Ethische und rechtliche Probleme am Anfang des Lebens: Pränataldiagnostik (PD) & Präimplantationsdiagnostik (PID)
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung. 1
B. Naturwissenschaftlich-medizinische Grundlagen 1
I. Pränataldiagnostik (PD) 1
1. Nicht invasive pränataldiagnostische Methoden 2
2. Invasive pränataldiagnostische Methoden 2
a. Amniozentese 2
b. Fetoskopie/Embryoskopie. 2
c. Chorion(zotten)-Biopsie (CVS) 3
d. Nabelschnurpunktion 3
II. Präimplantationsdiagnostik (PID) 3
1. In-Vitro-Fertilisation (IVF) 4
2. Intra-Cytoplasmic-Sperm-Injection (ICSI) 4
3. Kryokonservierung 4
C. Embryo als schützendwertes Rechtsgut 4
I. Beginn schützenswerten menschlichen Lebens 4
1. Schutz ab Konjugation 5
2. Schutz ab Nidation 6
3. Schutz ab Gehirnausbildung 7
4. Schutz ab Geburt 7
II. Ansicht des BVerfG. 7
III. Rechtlicher Beginn des Embryonenschutzes. 8
D. Rechtliche Bewertung 8
I. Einfaches Recht. 8
1. Embryonenschutzgesetz (§§ 1 ff. ESchG) 9
a. Abspalten und Verbrauchen einer Zelle zur PID 9
aa. Diagnose an der abgespaltenen totipotenten Zelle. 9
(1) Verbrauchendes Klonen (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 ESchG) 9
(2) Missbräuchliche Verwendung menschlicher Embryonen
(§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 ESchG) 10
(3) Missbräuchliche Verwendung menschlicher Embryonen
(§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 ESchG) 10
bb. Diagnose an der Embryonalzelle nach Verlust der Totipotenz 10
b. Befruchtungsvorgang. 11
aa. Embryonenerzeugung mit dem Ziel der Selektion
(§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG) 11
bb. Erzeugung überflüssiger Embryonen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 ESchG) 11
c. Verwerfen des Embryos 11
d. Schäden des Embryos durch Entnahme von Zellen 12
e. Diagnose an Eizellen 12
f. Ausnahmen (§ 3 ESchG) 12
g. Ergebnis. 12
2. Schwangerschaftsabbruch (§§ 218 ff. StGB) 13
ii
Ethische und rechtliche Probleme am Anfang des Lebens: Pränataldiagnostik (PD) & Präimplantationsdiagnostik (PID)
II. Verfassungsrecht 13
1. Trägereigenschaften 13
2. Grundrechte und deren Drittwirkung 14
a. Recht des Embryos auf Leben und körperliche Unversehrtheit 14
aa. Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 GG 14
(1) Schutz des Lebens, Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG 14
(2) Schutz der körperlichen Unversehrtheit. 16
bb. Eingriff 16
(1) Eingriff durch IVF. 17
(2) Eingriff durch Abspaltung der Zelle am Embryo 18
(3) Eingriff durch Kryokonservierung des Embryos. 18
(4) Eingriff durch PID an der abgespaltenen Zelle 19
(5) Eingriff durch nachfolgende Diagnostik 20
(6) Eingriff durch invasive PD an dem Fötus. 20
cc. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung. 21
(1) Grundrechtsschranke/Einschränkbarkeit. 21
(2) Grundrecht auf Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG) 21
(a) Wertungswiderspruch des Gesetzgebers. 22
(b) Ethische Gesichtspunkte. 24
(3) Grundrecht auf Forschungsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) 25
(a) Schutzbereich 25
(b) Eingriff 26
(c) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung. 27
(d) Verhältnismäßigkeit. 32
(e) Ergebnis 33
b. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Embryos 33
c. Die Menschenwürde des Embryos. 35
aa. Schutzbereich und Eingriff 35
bb. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 38
cc. Ergebnis 39
E. Fazit. 40
Literaturverzeichnis 42
Abkürzungsverzeichnis 48
iii
Ethische und rechtliche Probleme am Anfang des Lebens: Pränataldiagnostik (PD) & Präimplantationsdiagnostik (PID)
A. Einleitung
In der folgen Ausarbeitung sollen die gesetzlichen Regelungen der Pränataldiagnostik (kurz: PD) und der Präimplantationsdiagnostik (kurz: PID) dargestellt werden. Neben den einfach-gesetzlichen Regelungen soll insb. die verfassungsrechtliche Situation der beiden Diagnoseverfahren dargestellt werden. Da die PD jedoch verfassungsrechtlich gebilligt ist (s. Abtreibungsurteile des BVerfG), wird, bei der verfassungsrechtlichen Frage nach der Zulässigkeit, die PID im Vordergrund stehen.
