Inhaltsverzeichnis
I Einleitung 2
1 Zur Fragestellung und Absicht dieser Arbeit 2
2 Anmerkungen zur Vorgehensweise 3
II Umverteilung und gerechte Ungleichheit bei John Rawls 4
1 Vorbemerkung: Zur Konzeption der Gerechtigkeit bei John Rawls 4
2 Freiheit und Gleichheit. Zu den beiden Grundsätzen der Gerechtigkeit 5
3 Unterschiedsprinzip und gleiche Chancen. Zur Ordnung sozialer 7
Ungleichheit
4 Fazit. Gerechtigkeit als Fairness bei John Rawls 10
III Umverteilung und komplexe Gleichheit bei Michael Walzer 11
1 Vorbemerkung: Zur Konzeption der Gerechtigkeit bei Michael Walzer 11
2 Autonomie und komplexe Gleichheit. Zu den Prinzipien der 12
Umverteilung
3 Sphären der Gerechtigkeit. Das Beispiel Sicherheit und Wohlfahrt 15
4 Fazit. Gerechtigkeit als komplexe Gleichheit bei Michael Walzer 18
IV Wann ist Ungleichheit gerecht? Rawls und Walzer im Vergleich 19
1 Gemeinsamkeiten und Differenzen bei Rawls und Walzer 19
2 Versuch einer Beantwortung der Ausgangsfrage 20
V Schluss 21
1 Zusammenfassung 21
2 Ausblick 22
VI Literaturverzeichnis 23
1 Primärliteratur 23
2 Sekundärliteratur 23
3 Nicht verwendete Literatur 24
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I Einleitung
1 Zur Fragestellung und Absicht dieser Arbeit
Nur wenige Fragen haben die Geschichte des politischen Denkens so nachhaltig geprägt wie die nach der gerechten Ordnung menschlicher Gesellschaften. Seit der Antike ging es dabei immer auch um die Art und Weise, in der verschiedene erstrebenswerte Güter - wie etwa Macht, Wohlstand oder bestimmte Freiheitsrechte - unter den Mitgliedern einer Gesellschaft zu verteilen seien. Im Sinne einer so verstandenen distributiven Gerechtigkeit erhob sich dabei unter anderem stets die Frage, nach welchen intersubjektiv vertretbaren Prinzipien eine praktische Umsetzung dieser normativen Leitidee zu erreichen sei. Demgegenüber ist die Vorstellung, dass jede politische Ordnung auf einem bestimmten Maß an Gleichheit unter ihren Mitgliedern gegründet sein müsse, eine ideengeschichtlich wesentlich jüngere Einsicht. Seit den Tagen der europäischen Aufklärung ist und bleibt allerdings die Frage umstritten, in welchem Ausmaß alle Menschen hinsichtlich gewisser Rechte und Pflichten gleich seien. Können etwa zukünftige, noch ungeborene Generationen vernünftigerweise die gleichen Rechte für sich in Anspruch nehmen wie gegenwärtige? Und leiden etwa unter einer fortgesetzten Ausweitung des Katalogs an universellen Grund- und Menschenrechten nicht gleichzeitig auch deren unverbrüchliche Kerninhalte? Die politische Philosophie der Gegenwart ist diesen überaus schwierigen Fragen nicht aus dem Weg gegangen und hat sich ihnen in vielfältiger und differenzierter Weise gestellt. Vor diesem Hintergrund sucht die vorliegende Arbeit die genannten Leitbegriffe jener Debatten, den der Gerechtigkeit und den der Gleichheit, in einer etwas umgekehrten Akzentuierung aufzugreifen. Ich möchte danach fragen, welche Arten der sozialen Ungleichheit vernünftigerweise als gerecht bezeichnet werden können und mit welcher Begründung. 1 Dazu werde ich untersuchen, wie zwei der profiliertesten Denker der Gegenwart - JOHN RAWLS und MI- CHAEL WALZERjeweils als Vertreter der liberalen bzw. der kommunitaristischen Schule - politisch gesteuerte Umverteilung von materiellen und immateriellen Gütern begründen und legitimieren. Wenn dabei die wechselseitigen Ansprüche der beiden Leitideen von ‚Gerechtigkeit‘ und ‚Gleichheit‘ in menschlichen Gesellschaften eine gewisse Klärung erfahren, hat diese Arbeit ihren Sinn erfüllt.
