Inhaltsverzeichnis
Einleitung 1
1. Einteilung 1
2. Politik und Ethik 1
3. Anthropologische Axiome 2
4. Die Verfassungsformen 3
4.1 Das Königtum 4
4.2 Demokratie und Oligarchie 6
4.3 Aristokratie, Politie und Tyrannis 7
4.4 Der Mittelstand 9
5. Die Staatsgewalt 10
Schluss 10
Literaturverzeichnis I
1
Einleitung
Ist der Mensch politisch, und wenn das der Fall ist, warum? Weshalb lebt der Mensch in Gemeinschaften oder Staaten unter bestimmten Normen und Gesetzen und sieht sich als ein Teil davon? Dies sind Fragen, die so alt sind, wie die Menschheit selbst und vom Standpunkt der abendländischen Philosophie her, ihren Anfang in der griechischen Antike hatten. 1 Allen voran war Aristoteles wegweisend auf dem Gebiet der politischen Philosophie. Als Schüler von Platon lernte er früh deren Wichtigkeit und verankerte seine Ansichten darüber in dem Werk Politik. Sich in dieser Arbeit damit komplett auseinanderzusetzen, würde den vorgegebenen Rahmen sprengen. Daher liegt der Fokus der Untersuchung auf den Verfassungsformen, die Aristoteles beschreibt. Besonderes Augenmerk wird auf die Fragen gelegt, ob es sich dabei um klar abzugrenzende oder um schwer zu separierende Entitäten handelt und welche Rolle der Mittelstand in einem Staat spielt.
1. Einteilung
Wichtig bei der Beschäftigung mit der Politik des Aristoteles ist, dass man dieses Werk nicht als komplett zusammenhängend untersucht. Bei näherer Betrachtung ergibt sich nämlich das Bild einer Aneinanderreihung eigenständiger Schriften bzw. Abhandlungen. 2 Die gängigste Segmentierung ist in fünf Teile, wovon der erste das Buch I umfasst und primär verschiedene Herrschaftsverhältnisse thematisiert. Bestehende Staatskonzeptionen dagegen sind der Inhalt von Buch II, welches mit dem zweiten Teil gleichzusetzen ist. Im dritten Teil bzw. Buch III erfolgt die Einführung einer Verfassungslehre, die in den Büchern IV bis VI zwar weitergeführt wird, jedoch eine deutliche Veränderung erfährt. Aufgrund dessen wird dies als vierter Teil gewertet. Fünfter und letzter Teil sind die Bücher VII und VIII in denen es wesentlich um die ideale Polis und ihre notwendigen Eigenschaften geht.
2. Politik und Ethik
Bei der Untersuchung der aristotelischen Politik darf nicht der Fehler gemacht werden, die praktische Philosophie, die sich in der Nikomachischen und der Eudemische Ethik
1 Vgl. Höffe (1999), S. 224.
2 Vgl. Rapp (2007), S. 50.
2
manifestiert, außen vor zu lassen. Eine Trennung von Politik und Ethik ist bei Aristoteles nicht sinnvoll, geschweige denn denkbar. Ein gutes Leben ist nur in der Gemeinschaft möglich und das Endziel der Gemeinschaft ist der Staat. 3 Zusätzlich bestimmt der Staat die Erziehung und ist somit für die Qualität des guten Lebens mit verantwortlich. Die Moral des Individuums und die der Gemeinschaft sind somit eng verbunden.
