Rechtsgrundlagen bei E-Commerce
1 EINLEITUNG 1
2 VERTRAGSABSCHLUß IM INTERNET. 1
2.1 ELEKTRONISCHE WILLENSERKLÄRUNG 1
2.1.1 Zurechnung der Willenserklärung. 2
2.1.2 Anwendbarkeit des BGB auf elektronische Willenserklärungen 2
2.1.3 Erklärungen gegenüber Abwesenden oder Anwesenden. 2
2.1.4 Widerruf. 3
2.1.5 Anfechtung. 3
2.2 BEWEISWERT VON ELEKTRONISCHEN WILLENSERKLÄRUNGEN. 3
2.2.1 Problem der Fälschung 4
2.2.2 Das Signaturgesetz 4
2.2.3 Datenschutz im Internet. 5
2.2.4 Vertragliche Beweiskraftvereinbarung, EDI-Agreement. 5
2.2.5 Ausblick 6
2.3 ZUGANG VON E-MAILS BEI EINEM MAILBOXSYSTEM 6
2.3.1 Störungen beim Zugang und Risikobetrachtung. 8
2.3.2 Beweisbarkeit des Zugangs elektronischer Willenserklärungen 9
2.4 RECHTSSTELLUNG EINER HOMEPAGE. 10
2.4.1 Verschiedene Arten von Homepages 10
2.4.2 Warenarten. 10
2.5 EINBEZIEHUNG VON AGB 11
2.5.1 Zumutbare Kenntnisnahme. 11
2.5.2 Nachträgliches Einbeziehen von AGBs. 11
2.6 GESETZLICHE SCHRIFTFORM. 12
2.7 FORMALE ORDNUNGSVORSCHRIFTEN 12
2.7.1 E-Mails 12
2.7.2 Website. 12
3 VERBRAUCHERSCHUTZ IM INTERNET. 13
3.1 DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT (IPR) 13
3.1.1 Rechtswahl durch die Parteien 14
3.1.2 Keine Rechtswahl durch die Parteien. 14
3.1.3 Exkurs: Anwendbarkeit des UN-CISG (UN-Kaufrecht) 15
3.1.4 Verbraucherverträge. 16
3.2 ANWENDBARKEIT DEUTSCHER VERBRAUCHERSCHUTZGESETZE IM INTERNET 17
3.2.1 Die Fernabsatzrichtlinie. 17
3.2.2 Internationale Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes 18
3.2.3 Das Haustür-Widerrufsgesetz (HwiG) 18
3.2.4 Das Verbraucherkreditgesetz. 18
I
Rechtsgrundlagen bei E-Commerce
4 WERBUNG IM INTERNET 19
4.1 ANWENDBARES RECHT 19
4.2 KENNZEICHNUNGSPFLICHT VON WERBUNG. 20
4.3 WETTBEWERBSVERSTÖßE 20
4.3.1 Verstoß gegen die guten Sitten. 20
4.3.2 Vergleichende Werbung 20
4.3.3 Irreführende Werbung 21
4.3.4 Preisangabenverordnung 21
4.4 UNERWÜNSCHTE WERBUNG 21
4.4.1 Unterlassungsansprüche. 21
4.4.2 Schadensersatzansprüche. 22
4.5 FREIBERUFLER UND STANDESRECHT. 22
4.5.1 Anwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 22
4.5.2 Notare. 22
4.5.3 Exkurs: § 663 BGB. 22
4.5.4 Ärzte, Zahnärzte. 23
4.5.5 Apotheker. 23
4.5.6 Architekten. 23
5 DOMAIN-NAMEN. 23
5.1 MARKENGESETZ 24
5.2 GATTUNGSBEGRIFFE 25
6 ELEKTRONISCHER ZAHLUNGSVERKEHR. 25
6.1 HOMEBANKING 25
6.2 KREDITKARTENZAHLUNG IM INTERNET. 26
6.3 CYBERMONEY. 26
7 ABSCHLIEßENDE STELLUNGNAHME. 27
8 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS III
9 LITERATURVERZEICHNIS IV
9.1 LEHRBÜCHER IV
9.2 AUFSÄTZE IV
9.3 KOMMENTARE V
II
Rechtsgrundlagen bei E-Commerce
1 Einleitung
Mit der vorliegenden Ausarbeitung haben wir uns das Ziel gesetzt, verschiedene rechtliche Aspekte des E-Commerce darzulegen. Um in einem geeigneten Rahmen zu bleiben, haben wir aufgrund der Vielschichtigkeit rechtlicher Problembereiche unser Hauptaugenmerk darauf gelegt, dem Leser einen größtmöglichen Überblick über die Materie zu vermitteln und nicht in Detailbeschreibungen zu versinken.
