Einleitung 5
A. Theoretischer Teil 11
1. Erklärungsversuche: Sexuelle Selbstbestimmung, gesellschaftliche Teilhabe und
Sexualit ät im Allgemeinen 11
1.1 Sexuelle Selbstbestimmung behinderter Menschen 12
1.2 Gesellschaftliche Teilhabe 16
1.3 Sexualität 17
2. Geschichtlicher Exkurs 21
2.1 Der Wertewandel als Voraussetzung für die gesellschaftliche Inklusion
behinderter Menschen 21
2.2 Die historische Stellung behinderter Menschen und der Wandel ihrer
Lebenssituation. 23
3. Der behinderte Mensch 26
3.1 Definition Behinderung 26
3.2 Zahlen. 29
3.3 Die Entwicklung der Sexualität bei Behinderten 31
3.4 Der behinderte Mensch im Diskurs: ist die Sexualität Behinderter eine
behinderte Sexualität? 34
4. Zwischenfazit. 36
B. Praktischer Teil 41
1. Die Modelle von Sexualassistenz und -begleitung 41
1.1 Unterschiedliche Verwendung von Begrifflichkeiten 41
1.2 Passive Sexualassistenz. 44
1.2.1 Sexuelle Aufklärung (Sexualpädagogik) bzw. Sexualerziehung und
Beratung. 45
1.2.2 Bereitstellung von Hilfsmitteln. 45
1.2.3 Vermittlung 46
1.2.4 Abgrenzungsprobleme zu aktiver Assistenz 46
1.3 Aktive Sexualassistenz sowie Sexualbegleitung als besondere Form aktiver
Sexualassistenz 47
1.4 Rechtliche Rahmenbedingungen 49
1.5 Die Finanzierungslage in Deutschland 51
1.6 Ein Blick auf Angebote in anderen europäischen Ländern 56
2
2. Zwischenfazit. 59
C. Empirischer Teil 61
1. Einleitung. 61
2. Methodendefinition und -begründung 62
3. Die Arbeit der Beratungsstelle Liebe, Lust Frust (LiLuFru) der Berliner
Lebenshilfe 71
4. Sexualassistenz innerhalb der Initiative Sexybilities und Teilhabe behinderter
Menschen durch Angebote im Rahmen von Sexualassistenz und -begleitung aus
dem Blickwinkel eines Peer Counselors und Assistenznehmers. 80
5. Aktive Sexualassistenz: Angebote aus dem Blickwinkel von Anbietern professionell
organisierter Assistenzdienstleistungen (Hydra e.V.) 90
6. Zwischenfazit: Datenbewertung und -auswertung. 98
D. Zusammenfassung der Arbeit 103
1. Fazit 103
2. Ausblick 112
Quellenverzeichnis 114
1. Bibliographie. 114
2. Internet-Literatur 118
4. Gesetze 122
5. Filmmaterial. 122
Anhang. 123
1. Interviewleitfäden. 123
1.1 Intervieweinleitung (für alle Interviews) 123
3
Danksagung
Bereits zu Beginn dieser Arbeit möchte ich mich bei denjenigen bedanken, die mich bei der Erstellung meiner Arbeit unterstützt haben, da diese ohne die tatkräftige Mitarbeit der im Folgenden genannten Menschen nicht oder nur sehr erschwert möglich gewesen wäre.
Gerade Sexualität ist auch in unserer aufgeklärten, säkularisierten und freien Gesellschaft zwar kein völlig tabuisiertes Thema mehr, dennoch aber weiterhin ein heißes Eisen und berührt im besonderen Maße oftmals auch die Art und Weise des eigenen Umgangs mit diesem Thema. Alle Beteiligten haben mit ihrer offenen und vorurteilsfreien Art ein Klima geschaffen, durch das es mir möglich war, mich dem Inhalt meiner Arbeit ohne Scheuklappen nähern zu können.
Mein Dank bei gilt dabei zum einen Martina Sasse von der Beratungsstelle Liebe, Lust & Frust der Berliner Lebenshilfe e.V., durch die ich einen ersten, sehr umfassenden Einblick in die Thematik der Sexualberatung bekommen konnte. Zum anderen möchte ich mich bei Marion Detlefs von Hydra e.V., der Beratungsstelle für Prostituierte bedanken um die Sichtweise auch derjenigen einfangen zu können, die Teilhabe zu ihrer Profession gemacht haben.
Matthias Vernaldi von der Intitiative S e x y b i l i t i e s der ASL Arbeitsgemeinschaft für selbstbestimmtes Leben schwerstbehinderter Menschen e.V. konnte mir nicht nur im Rahmen seiner Tätigkeit als Peer Counselor mit den nötigen Informationen versorgen, sondern hat meine Arbeit auch dadurch bereichert, dass er mir die Gelegenheit gegeben hat, den Komplex der Sexualbegleitung auch aus der Behinderten-Perspektive zu erfahren.
Nicht zuletzt geht mein Dank auch an die Betreuerinnen dieser Arbeit, Frau Prof. Dr. Brigitte Wießmeier und Frau Prof. Dr. Hanna Löhmannsröben.
4
Einleitung
"Es ist normal, verschieden zu sein. Es gibt keine Norm für das Menschsein." 1
Die vorliegende Diplomarbeit möchte ich aus zweierlei Gründen mit dem vorangegangenen Zitat aus einer Rede von Alt-Bundespräsident Richard von Weizsäcker beginnen: Zum einen diente es mir im Rahmen der Anfertigung dieser Arbeit dazu, möglichst ohne Vorurteile an das bearbeitete Thema heranzugehen und mir dabei kontinuierlich vor Augen zu führen, dass das, was für gewöhnlich als normal bezeichnet wird, immer nur relativ sein kann. In Normalität können sich immer nur subjektive Empfindungen ausdrücken, niemals aber eine absolute Wahrheit. Zum anderen fiel es mir stets schwer, in Abgrenzung zu behinderten Menschen Begrifflichkeiten wie Normalbevölkerung o.ä. zu verwenden, hatte ich doch dabei den Eindruck, auch selbst dabei ständig eben jene Normierungen zu manifestieren, die ich doch gerade vermeiden wollte. Wenn jedoch gerade Verschiedenheit normal ist, so wird der Begriff des Normalen durch eben diese Aussage im positiven Sinne relativiert. Wenn im Verlauf der Arbeit daher von Normalem die Rede ist, so bezieht sich dies im Zweifel nur auf die Tatsache, dass es sich dabei um eine Verschiedenheit handelt, die vor allem deshalb als normal angesehen wird, weil sie von einer Mehrheit als solche definiert worden ist.
