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Inhaltsverzeichnis
Seite
Verzeichnis der Gesetze und Richtlinien 4
Tabellenverzeichnis 4
Abbildungsverzeichnis 5
Anlageverzeichnis 5
Abk ürzungsverzeichnis 6
Einleitung 7
Teil I: Grundlagen 10
1 Grundlagen der Häuslichen Krankenpflege 10
1.1 Definitionen 10
1.2 Voraussetzung für die Leistungserbringung 11
1.3 Das Verordnungsformular 11
1.4 Die Rolle der Krankenkassen 12
1.5 Die Rolle des Arztes und des Pflegedienstes 12
1.6 Das Genehmigungsverfahren im Überblick 12
1.7 Abgrenzung der Häuslichen Krankenpflege von den Leistungen der
Pflegeversicherung 13
2 Inhalte von Pflegedokumentationen ambulanter Dienste 14
3 Datenschutzrechtliche Grundlagen. 16
3.1 Wichtige datenschutzrechtliche Definitionen und Bestimmungen 16
3.2 Stellungnahmen der Bundesdatenschutzbeauftragten 17
4 Zusammenfassung 19
Teil II: Durchführung der Untersuchung 19
5 Literaturrecherche 19
5.1 Suchstrategie 20
5.2 Ergebnisse der Literatursuche 21
5.2.1 Vergleichbare Studien 21
5.2.2 Art der angeforderten Dokumente 21
5.2.3 Verbreitung und Häufigkeit der Dokumentenanforderung 21
5.2.4 Gründe für die Anforderung durch die Kassen 22
5.2.5 Exkurs 1: Kostensenkung in der Häuslichen Krankenpflege 23
5.2.6 Exkurs 2: Machtverteilung zwischen den Vertragspartnern der Häuslichen
Krankenpflege 24
5.2.7 Gründe für Aushändigung durch die Pflegedienste 26
5.2.8 Hinweise auf Fortsetzung der Dokumentenanforderung 27
5.2.9 Genannte Krankenkassen 28
5.3 Zusammenfassung 28
6 Fragestellung und Hypothesenformulierung 29
7 Operationalisierung 30
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8 Form der Untersuchung (Forschungsdesign) 32
9 Einstieg in das Untersuchungsfeld 33
9.1 Auswahl der Datenbank 33
9.2 Größe des Untersuchungsgebietes und erwartete Rücklaufquote. 34
9.3 Ausgewähltes Untersuchungsgebiet 35
10 Methoden und Instrumente 35
10.1 Grundproblematik der Studie und daraus möglicherweise resultierende
Verzerrungen 35
10.1.1 Verzerrung durch Nicht-Beantwortung 36
10.1.2 Verzerrung durch den Effekt sozialer Erwünschtheit’ 36
10.1.3 Verzerrung durch personenbedingte Faktoren 37
10.1.4 Zusammenfassung der Literaturempfehlungen 37
10.2 Ethische Aspekte bei der Befragung 38
10.3 Darstellung des methodischen Vorgehens 39
10.4 Validität des Fragebogens 40
11 Datenerhebung 41
12 Dokumentation und Aufbereitung der Daten 41
13 Auswertung 42
13.1 Auswertung des Rücklaufs 42
13.2 Auswertung der Fragebögen 43
13.2.1 Allgemeine Angaben 43
13.2.2 Angaben zum datenschutzrechtlichen Verhalten 45
13.2.3 Prüfung von Zusammenhängen. 49
13.3 Auswertung der Anhänge zu den Fragebögen 52
14 Interpretation 53
14.1 Interpretation des Rücklaufs 53
14.1.1 Doppelte oder ungültige Datensätze 53
14.1.2 Höhe der Rücklaufquote 54
14.2 Interpretation der Fragebogendaten 54
14.2.1 Hauptfrage der Untersuchung 54
14.2.2 Fehlende und sonstige Angaben / Anmerkungen 55
14.2.3 Angehängte Schreiben 58
14.2.4 Sonstige Aspekte 58
15 Diskussion der Ergebnisse 58
16 Überprüfung und Verallgemeinerung 61
17 Ableitung von Fragestellungen 62
Schlussfolgerung : Gibt es einen Ausweg aus dem Dilemma? 63
Zusammenfassung 64
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Verzeichnis der Gesetze und Richtlinien
Tabellenverzeichnis
1 Laut einer Nachricht des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 17.09.09 sollen die HKP-Richtlinien umfassend überarbeitet werden (Vergl. G-BA 2009a).