Der Schwerpunkt soll dabei nicht in der Diskussion über den Beginn menschlichen Lebens oder der Grundrechtssubjektivität von Embryonen liegen, sondern soll die verfassungsrechtlichen Argumente, die für eine Rechtfertigung der PID sprechen, näher bringen.
Um die Argumentation nachvollziehen zu können, folgt zunächst eine Darstellung der medizinischen Grundlagen der beiden Diagnoseverfahren. Danach folgt dann die einfach-rechtliche Betrachtung, gefolgt von den verfassungsrechtlichen Fragen 1 .
B. Naturwissenschaftlich-medizinische Grundlagen
Bei der PID handelt es ich um ein Verfahren bei künstlicher Befruchtung zur Früherkennung von Erbschäden im Genom 2 des künstlich befruchteten Embryos 3 vor dessen Implantation.
Die PD stellt verschiedene Diagnosemethoden während der Schwangerschaft zur Verfügung, um frühzeitige Erkrankungen der Embryonen zu therapieren oder die Schwangerschaft abzubrechen.
Für ein besseres Verständnis im Hinblick auf die später folgende rechtliche Bewertung, folgt nun eine naturwissenschaftliche Einleitung in die betreffenden Grundlagen.
I. Pränataldiagnostik (PD)
Die Diagnosemöglichkeiten in dem Zeitraum zwischen Nidation 4 und Geburt fasst man unter dem Oberbegriff PD (o.a. prenatal diagnostics, kurz: PND) zusammen. Sie wird unterschieden in nicht invasive und invasive 5 PD.
1 Alle §§ ohne Gesetzesangaben beziehen sich auf das ESchG, alle Art. ohne Gesetzesangaben beziehen sich auf das GG.
2 Einfacher Chromosomensatz einer Zelle.
3 Befruchtete, in der Entwicklung befindliche Eizelle bis zum dritten Schwangerschaftsmonat.
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Ethische und rechtliche Probleme am Anfang des Lebens: Pränataldiagnostik (PD) & Präimplantationsdiagnostik (PID)
1. Nicht invasive pränataldiagnostische Methoden
Zu den nicht invasiven Diagnosemöglichkeiten gehören die Ultraschalluntersuchung (kurz: US) und die Röntgenuntersuchung.
Die Ultraschalluntersuchung ermöglicht die Darstellung einzelner Organe und deren Veränderung. Sie ermöglicht die Diagnose multifaktorieller Erkrankungen und wird
immer vor und begleitend zu den invasiven Methoden angewandt 6 .
2. Invasive pränataldiagnostische Methoden
Zu den invasiven Methoden gehören Amniozentese, Fetoskopie, Chorionbiopsie und Nabelschnurpunktion.
a. Amniozentese
Die Amniozentese ist die Methode der Wahl zum Nachweis genetischer Erkrankungen. Unter Ultraschallsicht wird eine Punktionsnadel durch die Bauchdecke der Mutter zur Entnahme von Fruchtwasser injiziert. Darin ist eine Menge von Zellen des Kindes enthalten, die nach Anlage in Kulturen untersucht werden können. Biochemische, chromosomale und molekulargenetische Untersuchungen können vorgenommen werden. Problem der Methode ist, dass sie frühestens in der 16. Schwangerschaftswoche (kurz: SSW) vorgenommen werden kann und die Ergebnisse erst in der 20. SSW vorliegen 7 .
