II
4.2.2. Rechtsprechung 17
4.3. Grundsatz des Vertrauens und der Sorgfalt 17
4.3.1. Allgemein 17
4.3.2. Rechtsprechung 18
4.4. Zumutbarkeit der Selbstabsicherung vor Gefahr 19
4.4.1. Allgemein 19
4.4.2. Rechtsprechung 19
4.5. Die Erwartungshaltung des Benutzers 20
4.5.1. Allgemein 20
4.5.2. Rechtsprechung 20
4.6. Tatsächliche und wirtschaftliche Zumutbarkeit 21
4.6.1. Allgemein 21
4.6.2. Rechtsprechung 22
5. Schluss 23
Quellenverzeichnis III
1
1. Einleitung
Vielerorts kann man im Frühjahr die Ergebnisse eines langen und harten Winters auf deutschen Straßen sehen: Die Straßen sind von langen und tiefen Rissen durchzogen oder es klaffen tiefe Schlaglöcher in der Oberfläche der Straße. In der Rechtsprechung wird diesbezüglich regelmäßig von Niveauunterschieden der Fahrbahnoberfläche gesprochen 1 . Erleidet man einen Schaden durch das Befahren oder Betreten eines solchen Niveauunterschiedes, stellt sich fast immer die Frage, wer für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden kann. Der § 823 BGB sieht vor, dass zum Schadenersatz verpflichtet ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Ge-sundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt. Aktives Tun oder auch Unterlassung der rechtlichen Verpflichtung zum tätig werden der Gefahrabwendung können zur Haftung führen 2 . Diese rechtliche Verpflichtung wird auch Verkehrssicherungspflicht genannt und die Bearbeitung dieser Thematik soll Bestandteil dieser Arbeit sein. Die Verantwortlichkeit für Schäden, die durch mangelnde oder fehlende Verkehrssicherungsmaßnahmen verursacht werden, stellt einen erheblichen, vielleicht sogar den wichtigsten Teil der Kommunalhaftung dar 3 .
Neben den gesetzlichen Grundlagen, soll auch gezeigt werden, wo die Verkehrssicherungspflicht Anwendung findet. Dabei wird zwischen Privatstraßen und öffentlichen Straßen unterschieden. Allerdings liegt der Schwerpunkt eindeutig auf dem öffentlichen Bereich. Besonderheiten, die den Stadtstaat Hamburg in dieser Beziehung kennzeichnen werden angerissen.
Ein Hauptteil der Arbeit soll schließlich die Rechtsprechung zum Thema sein. Sie wird anhand von sechs zu erarbeitenden Verkehrspflichten aufgezeigt und soll diese Arbeit abrunden.
Thema dieser Arbeit ist es eindeutig nicht, zu allen Verkehrssicherungspflichten Stellung zu nehmen. Hierfür empfiehlt es sich, weiterführende Literatur zu bemühen. Das Literaturverzeichnis kann dazu eine Teilempfehlung darstellen.
1 Sauthoff 2010, Rn 1043
2 Staudinger/Hager, Rn E 2ff und 73ff
3 Rotermund 2008, Rn 1
2
2. Die Verkehrssicherungspflicht
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH besteht die Verkehrssicherungspflicht aus denjenigen Maßnahmen, die ein verständiger, umsichtiger und in vernünftigen Grenzen vorsichtig handelnder Mensch für notwendig und ausreichend hält um Dritte vor Schäden zu bewahren 4 .
2.1. Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht
Immer wenn ein Schaden entstanden ist, stellt sich auch die Frage, wer für diesen Schaden haftet bzw. im Umkehrschluss, wer die Ursache des Schadens zu verantworten und zu beseitigen hat. Das heißt nicht nur die Schaffung der Ursache und damit der Gefahrenquelle, sondern auch die Duldung der derselben im Einflussgebiet führen dazu, dass derjenige alle notwendigen und zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu treffen hat, damit sich die potentielle Gefahr nicht zum Nachteil bzw. zum Schaden anderer auswirken kann 5 . Verkehrssicherungspflichtig ist im o.g. Sinne ist also derjenige, der die Gefahrenquelle geschaffen hat oder für sie verantwortlich ist 6 . Der Bundesgerichtshof ist in seiner ständigen Rechtsprechung diesem Grundsatz gefolgt 7 .
