Inhalt:
1. Einleitung 1
2. Der Weg zur verpflichtenden Mitgliedschaft 2
3. Attraktivität der Hitlerjugend auf Jugendliche zwischen zehn und 18 Jahren 6
3.1. Mitgliedschaft aufgrund gesellschaftlichen Zwangs 6
3.2. Faktoren freiwilliger Mitgliedschaft in der HJ 10
3.2.1. Jugendliche Mentalität und nationalsozialistische Ideologie 10
3.2.2. Soziale Vorteile durch Mitgliedschaft in der HJ 14
3.2.3. Attraktivität durch Freizeitmöglichkeiten 16
4. Abnahme der Attraktivität 20
5. Schlussbemerkung 21
1. Einleitung
Die Jugend spielte in der Ideologie des Faschismus eine herausragende Rolle. Als ,unbeschriebenes Blatt‘ - weitestgehend ohne ideologische Vorprägung anderweitiger Strömungen - sind es die Jugendlichen, auf deren politischen Erziehung ein besonderes Augenmerk gelegt wird, um durch dieses die Zukunft der eigenen Ideologie garantiert zu wissen. Auch die Nationalsozialisten in Deutschland waren sich bewusst, dass es galt, die Jugend für sich zu gewinnen und entsprechend zu indoktrinieren, denn „[a]uf diesem vermeintlich leeren ,Reißbrett Jugend‘ sollte mit einem ,neuen Menschen‘ ein ,neues Geschlecht‘ entworfen werden.“ 1 Zwar war es Adolf Hitler, welcher Mitte der 1920er-Jahre keinerlei Jugendpolitik verfolgte, da diese ihn weder wählen noch Parteimitglied werden konnten und zudem Unverständnis zeigte, als einige seiner Anhänger einen nationalsozialistischen Studentenbund gründen wollten, [d]och als er sich von der Richtigkeit der Idee erst einmal hatte überzeugen lassen
und außerdem feststellte, dass Jungen von mehr als 16 Jahren in den Großstädten gut bei
Straßenkämpfen einzusetzen waren, sträubte er sich nicht länger und machte der Jugend Avancen. 2
Ihre Anfänge nahm die Jugendorganisation der NSDAP Anfang 1925, ihren Namen Hitlerjugend (HJ) erhielt sie im Juli 1926, als sie der SA unterstellt wurde. Bis 1930 blieb die HJ jedoch eher unbedeutend, erst vor den Reichstagswahlen am 14. September desselben Jahres, nach welchen die NSDAP die zweitgrößte Fraktion darstellte, stieg ihre Mitgliederzahl erstmals sprunghaft auf 18.000 Mitglieder an. 3 Einen zweiten sprunghaften Anstieg erlebte die Organisation nach der ,Machtergreifung‘ Hitlers im Januar 1933: Waren Ende 1932 lediglich 1,4% (107.956) aller deutschen (männlichen und weiblichen) Jugendlichen zwischen 10 und 18 Jahren Mitglied der Jugendorganisation, waren es Ende 1933 schon 30,4% (2.292.041). Dieser Wert steigerte sich - zwar nicht so schnell wie erwünscht - bis Anfang 1939 auf 87,1% (7.728.259) 4 , wobei an dieser Stelle wichtig ist, dass dies ohne eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft geschah! Daher möchte ich mich in dieser Hausarbeit mit der Anziehungskraft der Hitlerjugend beschäftigen, welche sie auf den männlichen Teil der Jugendlichen ausübte. Da, wie schon erwähnt, bis 1939 keine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der Hitlerjugend bestand, muss zu Teilen ihre Anziehungskraft dafür verantwortlich sein, dass bis Anfang 1939 85,8% der männlichen Jugendlichen im HJ-fähigen Alter dieser Organisation
1 Buddrus, Michael: Totale Erziehung für den totalen Krieg. Hitlerjugend und nationalsozialistische Ju-
gendpolitik (Texte und Materialien zur Zeitgeschichte, Bd. 13/1 u. 13/2). München 2003, S. XXX.
2 Kater, Michael: Hitler-Jugend. Darmstadt 2005, S. 15.
3 Vgl. ebd. S. 19.
4 Vgl. Buddrus: Erziehung, S. 288.
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angehörten. Ebendiese Anziehungskraft muss nicht nur positive Ursachen haben, wie beispielsweise eine etwaige Attraktivität der Aktivitäten auf die Jugendlichen, sondern es kann auch der Fall sein, dass diese Ursachen negativer Natur sind, wobei statt von ,Anziehungskraft‘ treffender von Zwang die Reden sein muss.