Für die Auswahl eines geeigneten Diplomarbeitsthemas am Ende meines Studiums habe ich einen Blick zurück geworfen auf mögliche Gründe, weshalb ich mich Ende 2005 dazu entschlossen hatte, mich für ein Studium der Sozialarbeit/Sozialpädagogik an der Evangelischen Fachhochschule Berlin, heute Evangelische Hochschule Berlin (EHB), zu bewerben.
Bei einem Blick auf die Website der International Federation of Social Workers (IFSW) fand ich dabei dort die folgende Definition:
5
„Soziale Arbeit als Beruf fördert den sozialen Wandel und die Lösung von Problemen in zwischenmenschlichen Beziehungen, und sie befähigt die Menschen, in freier Entscheidung ihr Leben besser zu gestalten. Gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse über menschliches Verhalten und soziale Systeme greift Soziale Arbeit dort ein, wo Menschen mit ihrer Umwelt in Interaktion treten. Grundlagen der Sozialen Arbeit sind die Prinzipien der Menschenrechte und der sozialen Gerechtigkeit“ 2 .
Im Rahmen dessen warf ich auch einen Blick auf Immanuel Kants Aufsatz „Beantwortung der Frage: Was ist Aufklärung?“ von 1784. Dieser beginnt mit den folgenden Ausführungen: „Aufklärung ist der Ausgang des Menschen aus seiner selbstverschuldeten Unmündigkeit. Unmündigkeit ist das Unvermögen, sich seines Verstandes ohne Leitung eines anderen zu bedienen (...) Sapere aude! Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen! ist also der Wahlspruch der Aufklärung“ 3 .
Mündig zu sein bedeutet für mich in diesem Sinne daher, seine eigene Person, verbunden mit entsprechenden, individuellen Auffassungen, Problemen, Wünschen und Bedürfnissen in die Gesellschaft einbringen zu können, damit Gehör zu finden, diese mitgestalten zu können und damit an ihr teilzuhaben.
Wenn es also der Mut ist, der Kant zufolge die Menschen befähigt ihr Leben mündig zu gestalten und im Hinblick darauf ihre Teilhabe zu realisieren, so könnte man die oben aufgeführte Definition des IFSW auch wie folgt umformulieren: M u t befähigt die Menschen, in freier Entscheidung ihr Leben besser zu gestalten!
Was aber dann, wenn zwar der Verstand vorhanden ist, aber der Mut fehlt oder aber die Kraft diesen Mut aufzubringen?
Soziale Arbeit ist daher für mich die Möglichkeit denjenigen Mut zu machen, die ihn nicht, noch nicht oder nur eingeschränkt haben. Dabei
2 http://www.ifsw.org/p38000409.html (08.12.2010 17:30)
3 http://de.wikipedia.org/wiki/Beantwortung_der_Frage:_Was_ist_Aufkl%C3%A4rung%3F (07.12.2010
21:30)
6
soll es darum gehen sie zu fördern mit dem Ziel ihrer gesellschaftlichen Teilhabe, gerade auch vor dem Hintergrund sozialer Gerechtigkeit.
Daher entschied ich mich in meiner Abschlussarbeit die Möglichkeiten, mittels Sozialer Arbeit gesellschaftliche Teilhabe zu realisieren, anhand eines passenden Themas näher zu beleuchten. Sexualassistenz behinderter Menschen im Rahmen von Inklusionsbemühungen erschien mir dabei aus mehreren Gründen als passend: bei diesem Bereich handelt es sich um ein noch relativ junges Thema, zudem ist die Entwicklung eng an gesellschaftspolitische Entwicklungen gekoppelt. Dies bedeutet für diejenigen, die als Sozialpädagogen in diesem Feld arbeiten daher eine kontinuierlich hohe Bereitschaft, sich mit diesen gesellschaftlichen Wandlungsprozessen auseinander zu setzen und diese in ihre Arbeit mit einfließen zu lassen. Speziell im Rahmen der Arbeit mit behinderten Menschen, also einem Klientel, das oftmals in besonderer Weise von Hilfe von außen abhängig ist, ist es notwendig dabei auch die eigene Haltung immer wieder kritisch zu reflektieren, vor allem wenn es darum gehen soll, Menschen ihr Leben so weit wie möglich selbständig gestalten zu lassen und sie hierbei nicht zu bevormunden, sondern vielmehr dabei zu unterstützen selbst Entscheidungen zu treffen.
Sexualität ist dabei auch heute vielfach noch ein Tabuthema, erfordert also auch diesbezüglich eine unvoreingenommene, offene Haltung, berührt diese doch gleichzeitig auch immer eigene Wertvorstellungen und -maßstäbe. Hinzu kommt zudem der Aspekt der sozialen Gerechtigkeit vor dem Hintergrund einer oft prekären finanziellen Ausgangslage der Klienten, sodass Soziale Arbeit in diesem Arbeitsfeld eben auch bedeutet praktische Sozialpolitik zu betreiben.
Anzumerken ist, dass im Hinblick auf die Komplexität des Themas der Fokus generalistisch erfolgte: so wurden Themen wie z.B. das Recht auf Kinder im Rahmen sexueller Sebstbestimmung nicht eingehender betrachtet, ebensowenig geschlechtsspezifische Elemente. Dies geschah
7
vor allem vor dem Hintergrund, dass dies zu weit geführt hätte und damit bereits Thema einer weiteren Diplomarbeit hätte werden können.
Die vorliegende Arbeit gliedert sich in die nun im Folgenden vorgestellten Kapitel:
In Kapitel A wird dabei ein Überblick über gesellschaftliche und rechtliche Beriffe im Hinblick auf sexuelle Selbstbestimmung, gesellschaftliche Teilhabe und Sexualität im Allgemeinen gegeben, da ein Wissen um diese im weiteren Verlauf der Arbeit notwendig wird, um Handlungsmuster innerhalb der Sozialen Arbeit verstehen, in den Kontext einordnen und vor allem auch auf ihre Nachhaltigkeit hin überprüfbar machen zu können. Hiernach wird der Komplex der Arbeit mit Behinderten im Bereich der Sexualpädagogik in den Kontext geschichtlicher Aspekte gesetzt, wobei zum einen der Wertewandel in der Bundesrepublik betrachtet wird, zum anderen auch die Entwicklung der Lebenssituation behinderter Menschen in den letzten ca. 40 Jahren, speziell in Anlehnung an gesamtgesellschaftliche Veränderungen. Die Ausführungen im Anschluss daran widmen sich dem behinderten Menschen, wobei zum einen eine Definition von Behinderung vor dem Hintergrund entsprechender Gesetze erfolgt, zum anderen die wirtschaftliche und soziale Lage der etwa 8 Millionen Menschen, die in Deutschland als behindert definiert werden, anhand des Mikrozensus 2005 grob dargestellt wird, wobei hier vor allem diejenigen Bereiche akzentuiert werden, die im Hinblick auf die Arbeit in der Sexualassistenz relevant sein könnten.
