Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Kompetenzverteilung bzgl. der europäischen Handelspolitik
im Vertrag von Lissabon
2.1. Europäische Union und EU-Mitgliedstaaten 5
2.2. Die gemeinsame Handelspolitik 5
2.3. EU und Mitgliedstaaten in internationalen Organisationen 7
3. Kompetenzverteilung im GATT 1947
3.1. Kompetenzen der Europäischen Gemeinschaft 8
3.2. Kompetenzen der EG-Mitgliedstaaten 10
3.3. Ungenaue Regelungen der Kompetenzaufteilung 11
3.4. Die Uruguay-Runde zur Gründung der WTO 13
4. Kompetenzverteilung in der WTO
4.1. Das EuGH-Gutachten 1/94 14
4.2. Veränderte Kompetenzen zwischen EG und Mitgliedstaaten 16
5. Fazit 19
6. Literaturverzeichnis 20
2
1. Einleitung
Kompetenzstreitigkeiten zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Europäischen Union kommen immer wieder vor, da sich eine strikte und eindeutige Aufteilung der Kompetenzen als äußerst schwierig erweist, vielleicht sogar gänzlich unmöglich ist. Dennoch gibt es diverse Regelungen innerhalb des EU-Vertragswerks, die eben dieses Problem zu beheben versuchen. Eine bedeutende und (von den Mitgliedstaaten) sehr geschätzte Regel entstand infolge des Maastrichter Vertrags von 1992: das Subsidiaritätsprinzip 1 .
Was ist aber, wenn sich sowohl die EU als auch die Mitgliedstaaten in einer internationalen Organisation gegenüberstehen und sich die EU Kompetenzen zuschreibt, durch die das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung findet? Die gemeinsame Mitgliedschaft im GATT 1947 stellte die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten vor eine Herausforderung, die es bis dato so nicht gab. Die ungeklärte rechtliche Stellung der damals Europäischen Gemeinschaft war nur eines der Probleme, viel schwerwiegender für die Mitgliedstaaten war der schleichende Kompetenzverlust innerhalb des GATT 1947 zugunsten der Gemeinschaft. Der EWG-Vertrag von 1957 sprach der EG zwar das Recht zu, die Handelspolitik gemeinschaftlich zu regeln. Doch welche Bereiche die „gemeinsame Handelspolitik“ einschließt, konnte meist nur durch Präzedenzfälle des EuGH gelöst werden. Während der Uruguay-Runde, die zur Gründung der WTO führte, eskalierten die Konflikte über die Kompetenzen. Die starke Einflussnahme der EG-Mitgliedstaaten auf das WTO-Übereinkommen und die neue Kompetenzordnung innerhalb der WTO, die sich auch dank eines Gutachtens des EuGH nun erheblich von der alten im GATT 1947 unterscheidet, bestätigen die Furcht der Mitgliedstaaten vor abnehmenden
Einflussmöglichkeiten. Es schien, als würden politische Motive über Vertragsregelungen stehen. Die Mitgliedstaaten folgten ganz dem Motto nach Montesquieu: Wenn es nicht nötig ist, eine EU-Regelung zu treffen, ist es
1 Christoph Ritzer, Europäische Kompetenzordnung, Reform der Kompetenzverteilung zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten durch den Vertrag über eine Verfassung für Europa, 2006, S. 25.
3
nötig, keine zu treffen 2 . Doch wann genau ist es nötig und vor allem, wann ist es legitim?
Nach kurzer Analyse der vertraglichen Grundlagen werde ich mich daher in dieser Hausarbeit mit der Kompetenzverteilung zwischen der EG und den Mitgliedstaaten innerhalb des GATT 1947 und der WTO beschäftigen, wobei das Hauptaugenmerk auf die Entwicklung des Umfangs jeweiliger Kompetenzen gelegt wird, um aufzuzeigen, welche Veränderungen stattgefunden haben.