1 Mir ist bewusst, dass sich die vorliegende Frage wahrscheinlich nur eingeschränkt quantitativ beantworten
lässt. Insofern mag der Titel dieser Arbeit etwas irreführend erscheinen.
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2 Anmerkungen zur Vorgehensweise
Bevor ich einige Bemerkungen zur Methode und zum Aufbau der vorliegenden Untersuchung machen kann, sind noch einige vorläufige Begriffsklärungen angebracht. Im Folgenden werde ich unter ‚Gerechtigkeit‘ immer eine Eigenschaft von sozialen Ordnungen, einschließlich der ihnen zugehörigen Institutionen und Verfahrensweisen, verstehen. Darin folge ich weitgehend den beiden von mir betrachteten Theoretikern (vgl. Rawls 1979: 23, Walzer 2006: 26). 2 Gerechtigkeit als eine Eigenschaft von Individuen, wie sie vor allem in der christlich-jüdischen Tradition behandelt wird, spielt dabei keine Rolle. Entsprechendes gilt sinngemäß für das hier entwickelte Verständnis von ‚Gleichheit‘, das immer als gleiche Verteilung bestimmter Güter innerhalb der Mitglieder einer Gesellschaft verstanden wird. 3 Welche Vorgehensweise empfiehlt sich nun, um dem Anspruch einer möglichst genauen und präzisen Beantwortung der eingangs gestellten Frage gerecht zu werden? Ich möchte behaupten, dass beide Theoretiker sehr unterschiedliche, aber einander nicht entgegengesetzte Auffassungen von Gleichheit und Gerechtigkeit vertreten, und werde dies im Folgenden anhand der Methode der rationalen Rekonstruktion aus einem analytischen Ansatz heraus darlegen (vgl. Druwe 1995: 57ff). Dabei werde ich mich zunächst John Rawls zuwenden und nach einer kurzen Skizzierung seiner Gesamtkonzeption (Kpt. II/1) die beiden von ihm entwickelten Grundsätze der Gerechtigkeit vorstellen (Kpt. II/2). In diesem Zusammenhang werde ich mein Augenmerk vor allem auf den zweiten Grundsatz richten und sowohl das Unterschiedsprinzip als auch das Prinzip der Chancengleichheit näher erläutern (Kpt. II/3). Nach einem kurzen Zwischenfazit zur vorläufigen Beantwortung der Ausgangsfrage (Kpt. II/4) werde ich mich im folgenden Teil den Überlegungen von Michael Walzer widmen und auch hier zunächst in wenigen Zügen die Gesamtanlage seiner Konzeption vorstellen (Kpt. III/1). Daraufhin werde ich die Prinzipien der Umverteilung aus seiner Perspektive der ‚komplexen Gleichheit‘ besprechen (Kpt. III/2) und die Idee verschiedener ‚Sphären‘ der Gerechtigkeit anhand eines Beispiels verdeutlichen (Kpt. III/3). Nach einem weiteren Zwischenfazit (Kpt. III/4) möchte ich im nächsten Teil der Arbeit beide Ansätze direkt miteinander vergleichen (Kpt. IV/1) und auf diese Weise versuchen, zu einer abschließenden Beantwortung der Ausgangsfrage zu gelangen (Kpt. IV/2). Zum Abschluss der Arbeit werde ich das Gesagte in eini-
2 ImFolgenden zitiere ich jeweils im Fließtext und mit daran anschließender Seitenangabe Rawls 1979 als „TdG“
*=Theorie der Gerechtigkeit+ und Walzer 2006 als „SdG“ *=Sphären der Gerechtigkeit+.
3 Es sei hier betont, dass mit dem Ausdruck ‚Güter‘ keine gleichwie materialistisch geartete Engführung des
Gemeinten beabsichtigt ist.
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gen wenigen Worten zusammenfassen und einen Ausblick auf offen gebliebene Fragen geben (Kpt. V).