Des Weiteren erfolgt ein Überblick über abweichende Entwicklungen im Rahmen des sexuellen Reifeprozesses behinderter Menschen, ebenfalls vor dem Hintergrund sich daraus ergebender Aufgaben für die pädagogische Behindertenarbeit. Das Kapitel schließt mit einem Exkurs, in dem eruiert werden soll, ob abweichende Entwicklungsprozesse auch zu einer behinderten Sexualität führen.
Das erste Zwischenfazit wirft sich aus den vorangegangenen Abschnitten ergebende Fragen auf und versucht aus diesen Notwendigkeiten für die
8
Handlungsschemata Sozialer Arbeit in der Sexualassistenz abzuleiten. Abgestellt wird dabei auch auf die notwendige Haltung, die pädagogischer Arbeit in diesem Kontext zugrunde liegen sollte.
In Kapitel B erfolgt hiernach die Vorstellung verschiedener Modelle, nämlich zum einen das der passiven Sexualassistenz sowie zum anderen der aktiven Assistenz und der Sexualbegleitung. Thematisiert wird neben möglichen Abgrenzungsproblemen darüber hinaus, vor welchem rechtlichen Hintergrund diese Angebote stattfinden sowie die Frage der Finanzierung speziell im Rahmen aktiver Sexualassistenzdienstleistungen. Zuletzt erfolgt ein kurzer Blick auf vergeichbare Angebote in anderen Ländern in Europa, wobei bereits hier auch erste Vor- und Nachteile herausgearbeitet werden.
Kapitel C beinhaltet den empirischen Teil dieser Arbeit im Rahmen von drei Experteninterviews. Nach der Definition der zugrunde liegenden Methode im Rahmen von problemzentrierten Interviews wird die Arbeit mit diesem Interviewinstrument begründet, hiernach werden die in den Interviews herausgearbeiteten Daten nacheinander vorgestellt. Hierbei werden zum einen zwei Beratungsstellen für passive Sexualassistenz vorgestellt, wobei in einem Fall aufgrund des dort stattfindenden Peer Counselings der Befragte zudem auch den Themenbereich der Assistenzdienstleistungen aus der Behindertenperspektive erläutert und damit eine doppelte Sichtweise ermöglicht. Im dritten Fall werden am Markt bestehende Assistenzangebote aus der Sicht von professionellen Anbietern beschrieben, wobei auch hier der Fokus auf den Inhalt und den Sinn der Arbeit im Rahmen von Teilhabebestrebungen gelegt wurde. Zum Abschluss des empirischen Teils werden die erhobenen Daten im Rahmen eines weiteren Zwischenfazits noch einmal zusammengefasst und dabei auf Gemeinsamkeiten und Unterschiede hin untersucht. Diese Bewertung mündet dann in die Zusammenfassung der Arbeit (Kapitel D). Dort wird zum einen auf Basis des erarbeiteten Materials ein Fazit gezogen, zum anderen werden einzelne Aspekte dieses Arbeitsfeldes innerhalb der Sozialen Arbeit kritisch beleuchtet und entsprechend
9
andiskutiert. Darüber hinaus soll ein Ausblick vor dem Hintergrund des bisher Erreichten und im Kontext gesamtgesellschaftlicher Entwicklungen im Bereich der Behindertenpolitik in der Bundesrepublik geboten werden.
Anmerkungen:
Der Begriff der Sozialen Arbeit wird gewählt, da dieser die Bereiche der Sozialarbeit und Sozialpädagogik in sich vereint und im Hinblick darauf, dass in den vorgestellten Arbeitsfeldern beide Bereiche eine Rolle spielen. Zum einen wird konkrete Fallarbeit betrieben, zum anderen aber auch über diese hinausgehend die Beseitigung gesellschaftlicher Benachteiligungen in einem gesamtgesellschaftlichen Kontext betrieben
Für die Gruppe der Behinderten bzw. für die Klienten wird in dieser Arbeit dabei stets die männliche Form gewählt, bezieht aber weibliche Klienten stets explizit mit ein. Dabei wird zudem der Begriff des bzw. der B e h i n d e r t e n bzw. Behinderter Mensch verwendet. Unzweifelhaft beinhalten diese ein Diskriminierungspotential, jedoch beschränken sich zeitgemäßere Bezeichnungen in der Regel nicht auf die Gesamtheit der Behindertengruppe, sondern nur auf einzelne Gruppen (Bsp. gehörlos statt taub). Die Begrifflichkeit Menschen mit Beeinträchtigungen scheint zwar sinnvoll, allerdings wird diese in der Literatur oftmals eher für Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen genutzt. Daher wird auf diese Bezeichnung hier verzichtet.
Hinsichtlich der Assistenzgeber wird hingegen die geschlechtsneutrale Form BegleiterIn gewählt, wenngleich es sich hier überwiegend um Frauen handelt, jedoch auch vereinzelt männliche Sexualbegleiter vorhanden sind. Des Weiteren wird im Rahmen von aktiver Assistenz diese nicht immer ausschließlich von dem jeweils entgegengesetzten Geschlecht durchgeführt.
10
A. Theoretischer Teil
1. Erklärungsversuche: Sexuelle Selbstbestimmung, gesellschaftliche Teilhabe und Sexualität im Allgemeinen
Einleitend soll versucht werden einen Überblick über den Inhalt der Begrifflichkeiten zu geben, die der Arbeit im Bereich der Sexualassistenz, mit zugrunde liegen. Das Tripelmandat in der Sozialen Arbeit 4 unterwirft die in ihr Tätigen zum einen den Bedürfnissen der Individuen und der Lebenswelten, in denen sich diese bewegen; zum anderen wird ein Handeln im Rahmen des Kodex’ der Sozialen Arbeit gefordert. Darüber hinaus orientiert sich Soziale Arbeit stets an den gesellschaftlichen und somit auch rechtlichen Rahmenbedingungen, mithin also auch an der sich aus letzteren ergebenden Sozialpolitik. Dies macht es erforderlich, einen Blick auf eben diese Rahmenbedingungen zu werfen, um im späteren Verlauf dieser Arbeit beurteilen zu können, inwiefern durch die vorgestellten Angebote diese angemessen umgesetzt werden.
