Gliederung
Vorbemerkungen 1. 3
Verwitwung 2. 4
Der Witwenstand 2.1 4
Rechtliche Ausgangslage 2.2 4
Versorgung der Witwe 2.3 7
Probleme im Falle der Wiederheirat 2.4 8
a) Fortgeschrittenes Alter 9
b) Fehlende Jungfräulichkeit 9
c) Kinder 10
d) Armut 11
Scheidung 3. 11
Heiratsflucht 3.1 11
Begr ündung 3.2 12
Kinderlosigkeit 3.3 14
Res ümee 4. 15
I. Literaturverzeichnis 16
Quellenverzeichnis II. 17
2
1. Vorbemerkungen
Ein beeindruckendes Beispiel eines Lebenslaufs, der die Problematik dieser Arbeit prägnant kennzeichnet, ist der von Tullia. „[…] Cicero's cherished daughter, was engaged at 12, and married at 16, to an excellent young man. She was widowed at 22, remarried at 23, divorced at 28; married again at 29, divorced at 33 - and dead, soon after childbirth, at 34. The evidence of inscriptions shows that she was not untypical.” 1
Dieses Zitat weist auf viele Probleme hin, mit denen sich Frauen im Römischen Reich konfrontiert sahen. Die vorliegende Seminararbeit setzt sich mit dem Ende von Ehen in der römischen Gesellschaft auseinander. Dabei steht vor allen Dingen die weibliche Seite im Mittelpunkt. Wie gingen Frauen mit der Trennung von ihrem Gatten durch Tod oder Scheidung um? Welche Gründe gab es in der römischen Gesellschaft, eine Ehe aufzulösen? Welche Bedeutung hatte der Verlust des Partners und mit welchen Problemen sah sich eine Frau daraufhin konfrontiert?
Auf diese Fragen soll die Arbeit eingehen. Besondere Aufmerksamkeit widme ich dem Witwenstand. Neben den Problemen, die sich für Witwen ergaben, sind ebenso deren Möglichkeiten mit solch einer Situation umzugehen, Gegenstand dieses Textes. Darüber hinaus befasst sich die Arbeit mit dem Thema Scheidung und im Besonderen mit einem ihrer Hauptauslöser, der Kinderlosigkeit. Ein anderer wichtiger Aspekt ist die Wiederheirat, der sowohl für den Gegenstand der Verwitwung, als auch den der Scheidung von zentraler Bedeutung ist. Dabei kann man nicht darauf verzichten auf das Verständnis von Ehe einzugehen, dass Theodor Kissel als „Zweckgemeinschaft ohne Gefühl“ bezeichnet hat. 2 Besonders baut dieser Text auf der Arbeit von Jens-Uwe Krause auf, der mit seinem vierbändigen Werk „Witwen und Waisen im Römischen Reich“, eine - vielleicht sogar die - grundlegende Arbeit zu diesem Themenbereich verfasst hat. Im Übrigen möchte ich in diesem Zusammenhang auf das Buch „Am Anfang war die Wölfin“ von Ute Schall hinweisen, auf das ich mich ebenso für diese Seminararbeit gestützt habe.
1 Clark, Gillian: Romen Woman, S. 201.
2 Kissel, Theodor: Heirat im alten Rom, S. 1.
3
2. Verwitwung
2.1 Der Witwenstand
Von der Warte eines modernen Sozialstaats, wie dem der Bundesrepublik Deutschland aus betrachtet scheint der Umgang mit Witwen in der römischen Gesellschaft ein geradezu skandalträchtiges Versäumnis ihrer Zeit gewesen zu sein. Es stellt sich die Frage wieso die Witwen oft in einer so schlechten Lage waren und wie sie mit ihr umgegangen sind.