Eine letzte Bemerkung: Aufgrund der gebotenen Kürze der Darstellung erscheint die Argumentation an der einen oder anderen Stelle etwas komprimiert. Um den Rahmen dieser Arbeit nicht zu überschreiten, beschränke ich mich daher bei beiden Theoretikern auf jeweils eines ihrer Hauptwerke und lasse andere zentrale Texte weitgehend unberücksichtigt. 4
II Umverteilung und gerechte Ungleichheit bei John Rawls
1 Vorbemerkung. Zur Konzeption der Gerechtigkeit bei John Rawls Die Rückkehr des Normativen in das politische Denken der Gegenwart ist zuerst und vor allem John Rawls zu verdanken, der in seiner 1971 erschienenen „Theorie der Gerechtigkeit“ (TdG) die philosophischen Grundlagen für jede weitere Auseinandersetzung über die wünschenswerte Verteilung gesellschaftlichen Wohlstands schuf. Rawls führte dabei nicht nur die wissenschaftliche Diskussion - in direkter Anlehnung an die neuzeitlichen Klassiker der politischen Philosophie - von einer bloß metaethischen Sprachanalyse wieder zu einer deutlich normativ geleiteten Sachanalyse (vgl. Höffe 2006: 3f). Er wirkte darüber hinaus auch durch die Rezeption seiner Werke in vielfacher Weise schulbildend, was sich neben seiner Fähigkeit, „systematisch belangvollen Widerspruch zu provozieren“ (Kersting 1993: 8), auch an der Zahl seiner wortmächtigen Fürsprecher ablesen lässt. Ich möchte die wichtigsten Eckpunkte seiner Theorie kurz umreißen.
Gerechtigkeit, so John Rawls zu Beginn seiner Ausführungen, bezeichnet die „erste Tugend sozialer Institutionen“ (TdG: 19). Was damit gemeint ist, wird deutlich, wenn man sich das Ziel der TdG näher vor Augen führt: Es geht um eine Bestimmung derjenigen Gerechtig-keitsgrundsätze, auf die sich „freie und vernünftige Menschen (…) in einer anfänglichen Situation der Gleichheit“ (TdG: 28) einigen würden. Dieser vorpolitische ‚Urzustand‘ ist im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass in ihr „niemand seine Stellung in der [noch zu schaffenden, M. R.+ Gesellschaft kennt, (…) ebenso wenig sein Los bei der Verteilung natürlicher Gaben“ (TdG: 29). Ein solcher hypothetischer „Schleier des Nichtwissens“ (TdG: 29) ge-
4 Vgl.S. 3, Anm. 2. Leider nicht berücksichtigt werden Rawls 1998 [=Politischer Liberalismus], Rawls 2003
[=Gerechtigkeit als Fairness. Ein Neuentwurf] sowie Walzer 1982 [=Gibt es den gerechten Krieg?].
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währleistet, dass unterschiedliche Interessen oder besondere Fähigkeiten des Einzelnen bei der Suche nach allgemein zustimmungsfähigen Gerechtigkeitsgrundsätzen kein Hindernis darstellen. Darüber hinaus sind die Vertragspartner im Urzustand von einem gegenseitigen Desinteresse im Sinne eines „begrenzte*n+ Altruismus“ (TdG: 170) geleitet und versuchen individuell, das je für sie „größtmögliche Maß gesellschaftlicher Grundgüter“ (TdG: 168) zu gewinnen.
Da die Entscheidungsfindung unter der Bedingung antizipativer Unsicherheit stattfindet (vgl. TdG: 177), ist für ihren Vollzug die so genannte ‚Maximin-Regel‘ maßgeblich, derzufolge unter mehreren Alternativen stets diejenige zu wählen ist, deren „schlechtestmögliches Ergebnis besser ist als das jeder anderen“ (TdG: 178). Die weiteren Verästelungen und Schwierigkeiten dieser kontraktualistischen Argumentationsfigur brauchen uns für die Fragestellung dieser Arbeit nicht im Einzelnen zu interessieren. 5 Vorläufig mag für uns die Annahme ausreichen, dass die Vereinbarungen, welche in einer solchermaßen als ‚fair‘ klassifizierten Ausgangssituation getroffen werden, begründungslogisch mit guten Gründen als Inbegriff einer „Gerechtigkeit als Fairness“ (TdG: 34f) im Sinne Rawls‘ gelten können. 2 Freiheit und Gleichheit. Zu den Grundsätzen der Gerechtigkeit
Nun hat sich gezeigt, dass Rawls seine Gerechtigkeitstheorie aus der Situation eines hypothetischen Vertragsschlusses zwischen freien und gleichen Individuen konzipiert. Welches aber sind die Grundsätze, auf die sich solche Individuen vernünftigerweise einigen würden, und was folgt aus ihnen hinsichtlich der Rechtfertigung sozialer Ungleichheiten? Um diese Fragen beantworten zu können, erscheint mir zunächst eine Bestimmung dessen angebracht, was John Rawls unter seinen „Grundsätzen der Gerechtigkeit“ überhaupt versteht. Insofern sich soziale Gerechtigkeit als das Resultat einer allgemein zustimmungsfähigen Vereinbarung erweist, ermöglichen ihre Grundsätze nach Rawls zweierlei: Zum einen die „Zuweisung von Rechten und Pflichten in den grundlegenden Institutionen der Gesellschaft“ (TdG: 20f), zum anderen aber auch die „richtige Verteilung der Früchte und der Lasten der gesellschaftlichen Zusammenarbeit“ (TdG: 21). Ich werde mich später vor allem mit dem letztgenannten Aspekt der rawlsschen Gerechtigkeitsgrundsätze beschäftigen. Zunächst aber ist zu fragen, auf welche Weise John Rawls von seinen dargelegten Voraussetzungen aus zu eben jenen Grundsätzen gelangt, von denen angenommen wird, dass sie in einem gedachten
