II
Gliederung
Abk ürzungsverzeichnis IV
Abbildungs und Tabellenverzeichnis VII
Vorwort VIII
1. Ausgangssituation 1
2. Voraussetzungen für die Rechtsformwahl 3
2.1. Einzelunternehmen oder Gesellschaft? 3
2.2. Sach oder Dienstleistungsbetrieb? 3
2.3. Freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit? 5
2.4. Zwischenbilanz 7
3. Entscheidungskriterien für die Rechtsformwahl 10
3.1. Kosten der Rechtsform 10
3.2. Haftungsverhältnisse 12
3.3. Gewinn und Verlustverteilung 13
3.4. Befugnisse und Geschäftsführung 14
3.5. Buchführung und Bilanzierung 16
3.6. Publizitäts und Prüfungspflicht 17
3.7. Steuerliche Aspekte 18
3.8. Rechtsformimage und Einfluss auf die Kapitalbeschaffung 21
4. Fazit 23
Anhang IX
Literaturverzeichnis XLVII
B ücher XLVII
Gesetzestexte XLVII
Gesetzestexte XLVII
III
Online‐Quellen ................................................................................................................ XLVIII
IV Abkürzungsverzeichnis
AG Aktiengesellschaft AG & Co. KG Aktiengesellschaft & Compagnie Kommanditge‐ sellschaft AG & Co. OHG Aktiengesellschaft & Compagnie Offene Han‐ delsgesellschaft AktG Aktiengesetz AO Abgabenordnung BFH Bundesfinanzhof BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGH Bundesgerichtshofes DrittelbG Drittelbeteiligungsgesetz e.K. eingetragener Kaufmann EStG Einkommensteuergesetz EStR Einkommensteuerrichtlinie GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts GewO Gewerbeordnung GewStG Gewerbesteuergesetz GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
V GmbH & Co. KG Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Com‐ pagnie Kommanditgesellschaft GmbH & Co. OHG Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Com‐ pagnie Offene Handelsgesellschaft GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be‐ schränkter Haftung HGB Handelsgesetzbuch KG Kommanditgesellschaft KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien KostO Kostenordnung KStG Körperschaftsteuergesetz Ltd. Private Company Limited by Shares Ltd. & Co. KG Private Company Limited by Shares & Compagnie Kommanditgesellschaft Ltd. & Co. OHG Private Company Limited by Shares & Compagnie Offene Handelsgesellschaft MitbestG Mitbestimmungsgesetz MoMig Gesetz zur Modernisierung des GmbH‐Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen MontanMitbestG Montan‐Mitbestimmungsgesetz OHG Offene Handelsgesellschaft PartG Partnerschaftsgesellschaft
VI PartGG Partnerschaftsgesellschaftsgesetz UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) & Compagnie Kommanditgesellschaft UG (haftungsbeschränkt) & Co. OHG Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) & Compagnie Offene Handelsgesellschaft UStG Umsatzsteuergesetz
VII
Abbildungs‐ und Tabellenverzeichnis
Abbildung 1 Sachleistungsbetriebe vs. Dienstleistungsbetriebe ............................................... 4
Abbildung 2 Unterteilung von Gesellschaften lt. § 267 HGB ................................................... 17
Abbildung 3 Unterteilung von Betrieben in Rechtsformen ....................................................... X
Abbildung 4 Die Organe einer GmbH .................................................................................. XXXIII
Abbildung 5 Die Organe einer Aktiengesellschaft ............................................................ XXXVIII
VIII Vorwort
In der hier vorliegenden Arbeit soll ein Überblick über die bestehenden Rechtsformen gege‐ ben und ihre Eignung für eine Firmengründung im Medienbereich untersucht werden. Da es den Rahmen dieser Arbeit überstiegen hätte, die Eignung jeder Rechtsform für alle potenzi‐ ellen Medienunternehmen zu analysieren, hat die Verfasserin auf ein fiktives Beispielunter‐ nehmen als Grundlage dieser Arbeit zurückgegriffen. Eine detaillierte Erläuterung, welche Voraussetzungen für die Firmengründung gegeben sind und welche Anforderungen an das künftige Unternehmen gestellt werden, befindet sich in der Ausgangssituation in Teil 1. Im zweiten Teil dieser Arbeit wurden grundlegende Eigenschaften des zu gründenden Un‐ ternehmens untersucht. Da bereits nach dieser ersten Betrachtung zahlreiche Rechtsformen für die Mediengründung des dieser Arbeit zu Grunde liegenden Beispiels auszuschließen waren, hat die Verfasserin als Abschluss des zweiten Teils dieser Arbeit eine Zwischenbilanz gezogen und vier Rechtsformen, die für die Gründung des Beispielunternehmens in Frage kommen, herausgearbeitet.
