Danksagung
Die Bachelorthesis ist die aufregendste Zeit während des Studiums. So kann man endlich feststellen, ob sich die letzten Jahre des Studierens gelohnt haben. Ich möchte daher diese Bachelorthesis meinen Eltern widmen, da sie mir nicht nur mein Studium an der SRH Hochschule Heidelberg ermöglicht haben, sonder auch weil meine Familie ein großes Interesse an meinem Studiengang und meiner Bachelorthesis gezeigt und mich immer so gut es ging unterstützt hat. Besonders möchte ich mich auch bei M. M. bedanken, denn ohne seine moralische Unterstützung wäre ich niemals fertig geworden.
Außerdem möchte ich mich an dieser Stelle auch bei all denen bedanken, die mich bei der Anfertigung meiner Bachelorarbeit so tatkräftig unterstützt haben. Deshalb ein großes Dankeschön an meinen Mentor Herrn X1, der mich während meiner Thesis umfangreich betreut hat und natürlich auch an die Experten Frau X2, Frau X4, Herr X3 und Herr X5.
Abstract
Das Handlungsfeld der „rechtlichen Betreuung“ ist nicht immer leicht zu managen und setzt ein umfangreiches Wissen voraus. Die vorliegende Arbeit erfasst die Voraussetzungen einer rechtlichen Betreuung und geht speziell auf den Zusammenhang der Kompetenzen in unterschiedlichen Berufsrollen ein. Die Schwerpunkte dieser Arbeit liegen in den rechtlichen Rahmenbedingungen, den Voraussetzungen für Betreuer und Betroffene, den essentiellen Kompetenzen der verschiedenen Professionen, der Krisenbewältigung, der erforderlichen Unterstützung durch den Betreuer anhand von methodischen Hilfsmitteln, einem praxisorientierten Fallbeispiel und der Begleitung der Untersuchung durch Experteninterviews. Die Untersuchung liefert relevante Ergebnisse und gibt In-formationen über die Unterschiede in der Betreuungsarbeit. Der Anhang beinhaltet die Interviewfragen sowie die Aussagen der Experten.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung 1
1. Zum Begriff der rechtlichen Betreuung 4
1.1. Definition „rechtliche Betreuung“ 4
1.2. Geschichtliche Zusammenfassung der Entwicklung des Betreuungsrechts. 5
1.3. Demographischer Wandel und Zusammenhang zur rechtlichen Betreuung 6
1.4. Abgrenzung zur „sozialen Betreuung“ 7
1.5. Lebenslagen der Betroffenen. 8
2. Rechtliche Grundlagen. 9
2.1. Entwicklung von Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung 9
2.2. Bedeutung des Grundgesetzes. 10
2.3. Bedeutung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und weiteren Rechtsnormen 11
3. Voraussetzungen der rechtlichen Betreuung 13
3.1. Krankheitsbedingte Unfähigkeit, selbst zu entscheiden. 13
3.2. Antrag einer Betreuung 15
3.3. Aufgabenkreis des Betreuers. 15
3.4. Zwangsmaßnahmen. 18
4. Experteninterviews 21
4.1. Planung und Gegenstand der Untersuchung 21
4.2. Ablauf der Untersuchung 22
4.3. Erste Schritte bis hin zur Durchführung. 23
4.4. Auswertungsverfahren 24
5. Betreuung als Beruf 26
5.1. Voraussetzungen der Profession 26
5.2. Anforderungsprofil an den Betreuer. 27
5.3. Methode „Case Management“ als Handwerkszeug 29
5.4. Aufgaben der Betreuungsbehörde 1
5.5. Bedeutung der Schlüsselkompetenzen 31
5.5.1. Schlüsselkompetenzen des Sozialarbeiters 32
5.5.2. Schlüsselkompetenzen des Juristen. 34
5.5.3. Schlüsselkompetenzen und Eignungskriterien des Betreuers 35
5.5.4. Praxisbezogene Kompetenzunterschiede der Professionen 39