5 Vgl. etwa für weitere Ausführungen zum Urzustand Maus 2006: 72-87.
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Urzustand von allen Beteiligten akzeptiert würden. Er geht davon aus, dass sich in der Einigung eine Entscheidung für einen von mehreren denkbaren Gerechtigkeitsgrundsätzen vollzieht (vgl. TdG: 34f) und dass ihr eine „allgemeine Gerechtigkeitsvorstellung“ (TdG: 84) zu-grunde liegt, die folgendermaßen formuliert werden kann: „Alle sozialen Werte - Freiheit, Chancen, Einkommen, Vermögen und die sozialen Grundlagen der Selbstachtung - sind gleichmäßig zu verteilen, soweit nicht eine ungleiche Verteilung jedermann zum Vorteil gereicht.“ (TdG: 83) Hier wird nun - in einer ersten Annäherung - nicht allein dasjenige als gerecht verstanden, was einer gleichmäßigen Verteilung der gesellschaftlichen Güter entspricht. Vielmehr erscheint eine ungleiche Verteilung der verschiedenen sozialen Werte 6 auch dann als gerecht, wenn sich diese Ungleichheit für alle Beteiligten als vorteilhaft erweist. Ungeachtet dessen, dass die hier gebrauchten Formulierungen zweifellos noch weiterer Präzisierung bedürfen, ist nun leicht einzusehen, warum die Vertragspartner im rawlsschen Urzustand an dieser Stelle nicht stehen bleiben dürfen: Immerhin beruht, so zumindest die Überzeugung von John Rawls, jede soziale Ordnung auf einer Reihe von Werten, deren (Um-)Verteilung gerade nicht zur Verfügungsmasse politischer Entscheidungsträger werden darf. Aus diesem Grund teilt er die allgemeine Gerechtigkeitsvorstellung in einem nächsten Schritt in zwei verschiedene Grundsätze auf, die ihrem Gewicht nach allerdings nicht gleichrangig sind: „Jedermann soll gleiches Recht auf das umfangreichste System gleicher Grundfreiheiten haben, das mit dem gleichen System für alle anderen verträglich ist.“ (TdG: 81)
- so der vorläufige Wortlaut des ersten Grundsatzes, der garantieren soll, dass ein gewisser Katalog an Freiheitsrechten nicht zugunsten anderweitiger Vorteile eingeschränkt werden kann. Dies wird nach Rawls dadurch gewährleistet, dass dem ersten Grundsatz kraft Setzung ein so genannter lexikalischer Vorrang gegenüber dem zweiten eingeräumt wird, mithin also „Verletzungen der vom ersten Grundsatz geschützten Grundfreiheiten nicht durch größere gesellschaftliche oder wirtschaftliche Vorteile gerechtfertigt oder ausgeglichen werden können“ (TdG: 82). Für unsere Fragestellung ist dies insofern relevant, als nach Rawls einer Ungleichverteilung von miteinander vereinbaren Freiheitsrechten 7 grundsätzlich nicht das Prä-
6 Rawlsspricht im Folgenden auch von ‚Grundgütern‘, die er als „Dinge, von denen man annehmen kann, daß
sie jeder vernünftige Mensch haben will“ (TdG: 83), definiert.
7 Rawls nennt hier etwa das aktive und passive Wahlrecht, die Rede-, Versammlungs-, Gewissens- und Gedan-
kenfreiheit sowie einige weitere Freiheitsrechte (vgl. TdG: 82).
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Arbeit zitieren:
Markus Rutsche, 2009, Wieviel Ungleichheit ist gerecht?, München, GRIN Verlag GmbH
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