Diese vier Rechtsformen werden im sich anschließenden dritten Teil dieser Arbeit anhand unterschiedlicher Kriterien verglichen, um so letztlich im fünften Teil zu einer Entscheidung für die am besten zur geplanten Unternehmung passenden Rechtsform zu gelangen. Ferner befindet sich im Anhang eine ausführliche Beschreibung aller Rechtsformen, die für Betriebe mit erwerbswirtschaftlichen Zielen geeignet sind. Sie kann als Ergänzung für die vorliegende Arbeit verstanden werden.
Magdeburg, den 30. März 2011 Jessica Schöberlein
1 1. Ausgangssituation
Eva Meier (25) und Isabell Schulze (27) werden im Frühjahr mit einem Bachelor of Arts in Journalistik die Hochschule Magdeburg‐Stendal verlassen. Beide haben bereits während ih‐ res Studiums freiberuflich gearbeitet. Eva hat sich auf Fotografie und Homepage‐Gestaltung spezialisiert, während Isabell ihren Fokus auf redaktionelle Artikel und Werbetexte gelegt hat. Zusammen wollen sie eine crossmediale Agentur gründen. Sie möchten sämtliche medi‐ ale Dienstleistungen unter einem Dach vereinen und aus einer Hand anbieten können. Dazu zählen:
Redaktionelle Dienstleistungen, wie das Verfassen von Artikeln, Fotos und Redakti‐
onsmanagement,
Publik‐Relations‐Angebote, wie Flyer erstellen und betexten, Online‐Marketing und
Image‐Broschüren
Online‐Dienstleistungen, wie beispielsweise das Content Management von Home‐
pages, Newsletter, Social Media Management und das Erstellen und Betreuen von Homepages insgesamt
Im Rahmen dieser Agentur möchten sie zunächst bestehende, kleinere Aufträge, die noch aus der Zeit ihres Studiums stammen, bündeln, neue Aufträge akquirieren und sich auf dem Markt etablieren. Langfristig gesehen wollen beide noch mindestens einen weiteren Gesell‐ schafter in das Unternehmen holen, der sich auf Videos spezialisiert hat. Somit soll auch das Erstellen von Werbefilmen und kleinen Beiträgen für TV‐Anstalten realisiert werden, um das crossmediale Angebot abzurunden.
Als Standort für diese Agentur wurde Leipzig ausgewählt. Mittelfristig wollen Eva und Isabell eine eigene crossmediale Plattform anbieten, die Jugendliche und junge Erwachsene über Landespolitik informieren und einen aktiven Beitrag gegen rechtsradikale Politik liefern soll. Bis zu den Landtagswahlen im Jahr 2014 soll sich diese Plattform so etabliert haben, dass über Medienpartnerschaften und Anzeigenschaltung auf dieser Homepage Einnahmen ne‐ ben dem laufenden Tagesgeschäft erzielt werden können.
2
Eva stammt aus einer mittelständigen, gut situierten Familie, die sie während des Studiums finanziell unterstützt hat. Ihre Eltern wären bereit, ein Darlehen in Höhe von 25.000 Euro zu Sonderkonditionen für die Firmengründung bereit zu stellen. Eva bringt darüber hinaus eine komplette Fotokamera‐Ausrüstung in das Unternehmen ein. Isabell hingegen hat BAföG‐ Schulden in Höhe von 10.000 Euro, kann aber dennoch 5.000 Euro Startkapital in das Unter‐ nehmen einbringen. Abgesehen vom Darlehen der Eltern soll kurz‐ und mittelfristig kein wei‐ teres Fremdkapital in das Unternehmen aufgenommen werden.
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2. Voraussetzungen für die Rechtsformwahl
Nicht jede Rechtsform ist passend für jedes Unternehmen. Deshalb ist als erster Schritt der Entscheidungsfindung wichtig, das geplante Unternehmen zunächst auf wichtige Grundvo‐ raussetzungen zu überprüfen. So kann von vorn herein festgestellt werden, welche Rechts‐ formen überhaupt in Frage kommen und welche bei der detaillierten Betrachtung außen vor gelassen werden können. 2.1. Einzelunternehmen oder Gesellschaft?
