INHALTSVERZEICHNIS
1. Vorwort 1
2. Rassismus 2
2.1. Definition 2
Exkurs : UNESCO-Erklärungen 4
- wiss. Erklärung über „Rassen“ von 1950
- wiss. Erklärung über die Natur von “Rassen und rassischen Unterschieden von 1951
- wiss. Vorschläge über die biologischen Aspekte von „Rassen“ von 1964
- wiss. Erklärung über „Rassen und rassistische Vorurteile von 1967
- Empfehlungen über Erziehung für internationale Verständigung, Zusammenarbeit und Frieden sowie
Erziehung bezüglich der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1974
- Erklärung über „Rassen und rassistische Vorurteile von 1978
- Erklärung über Massenmedien von 1978
- wiss. Erklärung gegen den „Rasse“-Begriff von 1995
- Erklärung von Prinzipien der Toleranz von 1995
- Erklärung über die Verantwortung der heutigen Generation von 1997
- Allgemeine Erklärung über das menschliche Genom und Menschenrechte von 1997
- Internationale Erklärung über menschliche genetische Daten von 2003
- Allgemeine Erklärung über Bioethik und Menschenrechte von 2005
2.2. Formen 14
2.2.1. Antisemitismus 14
2.2.2. Anti-Schwarzer Rassismus 15
2.2.3. Muslimfeindlichkeit 16
2.2.4. Ausländerfeindlichkeit 17
2.2.5. Antiziganismus 17
2.2.6. Immigranten Rassismus? 18
2.2.7. Internet Rassismus? 19
2.2.8. IQ-Rassismus? 20
2.2.9 Eugenik? 20
Exkurs : Erklärung der Ausländerkriminalität 25
3. Rechtslage in der Schweiz 28
3.1. Völkerrecht 28
3.1.1. Vereinte Nationen 28
3.1.1.1. Rassendiskriminierungskonvention von 1965 28
3.1.1.2. Durban-Abschlusserklärung von 2001 31
3.1.2. Europarat 33
3.1.2.1. EMRK 33
3.1.2.2. Protokoll Nr. 12 zur EMRK 34
3.2. Nationales Recht 35
3.2.1. Verfassungsstufe 35
3.2.2. Gesetzesstufe 35
Exkurs : Die Schweizerische Volkspartei 37
Exkurs : Die Rechtslage in der EU 39
4. Rechtsfolgen 41
4.1. Rechtsfolgen für die Schweiz 41
4.1.1. Rassendiskriminierungskonvention von 1965 41
4.1.2. Durban-Abschlusserklärung von 2001 43
4.1.3. Durban Review Conference Outcome Document von 2009 45
4.1.4. General Recommendation No. 33 von 2009 46
4.2. Rechtsfolgen für Personen 46
5. Frage der Heilung von Rassismus 49
5.1. Ursachen 49
5.1.1. Rationalistisch orientierte Theorien 49
5.1.2. Psychoanalyse 50
5.1.3. Soziologie 53
5.1.4. Soziobiologie 54
5.1.5. Sozialpsychologie 55
5.1.6. Reaktion auf Globalisierung 55
5.1.7. Differentialistischer Rassismus / Neorassismus 56
5.1.8. Polit-ökonomische Rassismus-Theorie nach Robert Miles 56
5.1.9. Verhaltensgenetik und Evolutionspsychologie 57
5.1.10 Rassenhygiene 57
Exkurs : Die Neue Weltordnung 60
Pl äne 61
Manipulative Mittel 63
5.2. Diskussion 66
5.2.1. Vorschlag von Dr. Derald Wing Sue 67
5.2.2. Buddhismus 69
6. Schlusswort 71
7. Bibliographie 73
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
AIDS
Anm.
a.M..
a.M.
APA
AS
Aufl.
BAG
BBl
BGE
BWIS
Bfs
BJ
Bk
BV
CERD
CHF
CNVC
d.h.
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ECOSOC
EDI
EDU
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EMRK
ERK
EU
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NSDAP
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PID
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Res.
RDK
s.
S.
SCAN
StGB
StPO
SVP
UNESCO
UNO
u.a.
u.U.
vgl.
wiss.
z.B.
Ziff.
