Universität zu Köln Einführungsseminar Alte Geschichte: Die Gracchenzeit
Essaythema:
Rache für den Bruder? Die Volkstribunate des C. Gracchus
vorgelegt von
Johannes Gramlich
Gaius Gracchus, 154 v. Chr. geboren, wurde, nachdem er 126 Quaestor und 125/124 Proquaestor für Sardinien war, 123 zum Volkstribunen gewählt.
Appian (86ff.):“Die Aufteilung des Bodens hatten (nach Tiberius Tod) die Besitzenden durch allerlei Manöver weitestgehend ins Stocken gebracht… Das Volk, das sich so lange Hoffnung auf das Land gemacht hatte, verlor den Mut. In dieser Stimmung passte es ihnen, dass Gaius Gracchus, der jüngere Bruder des Gesetzgebers (Tiberius) Gracchus, der zu der Dreimännerkommission gehört hatte, sich um das Amt des Volkstribunen bewarb. Er hatte bis dahin lange geschwiegen zu dem Unglück seines Bruders, doch als ihm viele im Senat ihre Missachtung zeigten, bewarb er sich um das Amt.“ Die ins Stocken geratene Aufteilung des Bodens, die Appian hier anspricht, bezieht sich auf die 129 durch Scipio Aemilianus entzogene Iudikationsbefugnis, welche die weitere Arbeit der Ackerkommission unmöglich gemacht hatte.
Es sei vorweg gesagt, dass die umfangreiche Gesetzgebung des Gaius in Bezug auf die Reihenfolge und auf die Verteilung auf seine beiden Tribunatsjahre auch in der modernen Literatur unklar ist. Seine genaue politische Strategie bleibt daher im Dunkeln. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass der Schwerpunkt seiner Gesetzgebung, wie es auch Plutarch beschreibt, in seinem ersten Tribunatsjahr lag. „[…], dass innerhalb des zweiten Tribunates nur ganz wenig Raum bleibt für eine gesetzgeberische Tätigkeit, weil Gaius als Kolonialtriumvir für Carthago-Iunonia 70 Tage von Rom abwesend war […]. Nach seiner Heimkehr war er nicht mehr imstande, den während seiner Abwesenheit erschütterten Einfluß auf das Volk zurückzugewinnen. Im zweiten Tribunat setzt auch bereits die Reaktion der Optimatenpartei ein. Der Schwerpunkt von C. Gracchus` Gesetzgebung muss danach im ersten Tribunat liegen.“ (Judeich, 1913, S. 474) Nach Plutarch waren die ersten beiden Gesetze die Gaius einbrachte die lex de abactis und die lex de provocatione. (vgl. Plutarch, Gaius Gracchus 25) Die lex de abactis besagte, dass ein vom Volk abgewählter Magistrat nie wieder ein anderes Amt bekleiden dürfe. Dieser Antrag war wohl vor allem gegen Marcus Octavius gerichtet, der in Tiberius` Amtszeit Veto gegen das Ackergesetz einlegte und daraufhin von Tiberius seines Amtes enthoben wurde. Andererseits legalisierte dieser Gesetzentwurf nachträglich das äußerst umstrittene Vorgehen des Tiberius gegenüber Octavius. Diesen Antrag zog Gaius allerdings, wohl auf Bitten seiner Mutter, wieder zurück.
Die lex de provocatione verbot die Verurteilung römischer Bürger ohne ordentliches Gerichtsverfahren und erkannte ihnen das Berufungsrecht an die römische Volksversammlung zu. Auch dieser Antrag ist wohl noch auf die Tribunatszeit des Tiberius zurückzuführen.
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Popilius Laenas, Konsul des Jahres 132, der zahlreiche Anhänger des Tiberius im Schnellverfahren hatte hinrichten oder verbannen lassen ging nach in Kraft treten des Gesetzes freiwillig in die Verbannung. Plutarch schreibt zu den beiden Gesetzesanträgen: “Das erste verbot einem vom Volk abgesetzten Magistraten, je wieder ein Amt zu führen, das zweite sicherte dem Volk das Recht, einen Beamten abzuurteilen, welcher ohne Richterspruch römische Bürger des Landes verwiesen hatte. Der eine Antrag war ein unverhüllter Angriff auf Marcus Octavius, der von Tiberius des Tribunates entsetzt worden war, der andere richtete sich gegen Popilius; denn dieser hatte als Praetor Tiberius` Anhänger in die Verbannung geschickt. Popilius floh aus Italien, ohne sich dem Urteil des Volkes zu stellen. Das andere Gesetz zog Gaius selber zurück mit der Begründung, er wolle Octavius verschonen, da seine Mutter für ihn gebetet hatte.“(Plutarch, Gaius Gracchus 25) Dass Plutarch Popilius als Praetor dieser Zeit beschreibt, ist nach heutigem Forschungsstand ein Fehler (vgl. Meister, 1999, S. 141).
In diesen beiden Gesetzen schien sich die Befürchtung des Senats zu bewahrheiten, der glaubte, Gaius würde als Volkstribun Rache für seinen Bruder nehmen. „Mehr noch von C. Gracchus erwartete man gerade Racheakte und neuen Umsturz. Denn Rache war nun einmal nach römischen Normen ein Akt der pietas.“ (Christ, 1984, S137) Und in der Tat ist es offensichtlich, dass Gaius diese Gesetzesanträge vor allem einbrachte, um Rache für seinen getöteten Bruder zu nehmen. So schreibt Christ: „Zur ersten Gruppe, bei der somit auch persönliche Motive eine große Rolle spielten, gehören die Anträge für die lex de abactis und für die lex de provocatione.“ (Christ, 1984, S139) Die weiteren wichtigen Gesetzesanträge des Gaius waren die lex tribunis reficiendis, die lex agraria, die lex iudicaria, die lex frumentaria, die lex militaris und die lex de sociis et de nomine Latino.
Die lex tribunis reficiendis legalisierte die Wiederwahl von Volkstribunen und machte es möglich, dass sich Gaius für eine zweite Amtszeit wählen lassen konnte. Dieses Gesetz kann man nicht als Rache für den Bruder ansehen, aber dennoch scheint es, als habe Gaius von seinem Bruder gelernt, der sich nicht wieder wählen lassen konnte und so nach einem Amtsjahr seinen religiösen Nimbus verlor und hilflos dem Hass des Senats ausgesetzt war. Die lex agraria gab der von Tiberius eingesetzten Dreimännerkommission die 129 v. Chr. entzogenen richterlichen Kompetenzen zurück, so dass die Kommission ihre Arbeit wieder aufnehmen konnte. Die lex agraria knüpft somit am eindeutigsten an die Politik des Bruders an. (vgl. Christ, 1984, S. 137)
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Johannes Gramlich, 2003, Rache für den Bruder? Die Volkstribunate des C. Gracchus, Munich, GRIN Publishing GmbH
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