Es gibt kein allgemeines Gebot andere Personen vor einer Selbstgefährdung zu schützen bzw. keine gesetzliches Verbot andere Personen zu einer Selbstgefährdung zu veranlassen. Daher kann man bei einer Selbstverletzung den anderen nur mitwirkend in Anspruch nehmen, wenn dieser eine Gefahr für die Schädigung verursacht hat 8 . Also hat derjenige der innerhalb seines Verantwortungsbereiches, eine Gefahrenquelle für Dritte schafft oder duldet, Rücksicht auf diese Gefährdung zu nehmen und erforderliche und zumutbare Vorkehrungen zu treffen um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern 9 . Dies folgt aus dem Verbot des widersprüchlichen Verhaltens („venire contra faktum proprium“, abgeleitet aus § 242 BGB). Jemand wird in eine Gefahr gebracht, aber anschließend ohne erforderlichen Schutz vor der Gefahr belassen 10 .
Ein allgemeiner Haftungstatbestand für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht existiert nicht. Vielmehr leitet sich ein Anspruch aus der allgemeinen Deliktshaftung
4 BGH, Urteil vom 16.05.2006 - VI ZR 189/05
5 Bergmann 2007, Rn 1
6 Rotermund 2008, Rn 10
7 BGH, Urteile vom 21.05.1985 - VI ZR 235/83, 19.12.1989 - VI ZR 182/89, 4.12.2001 - VI ZR 447/00, 02.02.2006 - III ZR 159/05, 17.12.1992 - III ZR 99/90, 04.03.2004 - III ZR 205/03
8 Palandt/Sprau 2011, §823, Rn 46
9 a.a.O.
10 Rotermund 2008, Rn 10
3
nach § 823 I BGB ab 11 . Dies ist mittlerweile über einhundert jährige Praxis und entspringt der grundlegenden Rechtsprechung des Reichsgerichtes 12 . Der Bundesgerichtshof hat in einer Vielzahl von Entscheidungen immer wieder festgestellt, dass „die Pflicht für die Sicherheit der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze zu sorgen, als Ausfluss der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht dem bürgerlich-rechtlichen Bereich zugeordnet 13 “ wird. Verpflichtet ist dabei, wer für die Gefahrenquelle verantwortlich ist und die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat 14 .
2.2. Die hoheitliche Verkehrssicherungspflicht
Während der Bundesgerichtshof, wie bereits beschrieben, stets an dem Grundsatz festgehalten hat, eröffnet er im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge im Sinne des § 839 BGB die Möglichkeit, dass Träger öffentlicher Verwaltung in Bund und Ländern durch Gesetze die Verkehrssicherungspflicht als Amtspflicht auferlegt wird 15 . Dann finden Amtshaftungsgrundsätze Anwendung und die Anspruchsgrundlage ist § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Alle bundes- und landesgesetzlichen Regelungen, z.B. zum Umfang der Straßenbaulast oder der Straßen- und Wegereinigung bestimmen so lediglich das Ausmaß und den Inhalt der Amtspflichten, sind aber selbst nicht Anspruchsgrundlage 16 . Dabei ist der Haftungsgrund weniger eine vorwerfbare Handlung der Gefahrenquellenschaffung, sondern vielmehr das vorwerfbare Unterlassen von Maßnahmen zum Schutz vor der Gefahrenquelle 17 .
Art. 34 GG bestimmt die Haftung „in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes“, also die Amtspflichtverletzung eines Einzelnen, vertreten durch den Staat oder die Körperschaft in dessen Dienste er steht 18 . Es wird also hier nicht die Voraussetzung, sondern die Zurechnung der Haftung geregelt. Der Bedienstete kann persönlich nicht in Haftung genommen werden 19 , wohl aber ist die Möglichkeit des Regresses durch den Staat oder die Körperschaft vorgesehen. Dabei muss der Bedienstete grob fahrlässig oder vorsätzlich handeln 20 .
11 Rotermund 2008, Rn 10
12 Reichsgericht vom 24.04.1908 (RGZ 68, 358)
13 BHZ 9, 373; 14, 83; 16, 95; 20, 57; 54, 165; 60, 54, 55
14 Palandt/Sprau 2011, §823, Rn 48
15 Bergmann 2007, 1. Abschnitt, Rn 2
16 a.a.O.
17 Rotermund 2008, Rn 10
18 a.a.O.