1. Vorwort
Als ich Ende November 2010 durch Zürich lief, fiel mir ein grosses, weisses Plakat mit der dicken, weissen und roten Aufschrift „Ivan S. Vergewaltiger“, „bald Schweizer“, „Gegenentwurf NEIN“ auf. Auf dem rund 6m 2 grossen Plakat war eine unrasierte und grimmig drein blickende, männliche Person dargestellt, die ein billiges, weisses Unterziehshirt, eine dicke Silberkette und eine Art von Henriquatre trug. Das Bild schien all die in der Schweiz vorherrschenden Stereotype von Ausländern zu vereinen. Etwas sonderbar war nur, dass der Mann einen kahlrasierten Kopf hatte, was man eher mit der rechtsextremen Szene assoziiert. Wie man der Tagespresse entnehmen konnte, handelt es sich bei diesem Portrait um das Bild eines Gang-Mitglieds, welches von einer kanadischen Agentur gekauft, manipuliert und zweckentfremdet wurde. Bemerkenswert ist auch, dass der Mann auf dem Originalbild ein Kopftuch trägt. 1 Fraglich ist nun, welche Botschaft dieses merkwürdige Plakat vermittelt. An sich könnte dessen Botschaft lauten, dass Vergewaltiger aus dem Ausland in der Schweiz nicht eingebürgert werden sollen, oder so ähnlich. Wie ich aber einem Gespräch zwischen einem Deutschen Banker und seinem Schweizer Kollegen auf der Zürcher Bahnhofstrasse entnehmen konnte, wird dieses Plakat als ausländerfeindlich empfunden. Es stellt sich also die Frage, ob wir es hier mit Ausländerfeindlichkeit zu tun haben, welche, wie wir noch sehen werden, eine Form von Rassismus resp. Rassendiskriminierung darstellen kann.
In der vorliegenden Arbeit soll Rassismus definiert und alle seine Formen mit Ausnahme des Antiarabismus kurz dargestellt werden. Im Rahmen eines Exkurses folgt eine kurze Analyse der Ursachen von Ausländerkriminalität. Im dritten Teil soll die aktuelle Rechtslage in der Schweiz dargestellt werden, wobei der Rassismus-Tatbestand im StGB schwergewichtig mit dem Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassismus verglichen wird. Kurz eingegangen werden soll sodann auf den Urheber des oben beschriebenen Plakats. Beleuchtet werden soll ferner die Rechtslage in der Europäischen Union. Im vierten Teil werden sodann die Rechtsfolgen kurz dargestellt. Im fünften Teil wird schliesslich nach einer kurzen Darstellung der Ursachen von Rassismus diskutiert, ob und allenfalls wie Rassismus geheilt werden kann. Keinesfalls ist diese Arbeit als vollständig und abschliessend zu betrachten.
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2. Rassismus
2.1. Definition
Der Begriff „Rassismus“ umfasst gemeinhin alle Formen von wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und rechtlicher Benachteiligung und Diskriminierung einer Gruppe von Menschen aufgrund ihrer angeblich vorhandenen rassischen Minderwertigkeit. Einer Ideologie folgend werden bestimmte Ethnien und Völker als anderen überlegen angesehen. So der Duden. 2 Es handelt sich also um eine Ideologie, bei der es letztlich um die Frage geht, wer die Macht hat. Wer die Macht hat, stigmatisiert, bewertet und teilt die anderen ein, damit diese erst gar keine Chance haben, so mächtig wie er zu werden. Es geht also auch um Unterdrückung, welche individuell oder auch institutionell erfolgen oder auch Teil einer ganzen Kultur werden kann. Bei der individuellen Unterdrückung gibt es zwei Typen, nämlich den bewussten, absichtlichen Unterdrücker und den unbewussten, nicht absichtlichen Unterdrücker. Wie sich in Studien gezeigt hat, kann aber selbst jemand, der für Gleichheit und gegen Vorurteile einsteht, unbewusst eine ganz andere Einstellung haben. 3 Auf einer individuellen Ebene manifestiert sich diese Unterdrückung heute u.a. in Schlägen, Kastration, Folter, harter Arbeit, erniedrigenden Arbeiten, Inhaftierung, rassische Beiwörter, ins Lächerliche Ziehen und negative Abbildungen in den Medien. Institutionell haben wir eine restriktive Gesetzgebung, medizinische Experimente, Sklaverei, Verfolgung der Kinder von Minderheiten, Zerstörung von Unterkünften von Minderheiten durch Stadtsanierungen, ungenügender Zugang zur medizinischen Versorgung, Alibipolitik u.a. Der amerikanische Psychologe und anerkannte Experte für Rassismus Dr. Derald Wing Sue nennt hier aber auch kulturelle Manifestationen wie den „ethnozentrischen Monokulturismus“ (Haltung oder Glaube, dass die eigene „Rasse“, Kultur oder Nation allen anderen überlegen sei, begleitet mit der Macht, dies mittels Standards gegenüber weniger mächtigen Gruppen durchzusetzen) 4 , die Gleichsetzung von rassischen/kulturellen Unterschieden mit Pathologie und Abweichung, das Aufrechterhalten von Stereotypen, mangelhafte Ausbildung u.a. 5 Andere Psychologen in den USA prägten sogar den Begriff der „secondary oppression“, d.h. das Profitieren von der historischen und andauernden Unterdrückung anderer. Für Sue wird jeder, der sich gleichgültig verhält und nichts gegen die Unterdrückung unternimmt durch stillschweigende Zustimmung zum Komplizen der Unterdrücker. 6 Wir werden also alle gleichsam in unsere soziale Verantwortung genommen.
