Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis IV
Abbildungsverzeichnis VI
1. Einleitung - 1 -
1.1. Ziel der Arbeit - 1 -
1.2. Problemstellung und Vorgehensweise - 1 -
2. Das Stiftungswesen in Deutschland - 3 -
2.1. Definition Stiftung - 3 -
2.2. Abgrenzungen zu stiftungsähnlichen Rechtsformen - 4 -
2.3. Stiftungslandschaft in Deutschland - 5 -
2.3.1. Die Entstehungsgeschichte deutscher Stiftungen und deren Hintergründe - 5 -
2.3.2. Entwicklung der letzten Jahre - 7 -
2.3.3. Bestandsaufnahme: Stiftungen in Deutschland - 8 -
2.4. Grundmerkmale von Stiftungen - 9 -
2.4.1. Arten von Stiftungen - 9 -
2.4.2. Typen von Stiftungen - 11 -
2.4.3. Rechtliche Grundlage bei Stiftungen - 15 -
2.4.4. Steuerliche Grundlagen bei Stiftungen - 18 -
2.4.5. Zweck der Gründung einer Stiftung - 19 -
2.4.6. Organe einer Stiftung - 20 -
2.4.7. Stiftungsvermögen - 22 -
3. Geschlossene Immobilienfonds in Deutschland - 25 -
3.1. Grundmerkmale Geschlossener Immobilienfonds - 25 -
3.1.1. Definition - 25 -
3.1.2. Rechtsformen - 27 -
3.1.3. Anleger - 31 -
3.1.4. Besteuerung - 32 -
3.1.5. Regulierung - 33 -
3.1.6. Rendite-Risiko- Profil - 37 -
3.1.7. Abgrenzung zu anderen indirekten Immobilienanlagen - 41 -
3.2. Marktdaten der Geschlossenen Fonds im Jahr 2009 - 44 -
3.2.1. Gesamtmarktübersicht - 44 -
3.2.2. Geschlossene Immobilienfonds - 45 -
4. Vermögensverwaltung bei Stiftungen - 47 -
4.1. Überblick - 47 -
4.2. Rechtliche Beschränkungen für Stiftungen - 50 -
4.2.1. Bestandserhaltungsgebot - 50 -
4.2.2. Anlagebeschränkung - 51 -
II
4.3. Verwaltung des Stiftungsvermögens ............................................................................... - 54 -
4.4. Risikomanagement bei Stiftungen - 57 -
4.5. Anlageverhalten von Stiftungen - 58 -
4.5.1. Überblick - 58 -
4.5.2. Verteilung des Vermögens - 60 -
4.5.3. Strategien der Vermögensanlage - 62 -
4.5.4. Rendite- und Risikoneigung - 63 -
4.6. Kosten der Vermögensverwaltung - 64 -
4.7. Der Investitionsprozess - 66 -
4.7.1. Anlagearten - 69 -
4.7.2. Anlagevergleich Stiftungsportfolio - 73 -
5. Geschlossene Immobilienfonds als Anlageobjekt für Stiftungen - 80 -
5.1. Eignung von Geschlossenen Immobilienfonds für Stiftungen - 80 -
5.2. Fondsprüfung - 81 -
5.2.1. Fondskonzepte im Überblick - 81 -
5.2.2. Eignungsprüfung der Fonds - 83 -
5.3. Ergebnis - 86 -
6. Fazit - 88 -
Literaturverzeichnis - 90 -
Quellenverzeichnis - 99 -
III
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz a. F. alte Fassung AktG Aktiengesetz AO Abgaben Ordnung Art. Artikel Aufl. Auflage BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BDS Bundesverband Deutscher Stiftungen BGB Bürgerliches Gesetzbuch BMF Bundesministerium für Finanzen BT-Drucks. Deutscher Bundestag - Drucksachen BVI Bundesverband Investment und Asset-Management e.V. bzgl. bezüglich bzw. beziehungsweise DAX Deutscher Aktien Index d.h. das heißt ErbStG Erbschaftssteuergesetz EStG Einkommensteuergesetz f. folgende ff. fortfolgende GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts GewStG Gewerbesteuergesetz GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gGmbH Gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung HGB Handelsgesetzbuch i. d. R. in der Regel InvG Investmentgesetz i. V. m. In Verbindung mit InvG Investmentgesetz KAG Kapitalanlagegesellschaft KAGG Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften KG Kommanditgesellschaft KStG Körperschaftssteuergesetz
IV
KWG Gesetz über das Kreditwesen Rn Randnummer o. V. ohne Verfasser s. siehe S. Seite StiftGBay Stiftungsgesetz des Bundeslandes Bayern StiftGBre Stiftungsgesetz des Bundeslandes Bremen StiftGHam Stiftungsgesetz des Bundeslandes Hamburg StiftGRP Stiftungsgesetz des Bundeslandes Rheinland-Pfalz StiftGSH Stiftungsgesetz des Bundeslandes Schleswig-Holstein StiftGNRW Stiftungsgesetz des Bundeslandes Nordrhein-Westfahlen StiftGMV Stiftungsgesetz des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern usw. Und so weiter VerkProspG Verkaufsprospekt Gesetz VermVerkProspV Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt Verordnung VGF Verband Geschlossener Fonds vgl. Vergleiche VDS Verzeichnis Deutscher Stiftungen WpHG Wertpapierhandelsgesetz WRV Weimarer Reichsverfassung z.B. zum Beispiel z.T. zum Teil
V
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Neugründungen von Stiftungen
Abbildung 2: Arten von Stiftungen
Abbildung 3: Stiftungszwecke der Stiftungen
Abbildung 4: Vermögensverteilung der Stiftungen
Abbildung 5: Vertragsbeziehungen bei Geschlossenen Immobilienfonds
Abbildung 6: Aufbau einer GmbH Co. KG
Abbildung 7: Rendite bei Geschlossenen Fonds
Abbildung 8: Risiken beim Geschlossenen Immobilienfonds
Abbildung 9: Volatilität der Vorsteuerausschüttungsrendite
Geschlossenen Immobilienfonds
Abbildung 10: Asset-Allocation von institutionellen Investoren
Abbildung 11: Entwicklung Offener Immobilienfonds
Abbildung 12: Marktaufteilung Beteiligungsmodelle 2009
Abbildung 13: Entwicklung Bundesanleihen von 2000 - 2010
Abbildung 14: Renditeerwartung von Stiftungen in Deutschland
Abbildung 15: Durchschnittliche Jahresrendite von Stiftungen
Abbildung 16: Planungszeitraum der Anlageentscheidung
Abbildung 17: Strukturierung des Grundstockvermögens
Abbildung 18: Immobilienanlage von Stiftungen
Abbildung 19: Risikoneigung von Stiftungen
Abbildung 20: Kosten der Vermögensverwaltung
Abbildung 21: Magisches Viereck der Vermögensanlage bei Stiftungen
Abbildung 22: Volatilität des Deutschen Aktienindex
Abbildung 23: Volatilität bei 10-jährigen Bundesanleihen
Abbildung 24: Portfoliovergleich ab 01.01.2000
Abbildung 25: Portfoliovergleich ab 01.01.2003 und 01.01.2005
Abbildung 26: Auswertung der Portfolioberechnung
VI
Beteiligung von Stiftungen an Geschlossenen Immobilienfonds
1. Einleitung
1.1. Ziel der Arbeit
Vor dem Hintergrund der sich prekären Finanzlage der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich für sie ein stets kleiner werdender Spielraum für soziale Tätigkeiten. Der Staat zieht sich in Folge dessen in einer Vielzahl an sozialen, wohltätigen und öffentlichen Bereichen zurück und hofft darauf, dass die Arbeit unter anderem durch den sogenannten „Dritten Sektor“ übernommen wird. Der Dritte Sektor wird von Vereinen, Verbänden, Stiftungen und anderen Non-Profit-Organisationen gebildet. Für die Erfüllung ihrer Aufgaben besitzen Stiftungen in der Regel einen Kapitalstock, der langfristig und ertragbringend angelegt wird. Im Hinblick auf die Kapitalanlage von Stiftungen untersucht die vorliegende Arbeit inwiefern eine Beteiligung an Geschlossenen Immobilienfonds profitabel sein könnte, um nachhaltig mit Hilfe der Erträge den Stiftungszweck zu erfüllen. Ziel der Arbeit ist es, dem Leser die Eigenschaften von Stiftungen und Geschlossenen Immobilienfonds näherzubringen und außerdem die Vor- und Nachteile einer Beimischung von Geschlossenen Immobilienfondsanteilen im Stif-tungsportfolio aufzuzeigen.
