I
Gliederung
Gliederung I
Vorwort. 1
1. Abschnitt: Die Insolvenz der Gesellschaft und die daraus
entstehende Haftung 2
A. Die Insolvenz der OHG. 2
I. Eröffnung des Insolvenzverfahren 2
1. Insolvenzfähigkeit. 3
2. Eröffnungsantrag. 3
3. Eröffnungsgrund. 3
4. Insolvenzmasse 4
II. Persönliche Haftung der Gesellschafter in der Insolvenz 4
1. Inhalt der Haftung. 5
a) Haftungstheorie 5
b) Erfüllungstheorie 5
c) Modifizierte Erfüllungstheorie. 6
2. Geltendmachung der Haftung durch den Insolvenzverwalter 6
a) Sperrwirkung 7
b) Ermächtigungswirkung 7
B. Die Insolvenz des Gesellschafters. 8
C. Die Parallelinsolvenz von OHG und Gesellschafter 9
I. Doppelinsolvenz. 9
II. Masseforderungen 10
III. Die Gesellschafterhaftung in der Doppelinsolvenz 10
1. Prinzip der Doppelberücksichtigung. 10
2. Prinzip der Ausfallhaftung 11
3. Ergebnis 12
2. Abschnitt: BGH Urteil. 13
A. BGH Urteil vom IX ZR 234/07. 13
I. Urteil. 13
1. Sachverhalt 13
B. Abschlussthesen und Beurteilung.................................................17
Schlussbemerkung .............................................................................19
Quellenverzeichnis...............................................................................III
Vorwort
Das Nebeneinander von zwei verschiedenen Rechtsgebieten führt häufig zu Problemen und neuen Erkenntnissen. Zu einer Überschneidung des Insolvenzrechts und des Gesellschaftsrechts kommt es immer dann, wenn eine Gesellschaft oder ein Gesellschafter mit einem Insolvenzverfahren belastet wird. Dies kann zwangsläufig zu Interessenkonflikten führen. Dabei ist die Hauptaufgabe des Insolvenzrechts die gleichmäßige und gerechte Befriedigung der Gläubiger. Hingegen das Gesellschaftsrecht der Wahrung der Unternehmensinteressen dient. Somit können die Sichtweisen und Interessen teilweise auseinander fallen. 1 Bei der Insolvenz von Personengesellschaften ist die Insolvenz der Gesellschaft und der der Gesellschafter streng zu trennen. 2 Aufgrund dessen sind auf dem Gebiet des Gesellschaftsinsolvenzrechts drei Konstellationen denkbar: zum einem die reine Gesellschaftsinsolvenz, die ausschließliche Insolvenz über das Vermögen des Gesellschafters und zum anderem die Parallelinsolvenz von Gesellschaft und Gesellschafter.
Im ersten Abschnitt sollen die Besonderheiten aufgezeigt werden, die sich ergeben wenn eine OHG insolvent wird, insbesondere die Haftung der Gesellschafter. Fortführend wird kurz die Insolvenz des Gesellschafters dargestellt. Nachfolgend richtet sich die Betrachtung auf die Parallelinsolvenz von OHG und Gesellschaftern.
Im Mittelpunkt des zweiten Abschnitts steht das Urteil des IX. Zivilsenats des BGH vom 24.09.2009 und die sich daraus ergebenden Sachverhalte, Gesichtspunkte und Bedeutungen.