Bei der Recherche zum Thema fällt auf, dass es zwar eine wirklich umfangreiche Literatur zum Bereich der weiblichen Lebenswelt in der römischen Antike gibt, die Witwen dabei allerdings häufig wenig Bedeutung finden. Es gibt umfangreiche Komplettwerke, die andere Lebensbereiche der Frau beleuchten, das Teilgebiet der Witwen fehlt allerdings häufig. Die Größe des Witwenstandes wird von zwei Faktoren bestimmt: der Anzahl der Witwen und der Dauer ihres Verbleibs in diesem Status. Die Dauer setzt sich wiederum aus dem Eintrittsalter und dem (eventuellen) Austrittsalter zusammen. Das Eintrittsalter wurde durch den Tod des Mannes bestimmt, das Austrittsalter hing hauptsächlich von der Entscheidung der Frau ab, ob sie noch einmal heiraten wollte. 3
2.2 Rechtliche Ausgangslage
Grundsätzlich zeichnet sich die römische Gesellschaft unter anderem durch ihren alles durchdringenden Regelungsbedarf für jeden Bereich des Lebens aus. Wie Gabriele Heyer gleich zu Anfang ihrer Dissertation vermerkt, ist die Aussage „Mulier non debet abire nuda“ (Die Frau darf nicht nackt weggehen) ein bezeichnender Ausschnitt aus dem Erbrecht, der der Frau nach dem Tod ihres Mannes in jedem Fall zumindest Kleidungsstücke zuspricht. 4 Ein solcher Satz lässt den Leser aufmerken, ob denn eine gesetzliche Festlegung dieser Art
3 Vgl. Krause, Jens-Uwe: Verwitwung und Wiederverheiratung, S. 77.
4 Vgl. Heyse, Gabriele: Mulier non debet abire nuda, S. 1.
4
wirklich von Nöten sei. Deren Existenz lässt das Ausmaß der Probleme, denen eine Witwe gegenüberstand, erahnen.
Für Frauen galten in der römischen Gesellschaft andere Regeln als für den männlichen Teil der Bevölkerung. Dies schließt ebenso den Bereich der Verwitwung ein. Von einem Mann wurde zu Zeiten der Republik erwartet, möglichst schnell nach dem Tod seiner Frau wieder zu heiraten. Im Gegensatz dazu sollten Frauen bis zu einem Jahr warten, bis es ihnen wieder erlaubt war eine Ehe einzugehen. Einerseits stellt diese Regelung sicher, dass die Witwe bei der Wiederheirat nicht noch ein Kind ihres alten Gatten austrug, andererseits wurde diese Regelung auch mit der Wertschätzung gegenüber dem Verstorbenen begründet. 5 Gleichzeitig setzt eine solche Argumentation aber den Wert einer verstorbenen Ehefrau im Gegensatz zum Gatten sehr herab. In ihr spiegelt sich das gesellschaftliche Bild von Mann und Frau dieser Epoche wider. Die Gesetzeslage änderte sich jedoch im Verlauf der Zeit. War die Bestimmung anfangs nur auf religiöser Basis gegründet überführte man sie in weltliche Verbote, beziehungsweise koppelte Sanktionen an Vergehen in diesem Bereich. Ein Beispiel ist etwa der Zwang zum Verzicht auf die Erbschaft. Unter Kaiser Augustus änderte sich die Situation dagegen komplett. Im ersten Moralgesetz stellte er unter Strafe, wenn Witwen nicht innerhalb eines Jahres nach dem Tod ihres Mannes wiederverheiratet waren. Dies zeigt den Kontrast zur vorherigen Regelung. Der vormals festgelegte Zeitraum der Trauer bis zur Wiederheirat verhinderte, dass die Frauen in ebendieser Zeit Kinder bekamen. Dies konnte dem Kaiser allerdings nicht recht sein, wurden doch ständig Nachkommen benötigt, um sowohl die Reproduktion der Bevölkerung sicherzustellen, als auch neue Rekruten für das Militär zu ziehen. Später wurde das scharfe Gebot von Augustus nochmals abgemilderte, indem er die Frist für die Wiederheirat auf zwei Jahre ausdehnte. 6 Unter den christlichen Kaisern wurde es aufgrund der Verletzung religiöser Grundsätze komplett abgeschafft. 7
Problematisch wirkt sich für die Witwen allerdings die Tatsache aus, dass in der römischen Gesellschaft über das Erbrecht politische Weichenstellung betrieben
5 Vgl. Balsdon, Dacre: Die Frau in der römischen Antike, S. 245.
6 Ulp. Reg. 14 (FIRA II 277).
7 Vgl. Balsdon, Dacre: Die Frau in der römischen Antike, S. 246.
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Arbeit zitieren:
Christian Hochmuth, 2011, Kinderlosigkeit, Scheidung, Verwitwung - Enden von Ehen in der römischen Gesellschaft und deren Bedeutung für die Frau, München, GRIN Verlag GmbH
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