1.2. Problemstellung und Vorgehensweise
Die Problemstellung dieser Arbeit liegt darin, die Rahmenbedingungen und das Anlageverhalten von Stiftungen herauszuarbeiten, um daraus ein passendes Investitionsprofil für selbige zu erstellen. Anschließend wird analysiert, inwiefern Geschlossene Immobilienfonds in dieses Investitionsprofil passen. Ein generelles Problem stellte hierbei die Beschaffung von validen Datenmaterial dar. Stiftungen sind in der Regel sehr auf ihren Eigenschutz bedacht, leiden zum Teil unter Personalknappheit und wirken daher sehr öffentlichkeitsscheu, wodurch eine Erfassung in ihrer Gesamtheit in Bezug auf Gesamtanzahl, Investitionsvermögen und Anlageschwerpunkte nicht möglich ist. Selbst von staatlicher Seite gibt es nur für einige Stiftungsarten einen Zwang zur Registrierung, sodass eine Grundgesamtheit nicht bekannt ist. Der Bundesverband Deutscher Stiftungen (BDS) versucht zwar mit seinem im dreijährigen Turnus aktualisierten Verzeichnis Deutscher Stiftungen (VDS) seit 1991 eine Grundgesamtheit zu erheben, wird diesem Ziel aber laut Expertenmeinungen nicht gerecht. 1 Als Basis dienen dem VDS die Verzeichnisse der Kirchen, Universitäten sowie zahlreiche Behören auf Bundes- und Landesebene. Trotz dieser umfassenden Erhebung umfasste das Verzeichnis im Jahr 2009 nur 17.312 Stiftungen in Deutschland, 2 wobei diese hauptsächlich rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen
1 Vgl. Andrick, Bernd (2008), S. 48 f.
2 Vgl. Bundesverband Deutscher Stiftungen (2010d).
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Beteiligung von Stiftungen an Geschlossenen Immobilienfonds
Rechts waren. Rechtsfähige kirchliche Stiftungen waren hingegen nur unterproportional erfasst. 3 Nach einer Umfrage des erzbischöflichen Ordinariats München aus dem Jahr 2000, gab es aber allein im Erfassungsradius der katholischen Kirche in diesem Jahr schon 19.327 selbstständige Stiftungen. Hinzu kommen noch einmal genauso viele Stiftungen der anderen Glaubensrichtungen. 4 Einige Schätzungen gehen davon aus, dass es rund 100.000 kirchliche Stiftungen in Deutschland gibt. 5 Wie viele Stiftungen es insgesamt in Deutschland gibt, ist nicht bekannt, sodass die Aussagen über den Bestand teilweise stark von einander abweichen. Hinzu kommt, dass viele Stiftungen aufgrund ihrer bereits erwähnten Personalknappheit und ihres Eigenschutzes nicht bereit sind an Umfragen teilzunehmen, sodass nahezu alle Erhebungen, die mit Stiftungen im Zusammenhang stehen, nur ein sehr geringes Teilsegment der Grundgesamtheit abdecken. 6 Aufgrund dieser Tatsache müssen Rückschlüsse auf Basis von kleinen Teilsegmenten auf die Grundgesamtheit gezogen werden. Aber nicht nur das Datenmaterial der Stiftungen ist in unzureichendem Umfang vorhanden. Auch die Gesamtheit Geschlossener Immobilienfonds wird nicht zentral erfasst, da Geschlossenen Immobilienfonds unternehmerische Beteiligungen sind, die nicht zwangsläufig öffentlich gehandelt werden. In diesem Bereicht gibt es mit Feri EuroRating und Scope zwei Rating-Agenturen, die einen Großteil der öffentlich angebotenen Fonds in ihrem Datenbestand erfasst haben. Zudem bietet der Verband Geschlossener Fonds (VGF) eine Datengrundlage die nach eigenen Angaben rund 80 % der Branche abbildet. 7 Eine ausführliche Auflistung und Datenerfassung aller Fonds, sowie ihrer Performance ist aber nicht verfügbar und lässt sich nur mithilfe einer Auswertung der Leistungsbilanzen erfassen. Aus diesem Grund basieren die in dieser Arbeit verwendeten Daten über Geschlossene Immobilienfonds auf einer eigenständig entwickelten Datenbasis.
In den Kapiteln 2 und 3 wird auf die Grundmerkmale und Besonderheiten von Stiftungen, sowie von Geschlossenen Immobilienfonds eingegangen. In Kapitel 4 wird die Vermögensverwaltung dargestellt und ein mögliches Investitionsprofil von Stiftungen generiert. Im 5. Kapitel wird ein Geschlossener Immobilienfonds einer Eignungsprüfung für eine Stiftung unterzogen, deren Ergebnisse im Kapitel 6 dargestellt werden.