Das Internet hat sich aus einer praktischen Notwendigkeit heraus entwickelt. Das Pentagon wollte unbedingt bei einem atomaren Erstschlag des Feindes in der Lage sein einen Gegenangriff einleiten zu können. Da die rechnergestützte Kontrolle an einem zentralen Standort eher durch eine Magnetwelle zerstört werden könnte, hat man sich für ein dezentrales System entschieden. Natürlich musste das Pentagon von überall auf die verschiedenen Computer zurückgreifen können. Das sogenannte Arpanet wurde später Anfang der 70ziger Jahre zur zivilen Nutzung freigegeben. Bis heute entwickelt sich das Internet mit immer neuen Anwendungen als das schnellste Medium überhaupt. Die kommerzielle Nutzung hat gerade erst begonnen und somit zeigt sich eindeutig die Notwendigkeit nach rechtlichen Grundlagen auf deren Basis Entscheidungen getroffen werden können. Das Netz wird wachsen und durch die enormen Möglichkeiten für die Unternehmen werden sich die meisten auch mit ihren Produkten dort präsentieren.
2 Vertragsabschluß im Internet
Überall werden Verträge geschlossen, wissentlich aber auch unbewusst. Durch das neue Medium Internet eröffnet sich für Verbraucher und Anbieter ein ganz neuer Vertriebszweig. E-Commerce wird den Handel mit Waren und Dienstleistungen revolutionieren - heißt es häufig.
Verträge über das Internet, gleich Verträge in der realen Welt?
2.1 Elektronische Willenserklärung
Zu jedem Vertrag gehören zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Eine Willenserklärung ist die Äußerung (Kundgabe/Erklärung) eines auf Herbeiführung eines Rechtswillen gerichteten Willens. 1 Analog zu dieser allgemeinen Definition entspricht die elektronische Willenserklärung der Beteiligung eines Computers bei der Herstel-
1
Rechtsgrundlagen bei E-Commerce
lung, Erzeugung und Übermittlung von Erklärungen. Eine Willenserklärung muss von einem Menschen abgegeben werden. Im Falle der elektronischen WE kann der Eindruck entstehen, dass der Rechner an die Stelle des Erklärenden tritt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Computer programmiert und bedient werden muss und somit die abzugebende WE nur menschlichen Ursprungs sein kann. Somit sind Erklärungen via Computer als Willenserklärungen zu charakterisieren.
2.1.1 Zurechnung der Willenserklärung
Eine Zurechnung der WE auf den Anlagenbetreiber ist auch dann gegeben, wenn die Herstellung der WE der DV-Anlage selbst überlassen sei und somit nicht auf dem konkreten Willen des Verwenders beruhe. 2
Der Computer arbeite aufgrund eines generellen Geschäftswillens des Betreibers, einer Art Generalwillenserklärung. 3
In Konsequenz daraus sind sämtliche Erklärungen, die über den Computer des Betreibers in den Rechtsverkehr gelangen, als ihm zuzuordnende WE zu klassifizieren.
2.1.2 Anwendbarkeit des BGB auf elektronische Willenserklärungen
Resultierend aus der Übereinstimmung zwischen herkömmlicher und elektronischer WE ergibt sich die Anwendbarkeit des BGB-Rechts für elektronische WE. Folglich finden die Bestimmungen bezüglich der Willenserklärung und des Vertragsabschlusses (§ 116 - § 157) wie z.B. § 119 (Anfechtung) und § 120 (Anfechtung wegen falscher Übermittlung = Übertragungsfehler) entsprechend Anwendung.