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Um es mit den Worten des Soziologen Wulf D. Hund auszudrücken, geht es beim Rassismus also um die „Begründung, Rechtfertigung und Umsetzung von Herrschaft“. 7 Dementsprechend erfolgte die erste wissenschaftliche „Rassen“-Einteilung auch zur Zeit der Aufklärung, 8 als man Gott die Macht entriss und sie neu aufteilen musste. Daraus entwickelte sich mit der Zeit das noch heute gültige klassische und pseudo-biologische Konzept, welches in der Zeit des europäischen Kolonialismus und Imperialismus bis nach dem Zweiten Weltkrieg vorherrschte und die Menschheit aufgrund vererbbarer Eigenschaften in biologische „Rassen“ einteilte (Rassismus i.e.S.). Parallel dazu wird heute auch ein verallgemeinertes Konzept verwendet, bei dem die Stigmatisierung, Bewertung und Einteilung alles Empirische verlassend auf einem variablen und somit willkürlichen Konsens beruht (Rassismus i.w.S.). 9 So haben wir heute auch den Rassismus des Homosexuellen, Alten, Verarmten, 10 HIV-Infizierten usw.. Auf diese Formen von Rassismus wird in dieser Arbeit aber nicht eingegangen.
Nur wenig bekannt scheint da der neue Begriff des „differentialistischen Rassismus“ oder auch „Neorassismus“, der sich um den „Komplex der [Massen-] Immigration“ herausgebildet hat. Mit diesem neuen Konzept wollen Taguieff und Balibar das Fortbestehen des Rassismus erklären. Seit den 50-er Jahren sei die alten, pseudo-wissenschaftlichen Theorien zwar grösstenteils verschwunden, die „Attitüden und Verhaltensweisen haben jedoch überlebt. Als ob die tiefsitzenden Überzeugungen [ … ] unzerstörbar wären, zumindest unerreichbar für eine rationale Argumentation.“ 11 Wie wir später sehen werden, ist dies eine äusserst interessante Feststellung, welche uns ganz neue Perspektiven eröffnet. Grundsätzlich lässt sich der „Neorassismus“ m.E. unter das verallgemeinerte Konzept subsumieren.
Sehr interessant ist die Definition des amerikanischen Experten Sue, der sich zwar auf den Farbenrassismus beschränkt, aber das Machtmoment noch stärker betont und auch auf die institutionelle Dimension hinweist, indem er die systematische, breit angelegte und dauerhafte Diskriminierung voraussetzt. Rassismus ist dann jede Haltung, Handlung, institutionelle Struktur oder soziale Politik, welche Personen oder Gruppen aufgrund ihrer Farbe unterordnet. 12 Wie bereits erwähnt gibt es neben dem individuellen Rassismus, auch kulturellen Rassismus und institutionellen Rassismus, wozu auch der politische Rassismus gezählt werden kann. Beispiele hierfür wären Hitler, die Kulturrevolution in China, der Völkermord in Rwanda und die Rolle der Taliban in Afghanistan. 13
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Die heute wohl gebräuchlichste Definition stammt aber von Albert Memmi, der Rassismus als „die verallgemeinerte und verabsolutierte Wertung tatsächlicher oder fiktiver Unterschiede zum Nutzen des Anklägers und zum Schaden seiner Opfers, mit der seine Privilegien oder seine Aggressionen gerechtfertigt werden sollen.“ Umschreibt. 14
Die Machtverteilung ist unvorhersehbar und unberechenbar geworden und dient letztlich nur noch Hobbes „homo homini lupus“. In Anlehnung an die 3-Welten-Theorie und auch rückblickend auf unsere Geschichte ist davon auszugehen, dass die weisse „Rasse“ stets für die dominante, reinste und vollkommenste Rasse gehalten wurde. Dabei belegen neueste Studien, dass die weisse Hautfarbe eigentlich ein „Defekt“ sei aus der Fehlplatzierung von Threonin auf Platz 111 im SLC-Eiweiss. 15 Heute weiss man auch, dass auf DNA-Ebene alle Menschen eine „Rasse“ sind, welche ihren Ursprung in Afrika haben dürfte. 16 Alle äusserlichen Unterschiede sind nur durch unterschiedliche Klima-und
Ernährungsbedingungen verursachte Modifikationen, die von einer kleinen Untergrupe von Genen bestimmt wird. 17 Dennoch wollen manche Biologen weltweit heute bis zu 200 „Rassen“ zählen. 18
Exkurs: Die UNESCO-Erklärungen
Sehr interessant ist, dass der 54 Mitglieder zählende Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen (ECOSOC) im Jahre 1949 eine Resolution verabschiedete, worin er die UNESCO aufforderte, „zu überlegen, ob es wünschenswert ist, dass ein allgemeines Programm in Gang gesetzt und empfohlen wird, das dazu dient, wissenschaftliche Tatsachen zu verbreiten und damit das zu beseitigen, was allgemein unter dem Begriff „Rassenvorurteil“ bekannt ist.“ 19 Im Rahmen dieses Programms wurden bis 1967 von eingeladenen Wissenschaftlern „Four statements on the race question“ verfasst. Darauf folgten weitere Erklärungen, welche ebenfalls in dieses Programm gehören dürften. Nachfolgend wird von den einzelnen Erklärungen lediglich das für diese Arbeit Relevante wiedergegeben.
