Inhaltsverzeichnis
1 EINLEITUNG 3
2 GESCHICHTE UND WESEN DER VERFASSUNGSGERICHTSBARKEIT 3
3 DIE AUFGABE DES BUNDESVERFASSUNGSGERICHTES - EIN
ÜBERBLICK 6
3.1 Kontrolle der Exekutive 7
3.2 Kontrolle von Gerichtsentscheidungen 8
3.3 Kontrolle von Gesetzgebungsakten 8
3.4 Weitere Aufgaben 9
4 DAS BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM SYSTEM DER
GEWALTENTEILUNG 10
4.1 Grundsatz der Gewaltenteilung 10
4.2 Die Stellung des Bundesverfassungsgerichtes 10
5 DIE ORGANISATION DES BUNDESVERFASSUNGSGERICHTES 12
5.1 Zuständigkeiten der Senate 12
5.2 Die Kammern und Präsidialräte des Bundesverfassungsgerichtes 13
5.3 Präsident und Vizepräsident der Bundesverfassungsgerichtes 13
5.4 Die Wahl der Bundesverfassungsrichter 14
6 ABSCHLIEßENDE BETRACHTUNG UND POLITISCHE DIMENSION 16
7 LITERATURVERZEICHNIS 17
Das Bundesverfassungsgericht 2
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1 Einleitung
„Das Bundesverfassungsgericht ist in erschütternde Weise vom Weg des Rechts abgewichen“ 1 . „Von den acht Arschlöchern in Karlsruhe lassen wir uns doch unsere Ost-Politik nicht kaputtmachen“ 2 .
Anhand dieser Aussagen lässt sich erkennen, dass es wohl keine andere Institution in der Bundesrepublik Deutschland gibt - neben dem Bundestag - deren Entscheidungen so oft eine öffentliche Debatte in Gang setzen wie das Bundesverfassungsgericht. Je nach politischer Richtung wird es für Entscheidungen über den „Abtreibungsparagraphen“ zum Tucholsky-Zitat (Soldaten sind Mörder), oder zum Kruzifix-Urteil gelobt oder getadelt. Was ist nun diese Verfassungsgericht, was macht es und wer spricht die Urteile, die sogar Entscheidungen des demokratischen Gesetzgebers außer Kraft setzen können? Im folgenden wird der Versuch gemacht, das Bundesverfassungsgericht vorzustellen aber auch kritische Fragen zu beleuchten.
2 Geschichte und Wesen der Verfassungsgerichtsbarkeit
Das Wesen der Demokratie ist es, dass sich der Willen des Volkes primär in der Wahl des Parlamentes äußert. Aufgabe des Parlaments ist es dann, Gesetze zu erlassen, die die Exekutive auszuführen hat und die von der Gerichtsbarkeit angewendet werden. Sogar die Verfassung, also die rechtliche Grundlage unserer demokratischen Gesellschaft, kann in gewissen Grenzen vom Parlament verändert werden. Dieser Umstand führte schon in der Anfangsphase des Demokratisierungsprozesses der Moderne zu der Erkenntnis, dass ein unkontrolliertes Walten der gesetzgebenden Gewalt, Gefahren für eine demokratisch organisierte Gesellschaft haben kann. Eine Bindung an gewisse
1 Justizminister Dehler (FDP), 1952 im Rahmen des EVG-Konfliktes, nach Häußler, Konflikt
2 FAZ, vom 27.06.1973, So oder so ähnlich soll sich ein führender Politiker der damaligen größeren
Koalitionspartei geäußert haben. Da die FAZ ihre Quelle nicht preis gab wurde der tatsächlich Urheber
aber nie ermittelt. Laut Häußler, Konflikt galt Horst Ehmke als Urheber des Ausspruchs.
Das Bundesverfassungsgericht 3
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Grundwerte ohne eigentliche unabhängige Überwachung bleibt mehr oder weniger wirkungslos 1 .
Aus diesem Grund hat der oberste amerikanische Gerichtshof - der supreme courtschon in der Gründungsphase der Vereinigten Staaten von Amerika das Recht für sich in Anspruch genommen, Gesetze nicht nur anzuwenden, sondern auch auf Vereinbarkeit mit der Verfassung zu prüfen. Diese erstmals 1803 in Anspruch genommene Recht der richterlichen Prüfung von Gesetzen auf ihre Verfassungsvereinbarkeit, hat sich im Laufe der Zeit in den USA bewährt und wurde in der Folgezeit auch wichtiger Teil des Rechtsgefüges vieler europäischer Rechtsstaaten 2 .
