Literaturverzeichnis
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II
Gliederungsverzeichnis
LITERATURVERZEICHNIS I
BEARBEITUNG 1
A. Einführung 1
B. Sportregeln im Anwendungsbereich des europäischen Kartellrechts 2
I. Begriff der Sportregeln 2
II. Besondere Interessenlage im Sportsektor 3
III. Sport im AEUV 4
1. Anwendung des Art. 101 AEUV im Sektor Sport 5
a) Ansicht der EU-Kommission 7
b) Ansicht des GA Lenz (Bosman) 8
c) Ansicht des EuG (Meca-Medina und Majcen) 9
d) Ansicht des EuGH (Meca-Medina und Majcen) 10
aa) Unternehmen oder Unternehmensvereinigung 11
bb) Vereinbarung, Beschluss, aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen 12
cc) Wettbewerbsbeschränkung 12
(1) Legitime Zielsetzung 12
(2) Zwingender Zusammenhang 14
(3) Verhältnismäßigkeit 14
dd) Zwischenstaatlichkeitsklausel 16
ee) Spürbarkeitserfordernis 17
ff) Legalausnahme gem. Art.101, Abs.3 AEUV 18
e) Folgen des Meca-Medina und Majcen Urteils 18
C. Résumé 18
D. Ausblick 19
III
Bearbeitung
A. Einführung
Infolge der zunehmenden Kommerzialisierung des Sports, besonders auf Profi-Ebene sind Sportverbände immer häufiger in unionsrechtlichen Streitigkeiten beteiligt gewesen. Für Sportler, die aufgrund eines Verstoßes gegen Antidopingregelungen eine internationale Teilnahmesperre fürchten müssen, kann dies unter Umständen eine intensive Beeinträchtigung ihrer Profikarriere bedeuten. Für Wettkampfteilnehmer können Sportregeln somit mit unter unmittelbar finanzielle Folgen haben. Finanzielle Beteiligungen an mehreren Sportvereinen gleichzeitig können einen der Vereine von Wettbewerben ausschließen, bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie gegeneinander antreten müssen. Auch Sportvereine können somit durch die Regelung sportlicher Veranstaltungen finanziell beeinträchtigt werden. Angesichts solcher Regelungen durch Sportverbände könnte man annehmen, dass eine Kontrolle der Sportregeln durch das EU-Kartellrecht zweckmäßig wäre. Allerdings stellt sich bei genauerer Betrachtung die Frage, inwiefern Besonderheiten des Sportsektors berücksichtigt werden können.
Im Folgenden soll zunächst verdeutlicht werden, welche Art von Sportlichen Regelungen Gegenstand dieser Untersuchung sind. Im Anschluss werden die verschiedenen Ansichten zur Anwendung des Kartellrechts der Union vorgestellt und anhand der Rechtsprechung des EuGH auf die Berücksichtigung der Besonderheiten des Sportsektors eingegangen werden.
1
B. Sportregeln im Anwendungsbereich des
europäischen Kartellrechts
Zunächst stellt sich die Frage ob Sportregeln überhaupt an europäischem Kartellrecht zu messen sind. Dazu muss zunächst der Begriff der Sportregel geklärt sein.
I. Begriff der Sportregeln
Bisher bezogen sich die Streitigkeiten aus sportlichen Sachverhalten in den meisten Fällen auf die Möglichkeiten und Regelungen der Vermarktung von sportlichen Veranstaltungen. 1 Inzwischen stellt sich jedoch immer häufiger die Frage, ob auch Sportregeln von Sportverbänden unmittelbar unter den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen.
Im Gegensatz zu Regelungen über die Vermarktung von Fernseh-oder Hörfunkübertragungsrechten betreffen Sportregeln die Ausübung und den sportlichen Wettbewerb unmittelbar. Die Kommission qualifizierte beispielsweise eine Regelung, nach welcher zwei Vereine, die den selben Besitzer haben nicht an dem selben Wettbewerb teilnehmen dürfen als Spielregel. Auch die Regelung, dass jeder Fußballverein seine Heimspiele im eigenen Stadion austragen muss stellen nach der Kommission beurteilt solche Spielregeln dar.