3 Vgl. Anheier, Helmut (2003), S. 55.
4 Vgl. Schick, Stefan; Menold, Luther (2003), S. 6 f.
5 Vgl. Andrick, Bernd (2008), S. 55.
6 Zumeist erfassen die Umfragen zwischen 100 - 500 Stiftungen.
7 Vgl. Verband Geschlossener Fonds (2010b).
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Beteiligung von Stiftungen an Geschlossenen Immobilienfonds
2. Das Stiftungswesen in Deutschland
2.1. Definition Stiftung
Die exakte Bestimmung der Rechtsfigur einer Stiftung gestaltet sich nicht einfach, da der Gesetzgeber es vorgezogen hat, diese im Gesetz nicht zu definieren. Somit geht mit dem Begriff der Stiftung keine feste bestimmte Rechtsform einher, allerdings verfügen Stiftungen im Allgemeinen über einheitliche charakteristische Merkmale und müssen sich an die Rahmenbedingungen der §§ 80 ff. BGB halten. Stiftungen sind zum Beispiel dadurch gekennzeichnet, dass sie einen definierten Zweck auf Dauer mit Hilfe einer bereitgestellten Vermögensmasse nachkommen. Der Zweck, welchen die Stiftung verfolgt, sowie ihre innere Organisation muss der Stifter nach seinem Willen in der Satzung festlegen. 8 Präziser ausgedrückt ist „eine Stiftung im Rechtssinne [..] eine von einem oder mehreren Stiftern geschaffene Institution, durch die mit Hilfe eines der Stiftung gewidmeten Vermögens ein von den Stiftern festgelegter Stiftungszweck dauernd verfolgt werden soll.“ 9
Bedingt durch die ungenaue Definition wurde das Wort „Stiftung“ in der Vergangenheit von und für juristische Personen missbraucht. Nicht alle mit „Stiftung“ bezeichneten Institutionen sind auch Stiftungen im Rechtssinne der §§ 80 ff. BGB. Er wird über die „Rechtsfigur der selbstständigen oder unselbstständigen Stiftung des privaten und öffentlichen Rechts im engen gesetzlichen Sinne hinaus auch auf andere Gebilde wie Vereine, Gesellschaften usw. herangezogen.“ 10 Durch das Verbot zur Irreführung soll der missbräuchliche Gebrauch des Terminus Stiftung verhindert werden, insbesondere dann, wenn die Bezeichnung „Stiftung“ der Täuschung im Rechtsverkehr dient. 11 „Eine GmbH darf daher den Begriff „Stiftung“ nur führen, wenn sie als Treuhänder ein der Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewidmetes Vermögen für gemeinnützige Zwecke verwaltet (bei einer unselbstständigen Stiftung) und durch den Zusatz ihre Rechtsform eindeutig kennzeichnet. Gleiches gilt für die Personengesellschaften der oHG und KG, sofern durch den gesellschaftsverdeutlichen Zusatz eine Verwechselung mit der Rechtsform der Stiftung der §§ 80 ff. BGB ausgeschlossen ist.“ 12 Es muss demnach eindeutig erkennbar sein, ob es sich um eine Stiftung im Rechtsinne der §§ 80 ff. BGB oder um eine andere Gesellschaft handelt.
8 Vgl. Bundesverband Deutscher Stiftungen (2010g).
9 Werner, Olaf (2008a), S. 8.
10 Werner, Olaf (2008a), S. 2.
11 Vgl. Werner, Olaf (2008a), S. 2.
12 Werner, Olaf (2008a), S. 3.
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Beteiligung von Stiftungen an Geschlossenen Immobilienfonds
2.2. Abgrenzungen zu stiftungsähnlichen Rechtsformen
Sammelvermögen: Hierbei wird durch eine öffentliche Sammlung von einer Vielzahl an Personenden Spendern - ein zum vorübergehenden Zwecke verwendetes Vermögen - das Sammelvermögen
- zusammengetragen. Das Sammelvermögen hat im Gegensatz zur selbstständigen sowie zur unselbstständigen Stiftung keine Rechtspersönlichkeit. Außerdem liegt ein wesentlicher Unterschied zur Stiftung im Fehlen eines dauerhaften Zwecks. Bei einer Stiftung erbringt das Grundstockvermögen Erträge, mit denen der Stiftungszweck erfüllt werden muss. Im Gegensatz dazu ist das Sammelvermögen zum Verbrauch bestimmt. Es kann nur von einem stiftungsähnlichen Gebilde gesprochen werden. 13
Stiftungs- GmbH: Es handelt sich bei der Stiftungs- GmbH um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die hinsichtlich des Zwecks und der Gewinnzuwendung ähnliche Ziele verfolgt wie die „echte Stiftung“. Sie darf keinem erwerbswirtschaftlichen Zweck dienen, muss dauerhaft angelegt sein und wird von bestimmten Steuern ganz oder größtenteils befreit. Die Stiftungs- GmbH ist weder eine neue, noch eine eigene Rechtsform, noch ist sie eine Vermengung oder wird als Stiftung eingeordnet. Bei dieser Form der GmbH soll lediglich durch die Satzung das Gesellschaftervermögen und der Gesellschafterwille dauerhaft an den Gesellschaftszweck gebunden werden. Sie ist nur an die Normen des GmbH-Rechts gebunden, allerdings gelten hinsichtlich des Gemeinnützigkeitsrechts ergänzend die steuerrechtlichen Vorschriften, insbesondere die der Abgabenordnung. Das Vermögen muss langfristig zur Erfüllung gemeinnütziger Zwecke zur Verfügung stehen und die verfügbaren Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Außerdem gilt das Begünstigungsverbot, es dürfen keine Personen (auch und im Besonderen nicht der Gesellschafter) durch zweckwidrige oder unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstig werden. Der große Unterschied zur Stiftung ist, dass eine Satzungsänderung nicht ausgeschlossen ist, wodurch eine Änderung des Gesellschaftszwecks möglich ist. 14
Stiftungsverein: Der Stiftungsverein ist ebenfalls keine dem Stiftungsrecht untergeordnete Organisation. Für die Gründung gelten die Paragraphen des Vereinsrechts (§§ 21 ff. BGB). Für die Gründung bedarf es laut § 21 BGB im Gegensatz zur Stiftung lediglich der Eintragung ins Vereinsregister sowie dem Gründungsbeschluss. Mit dem Gründungsbeschluss wird die Satzung des Vereins beschlossen. Damit der Verein als Stiftungsverein bezeichnet werden kann, müssen die folgenden Tatbestände erfüllt sein:
13 Vgl. Werner, Olaf (2008a), S. 15.
14 Vgl. Werner, Olaf (2008a), S. 15 f.
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Beteiligung von Stiftungen an Geschlossenen Immobilienfonds
• Einrichtung einer stiftungsähnlichen Struktur laut Satzung. Der Verein muss einen fremdnützigen Zweck erfüllen.
• Es muss ein Grundstockvermögen vorhanden sein.
• Es muss eine auf Vermögensverwaltung oder Vermögenserhalt gerichtete Organisation vor-handen sein.