Sexualität als ein Teil dessen, was Gesellschaft ausmacht, wirft dabei zum einen die Frage auf, inwiefern sexuelle Selbstbestimmtheit durch staatliche Normen manifestiert ist bzw. inwiefern diese auch für behinderte Menschen gilt. In Betracht gezogen werden soll dabei auch, welche Forderungen hinsichtlich sexueller Selbstbestimmung von Seiten der Sozialen Arbeit vorliegen.
Hiernach soll der Teilhabe-Begriff vor dem Hintergrund der geltenden Gesetzeslage betrachtet werden, da die Garantie von praktisch gelebter Teilhabe als Voraussetzung für die Umsetzung von selbstbestimmtem Handeln im Bereich der Sexualität unerlässlich ist. Zuletzt wird ein Blick auf den Begriff der Sexualität im Allgemeinen geworfen, da ein Verständnis für die verschiedenen Facetten dieses oftmals auf Genitalsexualität verengten Begriffs notwendig erscheint, um die in den späteren Kapitel vorgestellten Hilfsangebote in den Kontext einer umfassenden Sexualität setzen zu können.
4 http://www.pflegewiki.de/wiki/Sozialarbeit (11.12.2010 15:45)
11
1.1 Sexuelle Selbstbestimmung behinderter Menschen
„Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“, so formuliert es Artikel 2 GG. Am 15. November 1994 trat darüber hinaus im Rahmen einer nach der Wiedervereinigung erfolgten Überarbeitung des Grundgesetzes nach langer Diskussion im Bundestag Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 GG in Kraft 5 / 6 . Dieser besagt, dass „Niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“ darf.
Unstrittig ist, dass das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, auch und gerade in Bezugnahme auf Artikel 1 GG („die Würde des Menschen ist unantastbar“), auch das Recht auf Selbstbestimmung inkludiert. Schwieriger ist jedoch allein schon die Definition, wie diese Selbstbestimmung im konkreten Alltag umgesetzt werden kann, speziell dann, wenn es um die Belange und Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen geht, die sich im Zweifel nur unvollständig oder überhaupt nicht mitteilen können. Jede etwaige Auslegung beinhaltet dabei zudem immer auch das Risiko, bei der Förderung selbstbestimmten Handelns Elemente der Fremdbestimmung mit einfließen zu lassen und damit im Zweifel der eigentlich angedachten Selbstbestimmung zuwider zu handeln.
Sicherlich gehört zur Persönlichkeit eines Menschen unweigerlich auch eine selbst bestimmte Sexualität. Jedoch nimmt keiner der genannten Artikel konkret Bezug auf diese. Der Begriff der Selbstbestimmung taucht im Zusammenhang mit Sexualität im deutschen Recht lediglich im Strafrecht auf, und dabei wird eher auf die Strafbarkeit sexueller Handlungen abgestellt, sodass der Begriff hier eher aus der Verbotsperspektive betrachtet wird.
5 Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 27.10.1994, BGBl. I S. 3146, in:
http://www.bundestag.de/dokumente/analysen/2009/aenderungen_des_grundgesetzes_seit_1949.pdf (12.12.10
15:55)
6 http://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte_report/online/artikel/grr_artikel_detail/back/artikel-3/article/behinderung-der-
behinderten (12.12.10 15:50)
12
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird die Persönlichkeitsentfaltung, allerdings ebenfalls wieder unter Auslassung des Bezugs auf den Begriff der Sexualität, konkreter beschrieben: §1901 BGB legt hierbei fest, dass „der Betreuer die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen“ hat, „wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.“ Zwar bezieht sich §1901 speziell auf die Situation rechtlicher Betreuung, jedoch kann hieraus analog abgeleitet werden, dass wenn die Entfaltung der Persönlichkeit im Sinne einer selbst bestimmten Lebensgestaltung auch für Menschen unter rechtlicher Betreuung gemäß §§1896 ff. gilt, diese dann auch für alle anderen Menschen jenseits einer rechtlichen Betreuung gilt. Hieraus könnte in jedem Fall auf eine Vorgabe des Gesetzgebers geschlossen werden, dass Behinderten auch das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung bzw. -entfaltung zusteht. Fraglich ist dabei jedoch die Abgrenzung zwischen Sexualität im Allgemeinen und sexuellen Handlungen im Besonderen. Auf diese Problematik soll daher im weiteren Verlauf dieser Arbeit noch detaillierter eingegangen werden.
Innerhalb der Behindertenhilfe selbst wird das Recht auf Sexualassistenz dabei „auf der Folie des Rechts auf Selbstbestimmung eingefordert“ 7 bzw. es wird „mehr oder weniger als Konsequenz“ 8 angesehen.
Die im Folgenden aufgeführten Standards werden im Rahmen der Fachliteratur von Joachim Walter als Beurteilungsmaßstab für die Verwirklichung speziell sexueller Selbstbestimmung herangezogen 9 : 1. das Recht auf individuelles Sexualleben und die eigene Intimsphäre: Dieses äußert sich in grundlegenden Dingen wie z.B. einem eigenen Zimmer in einer Einrichtung, oder im Idealfall eben einer eigenen Wohnung, der Möglichkeit nach eigenen Wünschen Besuch zu empfangen und die eigene sexuelle Orientierung ausleben zu können. Des Weiteren die Möglichkeit des individuellen Auslebens
7 Ahrbeck 2004, S.168
8 ebenda
9 vgl. Walter 2004, S.20 ff.
