Inhalt
1 Gesamtprozess der Fallsteuerung durch den ASD bei Gewährung von Hilfen zur
Erziehung (HzE) 2
2 Rechtliche Rahmenbedingungen: Mitwirkungsrechte und Mitwirkungspflichte
der Eltern / Kinder und Jugendlichen im Hilfeprozess 4
3 Zwischenbewertung fachlicher Unklarheiten: Die Partizipation in der Jugendhilfe 6
4 Theoriediskussion: Soziale Diagnostik und geeignete Hilfen 8
4.1 Messmer: Widersprüchlichkeit von Diagnose und Aushandlung 8
4.2 Lammerding und Erzberger: Vorstellung einer systematischen
Informationsaufnahme im Rahmen sozialpädagogischer Diagnostik 10
4.3 Harnach: Die Abgrenzung des „Aushandelns“ in der Diagnostik 12
4.4 Pantucek und Langhanky: Zwei gegensätzliche Positionen zur sozialen Diagnostik 13
5 Anforderungen an die EDV-Unterstützung für ausgewählte Arbeitsschritte Sozialer
Diagnostik 17
6 Bewertung von Gedok 4.1 unter Verwendung des Fallbeispieles „Familie C“ 23
Literaturverzeichnis 25
Anhang 26
1
1 Gesamtprozess der Fallsteuerung durch den ASD bei Gewährung von
Hilfen zur Erziehung (HzE)
Hilfen zur Erziehung nach dem Sozialgesetzbuch sind als Mittel konzipiert, Eltern bei ihrem Erziehungsauftrag zu unterstützen und dessen Erziehungskompetenz zu stärken. Die Verbessrung der Sozialisationsbedingungen von Kindern steht dabei im Vordergrund. Gerade dann, wenn Familien von Überforderung gezeichnet sind, muss die Jugendhilfe versuchen, auf die vorhandenen Defizite zu reagieren und Qualifikationshilfe für Erziehende zu leisten. Laut dem Jugendamt Leipzig beginnt der Prozessablauf der Hilfeplanung bei der Eingangsdiagnostik und mündet nach den beiden folgenden Schritten der Zielentwicklung und der Hilfeentscheidung bei der Kontrolle der Realisierung dieser Hilfen. Die weiteren Inhalte bzw. Unterpunkte dieser Strukturierung sollen im Folgenden mit dem Phasenmodell des Hilfeprozesses nach Harnach verbunden werden. Harnach gliedert dieses Modell in 3 Phasen: Phase 1: Problemsichtung und Beratung
Phase 2: Klärung der individuellen Situation und Entscheidung über die Hilfe Phase 3: Erbringung der Hilfe und Rückmeldung über den Hilfeverlauf
Ein „Fallstart“ beginnt, sofern eine Anzeige einer Kindeswohlgefährdung oder ein Hilfebegehren und Aufsuchen des ASD durch Sorgeberechtigte vorliegend ist. Diese Kontaktaufnahme könnte bspw. durch das Vorsprechen im Amt, einen Hausbesuch, einen Anruf oder eine Kontaktherstellung über eine dritte Person erfolgen. Während die Klienten in dieser Phase der Problemsichtung und Beratung erste Angaben über die anstehenden Probleme und ihre Hilfeerwartungen machen, sind schon hier erste diagnostische Überlegungen des Sozialarbeiters erforderlich, um über kommende Hilfen und deren mögliche Folgen für die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen beraten zu können. (vgl. Harnach, 2007, S. 107). Zur Gewinnung und der Ordnung von Informationen ist eine Sozialanamnese einzusetzen. Bei der Problemkonkretisierung sollen laut dem Jugendamt Leipzig Probleme erfasst und auf die Handlungsrelevanz für den ASD überprüft werden. Außerdem werden Ziele herausgearbeitet und die vorliegenden Ressourcen zur Zielerreichung analysiert werden. (vgl. Jugendamt Leipzig, 2008, S. 4).
Nach § 36 Abs. 1 S. 1 SGB VIII haben die Personenberechtigten und das Kind / der Jugendliche einen Anspruch auf eine fachliche Beratung durch das Jugendamt. In diesem Gespräch kann das Jugendamt neben individuellen Hilfen auch zu allgemeinen Förderungen beraten.
2
Sofern sich die Familie bzw. der Antragsberechtigte nicht für Hilfen nach §§ 11, 13, 14, 16, 17, 18 oder 22 SGB VIII, sondern für Hilfen nach §§ 27, 35a oder 41 SGB VIII entscheidet, beginnt das Verwaltungsverfahren und damit die Phase der Klärung der individuellen Situation und Entscheidung über die Hilfe. (vgl. Harnach, 2007, S. 108).