5.6. Fakten und Zahlen 40
5.7. Vergütung des Betreuers 42
6. Krisenbewältigung und Hilfen in der Krise 45
6.1. Bedeutung von Krise und Krisenintervention 45
6.2. Krisenbegriff als „Krankheit“ 48
6.3. Ziele der Krisenintervention. 49
6.4. Grundprinzipien der Krisenintervention 49
6.5. Krisenkonzepte. 50
6.5.1. Konzept der kritischen Lebensereignisse 51
6.5.2. Lebenslagenkonzept 52
6.5.3. Konzept „Selbstwertgefühl“ 52
6.5.4. Belastungs- und Bewältigungsparadigma 53
6.5.5. Ressourcenkonzept. 54
6.6. Krisenintervention als Handlungsmodell 55
6.7. Aufgaben des Betreuers im Kontext der Krisenintervention 57
6.8. Persönliche Kompetenzen eines Betreuers in Krisen. 58
7. Orientierung an der Praxis 62
7.1. Detaillierte Falldarstellung 62
7.2. Die Lebensgeschichte des Betroffenen 62
7.3. Betreuungsübernahme 63
7.4. Vorläufige Betreuungsplanung. 67
7.5. Interventionen durch den Betreuer 68
Zusammenfassung und Ergebnis. 71
Quellenverzeichnis 74
Anh änge. 78
Anhang 1 78
Anhang 2 79
Anhang 3 80
Anhang 4 83
Anhang 5 89
Anhang 6 93
Abkürzungsverzeichnis
BdB Bundesverband der Berufsbetreuer/innen BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGT Bundesgerichtstag BtBG Betreuungsbehördengesetz BVfB Bundesverband freier Berufsbetreuer FamFG Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit FGG Freiwillige Gerichtsbarkeit Gesetz GG Grundgesetz PZN Psychiatrisches Zentrum Nordbaden StGB Strafgesetzbuch
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Betreuungsverfahren über Erstbestellungen und andere Maßnahmen (eigene Darstellung nach Zahlenmaterial aus der Statistik des Bundesamts für Justiz, 2010) ... 41 Abb. 2: Erstbestellungen von Familienangehörige oder Berufsbetreuer (eigene Darstellung nach Zahlenmaterial aus der Statistik des Bundesamts für Justiz, 2010) ... 42 Abb. 3: Faktoren, die Entstehung und Verlauf psychosozialer Krisen beeinflussen
(Stein, 2009, S. 25). ........................................................................................................ 46
Tabellenverzeichnis
Tab. 1: Expertenauswahl 24
Tab. 2: Betreuungsvergütung (Deinert, Betreuervergütung, 2010) 43
Tab. 3: Betreuungsvergütung (Deinert, Betreuervergütung, 2010) 43
Tab. 4: Ziele von Krisenintervention (Stein, 2009, S. 152)p. 49
Tab. 5: Grundprinzipien der Krisenintervention (Stein, 2009, S. 155) 50
Tab. 6: Geläufige Klassifikation von Ressourcen (Kunz, Scheuermann, Schürmann,
2004, S 173 / 174) 55
Einleitung
Soziale Arbeit beschreibt die Arbeit mit Menschen, die sich in Lebenslagen befinden, die durch Krankheit, Stigmatisierung und Armut kennzeichnet sind. Diese Menschen haben eine äußerst geringe Einflussnahme in der Gesellschaft und können kaum am sozialen Leben teilhaben. Soziale Arbeit versucht Menschen bei ihren Lebensproblemen zu helfen, sofern sie diese nicht selbstständig bewältigen können. Soziale Arbeit erschließt Ressourcen, um die Grundbedürfnisse der Menschen zu befriedigen. Diese elementaren Bedürfnisse müssen gestillt werden, um eine Entfaltung und Erhaltung des Menschen zu gewährleisten. Dabei ist es wichtig die Menschen zu schützen und sie in ihren Lernprozessen zu fördern. Die Menschen sollen dadurch persönliche und kulturelle Handlungs- und Orientierungsmuster entwickeln, um so eigenständige Problemlösungsstrategien zu entwerfen.
