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Inhaltsverzeichnis
Einleitung
A. Deutschland
I. Sorgerecht des "nichtehelichen" Stiefelternteils
1. Das Sorgerecht
2. Kleines Sorgerecht
3. Vertragliche Sorgerechtsvereinbarungen
II. Umgangsrecht des "nichtehelichen" Stiefelternteils
1. Umgangsrecht nach der Kindschaftsrechtsreform von 1997
2. Das Umgangsrecht nach dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften
über das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes
a. Anspruchsvoraussetzungen des § 1685 n.F.
aa. Kindeswohl
bb. Enge Bezugspersonen, die tatsächlich Verantwortung trägt
oder getragen hat
b. Wohlverhaltensgebot nach § 1685 III
c. Ausgestaltung des Umgangsrecht
III. Verbleibensanordnung nach § 1682 BGB
1. Regelungsabsicht des § 1682 BGB
2. Voraussetzungen des § 1682 BGB
a. " seit längerer Zeit"
b. Haushaltsgemeinschaft
c Neue Sorgebefugnis und Ankündigung der Wegnahme
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d. Kindeswohlgefährdung
e. Kreis der Berechtigten
IV. Verbleibensanordnung nach § 1632 IV BGB
V. " Nichtehelicher" Stiefelternteil als Vormund oder Pfleger
VI. Unterhaltsanspruch gegen den Stiefelternteil in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
1. Gesetzliche Unterhaltspflichten
2. Vertragliche Unterhaltspflichten
3. Vertragliche Unterhaltspflichten durch konkludentes Verhalten
a. Ablehnende Äußerungen und fehlende finanzielle Möglichkeiten des "nichtehelichen" Stiefelternteils
b. Anderweitige Unterhaltsgewährleistung für das "nichteheliche" Stiefkind
c. Aufnahme des Kindes in den Haushalt des "nichtehelichen" Stiefelternteils
d. Aufgabe der Erwerbstätigkeit des Elternteils
e. Erfolgte tatsächliche Unterhaltsgewährung und das Stiefkind soll wie ein gemeinschaftliches Kind aufwachsen
4. Die Beendigung einer vertraglichen stiefelterlichen Unterhaltspflicht
VII. Stiefkindadoption
B. England
I. Die elterliche Sorge des "nichtehelichen" Stiefelternteils
1. Die elterliche Sorge
2. Die Beteiligung Dritter an der elterlichen Sorge
a. Parental responsibility durch residence order
b. Parental responsibility durch Vormundschaft
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c. Das Umgangsrecht des "nichtehelichen" Stiefelternteils
II. Das Umgangsrecht des "nichtehelichen" Stiefelternteils
III. Unterhaltsansprüche
1. Unterhaltsanspruch des "nichtehelichen" Stiefelternteils
2. Unterhaltsanspruch gegen den " nichtehelichen" Stiefelternteil
IV. Stiefkindadoption
C. Vergleich und Bewertung
I. Sorgerecht des "nichtehelichen" Stiefelternteils
1. Zusammenfassender Vergleich
2. Bewertung/ Stellungnahme
II. Umgangsrecht des "nichtehelichen" Stiefelternteils
1. Zusammenfassender Vergleich
2. Bewertung/ Stellungnahme
III. Unterhaltsansprüche
1. Zusammenfassender Vergleich
2. Bewertung/ Stellungnahme
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Einleitung
Die Begriffe "Stiefkind", "Stiefeltern" und dergleichen werden im BGB nicht gebraucht, allerdings ist nichts anderes gemeint, wenn im BGB von "Ehegatte des Elternteils" die Rede ist. Die meisten Definitionen des Begriffs "Stiefkind" stellen darauf ab, dass der leibliche Elternteil des Kindes mit dem Stiefelternteil verheiratet ist, oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebt. In dieser Arbeit wird der Begriff " Stiefkind " i.S. folgender Definition verwand: Das Stiefkind ist ein Kind, das nicht mit seinen beiden leiblichen Eltern oder alleine mit einem leiblichen Elternteil lebt, sondern mit einem leiblichen Elternteil und einem weiteren Erwachsenen, der mit dem leiblichen Elternteil verheiratet ist, in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder in einer Lebenspartnerschaft lebt. Auch im englischen Recht sind die Begriffe "step- child ", "step -parent" und dergleichen keine Rechtsbegriffe. Sie werden in dieser Arbeit ebenfalls auch in Bezug auf den Partner des Elternteils verwand, der mit diesem in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt.
Durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz von 1997, das Lebenspartnerschaftsgesetz von 2001 und das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über das Umgangsrecht von Bezugspersonen von 2004 sind mehrere Bestimmungen, die für das Stiefkindverhältnis von einschneidender Bedeutung sind (§§ 1618, 1685 II, 1687 b, 1688 IV BGB ) ins BGB eingestellt worden. Da der deutsche Gesetzgeber bestrebt ist, den Kreis der Personen, die Rechte an einem Kind geltend machen können, möglichst überschaubar zu halten, setzen viele der für Stiefkinder in Deutschland geltenden Bestimmungen, im Gegensatz zu den bereits durch die englische Kindschaftsrechtsreform von 1989 eingeführten vergleichbaren Bestimmungen im englischen Recht, voraus, dass der Stiefelternteil des Kindes mit dem Elternteil verheiratet ist. In den westlichen Staaten wird jedoch immer häufiger auf die Eingehung einer Ehe verzichtet, vor allem, wenn die Partner bereits eine gescheiterte Ehe hinter sich haben, so dass die Beantwortung der Frage welche Rechte und Pflichten Stiefkinder und Stiefeltern in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach deutschem im Vergleich zum englischem Recht haben, nicht gerade von geringer Relevanz ist.
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A.Deutschland
I.Sorgerecht des "nichtehelichen" Stiefelternteils
1. Das Sorgerecht
Das Sorgerecht ist in Deutschland durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. 12. 1997 erheblich verändert worden.
Die grundlegendste Veränderung, die durch dieses Gesetz in Bezug auf das Sorgerecht vorgenommen wurde, ist die Schaffung der Möglichkeit, dass auch nicht miteinander verheiratete Eltern gemeinsam die elterliche Sorge für ihr Kind tragen können (§ 1626a I BGB). Bis dahin bestand nur für miteinander verheiratete Eltern die Möglichkeit ein gemeinsames Sorgerecht zu erhalten. Das Gesetz definiert das Sorgerecht für ein minderjähriges Kind, als die Pflicht und das Recht für dieses zu sorgen (§ 1626 I S.1 BGB); dazu gehört die Sorge für die Person des Kindes und dessen Vermögen (§ 1626 I S.2 BGB) und auch die Vertretung des Kindes (§ 1629 I S.1 BGB). Nach deutschem Gesetz ist die Sorge für ein Kind eine gemeinsame Pflicht und ein gemeinsames Recht der Eltern des Kindes (§ 1626 I BGB). Vom Standpunkt des geltenden deutschen Rechts aus, setzt die elterliche Sorge entweder Abstammung (§ 1626 BGB) oder Adoption (§ 1754 BGB) voraus. Die Möglichkeit, dass jemand auf Grund faktischer Elternschaft das Sorgerecht in vollem Umfang für ein Kind erhalten kann, ist im deutschen Recht auch durch die Reform des Kindschaftsrechts nicht eingeführt worden.
2. "Kleines Sorgerecht" nach § 1687 b
Mit Einführung des § 1687 b BGB am 1.8.2001 hat der Gesetzgeber allerdings die Möglichkeit geschaffen, dass der Stiefelternteil eines Kindes ein sog. "kleines Sorgerecht" erhalten kann. Nach dieser Regelung hat der Ehegatte eines allein sorgeberechtigten Elternteils, der nicht Elternteil des Kindes ist, im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. Bei diesem "kleinen Sorgerecht" des Stiefelternteils handelt es sich also nicht um ein Alleinentscheidungsrecht, sondern um ein Mitentscheidungsrecht in Alltagsangelegenheiten des Kindes, das der Stiefelternteil nur erlangen kann, wenn der andere leibliche Elternteil des Kindes kein Sorgerecht hat. 1 Der Stiefelternteil kann das Kind insoweit auch gesetzlich vertreten; außerdem ist er bei Gefahr in Verzug berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes nötig sind. Dieses Mitsorgerecht kann der Stiefelternteil nach § 1687 b BGB nur im Einvernehmen mit dem
1 Schlüter, Rn. 360 a; Veit, FPR 04,S. 70
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alleinsorgeberechtigten Elternteil erhalten, so dass sich das " kleine Sorgerecht" des Stiefelternteils also vom alleinsorgeberechtigten Elternteil ableitet. 2 Das Mitentscheidungsrecht des Stiefelternteils kann jederzeit durch den alleinsorgeberechtigten Elternteil beendet werden, indem dieser sein Einvernehmen widerruft 3 ; während die elterliche Sorge nach dem BGB nur in begründeten Fällen gerichtlich eingeschränkt oder aufgehoben werden kann ( §§ 1630 III , 1632 IV, 1666- 1667 BGB ). Das "kleine Sorgerecht" des Stiefelternteils nach § 1687 b BGB ist daher vielmehr mit einer Unterbevollmächtigung, als mit dem elterlichen Sorgerecht vergleichbar. 4 Das Mitentscheidungsrecht des Stiefelternteils kann nach § 1687 b III BGB durch das Familiengericht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, außerdem endet es nach § 1687 b IV BGB, wenn die Ehegatten auch nur vorübergehend getrennt leben.