1 Vgl. Heiser, Persönliche Parallelbesicherung, S. 24.
2 Vgl. Baumbach/Hopt Bd.9, Komm. HGB, §124, Rn. 46.
daraus entstehende Haftung
In der Insolvenzordnung werden einheitliche Verfahren bei der Insolvenz einer Gesellschaft angewendet, das zu einer Liquidation, einer (planmäßigen) Reorganisation des Schuldners oder einer Sanierung der Gesellschaft führen kann. Oberstes Prinzip des Insolvenzverfahrens ist es, die Vermögenshaftung des Schuldners zu realisieren und eine gleichmäßige Gläubigerfriedigung herbeizuführen. 3 Das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer OHG stellt ein Sonderinsolvenzverfahren dar. Bei dem Insolvenzverfahren wird nur das Gesellschaftsvermögen erfasst, nicht auch das Privatvermögen der Gesellschafter, unabhängig von der persönlichen Haftung der Gesellschafter. 4
A. Die Insolvenz der OHG
Gemäß § 11 InsO kann über das Vermögen jeder natürlichen und juristischen Person ein Insolvenzverfahren eröffnet werden. Dazu müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, welche im folgenden Abschnitt thematisiert werden. Fortführend wird die Haftung der Gesellschafter in der Insolvenz der Gesellschaft näher betrachtet.
I. Eröffnung des Insolvenzverfahren
Ein Insolvenzverfahren kann nur eingeleitet werden, wenn die Gesellschaft insolvenzrechtsfähig ist. Ferner kann das Insolvenzverfahren gemäß § 13 Abs.1 InsO lediglich auf schriftlichen Antrag eröffnet werden. Ob der Antrag begründet ist und ein Insolvenzverfahren eröffnet werden muss, hängt hauptsächlich davon ab, ob ein Eröffnungsgrund gegeben ist. 5
Die Insolvenzmasse dient den Gläubigern zu ihrer Befriedigung. Dabei soll das gesamte Schuldnervermögen verwertet werden. 6 Auf diese kurz angesprochenen Aspekte werde ich in den folgenden Seiten ausführlicher eingehen.
3 Vgl. Vilgertshofer/Fridgen in Kindler/Nachmann, Hdb InsR, Rn.114.
4 Vgl. Uhlenbruck/Hirte/Vallender, Komm. InsO, §11 Rn. 235.
5 Vgl. Bork, InsR, Rn. 83.
6 Vgl. Peters in Kirchhof/Lwowski/Stürner, MüKo InsO Bd.1, §35 Rn. 1.
Voraussetzung für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens bei der OHG ist die Insolvenzfähigkeit. Gemäß § 11 Abs.2 Nr.1 InsO ist die OHG, als Gesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit, insolvenzfähig. Mit Beginn der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister (§123 Abs.1 HGB) oder ab dem Zeitpunkt, in dem die Gesellschaft ihre kaufmännische Tätigkeit aufnimmt (§123 Abs.2 HGB) und Sondervermögen bildet, ist die OHG insolvenzfähig. 7 Die Insolvenzfähigkeit der Gesellschaft endet mit der kompletten Beendigung der Gesellschaft (§11 Abs.3 InsO), soweit unverteiltes oder verteilbares Vermögen nicht mehr existiert. Dabei ist es unerheblich, ob die Gesellschaft im Handelsregister schon gelöscht wurde. 8
2. Eröffnungsantrag
Ein Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers selbst eingeleitet (Antragsprinzip). 9 Dagegen darf das Insolvenzgericht nicht ohne Eröffnungsantrag von Amts wegen tätig werden. 10 Die Besonderheiten des Eigenantragsrechts bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit sind in § 15 InsO geregelt. Demnach kann grundsätzlich jedes Mitglied des Vertretungsorgans und jeder persönlich haftender Gesellschafter der Gesellschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Der Eröffnungsgrund ist glaubhaft zu belegen, wenn nicht alle Mitglieder des Vertretungsorgans oder alle persönlich haftenden Gesellschafter den Antrag gestellt haben. 11
3. Eröffnungsgrund
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt einen Eröffnungsgrund voraus, den das Insolvenzgericht von Amts wegen zu ermitteln hat 12 Allgemeine Eröffnungsgründe für die OHG sind die Zahlungsunfähigkeit (§17 InsO) und die drohende Zahlungsunfähigkeit (§18 InsO). Bei der Beurteilung, ob die Gesellschaft zahlungsunfähig im Sinne von § 17 InsO ist, wird allein auf die Bedingungen bei der Gesellschaft, nicht aber auf die Leistungsfähigkeit bei den Gesellschaftern abgestellt. 13 Die Feststellung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit erfordert eine Liquidationsprognose, ob die OHG in der Zukunft in der Lage sein wird, die bestehenden