Diese Bachelorthesis beschreibt die Arbeit mit psychisch kranken Menschen, die sich ihre Krankheit nicht eingestehen und kaum Behandlungsmotivation aufweisen. So kommt es bei diesen Menschen oft zu einem Realitätsverlust bzw. zu einer falschen Wahrnehmung ihrer Umwelt. Infolgedessen sind die Betroffen kaum in der Lage ihren Alltag zu bewältigen, da die seelische Not zu groß ist und die bestehenden Kompetenzen nicht mehr ausreichen. Diese fehlende, selbstbestimmte Lebenspraxis bringt viele Folgen mit sich: die Gesundheit leidet, das gesellschaftliche Leben bleibt auf der Strecke und existentielle Bedürfnisse können unter Umständen nur schwer befriedigt werden. Auch das soziale Netzwerk bricht zusammen und auch im Berufsleben finden sich die Betroffenen nicht mehr zurecht. Auf Grund der psychosozialen Problemlagen werden Sozialleistungen kaum wahrgenommen, obwohl unter Umständen Ansprüche bestehen. Die Betroffenen sind demnach einer materiellen und sozialen Benachteiligung unterlegen. Hinzu kommen oftmals weitere Schicksalsschläge, wie z.B. Trennungen, Verlust von Angehörigen oder Folgekrankheiten treten auf. Die Betroffenen finden sich in einer psychosozialen Krise wieder und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben gestaltet sich immer schwieriger, so beginnt der Sog der Abwärtsspirale. Für die professionellen Helfer beginnt nun die Arbeit mit den Betroffenen. Es gilt die Existenz der Betroffenen zu sichern und mit passenden Strategien die Betroffenen aus ihrer Krise zu manövrieren. Krisenintervention ist eine Methode um Menschen in Aus-
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nahmesituationen durch psychosoziale Maßnahmen zu helfen. Interventionen sind zielgerichtet und ermöglichen das Eingreifen in aktuelle Ereignisse und sollen die Betroffenen dazu befähigen, durch alternatives Verhalten und sammeln neuer Erfahrungen sich von der Problemlage zu distanzieren. Die Maßnahmen sind fallspezifisch und dienen meist nur kurzfristigen Interventionen. Diese sollen den Betroffenen sofort entlasten und den Schaden minimieren. Das Ziel der Kriseninterventionen ist zunächst die Stabilisierung der Betroffenen. In einem weiteren Schritt soll dann soziale und berufliche Integration geschaffen, existenzielle Ängste beseitigt und die Lebenslagen im Ganzen verbessert werden.
Um solch eine Arbeit leisten zu können, sind viele Kompetenzen gefragt. Dieses Handlungsfeld der Sozialen Arbeit ist breit gefächert und lässt viele unterschiedliche Professionen tätig werden. In dieser vorliegenden Arbeit steht deshalb die Frage nach den Schlüsselkompetenzen im Mittelpunkt. Es wird diesbezüglich ein Vergleich zwischen Juristen und Sozialarbeiter hinsichtlich ihrer Kompetenzen angestrebt, der sich teilweise auch auf die Krisenintervention bezieht.
Das erste Kapitel wendet sich den Begriffsbestimmungen zu, um ein klares Verständnis für die weiteren Kapitel zu schaffen. Im Wesentlichen geht es hier um die Definition der „rechtlichen Betreuung“, die geschichtliche Entstehungsgeschichte und die Lebenssituation der Betroffenen. Einen wichtigen Aspekt in der heutigen Zeit spielt aber auch der demographische Wandel, der immer größere Auswirkungen auf die Gesellschaft hat. Wichtig im Zusammenhang des ersten Kapitels ist die Abgrenzung zur „sozialen Betreuung“, da dieser Begriff (hauptsächlich in der Umgangssprache) zu Missverständnissen führen kann.
Im zweiten Kapitel der Arbeit werden die rechtlichen Grundlagen und Rahmenbedingungen erläutert. Es geht hierbei um die Entwicklung der Rechtsnormen und die Bedeutung einzelner Gesetze, wie bspw. das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder das Grundgesetz (GG).
Im dritten Kapitel geht es dann um die Voraussetzungen einer Betreuung. Dieser Teil beschäftigt sich unter anderem mit den Fragen: Welche Bedingungen muss der Betroffenen erfüllen, um einen Betreuer angeordnet zu bekommen oder welche Aufgabenkrei-
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se werden dem Betreuer übertragen? Ein kritisches Feld bildet auch immer das Thema „Zwangsmaßnahmen“, das in diesem Kapitel ebenfalls aufgegriffen wird. Die Experteninterviews bilden im vierten Kapitel den Einstieg in das Forschungsvorhaben dieser Arbeit und leiten somit die Untersuchung und deren Ergebnisse, die in die darauf folgenden Kapitel mit einbezogen werden, ein. Das fünfte Kapitel setzt sich mit der rechtlichen Betreuung als Beruf auseinander. Hier geht es um die Voraussetzungen für die Arbeit als Betreuer und welche Anforderungen an diese Tätigkeit gestellt werden. Der Fokus in diesem Kapitel liegt auf der Herausarbeitung der Kompetenzen und Fähigkeiten eines Betreuers. Wichtig hierbei sind auch Betreuungszahlen, die ange-wandten Methoden und die Vergütung für die Arbeit mit den Betroffenen. Im sechsten Kapitel geht es um die Bearbeitung von Krisen und adäquaten Interventionen des Betreuers. Außerdem wird auf den Zusammenhang von Krise und Krankheit eingegangen, sowie grundlegende Handlungsvoraussetzungen bei einer Krisenintervention. Essentiell sind auch die Phasen einer Krisenintervention und die Erforderlichkeit von persönlichen Kompetenzen, sodass eine gute Krisenintervention durchgeführt werden kann. Und zuletzt wird im siebten Kapitel ein Beispiel aus der Praxis aufgegriffen, das Interventionsmöglichkeiten bei einem konkreten Fall veranschaulicht.
