S e i t e 2
S 2
Inhaltsverzeichnis
I Abbildungsverzeichnis. 3
II Abkürzungsverzeichnis. 4
1 Einleitung 5
2 Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 7
2.1 Patent. 8
2.2 Gebrauchsmusterrecht 9
2.3 Geschmacksmusterrecht. 10
2.4 Kennzeichenrecht 11
2.5 weitere Schutzrechtsarten 13
2.6 Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz 14
3 Strategisches Marketing 14
3.1 Situationsanalyse als Grundlage der weiteren Planung. 15
3.1.1 Stärken-/ Schwächen-Analyse 18
3.1.2 Chancen-/ Risiken-Analyse 22
3.1.3 SWOT-Analyse. 24
3.2 Planung der Marketingkonzeption. 26
3.2.1 Marketing-Ziele 26
3.2.2 Marketing-Strategien 28
3.2.3 Marketing-Instrumente 36
3.3 Marketing-Controlling. 63
4 Fazit 65
III Literaturverzeichnis 66
S e i t e
S
I Abbildungsverzeichnis
I
Abbildung I - Überblick der Schutzrechtsarten im deutschen Rechtsraum
Abbildung II - Überblick wichtiger Komponenten der Situationsanalyse
Abbildung III - Schematische Darstellung Stärken-/ Schwächen-Analyse
Abbildung IV - Stärken-/ Schwächen-Analyse nach dem Scoring
Abbildung V - Schematische Darstellung Chancen-/ Risiken-Analyse
Abbildung VI - Schematische Darstellung SWOT-Analyse
Abbildung VII - Die drei Ebenen der Marketingkonzeption
Abbildung VIII - Basiskategorien möglicher Unternehmensziele
Abbildung IX - Grundkonzeptionen von Wettbewerbsstrategien
Abbildung X - Elemente eines Produktes
Abbildung XI - Kalkulationsschema Vollkostenbasis
Abbildung XII - Kalkulationsschema Deckungsbeitrag
Abbildung XIII - Preistreppe durch Rabatt- bzw. Bonusgewährung
Abbildung XIV - Entscheidungstatbestände bei der Wahl der Absatzkanalstruktur
II Abkürzungsverzeichnis a. a. O. am angegebenen Ort
Aufl. Auflage
bzw. beziehungsweise
bspw. beispielsweise
ca. circa
d. h. das heißt
DPMA Deutsches Patent- und Markenamt
etc. et cetera
f. folgende
ff. fortfolgende
i. d. R. in der Regel
k v Stückkosten
ME Mengeneinheit
p Verkaufspreis
S. Seite
sog. sogenannte/ n
SWOT strength, weeknesses, opportunities, threats
t Index für die betrachtete Periode
u. a. unter anderem
u. a. m. und andere/ s mehr
vgl. vergleiche
z. B. zum Beispiel
1 Einleitung
Im Rahmen dieser Arbeit geht es grundsätzlich darum, den Sinn und Nutzen des gewerblichen Schutzrechts sowie des strategischen Marketings in Hinblick auf eine praxisorientierte Absatzpolitik näher zu beleuchten und wesentliche Grundlagen zu vermitteln.
Somitwird der Leser an die wesentlichen strategischen Herangehensweisen und absatzpolitischen Entscheidungen herangeführt, die von der Unternehmensleitung getroffen werden müssen, wenn sie die Ressourcen des Unternehmens erfolgreich auf die Bedürfnisse des Marktes und die sich daraus ergebenen Chancen ausrichten wollen, um ein bereits am Markt bestehendes „Konkurrenz“-Produkt einzuführen. Es liegt hier also im Wesentlichen eine instrumentelle Sichtweise zugrunde, die eine Analyse, Planung, Verwirklichung von Marketingstrategien und -Maßnahmen beinhaltet.
Um den Leser in die beschriebene Thematik einzuführen, wird im zweiten Kapitel zunächst ein Überblick über die bestehenden gewerblichen
Schutzrechtsartengegeben, da diese die Beziehungen zwischen Wettbewerbern - in Hinsicht auf deren gewerblich verwertbare Ergebnisse - regelt. Da die bestehenden Schutzgesetze absolute Verwertungsrechte gewähren und unberechtigten Dritten somit dessen Verwertung verbietet, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob einem bestehenden Produkt am Markt - das für die Aufnahme in dem eigenen Produktprogramm interessant sein kann - solch ein Schutzrecht anhaftet, damit in folgenden Schritten die weitere Planung zu einer möglichen Markteinführung stattfinden kann, ohne rechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen.