Der Gesetzgeber hat das Institut des "kleinen Sorgerechts" jedoch auf den überschaubaren und leicht definierbaren Kreis der Personen beschränkt, die mit dem Elternteil verheiratet sind; dem Partner eines sorgeberechtigten Elternteils, der mit diesem in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt, steht das Mitentscheidungsrecht nach § 1687 b BGB danach nicht zu. 5
3. Vertragliche Sorgerechtsvereinbarungen
Um den Stiefelternteil in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft am Sorgerecht für sein Stiefkind zu beteiligen, verbleibt nach deutschem Recht nur die Möglichkeit einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem sorgeberechtigten Elternteil und seinem Partner. Solche Verträge werden schriftlich allerdings nur äußerst selten geschlossen, und auch mündliche Vereinbarungen in dieser Hinsicht sind in den meisten Fällen nicht feststellbar. 6 Außerdem ist nach einhelliger Ansicht jede Vereinbarung, die den Stiefelternteil an der elterlichen Sorge beteiligt, durch die Vertragspartner jederzeit abänder- und aufhebbar 7 ; während die im BGB geregelte elterliche Sorge, wie schon zuvor festgestellt, nur in begründeten Fällen gerichtlich aufgehoben werden kann. Ein sorgerechtlicher Vertrag ist also, im Gegensatz zu der gesetzlich geregelten elterlichen Sorge, nicht dazu geeignet, die beteiligten Personen vor einer willkürlichen und abrupten Beendigung des Sorgeverhältnisses zu schützen.
2 Schlüter, Rn. 360 a; Peschel- Gutzeit, FPR 04, S. 49
3 HK- BGB/ Kemper, § 1687 b, Rn. 9;Palandt/ Diederichsen, § 1687 b, Rn. 4; Schlüter, Rn. 360 a;
4 HK- BGB/ Kemper, § 1687 b, Rn. 9
5 HK- BGB/ Kemper, 1687 b, Rn. 7;Schlüter, Rn. 360 a; Veit, FPR 04, S. 70
6 v.d.Weiden, FuR 91, 132;
7 Conradi, FamRZ 80, 103; Gernhuber/ Coester- Waltjen § 57 III 2; Veit, FPR 2004, 69; v.d.Weiden, FuR 91,132
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II. Umgangsrecht des "nichtehelichen" Stiefelternteils
1. Umgangsrecht nach der Kindschaftsrechtsreform von 1997
Mit der Kindschaftsrechtsreform von 1997 hat sich auch das Umgangsrecht tiefgreifend verändert. Die für das Umgangsrecht maßgeblichen gesetzlichen Regelungen bestimmen nun erstmals, dass der Umgang mit dem Kind nicht nur ein Recht der Eltern ist, sondern ausdrücklich auch ein eigenes Recht des Kindes (1684 I BGB), beide Elternteile sind durch das Reformgesetz also zum Umgang mit ihrem Kind sowohl berechtigt, als auch verpflichtet. 8 Erstmals ist mit der Kindschaftsrechtsreform auch ausdrücklich Dritten ein Umgangsrecht zugestanden worden (§ 1685 BGB). Nach dem Kindschaftsrechtsreformgesetz hatten zunächst ausschließlich die Großeltern, die Geschwister, der Ehegatte oder frühere Ehegatte eines Elternteils, der mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, und Personen, bei denen das Kind längere Zeit in Familienpflege war, ein Recht auf Umgang mit dem Kind (§ 1685 BGB aF). Durch das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16.2. 2001 wurde auch der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unter den Voraussetzungen des § 1685 II a.F. zum Umgang mit dem Kind des Lebenspartners berechtigt. Durch diese Gesetze sind Stiefeltern erstmals ausdrücklich mit Umgangsrechten gegenüber ihren Stiefkindern ausgestattet worden. Diese Fassung des § 1685 II BGB a.F hat jedoch in Bezug auf den Stiefelternteil in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu einer gravierenden Meinungsstreitigkeit in Rechtsprechung und Literatur geführt.