Zunächst sollte geklärt werden, ob ein Unternehmen von einem Unternehmer allein oder gemeinsam mit anderen Gesellschaftern gegründet werden soll. Ein Einzelunternehmen bie‐ tet seinem Inhaber die Vorteile, den Erfolg, die Verantwortung und den Gewinn mit Nie‐ mandem teilen zu müssen. Mögliche Rechtsformen, die neben dem Einzelunternehmen für eine Unternehmensgründung mit nur einem Inhaber in Frage kommen, sind die GmbH & Co, die Ein‐Mann‐GmbH, die UG (Haftungsbeschränkt), die kleine AG und die Ltd. Ein Unternehmen „in Gesellschaft“ zu betreiben heißt zwar im Umkehrschluss, dass der Ein‐ fluss und Gewinn zwangsläufig mit den Mitgesellschaftern geteilt werden müssen, bietet aber auch deutliche Vorteile bei der Beschaffung von Ressourcen durch die Arbeits‐ und Ka‐ pitalleistungen seiner Partner.
Da im Beispiel, das dieser Arbeit zu Grunde liegt, mit Eva Meier und Isabell Schulze zwei na‐ türliche Personen ein Unternehmen gründen wollen, entfällt die Möglichkeit eines Einzelun‐ ternehmens. 2.2. Sach‐ oder Dienstleistungsbetrieb?
Nicht jede Rechtsform ist für jedes Unternehmen geeignet. Manche Rechtsformen, wie etwa die OHG und die KG, setzen einen in kaufmännischer Art und Weise eingerichteten Ge‐ schäftsbetrieb voraus 1 . Eine GbR schließt im Gegenzug den Betrieb eines Handelsgewerbes
1 §105 Abs2 HGB
4 aus. De eshalb sollte e vor der W Wahl einer Unternehm mensform zu unächst mö öglichst gen nau defi‐ niert we erden, welc chen Zweck das zu grü ndende Un ternehmen verfolgen s soll und um m welche Art von Betrieb es sich handel ln wird. Die nac chfolgende Grafik gibt einen Übe erblick, welc che Betrieb bsarten unte erschieden werden können :
be 2 Abbildun ng 1 Sachleistu ungsbetriebe vs. Dienstleis stungsbetrieb
Im vorli egenden Be eispiel hand delt es sich mit Eva Me eier und Isa bell Schulze e um zwei a ausgebil‐ dete M edienvertre eterinnen, die im Rah hmen ihres Unternehm mens keine fertigen P rodukte, sondern n Leistungsv versprechen n anbieten. . Um diese zu realisiere en, sind Zei it, Aufmerk samkeit,
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Nutzungsbereitschaft und Nutzungskompetenz auf Seiten des Rezipienten erforderlich. 3 Eva Meier und Isabell Schulze treten damit als Dienstleister auf. Ihr Betrieb ist also nicht den Sachleistungsbetrieben, sondern den Dienstleistungsbetrieben zuzuordnen. 2.3. Freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit?
Um die passende Rechtsform für ein Unternehmen zu bestimmen, ist es entscheidend, ob die dem Unternehmen zu Grunde liegende Tätigkeit freiberuflich oder gewerblich ist. Neben der sich unterscheidenden steuerlichen Behandlung der beiden Tätigkeitsarten (siehe hierzu Steuerliche Aspekte), hat diese Differenzierung auch direkten Einfluss auf die Wahl der Rechtsform. Für Freiberufler kommen einige Unternehmensformen wie die OHG und die KG nicht in Betracht, da diese Gesellschaftsformen den Betrieb eines Handelsgewerbes zum Gegenstand haben 4 . Gewerbetreibende hingegen können keine PartG gründen 5 . Die Abgrenzung zwischen Gewerbetreibenden und Freiberuflern wird grundsätzlich im PartGG und im EStG geregelt, gestaltet sich aber dennoch oftmals schwierig, da einige Be‐ rufsgruppen Eigenschaften beider Tätigkeitsarten vereinen. 2.3.1. Wer ist Gewerbetreibender?
Eine eindeutige rechtliche Definition des Wortes „Gewerbe“ findet sich weder in der GewO, dem EStG noch dem HGB. Deshalb haben die Verwaltungsgerichte auf Grundlage der GewO folgende Kriterien für den Gewerbebegriff festgelegt 6 : Die Tätigkeit ist legal, ihr liegt Gewinnerzielungsabsicht zu Grunde, sie ist auf Dauer angelegt,
3 Müller, C. (2007). Heidelberger Kommentar zum Handelsgesetzbuch. Heidelberg, München, Landsberg,
Berlin: Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm.
4 §105 Abs. 1 HGB
5 §1 Abs. 1 PartGG
6 Müller, C. (2007). Heidelberger Kommentar zum Handelsgesetzbuch. Heidelberg, München, Landsberg, Berlin:
Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm.
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sie wird nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt, sie zählt nicht zur Land‐ und Forstwirtschaft sie ist keine bloße Verwaltung eigenen Vermögens und nicht den freien Berufen zugeordnet.