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Wenn die Kassen Pflegedokumentationen anfordern. Eine Untersuchung des datenschutzrechtlichen Verhaltens von Krankenkassen und Pflegediensten einer süddeutschen Großstadt.
Einleitung
Der Datenschutz hat im vergangenen Jahr (2008) massiv an Bedeutung gewonnen. So gab es gleich mehrere Skandale, die noch immer nicht vollständig aufgearbeitet sind. Zum Beispiel wurden Mitarbeiter mehrerer Großunternehmen (u.a. Telekom, Deutsche Bahn und Lidl) ohne deren Wissen bei der Arbeit überwacht. Und von Handelsunternehmen wurden Kontodaten ihrer Kunden illegal weitergegeben. Für heftige Diskussionen sorgte auch die vom Gesetzgeber geplante sog. Online-Durchsuchung von Computern zur Terrorismusbekämpfung und die Vorratsdatenspeicherung (SCHAAR 2009: 16f.).
Der Bundesdatenschutzbeauftragte PETER SCHAAR stellt in seinem aktuellen Tätigkeitsbericht daher auch fest, dass in den „vergangenen beiden Jahren [..] der Datenschutz die öffentliche Diskussion in einem Maße geprägt [hat], wie man es seit der Volkszählungsdebatte … nicht mehr erlebt hat“ (SCHAAR 2009: 16).
Unter Datenschutz wird der „Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch bei ihrer Speicherung, Übermittlung, Veränderung und Löschung“ verstanden (SCHNECK 2005: 230).
Gerade die Übermittlung von Daten ist problematisch, denn hierdurch gelangen Informationen, die für einen bestimmten Zweck und in einem bestimmten Zusammenhang erhoben wurden, in die Hände von Personen einer anderen Institution, die diese Daten möglicherweise mit einer anderen Absicht nutzt. Die übermittelten Daten „können so in einen anderen Sachzusammenhang gestellt werden und dadurch einen neuen Informationsgehalt erlangen“ (HILDERINK 2000: 128).
Ein Beispiel hierfür ist das Gesundheitswesen. Hier werden von verschiedenen Gesund-
heitsdienstleistern (Ärzte 2 , Physiotherapeuten, Hebammen etc.) Patientendaten erhoben, die für eine erfolgreiche Behandlung notwendig sind (z.B. Informationen zu Beschwerden und Vorerkrankungen). Da die Dienstleister ihre Leistungen in der Regel nicht
2 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei dieser Arbeit in der Regel nur die männliche Form ver- wendet.
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direkt mit dem Patienten abrechnen, wird ein Teil der erhobenen Daten später an die Institution übermittelt, die die Behandlung finanziert (z.B. Kranken- oder Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Sozialhilfeträger) (Vergl. HILDERINK 2000: 31; RAS- MUSSEN 1998:67).
Hierbei tritt das oben beschriebene Problem der unterschiedlichen Verwendung der Patientendaten auf. Denn während z.B. für den Arzt die Informationen wichtig für ein gutes Behandlungsergebnis sind, prüft die Krankenkasse die übermittelten Daten vor dem Hintergrund der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Behandlung (Vergl. HILDERINK 2000: 141).
Problematisch ist hierbei, dass die „Barrieren“ zwischen denen, die die Leistung erbringen und denen, die diese bezahlen, nicht zuletzt auch durch die elektronische Datenverarbeitung (EDV), immer dünner werden. Oft ist es daher so, dass die für die Finanzierung zuständigen Institutionen, die eigentlich nur in Besitz einiger Informationen sein sollten, Zugriff auf die komplette Akte haben (Vergl. ALLEN & MOSELEY 2001: 134).
Hierdurch wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in besonderer Weise gefährdet (Vergl. HILDERINK 2000: 127f.). Denn der Patient, der streng vertrauliche Informationen an den Arzt ausgehändigt hat, kann nicht nachvollziehen, welche dieser Daten nun auch in die Hände von Sachbearbeitern der Kassen gelangen - und wie diese Daten von den Kassen genutzt werden.