b. Fetoskopie/Embryoskopie
Bei der Fetoskopie wird eine Kanüle, entweder durch die Scheide oder durch die Bauchdecke, in die Fruchtblase zur Beobachtung oder Gewebeentnahme eingeführt. Durch ein Spezialendoskop kann man den Embryo in Augenschein nehmen und eventuelle äußere Unregelmäßigkeiten feststellen. Diese Untersuchung kann etwa in der 16. SSW durchgeführt werden. Die Fehlgeburtsrate ist dabei sehr hoch und die Aussagekraft der Methode vergleichsweise gering, daher wird sie auch selten
praktiziert 8 .
4 Einnistung der befruchteten Eizelle in den Uterus (Gebärmutter).
5 In den Körper eingreifende medizinische Maßnahmen.
6 Günther/ Keller/Kaiser, Kommentar zum ESchG, A) V. Rn. 35; O’Rahilly/Müller, S. 134.
7 Günther/ Keller/Kaiser, oaO, Rn. 36; O’Rahilly/Müller, S. 134.
8 Günther/ Keller/Kaiser, oaO, Rn. 36; O’Rahilly/Müller, S. 135.
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Ethische und rechtliche Probleme am Anfang des Lebens: Pränataldiagnostik (PD) & Präimplantationsdiagnostik (PID)
c. Chorion(zotten)-Biopsie (CVS)
Bei der Chorionzotten-Biopsie (o.a. Chorionic Villious Sampling, kurz: CVS) wird in der 9.-11. SSW eine Kanüle durch die Scheide in die Gebärmutter eingeführt und mit
einer winzigen Zange oder Schlinge etwas von den Chorionzotten, die die Plazenta 9 bilden, abgezwickt und gentechnologisch untersucht ohne in die Fruchthöhle
einzudringen. Das Abortrisiko 10 liegt höher als bei der Amniozentese. Aus dem entnommenen Material können fast die gleichen Untersuchungen wie bei der Amniozentese erfolgen. Der Vorteil liegt hingegen in der kürzeren Kulturzeit und in der früheren Auswertungsmöglichkeit, daher kann eine Abtreibung schon relativ früh
eingeleitet werden 11 .
d. Nabelschnurpunktion
Durch Punktion der Nabelschnur ab der 22. SSW kann Blut des Kindes gewonnen werden. Diese Methode ermöglicht eine schnelle Chromosomendarstellung, wobei z.B. Risiken von Bluterkrankungen nachgewiesen oder ausgeschlossen werden
können 12 .
II. Präimplantationsdiagnostik (PID)
Die PID (o.a. preimplantation genetic diagnostics, kurz: PGD) ermöglicht vor Einsetzen eines oder mehrerer durch künstliche Befruchtung extrakorporal erzeugter Embryonen in die Gebärmutter, diese genetisch zu testen. Hierzu werden den Embryonen, die nach zwei bis drei Tagen aus acht Zellen bestehen, jeweils ein bis zwei Zellen entnommen, die anschließend gentechnologisch analysiert werden. Wegen des zeitlichen Aufwands der Untersuchung der Zelle(n) kann der Embryo währenddessen kryokonserviert werden. Durch das Ergebnis der Diagnostik kann der Embryo dann wieder aufgetaut und implantiert werden oder verworfen werden. Embryonen mit Störungen (kranken Genen) werden der Mutter nicht eingesetzt, sondern abgetötet 13 .
