Inhaltsverzeichnis I
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis I
Tabellenverzeichnis II
Abk ürzungsverzeichnis III
1 Einführung 1
2 Europäischer Grundrechtsschutz 2
2.1 Grundrechtsschutz vor Normierung der Charta 2
2.2 Notwendigkeit eines EU-Grundrechtskataloges 3
3 Entstehungsprozess und historische Entwicklung der Charta 4
3.1 Die Konvente - von Köln bis Nizza 4
3.2 Aufnahme in den europäischen Verfassungsvertrag 5
3.3 Vertrag von Lissabon und Status quo der Charta 6
3.3.1 Entwicklung der Rechtsverbindlichkeit 6
3.3.2 Nationale Vorbehalte für die Rechtsverbindlichkeit 8
4 Ziel, Inhalt und Wirkung der Charta 10
4.1 Aufbau, Struktur und Ziel der Charta 10
4.2 Charta-Inhalt und Überblick der Änderungen 11
4.2.1 Präambel 11
4.2.2 Titel I: Würde des Menschen 12
4.2.3 Titel II: Freiheiten 12
4.2.4 Titel III: Gleichheit 13
4.2.5 Titel IV: Solidarität 13
4.2.6 Titel V: Bürgerrechte 14
4.2.7 Titel VI: Justizielle Rechte 14
4.2.8 Titel VII: Allgemeine Bestimmungen 15
4.3 Folgen bei Verletzung der Charta-Grundrechte 16
4.4 Einfluss und Verhältnis der EMRK zur Charta 17
5 Ausblick und Schlussbetrachtung 18
Literaturverzeichnis V
Stichwortverzeichnis VIII
Tabellenverzeichnis II
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Übersicht über den inhaltlichen Aufbau der Grundrechtecharta 10
Abkürzungsverzeichnis III
Abkürzungsverzeichnis
a.F. alte Fassung
abgedr. abgedruckt
ABl. Amtsblatt der Europäischen Union
Abs. Absatz
AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der vom 09.05.2008 konsolidierten Fassung
Art. Artikel
Aufl. Auflage
bspw. beispielsweise
BverfG Bundesverfassungsgericht
BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
bzw. beziehungsweise
ders. derselbe
DVBl. Deutsches Verwaltungsblatt
ebd. ebenda
EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
EK Europäische Kommission
EMRK Europäische Menschenrechtskonvention
EU Europäische Union
EuGH Gerichtshof der Europäischen Union
EuGR Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten
EuR Europarecht (Zeitschrift)
EURAC Europäische Akademie Bozen
EUV Vertrag über die Europäische Union in der nach dem 01.12.2009 geltenden Fassung
EuZW Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
Abkürzungsverzeichnis IV
f.; ff. folgende
GG Grundgesetz
GRC Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der nach dem 12.12.2007 geltenden Fassung
Hrsg. Herausgeber
hrsg. herausgegeben
NJW Neue Juristische Wochenschrift
Nr. Nummer
RL Richtlinie
Rn. Randnummer
Rs. Rechtssache
S. Seite
s. siehe
s.a. siehe auch
Slg. Rechtsprechungssammlung des EuGH
sog. sogenannte/r
u.a. unter anderem; und andere
Verf. Verfasser
Vgl. Vergleiche
z.B. zum Beispiel
Einführung 1
1 Einführung
Die EU hat sich seit ihren Gründungstagen von der europäischen Wirtschafts- über die die Währungs- bis hin zur heutigen Wertegemeinschaft gewandelt. Gerade der Schutz der Grund- und Menschenrechte bildet im Rahmen dieser Werteunion ein wichtiges und dauerhaftes Fundament für die Rechtsstaatlichkeit der EU. Der ehemalige deutsche Bundespräsident Roman Herzog sagte 2001, als damaliger Vorsitzender des Grundrechtekonventes, dass die Charta 1 der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Grundrechtecharta) 2 „Teil der Verfassung des Europas von morgen“ wird. Damit hatte er (leider) nicht ganz Recht. Zumindest aber, ist die Grundrechtecharta mit Inkrafttreten des Reformvertrages von Lissabon am 1. Dezember 2009 - durch den dort verweisenden Art. 6 Abs. 1 EUV - geltendes Recht und somit für die Mitgliedsstaaten rechtsverbindlich geworden. Da die Grundrechtecharta somit denselben rechtlichen Rang wie die Verträge der EU erhält 3 , kann die Charta nach Meinung der für Grundrechte zuständigen luxemburgischen EU-Kommissarin und Vizepräsidentin der Europäischen Kommission Viviane Reding als „Kompass für alle Politikbereiche der EU“ 4 bezeichnet werden. Sämtliche Institutionen und Organe der EU sowie grundsätzlich alle Mitgliedsstaaten sind bei der Umsetzung von europäischem Recht an die in der Grundrechtecharta kodifizierten Rechtsvorschriften gebunden und können sich vor Gericht auch auf diese berufen.