2.1.3 Erklärungen gegenüber Abwesenden oder Anwesenden
Erklärungen unter Anwesenden setzen die unmittelbare gegenseitige Kommunikation voraus. Bei Verwendung des Internets nutzt man zwar die Telefonleitung, um in Kommunikation zu treten, allerdings findet § 147 I S. 2 BGB (Anträge mittels Fernsprecher) hier keine Anwendung, da die meisten Vertragsabschlüsse per E-Mail erfolgen und man davon ausgehen kann, dass diese meist zeitverzögert und nicht unmittelbar zugehen. Damit ist keine direkte gegenseitige Kommunikation gegeben. Es ist also von einem Vertragsabschluß unter Abwesenden auszugehen.
Ausnahmen dazu gelten in sogenannten Chat-Rooms oder Online-Konferenzen, wobei
1 Pal. - Heinrichs Einführung V, § 116 Rdnr. 1.
2 Brauner (1988), S. 40 ff.
3 Schneider (1997), Kap. B Rdnr. 692.
2
Rechtsgrundlagen bei E-Commerce
eine Analogie zum Fernsprecher hergestellt werden kann. Folglich ist § 147 I S. 2 BGB anwendbar. Allerdings ist auch davon auszugehen, dass über solche Einrichtungen eher keine Verträge geschlossen werden.
2.1.4 Widerruf
Gemäß § 130 S. 2 BGB ist es möglich, das Wirksamwerden einer WE zu verhindern, wenn vor dieser oder gleichzeitig mit ihr ein Widerruf zugeht. Technisch ist es kaum realisierbar, einen Widerruf vor einer versandten Mail zugehen zu lassen. Hier könnte nur ein schneller Anruf eine Möglichkeit darstellen.
Gleichzeitig zugegangen können Mails nur dann sein, wenn der Empfänger diese nur unregelmäßig liest und somit der Widerruf zusammen mit der WE zugegangen ist. Dies stellt ein rechtliches Problem des E-Commerce dar. Abhilfe soll hier die Umsetzung der EG-Richtlinie zum Fernabsatz schaffen. Die EU-Richtlinie, welche bis Juni 2000 in nationales Recht umgesetzt werden muss, enthält u.a. einen Passus, dass ein Widerrufsrecht binnen 7 Tagen ohne Vertragsstrafe gewährt werden muss. 4
2.1.5 Anfechtung
Computererklärungen sind ebenso anfechtbar wie anders abgegebene. Sie unterliegen auch dem § 119 BGB. Danach berechtigen aber nur solche Irrtümer zur Anfechtung, die bei der Abgabe der WE auftreten. Irrtümer, die im Vorfeld unterlaufen, haben keine Relevanz.
Das bedeutet, verschreibt man sich bei der Abgabe der WE, ist dieser Fehler anfechtbar. Gibt man aber eine WE aufgrund von falschem Datenmaterial ab, so lässt sich diese Erklärung nicht anfechten. Bei reinen Übermittlungsfehlern hingegen wird ein Anfech-tungsgrund aus § 120 BGB angenommen. 5
2.2 Beweiswert von elektronischen Willenserklärungen
Gem. § 416 ZPO werden alle Arten von Urkunden als Beweismittel zugelassen. Urkunden sind durch Niederschrift verkörperte Gedankenerklärungen, die geeignet sind, Beweis für streitiges Parteivorbringen zu erbringen. 6
Privaturkunden i.S. des § 416 ZPO sind von Privatpersonen erstellte und unterschriebene Erklärungen. 7
4 Siehe genauer: Punkt 3.2.1, Die Fernabsatzrichtlinie.
5 Siehe genauer: Heun (1994), S. 595 f.
6 BGHZ 65, 300.
7 Zöller - Geimer ZPO vor § 415 Rdnr. 3.
3
Rechtsgrundlagen bei E-Commerce
Manko einer elektronischen WE stellt die reale Unterschrift des Erstellers dar. Diese ist zwar nach § 426 ZPO nicht ausdrücklich gefordert, wenn sich die Urheberschaft des Dokuments aus anderen Merkmalen ableiten lässt.