Zum Text:
Mit dem Begriff des „Betreuers“ ist in dieser Bachelorthesis ausschließlich der Berufsbetreuer gemeint.
Außerdem wurde im Text auf die weibliche Schreibweise verzichtet, um eine bessere Lesbarkeit zu erzeugen. Insofern es möglich war, wurden neutrale Formulierungen an-gewandt. In diesem Zusammenhang schließt die männliche selbstverständlich die weibliche Schreibweise mit ein.
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1. Zum Begriff der rechtlichen Betreuung
1.1. Definition „rechtliche Betreuung“
Im Allgemeinen wird die Betreuung für die praktische Unterstützung von Menschen, die sich in einer schwierigen Lebenslage befinden, genutzt. Hierbei geht es vor allem um Menschen, die eine Behinderung, eine psychische Krankheit haben oder sich in einem hohen Alter befinden. Im Gegensatz zu einer „rein karikativen, mitmenschlichen Hilfe umfasst die Betreuung im juristischen Sinn lediglich diejenigen Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen“ (Röchling, 2009, S. 14).
Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird von „Betroffenen“ gesprochen. Betroffene sind Erwachsene, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können.
Landläufig wird der Begriff „Betreuung“ meist als pflegerische und soziale Unterstützung verstanden, wie man es von pflegenden Angehörigen oder Sozialstationen kennt. Hierunter würden Tätigkeiten wie Verpflegung, Hygiene, soziale Kontakte oder auch der tägliche Einkauf fallen, jedoch ist dies nicht der Aufgabenbereich eines rechtlichen Betreuers. Die genauen Aufgaben sind im Gesetz klar definiert. Der Betreuer hat laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch den „ihm vom Gericht übertragenen Aufgabenkreis der Betroffenen gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten“ (Seichter, 2001, S. 2 ff.) Nach Dannhäuser (2010, S. 2) ist die „rechtliche Betreuung (auch gesetzliche Betreuung genannt) die gesetzliche Vertretung eines volljährigen Menschen, der selbst nicht mehr ausreichend in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu regeln. Sie wird vom Amtsgericht eingerichtet“. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Zielsetzung des Betreuungsrechts, denn „es möchte dem betreuten Menschen ein selbstbestimmtes Leben unter Achtung seiner Grundrechte ermöglichen. Für die rechtlichen Angelegenheiten - und nur für diese -, die er ganz oder teilweise nicht mehr eigenverantwortlich regeln kann, bekommt ein Erwachsener einen Betreuer. Dieser übernimmt Funktionen eines gesetzlichen Ver-
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treters und soll ihn in dem dafür erforderlichen Umfang persönlich betreuen“ (Dannhäuser, 2010, S. 2).
Die Betreuung wird als sozialstaatliches Instrument verstanden, das die Interessen der Betroffenen wahrnimmt. Hiermit werden die Handlungsfelder eines Betreuers gemeint, die für die rechtliche Fürsorge notwendig sind. Der Betreuer fungiert sozusagen als gesetzlicher Vertreter und besorgt die Angelegenheiten von meistens psychisch kranken Menschen. Der Betreuer ist definitiv nicht als Erziehungseinheit oder zur gezielten Verhaltensverbesserung bestellt. Ein Betreuer dient vielmehr als Unterstützer, Berater und Vertreter von Betroffenen und wendet hierbei soziale als auch rechtliche Kompetenzen an.