9 Mutterkuchen.
10 Risiko von Schwangerschaftsabbrüchen und Fehlgeburten.
11 Günther/ Keller/Kaiser, oaO, Rn. 36; O’Rahilly/Müller, S. 134.
12 Günther/ Keller/Kaiser, oaO, Rn. 36.
13 Sinowatz, Embryologie des Menschen, S. 135, SZ vom SZ 05.03.2001, „Das Spiel mit dem Erbgut - Was ist PID?“,
www.sueddeutschezeitung.de/index.php?url=wissenschaft/dossier/02473&datei=index.php
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Ethische und rechtliche Probleme am Anfang des Lebens: Pränataldiagnostik (PD) & Präimplantationsdiagnostik (PID)
1. In-Vitro-Fertilisation (IVF)
Bei der In-Vitro-Fertilisation (kurz: IVF) wird das väterliche Sperma mit mütterlichen Eizellen zusammengebracht. Die Befruchtung und somit die Verschmelzung der
Vorkerne geschieht jedoch ganz natürlich und eigenständig 14 . Sie bildet die Grundlage für die spätere PID.
2. Intra-Cytoplasmic-Sperm-Injection (ICSI)
Bei der Intra-Cytoplasmic-Sperm-Injection/Intra-Cytoplasmatische-Spermien-Injekion (kurz: ICSI) hingegen wird mikrochirurgisch eine väterliche Samenzelle mit einer Pipette aufgenommen und durch die Eimembran hindurch in eine reife mütterliche Eizelle injiziert 15 .
3. Kryokonservierung
Der Embryo wird bei der Kryokonservierung in flüssigem Stickstoff bei -196° C eingefroren. Dieses Verfahren wird ebenso auch bei Keimzellen angewandt und bietet die Möglichkeit einer zeitlichen Überbrückung, die meist medizinisch begründet ist 16 .
C. Embryo als schützendwertes Rechtsgut
Die Frage nach der Zulässigkeit der Diagnoseverfahren wirft die Frage nach dem Rechtsschutz der Embryonen auf. Es muss zunächst geklärt werden, ob der Embryo überhaupt ein schützenswertes Rechtsgut ist und ab wann ihm dann Rechtsschutz zusteht; jedoch werden die Diskussionsargumente an dieser Stelle keine vertiefte Betrachtung erfahren.
I. Beginn schützenswerten menschlichen Lebens
Das menschliche Leben beginnt aus biologischer Sicht mit dem Zeitpunkt der
Konjugation 17 , da bereits alle spezifischen Erbanlagen vorhanden sind, und mit der Fertilisation 18 und der embryonalen Teilung der Reifeprozess beginnt 19 .
14 Sinowatz, S. 134.
15 Sinowatz, S. 135.
16 Günther/Keller/Kaiser, oaO, A) VI. Rn. 23.
17 Verschmelzung der Ei- mit der Samenzelle.
18 Befruchtung.
19 Djie, PID aus rechtlicher Sicht, S. 9; Günther/Keller/Kaiser, § 8 ESchG Rn. 7.
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Ethische und rechtliche Probleme am Anfang des Lebens: Pränataldiagnostik (PD) & Präimplantationsdiagnostik (PID)
Die naturwissenschaftliche Beantwortung der Frage klärt in einer pluralistischen Gesellschaft jedoch noch nicht die rechtliche Frage, da neben den naturwissenschaftlichen Aspekten nur eine Kombination anthropologischer, ethischer und moralischer Aspekte die Antwort geben kann.
Nach h.M. können die Naturwissenschaften nicht aus sich selbst heraus ihre Aufgaben und Grenzen setzen, es bedarf bei Erkenntnissen der naturwissenschaftlichen Forschung einer akzessorischen Hinzuziehung der
Geisteswissenschaften 20 . Es ist Aufgabe der Rechtsordnung den rechtlichen Beginn des Lebens festzulegen und nicht die der Naturwissenschaften 21 . „Aus einem Sein folgt kein Sollen, aus deskriptiven Sätzen (der Naturwissenschaft) können also nicht ohne weiteres präskriptive Sätze oder Wertungen logisch
abgeleitet werden.“ 22
Da der Embryonenschutz und die damit verbundenen Diagnoseverfahren derzeit aufgrund ständig hinzukommender Erkenntnisse akute, politisch und juristisch brisante Themen sind, gibt es eine Menge von unterschiedlichen Meinungen zu der Frage nach dem rechtlichen Beginn des menschlichen Lebens, die bereits in der Vergangenheit einige Diskussionen auslöste.