Zu Beginn werde ich kurz betrachten, welche Entwicklung es bis 1939 benötigte, bevor die HJ verpflichtend für alle Jugendlichen zwischen zehn und 18 Jahren wurde und welche weiteren Probleme sich bei der Durchführung dieser gesetzlich vorgeschriebenen Mitgliedschaft ergaben. Danach werde ich mich mit der Attraktivität der HJ befassen sowie den Zwängen, die Jugendliche zur Mitgliedschaft veranlassten. Ein Teil dieser Betrachtungen wird zudem sein, mit welchen ideologischen Bestandteilen die Nationalsozialisten an ideologische Aspekte der Jugendbewegung der Weimarer Republik anknüpfen konnten, um sich der Zustimmung der Jugendlichen sicher sein zu können. Ein abschließender Aspekt wird sein, weshalb der Dienst in der HJ während des Kriegsverlaufes für manche Jugendliche an Attraktivität verlor.
2. Der Weg zur verpflichtenden Mitgliedschaft
Ab 1935 wurde die Remilitarisierung Deutschlands durch das NS-Regime verstärkt und der Kriegskurs verschärft: „Nachdem schon Ende Februar der offizielle Aufbau der deutschen Luftwaffe verfügt worden war, folgte am 16. März 1935 das Gesetz über den Aufbau der Wehrmacht, das mit der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht gekoppelt war“ 5 . Kaum war die Wiedereinführung der Wehrpflicht - sowie die Einführung der Arbeitsdienstpflicht - vonstatten gegangen, wurden Forderungen laut, die militärische Ausbildung und nationalsozialistische Erziehung auf die unter 18-jährigen auszuweiten, welche nicht durch Wehrpflicht und Arbeitsdienstpflicht gesetzlich eingezogen wurden. Hitlers Hauptaugenmerk hierbei war vor allem die Erhöhung der Schlagkraft der Armee. Diese Art der militärischen Früherziehung war keinesfalls eine neue Erscheinung, sondern existierte bereits seit dem Kaiserreich 6 , wobei im Vorfeld des Ersten Weltkrieges keine verpflichtende Einführung der vormilitärischen Erziehung durchgesetzt werden konnte, was nach Meinung der Nationalsozialisten zu einer Minderung der damaligen Wehrkraft geführt habe. 7 Da „paramilitärische Vorfeldorganisationen der Reichswehr nicht mehr [bestanden], da sie durch die HJ verboten bzw. integriert wor-
5 Buddrus:Erziehung, S. 252.
6 Vgl. ebd. S. 252 f.
7 Vgl. ebd. S. 274 f.
2
den waren“ 8 , musste sich diese Aufgabe - als einzig bestehender Jugendverband - auf die HJ konzentrieren. 9
Hitler forderte im November 1934 die Reichsjugendführung auf, die Mitgliederzahl der HJ zu erhöhen. Reichsjugendführer Baldur von Schirach vertraute hierbei zunächst auf die alleinige Wirkung der HJ und des NS-Systems, sein Amtschef Helmut Stellrecht favorisierte eine gesetzlich fundierte Einberufung, ähnlich des Reichsarbeitsdiensts (RAD). Doch ein Geset-zesvorschlag ging nicht von der HJ-Führung aus, sondern vom Reichsministerium für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung, aus dessen Unterstellung die HJ kurz zuvor herausgelöst worden war. Das Ministerium wollte mit der Einführung eines Reichssportdienstes alle Jugendlichen im HJ-Alter als ,Sportpflichtige‘ einberufen, wenn nötig mit Hilfe der Polizei. 10 Diese Gesetzesinitiative […] war der schlecht getarnte Versuch des Reichserzie-hungsministeriums, über zwar formal und tatsächlich den Intentionen der NS-Führung