1. Wiss. Erklärung über „Rassen“ von 1950
Anfangs wird zwar noch erwähnt, dass die Menschheit eins sei, und dass alle vermutlich denselben Ursprung hätten (Ziff. 1). Es wird aber entgegen der Anregung der ECOSOC am pseudo-biologischen Rassebegriff festgehalten. Am Begriff der „Rasse“ wird festgehalten; sie
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wird neu definiert als Gruppe oder Population, welche sich genetisch oder hinsichtlich körperlicher Merkmale von anderen unterscheidet. (Ziff. 4). Lediglich was die Umgangssprache anbetrifft, wird empfohlen, anstelle des Begriffes „Rasse“ den Begriff „ethnische Gruppe“ zu verwenden. (Ziff. 6) Festgehalten wird hingegen ganz klar, dass die Anthropologen drei „Rassen“ unterscheiden, nämlich die „mongoloide“, die „negroide“ sowie die „caucasoide“. (Ziff. 7) Weiter gebe es zahlreiche Untergruppen / ethnische Gruppen. (Ziff. 8) Am „biologischen“ Konzept von „Rasse“ wird also festgehalten. Es wird sogar behauptet, dass Rassenmischungen kein biologisch schädliches Resultat erzeugten. (Ziff. 15) 20
2. Wiss. Erklärung über die Natur von “Rassen” und rass. Unterschieden von 1951 Hier steht es ausser Zweifel, dass alle Menschen denselben Ursprung haben. Uneinig sei man sich in der Wissenschaft lediglich hinsichtlich der Evolutionsgeschichte der einzelnen Menschengruppen. Der Begriff „Rasse“ wird dahingehend relativiert, als dass er nur einen zoologischen Rahmen liefere, in welchem die einzelnen Menschengruppen angeordnet und durch welchen das Studium des Evolutionsprozesses erleichtert werden könne. (Ziff. 1) Weiter wird präzisiert, dass die Unterschiede bezüglich der Körpermerkmale zwischen Populationen genetisch oder anpassungsbedingt seien, meistens aber beides. Bereits in diesem Statement wird vertieft auf die Genetik eingegangen. (Ziff. 1) Bezüglich der Unterteilung in drei „Hauptrassen“ wird ausgeführt, dass diese nicht aufgrund nur eines Körpermerkmals allein erfolge. Genauso wenig unterscheide beispielsweise die Hautfarbe alleine die eine Gruppe von der anderen. Mit der Aussage, dass die Unterteilung in drei Hauptgruppen keine Vorstellungen von Überlegenheit oder Unterlegenheit rechtfertige, (Ziff. 4) hat die UNESCO immerhin schon mal dem Farbenrassismus den Wind aus den Segeln genommen. Vor dem Hintergrund der ganzen Entwicklung bezüglich der „Arier“ und der noch zu erläuternden „White Supremacy“ ist es äusserst bemerkenswert, dass die UNESCO 1951 verkündet hat, dass es gar keine „reine“ „Rasse“ gibt. (Ziff. 7). 20
3. Wiss. Vorschläge über die biologischen Aspekte von „Rassen“ von 1964 Dreizehn Jahre später spricht die Kommission dem Rassismus jegliche wissenschaftliche Berechtigung ab. Gleichzeitig werden die Anthropologen aufgefordert, dafür zu sorgen, dass ihre Forschungsergebnisse nicht missbraucht würden. (Ziff. 13) Es wird festgehalten, dass die Unterschiede zwischen Individuen innerhalb einer „Rasse“ oder Population meist grösser seien als die durchschnittlichen Unterschiede zwischen den „Rassen“ oder Populationen. Man mag hier eine Unvereinbarkeit mit dem pseudo-biologischen Konzept von Rassismus
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erblicken. Sonderbar mutet auch an, dass auf einmal von drei Hauptstämmen und nicht mehr von drei „Hauptrassen“ gesprochen wird. (Ziff. 5)
Die letzten dem Autor bekannten Gesetze, welche eine interrassische Heirat verbieten, sind die Nürnberger Gesetze der NSDAP/Hitler, welche bis 1945 in Kraft waren. 21 Wieso in dieser Erklärung von 1964 noch statuiert werden musste, dass es keine biologische Berechtigung für ein Verbot oder ein Abraten von interrassischen Heiraten gibt, (Ziff. 9) erstaunt. Ebenso, dass das Kreuzen von „Menschenrassen“ überhaupt noch diskutiert werden muss. (Ziff. 8 und 9). 20
4. Wiss. Erklärung über „Rassen” und rassistische Vorurteile von 1967 Den in Art. 1 Satz 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen verankerten Gleichheitssatz wiederholend hält die Kommission zunächst fest, dass Rassismus ein erhebliches Hindernis in der Anerkennung der Gleichheit an Würde darstellt. (Ziff. 1) Sodann wird wiederholt, dass allen rassistischen Lehren jegliche wissenschaftliche Fundierung fehlt. (Ziff. 2) Nach einer Zusammenfassung der Erklärungen von 1950, 1951 und 1964 (Ziff. 3) wird festgehalten, dass die menschlichen Probleme, die dem Rassismus zugrunde liegen, eher sozialer als biologischer Natur seien (Ziff. 4) Erstmals wird hier die soziodynamische Funktion von Rassismus angesprochen, dass es nämlich um die Herstellung und Aufrechterhaltung von hierarchischen Beziehungen zwischen Gruppen geht. Zur Konsolidierung dieser Machtstruktur würden die bestehenden Unterschiede fälschlicherweise als unveränderlich und unantastbar dargestellt. (Ziff. 5) Hier wird auch erkannt, dass es beim Rassismus darum gehe, die Ungleichheit von Gruppen zu rechtfertigen, wobei man sich einfach anderer Strategien bediene, seitdem die biologischen Lehren falsifiziert worden seien. So benutze man auch die Tatsache, dass zwischen den Gruppen nicht geheiratet würde, als Argument zur Rechtfertigung des biologisch begründeten Rassismus (Ziff. 6).