Das dritte Kapitel dieser Arbeit widmet sich der strategischen Perspektive des Marketings, im Mittelpunkt dieses Kapitels steht hier demnach das systematische Herangehen und Ausrichten absatzpolitischer Marketingaktivitäten des Unter- nehmens.In einem ersten Schritt wird durch eine Situationsanalyse, die alle
relevanten Einflussfaktoren des Marktes, der Wettbewerber und Marktteilnehmer sowie des eigenen Unternehmensund der weiteren Umwelt erfasst,die entscheidende Grundlage für die weitere Planung geschaffen. Ineinem zweiten Schritt wird durch vorangestellte Analysetechniken eine Möglichkeit für die
strategische Diagnose der Ist- wie auch Sollposition des Unternehmens im Markt-und Wettbewerbsumfeld vorgestellt, auf deren Basis dann entsprechende Marketingzielezu formulieren sind. Im weiteren Verlauf dieser Ausarbeitung werden „zielfixierende“ Marketingstrategien, die als langfristig ausgerichtete
Verhaltenspläne zu berücksichtigen sind, sowie „strategiefixierende“ Marketinginstrumente, die als konkrete und eher kurzfristig zu verstehende Einzelmaßnahmen auf der Basis der zuvor definierten Ziele und Strategien festzulegen sind, vorgestellt.
Abschließend wird das Marketing-Controlling erwähnt, da es als idealtypisch letzte Phase des strategischen Marketings als Prüf-, Kontroll- und Feedbackinstrument (Soll-Ist-Vergleich) zu berücksichtigen ist. Somit dient das Marketing-Controlling als Nachweis von Effizienz und Effektivität letztlich der Qualitätssicherung.
2 Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
Der gewerbliche Rechtsschutz regelt die Beziehungen zwischen Wettbewerbern, in dem er das gewerblich geistige Schaffen, dessen gewerblich verwertbare Ergebnisse sowie die gewerblich wettbewerbliche Tätigkeit sichert. 1 Weiterhin sind Ergebnisse geistigen Schaffens durch das Urheberrechtsgesetz auf kulturellem Gebiet schützbar. 2
Die bestehenden Schutzgesetze gewähren absolute Verwertungsrechte, die es deren Inhabern für eine festgelegte Schutzdauer (außer Kennzeichenrechte) ermöglichen, das geschützte Immaterialgut in der Regel allein zu verwerten und unberechtigten Dritten dessen Verwertung zu verbieten. 3 Die Verwertungsrechte sind somit Monopolrechte, die im Interessenkonflikt mit dem Wettbewerbsrecht stehen. 4
Zunächst sei ein Überblick von in der Literatur oft genannten Schutzrechtsarten gegeben, die wie folgt dargestellt und kurz erläutert werden:
An dieser Stelle sei bereits darauf hingewiesen, dass an einem Gegenstand mehrere Schutzrechte parallel bestehen können (z. B. hinsichtlich der Technik als Patent,
1 vgl.: Schneider, W.; Marketing und Käuferverhalten; 2. Aufl.; München; 2006; S. 184
2 vgl.: ebenda
3 vgl.: Ilzhöfer, V.; Patent‐, Marken‐ und Urheberrecht; Leitfaden für Ausbildung und Praxis; 6. Aufl.;
München; 2005; S. 3
4 vgl.: ebenda
5 vgl.: Gassmann, O.; Bader, M. A.; Patentmanagement; Innovationen erfolgreich nutzen und
schützen; 2. Aufl.; Berlin; 2007; S. 9
hinsichtlich der Gestaltung als Geschmacksmuster und hinsichtlich der Markierung als Kennzeichen). 6
2.1 Patent
Ein Patent verleiht seinem Inhaber das Recht, für ein bestimmtes territoriales Gebiet und für einen begrenzten Zeitraum Dritten untersagen zu können, die Erfindung gewerblich zu nutzen insbesondere herzustellen, zu gebrauchen, anzubieten, zu lagern, zu importieren oder zu verkaufen. 7 Demnach sind Patente Verbietungsrechte, mit der die Imitation der geschützten Erfindungen durch Dritte untersagbar ist. 8