19 Sauthoff 2010, Rn 99
20 Siehe dazu Palandt/Sprau 2011, §839, Rn 51 ff
4
Um sich dem Thema der Arbeit anzunähern, ist zunächst festzustellen in welchen Bereich des „Rechts an der Straße“ die Verkehrssicherungspflichten bei Straßenschäden fallen, somit nähert man sich auch der Haftungsgrundlage an.
2.2.1. Abgrenzung des Straßenrechts vom Straßenverkehrsrecht
Das Straßenrecht befasst sich mit der Entstehung, der Nutzung und der Unterhaltung der öffentlichen Straßen. Es umfasst die Gesamtheit der öffentlich rechtlichen Vorschriften, die mit den, dem allgemeinen Verkehr gewidmeten, Straßen, Wegen und Plätzen in Verbindung stehen 21 . Demgegenüber befasst sich das Straßenverkehrsrecht mit den polizeilichen Anforderungen an den Verkehr und an dessen Teilnehmer, sowie an Außenstehende zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs 22 . Es dient also vornehmlich der Gefahrenabwehr.
Nach den Aufgaben genauer definiert ergibt sich folgende Unterscheidung: Das Straßenrecht dient der Bereitstellung des Weges für die gemäß Widmung vorgesehene besondere Verkehrsfunktion 23 . Es enthält Vorschriften über den Bau, die Instandsetzung und die Unterhaltung öffentlicher Straßen als Gegen-stand der staatlichen Daseinsvorsorge 24 .
Das Straßenverkehrsrecht „regelt die Anforderungen, die an den Straßenverkehr, d.h. die Benutzung der Straßen durch Fahrzeuge, Fußgänger und Tiere, und die Verkehrsteilnehmer gestellt werden, um Gefahren des Verkehrs, die anderen Verkehrsteilnehmern oder Dritten drohen, oder Gefahren für den Verkehr von außen abzuwehren und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehr zu gewährleisten“ 25
Gemäß Art. 74 I Nr. 22 GG liegt eine konkurrierende Gesetzgebung 26 für den Bereich des Straßenverkehrs, des Kraftfahrwesens und des Baus und der Unterhaltung der Landstraßen des Fernverkehrs vor 27 . Das heißt, hat der Bundesgesetzgeber ein Gesetz in diesem Bereich erlassen, wird bestehendes Landesrecht außer Kraft gesetzt (Art. 31 GG, bzw. vertikale Gewaltenteilung) oder darf nicht mehr neu im Landesrecht geregelt werden im Sinne von Art. 72 I GG.
21 Danwitz 2003, S. 896
22 Danwitz 2003, S. 888 und Jarass 2011, Art. 74, Rn 61
23 Gröller 2011, §1, Rn 8
24 Schmitz, 2010, S. 23
25 Jarass 2011, Art. 74, Rn 61
26 Steiner 2006, S. 587
27 Strenge 2006, S. 335
5
Das Straßenverkehrsrecht ist z.B. im Straßenverkehrsgesetz (StVG) oder in der Stra-ßenverkehrsordnung (StVO) abschließend manifestiert und maßgeblich. Die vom Bundesgesetzgeber erlassene Rechtsnorm im Straßenrecht ist das Bundesfernstraßengesetz (FStrG). Da der Kernpunkt des § 1 I FStrG nur die Bundesfernstraßen sind und keine Regelungen für alle Straßen unterhalb der Bundesfernstraßen getroffen wurden, obliegt es der Legislative der Länder abschließende Normen zu erlassen.
Es ist festzustellen, dass die Verkehrssicherungspflichten einerseits in den Kernbereich des Straßenrechts fallen, so z.B. vorgeschriebene Instandsetzungsmaßnahmen für Straßen, aber auch im Bereich des Straßenverkehrsrechtes wiederzufinden sind. Dies kann z.B. das Aufstellen von Verkehrsschildern zur Warnung vor einer Gefahrenstelle und damit Allgemeinverfügungen sein 28 . Beispielsweise ist für das Anbringen von vorschriftsmäßigen Verkehrszeichen an einer Gefahrenstelle grundsätzlich die Straßenverkehrsbehörde zuständig. Im Einzelfall kann es aber nötig sein, dass der Träger der Straßenbaulast, bei Erkennen einer unzulänglichen Beschilderung, die Straßenverkehrsbehörde zu einer Änderung der Verkehrsregelung drängt 29 .