Dass 1967 erneut die interrassische Ehe ins Feld geführt wird, erscheint unverständlich. Dass es aber bis ins Jahr 2008 im amerikanischen Bundesstaat Massachusetts ein „Rassengesetz“ gab, welches die interrassischen Eheschliessungen erschwert, schockiert. 22
Für vorliegende Arbeit interessant ist nun auch, dass die Kommission 1967 erstmals soziale Ursachen für Rassismus ausmacht (Ziff. 11) und sogar Wege zur Überwindung von Rassismus aufzeigt. (s.. Ziff. 5.2.) 20
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5. Empfehlungen über Erziehung für internationale Verständigung, Zusammenarbeit und Frieden sowie Erziehung bezüglich der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1974
„Internationale Erziehung soll vor Augen führen, wann Kriege und der Einsatz von Macht und Gewalt absolut unzulässig sind: wenn es um einen Angriffskrieg, um Expansionsdrang, um die Unterwerfung oder Beherrschung anderer geht. Jedem einzelnen soll seine Verantwortlichkeit für die Erhaltung des Friedens vor Augen geführt werden. Internationale Erziehung soll dazu beitragen, dass die internationale Verständigung vertieft und der Friede in der Welt gefestigt wird. Im Kampf gegen Kolonialismus und Neokolonialismus in allen seinen Formen und Ausprägungen, in der Zurückdrängung aller Formen und Spielarten des Rassismus, des Faschismus und der Apartheid und aller sonstigen Ideologien, die dazu angetan sind, Völker- und Rassenhass zu erzeugen und die den Zielen der Empfehlung zuwiderlaufen, soll sie zu einer wirksamen Gegenkraft werden.“ (Ziff. 6) 23
6. Erklärung über „Rassen” und rassistische Vorurteile von 1978
In der Präambel dieser Erklärung wird zunächst noch die „absolute Einheit der menschlichen Rasse“ betont. Die althergebrachte Einteilung in drei Hautrassen hat damit wohl als überwunden zu gelten. Erstmals wird hier auch betont, dass Rassismus, rassistische Diskriminierung, Kolonialismus und Apartheid weltweit verbreitet seien. Angeprangert werden menschenrechtswidrige Rechtsvorschriften und ebensolche Regierungs- und Verwaltungspraktiken. Eine Ursache für die Omnipräsenz von Rassismus wird aber auch in der Fortdauer ungerechter und Menschen verachtender politischer und sozialer Strukturen sowie in entsprechenden „Verhältnissen und Haltungen“ gesehen. All dies führe zu Ausschliessung, Demütigung und Ausbeutung oder sogar zur gewaltsamen Assimilierung der Mitglieder benachteiligter Gruppen (Präambel).