Das Patent ist ein technisches Schutzrecht, es wird für neue, gewerblich anwendbare Erfindungen, die auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, erteilt. 9 Schutzgegen-stand des Patentgesetzes sind somit technische Erfindungen sowohl als Erzeugnis, als auch für Verfahren (Herstellungsverfahren, Arbeitsverfahren). 10 Die Erfindung liegt hierbei in einer Handlungsanweisung zur kausalen naturwissenschaftlichen Erreichung einer Problemlösung. 11 Weiterhin erfordert das Patentrecht eine absolute Neuheit, d. h., sie darf nicht zum Stand der Technik gehören, welcher der Öffentlichkeit bereits vor Anmeldetag zugänglich war. 12 Die erfinderische Tätigkeit umfasst alle Erkenntnisse, die sich für eine Fachperson nicht in nahe liegender Weise ergeben. 13 Zudem bedingt die gewerbliche Anwendbarkeit, dass der Erfindungsinhalt gewerblich nutzbar ist. 14 Wenn diese Anforderungen (Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Anwendbarkeit) erfüllt sind, kann das Patentanmeldeverfahren durch das „Deutsche Patent- und Markenamt“ (DPMA), u. a. durch Offensichtlichkeitsprüfung, Antrag und Prüfung sowie die verbindliche
6 vgl.: Pepels, W.; Marketing; 4. Aufl.; Oldenburg; 2004; S. 895
7 vgl.: Gassmann, O.; Bader, M. A.; Patentmanagement; a. a. O.; S. 10
8 vgl.: ebenda; S.13
9 vgl.: Pepels, W.; Marketing; a. a. O.; S. 895
10 vgl.: Ilzhöfer, V.; Patent‐, Marken‐ und Urheberrecht; a. a. O.; S. 25
11 vgl.: Pepels, W.; Marketing; a. a. O.; S. 895
12 vgl.: ebenda
13 vgl.: ebenda
14 vgl.: ebenda
Patenterteilung und Eintrag in die Patentrolle, durchgeführt werden. 15 Solch eine Verfahrensprüfung dauert ca. 2 Jahre. 16
Der Patentanmelder muss während des Patentanmeldeverfahrens festlegen, in welchen Ländern er Patentschutz begehrt. 17 Eine mögliche Nachanmeldeentscheidung muss innerhalb eines Jahres nach Einreichung der Anmeldung der Erfindung getroffen werden. 18 Da pro benanntes Land/Region diverse Amts- und Übersetzungsgebühren anfallen, richtet sich die Auswahl der Länder oder der Regionen typischerweise nach dem zu erwartenden ökonomischen Nutzen, den ein Patentschutz in diesem Land potenziell erzielen kann. 19 Die Höchstschutzdauer beträgt in den meisten Ländern 20 Jahre, jedes Jahr ist eine ansteigende Gebühr für das Patent zu zahlen. 20 Wird diese jährlich fällige Aufrechterhaltungsgebühr nicht bezahlt, endet dadurch das Schutzrecht. 21 Besteht die Absicht eines Patentschutzes in mehreren Ländern, so können Patentanmeldeverfahren international über den „Patent Cooperation Treaty“ und dem Erteilungsverfahren für zahlreiche europäische Staaten über das „Europäische Patentübereinkommen“ gebündelt werden. 22
2.2 Gebrauchsmusterrecht
Das Gebrauchsmusterrecht ist mit dem Patentrecht unmittelbar verwandt. 23 Es stellt dessen Unterbau dar, indem es einen Schutz für „kleine Patente“ bietet. 24 Die Qualitätshöhe ist gegenüber dem Patent verringert, insofern sind Erfindungen, die als Patent abgelehnt werden, womöglich als Gebrauchsmuster dennoch schützbar. 25 Der Schutz wird ohne Verfahrensprüfung erteilt, daher greift dieser wesentlich schneller
15 vgl.: ebenda, S. 896
16 vgl.: ebenda
17 vgl.: Gassmann, O.; Bader, M. A.; Patentmanagement; a. a. O.; S. 12
18 vgl.: Gassmann, O.; Bader, M. A.; Patentmanagement; a. a. O.; S. 12
19 vgl.: ebenda
20 vgl.: ebenda
21 vgl.: Ilzhöfer, V.; Patent‐, Marken‐ und Urheberrecht; a. a. O.; S. 25
22 vgl.: Gassmann, O.; Bader, M. A.; Patentmanagement; a. a. O.; S. 12
23 vgl.: Götting, H.‐P.;Schwipps, K.; Grundlagen des Patentrechts; Eine Einführung für Ingenieure,
Natur‐ und Wirtschaftswissenschaftler; 1. Aufl.; Wiesbaden; 2004; S.38
24 vgl.: ebenda
25 vgl.: Pepels, W.; Marketing; a. a. O.; S. 896
als bei einem Patent, ist jedoch auch besser angreifbar da keine offizielle Beurteilung der Rechtsbeständigkeit vorliegt. 26