In aller Regel werden Sportregeln von Sportdachverbänden als Beschluss gefasst. Somit sind sie Ausdruck ihrer
Verbandsautonomie und damit Teil der durch Art. 11 EMRK
1 Kommission, Entsch. v. 22.3.2006, COMP/C-2/38.173; EuG,
Eurovision I, Rs. T-528/93, Slg. 1996, II-649; EuG, Eurovision II, Rs.
T-185/00, Slg. 2002, II-3805.
2
gewährten und durch die Union anerkannte Vereinigungsfreiheit. 2 Angesichts dessen ist es fraglich, ob der AEUV auf diese Beschlüsse überhaupt Anwendung findet. Dem Grundsatz der beschränkten Einzelermächtigung gem. Art. 5 EU entsprechend, besteht nur Raum für die Anwendung des AEUV auf Sportregeln, sofern diese unter eine der ausdrücklichen Zuständigkeiten der EU fallen.
II. Besondere Interessenlage im Sportsektor
Der sportliche Wettbewerb ist nicht ohne weiteres mit dem wirtschaftlichen Wettbewerb vergleichbar. Der Sport unterliegt zum Teil deutlich verschiedenen Interessenlagen. Wo in der Wirtschaft Konkurrenten im Idealfall vom Markt verdrängt werden, sind, im sportlichen Wettbewerb die Konkurrenten unmittelbar auf einander angewiesen. 3
Darüber hinaus steht bei sportlicher Betätigung im Idealfall weniger die wirtschaftliche Auswirkung im Vordergrund. Sport zeichnet sich durch seine starke soziale und kulturelle Rolle in der Gesellschaft aus. 4 Somit müssen bei der Anwendung der Kartellrechtlichen Vorschriften des Unionsrechts gewisse Besonderheiten für den Sportsektor berücksichtigt werden.
Somit stellt sich die Frage, inwiefern das EU-Wettbewerbsrecht auf solche Sportregeln anwendbar sind.
2 Heermann, WuW 2009, 394, 398.
3 Pfister, Festschrift Werner Lorenz, 171, 172.
4 Brost, SpuRt 2010, 178, 178; EU-Kommission, Helsinki Bericht zum
Sport, KOM (1999) 644, S.3f.
3
III. Sport im AEUV
Der EuGH hat in ständiger Rechtsprechung auf die wirtschaftliche Dimension des Sports abgestellt, um zu beurteilen, ob dieser überhaupt den Normen des Unionsrechts unterliegt. 5 Reine Freizeitaktivitäten ohne, dass ein Erwerbszweck verfolgt wird, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts. 6 Tätigkeiten im Bereich des Sports unterfallen somit dem Unionsrecht, soweit sie Teil des Wirtschaftslebens i.S.v. Art. 2 EG a.F. sind. 7 Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon stellt sich jedoch die Frage, inwiefern an dieser Beurteilung festgehalten werden kann.
Im Rahmen des Vertrags von Lissabon wurde der Sport in den Art. 6, lit e) AEUV und Art. 165 AEUV nunmehr ausdrücklich unter die Zuständigkeit der Union gestellt. Allerdings beschränkt sich die Kompetenz der EU im Bereich des Sports gem. Art. 6 lit e), 2 Abs.5 AEUV ausschließlich auf Unterstützung, Koordinierung und Ergänzung. Auf Art. 165 Abs.4 AUEV können das EU-Parlament und der Rat lediglich Fördermaßnahmen und Empfehlungen auf stützen. 8
Generell fällt somit der Sport in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, allerdings kann aus Art. 6, lit. e) und Art. 165 AEUV noch keine Anwendbarkeit des Wettbewerbsrechts geschlossen werden.
Ausgangspunkt für die grundsätzliche Anwendbarkeit der Wettbewerbsnormen des AEUV bleibt somit die Zielsetzung der
5 EuGH, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Rn.79f; weitere.
6 EuGH, Rs. 36/74, Slg. 1974, S.1413f; Streintz, SpuRt 1998, 1, 5.
7 Streintz, SpuRt 1998, 1, 5, Heermann, CaS 2006, 345, 345.
8 Fischer in Lenz/Borchardt, Art.165 AEUV, Rn.15.
4
Arbeit zitieren:
Gentil Ressing, 2011, Der Sport im Visier des europäischen Kartellrechts, München, GRIN Verlag GmbH
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