2 Klaus-Dieter Borchardt, Das ABC des Rechts der Europäischen Union, 2010, S. 46.
4
2. Kompetenzverteilung bzgl. der europäischen Handelspolitik
im Vertrag von Lissabon
2.1. Europäische Union und EU-Mitgliedstaaten
In dem am 01. Dezember 2009 in Kraft getretenen Vertrag von Lissabon wurde zum ersten Mal eine „Kategorisierung“ der verschiedenen Arten der Zuständigkeiten der Europäischen Union eingeführt 3 : So wird nun explizit in den Artikeln I-3, I-4 und I-6 AEUV zwischen ausschließlicher, geteilter und unterstützender Zuständigkeit unterschieden. Bei Ersterem obliegt es ausschließlich der Union Rechtsakte zu erlassen, im Falle der geteilten Zuständigkeit haben sowohl die Union als auch die Mitgliedstaaten das Recht, gesetzgeberisch tätig zu werden 4 und lediglich unterstützend kann sie wirken, wenn die Thematik in die ausschließliche Zuständigkeit (Art. 2 Abs. 5 AEUV) der Nationalstaaten fällt. Wichtig ist bei der Kompetenzausübung seitens der EU stets die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips, also das Nichttätigwerden, sofern die Mitgliedstaaten selbst zur Problemlösung fähig sind 5 , und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Abs. 1 EUV). Sollte die Sachlage der Union eine ausschließliche Zuständigkeit bescheinigen, so wird dadurch das Subsidiaritätsprinzip allerdings aufgehoben 6 . Um innerhalb der Union einen Übergang
zur „Kompetenz-Kompetenz“, also zur vollständigen Souveränität, zu vermeiden, halten die Mitgliedstaaten an dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigungen (Art. 7 AEUV) fest.
2.2. Die gemeinsame Handelspolitik
Im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik ergibt sich aus dem EU-Vertrag in Art. 3 für die Union eine ausschließliche Zuständigkeit. Was jedoch alles in den Bereich der gemeinsamen Handelspolitik fällt, gab immer wieder Anlass zu Streitigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten. Aus diesem Grund werde ich mich später noch genauer mit der Analyse dieses Themas
3 Ritzer, (o Fußn. 1), S. 132.
4 Nach Ritzer ist die Begrifflichkeit der „geteilten Zuständigkeit“ jedoch „irreführend“, da die Europäische Union, sobald sie die Zuständigkeit für sich in Anspruch nimmt, eine alleinige Zuständigkeit inne hat; Vgl. Ritzer (o. Fußn. 1), S. 165.
5 Vgl. Borchardt (o. Fußn. 2), S. 45.
6 Vgl. Florian Lütticken, Die europäische Handelspolitik in GATT/WTO, Nationale Außenpolitiken und ihr Einfluss auf die Handelspolitik der Europäischen Kommission am Beispiel der Verhandlungen zur Uruguay-Runde, 2005, S. 35.
5
beschäftigen, als Erstes werde ich aber auf das grundlegende Verhältnis zwischen EU-Mitgliedstaaten und Europäischer Union im Bereich der Außenbeziehungen 7 eingehen. 8 wurde in Anders als in den Verträgen von Maastricht und Amsterdam den Verträgen von Nizza und Lissabon nun geringfügig detaillierter beschrieben, was unter anderem die gemeinsame Handelspolitik beinhaltet: den „Abschluss von Zoll- und Handelsabkommen, die den Handel mit Waren und Dienstleistungen betreffen, und für die Handelsaspekte des geistigen Eigentums“ (Art. 207 Abs. 1 AEUV). Es erfolgte somit seit Nizza eine Ausweitung der Zuständigkeit der Union auf die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen bezogen auf den Handel mit Dienstleistungen und Handelsaspekte des geistigen Eigentums 9 . Um diese Zuständigkeiten ausüben zu können, ist die Union nach Art. 217 AEUV berechtigt, Abkommen mit Drittländern und Internationalen Organisationen zu schließen, wobei Art. 218 AEUV die Verfahrenweise vorgibt. Der Rat hat die Richtlinienkompetenz und entscheidet über die Aushandlung oder den Abschluss eines Abkommens nach Art. 207 Abs. 4 AEUV mit qualifizierter Mehrheit. Betrifft ein Abkommen die seit Nizza neu hinzugekommen Zuständigkeitsbereiche, so gilt das Einstimmigkeitsprinzip im Rat. Die Kommission - ausgestattet mit einem entsprechenden Mandat des Rates - wird zum Verhandlungsführer und rechtmäßigen Vertreter der Mitgliedstaaten in Internationalen Organisationen oder mit Drittländern 10 .
Soweit so gut. Schwierig wird es, wenn sich sowohl die EU-Mitgliedstaaten als auch die Europäische Union als Mitglieder in einer Internationalen Organisation wiederfinden und sich somit die komplexe und neuralgische Kompetenzfrage stellt. Wer darf verhandeln und wer darf ein Abkommen abschließen? In welchen Zuständigkeitsbereich fällt die Thematik des Abkommens? Wie ich später an dem Kompetenzgefüge der EG/EU und der
7 Damit sind Beziehungen z. B. zu Drittstaaten oder Internationalen Organisationen gemeint, die sich außerhalb des EU-Binnenmarktes befinden.