Zur Erteilung des Schutzrechts ist eine schriftliche Anmeldung mit vorgeschriebenem Mindestinhalt erforderlich. 27 Danach werden nur die formellen Voraussetzungen geprüft, sowie von den materiellen Voraussetzungen nur die Zugänglichkeit als Erfindung (nicht hingegen die Kriterien Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit). 28 Ergeben sich keine Beanstandungen, erfolgt ca. 3 Monate später die Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle. 29 Bei späteren Verletzungsprozessen können die anderen materiellen Voraussetzungen geprüft und das Gebrauchsmuster bestätigt oder wiederrufen werden. 30 Dennoch kann das Gebrauchsmuster als Prioritätsanmeldung dienen, dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn ein Patent noch nicht rechtskräftig erteilt ist, jedoch kurzfristig aus dem Schutzrecht heraus gegen Dritte vorgegangen werden soll. 31 Die Höchstschutzdauer für ein Gebrauchsmusterbeträgt 10 Jahre. 32 Auch für dieses Schutzrecht ist eine jährliche Gebühr für das Gebrauchsmuster zu entrichten,wird diese fällige Aufrechterhaltungsgebühr nicht bezahlt, endet dadurch das Schutzrecht. 33
2.3 Geschmacksmusterrecht
Während das Patent- und das Gebrauchsmusterrecht den Schutz technischer Leistungen bezweckt, dient das Geschmacksmusterrecht in erster Linie dazu, ästhetische Leistungen zu schützen. 34 Den Schutzgegenstand bilden zweidimensionale Muster und dreidimensionale Modelle, also Farb- und Form-
26 vgl.: ebenda
27 vgl.: ebenda
28 vgl.: ebenda
29 vgl.: ebenda
30 vgl.: Pepels, W.; Marketing; a. a. O.; S. 896
31 vgl.: Gassmann, O.; Bader, M. A.; Patentmanagement; a. a. O.; S. 14
32 vgl.: Pepels, W.; Marketing; a. a. O.; S. 896
33 vgl.: Ilzhöfer, V.; Patent‐, Marken‐ und Urheberrecht; a. a. O.; S. 82
34 vgl.: Götting, H.‐P.;Schwipps, K.; Grundlagen des Patentrechts; a. a. O.; S. 38
gestaltungen. 35 Diese Formgebung ist charakterisiert durch die Anordnung von Linien, Konturen, Farben oder Flächen oder durch das verwendete Material. 36 Schutzgegenstand kann sowohl ein Erzeugnis als auch einTeil davon sein. 37 Voraussetzung zur Erlangung des Schutzrechts neben der gewerblichen Anwendbarkeit ist, dass das Muster bzw. das Modell „eigentümlich“ und „neu“ ist. 38 Eigentümlich ist ein Muster oder ein Modell, wenn es eine Leistung darstellt, die über das Landläufige, Alltägliche, Durchschnittliche hinausgeht. 39 Neu ist ein Muster oder ein Modell, wenn es Fachkreisen vordem weder bekannt war noch bekannt sein konnte. 40 Auch für dieses Schutzrecht ist eine jährliche Gebühr für das Geschmacksmuster zu entrichten,wird diese fällige Aufrechterhaltungsgebühr nicht bezahlt, endet dadurch das Schutzrecht. 41 Die Höchstschutzdauer für ein Gebrauchsmuster beträgt 25 Jahre. 42
2.4 Kennzeichenrecht
Zum Kennzeichenrecht werden - ohne weiter in Details zu gehen - gesetzliche Bestimmungen gerechnet, die sich mit dem Schutz von zur Kennzeichnung von natürlichen oder juristischen Personen, von Unternehmen oder Geschäftsbetrieben, aber auch von Waren oder Dienstleistungen verwendeten Bezeichnungen beschäftigen. 43 Im Rahmen dieser Arbeit wird lediglich über die Existenz solcher Bestimmungen hingewiesen,sie sollen jedoch - bis auf das Markengesetz (als Teildisziplin des Kennzeichenrechts) - nicht weiter in den Vordergrund geraten. 44 Das Markengesetz hateine besondere Stellung für das zu erarbeitende Thema, denn es dient der Unterscheidung von Waren/ Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen. 45
35 vgl.: ebenda
36 vgl.: Gassmann, O.; Bader, M. A.; Patentmanagement; a. a. O.; S. 15
37 vgl.: ebenda
38 vgl.: Pepels, W.; Marketing; a. a. O.; S. 896
39 vgl.: ebenda
40 vgl.: ebenda
41 vgl.: Ilzhöfer, V.; Patent‐, Marken‐ und Urheberrecht; a. a. O.; S. 91
42 vgl.: ebenda
43 vgl.: ebenda; S.103
44 für einen tieferen Einblick in das Kennzeichenrecht empfiehlt sich z. B. die Literatur Ilzhöfer, V.;
Patent‐, Marken‐ und Urheberrecht; a. a. O.; S. 103 ff.