Bevor das Jugendamt eine Entscheidung über die Gewährung der beantragten Hilfen treffen kann, sind in der Phase der Klärung der individuellen Situation und Entscheidung über die Hilfe im Verwaltungsverfahren die Voraussetzungen für die notwendigen Hilfen zu klären. Erfolgt die Bewilligung der Hilfen für einen längeren Zeitraum, so erstellt das Jugendamt in Zusammenarbeit mit den Personensorgeberechtigten, dem Kind / dem Jugendlichen und allen Personen und Institutionen, die an der Durchführung der Hilfsmaßnahme beteiligt sind, einen Hilfeplan. Dieser Hilfeplan stellt nicht nur eine Begründungsfunktion bzw. eine Voraussetzung für die Hilfegewährung, sondern dient nach § 36 Abs. 2 SGB VIII auch „als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe“. (vgl. Harnach, 2007, S. 109).
In der Phase der Erbringung der Hilfe und Rückmeldung über den Hilfeverlauf geht nach Harnach die fachliche Gewährleistung des Hilfeprozesses auf die leistungsbringende Stelleden Einrichtungen und Diensten - über. Um über die Fortführung oder Beendigung der Hilfe entscheiden zu können, muss der Änderungs- bzw. Hilfeprozess kontinuierlich diagnostisch begleitet und evaluiert werden. Die Dokumentation von Art und Ausmaß der Veränderungen ist von evidenter Bedeutung, um das Wohlergehen und die Entwicklung des Kindes / des Jugendlichen zu sichern. Auf der Grundlage des Arbeitskonzeptes ist deshalb eine monatliche Leistungsdokumentatoin duch den Träger zu veranlassen.
Sind die in der Zielbeschreibung gewünschten Veränderungen und Zustände eingetreten, wird der Hilfeprozess beendet. Ist das Erreichen des gewünschten Ziels zu negieren, müssen die Leistungsberechtigten gefragt werden, ob sie eine Forsetzung der Hilfen wünschen. Bei einer Annahme dieses Angebotes erfolt die Bewilligung der Fortsetzung der Hilfen. Verneinen die Personenberechtigen aber diese Option, ist zu prüfen, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Falls das der Fall sein sollte, ist das Familiengericht anzurufen. Ansonsten führt diese Entscheidung zu einer Beendigung des Hilfeprozesses.
3
2 Rechtliche Rahmenbedingungen: Mitwirkungsrechte und Mitwirkungs-pflichte der Eltern / Kinder und Jugendlichen im Hilfeprozess
Wie in der letzten Phasen dargestellt, ist das Jugendamt auf die Mitwirkungsbereitschaft der Personensorgeberechtigten angewiesen. Diese haben keine Mitwirkungspflicht. Sie können die Begutachtung ihres Kindes untersagen. Sofern sie nicht bereit sind, dem Jugendamt die erforderlichen Informationen zu geben, hat das Jugendamt gemäß § 62 Abs. 2 S. 1 SGB VIII keine Möglichkeit, die Daten über andere Personen (bspw. Lehrer oder Nachbarn) zu beschaffen. (vgl. Harnach, 2007, S. 287). Das Vorliegen von Hinweisen einer möglichen Kindeswohlgefährdung ist die einzige Ausnahme, die diese Gesetzmäßigkeit durch Einschalten des Familiengerichtets „außer Acht“ lassen kann.
Abgesehen von diesem Grenzfall sollen im Folgenden weitere gesetzliche Rahmenbedingungen bezüglich der oben genannten Thematik skizziert werden. Neben den wesentlichen zielführenden Methoden und den Absichten der sozialpädagogischen Familienhilfe sind in § 31 SGB VIII die Erwähnung der „Hilfe zur Selbsthilfe“ und die erforderliche Mitarbeit der Familie als bedeutende Punkte zu sehen. Hilfen erfolgen nur auf Antrag und werden bei fehlender Mitwirkung gemäß § 66 SGB I teilweise versagt oder entzogen. Die Praxis sieht diesem Paragraphen jedoch kritisch entgegen, da sich der vorhandene Zustand durch Entziehen der Hilfe womöglich verschlechtern kann, und somit weitere Hilfen notwendig werden.
Neben den genannten Mitwirkungspflichten der „Angabe von Tatsachen“, dem „Persönlichen Erscheinen“, den „Untersuchungen“ und „Grenzen der Mitwirkung“ nach den §§ 60 bis 62 und 65 SGB VIII, stellt die Mitwirkung der Personenberechtigten und des Kindes / des Jugendlichen an dem Hilfeplan nach § 36 SGB VIII einen zentralen Punkt - gerade auch für die Mitwirkungsrechte der Eltern - im Hilfeprozess dar.
„Ist Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so sind die in Satz 1 genannten Personen bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind.“ (vgl. § 36 Abs. 1 SGB VIII).