entsprechende Regelungen den mit dem Staatsjugendtag an die Reichsjugendführung ver-lorenen Einfluß über einen Zuständigkeitsgewinn bei der vormilitärischen Ausbildung der
Jugend zu kompensieren und die Führung auf dem Gebiet der Wehrerziehung zu übernehmen. 11
Schirach war, als er von diesem Vorstoß erfuhr, alarmiert und legte im Oktober 1935 einen eigenen Gesetzesentwurf vor, welcher vorsah, die gesamte deutsche Jugend in einem ,Staats-jugend‘-Verband zu organisieren, welche - analog zum ,Reichsbürger‘ - als ,Reichsjugend‘ bezeichnet werden sollte. Dieses Konzept sah vor, dass neben der HJ diese weitere, gesetzlich verpflichtende Organisation erschaffen, aber gleichzeitig durch die HJ geleitet werden sollte. Zudem wäre es für die Jugendlichen der ,Reichsjugend‘ möglich gewesen, in die HJ ,aufzusteigen‘. Um jedoch das Element der Militärerziehung zu stärken, wurde Stellrecht als geschätzter militärischer Organisator des RAD, am 3. Dezember 1935 von Hitler beauftragt, weitere Vorarbeiten zu leisten. Zusätzlich sollte er dem Reichskriegsminister unterstellt und aus Mitteln der Wehrmacht bezahlt werden. Schirach, welcher diese Beauftragung Stellrechts als Vorhaben ansah, welches gegen die HJ-Führung gerichtet war, machte kurzerhand seinen ,Reichsjugend‘-Plan öffentlich, um seinen Anspruch auf die Führung der entstehenden Vor-feldorganisation zu unterstreichen und die Verabschiedung seines Gesetzentwurfes zu beschleunigen. 12 Obwohl später weder ein Entwurf Stellrechts noch der Schirachs umgesetzt
8 Ebd. S. 252.
9 Vgl. ebd. S. 252.
10 Vgl. ebd. S. 255 f.
11 Ebd. S. 256.
12 Vgl. ebd. S. 258.
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wurde, „hat sich der in dieser Zeit geprägte Begriff - Staats- oder Reichsjugend - im allgemeinen Sprachgebrauch erhalten und ist - inhaltlich falsch - auf die dann ausgeweitete HJ übertragen worden.“ 13 Letztendlich existierten drei verschiedene Gesetzespläne: Der Schirachs, der des Reichserziehungsminister, welcher eine ,Reichsjugend‘ unter Führung seines Ministeriums vorsah und der Gesetzesentwurf Stellrechts, mit dem Plan einer ,Reichsjugend‘, bezahlt aus dem Etat der Wehrmacht. Der Plan des Reichserziehungsministers wurde jedoch verworfen, da es, so Schirach, nicht im Sinne des ,Führers‘ sei und zudem die Öffentlichkeit überraschen würde, wenn der Reichsjugendführer dem Reichserziehungsministeriums unterstellt sei. Stellrechts Plan wiederum wurde von der Wehrmacht verworfen: Da die Zeit der Wehrpflicht im August 1936 auf zwei Jahre verlängert worden war, stand mehr Zeit für eine Ausbildung der Rekruten zur Verfügung, womit eine militärische Früherziehung nicht mehr so dringend angesehen wurde. Da zudem die ,Reichsjugend‘ aus dem Etat des Kriegsministeriums hätte bezahlt werden müssen, wurden Stellrechts Pläne zurückgezogen. 14 Den letzten Ausschlag für eine andere Realisierungsvariante des geplanten Jugendge-
setzes gaben zum Teil reale, zum Teil von der Reichsjugendführung auch nur behauptete
Entwicklungen in der HJ selbst. Nach einem Vortrag Schirachs hatte Hitler faktisch schon am 19. Oktober 1936 entschieden, ,daß die gesamte deutsche Jugend in der Hitlerjugend
zusammengefaßt werden und der bisher geplante Unterschied zwischen Hitlerjugend und Reichsjugend fortfallen‘ solle 15 .