Der Stiftungsverein unterscheidet sich insofern von der Stiftung, als das für die Gründung des Stiftungsvereins keine staatliche Genehmigung erforderlich ist und es auch ansonsten keine Mindestan-forderungen gibt. Zudem ist beim Stiftungsverein, genau wie bei der Stiftungs- GmbH, eine Änderung der Vereinssatzung und des Vereinszwecks möglich. 15
2.3. Stiftungslandschaft in Deutschland
2.3.1. Die Entstehungsgeschichte deutscher Stiftungen und deren Hintergründe
Die frühsten stiftungsartigen Institutionen finden sich bereits in der vorchristlichen Zeit im Sinne der religiösen, sozialen und auch rechtlichen Bedeutung des Begriffs wieder. Der Terminus Stiftung oder Stift wird erst seit dem Hochmittelalter verwendet. 16 Im alten Ägypten und später auch im alten Griechenland verwalteten Priester das den Göttern gewidmete Tempelgut. Mit Hilfe der zur Verfügung gestellten Mittel konnte der Betrieb von Banken, Bäckern, Ölfabriken, Brauerrein, öffentlichen Bädern und vielen ähnliche Einrichtungen, die der Öffentlichkeit dienten, gefördert werden. 17 In Deutschland sind die ältesten nachweisbaren Stiftungen in der Zeit um 900 n. Chr. entstanden. Sie verfolgten den Gedanken, in Not geratenen Bürgern eine Hilfestellung zu leisten, da es zu dieser Zeit noch keine staatlichen Zuwendungen gab. Hauptsächlicher Stiftungszweck war damals meist der Betrieb eines Spitals, eines Siechen- oder eines Armenhauses. 18
Die Entwicklung von den frühen Formen stiftungsähnlicher Gebilde zum heute geltenden und ver-standenen Begriff von Stiftungen wurde vor allem von den Kirchen vorangetrieben und entwickelt. So treten im 5. und 6. Jahrhundert nach Christus die ersten durch Privatpersonen geschaffenen Stiftungen 19 in Form der piae causae 20 auf. Diese „frommen Stiftungen“ wurden aus dem Grundgedanken erschaffen, dass jeder Christ einen Teil seines Vermögens durch Schenkung oder Zuwendung der Kirche überlassen sollte, damit diese ihren Tätigkeiten im vollen Umfang nachkommen konnte. Die piae causae wurde im frühen 6. Jahrhundert bereits im dem Kirchenrecht gewidmeten Teil des justi-
15 Vgl.Werner, Olaf (2008a), S. 16 f.
16 Vgl. Freiherr von Camphausen, Axel (2003), S. 22.
17 Vgl. Lingelbach, Gerhard (2008), S. 25.
18 Vgl. Schick, Stefan; Menold, Luther (2003), S. 6.
19 Nach heutigem Verständnis eine Mischform der selbstständigen und der unselbstständigen Stiftung des Pri-
vatrechts, allerdings nur bedingt mit einer Stiftung nach heutigem Recht vergleichbar.
20 In etwa die liebevolle/fromme Sache/Körperschaft. Vgl. Reike, Siegfried (2008), S. 249.
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Beteiligung von Stiftungen an Geschlossenen Immobilienfonds
nianischen Codex 21 (§§ 1, 2 und 19) erfasst, wodurch ein entscheidender Schritt zum heutigen Stiftungsverständnis geschaffen wurde. Letztlich wurde aufgrund von kirchlichen Interessen der Grundstein für ein neues Rechtssubjekt geschaffen, das in Form eines Zweckvermögens mit Rechtsfähigkeit auftreten konnte, dabei allerdings dem Willen des Bischoffs oder eines anderen hohen Würdenträgers der Kirche unterstand. 22
Der nächste wichtige Schritt zur Stiftung nach heutigem Verständnis wurde im Jahre 996 durch König Otto III gelegt. Durch kaiserliches Privileg erlangte die Stadt Creoma in der Lombardei (Nord-Italien) eine entscheidende Vorstufe zur Stadt. Neben dem verfassungsrechtlichen Konsequenzen für diese Kommune entwickelte sich sehr bald auch bei den Menschen ein Verständnis dafür, nicht nur Gutes für die Kirche, sondern auch für die Stadt und somit indirekt für die Mitbürger zu tun. Aus dieser Bewegung heraus entstanden die eingangs angesprochenen Spitale, Siechen- und Armenhäuser. Durch das aufblühenden der Städte nahm der Handel mit Sachgegenständen ab und der Geldhandel kultivierte sich. Durch den stetig zunehmenden Zahlungsverkehr und die Einführung eines monetären Systems wurde das Stiftungswesen begünstigt. 23
Über die Jahrhunderte hinweg entwickelten sich die unterschiedlichen Stiftungsformen allmählich weiter, sodass zum Ende des Mittelalters eine Art selbstständige Anstalt mit Rechtsfähigkeit entstanden war, die in keinem mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang mit der Kirche mehr stehen musste. Die Anzahl der Stiftungen wuchs stetig, auch durch die kirchliche Forderung nach Vermögenszuwendungen für Mittellose und der Lehre vom Fegefeuer. Obgleich sie ausschließlich wohltätigen Zwecken dienten, konnten diese Stiftungen nun auch weltlichen Obrigkeiten unterstehen, die wiederum die Tagesaufgaben der Stiftungen an Laien aus der Bevölkerung übertrugen. Ähnlichkeiten zum heutigen Stiftungswesen ergeben sich über die staatliche Stiftungsaufsicht sowie die Übernahme der täglichen Stiftungsaufgaben durch „einfache“ Bürger. Der Begriff Stiftung oder Stift taucht ebenfalls erstmalig gegen Ende des Mittelalters auf, allerdings wurde die Begrifflichkeit erst im Nachhinein überall gleichsam benutzt. 24
Nach dem Ende des Mittelalters löste der Staat die Kirche zunehmend in ihren Funktionen ab, sodass er ab dem 16. Jahrhundert im Rahmen der Polizeiordnung von 1577 auch die Aufsicht über Stiftun-
21 DerJustinianische Codex ist eine Gesetzessammlung die vom römischen Kaiser Justinian im 5. Jahrhundert n.
Chr. in Auftrag gegeben wurde und alle damals geltenden Kaisergesetze zusammenstellte. Vgl. Leppin, Hartmut
(2006), S. 460.