1.2. Geschichtliche Zusammenfassung der Entwicklung des Betreu-
ungsrechts
Die Geschichte der rechtlichen Betreuung erlebte starke Spannungen zwischen der Für-sorge und der Entrechtung (was bis in die heutige Zeit ein Thema bleibt) des Rechts der Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung für Volljährige. Grundsätzlich muss man bedenken, dass die Betroffenen die Hilfe gegen ihren Willen als Zumutung und sehr belastend empfinden. Ein zunehmender Schwerpunkt der Rechtsfürsorge in Deutsch-land liegt deshalb vor allem auf den „ergänzenden Instituten der staatlichen Betreuung und privater Vorsorgeverfügung wie Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung“ (Jürgens, Kröger, Marschner, & Winterstein, 2007, S. 1). Die Entwicklung der Rechtsgeschichte der rechtlichen Betreuung führte über das römische Recht, das germanische Stammesrecht, das Preußische Allgemeine Landrecht und auch über ganz unterschiedliche lokale Rechte und Vormundschaftsverordnungen bis schließlich hin zu der ersten Gesetzgebung des Vormundschaftsrechts in Deutschland. „Das Bürgerliche Gesetzbuch war am 1.1.1900 in Kraft getreten. Das Entmündigungs-, Vormundschafts- und Pflegschaftrecht hatte mit Ausnahme von punktuellen Änderungen, die z. T. auch durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bedingt waren, praktisch unverändert bis 31.12.1991 gegolten“ (Jürgens, Kröger, Marschner, & Winterstein, 2007, S. 2). Dennoch war das Gesetz nicht wirklich ausgereift, denn es wies inhaltliche Mängel in Bezug auf Rechtseingriffe, Diskriminierung und Personen-sorge auf. Erst in den 70er Jahren entwickelte sich auf Grund der großen Defizite eine
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Reformdiskussion. Der Bundesminister der Justiz veröffentlichte erstmals gemeinsam mit einer Arbeitsgruppe erste Vorschläge zum materiellen Recht und zum Verfahrensrecht. Weitere Diskussionsentwürfe wurden heraus gebracht und führten letztendlich 1989 zum Regierungsentwurf, welcher das Gesetzgebungsverfahren zum Betreuungsgesetz eröffnete. Nach mehreren Anhörungen von Experten und Verbänden, Anhörung des Bundestagsrechtsausschusses sowie einer öffentlichen Anhörung wurde das Betreuungsgesetz im April 1990 verabschiedet.
„Das Betreuungsgesetz beschränkte sich im Wesentlichen auf eine Rechtsform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige. Im Bereich der Geschäftsfähigkeit im Allgemeinen Teil des BGB sind Lösungen, die für die Betroffenen nachteiligen Rechtsfolgen der Geschäftsunfähigkeit vermeiden, noch nicht gefunden“ (Jürgens, Kröger, Marschner, & Winterstein, 2007, S. 3).
Ein Knackpunkt bleibt jedoch weiterhin das Vormundschaftsrecht über Minderjährige, das bislang noch nicht wesentlich überarbeitet wurde. Die Schwerpunkte bleiben weiterhin im Vermögensbereich, der jedoch in der Praxis eine deutlich untergeordnete Rolle spielt. Die Entwicklung des Rechts sollte daher gesetzliche Rahmenbedingungen schaffen, die die Personensorge fokussieren.
1.3. Demographischer Wandel und Zusammenhang zur rechtlichen
Betreuung
Die Bevölkerung ist das Grundelement jeder Gesellschaft und steht in eng verknüpften Wechselbeziehungen zu anderen Teilen einer Sozialstruktur. Soziale Faktoren spielen eine wichtige Rolle im Hinblick auf die deutsche Bevölkerungsbewegung, die sich durch veränderte Geburtenraten, Völkerwanderungen und Lebenserwartungen auszeichnet. Die Grundelemente der langwierigen Bevölkerungsentwicklung in Deutsch-land lassen sich zu vier erwartenden Trends zusammenfassen (vgl. Geißler & Meyer, 2008, S. 41).
Geburtenrückgang: Die Geburtenziffern sind gesunken und haben sich seit 1980 auf einem niedrigen Niveau gehalten; dadurch lässt sich ein Rückgang der einheimischen Bevölkerung verzeichnen.
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Steigende Lebenserwartungen: Das Lebensalter der Bevölkerung wird immer höher.
Alterung der Bevölkerung: Infolge der steigenden Lebenserwartungen und der geringen Geburten, altert die Gesamtzahl der Einwohner. Multiethnizität: Durch die sinkende Geburtenrate und die wachsende Alterung der Gesellschaft, bedingt sich ein ökonomischer und demographischer Bedarf an Zuwanderern; somit steigt die Einwanderungszahl von ethnischen Minderheiten. Wichtige Aspekte des demographischen Wandels für die rechtliche Betreuung sind die hohen Lebenserwartungen und die alternde Gesellschaft. Umso höher die Lebenserwartungen eines Menschen werden, desto höher ist demnach auch die Wahrscheinlichkeit an altersbedingten Krankheiten zu leiden. Es steigt somit die Tendenz zu mehr rechtlichen Betreuungen wegen Altersabbau und Demenzkrankheiten. Es wird sich also auch in den kommenden Jahrzehnten ein Anstieg von Betreuerbestellungen verzeichnen.