Aufgrund der Quantität an Meinungen ist es sinnvoll, diese nach ihrer Qualität zu unterteilen und die signifikanten Unterschiede dieser Lager herauszustellen.
1. Schutz ab Konjugation
Die h.M. vertritt den Standpunkt einen Standpunkt, der auf wissenschaftlichenmedizinischen Grundlagen basiert. Da nach Verschmelzung von Ei- und Samenzelle eine kontinuierliche Entwicklung der Embryonen stattfindet und keine deutlichen Zäsuren eintreten, beginnt durch diese Kontinuität (durch die Zugehörigkeit zur Art homo sapiens) das menschliche Leben mit Verschmelzung von Ei- und Samenzelle und nicht erst später, da bereits alle Erbanlagen, das neue Genom, vollständig
determiniert sind 23 . Büchner schreibt, der Mensch sei von der Zeugung an Mensch 24 ,
20 Laufs, Fortpflanzungsmedizin und Arztrecht in: Günther/Keller/Kaiser, Fortpflanzungsmedizin und Humangenetik.
21 Hilgendorf, MedR 94, 429 (432).
22 Hilgendorf, MedR 94, 429 (432) Fn. 40.
23 Keller in: Günther/Keller/Kaiser, ESchG, § 8 Rn. 7; Tröndle, NJW 91, 2542 (2542); Vitzthum, JZ 85 201, (208); Fechener, JZ 86,653 (658); Laufs, JZ 86 769 (774); Jerouschek, JZ 89, 279 (282).
24 Büchner, Der Mensch in der Sicht der modernen Medizin, 1985, S. 74, 66.
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Ethische und rechtliche Probleme am Anfang des Lebens: Pränataldiagnostik (PD) & Präimplantationsdiagnostik (PID)
dem sich auch Laufs anschließt, denn der Mensch werde nicht Mensch, sondern sei es bereits in jeder Phase seiner Entwicklung 25 .
Dieser Meinung halten Hilgendorf und Singer entgegen, dass naturwissenschaftliche Tatsachen die Rechtsordnung nicht hindern rechtliche Zäsuren festzulegen, und dass Wissenschaft und Recht nicht zum selben Ergebnis kommen müssen 26 .
2. Schutz ab Nidation
Ein anderes Lager vertritt die These, dass dem Embryo erst Schutz nach Erreichen bestimmter Entwicklungsstufen, die ihn erst als lebenden Mensch qualifizieren, zukommen soll.
Die meisten Vertreter stellen auf den Zeitpunkt der Nidation ab. Als Begründung gibt Lüttger z.B. an, dass im Zeitraum zwischen Empfängnis und Nidation ohnehin 50-75% der befruchteten Eizellen zugrunde gehen und somit eine natürliche Selektion
die rechtlichen Überlegungen redundant mache 27 .
Ferner ist er der Meinung, wenn man nidationsverhindernde Verhütungsmittel nicht als Abtreibung einstufen wolle, dann müsse man Lebensschutz nicht ab Konjugation, sondern ab Nidation annehmen 28 .
Weiter wird angeführt, dass erst ab Nidation die Individuation 29 eintritt, da eine Teilung zu zwei oder mehr genetisch identischen Individuen nicht mehr möglich sei. Erst mit vollständiger Einnistung in die Gebärmutter und der damit verbundenen Anbindung an den mütterlichen Organismus komme es zum Verlust der Totipotenz 30 und gleichzeitig tritt die Individualisierung ein.
Sternberg kritisiert, dass man natürliche Kausalabläufe nicht mit qualifizierten zielgerichteten menschlichen Verhalten gleichsetzen dürfe. Gegen das Argument der Möglichkeit der Mehrlingsschwangerschaft vor Nidation wendet er ein, dass eine genetische Individualisierung nicht auszuschließen ist, da der Embryo eine derartige Potenz besitze, so dass sogar zwei oder mehr Individuen aus ihm hervorgehen können, daher sei er jedoch nicht weniger schutzbedürftig 31 .