22 Vgl. Lingelbach, Gerhard (2008), S. 27.
23 Vgl. Freiherr von Camphausen, Axel (2003), S. 26.
24 Vgl. Lingelbach, Gerhard (2008), S. 27 - 28.
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Beteiligung von Stiftungen an Geschlossenen Immobilienfonds
gen komplett übernahm, sogar über jene, die nur für den kirchlichen Zweck bestimmt waren. 25 Im Zuge dieses Prozesses wurden die stiftungsrechtlichen Vorschriften in das Ressort des jeweiligen Landesherren verlagert. Dadurch sind die noch heute geltenden Grundlangen der Stiftungsaufsicht durch die Bundesländer und die landesrechtlichen Besonderheiten für Stiftungen zu erklären. 26
Der nächste große Umbruch in der Stiftungslandschaft fand am Anfang des 19. Jahrhunderts statt. Im Zuge der einsetzenden Säkularisierung und dem Beitritt deutscher Fürsten zum Rheinbund, sowie dem zunehmenden Einfluss des französischen Rechtsgedankens durch den code civil 27 mussten Stiftungen um ihre weitere Existenz bangen. Der code civil enthielt keine Normen zur rechtlichen Stellung von Stiftungen bzw. von juristischen Personen im Allgemeinen, sodass keine eindeutige Rechtsstellung für Stiftungen mehr vorhanden war, was eine existentielle Bedrohung darstellte. Ein Edikt 28 aus dem Jahr 1810 beseitigte zudem viele der noch verbleibenden Stiftungen, die kein kirchliches Interesse vertraten. 29
Aufwärts ging es für die Stiftungen erst wieder mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches am 1.1.1900 und den darin enthaltenen §§ 80 ff. BGB (a. F.), die klare Regelungen für die Schaffung von Stiftungen enthielten. 30 Nach einer kurzen Hochphase für Stiftungen gab es Ende der dreißiger Jahre des 20. Jahrhunderts in Folge der Weltwirtschaftskrise und der damit einhergehenden Hyperinflation ein großes Stiftungssterben. Insbesondere Stiftungen mit einem großen Kapitalstock und wenig Sachanlagen waren stark betroffen. Erst nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges hat sich die Umgebung für Stiftungen wieder soweit erholt, dass eine Belebung des Stiftungsmarktes einsetzte. 31
2.3.2. Entwicklung der letzten Jahre
Durch das Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches im Jahre 1900 sowie seiner Reform im Jahre 2002 wurde eine breite Möglichkeit für die Ausgestaltung privatautonomer Interessen durch Stiftungen auf Basis von wenigen gesetzlichen Regelungen geschaffen. Es ist nun möglich, Stiftungen nach speziellen Zielvorstellungen und mit festen gesetzlichen Regelungen zu erschaffen, wodurch die Popularität und Attraktivität in den letzten Jahren ständig gestiegen ist und auch weiter steigt. 32 Erfolg-
25 SieheArt. XXVII § 2 Reichspolizeiordnung.
26 Vgl. Lingelbach, Gerhard (2008), S. 29.
27 Französisches, von Napoleon geschaffenes Zivilrecht; besitzt in Teilen heute immer noch Gültigkeit. Vgl.
Schubert, Werner (2005), S. 28.
28 Verkündigung eines königlichen Gesetzes, das einen einzelnen Gegenstand regelt. Vgl. Bernard, Anna (2003),
S. 1.
29 Vgl. Lingelbach, Gerhard (2008), S. 31.
30 Vgl. Schlosser, Hans (1997), S. 5.
31 Vgl. Lingelbach, Gerhard (2008), S. 39.
32 Vgl. Werner, Olaf (2008a), S. 5.
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Beteiligung von Stiftungen an Geschlossenen Immobilienfonds
te in der Vergangenheit eine Zuwendung meist nur des Seelenheils wegen, so dominieren in der Neuzeit eher die altruistischen oder persönlichen Gedanken und Wünsche der Stiftungsväter.
Abbildung 1: Neugründungen von Stiftungen in Deutschland von 1990 - 2009 33
Wie der Abbildung 1 zu entnehmen ist, ist die Anzahl der Neugründungen von Stiftungen pro Jahr in den Jahren von 1990 bis 2009 stetig gestiegen. Im Jahr 2009 wurden mehr als fünfmal so viele Stiftungen wie in 1990 gegründet, 2007 waren es sogar mehr als sechsmal so viele wie in 1990. Die zuletzt fallenden Zahlen der Stiftungsneugründungen im Zeitraum von 2007 bis 2009 sind durch die Wirtschafts- und Finanzkrise zu erklären. 34 Der tendenziell stetige Anstieg des gesamten Zeitraums von 1990 bis 2007 der Neugründungen ist zum einen durch diverse Stiftungsrechtsreformen bedingt, die ein sichereres Umfeld bieten, zum anderen aber auch durch die Verringerung der familiären Bindungen sowie durch viele kinderlose Ehen und die steigende Alterserwartung. Dadurch ergibt sich, dass Erbfälle entweder gar nicht eintreten, oder aber erst wenn die Kinder schon erwachsen und erwerbsfähig sind. Durch eine Stiftung wird die Möglichkeit wahrgenommen bzw. der Überlegung nachgekommen, den Nachkommen oder den jeweiligen Begünstigten das zu stiftende Vermögen bereits zu Lebzeiten zur Verfügung zu stellen. 35
2.3.3. Bestandsaufnahme: Stiftungen in Deutschland
In der deutschen Bevölkerung ist der Begriff der Stiftung laut einer Studie des Meinungsforschungsinstituts Emnid im Auftrag der Bertelsmann Stiftung aus dem Jahr 2005 größtenteils unbekannt. Nur
33 Eigene Darstellung in Anlehnung an Bundesverband Deutscher Stiftungen (2010d).
34 Vgl. Bundesverband Deutscher Stiftungen (2010f).
35 Vgl. Werner, Olaf (2008a), S. 5.
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Beteiligung von Stiftungen an Geschlossenen Immobilienfonds
50 % der Befragten kennt eine Stiftung mit Namen, 23 % denken, dass Stiftungen Spenden sammeln und sich dadurch finanzieren, was nur auf sehr wenige Stiftungen zutrifft. 36 Diese Umfrage verdeutlicht, dass Stiftungen trotz ihres großen gesellschaftlichen Mitwirkens und der hohen Verantwortung, die sie übernehmen, kaum wahrgenommen werden.
2.4. Grundmerkmale von Stiftungen
2.4.1. Arten von Stiftungen
„Nach der Rechtsform und dem für die Stiftung maßgeblichen Rechtsregime lassen sich vier Stiftungsarten unterscheiden.“ 37 Stiftungen können in selbstständige und unselbstständige Gesellschaften eingeteilt werden, zudem sind für sie die Normen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts maßgebend. Somit ist jede Stiftung entweder eine selbstständige oder unselbstständige Stiftung des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts. 38
Abbildung 2: Arten von Stiftungen
Selbstständige Stiftungen 2.4.1.1.