1.4. Abgrenzung zur „sozialen Betreuung“
Im ländlichen Sprachgebrauch wird der Begriff „Betreuung“ oft als Hilfe im Alltag ver-standen. Wenn Menschen in schwierigen Lebenslagen (schicksals-, alters- oder krankheitsbedingt) Unterstützung beim Einkaufen, beim Waschen, bei der Hausarbeit, beim alltäglichen Papierkram, bei Behördengängen oder bei Bankengeschäften brauchen, spricht man von einer „sozialen Betreuung“. Hierbei geht es vor allem um die pflegerische und persönliche Umsorgung der Betroffenen und des Entgegenwirkens von Isolation und Einsamkeit. Doch eine „rechtliche Betreuung“ ist mit diesen Assoziationen nicht direkt zu verstehen, denn ein rechtlicher Betreuer für einen psychisch erkrankten oder behinderten Menschen hat keine soziale- oder gesundheitliche Betreuung zu leisten. Es ist lediglich seine Aufgabe, sich darum zu kümmern, dass eine solche soziale und pflegerische Betreuung nach den Wünschen und Bedürfnissen des Betroffenen organisiert wird. Im Regelfall ist der Betreuer lediglich für Besorgung von rechtlichen Angelegenheiten und die Organisation der alltäglichen Lebensgestaltung zuständig. Um Missverständnisse zu vermeiden, wurde somit der Unterschied zwischen einer „sozialen“ und einer „rechtlichen“ Betreuung verdeutlicht. (vgl. Röchling, 2009, S. 24 ff.)
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1.5. Lebenslagen der Betroffenen
Die Bestellung eines Betreuers resultiert oftmals nach einer langwierigen Krankheitsgeschichte und nach etlichen Interventionsversuchen des Betroffenen selbst und dessen Umfeld, die Krankheit langfristig in den Griff zu bekommen. Leider ist dies sehr schwierig, da die meisten Betroffenen in ihrer eigenen „kranken“ Welt leben und sich in der Realität nur noch schwer zurecht finden. Die Betroffenen haben meist viel erlebt und Erfahrungen sammeln müssen, die unter anderem durch Zurückweisung, Beziehungsverlust, Einsamkeit, Isolation und Misstrauen gekennzeichnet sind. In vielen Fällen beginnen die Probleme bereits in den konfliktträchtigen Familien und sozialen Netzwerken, in denen die Betroffenen aufwachsen. Ist die Krankheit einmal ausgebrochen, kommt es auch zu Überforderung der Angehörigen. Dies liegt an der Komplexität und Schwere dieser Erkrankungen. Infolgedessen werden die Kontakte zu formellen und informellen Netzwerken sehr dünn. Als „letzte Station“ kommt dann der Betreuer als eine wichtige Bezugsperson für den Betroffenen hinzu und gibt ihm Sicherheit und Unterstützungsangebote. Jedoch darf man dabei nicht außer Acht lassen, dass die Bestellung eines Betreuers aus der Sicht des Betroffenen eine oft negativ ausgelegte Intervention in seine geschützten Freiheitsrechte darstellt. In der Regel empfinden die Betroffenen die Einschränkungen in ihrem Leben durch einen gerichtlich bestellten Betreuer als Demütigung, da sie sich meist nur den Symbolcharakter des Betreuungsgerichtbeschlusses vor Augen führen und die richterlichen Beabsichtigung darin nicht erkennen können.
Heute weiß man, dass das soziale Umfeld eine wichtige Rolle für den Betroffenen und seine psychische Erkrankung spielt. „Die Art und Weise, wie Verwandte und Freunde, wie die Nachbarschaft und die Berufsgemeinschaft, wie Mediziner und Therapeuten oder wie die Gesellschaft insgesamt auf psychisch versehrte Menschen reagiert, wie sie sie wahrnehmen, wie sie sehen und behandeln, mit welchen Blickkontakten sie ihnen begegnen, dieses alles beeinflusst die Lebenswirklichkeit versehrter Menschen, verstärkt oder lindert deren Krankheitsbild“ (Lob-Hüdepohl, 2010, S. 3). Infolgedessen lässt sich dieser Prozess als eine soziale Inszenierung von psychischen Krankheiten bezeichnen, in der sich das soziale Umfeld als eigenständiger Akteur in die Entwicklung der Krankheit versteht.