Wurde in allen bisherigen Erklärungen das Gewicht auf die Gleichheit aller Menschen gelegt, so bricht jene von 1978 in revolutionärer Weise aus diesem Uniformierungsbestreben aus, indem neu das Recht auf Verschiedenheit proklamiert wird. (Art. 1 Ziff. 2) Es wird explizit statuiert, dass die Unterschiede zwischen den Leistungen der verschiedenen Völker keinesfalls als Vorwand für die Aufstellung einer hierarchischen Ordnung von Nationen und Völkern dienen können. Sie seien vielmehr auf geographische, historische, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Faktoren zurückzuführen (Art. 1 Ziff. 5) Erstmals wird hier Rassismus definiert. Er „umfasst rassistische Ideologien, voreingenommene Haltungen, diskriminierendes Verhalten, strukturelle Maßnahmen und institutionalisierte Praktiken, die eine Ungleichstellung der "Rassen" zur Folge haben, sowie die irrige Vorstellung, dass diskriminierende Beziehungen zwischen Gruppen moralisch und wissenschaftlich zu rechtfertigen seien; er findet seinen Niederschlag in diskriminierenden Gesetzen oder
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sonstigen Vorschriften und diskriminierenden Praktiken sowie in gesellschaftsfeindlichen Überzeugungen und Handlungen; er behindert die Entwicklung seiner Opfer, verdirbt diejenigen, die ihn ausüben, spaltet die Nationen in sich, hemmt die internationale Zusammenarbeit und verursacht politische Spannungen zwischen den Völkern; er widerspricht den elementaren Grundsätzen des Völkerrechts und stört somit ernsthaft Weltfrieden und die internationale Sicherheit.“ (Art. 2 Ziff. 2) Es wird aber unterlassen, den
Begriff der „Rasse“ oder dessen Konstrukt zu umschreiben. Jeder rassistischen Theorie und jedem rassistischen Vorurteil wird jegliche Berechtigung entsagt. (Art. 2 Ziff. 1 und 3) Erstmals wird festgehalten, dass rassistische Überlegungen auch mit religiöser Intoleranz verbunden sein können, und dass Rassismus auch mit der souveränen Gleichheit der Staaten, dem Recht der Völker auf Selbstbestimmung sowie dem individuellen und kollektiven Recht auf volle Entfaltung kollidieren kann. (Art. 3) Bemerkenswert sind ferner folgende Passagen:
„Jede Beschränkung der vollen Selbstverwirklichung der Menschen und des ungehinderten zwischenmenschlichen Verkehrs, die auf rassischen oder ethnischen Überlegungen beruht, widerspricht dem Grundsatz der Gleichheit an Würde und Rechten; sie ist unzulässig.“ (Art. 4 Ziff. 1 )
„Eine der schwerwiegendsten Verletzungen dieses Grundsatzes ist die Apartheid, die wie der Völkermord ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist und den Weltfrieden und die internationale Sicherheit in bedenklicher Weise stört.“ (Ziff. 2)
„Andere Methoden und Praktiken der rassistischen Trennung und Diskriminierung stellen Verbrechen gegen das Gewissen und die Würde der Menschheit dar; sie können zu politischen Spannungen führen und den Weltfrieden und die internationale Sicherheit ernsthaft gefährden.“ (Art. 4 Ziff. 3)
Das Schwergewicht in dieser Erklärung liegt aber eindeutig in der Darlegung der Vorgaben, die erfüllt sein müssen, damit Rassismus überwunden werden kann (s. Ziff. 5.2.) 23
Wie sich zeigen wird, wurde bisher einzig in dieser Erklärung wenigstens mal der potentielle Zusammenhang von Rassismus und Weltfrieden erstellt. Dementsprechend waren auch die beiden ersten Weltkonferenzen gegen Rassismus von der UNESCO durchgeführt worden, wobei die erste 1978 stattfand, 24 d.h. noch in dem Jahr, als die erste Erklärung über „Rassen“ von der Generalkonferenz verabschiedet worden war. Die Dringlichkeit und Wichtigkeit des Themas wurde also erkannt. Fraglich ist allerdings, wieso keine dieser Weltkonferenzen wirklich etwas zu bewirken scheint. Möglicherweise ist in den Sekretariaten der UNESCO und der UNO schon seit Jahrzehnten bekannt, welche Gefahr vom Rassismus für den
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Weltfrieden ausgeht. Vielleicht ist es auch so, dass die von den Sekretariaten ausgehenden Impulse in der Generalkonferenz der UNESCO und der Generalversammlung der UNO, dort wo sich der politische Wille der Mitgliedstaaten manifestiert, gebremst oder sogar ausgestoppt werden. Aber darf dies zur These führen, dass weltweit eine Politik des Rassismus betrieben wird? Andererseits haben wir seit 1965 das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, welches, wie wir sehen werden, auch in der Schweiz einen gewissen Fortschritt brachte.