Die selbstständige oder rechtsfähige Stiftung ist eine von der Rechtsordnung anerkannte, selbstständige Rechtsperson, eine juristische Person. 39 Zu ihrem Bestehen bedarf es des Stiftungsgeschäfts und der Anerkennung durch die jeweilig zuständige Behörde des Bundeslandes oder eines Hoheitsaktes (bei der selbstständigen Stiftung des öffentlichen Rechts). Mit der Anerkennung erlangt die selbstständige Stiftung Rechtsfähigkeit und ist ab diesem Zeitpunkt alleiniger Träger des Stiftungsvermögens und damit verfügungsbefugt und verwaltungsberechtigt über Selbiges. 40 Sie tritt im eigenen Namen auf und kann vor Gericht verklagt werden und klagen. Wegen der rechtlichen Verselbststän-
36 Vgl.Bundesverband Deutscher Stiftungen (2010a).
37 Schmidt, Oliver; Menold, Luther (2003), S. 11.
38 Vgl. Schmidt, Oliver; Menold, Luther (2003), S. 11 f.
39 Vgl. Werner, Olaf (2008a), S. 10.
40 Vgl. Schmidt, Oliver; Menold, Luther (2003), S. 11.
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Beteiligung von Stiftungen an Geschlossenen Immobilienfonds
digung unterliegt sie, anders als die unselbstständige Stiftung, der Kontrolle durch den Staat. Er überwacht, dass die Handlungen der Stiftung im Einklang mit den Gesetzen und dem Stiftungswillen stehen. 41 Die Vertretung nach Außen übernimmt in der Regel der Vorstand, das einzige zwingend notwendige Organ der Stiftung.
Unselbstständig Stiftungen 2.4.1.2.
Die unselbstständige oder fiduziarische Stiftung besitzt im Gegensatz zur selbstständigen Stiftung keine eigene Rechtspersönlichkeit und ist somit auch nicht rechtsfähig. Sie benötigt eine Rechtsperson als Stiftungsträger - den sogenannten Treuhänder - der für die Stiftung im Rechtsverkehr als Träger von Rechten und Pflichten auftritt. Bei der Entstehung der unselbstständigen Stiftung bedarf es keiner Zustimmung durch eine Behörde, sie entsteht durch Übertragung des Stiftungsvermögens durch den Stifter auf eine natürliche oder juristische Person als Stiftungsträger. Dieser Prozess findet unter den gleichen Maßgaben statt wie bei der selbstständigen Stiftung. Der vom Stifter vorgegebene Stiftungszweck muss dauerhaft erfüllt werden. 42 Durch die Übertragung des Stiftungsvermögens geht Selbiges in das Vermögen des Treuhänders über und besteht dort von nun an als vom übrigen Vermögen getrenntes Sondervermögen. So wie die Satzung der selbstständigen Stiftung, regelt der Treuhändervertrag bei einer unselbstständigen Stiftung, wie sich die Organe zu verhalten haben. 43
Stiftungen des Privatrechts 2.4.1.3.
Neben der Unterscheidung in selbstständige und unselbstständige unterscheidet man Stiftungen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts. Die selbstständige Stiftung des Privatrechts wird durch ein privatrechtliches Geschäft, das sogenannte Stiftungsgeschäft, errichtet. Es gelten die §§ 80 ff. BGB sowie die jeweiligen Landesstiftungsgesetze. Diese Art der Stiftung ist die mit großem Abstand am weitesten verbreitete Rechtsform.
Die unselbstständige Stiftung des Privatrechts unterliegt im Gegensatz zur selbstständigen Stiftung des Privatrechts keinen besonderen gesetzlichen Regelungen. Für sie gelten lediglich die allgemeinen schuldrechtlichen und erbrechtlichen Vorschriften des BGB. 44
Stiftungen des öffentlichen Rechts 2.4.1.4.
Die Stiftung des öffentlichen Rechts wird vom Staat zur Erfüllung öffentlicher, das heißt dem Allgemeinwohl dienender Zwecke durch einen Hoheitsakt gegründet und errichtet. Der Staat muss seine Stiftungen allerdings nicht zwangsläufig in der Form des öffentlichen Rechts gründen. Es steht ihm
41 Vgl. Werner, Olaf (2008a), S. 10.
42 Vgl. Beckmann, Nina Lorea (2005), S. 220.
43 Vgl. Werner, Olaf (2008a), S. 10.
44 Vgl. Schmidt, Oliver; Menold, Luther (2003), S. 12.
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ebenfalls frei, eine Stiftung nach privatrechtlichen Grundsätzen zu gründen, die öffentliche Zwecke verfolgt. Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal zwischen den beiden Formen ist, dass die Stiftung öffentlichen Rechts durch ein Gesetz oder Verwaltungsakt entsteht. Für die Stiftung des öffentlichen Rechts gelten die an den Staat gerichteten Regeln des öffentlichen Rechts. Außerdem enthalten etwa die Hälfte der Landesstiftungsgesetze darüber hinaus noch besondere Vorschriften für die Gründung und Verwaltung der selbstständigen Stiftungen des öffentlichen Rechts. Diese Stiftungsart ist Teil der mittelbaren staatlichen Verwaltung, die nicht durch unmittelbare Staatsbehörden, sondern durch selbstständige Verwaltungsträger wahrgenommen wird. Die unselbstständige Stiftung des öffentlichen Rechts hingegen ist Teil desjenigen Verwaltungsträgers, der als ihr Stiftungsträger fungiert. 45
2.4.2. Typen von Stiftungen
Öffentliche und private Stiftungen 2.4.2.1.
Anhand des Stiftungszwecks können Stiftungen in öffentliche und private Stiftungen unterteilt werden. Bei dieser Unterteilung dienen öffentliche Stiftungen dem Allgemeinwohl, das heißt sie unterstützen beispielsweise kulturelle und soziale Zwecke, wohingegen private Stiftungen in der Regel nur einen begrenzten Personenkreis begünstigen. Sowohl im rheinland-pfälzischen als auch im bayrischen Stiftungsrecht sind in diesem Sinne einen Unterschied zwischen privaten und öffentlichen Stiftungen niedergeschrieben. 46 Die wichtigste Ausprägung der privatnützigen Stiftung ist die Familienstiftung, die im Gegensatz zur öffentlichen Stiftungen einem festen Personenkreis zugute kommt. 47
Eine Unterscheidung zwischen den beiden Typen ist auch für die staatliche Stiftungsaufsicht von Bedeutung. So sieht eine Reihe von Stiftungsgesetzen vor, dass rein private Stiftungen gar nicht oder nur zum Teil der Stiftungsaufsicht unterliegen, da kein staatliches Interesse an der ordnungsgemäßen Verwaltung vorliegt. Öffentliche Stiftungen hingegen genießen eine Reihe von Vergünstigungen, sofern sie mildtätige, gemeinnützige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgen 48 , sodass die Stiftungsaufsicht ein Interesse an einem korrekten Ablauf hat und die Stiftung somit der Stiftungsaufsicht unterliegt. 49
45 Vgl. Schmidt, Oliver; Menold, Luther (2003), S. 12.
46 Vgl. BayStiftG Art 1 Abs. 3; StiftG RP § 2 Abs. 3.
47 Vgl. Hof, Hagen (2003), S. 775.
48 Vgl. §§ 51 ff. AO.
49 Vgl. Schmidt, Oliver; Menold, Luther (2003), S. 12 f.
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2.4.2.2.
