Abkürzungsverzeichnis
CCP Cambodian People’s Party („Kambodschanische Volkspartei“) DC-Cam Documentation Center of Cambodia (kambodschanisches Dokumentationszentrum, das sich mit den während des Khmer-Rouge-Regimes begangenen Verbrechen beschäftigt) ECCC Extraordinary Chambers in the Courts of Cambodia („Außerordentliche Kammern an den Gerichten von Kambodscha“) FUNCINPEC Front Uni National pour un Cambodge Indépendant, Neutre, Pacifique, et Coopératif („Einheitsfront für ein unabhängiges, neutrales, friedliches und kooperatives Kambodscha“) IstGH Internationaler Strafgerichtshof KPNLF Khmer People's National Liberation Front („Nationalen Befreiungsfront des Khmer-Volkes“) PDK Partei des Demokratischen Kampuchea TPO Transcultural Psychological Organisation („Transkulturelle psychologische Organisation) UN United Nations (Vereinte Nationen“) UNTAC United Nations Transitional Authority in Cambodia (Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kambodscha)
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1. Einleitung
Ende März 2009 ist es so weit: das Verfahren gegen Kaing Guek Eav alias Duch, den ehemaligen Leiter des berüchtigten Foltergefängnisses S-21, wird eröffnet. Ganze dreißig Jahre lang musste Kambodschas Bevölkerung auf das Khmer-Rouge-Tribunal warten. Ein Tribunal, das die Wahrheit über die begangenen Verbrechen während des Pol-Pot-Regimes ans Licht bringen sowie Gerechtigkeit schaffen soll. Die Schreckensherrschaft der Roten Khmer hat tiefe Narben in der kambodschanischen Gesellschaft hinterlassen; Armut, eine starke soziale Spaltung sowie eine fragile Demokratie sind die Folgen. Große Hoffnungen ruhen deswegen auf dem Straftribunal, das eine umfassende Aufarbeitung der Unrechtsvergangenheit, die bisher durch den über Jahrzehnte andauernden Bürgerkrieg sowie eine Kultur des Schweigens verhindert wurde, ermöglichen soll. Eine Aufarbeitung, die vielen gesellschaftspolitischen Kommentatoren zufolge unerlässlich für eine erfolgreiche Demokratisierung des Landes ist (vgl. Auswärtiges Amt 2009; Brauer 2009).
Fraglich ist jedoch, wie es in einem durch Korruption und Straflosigkeit geprägten Land wie Kambodscha um die Erfolgsaussichten der Verfahren steht. Ist das erwähnte Straftribunal überhaupt das adäquate Mittel für den Umgang mit der Vergangenheit? Und welche alternativen Instrumente der Vergangenheitsaufarbeitung bieten sich an? Um diese Fragen zu klären, wird sich Kapitel 2 dieser Arbeit zunächst dem äußerst umstrittenen Begriff der Vergangenheitsbewältigung widmen. In den Kapiteln 3 und 4 werden die Formen, Ziele und Erfolgs-faktoren der Vergangenheitsaufarbeitung einer genaueren Betrachtung unterzogen. Die in den ersten Kapiteln gewonnenen Erkenntnisse bilden sodann die theoretische Grundlage für eine kritische Auseinandersetzung mit dem Khmer-Rouge-Tribunal und dessen Bedeutung für den kambodschanischen Demokratisierungsprozess. Eine kurze Zusammenfassung sowie ein Ausblick in die Zukunft bilden den Abschluss der Untersuchung. Zu den wichtigsten Literaturquellen dieser Arbeit zählen die Publikationen zum von König (1998), Arenhövel (2000) und Ambos (2008) sowie eine Veröffentlichung von Möntnich (2009), die sich speziell auf die Vergangenheitsaufarbeitung in Kambodscha bezieht.