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2. Rechtliche Grundlagen
2.1. Entwicklung von Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung
Die Rechtslage vor dem Jahre 1992 beruhte auf den Begriffen „Vormundschaft“ und „Pflegschaft“. Durch die Reform des Betreuungsgesetzes verfiel ebenso die „Entmündigung“. Dies bedeutete, dass mit der Einrichtung einer Vormundschaft der Betroffene sozusagen entmündigt wurde. Die Entmündigung bezog sich auf Personen, die „infolge von Geisteskrankheit oder Schwäche, Trunk- oder Rauschgiftsucht ihre Angelegenheiten nicht zu besorgen vermochten oder durch Verschwendung sich oder ihre Familie der Gefahr des Notstandes aussetzten“ (Verein für soziales Leben e.V., 2010). Die Entmündigten konnten nur heiraten oder andere Rechtsgeschäfte vornehmen, wenn ihr Vormund hierzu einwilligte. Die Pflegschaft hingegen „gab es bei Volljährigen, die nicht unter Vormundschaft standen, aber dennoch aufgrund körperlicher oder geistiger Gebrechen ihre Angelegenheiten oder Teile davon nicht regeln konnten“ (Verein für soziales Leben e.V., 2010). Auch kam es zu Zwangspflegschaften, wenn der Betroffene nicht in der Lage war seinen Willen zu äußern. Bei der Pflegschaft im Allgemeinen waren die Betroffenen vom Rechtsverkehr nicht ausgeschlossen. Wurde ihnen aber eine Zwangspflegschaft verordnet (auf Grund des fehlenden Verständnisses der Bedeutung), war die Geschäftsunfähigkeit sozusagen festgestellt und hatte für die Betroffenen die Folge, dass die Pflegschaft im praktischen Alltag dieselbe Wirkung erzielte wie die Entmündigung.
Die mit dem neuen Betreuungsgesetz eingeführte Wortwahl wird in der Praxis bis heute als Vorteil gesehen, denn die ehemaligen „Mündel“ (heutigen „Betroffenen“) werden so in ihrer Rechtsposition gestärkt. Ebenso die vorherigen „Vormunde“ bzw. „Pfleger“ (jetzt einheitlich „Betreuer“ genannt) werden nun gradlinig durch ihre Grundlage ausgezeichnet und verdeutlichen somit ihren Berufsstand. Die Einrichtung einer Betreuung gewann durch das neue Betreuungsgesetz von 1992 mehr Akzeptanz und führte zu einer Entkrampfung im Kreis der Betroffenen. Dies wird vor allem dann deutlich, wenn bei einer Anhörung der Betroffene den Richter fragt, ob er denn durch die Einrichtung einer Betreuung „entmündigt“ wird und dies vom Richter verneint wird. Die spürbare Er-
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leichterung der Betroffenen weiterhin geschäftsfähig zu sein, erleichtert natürlich auch die Arbeit des Betreuers mit dem Betroffenen und schafft eine entspannte Atmosphäre für alle Beteiligten (vgl. Seichter, 2001, S. 1 ff.).
Gegenwärtig gibt es lediglich den Begriff „rechtliche Betreuung“. im Gegensatz zu der damaligen Entmündigung, Vormundschaft und Pflegschaft, wirkt dieser Begriff weniger verwirrend. Für einen Volljährigen, der auf Grund einer psychischen Erkrankung seine Angelegenheiten nicht mehr selbstständig besorgen kann, gibt es deshalb heute die Bestellung eines Betreuers, der im nötigen Rahmen für ihn handelt.
2.2. Bedeutung des Grundgesetzes
Das Grundgesetz ist eine wichtige Handlungsnorm im Betreuungsrecht und steht in der Bundesrepublik Deutschland über allen Normen.
In unserer Verfassung steht, dass die Achtung der Menschenwürde und der respektvolle Umgang mit den Grundrechten, die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 GG) binden. Diese Gebote lassen sich mit psychosozialen und psychiatrischen Handeln durch Experten als rechtliche Grundlage verknüpfen. Denn auch der Betreute, der bspw. unter einer psychischen Krankheit leidet, kann sich durchaus auf sein Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, seiner Menschenwürde, seine körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Art. 3 GG) beziehen, ohne, dass er Angst haben müsste durch seine Betreuung in diesen Bereichen Einschränkungen zu erleben. Er kann sich gegenüber dem deutschen Staat im Zweifelsfall immer auf seine Grundrechte berufen.