Die kirchlichen Stiftungen sind die ältesten Stiftungstypen in Deutschland. Sie bestehen größtenteils schon seit Jahrhunderten, aber auch heutzutage entstehen neue kirchliche Stiftungen. Sie haben genau wie andere Stiftungstypen einen vom Stifter bestimmten Zweck zu erfüllen und ein vom Stifter zur Verfügung gestelltes Kapital zur Verfügung. Der Kreis der Stifter ist nicht begrenzt, sodass auch Privatpersonen als Stifter fungieren können, die eine kirchliche Zwecksetzung und eine organisatorische Anbindung an die Kirche wünschen. Kirchliche Stiftungen unterscheiden sich demnach hinsichtlich des Stiftungszwecks nicht von sonstigen Stiftungen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts. 50 Die Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde für die kirchliche Stiftung ist die jeweilige zuständige Landeskirche der vom Stifter bestimmten Religionszugehörigkeit. Für die Entstehung, Tätigkeit und Auflösung einer kirchlichen Stiftung ist in erster Linie das Kirchenrecht maßgebend. Dieser Stiftungstyp untersteht zudem denselben verfassungsrechtlichen Garantien wie die Kirche selbst. 51 Tritt eine kirchliche Stiftung in den weltlichen Rechtsverkehr ein, so gilt zusätzlich zum Kirchenrecht auch das staatliche Stiftungsrecht, also das BGB und die jeweiligen Landesstiftungsgesetze. Eine Exemption vom weltlichen Recht findet nicht statt, weil die kirchlichen Stiftungen genau wie die Kirchen selbst der weltlichen Rechtssetzung unterworfen sind. Die Landesstiftungsgesetze bezeichnen jene Stiftungen als kirchliche, die ausschließlich oder überwiegend kirchlichen Aufgaben dienen, die eine organisatorische Bindung zur Kirche aufweisen und die von der Kirche als solche anerkannt werden. Unter kirchliche Aufgaben fallen hierbei alle Tätigkeiten der Bereiche Kultur, Erziehung, Bildung, Wohlfahrt, Seelsorge und Gottesdienste. 52
Kommunale Stiftungen 2.4.2.3.
Schon seit Ende des Mittelalters gibt es zahlreiche kommunale (oder auch örtliche) Stiftungen. Sie spielen noch bis heute eine große Rolle im regionalen Leben. 53 „Kommunale Stiftungen sind organisa-torisch in eine kommunale Körperschaft eingegliedert. Ihre Zwecksetzung besteht darin, Ziel und Aufgabenbereich einer kommunalen Körperschaft zu dienen.“ 54 Ihre Besonderheit ist die inhaltliche und organisatorische Verbundenheit mit einer kommunalen Gebietskörperschaft, zum Beispiel einer Gemeinde oder eines Landkreises. Die selbstständige kommunale Stiftung wird von einer kommunalen Gebietskörperschaft verwaltet, bei der unselbstständigen kommunalen Stiftung übernimmt eine kommunale Gebietskörperschaft in der Regel die Stiftungsträgerschaft. In diesem Fall wird sie nach den Vorschriften des Kommunalrechts verwaltet. Für selbstständige kommunale Stiftungen des Pri-
50 Vgl.Werner, Olaf (2008a), S. 12-13.
51 Vgl. Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3, 138 Abs. 2 WRV.
52 Vgl. Schmidt, Oliver; Menold, Luther (2003), S. 13.
53 Vgl. Schmidt, Oliver; Menold, Luther (2003), S. 14.
54 Werner, Olaf (2008a), S. 13.
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vatrechts gelten zwar grundsätzlich die Regeln und Maßgaben des BGB und der Stiftungsgesetze der Länder, diese werden aber teilweise durch Kommunalrecht ersetzt oder erweitert. Die Verwaltung erfolgt, sofern nichts anderes vorgegeben ist, durch zum Beispiel den Bürgermeister oder den Landrat. Die Stiftungsaufsicht obliegt den Kommunalaufsichtsbehörden. Die Errichtung einer kommunalen Stiftung kann durch jedermann erfolgen. Häufig sind die Stifter Bürger der Gemeinde oder des Landkreises, die einen wohltätigen Zweck in der Kommune fördern wollen. 55
2.4.2.4.
Die Familienstiftung ist keine eigene Rechtsform, sondern eine Erscheinungsform der selbstständigen Stiftung des Privatrechts. 56 Im Gesetz findet sich für sie keine Legaldefinition, zudem wird sie auch nicht ausdrücklich erwähnt. Da sie aber nach § 80 Abs. 2 BGB nicht das Allgemeinwohl gefährdet, ist sie von Rechtswegen nicht verboten und kann anerkannt werden. Sie wird häufig auch als eigennützige Stiftung bezeichnet, da sie im Gegensatz zu den anderen Stiftungsarten nicht das Allgemeinwohl fördert und somit keine Gemeinnützigkeit vorliegt. 57 Ihre Anzahl ist im Vergleich zu anderen Stiftungstypen gering und beläuft sich auf nur ca. 500 bis 700 Stück in Deutschland. 58 Kennzeichnend und gleichzeitig der Unterschied zu anderen Stiftungstypen ist die Bestimmung, ganzheitlich oder in erster Linie den Interessen und dem Wohl einer oder genau bestimmter Familien - also einer fest definierten Personengruppe - zu dienen. In der Fachliteratur werden Familienstiftung häufig kritisch betrachtet, da sie das Vermögen und die wirtschaftliche Machtsstellung einer Familie über Generationen hinweg zu erhalten vermögen. 59 Dem Stifter muss bei der Gründung einer Familienstiftung bewusst sein, dass seine Erben hinsichtlich des Nachlassvermögens Verfügungs-, Stimm- und Kontrollrechte verlieren, die sie im normalen Erbgang erhalten hätten. Stattdessen wird das Vermögen vom Vorstand bzw. den jeweiligen Organen der Stiftung verwaltet. Die Erben erhalten die Rechtsstellung von Destinatären. Diese Stellung können Sie nicht beliebig weitervererben, da die Satzung der Stiftung die Nachfolge in der Familie bestimmt. 60
Familienstiftungen unterliegen zumeist gar keiner oder nur einer stark eingeschränkten Stiftungsaufsicht. Dieses fehlende staatliche Interesse beruht zum einen auf der bereits erwähnten Eigennützigkeit und der damit einhergehenden Unbedeutsamkeit für die Gesellschaft und zum anderen auf den im Grundgesetz verankerten Schutz der Familie. 61 Besondere gesetzliche Regelungen findet die Fami-
