II
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 1
2. Allgemeines 2
2.1. Funktion der §§ 29 bis 38 BauGB 2
2.2. Grundsätze 2
2.3. Historische Entwicklung 3
3. Zulässigkeit von Bauvorhaben 5
3.1. Räumliche Anforderungen 5
3.1.1. Qualifizierter Bebauungsplan 5
3.1.2. Im Zusammenhang bebauter Ortsteil 6
3.1.3. Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich durch Satzung 6
3.2. Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 34 I BauGB 8
3.2.1. Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung 8
3.2.2. Abweichung nach § 34 IIIa BauGB 10
3.2.3. Gesicherte Erschließung 10
3.2.4. Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse 10
3.2.5. Keine Beeinträchtigung des Ortsbildes 10
3.2.6. Keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche 11
3.2.7. Die Festsetzungen des einfachen Bebauungsplanes 11
3.3. Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 34 II BauGB 11
3.4. Einvernehmen der Gemeinde 12
4. Zusammenfassung und Schluss 13
Quellenverzeichnis III
1
1. Einleitung
In vielen Gemeinden existiert für den Innenbereich kein (qualifizierter) Bebauungsplan. Oftmals war die Aufstellung eines Planes nicht notwendig oder aus Kostengründen wurde davon abgesehen.
Der angehende Bauherr eines Projektes in solchen Bereichen hat aber für sein Vorhaben trotzdem Rechtssicherheit, da dann der geregelte Planersatz des § 34 BauGB zum Tragen kommt und über die Realisierbarkeit im Sinne der Zulässigkeit entschieden werden kann 1 .
Insbesondere die Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich stellt in der Praxis ein gewichtiges Problem in der Rechtsprechung dar. Für den Bauherren ist diese Frage bedeutsam, da davon die Realisierbarkeit des Projektes abhängt und unter Umständen immense Wertänderungen des zu betrachtenden Grundstückes anhängig sind. Aber auch Gemeinden haben für die Entwicklung des Innenbereiches eigene Vorstellungen, die sich in entsprechenden Plänen und Satzungen niederschlagen und beachtet werden müssen.
Die nachfolgende Seminararbeit soll die Zulässigkeit von Bauvorhaben im nicht (qualifiziert) beplanten Innenbereich darstellen. Verfahrensfragen und Fragen des Rechtsschutzes sind nicht Bestandteil dieser Arbeit.
1 Stollmann 2010, § 16, Rn 1
2
2. Allgemeines
Innerhalb des Baugesetzbuches findet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im § 34 wieder. Dieser teilt sich mit den §§ 29 - 38 BauGB, das 1. Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht), 3. Teil (Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung), 1. Abschnitt -Zulässigkeit von Vorhaben.
2.1. Funktion der §§ 29 bis 38 BauGB
Nach altem Baupolizeirecht verlangte jedes Bauvorhaben von einigem Gewicht die Erlaubnis durch Erteilung einer Baugenehmigung 2 . Es ist auch heute noch so, dass die Errichtung baulicher Anlagen nach dem Bauordnungsrecht der Länder grundsätzlich einer Baugenehmigung bedarf 3 . Durch die Zunahme der Anzahl von Bauvorhaben in jüngerer Zeit ist dies für alle Vorhaben in vertretbaren Aufwand nicht mehr möglich. So wurde diese Tradition durch Änderungen der Landesbauordnungen in letzter Zeit in erheblichem Maße durchbrochen. Eine Liste mit genehmigungsfreien Bauvorhaben wurde stetig erweitert und es gab verfahrensrechtliche Änderungen bis hin zur Privatisierung des Verfahrens der Erteilung von Baugenehmigungen 4 . Ziel war es, das behördliche Genehmigungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Faktisch bedeuten aber unterschiedliche Landesbauordnungen ein erhebliches Risiko z.B. für Bauträger, Architekten order Investoren, da unter Umständen länderübergreifend neu geplant werden muss 5 . Die §§ 29 bis 38 BauGB regeln nun die bodenrechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit von Vorhaben. Die gesamte Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich aber weiterhin nach dem Bauordnungsrecht der Länder. Die bauplanungsrechtlichen Vorschriften der §§ 29ff BauGB stellen somit die Verknüpfungsfunktion zwischen den verschiedenen Landesbauordnungen dar und sind aufgrund der Vorrangfunktion des Bundesgesetzgebers immer zu beachten und durch die Länder umzusetzen 6 .