Die Tätigkeitsberichte verschiedener Datenschutzbeauftragter belegen das Streben der Kassen, die komplette Patientenakte sichten zu wollen, auch in Bezug auf die Häusliche Krankenpflege. So gibt es Berichte, dass Kassenmitarbeiter bei sog. „Beratungsbesuchen“ in der Wohnung des Patienten die Pflegedokumentation einsehen (Vergl. WEI- CHERT 2006:64 f.; SCHURIG 2005: 219ff.) oder sogar Kopien davon anfertigen (Vergl. BOSE 2007 157f.). Und einige Kassen verlangen bei Antrag auf Pflegeleistungen routinemäßig eine Einverständniserklärung des Patienten zur Einsicht in die Patientenakte (Vergl. RONELLENFITSCH 2007: 170 ff.).
Grundsätzlich lassen sich bei der Zusammenarbeit zwischen Kassen und Pflegediensten folgende datenschutzrechtliche Problemlagen unterscheiden (Vergl. RICHTER 2005):
• Anforderung von medizinisch-pflegerischen Informationen (z. B. Blutdruckprotokolle oder Wunddokumentationen) im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung von Häuslicher Krankenpflege
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• Anforderung von Pflegedokumentationen zur Prüfung der Abrechnungsunterlagen von Pflegediensten
• Einsichtnahme in die Pflegedokumentation durch Kassenmitarbeiter im Rahmen von Beratungsbesuchen in der häuslichen Umgebung von Patienten
Im Rahmen dieser Studie soll der erste Aspekt untersucht werden, also die Anforderung von Dokumenten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Häuslichen Krankenpflege und hierbei insbesondere in Bezug auf die Behandlungspflege (Zur begrifflichen Klärung vergl. Kapitel 1.1).
Die Kassen versuchen dabei offensichtlich, ambulante Pflegedienste unter Druck zu setzen, indem sie die Genehmigung von Leistungen (z.B. Wundversorgung) davon abhängig machen, dass bestimmte Informationen (z. B. Wundprotokolle) übermittelt wer-
den. Und die Sozialstationen 3 sparen natürlich Zeit und Kosten, wenn sie einer Konfrontation ausweichen und die datenschutzrechtlich bedenklichen Informationen aushändigen (Vergl. RICHTER 2005: 22).
Dieses Verhalten von Kassen und Pflegediensten ist von den Bundesdatenschutzbeauftragten bereits gerügt worden (Vergl. JACOB 2003, SCHAAR 2005). Demnach dürfen Kassen die Patientenakte weder einsehen noch Dokumente daraus anfordern - und Pflegedienste dürfen entsprechenden Anfragen nicht nachkommen. Bei Rückfragen zur Verordnung haben sich die Kassen mit dem Arzt in Verbindung zu setzen oder ggf. den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) einzuschalten (Vergl. Kapitel 3.2).
Wie sieht es nun heute - vier bzw. sechs Jahre nach der Stellungnahme der Bundesdatenschutzbeauftragten - in der Praxis aus? Halten sich Kassen und Pflegedienste an die Vorgaben? Oder fordern Krankenkassen weiterhin kritische Informationen an? Falls ja, welche? Und wie verhalten sich Pflegedienste dabei? Übermitteln sie die gewünschten Daten? Falls ja, aus welchen Gründen? Und unterscheiden sich die Pflegedienste in ihrem „Aushändigungsverhalten“ (z.B. in Hinblick auf die Trägerschaft oder die Größe der Einrichtung)?
3 Die Begriffe „Sozialstation“ und „ambulanter Pflegedienst“ werden im Rahmen dieser Studie synonym verwendet
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In dieser Arbeit soll versucht werden, Antworten auf die genannten Fragen zu finden. Hierzu wurden 114 Pflegedienste einer süddeutschen Großstadt nach ihren Erfahrungen in Bezug auf die Zusammenarbeit mit den Kassen befragt.
Teil I: Grundlagen
In dieser Studie geht es also im Wesentlichen um die Frage, ob Kassen von den Pflegediensten Pflegedokumente anfordern und wie diese darauf reagieren. Den Rahmen dieses Geschehens bildet dabei das Verfahren zur Genehmigung von Häuslicher Krankenpflege.
Damit dieses Thema zufriedenstellend angegangen werden kann, müssen zunächst einige Grundlagen geschaffen werden. Diese betreffen folgende Bereiche und Fragestellungen:
• Häusliche Krankenpflege: was ist darunter zu verstehen und wie hat man sich das Genehmigungsverfahren vorzustellen?
• Pflegedokumentation: welche Daten und Dokumente sind darin üblicherweise enthalten?