7. Erklärung über Massenmedien von 1978
Erwähnenswert ist im Kontext der vorliegenden Arbeit auch die „Erklärung über die grundlegenden Prinzipien des Beitrags der Massenmedien zur Stärkung des Friedens und der internationalen Verständigung, zur Förderung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Rassismus, Apartheid und Aufhetzung zum Krieg“, in welcher ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Bekämpfung von Rassismus den ungehinderten Zugang zu einer Vielzahl von Quellen und Informationsträgern (Art. II Ziff. 2) sowie den freien Informationsfluss und eine möglichst breite und ausgeglichene Verteilung von Informationen erfordert. (Art. I) Aufgabe der Massenmedien ist eine umfassende Informierung der Öffentlichkeit. Dies beinhaltet, dass alle Standpunkte widergegeben werden, (Art. V) und dass auch rassistisch Diskriminierten eine Stimme gegeben wird. (Art. II Ziff. 3) Indem sie über die Ziele, Wünsche, Sehnsüchte, Kulturen und Bedürfnisse aller Menschen berichten, tragen die Massenmedien u.a. dazu bei, dass Gleichgültigkeit und Missverständnisse in der Bevölkerung beseitigt und Bürger gegenüber anderen sensibilisiert werden. (Art. III) Ausdrücklich wird auch auf den Einfluss hingewiesen, welche die Massenmedien auf die Bildung junger Menschen haben. (Art. IV) Ein besonderes Augenmerk wird auf die Entwicklungsländer gelegt, was hier aber nicht von Interesse ist. 23
8. Wiss. Erklärung gegen den „Rasse“-Begriff von 1995
In dieser Erklärung wird erneut ausdrücklich proklamiert, dass es keinen wissenschaftlichen Grund gebe, den Begriff „Rasse“ weiterhin zu verwenden. Rassismus sei der „Glaube, dass menschliche Populationen sich in genetisch bedingten Merkmalen von sozialem Wert unterscheiden, was dazu führt, dass bestimmte Gruppen gegenüber anderen für höherwertig oder minderwertig gehalten werden. Es gibt keinen überzeugenden wissenschaftlichen Beleg, mit dem dieser Glaube gestützt werden könnte.“ Im Gegenteil, man hat festgestellt, dass die grundlegende genetische Variation zwischen Populationen viel weniger ausgeprägt ist als jene
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zwischen geographisch weit voneinander entfernten Mitglieder einer Population. Es hat sich auch gezeigt, „dass die genetische Variation zwischen den Individuen innerhalb jeder Gruppe gross ist, während im Vergleich dazu die Variation zwischen den Gruppen verhältnismässig klein ist.“ 25
9. Erklärung von Prinzipien der Toleranz von 1995
„Toleranz bedeutet Respekt, Akzeptanz und Anerkennung der Kulturen unserer Welt, unserer Ausdrucksformen und Gestaltungsweisen unseres Menschseins in all ihrem Reichtum und ihrer Vielfalt. Gefördert wird sie durch Wissen, Offenheit, Kommunikation und durch Freiheit des Denkens, der Gewissensentscheidung und des Glaubens. Toleranz ist Harmonie über Unterschiede hinweg. Sie ist nicht nur moralische Verpflichtung, sondern auch eine politische und rechtliche Notwendigkeit. Toleranz ist eine Tugend, die den Frieden ermöglicht, und trägt dazu bei, den Kult des Krieges durch eine Kultur des Friedens zu überwinden.“ (Art. 1 Ziff. 1.1.)
Für den Staat bedeutet dies eine gerechte und unparteiische Gesetzgebung, Rechtsdurchsetzung, Gerichtsbarkeit und Administration. (Art. 2 Ziff. 2.1.) Forderungen werden hier aber auch an das Zuhause, an Bildungs- und Arbeitsstätten gerichtet, wo Toleranz gefördert und eine Einstellung geschaffen werden soll, die von Offenheit, der Fähigkeit des einander Zuhörens und von Solidarität geprägt ist. Auch hier können die Massenmedien einen nicht unerheblichen Beitrag leisten (Art. 3 Ziff. 2.2.) In Anlehnung an die Erklärung über „Rassen“ und rassistische Vorurteile wird weiter gefordert, dass Massnahmen getroffen werden, welche die Gleichheit an Würde und an individuellen und kollektiven Rechen wo immer erforderlich garantieren. (Art. 3 Ziff. 3.3.) Ferner sollen angemessene wissenschaftliche Studien unternommen und Netzwerke aufgebaut werden, um „die Antwort der Staatengemeinschaft auf diese globale Herausforderung zu koordinieren“ und die Ursachen von Intoleranz sowie wirksame Gegenmaßnahmen zu analysieren. Betroffen ist hiervon auch die Begleitforschung zur Politik und Gesetzgebung der Mitgliedstaaten. Betont wird, dass Bildung das wirksamste Mittel gegen Intoleranz sei:
„Der erste Schritt bei der Vermittlung von Toleranz ist die Unterrichtung des einzelnen Menschen über seine Rechte und Freiheiten und die damit verbundenen Ansprüche sowie die Herausbildung des Willens zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Menschen.“ (Art. 4 Ziff. 4.1.) 23
10. Erklärung über die Verantwortung der heutigen Generation von 1997 In der „Erklärung über die Verantwortung der heutigen Generation gegenüber den künftigen Generationen“ wird die Garantierung von religiöser Vielfalt (Art. 2), die gegenseitige Achtung der Würde (Art. 3) und das Bewahren der kulturellen Vielfalt gefordert (Art. 7).
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Ferner sollen auch die zukünftigen Generationen lernen, in Frieden, Sicherheit sowie unter Achtung des Völkerrechts, der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu leben. (Art. 9) Weiter wird gefordert, dass Bildung dazu genutzt wird, Frieden, Gerechtigkeit, Verständnis, Toleranz und Gleichberechtigung zum Nutzen der heutigen und künftigen Generationen zu fördern. (Art. 10 Ziff. 2). Die im Zusammenhang mit dieser Arbeit wichtigsten Forderungen sind aber jene nach Nichtdiskriminierung und Frieden:
„Die heutigen Generationen sollten keine Maßnahmen ergreifen, die zu irgendeiner Form der Diskriminierung der künftigen Generationen führen oder eine solche aufrechterhalten.“ (Art. 11)
„Die heutigen Generationen sollten sicherstellen, dass sowohl sie selbst als auch die künftigen Generationen lernen, miteinander in Frieden und Sicherheit sowie unter Achtung des Völkerrechts, der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu leben.“ (Art. 9 Ziff. 1) 23
Wie sich gezeigt hat, sind die Unterschiede zwischen den einzelnen „Rassen“ situativ und lediglich äusserst minimal genetisch bedingt. Von Interesse sind also auch deshalb schon die Erklärungen der UNESCO betreffend die Genetik und Bioethik.