Wichtige Artikel im Grundgesetz für den Rahmen einer rechtlichen Betreuung sind folgende:
Art. 1 GG Schutz der Menschenwürde, Menschenrechte, Grundrechtsbindung; Art. 2 GG freie Entfaltung der Persönlichkeit, Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person; Art. 3 GG Gleichheit vor dem Gesetz; Art. 13 GG Unverletzlichkeit der Wohnung;
Art. 19 GG Einschränkung von Grundrechten; Grundrechtsträgern; Rechtsschutz (Rechtsschutzgarantie);
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Art. 20 GG Bundesstaatliche Verfassung, Widerstandsrecht (Rechtsstaatprinzip); Art. 33 GG Staatsbürgerliche Rechte; Art. 34 GG Haftung bei Amtspflichtverletzung. 2.3. Bedeutung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und weiteren Rechts-
normen
Die materiellen Rechtsgrundlagen der rechtlichen Betreuung sind im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 1896 - 1908i geregelt. Das gerichtliche Verfahren einer Anordnung zur Betreuung war bis zum 31. August 2009 im Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG) definiert und wurde mit der Reform vom 1. September 2009 vom Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ersetzt. Diese Erneuerung hatte jedoch kaum Auswirkungen auf die Rechtsgrundlagen im Betreuungsbereich, lediglich auf die Paragraphennummerierung und die Namensänderung des „Vormundschaftsgerichts“ zu „Betreuungsgericht“. Das BGB beschreibt in den §§ 1896 - 1908i welche Voraussetzungen für eine betreuerliche Anordnung gegeben sein müssen und welche Betreuer in jedem speziellen Fall in Frage kommen. Außerdem spielen Genehmigungen durch das Betreuungsgericht eine zentrale Rolle, da es hier oftmals um dramatische Einschnitte in das Leben der Betroffenen geht (z.B. Unterbringung, Sterilisation oder Wohnungsangelegenheiten). Am Beispiel des psychisch Kranken lässt sich verdeutlichen, dass jeder (volljährige) Mensch grundsätzlich eine Rechtsfähigkeit und somit auch eine Parteifähigkeit besitzt. Ob ein Betroffener fähig ist an einem Prozess aktiv teilzunehmen, hängt jedoch von seiner Geschäftsfähigkeit ab. Ist diese Fähigkeit nicht gegeben, so ist ein gesetzlicher Vertreter notwendig. Besteht eine Geschäftsunfähigkeit nach § 104 BGB auf Grund einer Krankheit, die die Intelligenz des Betroffenen stark einschränkt und der Geisteszu-stand mit dem eines (geschäftsunfähigen) Kindes zu vergleichen ist, so sind Verträge, die unter diesen Bedingungen durch den Betroffenen eingegangen wurden, nichtig. Spricht man von einer teilweisen Geschäftsunfähigkeit, so werden hierunter Betroffene mit Wahnerkrankungen gefasst. Der an Wahn erkrankte Mensch ist bspw. in einer akuten psychotischen Phase nicht in der Lage seine Situation einzuschätzen und handelt unter Umständen nicht seinem Willen gemäß, kann jedoch außerhalb dieser Episoden uneingeschränkt seine Intelligenz einsetzen. Er gilt somit als geschäftsunfähig während
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diesen Krisensituationen, ist aber in seinen klaren Phasen durchaus geschäftsfähig. Aus rechtlicher Sicht hat dies eine große Bedeutung, ist jedoch in der Praxis äußerst schwer nachzuweisen, vor allem weil der Betroffene bzw. sein Betreuer der Beweispflicht unterliegt. Willenserklärungen können dann zum Thema werden, wenn es z.B. um Eheschließungen, Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten oder Testamente geht. Leider kommt es bei psychisch kranken Menschen auch immer wieder zu gefährlichen Handlungen, deren Auswirkungen sie während ihrer Psychose nicht abschätzen können und eventuell strafrechtliche Konsequenzen für die Betroffenen einher bringen. Häufig angewendete Paragraphen in Zusammenhang mit Straftaten und psychisch Erkrankten sind § 20, § 21 und § 63 StGB. Hierbei werden die Schuldfähigkeit wie auch die Schuldunfähigkeit geprüft und unter Umständen eine forensische Unterbringung ange-ordnet.
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Arbeit zitieren:
Julia Menzel, 2010, Rechtliche Betreuung als Handlungsfeld der Sozialen Arbeit, München, GRIN Verlag GmbH
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