In der vorliegenden Arbeit soll zunächst kurz auf den bisherigen Grundrechtsschutz in der EU und die historische Entstehung und Entwicklung der Grundrechtecharta - bis hin zur heutigen Rechtsverbindlichkeit - eingegangen werden. Anschließend sollen bedeutsame Normen und Ziele der Charta sowie deren inhaltliche Änderungen betrachtet werden. Sodann soll auch der Einfluss und das zukünftige Verhältnis der EMRK auf die Charta erläutert werden. Abschließend soll die zukünftige Entwicklung und Anwendung der rechtsverbindlichen Grundrechtecharta in Europa kurz beleuchtet werden.
1 Zum Begriff: Das Wort Charta ist lateinisch und bedeutet im Allgemeinen Urkunde. In Bezug
auf die Grundrechtecharta kann der Begriff mit der Bedeutung einer zwischenstaatlichen
Satzung oder Vereinbarung gedeutet werden. Vgl. dazu; Der Brockhaus in drei Bänden,
Leipzig (2004), Band 1, S. 394, Artikel Charta.
2 S. Bernsdorff/Borowsky, Protokolle, S. 13.
3 S. Art. 6 Abs. 1 EUV.
4 Reding, in EK (Hrsg.): Mein Mandat, URL: http://ec.europa.eu/commission_2010-
2014/reding/about/mandate/index_de.htm, letzter Zugriff: 15.03.2010.
Europäischer Grundrechtsschutz 2
2 Europäischer Grundrechtsschutz
2.1 Grundrechtsschutz vor Normierung der Charta
Der Grundrechtsschutz bzw. ein ausformulierter Grundrechtskatalog in Form einer kodifizierten Charta wurde von den ursprünglichen Mitgliedsstaaten in den Gründungsverträgen der EU nicht vorgesehen. Zu Gründungszeiten stand primär die wirtschaftliche Ausrichtung der vereinbarten Gemeinschaften (Europäische Atomgemeinschaft, Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft) für die Mitgliedsstaaten im Vordergrund.
Mit der ständigen Rechtsprechung des EuGH bildete sich, beginnend mit der Entscheidung Stauder 5 , eine gemeinschaftliche Grundrechtsordnung in der EU. Die Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedsstaaten sowie völkerrechtliche Verträge, vorwiegend die EMRK 6 , dienten dem EuGH im Wege der Rechtsvergleichung als Grundlage zur Entwicklung eines ersten, schriftlich nicht festgelegten, Grundrechtskataloges. 7
1974 wurde dieser Prozess zudem durch die berühmten Solange-Entscheidungen des deutschen Bundesverfassungsgerichts vorangetrieben. Das Bundesverfassungsgericht stand dem vom EuGH entwickelten Grundrechtsschutz zunächst kritisch gegenüber und behielt sich vor, das sekundäre Unionsrecht am Maßstab der deutschen Grundrechte im Grundgesetz zu überprüfen (Solange I-Entscheidung). 8 Mit der Solange II-Entscheidung 9 entschied das Bundesverfassungsgericht 1986, dass der unionsweite Grundrechtsschutz weitgehend mit dem des deutschen Grundgesetzes vereinbar ist.