7 Vgl. Nerlich/Kreplin, Münch. AnwaltsHdb, §23 Rn. 70.
8 Vgl. Beck/Depré, Praxis Insolvenz, §1 Rn.11.
9 Vgl. § 13 InsO.
10 Vgl. Beck/Depré, Praxis Insolvenz, §1 Rn. 11.
11 Vgl. § 15 Abs.3 InsO.
12 Vgl. § 16 InsO
13 Vgl. Haas/Vogel in Gottwald, InsR-Hdb, §94 Rn. 7.
Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. 14 Grundlegend sind auch die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter bei der Feststellung der Eröffnungsgründe zu beachten, denn zu den Gläubigern einer OHG können auch die Gesellschafter gehören.
4. Insolvenzmasse
Das gesamte Vermögen des Schuldners, das er zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung sowie dasjenige, das er während des Verfahrens erlangt, bezeichnet man als Insolvenzmasse. 15 Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzverwalter nach § 148 Abs. 1 InsO verpflichtet, alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, sowie sämtliche Rechte, die er tatsächlich vorfindet („Ist-Masse“) in Besitz und Verwaltung zu nehmen. Gewöhnlich deckt sich diese „Ist-Masse“ nicht mit der „Soll-Masse“ im Sinne des § 35 InsO. Aus diesem Grund ist der Insolvenzverwalter dafür verantwortlich, durch Einzug ausstehender Forderungen die „Ist-Masse“ der Gesellschaft anzureichern. 16 Bei der gesetzestypischen OHG zählen darunter insbesondere Forderungen aus rückständigen Einlagen, Nachschüssen oder Sozialansprüchen. 17
II. Persönliche Haftung der Gesellschafter in der Insolvenz
Die OHG ist gemäß § 124 HGB Träger von Rechten und Pflichten und muss somit für ihre eingegangen Verpflichtungen haften. Des Weiteren haften auch die Gesellschafter selbst für die Gesellschaftsschulden und zwar persönlich, unmittelbar, unbeschränkt, primär und akzessorisch zur Gesellschaftsschuld. Der Gläubiger kann bei der unmittelbaren Haftung den Gesellschafter direkt in Anspruch nehmen und nicht erst den Umweg über die Gesellschaft. Zudem hat der Gläubiger bei der primären Haftung die Wahl, ob er zuerst den Gesellschafter oder die Gesellschaft in Anspruch nehmen möchte oder beide gleichzeitig. 18 Untereinander haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner und die Höhe der Haftung ist unbegrenzt. 19 Diese persönliche Haftung der Gesellschafter dient vor allem den Gläubigern als Sicherheit im Rechtsverkehr. 20
14 Vgl. Butzer/Knof in Gummert/Weipert, MünchHdb GesR I, §85 Rn.8.
15 Vgl. § 35 Abs. 1 InsO.
16 Vgl. Butzer/Knof in Gummert/Weipert, MünchHdb GesR I, §85 Rn. 33.
17 Vgl. Haas/Vogel in Gottwald, InsR-Hdb, §94 Rn. 50.
18 Vgl. Hueck/Windbichler, GesR, S. 140.
19 Vgl. § 412 ff. BGB.
20 Vgl. Hillmann in Joost/Strohn, Komm. HGB Bd.1, §128 Rn. 1.
Die Gesellschafterhaftung ist eine akzessorische Haftung. Erlischt die Gesellschaftsschuld, so erlischt auch die Gesellschafterhaftung für diese Schuld. 21 Nach der heute vom BGH anerkannten Akzessoritätstheorie ist davon auszugehen, dass grundsätzlich nur die Gesellschaft Erfüllung schuldet und die Gesellschafter lediglich für eine fremde Schuld haften. Die herrschende Ansicht im Schrifttum und in der Rechtsprechung geht davon aus, dass die Verpflichtung der Gesellschafter zur Erfüllung die Funktion des § 128 HGB besser entspreche. 22 Der Inhalt der Gesellschafterhaftung kann nur durch eine vom Zweck des § 128 HGB ausgehende Abwägung zwischen Gläubiger- und Gesellschafterinteressen führen. 23 Die beiden unterschiedlichen Auffassungen sind durch die Begriffe Haftungstheorie und Erfüllungstheorie gekennzeichnet.