2.2.2. Besonderheit des Straßenrechts in Hamburg
Die Freie und Hansestadt Hamburg ist als einziges Bundesland gemäß § 4 I HWegeG 30 in Deutschland Eigentümerin der öffentlichen Wege im eigenen Landesgebiet 31 . Dies hat vornehmlich historische Wurzeln. Schon im Jahre 1882 stellte man im §124 des damaligen Baupolizeigesetzes (nicht mehr gültig) fest, dass eine staatsseitige Übernahme einer (Privat)Straße dazu führt, dass diese öffentliches Eigentum wird 32 . Diese Ansicht setzte sich über mehrere Erwähnungen in gesetzlichen Normen bis in die 50er Jahre des 20. Jahrhunderts fort 33 . In der Entwicklung des Hamburgischen Wegegesetzes wurden dazu vornehmlich drei Gründe genannt:
1. Die Hamburgischen Wege seien anders als fiskalische Grundstücke voll und ganz sozial gebunden,
2. das öffentliche Eigentum ist in Ansätzen stets Bestandteil des alten Hamburgischen Rechts gewesen (s.o.) und
28
vgl. dazu Ausführungen in Bergmann, 2007, Rn 22
29 BGH, Urteil vom 15.06.2000 - III ZR 302/99
30 Eigentlich HWG, doch durch Kollision der Abkürzung, z.B. mit dem Hessischen Wassergesetz im Folgenden HWegeG
31 Strenge 2006, S. 338
32 a. a. O.
33 Strenge 2006, S. 339
6
3. mit der Festlegung wird eine klare Rechtsposition gegenüber dem Bürger geschaffen. 34
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht haben diese Entscheidungen in mehreren Urteilen gestützt 35 . Damit wird die Anwendbarkeit bürgerlichen Rechts ausgeschlossen 36 .
2.3. Träger der Verkehrssicherungspflicht
Träger der Straßenbaulast ist gemäß § 6 I FStrG der Eigentümer der Straße. Die damit verbundenen Rechte und Pflichten, so z.B. die Kosten der Straßenbaulast sind zumindest in Hamburg auch endgültig durch die Freie und Hansestadt Hamburg zu tragen 37 .
Die Straßenbaulast ist aber nicht identisch mit der Verkehrssicherungspflicht, beide haben unabhängig voneinander Bestand 38 .
Die meisten Bundesländer haben aber die Verkehrssicherungspflicht an Straßen als hoheitliche Aufgabe im Sinne einer Amtspflicht interpretiert und sich auferlegt, z.B. in Hamburg nach §5 HWegeG. Das liegt auch daran, dass die Straßenbaulast auch Maßnahmen der Straßenunterhaltung beinhaltet und sich damit in wesentlichen Teilen mit der Verkehrssicherungspflicht überschneidet 39 . Dies hat endgültig zur Folge, dass die Gemeinden als Träger der Straßenbaulast die Verkehrssicherungspflicht für Gemeindestraßen übernehmen müssen 40 . Zu beachten ist, dass nicht immer der Träger der Straßenbaulast und der Träger der Verkehrssicherungspflicht identisch sind 41 . Als Ausnahme hat der Bundesgerichtshof den Bund identifiziert, der zwar der Träger der Straßenbaulast, aber nicht der Verkehrssicherungspflicht ist. Diese wurde nach Art. 85 I und 90 II GG im Zuge der Bundesauftragsverwaltung den Bundesländern übertragen.
Nach herrschender Meinung ist die Straßenbaulast eine objektiv-rechtliche Verpflichtung, die vollständig dem Interesse der Allgemeinheit dient 42 . Daraus folgt, dass subjektive Rechte nicht berührt sind und kein Anspruch auf ordnungsgemäße Erfüllung der
34 Strenge 2006, S. 339
35 a. a. O.
36 Vgl. dazu §4 I HWegeG letzter Satz
37 Strenge, 2006, S. 335f
38 BGH, Urteil vom 30.09.1968 - III ZR 83/66, Bergmann 2007, Rn 5
39 BGH, Urteil vom 30.09.1968 - III ZR 83/66, Schmitz 2010, S.25; Bergmann 2007, Rn 5 und 6
40 OLG Celle, Urteil vom12.01.2000 - 9 U 119/99 und Bergmann 2007, Rn 10
41 BGHZ, 9, 373, 385
42 Schmitz 2010, S. 24
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Dipl.-Inf. Matthias Pitt, 2011, Über die Problematik der Haftung der Kommunen bei durch Schlaglöchern verursachten Schäden, München, GRIN Verlag GmbH
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