• Datenschutz: welche Ansicht vertreten die Bundesdatenschutzbeauftragten im Einzelnen zu der genannten Problemstellung?
1 Grundlagen der Häuslichen Krankenpflege
1.1 Definitionen
Zunächst einmal: was ist eigentlich Häusliche Krankenpflege? Die krankenpflegerische Versorgung von Menschen, die zu Hause leben, wird durch die „Richtlinien … über die Verordnung von ‚häuslicher Krankenpflege’ nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 7 SGB V“ (Vergl. G-BA 2009) (im Folgenden kurz HKP-Richtlinien genannt) geregelt. Hierin lassen sich folgende Definitionen finden:
Häusliche Krankenpflege wird bei medizinischer Notwendigkeit von dem zuständigen Arzt verordnet und von ambulanten Pflegediensten in der Regel im Haushalt der Versi- cherten erbracht. Sie umfasst folgende Maßnahmen (Vergl. G-BA 2009: 3):
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• Behandlungspflege („Maßnahmen der ärztlichen Behandlung, die […] üblicherweise an Pflegefachkräfte/Pflegekräfte delegiert werden können“).
• Grundpflege („Grundverrichtungen des täglichen Lebens“)
• Hauswirtschaftliche Versorgung („Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung […] einer eigenständigen Haushaltsführung allgemein notwendig sind“).
Diese Maßnahmen sollen dazu dienen, die ambulante ärztliche Behandlung zu sichern (sog. Sicherungspflege) oder Krankenhausaufenthalte zu vermeiden oder zu verkürzen (sog. Krankenhausvermeidungspflege) (Vergl. G-BA 2009: 5).
1.2 Voraussetzung für die Leistungserbringung
Damit ein Pflegedienst bei einem Patienten die Häusliche Krankenpflege durchführen kann, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen (Vergl. G-BA 2009:3 ff.):
• Die medizinische Notwendigkeit, von der sich der behandelnde Arzt persönlich überzeugt hat, liegt vor
• Die Maßnahme ist im Leistungsverzeichnis der HKP-Richtlinien enthalten
• Die Leistung wird im Haushalt des Versicherten oder seiner Familie erbracht
• Der Patient oder seine Angehörigen können die Maßnahme nicht selbst durchführen
• Vom Arzt wurde eine Verordnung ausgestellt
• Die Verordnung wurde durch die Krankenkasse genehmigt
1.3 Das Verordnungsformular
Das Verordnungsformular ist für die Genehmigung der Häuslichen Krankenpflege von zentraler Bedeutung. Es muss laut der HKP-Richtlinien folgende Angaben enthalten:
• die medizinischen Diagnosen, die für die Verordnung relevant sind
• die zu erbringenden Leistungen
• Beginn, Häufigkeit und Dauer der Leistungen (Vergl. G-BA 2009: 6 ff.)
Unterschieden wird zwischen der Erst- und der Folgeverordnung. Die Erstverordnung wird nur für einen Zeitraum von 14 Tagen ausgestellt und soll eine erste Erfolgskontrol- le durch den zuständigen Arzt ermöglichen. Die Folgeverordnung kann über einen län-
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geren Zeitraum ausgestellt werden, wenn der Arzt erkennen kann, dass der Zeitraum der Erstverordnung nicht ausreicht, um das angestrebte Behandlungsziel zu erreichen (Vergl. G-BA 2009: 8).
1.4 Die Rolle der Krankenkassen
Die Krankenkasse muss die in der Verordnung beantragten Leistungen genehmigen. Sie hat dabei mehrere Möglichkeiten. Sie kann (Vergl. G-BA 2009: 9):
• die Verordnung in vollem Umfang genehmigen,
• die Genehmigung verweigern oder den Umfang der genehmigten Leistungen einschränken oder
• den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit einer Prüfung der verordneten Maßnahmen beauftragen.
Bis die Krankenkasse eine entsprechende Entscheidung gefällt hat, muss sie jedoch die vom Pflegedienst bereits erbrachten Leistungen vergüten.
1.5 Die Rolle des Arztes und des Pflegedienstes
Der behandelnde Arzt nimmt bei der Verordnung von Häuslicher Krankenpflege eine wichtige Rolle ein. Er koordiniert die Zusammenarbeit von Patient, Pflegedienst und der Krankenkasse.
Der Pflegedienst führt die verordneten Maßnahmen durch und berichtet dem behandelnden Arzt über Veränderungen, die die häusliche Pflegesituation betreffen (Vergl. G-BA 2009: 9).