55 Vgl.Schmidt, Oliver; Menold, Luther (2003), S. 14.
56 Vgl. Merker, Florian (2005), S. 328.
57 Vgl. Werner, Olaf (2008a), S. 14.
58 Vgl. Bundesverband Deutscher Stiftungen (2010b).
59 Vgl. Schmidt, Oliver; Menold, Luther (2003), S. 15.
60 Vgl. Bundesverband Deutscher Stiftungen (2010b).
61 Vgl. Art. 6 Abs. 1 GG.
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lienstiftung hingegen im Erbschaftssteuer- und Außensteuergesetz. Das Vermögen der Stiftung wird alle 30 Jahre nach den Tarifsätzen der Steuerklasse 1 des ErbStG 62 der Körperschaftssteuer unterworfen, wobei fiktiv zwei Kinder als Erben angenommen werden und somit zwei Kinderfreibeträge abzugsfähig sind. Die laufenden Erträge von Familienstiftungen unterliegen zudem der Körperschaftssteuer, außerdem müssen inländische Destinatäre ihre erhaltenen Ausschüttungen nach dem Halbeinkünfteverfahren versteuern. 63
Diese Form der Stiftung wird vor allem von Stiftern heran gezogen, die bisher noch keine oder keine geeigneten Erben bzw. Nachfolger für ihr Vermögen oder ihr Unternehmen haben. Durch eine Stiftung dieser Form möchte der Stifter sein Vermögen oder sein Unternehmen gegen eine Zersplitterung nachhaltig absichern. Es ist ihm möglich, sein Unternehmen oder sein Vermögen auch nachfolgenden Generationen zugute kommen zu lassen. 64
2.4.2.5.
Die Unternehmensträgerstiftung oder Unternehmerstiftung oder auch unternehmensverbundene Stiftung ist ein Stiftungstyp, der in der Fachliteratur uneinheitlich verwendet wird und weder im BGB noch in den Stiftungsgesetzen der Länder definiert ist. Es handelt sich hierbei um eine selbstständige Stiftung des Privatrechts, die teilweise unter der Familienstiftung zusammengefasst werden kann. Dieser Typus hat sich zum Ende der Industrialisierung entwickelt. Die erste bekannte Unternehmensträgerstiftung war die 1889 anerkannte Carl-Zeiss-Stiftung, die bis heute Alleininhaber der Aktienanteile der beiden Stiftungsunternehmen Carl-Zeiss AG und Schott AG ist. 65 . Die Verbreitung ist auf-grund ihrer Alleinstellungsmerkmale eher gering, sodass heute in Deutschland nur rund 200 Stiftungen dieses Typs gezählt werden. 66
Die Unternehmensträgerstiftung ist eine Stiftung, die entweder ein Unternehmen betreibt oder an einer Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt ist oder über eine beherrschende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft verfügt. Stiftungen, die eine Minderheitsbeteiligung an einem Unternehmen besitzen, werden unter diesem Stiftungstyp nicht subsumiert, da sie im Regelfall keinen gestaltenden Einfluss ausüben können. Im Fall der Unternehmensträgerstiftung wird das Stiftungsvermögen durch das Unternehmenskapital gebildet. Die Stiftung kann sowohl für private Zwecke als eine Familienstiftung genutzt werden als auch gemeinwohlorientierte Zwecke verfolgen.
62 Zurzeit maximal 30 %.
63 Vgl. Bundesverband Deutscher Stiftungen (2010b).
64 Vgl. Werner, Olaf (2008a), S. 13 f.
65 Vgl. Carl-Zeiss-Stiftung (2010).
66 Vgl. Schmidt, Oliver; Menold, Luther (2003), S. 15.
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Ziel dieses Stiftungstyps ist die Sicherung der Unternehmenskontinuität durch die Bindung des Unternehmenskapitals in der Stiftung. 67
2.4.2.6.
Die Bürgerstiftung ist eine Erscheinungsform der letzten Jahrzehnte. Ihre Ursprünge finden sich in den USA, wo sie als sogenannte „Community Foundation“ auftritt. Sie ist eine Stiftung, die sich auf den Wirkungskreis einer Kommune, eines Landkreises oder einer Region bezieht und wird auch als Stadt- oder Gemeinschaftsstiftung bezeichnet. 68 Durch den Rückzug des Staates bei immer mehr gesellschaftlichen Belangen wird mit diesem Stiftungstyp durch Private versucht, die freiwerdenden Räume aufzufüllen. 69 Die Bürgerstiftung gibt einer Vielzahl von Einzelstiftern die Gelegenheit mit kleineren Beträgen kulturelle, soziale oder Umweltbelange der örtlichen Gemeinschaft zu unterstützen. Die Stifter wollen mit den Erträgen aus dem Stiftungsvermögen die Gemeinschaft dazu bringen, sich gemeinnützig und eigenverantwortlich zu engagieren. Es soll erreicht werden, dass sich die Gemeinschaft über die Stiftung mit dem Gemeinwesen identifiziert. 70 Die Stiftung ist im Regelfall unabhängig von der staatlichen Verwaltung, auch wenn es Sonderfälle gibt, bei denen dies nicht der Fall ist. Sie agiert in einer bestimmten Gemeinde oder Region und unterstützt dort eine Vielzahl an Vereinen oder gemeinnützigen Organisationen. Die Verwaltung wird meistens durch ein Gremium aus ausgewählten verdienten Bürgern der Region besetzt. 71 Neben der Vielzahl an Einzelspendern sind die „Zeit-Stifter“ eine weitere Besonderheit der Bürgerstiftung. Sie stellen sich in ihrer Freizeit in den Dienst der Stiftung und helfen bei den Stiftungsaktivitäten. Aufgrund dessen wird in diesem Fall das Stiftungswesen teilweise vom Vereinswesen durchsetzt. 72
2.4.3. Rechtliche Grundlage bei Stiftungen
Die Einhaltung von rechtlichen Rahmenbedingungen ist der maßgebende Faktor für den Erfolg oder Misserfolg bei Stiftungsneugründungen. Prinzipiell und für alle Typen und Arten von Stiftungen gilt, dass sich jede nach dem Gesetz geschäftsfähige natürliche Person sowie jede juristische Person als Stifter betätigen kann. 73 Hierbei ist zu beachten, dass die Rahmenbedingungen für die Errichtung von Stiftungen durch unterschiedliche rechtliche Grundlagen geschaffen werden.
67 Vgl. Schlüter, Andreas (2005), S. 315 - 316.
68 Vgl. Hof, Hagen (2003), S. 773.
69 Vgl. Schmidt, Oliver; Menold, Luther (2003), S. 16.
70 Vgl. Werner, Olaf (2008a), S. 14 f.
71 Vgl. Schmidt, Oliver; Menold, Luther (2003), S. 16.
72 Vgl. Hof, Hagen (2003), S. 774.
73 Vgl. Bundesverband Deutscher Stiftungen (2010e).
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