3. Anthropologische Axiome
Um zu erklären, warum Menschen Gemeinschaften bilden, verweist Aristoteles auf die Natur. Für ihn ist notwendig klar, „daß der Staat zu den naturgemäßen Gebilden gehört und, daß der Mensch von Natur ein nach der staatlichen Gemeinschaft strebendes Wesen ist“. 4 Zunächst wirken diese beiden Behauptungen paradox, denn ein Staat benötigt einen Gründungsakt und ist somit nicht natürlich in seinem entstehen. Zusätzlich kann der Mensch seine Erfüllung auch im Theoretischen und nicht zwangsläufig im Politischen finden. 5 Das Natürliche am Staat sind die natürlichen Bedürfnisse, deretwegen er sich aus einfacheren Gemeinschaften entwickelt hat. Dabei ist die Autarkie das Abgrenzungskriterium. Zusätzlich ist das Endziel die Natur. Staat ist also als natürlichste Gemeinschaft zu verstehen. Damit sieht Aristoteles die Polis ursprünglicher als andere Gemeinschaftsformen und damit auch als den Bürger. 6 Der Grund für das Entstehen ist jedoch ein anderer, als der für das Bestehen, denn die Polis „entsteht um des bloßen Lebens, aber besteht um des vollendeten Lebens willen“. 7 Das gemeinschaftliche Zusammenleben hat somit zwei große Ziele: Einerseits die Sicherung der Grundbedürfnisse und andererseits das gute Leben. Dabei bedarf ein gutes Leben jedoch der Befriedigung der Grundbedürfnisse. Da das höchste Strebenziel des Menschen das Gute ist und dieses wiederum im tugendhaften guten Leben besteht, 8 ist der Fakt, dass der Mensch ein von Natur aus staatbildendes Wesen ist selbstverständlich. Neben der Autarkie ist ein weiteres Abgrenzungskriterium zwischen einfachen Gesellschaften und Staaten, der Sachverhalt, dass in lezteren Institutionen Herrschaft über freie Bürger ausgeübt wird. Jeder, „dem in einem Staat der Zutritt zur Teilnahme an der beratenden und
3 Vgl. Aristoteles (1965), S. 10 1252b.
4 Ebd., S. 10 1253a.1.
5 Vgl. Höffe (1999), S. 241.
6 Vgl. Aristoteles (1965), S. 11 1253a.
7 Ebd., S. 10 1252b.29.
8 Vgl. Aristoteles (2008), S. 56f. 1098a.
3
richtenden Staatsgewalt desselben offensteht“, 9 ist nach Aristoteles als „Bürger eben dieses Staates zu bezeichnen“. 9 Jener ist aber je nach Verfassung ein anderer. Was die Polis somit ausmacht sind die Autarkie, freie Bürger und das Bestehen um des guten Lebens willen.
4. Die Verfassungsformen
Neben dem Entstehen und der Abgrenzung zu anderen Gemeinschaften ist es unabdingbar, die Wesenheit des Staates zu untersuchen. Bei der Fragestellung, wann ein Staat ein anderer ist, lässt Aristoteles das Kriterium der Örtlichkeit nicht gelten, sondern rekurriert auf die Verfassungsform. „Da nämlich der Staat eine Gemeinschaft ist, die Gemeinschaft der Staatsbürger einer Staatsverfassung, so erscheint es notwendig, daß, wenn die Verfassung eine andere und verschiedenartige geworden, auch der Staat nicht mehr derselbe ist“. 10 Die Verfassung ist die Ordnung hinsichtlich der Regierung. Ihre Formen und Arten werden primär in den Büchern III bin VI behandelt. Im dritten Teil, der einen deutlichen Unterschied zu den restlichen zu verzeichnen hat, wird eine Unterscheidung der Formen von Verfassung vorgenommen, nachdem jene als Wesen des Staates bestimmt wurde. Aristoteles definiert sie zusätzlich als „die Ordnung des Staates in bezug auf die Staatsämter und vor allem in bezug auf das oberste von allen, denn das oberste von allen ist die Regierung, und diese wiederum ist die Verfassung“. 11 Für ihn ist also Staatsverfassung und Staatsregierung dasselbe. Das erste Kriterium, das zur Unterscheidung der Verfassungsformen angesetzt werden kann, ist der Nutzen, den die Regierung der jeweiligen im Auge hat. Besteht dieser im Gemeinschaftswohl, so handelt es sich um gerechte Verfassungen. Wird jedoch lediglich versucht den Nutzen des bzw. der Herrschenden zu maximieren, ist sie entartet. 12 Neben diesem qualitativen Unterscheidungsmerkmal, führt Aristoteles noch ein zweites an, ein quantitatives. Bei jenem liegt die Menge der regierenden Personen im Fokus. Diesem Kriterium nach können einer, einige wenige oder die Mehrheit des Volkes die Regierungsgewalt ausüben.
Nach den genannten Unterscheidungsmerkmalen, lassen sich grundlegend sechs Verfassungsformen unterscheiden. Davon sind drei Abarten der anderen drei. Die rechten Formen sind das Königtum, als gerechte Monarchie, die Aristokratie, die dem Königtum in
9 Aristoteles (1965), S. 82 1275b.
10 Ebd., S. 85 1276b.
11 Ebd., S. 91f. 1278b.
12 Vgl. ebd., S. 93 1279a.
Arbeit zitieren:
Mario Lange, 2011, Aristoteles und die Verfassung, München, GRIN Verlag GmbH
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