2. Der Begriff der Vergangenheitsbewältigung
Die Auseinandersetzung mit der eigenen belasteten Vergangenheit ist ein vergleichsweise neues gesellschaftliches Phänomen. Lange Zeit war eine sogenannte „intendierte Amnesie“ (Arenhövel 2000, S. 15) durch die systematische Vernichtung von Dokumenten eine geläufige Praxis aufständischer Bewegungen. Beinahe ausnahmslos ist die abendländische Geschichte durch das griechische Modell des „Vergessens“ und „Vergebens“ begangener
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Gräueltaten geprägt. Beispiele hierfür sind der englische Bauernaufstand von 1381 oder das französische Revolutionsjahr 1789, in deren Folge es zu umfassenden Dokumentenvernichtungen kommt (vgl. ebd., S. 15-17). Assmann macht die menschliche Natur für den plötzlichen Gedächtnisverlust verantwortlich: „die Zeichen der natürlichen Grundausstattung des Menschen [stehen] eher auf Vergessen als auf Erinnern [...]“ (1999, S. 67). Diese Praxis reißt jedoch schlagartig ab, als nach der Befreiung Deutschlands durch die Alliierten die Idee der Vergangenheitsbewältigung Einzug in den gesellschaftspolitischen Diskurs hält. Inzwischen ist die Beschäftigung mit den dunkeln Kapiteln der Vergangenheit schon lange kein rein deutsches Phänomen mehr. Spätestens seit der Einrichtung von Wahrheitskommissionen in Lateinamerika und Südafrika sowie der Etablierung von UN-Straftribunalen in den 1990er Jahren ist der kritische Umgang mit der Unrechtsvergangenheit eines Landes zu einem globalen „Trend“ geworden (vgl. Ambos 2008; Arenhövel 2000, S. 17-21).
2.1 Versuch einer Definition
Was verbirgt sich nun jedoch genau hinter dem Begriff „Vergangenheitsbewältigung“? Laut Jesse müssen zunächst drei grundlegende Bedingungen gegeben sein, um überhaupt von einer Vergangenheitsbewältigung sprechen zu können: es müssen erstens Verbrechen vorliegen, diese müssen zweitens beendet sein und die betroffene Gesellschaft muss sich drittens bereits in einem Demokratisierungsprozess befinden (vgl. 1992, S. 16). Angesichts dieser minimalen Anforderungen wird deutlich, wie problematisch die korrekte Anwendung des Begriffs in vielen Fällen ist. Um Abgrenzungsschwierigkeiten zu anderen Formen der Politikfolgenbewältigung zu vermeiden, plädiert Steinbach dafür, den Terminus nur in Zusammenhang mit der Auseinandersetzung systematischer Verletzung von Bürger- und Menschenrechten zuzulassen:
„Die entscheidende Voraussetzung jedes Anspruchs auf Vergangenheitsbewältigung ist [...] der vorausgegangene [...] Kontinuitätsbruch, der in der Regel Verfolgung, Entrechtung, Verhinderung derjenigen Menschen und Strukturen bedeutet, gegen die sich die proklamierte ‚revolutionäre Veränderung’ richten sollte. Hinzu kommt aber auch die Einsicht in die Verstrickung großer Bevölkerungsteile in diesen Kontinuitätsbruch“ (1994, S. 11).
Stein wiederum bezieht sich in ihrer Definition bereits explizit auf die Aufgaben und Ziele einer gelungenen Vergangenheitsbewältigung:
„‚Vergangenheitsbewältigung’ umfasst all jene Handlungen, die darauf gerichtet sind, die Restauration einer vergangenen politischen Ordnung, die als illegitim erkannt wird, zu verhindern, die Täter zu Verantwortung zu ziehen, die Opfer zu rehabilitieren und die neue, legitime Ordnung zu festigen“ (1998, S. 136).
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2.2 Kontroverse Standpunkte
Zwar hat der seit einigen Jahrzehnten andauernde wissenschaftliche Diskurs mittlerweile zu einer Formalisierung und Entmoralisierung des Begriffs der Vergangenheitsbewältigung geführt - nichtsdestotrotz ist die Idee, die hinter ihm steht, bis heute äußerst umstritten. Die grundlegende Frage ist, ob eine Unrechtsvergangenheit überhaupt „bewältigt“ werden kann. Als äußerst problematisch wird in diesem Zusammenhang erachtet, dass der Begriff der Bewältigung einen abschließbaren Vorgang impliziert - für Kritiker weder eine umsetzbare noch eine wünschenswerte Forderung (vgl. Arenhövel 2000, S. 21-24; Kohlstruck 1997, S. 19f.). Entsprechend skeptisch äußert sich Günther Anders gegenüber einem finalen „Abhaken“ begangener Schreckenstaten: „Nicht ‚Heilung’ heißt die Aufgabe, sondern ‚Wunde’“ (1979, S. 189). Für ihn ist der Umgang mit der Vergangenheit ein langwieriger, schmerzhafter Prozess mit unklarem Ausgang.