Das Gesetz über die Hitlerjugend, welches seit November 1936 in einer Entwurfsfassung vorlag, wurde am 1. Dezember 1936 durch das Reichskabinett beschlossen. 16 Mit diesem Gesetz „wurde die Parteiorganisation HJ auf der Wertigkeitsskala der Sozialrangfolge auf eine Stufe mit den klassischen Erziehungsinstitutionen Elternhaus und Schule gestellt“ 17 . Es handelte sich also um eine rechtliche Fixierung der HJ als Erziehungsorgan. Das Gesetzt legte den Grundstein für eine gesetzliche Erfassung der gesamten deutschen Jugend, beinhaltete eine derartige Pflicht jedoch noch nicht. Schirach verkündete zwar, wer würde trotz HJ-Gesetz an der freiwilligen Mitgliedschaft in der HJ festhalten, dies war jedoch lediglich eine Verschleierung der Tatsache, dass es der HJ aufgrund von personellen und organisatorischen Mängeln unmöglich war, eine Pflichtmitgliedschaft durchzuführen. 18
13 Ebd. S. 258 f. Beispielsweise schreibt Arno Klönne: „Diese Entwicklung der HJ zur Staatsjugend
vollzog sich unmittelbar von der Machtergreifung an, jedoch in Phasen […]“ Vgl. Klönne, Arno: Jugend
im Dritten Reich. Köln 2003, S. 129.
14 Vgl. ebd. S. 259-264.
15 Ebd. S. 264.
16 Vgl. ebd. S. 265 f.
17 Ebd. S. 267.
18 Vgl. ebd. S. 269.
4
Verpflichtend wurde eine Mitgliedschaft in der HJ am 25. März 1939, als zwei Durchfüh-rungsverordnungen zum HJ-Gesetz von 1936 erlassen wurden: Die Erste Durchführungsver-ordnung bestätigte „nochmals die ,ausschließliche‘ Zuständigkeit des Jugendführers des Deutschen Reiches ,für alle Aufgaben der körperlichen, geistigen und sittlichen Erziehung der gesamten deutschen Jugend des Reichsgebietes außerhalb von Elternhaus und Schule‘ “ 19 . Die Zweite Durchführungsverordnung, auch Jugenddienstverordnung genannt, verpflichtete alle Jugendlichen zwischen zehn und 18 Jahren zum Dienst in der Hitlerjugend, welcher sogar durch Polizeieinsatz erzwungen werden konnte. 20 - Theoretisch zumindest! Letztendlich war es jedoch so, dass die gesetzliche Einberufung 1939 schlicht und ergreifend ausfallen musste: Nach der Verordnung vom 25. März sollten alle Jugendlichen, welche im betreffenden Jahr ihr zehntes Lebensjahr vollenden würden, sich bis zum 15. März bei der HJ anmelden, um an Hitlers Geburtstag (20. April) in die HJ aufgenommen werden zu können. Der Termin der letzten möglichen Anmeldung war also bei Verkündung des Gesetzes schon zehn Tage verstrichen. Auch die Überweisung bzw. Aufnahme der 14-jährigen in die HJ und BDM war auf den Geburtstag Hitlers fixiert; die Zeit reichte auch hier nicht aus, die Pflichtmitgliedschaft durchzuführen.
Und es wurde noch kurioser: Nicht nur, daß die praktische Umsetzung der
Jugenddienstpflicht durch das geschilderte terminliche ,Mißgeschick‘ in ihrem ersten
Jahr schlicht ausfallen mußte; die Reichsjugendführung, die sich seit Jahren für eine solche Regelung eingesetzt hatte, mußte die Einführung der Jugenddienstpflicht - also die
Umsetzung einer von Hitler verfügten Durchführungsverordnung - sogar ausdrücklich verbieten! 21
Um die „Gesamtautorität der Obersten Reichsbehörde des Jugendführers des Deutschen Reiches und der Hitler-Jugend zu erhalten“ 22 waren keine Aufnahmen außer am 20. April möglich. Gleichzeitig wurden damit die durch die Durchführungsverordnung festgelegten polizeilichen Maßnahmen, hinfällig, da Nicht-Mitglieder sowieso nicht in die HJ hätten aufgenommen werden dürfen.
Der sich hieraus ergebende Zeitverlust war fatal, denn 1939 war das letzte Jahr, in welchem die HJ personell noch am ehesten in der Lage gewesen wäre, alle nun dienstpflichtigen Jugendlichen einzuziehen. Ein Jahr später war ein Großteil der HJ-Fürhungsschicht als Freiwilige im Zweiten Weltkrieg, sodass 1940 auch nicht an eine Durchführung der
19 Ebd. S. 273.
20 Vgl. ebd. S. 273.
21 Ebd. S. 279.
22 Ebd. S. 279.
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Arbeit zitieren:
Max Lässig, 2010, Die Anziehungskraft der Hitlerjugend auf männliche Jugendliche, München, GRIN Verlag GmbH
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