EDV-Datenträger werden jedoch auch, wenn ihr Inhalt ausgedruckt wird, nicht als Ur-kunden i.S. der ZPO anerkannt. 8
Eine elektronische WE kann also nicht als Urkunde im herkömmlichen Sinne angesehen werden und der sichere Urkundenprozess kann damit nicht geführt werden. 9 Nach § 286 II ZPO werden elektronische WE als Objekt des Augenscheins angesehen und unterliegen damit der freien Beweiswürdigung. Dies ist ein großes Problem im E-Commerce, da der Richter den Inhalt einer elektronischen WE als Dokument ablehnen kann. Hintergrund dazu - dies ergibt sich hauptsächlich aus dem hohen Fälschungsrisiko einer elektronischen WE. 10
2.2.1 Problem der Fälschung
Eine E-Mail wird vom Sender zum Empfänger über mehrere Stationen „geroutet“. Dabei ist sowohl die Absenderadresse als auch der Inhalt der Mail manipulierbar. Hauptanwendungsfälle sind das Verschicken von Mails unter falschem Namen, Änderungen des Inhalts nach Eingang und mit großem technischen Aufwand das Abfangen von Mails. Um diesem Missbrauch entgegenzutreten, hat der Gesetzgeber das Signaturgesetz (SigG) eingeführt.
2.2.2 Das Signaturgesetz
Im Signaturgesetz (SigG) vom Juli 1997, ergänzt durch die Signaturverordnung (Sig-VO), wird eine bundeseinheitliche Sicherungsinfrastruktur für digitale Signaturen geschaffen. Unter einer digitalen Signatur wird eine Art von Siegel zu digitalen Daten verstanden. Digitale Signaturen erhöhen beim elektronischen Datenverkehr die notwendige Sicherheit. Mit ihnen können persönliche Daten, die User z.B. per Mail oder beim Homebanking vom eigenen PC verschicken, vor Fälschungen geschützt werden. Dabei wird den entsprechenden Daten quasi ein elektronisches Siegel angehängt. Verschlüsslungsverfahren, die auf Algorithmen basieren, bilden die technische Grundlage. Mittels eines Zahlencodes, der in der digitalen Signatur enthalten ist, lassen sich sowohl der Urheber als auch die Echtheit des unterschriebenen Textes sicherstellen. Der
8 Ebenda.
9 Geis (1997), S. 3000 f.
10 Ebenda.
4
Rechtsgrundlagen bei E-Commerce
Empfänger erkennt an dem veränderten Zahlencode sofort, wenn ein Dritter die elektronische Post verändert hat.
Das Signaturgesetz regelt die Vergabe der digitalen Schlüssel. Private Zertifizierungsstellen, die staatlich kontrolliert werden, sollen die individuellen Siegel der Nutzer speichern und auf Anfrage bestätigen. Staatliche Stellen sollen keinen Zweitschlüssel für die Kryptoverfahren bei der digitalen Signatur erhalten.
Es bleibt aber festzuhalten, dass durch das SigG eine Authentizität und Integrität von WE ermöglicht wird. Damit stellt sich die Frage, welche Auswirkungen das SigG auf das Beweisrecht haben wird.
2.2.3 Datenschutz im Internet
Geschützte Daten zu versenden ist unerlässlich für den reibungslosen Ablauf von E-Commerce. Um dies zu erreichen sieht das SigG unter anderem die Einführung des private Key/Public Key Systems vor. Die Nachricht wird mit dem private Key unterschrieben und nur wenn sich diese Nachricht wieder mit dem öffentliche Key entschlüsseln lässt, ist man sicher, dass die Nachricht wirklich vom Sender stammt. 11 Die Haftung für fahrlässigen Umgang mit dem private Key ist analog zu PIN Nummer der Kreditkarte zu sehen. Dabei ist der Kunde in der Beweispflicht für die ordnungsgemäße Handhabung. Ergänzt wird das System durch „Time Stamping“, was eine zeitliche Zuordnung der elektr. Dokumente ermöglicht. Dieses Verfahren wird im Art. 2 IV SigG charakterisiert. Dabei ist ein Zeitstempel eine mit einer digitalen Signatur versehene digitale Bescheinigung einer Zertifizierungsstelle, die besagt, dass ihr bestimmte digitale Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt beigelegen haben. Kernpunkt des ganzen bleibt aber die Zurechenbarkeit zu einer natürliche Person.