Erst durch die Erklärung zu den Grundrechten in Art. 6 Abs. 2 EUV a. F. im Vertrag von Maastricht vom 7. Februar 1992 wurde die Rechtsprechung des EuGH bezüglich des Grundrechtsschutzes im primären Unionsrecht gefestigt. 10 Mit dieser Regelung machte es sich die EU zur Aufgabe, die Grundrechte „wie sie in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemein-
5 EuGH,12.11.1969; abgedr. in Slg. 1969, S. 419 f., Rn. 7.
6 Zur EMRK siehe Kapitel 4.4, S. 16
7 Vgl. Walter, in: Ehlers (Hrsg.) (2009): § 1 Rn. 32, S.12.
8 Vgl. BVerfG, 29.05.1974; abgedr. in: NJW 1974, S. 1697.
9 Vgl. BVerfG, 22.10.1986; abgedr. in: NJW 1987, S. 577.
10 Vgl. Walter, in: Ehlers (Hrsg.) (2009): § 1 Rn. 33, S.13.
Europäischer Grundrechtsschutz 3
schaftsrechts ergeben“ zu achten. Weiterhin fehlte aber ein für sich stehender, schriftlich festgelegter Katalog mit Grundrechtsgarantien, weshalb die Union den Beitritt zur EMRK bestrebte. Ein Beitritt war mit dem damals bestehenden Gemeinschaftsrecht jedoch nicht durchsetzbar (was durch den neu geschaffenen Art. 6 Abs. 3 EUV nun aber ermöglicht wird). 11 Die Kodifizierung einzelner Grundrechte in Form einer unionsweit geltenden Grundrechtecharta war aber aus mehreren Gründen längst unabwendbar geworden.
2.2 Notwendigkeit eines EU-Grundrechtskataloges
Zum einen sollte durch die Niederschrift der Grundrechte dem bis dahin rechtlich problematischen Bereich der gesetzlichen Lückenfüllung im Grundrechtsschutz durch reines EU-Richterrecht abgeholfen werden. 12 Bisher musste der EuGH mit einer ungeschriebenen Charta in jedem zu entscheidenden Einzelfall das zu prüfende Grundrecht aufwändig eruieren und erörtern.
Zum anderen sollte durch den festgeschriebenen Grundrechtskatalog die Transparenz der Grundrechte für alle Bürger in der EU erweitert werden. Nur durch eine schriftliche Niederlegung der Grundrechte konnte Art. 1 Abs. 2 EUV und den darin geforderten Grundprinzipien - „offen“ und „bürgernah“ zu handeln - entsprochen werden. 13 Insofern sollte die schriftliche Niederlegung der Grundrechte ein Zeichen mit Symbolcharakter zur Bekämpfung der „Europamüdigkeit“ vieler Unionsbürger 14 werden. Durch die normierten Grundrechte in einer Charta sollte es dem einzelnen Bürger in der EU des Weiteren erleichtert werden, sich auf seine Grundrechte in Europa zu berufen oder diese auch vor Gericht einklagen zu können - was sich mit Inkrafttreten des Lissabonner Vertrags im Dezember 2009 auch so bewahrheitet hat. Durch die geplante Niederschrift der Grundrechte in einer Charta sollte außerdem symbolisiert werden, dass sich die EU nicht als bloßen Zweckverband von Staaten versteht, sondern als Wertegemeinschaft einen einheitlich festgelegten Grundrechtsschutz für das Europa der Zukunft anstrebt.
Der infolgedessen längst notwendig gewordene Beschluss für die Ausarbeitung einer schriftlich zusammenfassenden Charta für EU-Grundrechte wurde dann vom Europäischen Rat, während der deutschen Ratspräsidentschaft in Köln im Juni 1999, ausgefertigt. Somit war die Geburtsstunde der Grundrechtecharta besiegelt.
11 S. dazu näher Kapitel 4.4, S. 16.
12 Vgl. Calliess, in EuZW 2001, S. 261.
13 Ebenda, S. 262.
14 Zum Begriff: Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates besitzt; s.
Art. 20 Abs. 1 S.2 AEUV.
Arbeit zitieren:
2010, Die Grundrechtecharta der Europäischen Union, München, GRIN Verlag GmbH
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