a.) Nach herrschender Ansicht in der Rechtsprechung 9 und nach Ansicht einiger Vertreter der Literatur 10 hatte der "nichteheliche" Stiefelternteil nach § 1685 II BGB a.F. kein Umgangsrecht. Nach dieser Ansicht war auf den Wortlaut des § 1685 II a.F abzustellen, der nur dem" ehelichen", nicht jedoch dem "nichtehelichen" Stiefelternteil ein Umgangsrecht mit dem Kind gewährte. Danach blieb dem „ nichtehelichen" Stiefelternteil nur die Möglichkeit ggf. aus § 1666 BGB ein Umgangsrecht für sich abzuleiten. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass eine Kindeswohlgefährdung durch die Nichtgewährung des Umgangs mit dem" nichtehelichen" Stiefelternteil vorliegt; während § 1685 II a.F. BGB davon ausging, dass zwischen Stiefeltern und ihrem Stiefkind eine Vertrauensbeziehung besteht, die durch das Umgangsrecht aufrechterhalten werden soll. 11
Eine Kindeswohlgefährdung i.S.d.§ 1666 BGB liegt in solchen Fällen außerdem wohl auch äußerst selten vor, da bisher keine Entscheidungen bekannt geworden sind, in denen einem Stiefelternteil ein Umgangsrecht mit seinem Stiefkind nach §1666 BGB eingeräumt worden ist.
8 Schlüter, Rn. 408
9 BGH, NJW 2001, S. 3337; OLG Oldenburg, FamRZ 2003, S. 1582; OLG Hamm, FamRZ 2000, S. 1600;OLG Dresden, MDR 2000, S. 705; OLG Bamberg, FamRZ 1999, S. 810
10 Rakete- Dombek, FPR 04, S.75; MüKo/ Finger, § 1685, Rn. 10; Ziegler/ Mäuerle, Rn. 510
11 Rakete-Dombek, FPR 04, S. 75
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b.) Nach einer Mindermeinung in der Rechtsprechung 12 und nach Ansicht einiger Vertreter der Literatur 13 sollte § 1685 II BGB a.F. analog auf den" nichtehelichen" Stiefelternteil anwendbar sein. Die Vertreter dieser Meinung waren der Ansicht, dass das Bestreben des Gesetzgebers, den Kreis der Umgangsberechtigten möglichst überschaubar zu halten, nicht gegen die Einbeziehung des "nichtehelichen" Stiefelternteils in § 1685 II a.F. sprach. Nach dieser Ansicht ging es dem Gesetzgeber bei der Fassung des § 1685 II a.F. darum, der sozial- familiären Beziehung der Stiefkinder zu ihren Stiefelternteilen durch Einräumung eines Umgangsrechtes gerecht zu werden, ohne dabei auf das Bestehen einer Ehe rekurrieren zu wollen.
c.) Der Streit hat sich durch die soeben vorgenommene Änderung des § 1685 II erledigt.
2. Das Umgangsrecht nach dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften über das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes
Dem Gesetzgeber war vom Bundesverfassungsgericht aufgegeben worden, bis zum 1.4. 2004 dem biologischen Vater eines Kindes ein gesetzliches Umgangsrecht einzuräumen. Mit dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften über das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes vom 23.04. 2004 ist der Gesetzgeber über die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinausgegangen und hat das Umgangsrecht auch hinsichtlich der nicht biologisch verwandten Bezugspersonen erweitert. Nach der Neufassung des § 1685 II BGB hat jede enge Bezugsperson des Kindes, ein Umgangsrecht mit diesem, wenn sie für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat (sozial- familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist nach § 1685 II BGB n.F. i.d.R. anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Damit gehört nun also auch eindeutig der "nichteheliche" Stiefelternteil unter den Voraussetzungen des § 1685 II BGB zu den mit dem Kind umgangsberechtigten Personen. Auch nach der neuen Fassung des
§ 1685 II BGB hat das Kind, anders als bei seinem Umgangsrecht mit den Eltern nach § 1684 BGB, kein eigenes Recht auf Umgang mit der Bezugsperson; für den Stiefelternteil besteht damit also keine Pflicht zum Umgang mit seinem Stiefkind.
a. Anspruchsvoraussetzungen des § 1685 n.F.
aa. Das Kindeswohl
Das Umgangsrecht der in § 1685 BGB genannten Personen ist nach § 1685 I BGB daran geknüpft, dass der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Das Umgangsrecht des "nichtehelichen"
12 OLG Karlsruhe, FamRZ 2002, S. 1210
13 HK- BGB/ Kemper, § 1685, Rn. 2; Rauscher, Rn. 1122; Schlüter, Rn. 411; Staudinger/ Rauscher, § 1685, Rn. 17;
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Barbara Gewohn, 2006, Stiefkinder in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Rechtsvergleich zwischen Deutschland und England, München, GRIN Verlag GmbH
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