Die Wichtigkeit einer Kontrolle der gesetzgebenden Gewalt lässt sich auch an der nun schon 3 Jahrzehnte andauernden lebhaften Debatte in Großbritannien erkennen. Dort ist eine Verfassungsgerichtsbarkeit nicht vorhanden, das Parlament gilt also als souverän. Die Diskussion beschäftigt sich mit der Einführung eines geschriebenen Grundrechtskataloges und eine damit verbundene, sich am amerikanischen Beispiel orientierende Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit der Gesetze. Am 2. Oktober 2000 ist der „Human Rights Act“ in Kraft getreten, er nimmt die Inhalte des EMRK 1 in das nationale Recht auf. Seither können auch in Großbritannien Gesetze und Akte der öffentlichen Gewalt auf ihre Menschenrechtskonformität überprüft werden, sie können aber von Seiten der Gerichte nicht verworfen werden 2 .
Im Gegensatz zu z.B. Großbritannien hat die Idee der Verfassungsgerichtsbarkeit in Deutschland eine gewisse Tradition 3 , die unter anderem auf das föderalistische System der geschichtlichen deutschen Staaten und Staatenbünde zurück zu führen ist. Im eigentlichen Sinne ist die Verfassungsgerichtsbarkeit aber erst mit der Installierung des Bundesverfassungsgerichtes in Deutschland verwirklicht worden. Aber bereits zu Zeiten des deutschen Bundes (1815/1820) mussten Streitigkeiten zwischen Gliedstaaten dem sogenannten „geordneten Austrägelverfahren 4 “ vor einem Appellationsgerichts eines
1 Vgl.: Schlaich/Korioth: Das Bundesverfassungsgericht 5. neubearbeitet Auflage, C.H. Beck Verlag,
München 2001
2 Vgl.: Säcker, Horst: Das Bundesverfassungsgericht 5. Auflage, Bundeszentrale für politische Bildung,
Bonn 1999
1 EMRK: Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrecht und Grundfreiheiten
2 Vgl.: Schlaich/Korioth
3 Vgl.: Schlaich/Korioth
4 vermutlich von germanisch tragen = verurteilen
Das Bundesverfassungsgericht 4
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Gliedstaates ein formloser Vermittlungsversuch der Bundesversammlung oder eines zu diesem Zweck gegründeten Ausschusses vorangehen. Auch wenn es dann zu einem Prozess kam, lag die entgültige Entscheidung immer noch bei der Bundesversammlung. Diese hatte auch die Aufgabe die allgemeinen Grundsätze des Bundes zu interpretieren. Bei der Entscheidungsfindung waren Bundesversammlung oder Ausschüsse zwar ein sehr flexibles Instrument der Schlichtung, ihre Entscheidungen waren aber nicht rechtlicher, sondern machtpolitischer Natur.
1834 wurde das sogenannte Bundesschiedsgericht geschaffen, es war aber bei der Tatsachenermittlung und Durchsetzung von Entscheidungen von der Bundesversammlung abhängig und somit bestenfalls eine „Zwittergestalt“ 5 .
Die Pauluskirchenverfassung aus dem Jahr 1848/49 sah hingegen eine Entscheidung von Verfassungsfragen durch ein unabhängige Reichsgerichtsbarkeit vor. Diese Gerichtsbarkeit sollte weitgehende Kompetenzen erhalten, die mit denen des heutigen Bundesverfassungsgerichtes vergleichbar sind, außerdem sollte ein streng justizförmiges Verfahren und die völlige Unabhängigkeit der Richter gelten. Allerdings war die Idee, dass sich alle Politik unter das Recht ordnen sollte ihrer Zeit weit voraus und ist wohl auch deswegen nie in Kraft getreten 1 .
Die Reformakte von 1863 wiederum schafften das Reichsgericht beinahe vollständig ab. Es blieb nur mit geringen selbstständigen Kompetenzen und mit einer Abhängigkeit von der Bundesversammlung bestehen. Die damalige Form kann mit der des Bundesschiedsgerichtes von 1834 verglichen werden.
Im deutschen Kaiserreich (1870/71) bestand weitgehende Einigkeit darüber, dass nur ein höchstes Föderativorgan Verfassungsstreitigkeiten schlichten kann, dies war in der damaligen Sicht der Bundesrat, also wieder ein rein politische Organ. Der Bundesrat war ein von den Fürsten der Einzelstaaten abhängige Institution, die die Aufgaben der Schlichtung im Einzelfall zwar delegieren konnte, etwa an ein Gericht oder an eine juristische Fakultät, aber immer die entgültige Entscheidungsgewalt behielt 2 .
5 Vgl.: Hinkel, Karl Reinhard: Verfassungsgerichtsbarkeit zwischen Recht und Politik - Eine historische
Betrachtung, 1984
1 Vgl.: Hinkel, Karl Reinhard
2 Vgl.: Hinkel, Karl Reinhard
Das Bundesverfassungsgericht 5
Arbeit zitieren:
Dirk Landsiedel, 2001, Das Bundesverfassungsgericht: ein kurzer Überblick, München, GRIN Verlag GmbH
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