2.2.4 Vertragliche Beweiskraftvereinbarung, EDI-Agreement
Wie gezeigt, enthalten elektronische WE rechtliche Risiken, die mit dem EDI (Electronic-Data-Interchange) - Agreement entschärft werden sollen. In Deutschland wurde dieser Vertrag von der Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung (AWV) im sogenannten AWV-Mustervertrag umgesetzt. 12
In diesem Vertrag wird nach § 9 die analoge Anwendung der Vorschriften für normale Erklärungen auf digital signierte Erklärungen bei Risikominimierung durch ausreichende technische Sicherungsmethoden bezeichnet. Dazu müssen sich beide Parteien auf die
11 Dilger (1997), S. 7.
5
Rechtsgrundlagen bei E-Commerce
Anwendung von EDI oder AWV verständigen. Problematisch bleibt es aber auch hier, da die Regelung über EDI nur im Schiedsgerichtsverfahren anwendbar ist. Lediglich im Schiedsgerichtsverfahren werden solche Beweiskraftvereinbarungen anerkannt. 13 Im ordentlichen Gerichtsverfahren ist der Richter nur an die ZPO gebunden und kann damit trotz innerparteilicher Vereinbarungen elektronische Erklärungen als nicht beweisfähig ablehnen.
2.2.5 Ausblick
Rechtsunsicherheit lässt die Zukunft der Vertragsabschlüsse via Internet ins Stocken geraten. Die Skepsis gegenüber elektronischen Signaturen scheint nicht nachvollziehbar, da die technischen Möglichkeiten gegeben sind. Problematisch gestaltet sich die Sicherheitsinfrastruktur, die der Gesetzgeber aufzubauen und zu überwachen hat. Natürlich können die Gerichte im Zuge der freien Beweiszulassung digitale Signaturen anerkennen, aber es bleibt ein gewisses Restrisiko, da sich kein gesetzlicher Anerkennungszwang ergibt.
Der Handel nutzt die gebotene Möglichkeit der EDI-Agreements. Da diese Beweiskraftvereinbarungen von den Schiedsgerichten anerkannt werden und diese weit verbreitet sind, minimiert man so die Rechtsunsicherheit und umgeht die Wachstumsbremse.
2.3 Zugang von E-Mails bei einem Mailboxsystem
§ 130 BGB regelt den Zugang von WE unter Abwesenden. Dies trifft auf E-Mails zu, wie bereits gezeigt. Die WE wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Empfänger zugeht. Nach ständiger Rechtssprechung geht die WE dann zu, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. 14 Zum Bereich des Empfängers gehören auch die von ihm zur Entgegennahme von WE bereitgehaltenen Einrichtungen, wie z.B. der Briefkasten. 15 Der Zugang der WE ist erfolgt, wenn eine Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich ist, und dies auch nach Verkehrssitte zu erwarten ist. Beim späteren Eingang, zur sogenannten Unzeit, geht die Erklärung am nächsten Werk- bzw. Arbeitstag zu. 16
12 Deutscher EDI-Rahmenvertrag, AWV-Eigenverlag 1994.
13 Geis (1997), S. 3000 ff.
14 BGHZ 67, 275 BGH in NJW 80, 990, 83, 930 BAG in NJW 84, 1651, 93, 1093.
15 Pal. - Heinrichs § 130 Rdnr. 5.
16 Larenz (1997), § 21 II b.
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Dipl.-Kfm. (FH) David Löffler, Alexander Gabler, 1999, Rechtsgrundlagen bei E-Commerce, München, GRIN Verlag GmbH
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