die in der Verfassung von Simbabwe stehenden Menschenrechte auf den theoretischen Rahmen dieser Arbeit beziehen, oder welches sonst das minimal geltende Recht ist, von dem im Zusammenhang mit der zugrundliegenden Fragestellung auszugehen ist. Dieses Kapitel untersucht, ob ein Staat sich auf sein innerstaatliches Recht berufen kann um die Nichteinhaltung einer ratifizierten 10 Konvention zu rechtfertigen und liefert weitergehende Hintergrundinformationen aus der Menschenrechtstheorie.
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die 1948 von der Generalversammlung der vereinten Nationen verabschiedet worden ist, stellte den ersten Schritt zum internationalen Schutz der Menschenrechte dar. In ihr bekennen sich die Vereinten Nationen zu den allgemeinen Grundsätzen der Menschenrechte.
Simbabwe wurde am 25.08.1980 ein Mitglied der Vereinten Nationen (vgl. www.un.org 06.06.09) und hat genau wie fast alle anderen der 192 Mitgliedsstaa-
10 „Ratifikationbezeichnet die völkerrechtlich verbindliche Unterzeichnung eines internationalen Vertrages durch das Oberhaupt eines Staates, nachdem die jeweils zuständige gesetzgebende Gewalt zugestimmt hat“ (www.bpb.de 10.07.09). Staaten, die eine Konvention ratifiziert haben, verpflichten sich zu ihrer Umsetzung. Einige Verpflichtungen gelten unmittelbar, andere müssen schrittweise umgesetzt werden (vgl. Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit GmbH 2009: 3). Jeder Staat hat die Möglichkeit, eine Konvention unter Vorbehalten zu ratifizieren, solange diese sich mit dem Ziel und Zweck des Übereinkommens vereinbaren (vgl. www.worldtradelaw.net 13.07.09). Ein gewisser Kernbestand jedes Dokuments gilt für jeden Staat sofort nach der Ratifikation, auch wenn die Konvention noch nicht i.K.g. ist (vgl. Ihne/Wilhelm 2006: 102).
Arbeit zitieren:
2009, Menschenrechte in Simbabwe, München, GRIN Verlag GmbH
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