1.6 Das Genehmigungsverfahren im Überblick
Im folgenden Schaubild werden die einzelnen Schritte des Genehmigungsverfahrens noch einmal (in stark vereinfachter Form) dargestellt (Vergl. Abb. 1).
Abb. 1: Das Genehmigungsverfahren für die Häusliche Krankenpflege im Überblick (Eigene Darstellung; Quelle: in Anlehnung an G-BA 2009 sowie ergänzend §§ 275-277 SGB V).
1.7 Abgrenzung der Häuslichen Krankenpflege von den Leistungen der Pflegeversicherung
Von der Häuslichen Krankenpflege sind die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung abzugrenzen. Diese umfassen ebenfalls Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung, jedoch keine Behandlungspflege. Gesetzlich geregelt ist die Pflegeversicherung im SGB XI sowie ergänzend für den Bereich der Sozialhilfe im SGB XII.
Anders als bei der Häuslichen Krankenpflege ist geht es nicht um eine vorübergehende Hilfestellung aufgrund eines mehr oder weniger akuten medizinischen Problems.
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Voraussetzung ist vielmehr eine dauerhafte Pflegebedürftigkeit (Vergl. § 14 Abs. 1 SGB XI). Festgestellt wird diese nicht vom Hausarzt des Patienten, sondern vom MDK, der den Patienten einer der drei Pflegestufen zuordnet (Vergl. §§ 15 und 18 SGB XI). Kostenträger sind die Pflegekassen bzw. ggf. auch der Sozialhilfeträger (Vergl. §§ 61 ff. SGB XII).
Das gesamte Leistungsgeschehen der häuslichen Versorgung soll in der folgenden Tabelle noch einmal im Überblick dargestellt werden, um auch den Fokus dieser Untersuchung zu verdeutlichen (Vergl. Tab. 1):
Tab. 1: Leistungsgeschehen in der häuslichen Versorgung und Fokus dieser Untersuchung (Eigene Darstellung; Quelle: SGB V, SGB XI, SGB XII, G-BA 2009)
2 Inhalte von Pflegedokumentationen ambulanter Dienste
Welche Dokumente enthält die Pflegedokumentation eines ambulanten Dienstes? Zur Orientierung wird hierbei auf die Musterdokumentation der AOK HESSEN verwiesen. Demnach sollten folgende Dokumente in der Patientenakte enthalten sein (Vergl. AOK HESSEN 2009):
• Stammblatt, Biografie, Pflegeanamnese, Hilfsmittelübersicht
• Pflegekoordination und Koordination der hauswirtschaftlichen Versorgung
• Pflegeplanung und Pflegeplanungskontrolle
• Lagerungsplan und Lagerungsprotokolle
• Ärztliche Anordnungen (Verbandswechsel, Injektionen, Medikation u.a.)
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• Bradenskala 4 , Wunderhebungsbogen, Wundverlauf
• Überwachungsbögen (Vitalzeichen, Blutzucker, Ein- /Ausfuhr, Stuhlgang u.a.)
• Verlaufsbericht und Verlegungsbericht
• Durchführungskontrollen, Pflegevisitenachweise, Handzeichen-/Besetzungsliste
Wie sensibel sind die Daten, die in der Pflegedokumentation erfasst werden? Das Stammblatt beispielsweise enthält u.a. medizinische Diagnosen, die für die pflegerische Versorgung von Bedeutung sind (AOK HESSEN 2009 a: 1) und die Biografie beinhaltet Informationen zu bedeutsamen Ereignissen in der Lebensgeschichte des Patienten (AOK HESSEN 2009 b: 2).
Die Pflegeanamnese (AOK HESSEN 2009 c) umfasst detaillierte Daten darüber, in welchen Lebensbereichen (z.B. Ernährung, Bewegung, Ausscheidung) der Patient Hilfe benötigt und in der Pflegeplanung (AOK HESSEN 2009 d) wird aufgeführt, welche konkreten pflegerischen Probleme bei dem Patienten bestehen und mit welchen Maßnahmen diese Probleme angegangen werden.
Die Ärztlichen Verordnungen, der Wunderhebungsbogen und die zahlreichen Überwachungsprotokolle enthalten medizinische Daten, anhand derer sich sogar die Funktionsfähigkeit einzelner Organe bzw. Organsysteme (z.B. Wundheilungsfunktion, Herzfunktion, Verdauungsfunktion) des Patienten nachvollziehen lassen (Vergl. im Einzelnen die genannten Dokumente im Internet: AOK HESSEN 2009).