Es herrscht jedoch auch die gegenteilige Meinung vor, dass eine Gesellschaft nur auf dem Fundament einer „bewältigten“ Vergangenheit Stabilität erlangen könne. Die fortgesetzte Repräsentation der Vergangenheit hingegen, so einige Kritiker, untergrabe die „Zukunftsfähigkeit“ einer Gesellschaft. Vor allem in jungen Demokratien könne eine umfassende Aufarbeitung leicht zur gesellschaftlichen und politischen Polarisierung, zum Widerstand der alten Eliten sowie zu gewaltsamen Konflikten führen. Es sei daher in gewissen Fällen völlig legitim, möglichst schnell einen Schlussstrich unter die dunklen Kapitel der Vergangenheit zu ziehen. Schmidt et al. sprechen in diesem Zusammenhang von einer vorsätzlichen „Amnesie“: einem kollektivem Ignorieren bzw. Vergessen-Wollen 1 (vgl. 2009, S. 9; Arenhövel 2000, S. 22). Angesichts dieser kontroversen Standpunkte bevorzugt die Mehrheit der Wissenschaftler heute Ausdrücke wie „Aufarbeitung der Vergangenheit“ (vgl. Adorno 1959), „Umgang mit der Vergangenheit“ oder „Erinnerungskultur“ (vgl. Reichel 1995). Auch im Rahmen der vorliegenden Arbeit sollen ausschließlich diese Begriffe Verwendung finden.
3. Formen der Vergangenheitsaufarbeitung
Vereinfacht lassen sich zwei Formen der Vergangenheitsaufarbeitung unterscheiden: die juristisch-strafrechtliche Aufarbeitung und die gesellschaftlich-kulturelle Aufarbeitung. Sogenannte Wahrheits- und Versöhnungskommissionen stellen eine dritte, zusätzliche Variante dar, die in der Regel Elemente aus beiden Bereichen kombiniert (vgl. Schmidt et al. 2009, S. 10f.).
1 Beispiele hierfür sind der „dicke Strich“ unter die Vergangenheit Polens durch Ministerpräsident Tadeusz Mazowiecki im Jahr 1989 oder das „punto final“-Gesetz 1987 der Regierung Alfosin in Argentinien.
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3.1 Die juristisch-strafrechtliche Aufarbeitung
Zu den Maßnahmen der juristischen Vergangenheitsaufarbeitung zählen die Feststellung der Taten, die Verurteilung und Bestrafung der Täterinnen und Täter, die Entschädigung und strafrechtliche Rehabilitierung der Opfer, die Aufhebung von Unrechtsurteilen, die Revision der Gesetze, das Verbot der belasteten Organisationen, die Disqualifizierung verantwortlicher Personen sowie gegebenenfalls Amnestien 2 . Die Rehabilitierung und Entschädigung der Opfer umfasst dabei nicht nur materielle Leistungen, sondern sind vielmehr ein symbolischer Weg der öffentlichen Anerkennung und Wertschätzung der Betroffenen (vgl. König 1998, S. 379-384; Schmidt et al. 2009, S. 10).
Jahrzehntelang waren die Nürnberger Prozesse gegen hochrangige NS-Kriegsverbrecher ein einmaliges Ereignis. Erst in den 1990er Jahren werden Ad-hoc-Straftribunale für die begangenen Kriegsverbrechen im ehemaligen Jugoslawien und in Ruanda eingerichtet. Das Ziel der Vereinten Nationen ist es, globale Richtlinien für die Ahndung schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen einzuführen. Diese nichtständigen Gerichtshöfe sind in zahlreichen Ländern mittlerweile sogenannten gemischten oder hybriden Tribunalen gewichen 3 . „Hybrid“ sind diese Tribunale deshalb, weil sie eine gemischt national-internationale Rechts-grundlage haben und sich aus nationalen und internationalen Staatsanwälten und Richterinnen zusammensetzen. Ein weiterer Meilenstein im Rahmen der Internationalisierung der juristischen Vergangenheitsaufarbeitung stellt der permanente Internationale Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag dar, dessen Rechtssprechung sich seit dessen Einrichtung im Jahr 2002 mittlerweile über hundert Staaten unterworfen haben (vgl. Ambos 2008; Schmidt et al. 2009, S. 8).
Als problematisch an der juristischen Aufarbeitung wird häufig die große Diskrepanz zwischen den strafrechtlichen Maßnahmen und den begangenen Schreckenstaten betrachtet. Laut Kohlstruck ist diese „konstitutive Unangemessenheit“ (1997, S. 346) jedoch unvermeidbar und kein Argument, das gegen den Nutzen einer juristisch-strafrechtlichen Aufarbeitung spricht. Zwar sind die rechtsstaatlich gebundenen Versuche, die Macht der Vergangenheit einzuschränken, vergleichsweise „unspektakulär und unheroisch“ (König 1998, S. 389)dafür aber auch rationaler und effektiver als die häufig so verlockende bildwütige Rache (vgl. ebd., S. 388f.; Möntnich 2009, S. 292).
