Inhaltsverzeichnis
I. Entstehung des Senates 2
II. Zusammensetzung des Senates 2
III. Senatssitzungen 3
IV. Aufgaben des Senates 5
V. Status des Senators 7
VI. SPQR 8
VII. Fazit 9
VIII. Quellenverzeichnis 10
IX. Literaturverzeichnis 11
1
Der Senat in der römischen Republik
I. Entstehung des Senates
Die Entstehung des Senates, die noch in die Königszeit Roms fällt, geht auf eine Sage zurück: Romulus soll nach der Gründung Roms erstmals den Rat der Alten, der senes, einberufen haben. Dies ist allerdings nicht wissenschaftlich belegt. Fest steht aber, dass sich der Senat im 6. Jahrhundert v. Chr. aus einem Rat der Gentilältesten, das sind die Geschlechterältesten, entwickelt hat. Zu dieser Zeit hat er 100 Mitglieder und zwar ausschließlich die Häupter der patrizischen Adelsgeschlechter, die sogenannten patres. Die Funktion des Senates besteht darin, königlicher Beirat zu sein und die Gemeinde gegenüber dem König zu vertreten.
II. Zusammensetzung des Senates
In der Republik steigt die Mitgliederzahl unter anderem durch die Aufnahme von Sabinern und Etruskern von 100 auf 300 an. Sulla erhöht diese Anzahl im Jahr 82 v. Chr. durch eine Verfassungsreform zeitweise auf 600 Senatoren. Damit will er den Senat stärken und das Volkstribunat schwächen. Später erhöht Caesar die Zahl sogar noch weiter auf rund 900 Mitglieder.
Zum Senator gewählt werden können in der frühen Republik nur Konsuln und Praetoren nach Ablauf ihrer Amtszeit. Später werden dann auch die niedrigeren Magistratsposten bis hin zu den Quaestoren in die Wahl miteinbezogen. Durch diese Regelung ist es zuerst nur den Patriziern
2
möglich, in den Senat einzuziehen. Erst in Folge der Ständekämpfe 1 und den damit verbundenen neuen Rechten dürfen die Plebejer auch höhere, bisher nur den Patriziern zustehende Ämter besetzen. Damit bekommen sie auch die Möglichkeit, Senatoren zu werden. Sie erhalten dann, nach einer
erfolgreichen Aufnahme in den Senat, den Titel patres conscripti 2 .
Die Entscheidung, wer den Posten des Senators bekleiden darf, liegt aber nicht in der Hand der Magistrate selber. Bis 313 v. Chr. wird diese Entscheidung von den Konsuln gefällt, ab 312 v. Chr. dann von den
Zensoren 3 . Diese haben nicht nur die Kontrolle über die Besetzung des Senates, sondern sind auch verantwortlich für die Durchführung von Volks-und Vermögensschätzungen. Zudem gelten sie als Sittenwächter des römischen Volkes. Sie werden alle fünf Jahre von den Volksversammlungen gewählt, um dann - ebenfalls im Fünf-Jahres-Rhythmus - aus den ausgeschiedenen Beamten die neuen Senatoren zu bestimmen. Außerdem können sie auch Senatsmitglieder, die sich unwürdig verhalten haben, aus dem Senat ausschließen.
III. Senatssitzungen
Eine Auffälligkeit in Bezug auf die Senatssitzungen ist, dass der Senat sich nicht selbstständig versammeln kann. Er ist vielmehr darauf angewiesen, von einem der Konsuln oder Praetoren einberufen zu werden. Ab dem dritten Jahrhundert v. Chr. sind auch die Volkstribune dazu befugt, den Senat einzuberufen. Derjenige Magistrat, der die Senatoren zusammentreten lässt, ist letztendlich auch für die Aufstellung der Tagesordnung und die
1 366 v. Chr.: Leges Liciniae Sextiae - Öffnung des Konsulats für Plebejer.
2 Moore, O’Brien: Senatus, RE-Suppl. IV, Sp. 674.
3 Ripper, Werner: Weltgeschichte im Aufriß, S. 224.
3
Arbeit zitieren:
Marit Blömer, 2008, Der römische Senat in der Zeit der römischen Republik, München, GRIN Verlag GmbH
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