Die Pflegedokumentation eines ambulanten Dienstes enthält also sowohl medizinische (z.B. Diagnosen), pflegerische (z.B. durchgeführte Maßnahmen) als auch allgemeine Angaben zur Person des Patienten (Lebensgewohnheiten, Biografie, soziales Umfeld). Im folgenden Abschnitt soll nun untersucht werden, welche Bedeutung diese Inhalte aus datenschutzrechtlicher Sicht haben.
4 Dies ist eine Skala, mit der versucht wird, einzuschätzen, ob der Patient gefährdet ist, ein Druckge- schwür (Dekubitus) zu entwickeln.
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3 Datenschutzrechtliche Grundlagen
Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind hochkomplex und an dieser Stelle kann
daher keine Einführung in das Datenschutzrecht geleistet werden 5 .
Für die Klärung der Frage, inwieweit Kassen berechtigt sind Pflegedokumente anzufordern, wird auf die Stellungnahme der Bundesdatenschutzbeauftragten in den Tätigkeitsberichten von 2003 und 2005 zurückgegriffen (JACOB 2003; SCHAAR 2005; Vergl. auch entsprechende Stellungnahmen verschiedener Landesdatenschutzbeauftragter: BOSE 2007: 145 ff. und 157 f.; WEICHERT 2006: 64 f.; RONELLENFITSCH 2006: 119 ff. und 2007: 170 ff.; SCHURIG 2005: 218 ff.). Diese bilden den Ausgangspunkt der Studie und sollen daher an dieser Stelle noch einmal zusammenfassend, aber dennoch in der gebotenen Ausführlichkeit, wiedergegeben werden. Vorab werden einige wichtige Begriffe und Bestimmungen genannt.
3.1 Wichtige datenschutzrechtliche Definitionen und Bestimmungen
Die in einer Pflegedokumentation gespeicherten Angaben lassen sich unter dem Begriff personenbezogene Daten bzw. Sozialdaten zusammenfassen. Beide Begriffe werden identisch definiert als „Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person“ (§3 Abs. 1 BDSG bzw. §67 Abs. 1 SGB X).
Sozialdaten unterliegen dem Sozialgeheimnis. Demnach hat jeder Anspruch darauf, dass „die ihn betreffenden Sozialdaten […] nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden“ (§ 35 Abs. 1 SGB I).
Medizinische Daten sind als sehr sensible Sozialdaten anzusehen, die daher auch einen besonderen Schutz benötigen (Vergl. SÖRGEL 2005: 48; JACOB 2003: 138; HILDERINK 2000: 35; RASMUSSEN 1998: 67). Ihre Übermittlung bedarf daher einer besonderen Legitimation. Übermittelt werden dürfen nur die Daten, die notwendig sind, damit die Kassen ihre Aufgaben (Kontrolle der Leistungsabrechnung und Überprüfung der Wirtschaftlichkeit) erfüllen können (Vergl. HILDERINK 2000: 128 ff.).
5 Der „Datenschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung“ wird z.B. in der Arbeit von HILDERINK (2000) untersucht. Eine allgemeine Einführung zum „Datenschutzrecht“ findet man z.B. bei KÜHLING et al. (2008).
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In diesem Zusammenhang spielt der sog. Zweckbindungsgrundsatz eine wichtige Rolle. Dieser besagt, dass es den Stellen, die die Daten ursprünglich speichern (in diesem Zusammenhang: die Pflegedienste) „verwehrt ist, diese für beliebige - vom Erhebungs-und Speicherungszweck verschiedene - Zwecke zu verwenden oder weiterzugeben“ (MEIER 2003: 41). Der Zweck der Dokumentation liegt in diesem Fall in der Durchführung einer ordnungsgemäßen Pflege (Vergl. JACOB 2003: 138).
Werden unbefugt Sozialdaten erhoben oder verarbeitet 6 kann dies mit einer Geldbuße von bis zu 250.000 € bestraft werden, falls es vorsätzlich oder fahrlässig geschieht (Vergl. §85 SGB X). Wird einer Person durch „unzulässige oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten“ ein Schaden zugefügt, so hat diese ggf. Anspruch auf Schadensersatz (Vergl. § 7 BDSG sowie SÖRGEL 2005: 53).