2.2. Grundsätze
Besonders in kleineren Gemeinden sind viele Flächen nicht mit Bebauungsplänen überplant und auch selbst bebaute Flächen sind oft nicht in Bebauungsplänen erfasst 7 .
2 Löhr in B/K/L 2009, Vorbemerkung zu den §§ 29 bis 38, Rn 1
3 Tettinger, 2009, Rn 1058
4 Vgl.: Löhr in B/K/L 2009, Vorbemerkung zu den §§ 29 bis 38, Rn 1 und Tettinger, 2009, Rn 1033ff
5 Löhr in B/K/L 2009, Vorbemerkung zu den §§ 29 bis 38, Rn 1
6 Krautzberger in E/Z/B/K 2011, §34, Rn 1
7 Rabe, 2006, C, Rn 341
3
Liegt nun ein Bauvorhaben für solch einen Bereich vor, muss trotzdem die Möglichkeit der sach- und normgerechten Prüfung des Vorhabens existieren.
Die Zulässigkeit von Bauvorhaben im nicht qualifiziert beplanten Innenbereich, werden durch den § 34 BauGB abgedeckt. Im Gegensatz zum Außenbereich steht der Innenbereich grundsätzlich einer Bebauung offen 8 . Die Abgrenzung des Innenbereiches vom Außenbereich stellt also in der Praxis einen wesentlichen Bestandteil der Zulässigkeitsprüfung dar und ist immer wieder Bestandteil vieler verwaltungsgerichtlicher Prozesse 9 .
2.3. Historische Entwicklung
§ 34 BauGB geht auf den § 34 BBauG zurück und das Bundesbaugesetz enthielt dadurch von Anfang (1960) an eine Regelung zur Feststellung der Zulässigkeit von Bauvorhaben in den nichtbeplanten Innenbereichen von Gemeinden. Bebauungspläne der Gemeinden waren dabei entweder nicht vorhanden oder nicht vorgesehen. In diese Regelung flossen Vorschriften der Bauregelungsverordnung, des preußischen Ansiedlungsgesetzes und des Reichsiedlungsgesetzes ein.
Der Inhalt des § 34 BBauG in der Fassung von 1960 lautete:
„§ 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile In Gebieten, für die die Gemeinde noch nicht beschlossen hat, einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 aufzustellen, oder für die die Aufstellung eines solchen Bebauungsplanes nicht erforderlich ist, ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich ist.“
Allein die Formulierung „noch nicht beschlossen“ deutete auf den Übergangscharakter der Vorschrift hin. Trotzdem hatte dies zur Folge, dass Gemeinden vielfach auf die Aufstellung von Bebauungsplänen verzichteten, gleichzeitig aber aufgrund der weitgefassten und sehr allgemeinen Tatbestände erhebliche Schwierigkeiten entstanden. Unkontrollierte und ungeordnete, städtebauliche Entwicklung war die Folge.
In den Folgejahren wurde § 34 BauGB dann folgerichtig präzisiert. 1976 wurde beispielsweise vorgeschrieben, dass sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss. Auch wurde auf das Satzungsrecht der Gemeinden Rücksicht genommen. Größere Änderungen wurden außerdem 1979, 1986, 1990, 1998, 2004 und 2007 vorgenommen. Dabei wurde unter anderem den geänderten gesetzlichen Anforderungen, bedingt durch die deutsch-deutsche Wiedervereinigung 1990 oder
8 Stollmann, 2010, S. 197; Tettinger, 2009, Rn 1082; Rabe, 2006, Rn 341
9 Rabe, 2006, C, Rn 341
Arbeit zitieren:
Dipl.-Inf. Matthias Pitt, 2011, Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, München, GRIN Verlag GmbH
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