13
der Sexualität ohne Einmischung von Betreuern, Familienmitgliedern etc., deren „eigene Maßstäbe im Sinne einer Zwangsbeglückung“ 10 möglichst nicht an die Behinderten angelegt werden sollen 2. Das Recht auf physische und psychische Unversehrtheit: hier wird auch die Problematik möglicher Missbräuche und der Sterilisation angesprochen
3. Das Recht auf Sexualpädagogik und Sexualberatung im Sinne einer adäquaten Erziehung durch Eltern, Lehrer, Betreuer oder andere Beratungsformen, auf die daher in dieser Arbeit im späteren Verlauf detailliert eingegangen werden wird (Kapitel B und D) 4. Das Recht auf Sexualassistenz im Sinne einer über die reine Beratung hinausgehenden Hilfestellung (aktive Assistenz) 5. Das Recht auf eigene Kinder
6. Das Recht auf Eigensinn im Sinne einer freien Entfaltung der Persönlichkeit und der Freiheit der Person jenseits „utilitaristischer Kosten-Nutzen-Überlegungen“ 11 , die die Lebenswege behinderter Menschen behindern können
Gerade dem letztgenannten Standard sollte besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, beinhaltet der Begriff der sexuellen Selbstbestimmung doch nicht nur den sexuellen, sondern vor allem auch den Aspekt generell selbstbestimmten Handelns und Lebens. Die Möglichkeit zu Sexualität schafft allein noch keine Selbstbestimmung, auch wenn die Inanspruchnahme von Sexualassistenz für Walter durchaus „ein emanzipatorischer Schritt hin zu mehr Selbstbestimmung und gesellschaftlicher Normalität“ 12 sein kann. Von Karl-Ernst Ackermann wird dabei kritisiert, dass das Themenspektrum verengt werde, weil z.B. Beziehungsaspekte und möglichen Beziehungswünsche verdrängt würden 13 .
Allerdings steckt die Umsetzung der Selbstbestimmung behinderter Menschen auch noch in den Kinderschuhen, und ohnehin muss auch die Frage gestellt werden, welcher Mensch in unserer Gesellschaft, behindert
10 Walter 2004, S.22
11 Walter 2004, S.30
12 Walter 2001, S.37
13 Ackermann, zitiert nach Mirwald 2009, S.55
14
oder nicht, überhaupt von sich behaupten kann frei von Fremdbestimmung zu sein.
Festzuhalten bleibt also, dass sexuelle Entfaltungsmöglichkeiten und die „sexuelle Revolution auch für behinderte Menschen“ 14 immer nur ein Teil einer allgemeinen Selbstbestimmung sein können. Und auch diese wird unter verschiedenen Gesichtspunkten definiert: Zum einen kann hiermit gemeint sein, dass überhaupt Wahlmöglichkeiten angeboten werden, alsdann die Fähigkeit behinderter Menschen zu ihrer Selbstvertretung. Des Weiteren kann der Sozialstaatsgedanke gemäß SGB IX gemeint sein oder aber auch schlicht der Begriff als Antipode zum Begriff der Fremdbestimmung gesehen werden. Zuletzt wird er auch im Rahmen einer Diskussion über Autonomie im Sinne von Selbstgesetzgebung 15 verwendet.
Zu betrachten ist daher zum einen auch immer die Entwicklung hin zu mehr Selbstbestimmung im Allgemeinen, wobei es sich empfiehlt den Begriff der Normalität offen zu lassen, denn der zuvor erwähnten Zwangsbeglückung wären ansonsten Tür und Tor geöffnet, und gerade diese würde einer echten Selbstbestimmung zuwider laufen. Selbstbestimmung wäre dann lediglich eine Anpassung an das gesellschaftlich Gewünschte und nur eine andere Form von Benachteiligung (wie z.B. ein positiver Rassismus), ohne Rücksicht auf die wahren Bedürfnisse behinderter Menschen. Ursula Stinkes weist im Hinblick darauf auf die Gefahr hin, dass sich Selbstbestimmung als ein „neoliberales Pflichtprogramm entpuppen“ 16 könne, das Behinderte dann einem enormen Druck aussetzen würde sich als selbstbestimmtes Subjekt zu behaupten: Im Zweifel könnten diese jedoch an der ihnen im Rahmen dieses Pflichtprogramms quasi aufgezwungenen Eigenverantwortlichkeit scheitern.
14 Ahrbeck 2004, S.184
15 vgl. Ahrbeck 2004, S.169
16 Stinkes, Ursula, zitiert nach: Ahrbeck 2004, S.16f9f.
15
1.2 Gesellschaftliche Teilhabe
Das SGB IX zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen definiert in §1 explizit das Ziel „Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern“ sowie „Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken“ 17 . Parallel dazu erfolgte 2001 eine Neudefinition des Begriffs Behinderung durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO). Partizipation oder auch Teilhabe ist dabei nun beschrieben als „das Einbezogensein in eine Lebenssituation“ 18 .
Teilhabe wird dabei seit der Einführung des 9. Sozialgesetzbuchs „als sozialpolitisches Konzept für Selbstbestimmung und Eigenverantwortung definiert und löst damit alte Konzepte der Fürsorge und Versorgung im Bezug auf Menschen mit Behinderungen endgültig ab“. Damit findet ein „Paradigmenwechsel für behinderte Menschen vom Objekt der Fürsorge zum Subjekt der Selbstbestimmung“ 19 statt. Zwar erfolgt auch weiterhin eine Unterscheidung zwischen nicht behinderten und behinderten Menschen, allerdings vor dem Hintergrund, dass die spezielle Förderung Behinderter zum Ziel hat, durch eben diese künstliche Ungleichbehandlung die Teilhabe am „normalen nicht behinderten“ Leben möglich zu machen. Fossgreen spricht dabei in diesem Zusammenhang von „Nachteilsausgleichen“. Zu beachten gilt, dass es auch hier stets einer genauen Abwägung bedarf um zu verhindern, dass wie im hergegangenen Kapitel erwähnt über die wahre Bedürfnislage unreflektiert hinweggegangen und dabei das Gegenteil dessen erzeugt wird, was im Gesetz angedacht ist.
Sofern das Ausleben von Sexualität wie dargelegt Teil des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung behinderter Menschen ist, so wäre diese damit auch ebenso Grundvoraussetzung für eine gesellschaftliche Partizipation im Sinne des SGB IX und somit im Rahmen der Gesetzgebung entsprechend zu fördern.
17 http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9, (01.12.10 09:30)
18 DIMDI 2005, S.16
19 http://www.fdst.de/aktuellesundpresse/imgespraech/wasbedeuteteigentlichteilhabe,
(10.12.2010 15:30)
16
Dabei ist jedoch zu unterscheiden zwischen Sexualität im Allgemeinen und Sex im Sinne von gelebter Sexualität im Rahmen erotischer Erlebnisse oder Akten der körperlichen Triebbefriedigung im Besonderen, was sich auch auf die Finanzierung auswirkt, die im weiteren Verlauf der Arbeit noch detaillierter aufgegriffen werden soll.