25 Laufs, Fortpflanzungsmedizin und Arztrecht, S. 43 Fn. 7.
26 Hilgendorf, MedR 94, 429, 432; NJW 96, 758 (761); Singer, Praktische Ethik, S. 165 f.
27 Lüttger, JR 69, 445 (450); Spiekerköter S. 39; Fechner, JZ 86, 653 (658).
28 Lüttger, JR 69, 445 (453). a.A. Laufs, Fortpflanzungsmedizin und Arztrecht, S. 89, 107.
29 Personales Element.
30 Gegenteil zur Pluripotenz. Komplexe Fähigkeit einer Zelle sich zu einem lebensfähigen menschlichen Individuum zu entwickeln.
31 Sternberg, JuS 86, 673 (677); unterstützend: Cramer, Diss., S. 56 f.
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Ethische und rechtliche Probleme am Anfang des Lebens: Pränataldiagnostik (PD) & Präimplantationsdiagnostik (PID)
Hofmann ist der Meinung, dass nicht jeden menschlichen Zellen gattungsspezifischer Schutz menschlichen Lebens zugeordnet werden darf, da sonst alle Gewebeproben unter Lebensschutz stehen müssten, da es theoretisch möglich ist, den Kern einer befruchteten Eizelle mit dem einer somatischen Körperzelle zu ersetzen und so Leben zu schaffen 32 .
Hilgendorf blickt noch weiter und vermutet, dass es bald möglich sein könnte Körperzellen in das Stadium der Totipotenz zurückzuentwickeln, wonach dann allen
Körperzellen rechtlicher Lebensschutz zugestanden werden müsste 33 . Daher kommt es nach deren Meinung nicht auf die potentielle Individualität an, sondern vielmehr,
ob die Zelle unter natürlichen Bedingungen heranreifen kann 34 .
3. Schutz ab Gehirnausbildung
Sass hingegen meint, dass der Embryo erst ab dem 70. Tag nach der Befruchtung rechtlich schutzwürdig ist. In Anknüpfung an die Definition des Todes als Hirntod, ist er der Meinung, dass menschliches Leben erst entsteht, wenn sich das organspezifische Gewebe - die Synopsen - der späteren Großhirnrinde herausbildet 35 .
4. Schutz ab Geburt
Andere Thesen knüpfen noch etwa an die extra-uterine Lebensmöglichkeit oder an der Geburt selber an, sind jedoch der M.m. zuzuordnen 36 .
II. Ansicht des BVerfG
Das BVerfG ist der Meinung, dass menschliches Leben mindestens ab Nidation in verfassungsrechtlicher Sicht besteht. Dort, wo menschliches Leben existiere, komme ihm Schutz zu. Auch das ungeborene Leben soll geschützt werden. Da bisher diese Frage nach dem verfassungsrechtlichen Beginn des menschlichen Lebens nur in Zusammenhang mit dem Schwangerschaftsabbruch (§§ 218 ff. StGB) zu klären war,
32 Hofmann, JZ 86, 253, (259); Lüttger, JR 69,445 (450).
33 Hilgendorf, NJW 96, 758 (761).
34 Hofmann, JZ 86, 253 (259); krit. Cramer, Diss. S. 56 ff.
35 Sass, Hirntod und Hirnleben, in: Medizin und Ethik, S. 160, 171 f.; Schirmer, Status und Schutz des frühen Embryos, S. 180.
36 Hoerster, JuS 89, 173; Singer, Praktische Ethik, S. 161.
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Arbeit zitieren:
Benny Feußner, 2002, Ethische und rechtliche Probleme am Anfang des Lebens: Pränataldiagnostik (PD) & Präimplantationsdiagnostik (PID), München, GRIN Verlag GmbH
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