45 vgl.: Ilzhöfer, V.; Patent‐, Marken‐ und Urheberrecht; a. a. O.; S. 103
Eine Marke (in der Praxis auch als Warenzeichen bezeichnet), ist ein Kennzeichenrecht mit der Funktion eines Herkunftshinweises. 46 Produkte eines Unternehmens sollen dadurch von denen anderer Unternehmen unterschieden werden können. 47 Anders als das Patentrecht und andere gewerbliche Schutzrechte gründet sich das Markenrecht nicht auf eine innovative Leistung, sondern bezweckt die Identifi-zierung von Produkten, Dienstleistungen und Unternehmen durch einen Schutz vor Zuordnungsverwirrungen aufgrund von
Verwechslungsgefahren. 48 Schutzvoraus-setzung ist die Unterscheidungskraft, nicht die Neuheit. 49 Marken sind daher alle unterscheidungsfähigen Zeichen, wie beispielsweise ein einzelnes Wort/ Wörter, kurze Sätze, Slogans, Namen, Abbildungen, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen oder Farben/ Farbzusammenstellungen. 50 Marken müssen ebenfalls durch ein Patentamt registriert werden, mit späterem Eintrag in das Markenregister und der Veröffentlichung im Markenblatt. 51 Jedoch sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass ein Markenschutz bereits vor Eintragung der Marke bestehen kann, sofern die jeweilige Marke bereits benutzt und notorisch bekannt ist. 52 Zur Eintragungsfähigkeit müssen Marken grafisch darstellbar sein, daher handelt es sich im Wesentlichen um Wortmarken, Bildmarken oder kombinierte Wort-Bild-Marken. 53 Formen die für das Wesen der Ware generisch sind, sind nicht schutzfähig. 54 Die Laufzeit einer Marke kann gegen entsprechende Entrichtung von Amtsgebühren beliebig verlängert werden, die Schutzdauer ist somit unendlich. 55 In den meisten Ländern ist die Rechtsbeständigkeit der Marke an eine spätere, bestimmungsgemäße Benutzung der Marke im Geschäftsverkehr gebunden. 56
46 vgl.: Gassmann, O.; Bader, M. A.; Patentmanagement; a. a. O.; S. 17
47 vgl.: ebenda
48 vgl.: Götting, H.‐P.;Schwipps, K.; Grundlagen des Patentrechts; a. a. O.; S. 39
49 vgl.: ebenda
50 vgl.: Pepels, W.; Marketing; a. a. O.; S. 896
51 vgl.: Pepels, W.; Marketing; a. a. O.; S. 897
52 vgl.: ebenda; S. 896 f.
53 vgl.: ebenda; S. 896
54 vgl.: ebenda
55 vgl.: Gassmann, O.; Bader, M. A.; Patentmanagement; a. a. O.; S. 17
56 vgl.: ebenda
2.5 weitere Schutzrechtsarten
Nachfolgend sei ein weiterer Überblick vonin der Literatur oft genannten gewerblichen Schutzrechtsarten gegeben, die wie folgt dargestellt und kurz erläutert werden: 57
• Topographieschutzrecht Topographien sind dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen, die nur dann schützbar sind, wenn sie eine „Eigenart“ aufweisen. Schutzgegenstand ist nur die äußere Formgebung einer Topographie und nicht die elektronische Funktion des Halbleitererzeugnisses. Diese Schutzrechtsart hat in der Praxis bisher keine wesentliche Rolle entfaltet. Die Schutzrechtsdauer beträgt 10 Jahre.