8 Vgl. Lütticken (o. Fußn. 4), S. 37.
9 Sonja Kreibich, Das TRIPs-Abkommen in der Gemeinschaftsordnung. Aspekte der Kompetenzverteilung zwischen WTO, Europäischer Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, 2003, S. 57.
10 Vgl. Borchardt (o. Fußn. 3), S. 72.
6
Mitgliedstaaten innerhalb des GATT und der WTO zeigen werde, scheiden sich hier die Geister.
2.3. EU und Mitgliedstaaten in internationalen Organisationen
Sowohl die Europäische Gemeinschaft als auch die EG-Mitgliedtstaaten waren Parteien des alten Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens GATT 1947 und sind nun Mitglieder der Folgeabkommen der World Trade Organization (WTO). Aufgrund der ungeklärten Frage nach dem rechtlichen Status der Europäischen Gemeinschaft im alten GATT 1947 11 und der neu hinzugekommenen Tätigkeitsfelder über Regelungen des Dienstleistungshandels (GATS) und dem Schutz der geistigen Eigentumsrechte (TRIPS) in der WTO ergaben sich stets neue Uneinigkeiten bezogen auf die Zuständigkeiten in Folge der gemeinsamen Mitgliedschaft der EG/EU und der Mitgliedstaaten 12 .
Innerhalb der Europäischen Union gibt es die bereits angesprochene, dreigliedrige Kompetenzaufteilung; für internationale Abkommen verhält es sich nicht anders. Je nachdem, welche Kompetenzbereiche berührt werden, kann am Ende der Verhandlungen ein Gemeinschaftsabkommen oder ein 13 . Die Einbettung der Regelungen des „gemischtes Abkommen“ stehen
Abkommens in die Rechtsordnungen ist dementsprechend: Fallen die Bestimmungen des (gemischten) Abkommens in die Kompetenz der EU, so werden sie Bestandteil der Gemeinschaftsordnung. Alle Regelungen, die von nationalen Kompetenzen getragen werden, werden „nach Maßgabe des nationalen Verfassungsrechts in den nationalen Rechtsordnungen wirksam“ 14 .
Kann sich innerhalb des Rates keine gemeinsame Vorgehensweise etablieren und handelt es sich um ein Abkommen, welches in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt, so wird es laut MacLeod/Hendry/Hyett keine
11 Vgl. Bernhard Kempen, Deutschland als Vertragspartei des GATT und als Mitglied der Europäischen Gemeinschaften, in: Albrecht Weber (Hg.): Währung und Wirtschaft. Das Geld im Recht, 1. Aufl. 1997, S. 419.
12 Vgl. Judith H. Bello/Beate Rudolf, Commission of the European Communities v. Council of the European Union, in: American Journal of the International Law (Vol. 91, No. 2), 1997, S. 349.
13 Vgl. Iain MacLeod/Ian D. Hendry/Stephen Hyett, The external relations of the European communities, A manual of law and practice, Reprinted, (Oxford European Community law series), 1998, S. 143.
14 Kreibich (o. Fußn. 7), S 88f.
7
Arbeit zitieren:
Matthias Neef, 2011, Die Kompetenzaufteilung zwischen Europäischer Union und Mitgliedstaaten in der WTO, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Formatvorlage (OpenOffice) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Hausar...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 35 Seiten
Formatvorlage / Vorlage zur Erstellung einer Diplomarbeit, Bachelorarb...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 15 Seiten
Formatvorlage / Vorlage für eine Diplomarbeit / Hausarbeit
Für MS Word 2007 - dotx
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Anleitung zum Erstellen schriftlicher Arbeiten: Der Aufbau einer wisse...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 20 Seiten
Erstellen einer schriftlichen Hausarbeit
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Hausarbeit, 14 Seiten
Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens
Bibliografieren - Reden - Schr...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Skript, 46 Seiten
Ratgeber zur Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten. Diplomarbeiten - ...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 39 Seiten
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht: Die Kompetenzaufteilung zwischen Europäischer Union und Mitgliedstaaten in der WTO ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht: neuer Titel erschienen: Die Kompetenzaufteilung zwischen Europäischer Union und Mitgliedstaaten in der WTO
Matthias Neef hat einen neuen Text hochgeladen
Die Kompetenzabgrenzung zwischen der Europäischen Union und den Mitgli...
Analyse und Bewertung der vert...
Fabian Jürgens
Die gemeinsame Handelspolitik der Europäischen Union nach Lissabon
Marc Bungenberg, Christoph Herrmann
Die erweiterte Europäische Union
0 Kommentare