11. Allgemeine Erklärung über das menschliche Genom und Menschenrechte von 1997 In dieser Erklärung werden Grundsätze betreffend die Menschenwürde und das menschliche Genom verkündet, (A.) die Rechte der Betroffenen definiert, (B) Standards für die Forschung am menschlichen Genom erstellt, (C.) Bedingungen für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeiten in diesem Bereich festgehalten, (D) Solidarität und internationale Zusammenarbeit gefordert (E.) an die Staaten Anweisung zur Förderung der in der Erklärung niedergelegten Grundsätze (F.) und zur Umsetzung der Erklärung mittels Erziehung, Ausbildung und Informationsverbreitung (Art. 22.) (G.) gegeben. Die zentralen Bestimmungen sind folgende:
„Das menschliche Genom liegt der grundlegenden Einheit aller Mitglieder der menschlichen Gesellschaft sowie der Anerkennung der ihnen innewohnenden Würde und Vielfalt zugrunde. In einem symbolischen Sinne ist es das Erbe der Menschheit.“ (Art. 1)
„Jeder Mensch hat das Recht auf Achtung seiner Würde und Rechte, unabhängig von seinen genetischen Eigenschaften.“ (Art. 2 lit. a)
„Ist eine Person von Rechts wegen unfähig, ihre Einwilligung zu erteilen, so darf Forschung, die ihr Genom betrifft, nur betrieben werden, um der Person einen unmittelbaren gesundheitlichen Nutzen zu verschaffen, vorbehaltlich der gesetzlich vorgeschriebenen Ermächtigung und der gesetzlich vorgesehenen Schutzbestimmungen.“ (Art. 5 lit. e)
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„Niemand darf einer Diskriminierung aufgrund genetischer Eigenschaften ausgesetzt werden, die darauf abzielt, Menschenrechte, Grundfreiheiten oder die Menschenwürde zu verletzen, oder dies zur Folge hat.“ (Art. 6.)
„Zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten dürfen Einschränkungen der Grundsätze der Einwilligung und Vertraulichkeit nur durch Gesetz vorgeschrieben werden, und zwar aus zwingenden Gründen und im Rahmen des Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen.“ (Art. 9.) 23
12. Internationale Erklärung über menschliche genetische Daten von 2003 Diese Erklärung ist für diese Arbeit nur insofern von Interesse, als darin statuiert wird, dass genetische und proteonische Daten zum Schutz der Menschenrechte, Grundfreiheiten und der menschlichen Würde weder zur Stigmatisierung noch zur Diskriminierung verwendet werden dürfen. (Art. 7 Abs. 1.) 23
13. Allgemeine Erklärung über Bioethik und Menschenrechte von 2005 Diese Erklärung betrifft nur ethische Fragestellungen in Bezug auf die Medizin, die Lebenswissenschaften und diesbezügliche Technologien in ihrer Anwendung auf den Menschen. (Art. 1 Abs. 1) Sie soll als Richtschnur für staatliches, wie auch für privates Handeln dienen sowie die Achtung der Menschenwürde fördern und die Menschenrechte schützen. (Art. 2 lit. a-c.) Die Staaten werden aufgefordert, eine unabhängige, fachübergreifende und pluralistische Ethik-Kommission ein zu richten, zu fördern und zu unterstützen (Art. 19) und alle geeigneten Massnahmen zu ergreifen, um die Grundsätze der Erklärung im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen Wirkung zu verleihen. Darin eingeschlossen sind Aktivitäten in den Bereichen Bildung, Ausbildung und Öffentlichkeitsarbeit. (Art. 22 Abs. 1) 23
Rechtsnatur der UNESCO-Dokumente
Grundsätzlich handelt es sich bei allen Erklärungen um keine Rechtsquellen i.S.v. Art. 38 IGH-Statut. Sie werden folglich dem „soft law“ zugerechnet. Bei den ersten vier Erklärungen sowie jener von 1995 handelt es sich aber lediglich um Stellungnahmen von Wissenschaftlern, welche die UNESCO im Rahmen des Programmes eingeladen hatte. 26 Bemerkenswert ist nun aber, dass sich der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten 1954 in „Brown v. Board of Education“, einem seiner wichtigsten Fälle, auf die Stellungnahme von 1950 berufen hatte, 27 was für eine de facto-Geltung als Soft Law sprechen könnte. Sämtliche dieser UNESCO-Dokumente sind aber blosser Ausdruck gewisser Bestrebungen, ohne
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Arbeit zitieren:
lic. iur. Beat Keller LL.M., 2010, Tatbestand "Rassismus" als Gefährdung des Weltfriedens im Spannungsverhältnis Schweiz - UNO, München, GRIN Verlag GmbH
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