• Sortenschutzrecht Der Sortenschutz soll der Pflanzenzüchtung und dem züchterischen Fortschritt in Landwirtschaft und Gartenbau dienen. Eine Pflanzensorte ist grundsätzlich schutzfähig, wenn sie unterscheidbar, homogen, beständig und neu ist. Der Sortenschutz hat die Wirkung, dass allein der Sortenschutzinhaber berechtigt ist, Vermehrungsmaterial (z. B. Samen) zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr zu bringen, hierfür zu erzeugen oder einzuführen. Die Schutzdauer beträgt i. d. R. 25 Jahre.
• Urheberrecht Durch das Urheberrecht sind insbesondere Werke der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst geschützt. Voraussetzung ist, dass eine schöpferische Leistung vorliegt. Ebenfalls über das Urheberrecht ist Software als solche geschützt. Der Schutz betrifft jedoch nur den Quellcode bzw. den Programmiertext als solchen. Durch Neuprogrammierung kann dieser Schutz daher relativ einfach umgangen werden. Die maximale Schutzdauer beträgt bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
57 für einen tieferen Einblick in die aufgeführten Schutzrechtsarten empfiehlt sich z. B. die Literatur
Gassmann, O.; Bader, M. A.; Patentmanagement; a. a. O.; S. 9 ff.
2.6 Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz
Fehlt ein Sonderschutzrecht, sind Ideen und Leistungen grundsätzlich gemeinfrei. 58 Jedermann kann sich dann ihrer bedienen. 59 Dementsprechend dürfen solche fremden Arbeitsergebnisse nachgeahmt werden, selbst der maßstabgetreue Nachbau ist als Folge der Gemeinfreiheit grundsätzlich zulässig. 60
3 Strategisches Marketing
Die Komplexität und Dynamik der Märkte und Umfeldkonstellationen verlangen ein systematisches Entscheidungsverhalten des ganzen Unternehmens,Marketing als Managementaufgabe bedeutet die planvolle und zielgerichtete Gestaltung des unternehmerischen Handelns nach innen und außen. 61
Jede Marketingentscheidung hängt grundsätzlich von der eigenen Lage, der Beurteilung der Markt- und Umweltsituation sowie den eigenen Ressourcen und Kernkompetenzen ab, über die das Unternehmen verfügt. 62 Das sorgfältige analysieren der gegenwärtigen Marktsituation mit allen relevanten Einflussfaktoren bildet daher den Ausgangspunkt der strategischen Marketingplanung. 63 Es ist eine möglichst vollständige und genaue Erfassung der Umweltsituation für die anschließende Festlegung der Marketingziele und die Ableitung der Marketingstrategien und Marketinginstrumente (notwendige operative Handlungen) notwendig. 64 Auch dem Marketing-Controlling kommt an dieser Stelle eine wichtige Bedeutung zu, nämlich als Nachweis von Effizienz und Effektivität des Marketing dient es letztlich der Qualitätssicherung. 65 Die Bausteine für den Entscheidungs-
58 vgl.: Wenzel, K. E.; Burkhardt, E. H.; Urheberrecht für die Praxis; 4. Aufl.; Stuttgart; 1999; S. 5
59 vgl.: ebenda
60 vgl.: ebenda; S. 5 f.
61 vgl.: Koch, J.; Marketing; Einführung in die marktorientierte Unternehmensführung; 1. Aufl.;
Oldenburg; 1999; S. 96
62 vgl.: Meffert, H.; Burmann, C.; Kirchgeorg, M.; Marketing; Grundlagen marktorientierter
Unternehmensführung; Konzepte‐Instrumente‐Praxisbeispiele; 10. Aufl.; Wiesbaden; 2008; S.231
63 vgl.: ebenda
64 vgl.: ebenda
65 vgl.: ebenda; S. 795 f.
Arbeit zitieren:
Bachelor of Arts Florian Kosakowski, 2009, Allgemeine Erläuterung der gewerblichen Schutzrechtsarten sowie wesentliche strategische Herangehensweisen und absatzpolitische Maßnahmen für die Markteinführung eines „Konkurrenz“-Produktes, München, GRIN Verlag GmbH
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