Zunächst können alle Unternehmer der nicht naturgebundenen Güterproduktion und des gesamten Handwerks als Gewerbetreibende zusammengefasst werden. Weitere klassische Beispiele für eine gewerbliche Tätigkeit sind produzierende Betriebe, Handelshäuser, Ver‐ mittlungstätigkeiten und Gaststättenbetriebe. Eine vollständige Liste der in der Einkom‐ menssteuerrichtlinie H 136 aufgeführten gewerblich betriebenen Berufe befindet sich im Anhang. 2.3.2. Wer ist Freiberufler?
Paragraph 18 des EStG differenziert Freiberufler von den Gewerbetreibenden wie folgt: Eine freiberufliche Tätigkeit ist eine selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit.
Paragraph 1 Absatz 2 des PartGG ergänzt, dass Freie Berufe „im Allgemeinen auf der Grund‐ lage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen zum Inhalt“ haben. Etwas konkreter unterteilt das EStG Freie Berufe in Katalogberufe, Katalogähnliche Berufe und Tätigkeitsberufe.
Zu den so genannten Katalogberufen zählen unter anderem Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieu‐ re, Steuerberater, beratenden Volks‐ und Betriebswirte, Heilpraktiker, Journalisten und
7
Übersetzer. Eine vollständige Liste der in der Einkommenssteuerrichtlinie H 136 aufgeführ‐ ten freiberuflich betriebenen Berufe befindet sich im Anhang. Ferner verweist der Gesetzge‐ ber auf Katalogähnliche Berufe, die im Wesentlichen vergleichbare Berufsbilder in den Stand der freien Tätigkeit hebt. Die Differenzierung, wann eine Tätigkeit zu den Katalogähnlichen oder zu den Tätigkeitsberufen zählt, gestaltet sich dennoch oft als Herausforderung. 2.3.3. Die Abgrenzung zwischen Gewerbetreibenden und Freiberuflern
Viele berufliche Tätigkeiten weisen sowohl Merkmale der freien als auch der gewerblichen Berufe auf. Im vorliegenden Beispiel von Eva Meier und Isabell Schulze gestaltet es sich ähn‐ lich. Laut gesetzlicher Definition zählen Journalisten zu den klassischen Katalogberufen und damit zu den freiberuflichen Tätigkeiten. Zwar sind beide ausgebildete Journalisten mit Hochschulabschluss, ihre unternehmerische Tätigkeit reicht allerdings über das blanke The‐ menfeld eines Journalisten hinaus. Die Einkommenssteuerrichtlinie H 136 definiert, das PR‐ Berater zu den Gewerbetreibenden zu zählen sind, während Werbetexter aber schriftstelle‐ risch tätig und damit Freiberufler sind. Bei Fotografen verhält es sich ähnlich. Auch sie kön‐ nen in beide Kategorien fallen.
Der BFH hat in verschiedenen Urteilen entschieden: Besteht zwischen einer gewerblich und einer freiberuflich ausgeübten Tätigkeiten ein sachlicher und wirtschaftlicher Zusammen‐ hang, ist in der Regel von einer so genannten gemischten Tätigkeit auszugehen. Sie kann im Zweifel dazu führen, dass von einem für die gesamte Tätigkeit umfassenden Gewerbebetrie‐ bes ausgegangen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn in der für den unternehme‐ rischen Erfolg erforderlichen gewerblichen Tätigkeit auch freiberufliche Leistungen enthalten sind. Da in dem dieser Arbeit zu Grunde liegenden Beispiel jedoch davon auszugehen ist, dass die geistige, schöpferische Arbeit der beiden Gründerinnen bei ihrer Geschäftstätigkeit im Vordergrund steht, wird eine freiberufliche Tätigkeit angenommen. 2.4. Zwischenbilanz
Nachdem wichtige Grundvoraussetzungen des von Eva Meier und Isabell Schulze zu grün‐ denden Unternehmens hinterfragt wurden, lässt sich zusammenfassend folgendes feststel‐ len:
Arbeit zitieren:
Jessica Schöberlein, 2011, Analyse von Rechtsformen für eine Mediengründung, München, GRIN Verlag GmbH
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Klaus-Thomas Krycha
Der Titel der Arbeit und die Bearbeitung dazu stimmen nicht überein. Eine Mediengründung gibt es nicht. Das stellt die Verfasserin im Vorwort selbst fest.
Nachtrag: Das Wort "Mediengründung" is beim Schreiben rot unterlegt. Das zeigt schon, dass es außer bei Jessica Schöberleins Arbeit ein solches Wort gar nicht gibt.
am Tuesday, February 07, 2012-