1.3 Sexualität
Um die später vorgestellten Möglichkeiten der Partizipation behinderter Menschen an Sexualität in einen logischen Kontext setzen zu können, ist es vorab notwendig, diesen Begriff als solches jenseits der beschriebenen gesetzlichen Rechte und der gesellschaftlichen Teilhabe Behinderter zu definieren. Nur wenn zuvor möglichst alle Aspekte menschlicher Sexualität betrachtet werden, kann hiernach eine Bewertung stattfinden, inwiefern diese mithilfe von Sexualassistenz abgedeckt werden kann sowie inwiefern eine entsprechende Umsetzung erfolgreich ist.
Vielfach wird dabei auf die Frage, was Sexualität denn nun eigentlich sei, geantwortet werden, bei Sexualität handele es sich primär um Geschlechtsverkehr. Wenngleich auch Sandfort anmerkt, dass „Sexualität ganz allgemein vom Gattungsinteresse geprägt“ 20 ist, so erklärt er an anderer Stelle ebenso, dass Sexualität „das Erleben von erotischen Geschichten“ 21 ist. Sexualität muss also mehr sein als das, was man unter dem Begriff der Genitalsexualität versteht. Brigitte Frey formuliert Sexualität dabei als „eine Lebensenergie, die den Menschen von der Geburt bis zum Tod begleitet“ 22 und nennt im Bezug darauf Begrifflichkeiten wie Körperlichkeit, die geschlechtliche Identität, die Erfahrung von Lust oder den Bereich der Fruchtbarkeit. Dabei ist „Sexualität keine statische Angelegenheit“ 23 , sondern hängt ebenso ab von Rahmenbedingungen von außen wie z.B. „Werten und Normen, oder auch dem Zugang zu Information“ 24 .
20 Sandfort 2002, S. 43
21 ebenda, S. 40
22 Frey 2002, S.103
23 ebenda, S.104
24 ebenda
17
Monika Krenner unterscheidet im Rahmen der Suche nach einer Definition hierbei verschiedene Bereiche: Zum einen den biologischen Aspekt, alsdann den physiologischen, den psychosexuellen und zuletzt den soziosexuellen Aspekt 25 . Während die ersten beiden vor allem den Bereich der genitalen Sexualität inklusive Fortpflanzung umfassen und den „individuellen Lustaspekt“ 26 , so berührt die psychosexuelle Ebene maßgeblich den Bereich der menschlichen bzw. sexuellen Identität, während die letztgenannte unter dem Gesichtspunkt zwischenmenschlicher Beziehungen betrachtet werden kann. Paul Sporken hingegen unternimmt eine Unterteilung innerhalb eines Drei-Stufen-Schemas vor, wobei er vom äußeren Bereich, dem mittleren sowie dem inneren Bereich spricht 27 . Entspricht der innere Bereich der bereits erwähnten Genitalsexualität, so berührt der mittlere zwischenmenschliche Aspekte wie Beziehung oder Erotik in wie auch außerhalb von Beziehungen. Der äußere Bereich beschreibt dabei den Bereich und den Prozess der sexuellen Identität, wie z.B. das Rollenverhalten als auch die Zuweisung von Rollen von außen. Nach Sporken ist dabei jedoch keine Stufe vor- oder nachrangig, sondern es stehen alle drei Stufen gleichberechtigt nebeneinander.
Gerade im Hinblick auf die Sexualität behinderter Menschen scheint dieser Aspekt vor allem vor dem Hintergrund der späteren Betrachtung von Möglichkeiten zur Teilhabe an Sexualität wichtig. Wie später ebenfalls noch näher erläutert werden wird, wird behinderten Menschen oft sexuelles Sein im Sinne genitalgeschlechtlicher Aktivitäten abgesprochen. Wenngleich dieses Ausklammern Behinderten nicht gerecht werden kann, so ist dennoch bei der Betrachtung von Inklusionsmaßnahmen und -mitteln gleichwohl die äußere und mittlere Ebene zu betrachten. Sandfort spricht dabei von einem „passenden Stellenwert“ 28 , den die Sexualität Behinderter bekommen kann. Unter der Voraussetzung, dass alle drei Bereiche zur Verfügung stehen und nicht einzelne Aspekte gewollt vorenthalten oder bewusst nicht ermöglicht werden, bedeutet dies daher nichts anderes, als dass gelebte
25 Krenner 2003, S.11
26 ebenda
27 vgl. Sporken, zitiert nach: Krenner 2003, S.11
28 Sandfort 2002, S.47
18
Sexualität auch ohne den inneren Bereich erfüllt sein und mithin somit auch der hier aufgestellten Definition durchaus genügen kann. Dies ist somit bei (sozial-) pädagogischen Angeboten immer auch mit in Betracht zu ziehen. Dass genitale Sexualität nicht immer eine Rolle spielen muss, mag für viele Menschen vor dem Hintergrund des von Fenner genannten „Fetisch Genitalität“ 29 , verbunden mit einer überhöhten Stellung von Orgasmus und Koitus, möglicher Weise ungewöhnlich sein. Letztlich beweist dies jedoch nur zum einen die Tatsache, dass Sexualität eben eine höchst individuelle Sache ist. Vorhanden sind aber eben auch externe Einflussfaktoren und damit wenn auch veränderbare Rahmenbedingungen, von denen letztlich niemand unbeeinflusst bleiben kann, was sich in der genitalen Fixierung der Mehrheit zweifelsohne zeigt. Lothar Sandfort bemerkt in diesem Zusammenhang, dass durch „die sexuelle Befreiung behinderter Menschen (...) das kulturelle Verständnis von Sexualität von seiner zwanghaften Orientierung auf den Körper befreit“ 30 werden könnte. Ohne die Sexualmoral der katholischen Kirche als solches übernehmen zu wollen, so soll an dieser Stelle auch Papst Benedikt XVI. zitiert werden, für den „die bloße Fixierung auf das Kondom eine Banalisierung der Sexualität“ 31 bedeutet, wobei das Kondom hier als für die Genitalsexualität stellvertretend gesehen werden kann. Wenn Benedikt aussagt, dass gerade dies „die gefährliche Quelle dafür [ist], dass so viele Menschen in der Sexualität nicht mehr den Ausdruck ihrer Liebe finden, sondern nur noch eine Droge, die sie sich selbst verabreichen“, so entspricht auch dies der Auffassung von Sexualität als etwas weit über den Koitus hinausgehendes. Auch wenn der dieser Argumentation zugrunde liegende religiöse Einstellung nicht zugestimmt werden muss, so lässt sie dennoch die Frage zu, inwiefern von dieser Droge Abhängige noch in der Lage wären, Sexualität jenseits dieser verengten Sichtweise objektiv wahrnehmen zu können und für abweichende Alternativdefinitionen offen zu sein.