Dass Verstöße gegen den Datenschutz keine „Kavaliersdelikt“ sind, wird auch daran deutlich, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung 1983 vom Bundesverfassungsgericht im sog. Volkszählungsurteil als Grundrecht eingestuft wurde (Vergl. SCHAAR 2009: 145).
3.2 Stellungnahmen der Bundesdatenschutzbeauftragten
Tätigkeitsbericht Nr. 19
In seinem 19. Tätigkeitsbericht (JACOB 2003: 137 ff.) befasst sich der Bundesdatenschutzbeauftragte mit der Frage, inwieweit Kassen berechtigt sind, Pflegedokumentationen einzusehen. Hierzu stellt er folgendes fest:
1. Pflegedienste sind verpflichtet, eine Pflegedokumentation zu führen, um eine ordnungsgemäße Durchführung der Pflege zu gewährleisten. Diese enthält sensible medizinisch-pflegerische Daten und verbleibt in der Wohnung des Pflegebedürftigen.
2. Pflegedienste sind darüber hinaus verpflichtet, Abrechnungsunterlagen anzufertigen. Diese enthalten Angaben zu Art, Häufigkeit, Zeitpunkt und Preis der erbrachten pflegerischen Leistungen und dienen der Abrechnung zwischen Pflegediensten und Kassen.
3. Abrechnungsunterlagen und die Pflegedokumentation müssen getrennt verwaltet werden.
6 Hierunter fällt auch das Übermitteln von Daten (Vergl. §67 Abs. 6 SGB X).
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4. Zwischen Pflegediensten und Kassen dürfen nur die für die Abrechnung notwenigen Unterlagen (z.B. Leistungsnachweise) übermittelt werden, jedoch keine Bestandteile der Pflegedokumentation.
5. Die Pflegedokumentation darf nur an den MDK übermittelt werden, z.B. im Rahmen von Prüfungen, Beratungen und gutachterlichen Stellungnahmen. Beispiele hierfür sind Qualitätsprüfungen oder Feststellungen der Pflegebedürftigkeit.
Fazit: „Die Kasse ist damit nicht befugt, Daten aus der Pflegedokumentation zu erheben. Gleiches gilt für eine entsprechende Übermittlung des Pflegedienstes“ (JACOB 2003: 138). Dies gilt selbst dann, wenn der Pflegebedürftige seine Einwilligung erklärt hat (Vergl. JACOB 2003: 139).
Tätigkeitsbericht Nr. 20
In seinem 20. Tätigkeitsbericht (SCHAAR 2005: 168) befasst sich der Bundesdatenschutzbeauftragte mit dem Verfahren zur Genehmigung von Häuslicher Krankenpflege (Vergl. Kapitel 1).
Hierzu hat er mehrere Kassen kontrolliert und festgestellt, dass diese zum Teil Unterlagen gespeichert hatten, die für das Genehmigungsverfahren nicht erforderlich sind (z.B. Pflegeplanungen oder Wunddokumentationen). Auch wenden sich die untersuchten Kassen mir Rückfragen zu Verordnungen nicht nur an die entsprechenden Ärzte sondern offensichtlich auch an die Pflegedienste selbst.
Zu diesen beiden Sachverhalten stellt der Bundesdatenschutzbeauftragte folgendes fest:
1. Nur der behandelnde Arzt ist zur Übermittlung von Gesundheitsdaten an die Krankenkasse befugt. Krankenkassen dürfen sich daher bei fehlenden Angaben auch nur an den Arzt wenden, der die Verordnung ausgestellt hat, jedoch nicht an den Pflegedienst.
2. Wenn die Kasse Zweifel daran hat, ob sie verpflichtet ist, die in der Verordnung genannten Leistungen (mithilfe des ambulanten Pflegedienstes) zu erbringen, so muss sie den MDK einschalten.
3. Die Kasse darf keine Gesundheitsdaten erheben, die über den in den Richtlinien zur Häuslichen Krankenpflege genannten Umfang hinausgehen.
Fazit: „Den Krankenkassen habe ich empfohlen, die nicht benötigten Unterlagen aus den Akten zu entfernen […] und das geschilderte Verfahren grundsätzlich unter daten-
Arbeit zitieren:
Wolf Saure, 2009, Wenn die Kassen Pflegedokumentationen anfordern, München, GRIN Verlag GmbH
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