a) Haftungstheorie
Nach der Auffassung des BGH, welche man als abgeschwächte Form der Haf-tungstheorie bezeichnen könnte, besteht ein Erfüllungsanspruch gegen die Gesellschafter persönlich dann, wenn ihnen die Erfüllung zumutbar und möglich wäre. Dieser Erfüllungsanspruch muss durch Geldeinsatz bewirkt werden. Die Literatur vertritt die Ansicht, dass der Erfüllungsanspruch des Gläubigers gegen die Gesellschafter bei anderen als Geldschulden davon abhängig gemacht wird, ob sich der Gesellschafter seinerseits gegenüber der Gesellschaft zu der geschuldeten Leistung verpflichtet hat. Kommt es zu keinem Nachweis dieser Verpflichtung, so kann diese Einstandspflicht der Gesellschafter für die Erfüllung im Zweifel nur auf Geld gerichtet sein. 24
b) Erfüllungstheorie
Bei der Erfüllungstheorie wird zwischen der Gesellschafts- und Gesellschafterschuld nicht differenziert, sodass auch die Gesellschafter generell auf Erfüllung in Anspruch genommen werden können. Somit ist davon auszugehen, dass die Gesellschafter die Erfüllung der Gesellschaftsverbindlichkeiten auf gleiche Weise schulden, wie die OHG. 25 Die Mindermeinung stellt nur eine Ausnahme dar, dass bei personenbezogenen, ihrer Art oder ihrem Inhalt nach, nur von der Gesellschaft
21 Vgl. Schmidt, MüKo HGB Bd.2, §128 Rn.16.
22 Vgl. Gummert/Weipert, MünchHdb GesR I, §18 Rn. 35.
23 Vgl. Hueck/Windbichler, GesR, S. 138.
24 Vgl. Gummert/Weipert, MünchHdb GesR I, §18 Rn. 36.
25 Vgl. Hueck/Windbichler, GesR, S.138.
Arbeit zitieren:
Sina Poppe, 2011, Die Haftung der Gesellschafter einer OHG in der Insolvenz der Gesellschaft, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Formatvorlage (OpenOffice) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Hausar...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 35 Seiten
Formatvorlage / Vorlage zur Erstellung einer Diplomarbeit, Bachelorarb...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 15 Seiten
Formatvorlage / Vorlage für eine Diplomarbeit / Hausarbeit
Für MS Word 2007 - dotx
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Anleitung zum Erstellen schriftlicher Arbeiten: Der Aufbau einer wisse...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 20 Seiten
Erstellen einer schriftlichen Hausarbeit
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Hausarbeit, 14 Seiten
Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens
Bibliografieren - Reden - Schr...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Skript, 46 Seiten
Ratgeber zur Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten. Diplomarbeiten - ...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 39 Seiten
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht: Die Haftung der Gesellschafter einer OHG in der Insolvenz der Gesellschaft ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht: neuer Titel erschienen: Die Haftung der Gesellschafter einer OHG in der Insolvenz der Gesellschaft
Sina Poppe hat einen neuen Text hochgeladen
Die Stellung des haftenden Gesellschafters in der Insolvenz der Person...
Ekkehard A. Armbruster
Die Haftung von Gesellschaftern einer GmbH auf Grund von Einflussnahme...
Vom qualifiziert faktischen Ko...
Karolin Wappler
Die Haftung kommunaler Aufsichtsratsmitglieder in Aktiengesellschaften...
Unter besonderer Berücksichtig...
Oliver Schön
Gesellschaft mit begrenzter Haftung
Zumutungen und Leiden im deuts...
Franz Schultheis, Kristina Schulz
Festschrift für Gero Fischer z...
Hans Gerhard Ganter, Peter Gottwald, Hans-Jürgen Lwowski
Einführung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das deutsche u...
Sascha Spiegel, Christoph Becker
0 Kommentare