29 Krenner 2003, S.10
30 Sandfort 2002, S.39
31 Benedikt XVI. 2010, S.67
19
Es spricht in jedem Fall einiges dafür, dass eine differenzierte Betrachtung von Sexualität jenseits des Genitalen oftmals eben nicht ausreichend geschieht. Die Bewertung gesellschaftlicher Teilhabe im Rahmen von
Sexualassistenz auch jenseits gesellschaftlicher Prägungen ist daher eine Grundvoraussetzung für das Verständnis der in den folgenden Kapiteln vorgestellten Projekte. Diese entfalten ihre Sinnhaftigkeit zumindest zum Teil erst dann, wenn die Normalsozialisation nicht automatisch als oberster Maßstab für die Sexualassistenz in der Behindertenarbeit zugrunde gelegt wird.
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2. Geschichtlicher Exkurs
Voraussetzung für die konkrete Umsetzung des Rechts behinderter Menschen ist daher in jedem Fall auch die vorhergehende Betrachtung der für die nicht behinderte Bevölkerung geltenden oder als selbstverständlich angesehen gesellschaftlichen und sexuellen Normen. Unabhängig von möglichen Unterschieden in der Ausprägung im Rahmen der von Sporken definierten, im vorangegangenen Abschnitt benannten Bereiche innerhalb der menschlichen Sexualität bestimmen dabei stets die Normen der Mehrheitsgesellschaft auch die Inhalte des Handelns innerhalb des Prozesses der Partizipation Behinderter. Daraus folgt z.B., dass das in § 173 StGB verankerte Inzestverbot - unabhängig von der Frage einer möglichen Schuldunfähigkeit eines (geistig) behinderten Straftäters - auch für diesen gelten wird. Auf der anderen Seite wird sich beispielsweise die gesellschaftlich wachsende Akzeptanz homosexueller Lebensformen auch auf den Kreis der Behinderten erstrecken, sodass diese selbstverständlich hieran werden partizipieren können. Im Folgenden wird ein kurzer Überblick über den Wertewandel in Deutschland in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts gegeben. Hiernach wird die Stellung behinderter Menschen im System der Bundesrepublik untersucht und in Beziehung gesetzt zum Wandel und den daraus resultierenden Folgen. Im letzten Schritt wird analysiert, seit wann, mit welcher Verzögerung und wie sich diese Folgen auf die Lebenssituation behinderter Menschen bereits niedergeschlagen haben.
2.1 Der Wertewandel als Voraussetzung für die gesellschaftliche Inklusion behinderter Menschen
Der Prozess des Wertewandels, der seit den 60er Jahren des vergangenen Jahrhunderts zu umfassenden Verhaltens- und Einstellungsänderungen insbesondere auch im Bereich der Sexualität geführt hat, hat dabei entscheidende Bedeutung auch für die Soziale Arbeit in der Beratung und der Assistenz behinderter Menschen. Beispielhaft für diesen Wandel ist die Gleichberechtigung der Frau oder die Aufhebung des generellen Abtreibungsverbotes in der Bundesrepublik 1974. Wenn heute innerhalb der Sexualassistenz den Bewohnern von
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Behinderteneinrichtungen in zunehmendem Maße der Besuch von Sexualbegleitern ermöglicht wird, so darf nicht vergessen werden, dass dies noch bis 1969 eine Verurteilung des dortigen Personals wegen Kuppelei zur Folge hätte haben können. Bis 1969 galt gemäß des alten §180 StGB, dass „wer gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz durch seine Vermittlung oder durch Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit der Unzucht Vorschub leistet, wegen Kuppelei mit Gefängnis bestraft“ 32 werden konnte.
Wenn Behinderten in den Arbeitsfeldern der Sozialen Arbeit heute entsprechende Angebote gemacht werden können, so schlägt sich darin natürlich zum einen das zunehmende Bewusstsein nieder, dass auch diese entsprechende Bedürfnisse haben, deren Anerkennung aber erfolgt erst aus den vorhandenen Wertvorstellungen heraus. Eine Teilhabe behinderter Menschen in der in dieser Arbeit dargestellten Form wäre daher ohne den gesamtgesellschaftlichen Wandel nicht denkbar gewesen, und dies eben nicht nur aus den genannten strafrechtlichen Gründen, sondern auch und vor allem aufgrund eines lange vorherrschenden Meinungsbildes in der Bevölkerung in Bezug auf sexuelle Normen und Werte und auf Sexualität im Allgemeinen, welches sich in den vergangenen Jahrzehnten zu ändern begonnen hat. Es zeugt andererseits aber auch von der noch immer eher schwachen Position Behinderter innerhalb der Gesellschaft, da diese durch vorhandene Einschränkungen oftmals weiterhin auf den Veränderungswillen der nicht behinderten Mehrheit angewiesen sind. Wenngleich sie an gesellschaftlichen Paradigmenwechseln, wenn auch oft erst verspätet und auch dann immer noch nur eingeschränkt teilhaben, so bleibt festzustellen, dass gesellschaftliche Veränderungen - ob dies explizit beabsichtigt ist oder nicht - letztlich immer auch die Lebenssituation behinderter Menschen mit beeinflussen werden.