2 Eine Amnestie kann darin bestehen, dass Strafen, die bereits durch rechtskräftiges Urteil festgesetzt wurden, erlassen werden (Amnestie im engeren Sinn) oder dass bestimmte Delikte nicht verfolgt und entsprechende Verfahren eingestellt werden (Gewährung von Straffreiheit). Eine Amnestie ist nicht mit Schuldfreiheit gleichzusetzen (vgl. Brockhaus 2009a; König 1998, S. 376).
3 Gemischte Tribunale wurden bisher im Rahmen einer UN-Übergangsverwaltung (Kosovo, Ost Timor), basierend auf bilateralen Abkommen mit den Vereinten Nationen (Sierra Leone, Kambodscha, Libanon) oder auf Grund des Besatzungsrechts (Irak) eingerichtet (vgl. Ambos 2008).
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3.2 Die gesellschaftliche Aufarbeitung
Einer der größten Vorwürfe, der der strafrechtlichen Aufarbeitung gemacht wird, ist, dass sie die Bedürfnisse der Opfer vernachlässige und aufgrund ihrer Konzeption keine versöhnende und stabilisierende Wirkung habe. Des Weiteren wird bemängelt, dass Gerichtsverfahren bei unzureichender Beweislage mit dem hohen Risiko eines Freispruchs einhergingen und nur möglich bzw. sinnvoll seien, wenn sie zu Lebzeiten von Tätern und Opfern stattfinden. Die gesellschaftlich-kulturelle Aufarbeitung unterliegt dahingegen nicht diesen Einschränkungen und kann folglich bis zu einem gewissen Grad die Nachteile der juristischen Aufarbeitung kompensieren. Daher wird heute mehrheitlich die Meinung vertreten, dass eine kollektive Erinnerungs- und Gedenkkultur ergänzend an die Seite einer juristischen Aufarbeitung treten muss (vgl. Arenhövel 2000, S. 26; Möntnich 2009, S. 292).
Die gesellschaftlich-kulturelle Aufarbeitung bedient sich ebenso wie die juristische Aufarbeitung einer Reihe unterschiedlicher Instrumente, zu denen unter anderem Mahnmale, Gedenktage und -veranstaltungen, die Thematisierung in Medien, Kultur, Kunst und Bildung sowie die wissenschaftliche Analyse zählen. Die Aufarbeitung erfolgt laut König sowohl in der „politischen Kultur“, das heißt in Form einer öffentlichen Diskussion in Wissenschaft, Zeitgeschichtsforschung, Kirchen, Gewerkschaften, Parteien, Verbänden, Universitäten, Medien etc., als auch in der „politischen Mentalität“, das heißt in den Einstellungen, Meinungen, Attitüden und Verhaltensweisen der Bevölkerung (vgl. 1998, S. 379-385; Schmidt et al. 2009, S. 10).
3.3 Wahrheits- und Versöhnungskommissionen
Nicht selten werden heute nationale und internationale Strafgerichtshöfe durch sogenannte Wahrheits- und Versöhnungskommissionen ergänzt, die eine Mischform aus juristischer und gesellschaftlicher Vergangenheitsaufarbeitung darstellen. Die ersten Wahrheitskommissionen werden in den 1990er Jahren in Lateinamerika und in Südafrika gegründet. Im neuen Jahrtausend erleben diese „interdisziplinäre[n] Tatsachenfindungsinstanzen“ (Ambos 2008) dann einen erneuten Boom: allein zwischen 2000 und 2006 werden elf Kommissionen ins Leben gerufen 4 . Deren Strukturen, Kompetenzen und Befugnisse sind dabei genauso unterschiedlich wie die Erfolgsbilanz ihrer Arbeit (vgl. Ambos 2008; Schmidt et al. 2009, S. 11).
Die Hauptaufgabe der Wahrheits- und Versöhnungskommissionen ist laut Haibach, den Opfern und ihren Angehörigen ein Forum zu bieten, um über die an ihnen begangenen Verbrechen zu berichten, die Täter/innen öffentlich zur Verantwortung zu ziehen und Wiedergutma-
4 Wahrheits-und Versöhnungskommissionen wurden bisher in folgenden Ländern eingerichtet: Nigeria, Sierra Leone, Osttimor, Panama, Peru, Serbien und Montenegro, Ghana, Chile, Liberia, Paraguay und Marokko.
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Arbeit zitieren:
Milena Cornely, 2009, Vergangenheitsaufarbeitung und Demokratisierung - Das Khmer-Rouge-Tribunal in Kambodscha, München, GRIN Verlag GmbH
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