Zwar haben die Eltern das Wahlrecht bei der Trägerauswahl, bei fachlichen Entscheidungen bedarf es jedoch keiner Zustimmung der Eltern. Dieser juristische Fakt wird oft als „Aus-handlungsprozess“ zwischen Beteiligten und dem Jugendamt bezeichnet.
4
Die folgende Tabelle fasst einen Großteil der oben genannten Paragraphen anschaulich zusammen.
Quelle: (Wabnitz, 2007, S. 182)
5
3 Zwischenbewertung fachlicher Unklarheiten: Die Partizipation in der
Jugendhilfe
Allein ein Blick auf § 31 SGB VIII liefert eine breite Diskussionsgrundlage für die Frage, wie viel Partizipation im Hilfeprozess gewährleistet werden soll, darf und kann.
„Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ih-
ren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten
und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe
geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie“ (§
31 SGB VIII).
Aus dieser Formulierung können folgende Fragen abgeleitet werden:
Intensive Betreuung und Begleitung von Familien in ihren Erziehungsaufgaben - Wie intensiv darf und muss diese Betreuung sein und wo sind die Grenzen? Bewältigung von Alltagsproblemen - Wie viel Selbstbestimmung kann der Jugendamtsmitarbeiter ethisch und professionell verantworten? Lösung von Konflikten - Welche Lösungsvariante kann der Sozialarbeiter im Rahmen seines Doppel- oder sogar Tripplemandats unterstützen? Hilfe zu Selbsthilfe - Wie weit darf sie gehen?
Erforderliche Mitarbeit der Familie - Was sollte unternommen werden, wenn die Mitarbeit begrenzt ist?
Die Beantwortung dieser Fragen fällt vor dem Hintergrund der altersentsprechenden Entwicklung von Jugendlichen und einer möglicherweise ungesunden, uneinsichtigen und reflexionslosen Lebensweise von Personensorgeberechtigten besonders schwer. Die Frage der Partizipation ist auch immer eine Frage der Machtstellung und Machtvergabe. Es stehen sich nach dem „Fallstart“ der kontaktierte oder eingeschaltete - und damit aktivierte - vermeintliche Fachexperte und der vermeintliche Kunde und Empfänger dieser Dienstleistung gegenüber. So entsteht eine Art Abhängigkeitsverhältnis, das in seiner Ausrichtung ver-handelt werden muss.
„In einer Untersuchung des Deutschen Jugendinstitutes zum Thema „Partizipation in erzieheri-schen Hilfen“ (Pluto/Mamier/van Santen/Seckinger/Zink 2003) wurde festgestellt, dass sich die
Fachkräfte nicht gerne mit der Frage der Verteilung von und dem Umgang mit Macht befassen,
denn für viele ist Partnerschaftlichkeit das Prinzip ihres Handelns in der Interaktion mit den Kli-
entInnen (vgl. ebd., S. 66). Doch in der Praxis wird Partizipation unterschiedlich umgesetzt, wie
6
Pluto et al. beschrieben: Von manchen Fachkräften wird Beteiligung als Sanktion eingesetzt. Sie
eröffnen die Möglichkeit zur Partizipation erst im Laufe der Zeit oder nutzen sie zur positiven
Verstärkung für ein erwünschtes Verhalten, mit dem Vorbehalt, sie jederzeit wieder zu entziehen.
Subtiler wird die Beteiligung bei Definitionsprozessen von Problemlagen, denn von der Einschät-zung und Bewertung eines Problems hängt es entscheidend ab, welche Konsequenzen gezogen und
welche Hilfeangebote und Lösungen angestrebt werden. Stimmen die Einschätzungen von Klien-
tInnen mit denen der Fachkräfte überein, dann steigen die Chancen, durch Beteiligung eine ge-meinsame Antwort für die Bewältigung zu finden. Die Machtungleichheit zeigt sich dann, wenn
die Fachkräfte davon ausgehen, dass ihre Problemdefinition die angemessenere ist und keine ande-
ren Möglichkeiten zulassen und die Betroffenen somit von der Beteiligung ausschließen (vgl
Pluto/Mamier/van Santen/Seckinger/Zink 2003, S. 69ff.).“ (Moser, 2010, S. 101)
Ein Wunsch- und Wahlrecht wird zwar den Adressaten zugesprochen, die fachliche Entscheidungsgewalt bleibt aber im Rahmen des aufgenommenen Leistungsempfangs auf Seiten des Jugendamtes. Die geforderte gemeinsame Ausgestaltung des Hilfeplans gemäß § 36 SGB VIII gilt es vor diesem Hintergrund zu reflektieren und zu hinterfragen.
7
Arbeit zitieren:
Oliver Zetsche, 2011, EDV für die Soziale Arbeit - Schwerpunkt: Soziale Diagnostik und geeignete Hilfen, München, GRIN Verlag GmbH
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