32 vgl. http://www.demogr.mpg.de/publications/files/2235_1149250490_1_Full%20Text.pdf (10.12.10 16:00)
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2.2 Die historische Stellung behinderter Menschen und der Wandel ihrer Lebenssituation
Aus der deutschen Geschichte im Umgang mit behinderten Menschen speziell während der Zeit des Dritten Reichs, verbunden damit vor allem das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses (GveN) 33 , der Sterilisierung behinderter Menschen sowie deren gezielter Vernichtung im Rahmen des NS-Euthanasie-Programms, ergibt sich darüber hinaus eine historische und moralische Verantwortung unserer Gesellschaft hinsichtlich eines ethischen und würdevollen Umgangs mit behinderten Menschen. Eine nähere Betrachtung der damaligen Situation wäre daher in jedem Falle sinnvoll. Dennoch soll auf diese im Rahmen dieser Arbeit verzichtet werden, da unzweifelhaft ist, dass ihre Teilnahme am gesellschaftlichen Leben vor 1945 nicht erwünscht war und dementsprechend keinerlei Anstrengungen unternommen wurden, Teilhabe in angemessener Weise zu fördern. Beleuchtet werden soll hingegen die Situation nach 1949, wobei zum einen sich verändernde allgemeine Lebensbedingungen wie Wohnsituation, Arbeitsplatz, Förderungsmöglichkeiten etc. betrachtet werden sollen. Zum anderen soll aufgezeigt werden, seit wann und in welcher Form Sexualpädagogik wie auch später Sexualassistenz in die Behindertenarbeit einfließen konnten, wie diese ausgestaltet wird und welche Auswirkungen dies wiederum auf die Lebensbedingungen der Behinderten hat.
Bis in die 70er Jahre hinein war die Sexualität behinderter Menschen „ein Bereich besonderer Tabuisierung“ 34 . Die Pädagogik jener Zeit zielte vor allem auf die „Verhinderung oder Ablenkung sexueller Interessen geistig behinderter Menschen“ 35 ab. Hinzu kam die Hospitalisierung in Behindertenheimen, zumeist noch nach Geschlechtern getrennt. Im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern erfolgt zudem bis heute in vielen Fällen keine wesentliche schulische Integration, während es hingegen z.B. in Schweden mit Ausnahme von speziellen Schulen für
33 vgl. http://www.verfassungen.de/de/de33-45/euthanasie33.htm (11.12.10 16:15)
34 Walter 2004, S. 16
35 ebenda, S.15
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Taubstumme und Blinde im Regelfall überhaupt keine Sonderschulen mehr gibt.
Erst Mitte der 70er Jahre kam es in Westdeutschland im Rahmen dreier Symposien zur Beschäftigung mit dem Thema Sexualität und (geistig) Behinderte, wobei diese an den Zuständen zuerst einmal wenig änderten. Auch heute wohnen viele Behinderte in Wohngruppen oder bei den Eltern, allerdings hat sich z.B. die Art des betreuten Wohnens im Laufe der Zeit umfassend verändert (kleinere Gruppen, Geschlechtermischung, großzügigere Besuchsregelungen etc). Walter weist hierbei im Übrigen auch auf den Einfluss „sozial- oder gesundheitspolitischer Großwetterlagen“ 36 hin und bezieht sich hierbei auf die HIV-Bedrohung seit Anfang der 80er Jahre, die die emanzipatorischen Fortschritte zumindest eine zeitlang gebremst hätte.
Ebenso kam es zu einer Reihe von Missverständnissen zum Nachteil der behinderten Klientel: so wurde das geschilderte Drei-Stufen-Schema von Sporken insofern falsch interpretiert, als dass der mittlere Bereich höher bewertet wurde als der innere und dieser dadurch als für behinderte Menschen wenig oder gar nicht relevant erachtet und somit erneut ausgeklammert blieb. Ebenso wurde in Einrichtungen vorhandene Homosexualität als „sozialer Fortschritt“ 37 gelobt, wenngleich diese oft eher dem Umstand des Mangels an heterosexuellen Optionen innerhalb der meist eingeschlechtlichen Heime geschuldet war. Im weiteren Verlauf kam der Selbstbestimmt-Leben-Bewegung große Bedeutung zu. Diese zeichnete sich u.a. dadurch aus, dass sie gerade „von Menschen mit einer Körperbehinderung“ 38 mitgestaltet wurde, das Prinzip des Peer Counseling hat hierin einen Ursprung. Die Bewegung übte dabei vor allem Druck auf staatliche Institutionen aus, um „Rechtsansprüche gegen die Diskriminierung behinderter Menschen“ 39 durchsetzen zu können. Bereits eingangs wurden das Benachteiligungsverbot in Art. 3 GG und die Schaffung des SGB IX genannt, zu nennen sind auch das Behindertengleichstellungsgesetz 40
36 Walter 2004, S. 19
37 Escher: zitiert nach Walter 2004, S. 18
38 Däbritz 2005, S.43
39 Däbritz 2005, S.45
40 http://www.gesetze-im-internet.de/bgg/BJNR146800002.html (11.12.10 16:15)
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und das 1992 novellierte Betreuungsgesetz. Erst ab diesem Zeitpunkt wurde z.B. auch die Möglichkeit der Sterilisation behinderter Menschen auf Wunsch der Angehörigen bis auf wenige Ausnahmen abgeschafft, wobei zu erwähnen bleibt, dass dieses Einzelgesetz ohne Änderungen aus dem von den Nationalsozialisten 1933 eingeführten Gesetz zur Verhütung erbranken Nachwuchses übernommen worden war. Allein diese Tatsache sagt vieles aus über gesellschaftliche Einstellungen zur Sexualität behinderter Menschen bis in die Gegenwart. Die Änderung der genannten Gesetze führte jedoch in den folgenden Jahren dazu, dass diese Schritt für Schritt mit Leben gefüllt wurden, verbunden mit einer wenn auch nur langsamen Verbesserung der Lebenssituation behinderter Menschen, die sich nun aber auf diese Gesetzmäßigkeiten berufen können. Ein Beispiel hierfür ist z.B. der Anspruch auf das persönliche Budget gemäß § 17 SGB IX 41 , welches den bereits erwähnten Paradigmenwechsel von der Betreuung zur Assistenz in anschaulichster Weise verdeutlicht. Auch wenn, wie in Kapitel B in Bezug auf etwaige Finanzierungen von Sexualassistenz noch geschildert werden wird, zum Teil (noch) nicht immer klar definiert ist, wie weit diese Rechtsansprüche wirken und was sie alsdann im konkreten Einzelfall beinhalten, so gibt es dennoch ein Mehr an Rechtssicherheit, und diese kann sich schrittweise positiv auf die Lebenswelten behinderter Menschen auswirken.
41 http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9 (11.12.10 16:30)
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Arbeit zitieren:
Matthias Luebke, 2011, Sexualassistenz in der Sozialen Arbeit - Das Recht des Klienten auf Sexualität, München, GRIN Verlag GmbH
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