Inhaltsverzeichnis
1 Zur Person Carl Schmitt 3
2 Das Politikverständnis Schmitts 4
2.1 Das Politische 4
2.2 Schmitts Liberalismuskritik und die Abgrenzung zum Demokratiebegriff 9
3 Das Verständnis der Politik von Hannah Ahrendt 13
4 Conclusio 17
5 Literatur 19
2
1 Zur Person Carl Schmitt
Carl Schmitt gilt als einer der wichtigsten deutschen Staatsrechtler und politischer Philosophen des 20. Jahrhunderts. Aber er ist mindestens genauso umstritten, da er mit seinen Theorien nicht nur den geistigen Boden für den Nationalsozialismus schaffte, sondern auch aktiv als preußischer Staatsrat sowie Leiter der Gruppe der Universitätslehrer im NS-Juristenbund in Nazi-Deutschland mitwirkte. Er legitimierte die Führung der NSDAP, in dem er das Ermächtigungsgesetz auf eine staatsrechtliche Grundlage stellte. Im August 1934 veröffentlichte er in der DJZ (deutsche Juristenzeitung) einen Artikel, in dem er die Machtergreifung und den Machtanspruch Adolf Hitlers im Zuge der Röhm-Affäre mit den Worten ”Der Führer schützt das Recht vor dem schlimmsten Missbrauch, wenn er im Augenblick der Gefahr kraft seines Führertums als oberster Gerichtsherr unmittelbar Recht schafft.”(Der Führer schützt das Recht, DJZ vom 1. August 1934) stützte. Die Nürnberger Rassegesetze wurden 1935 von Schmitt als ”Verfassung der Freiheit” bezeichnet. Er bekannte sich ausdrücklich als nationalsozialistischer Antisemit und verlangte, das jüdische Autoren und Literatur nicht mehr gelesen würden oder als solche gesondert gekennzeichnet werden mussten. Nach Attacken durch die SS, die ihm Opportunismus vorwarf, verlor Schmitt sämtliche Ämter, blieb aber Professor in Berlin und preußischer Staatsrat bis zum Ende des Krieges 1945. In den Nürnberger Prozessen sollte Schmitt eigentlich zur Verantwortung gezogen werden, es waren jedoch keinerlei juristische Vergehen Schmitts zu erkennen. Er war weder an der Planung und Durchführung von Angriffskriegen beteiligt, noch beging er aktiv Verbrechen an der Menschlichkeit. Schmitt distanzierte sich nie von seinem Wirken im Nationalsozialismus und war nach 1945 vom politischen Diskurs isoliert. An einen Lehrstuhl war nicht zu denken, auch wurde ihm der Eintritt in die Vereinigung deutscher Staatsrechtler wurde ihm verwehrt. Von seinem Antisemitismus rückte Schmitt auch nach 1945 nie ab. Er gilt als Gegner des Parlamentarismus, Antiliberalist und Neo-Absolutist.
3
2 Das Politikverständnis Schmitts
2.1 Das Politische
Die Frage nach dem Politischen zieht sich durch das ganze Werk Carl Schmitts wie ein roter Faden, immer wieder rekurriert er auf die Begriffsbestimmung dieses Politischen. Erscheint der Begriff des Politischen jedoch noch sehr schwammig, versucht Carl Schmitt diesen durch klare Abgrenzungen vom Alltagsbegriff des Politischen loszulösen, der sich immer nur mit einzelnen Aspekten des Politischen, aber nicht mit dem Politischen in seinem eigenen Sinn, auseinander setzen. Doch was ist nun das Politische? Aus den Begriffen Polis 1 , der sich im übertragenen Sinne in etwa mit Gemeinschaft übersetzen lässt, oder doch aus dem Begriff der Politeia 2 lässt sich der Schmitt’sche Begriff des Politischen nicht ableiten. Für ihn das Politische weder nur Bürgerrecht, noch ein Verband freundschaftlich verbundener Menschen. Vielmehr hat das Politische ” seine eigenen Kriterien, die gegenüber den [...] selbstständigen Sachgebieten menschlichen Denkens und Handelns [...] in eigenartiger Weise wirksam werden” 3 Schmitt grenzt das Politische also deutlich ab gegen die anderen Dinge, mit denen sich Menschen durch ihr Handeln und Denken beschäftigen. Er grenzt das Politische ab gegen das Moralische, das Ästhetische und das Ökonomische. Dennoch scheint es nötig, das Politische hinreichend zu definieren. Dazu wählt Schmitt den Vergleich mit den polarisierenden Gegensätzen des Moralischen, des Ästhetischen sowie des Ökonomischen. Steht bei moralischen Fragen im Endeffekt die Frage nach gut und böse im Raum, ist dies im Ästhetischen die Frage nach hübsch oder häßlich, im Ökonomischen nach rentabel oder nicht-rentabel oder auch nützlich bzw. schädlich 4 . Analog dazu ist die charakteristische letzte Unterscheidung beim Politischen der Unterscheid zwischen dem Freund auf der einen und dem Feind auf der anderen Seite. Dies ist für ihn jedoch nicht nicht eine Begriffsbestimmung oder - definition. Sie scheint lediglich eine erste Näherung an den Begriff des Politischen zu sein, der Unterscheidung zwischen Freund und Feind. Doch welchen Sinn hat eine solche Auftrennung nach Freund und Feind? Für Schmitt ist diese Aufteilung die äußerste Intensität einer solchen. Sie
1 Polis bedeutet zum einen Stadt, oder eine mit Mauern umgebene Siedlung unter einer Burg. Im übertragenen Sinne (nach Aristoteles) ist die die typische Form griechischer Staatlichkeit, zu der eine gemeinsam getragene Verantwortung des Verbandes für gemeinsame politische Entscheidungen aber auch die gemeinsame Verteidigung nach außen. Das verbindende Element ist die Freundschaft unter den Mitgliedern dieser Gemeinschaft, nicht aber ein festgelegter Ort. Zur einer solchen Polis gehören neben Rechten und Gesetzen auch der in einem öffentlichen Kult Verehrung eines Gottes. Der Ver-band ist nicht als solcher nicht zwingend ethnischer Natur. (vgl. Wörterbuch der antiken Philosophie, Beck’sche Reihe, München 2002, S. 357)
2 Politeia kann mit Bürgerschaft, Bürgerrecht, aber auch Verfassung übersetzt werden. Geprägt ist der Begriff der Politeia vor allen Dingen durch Platon, der im gleichnamigen Werk den Philosophenstaat postuliert. In der Politeia orientiert sich an allgemeinhin akzeptierten Lebensweisen, deren Basis das Gesetz (nomos) ist. (vgl. Wörterbuch der antiken Philosophie, Beck’sche Reihe, München 2002, S. 358.)
3 BdP: S.26
4 ebd. S.26
4
kann unabhängig der anderen Kriterien menschlichen Handelns und Denkens bestehen. Ein Feind kann moralisch, hübsch und nützlich sein. Aber er ist nunmal der Feind. Ebenso kann ein Freund unmoralisch, hässlich oder schädlich sein. Aber weil er der Freund ist, ist er der Freund. Der Feind ist nur deshalb der Feind, so Schmitt, weil er der Andere, der Fremde ist. ”In einem besonders intensiven Sinne [ist] [er] existenziell etwas anderes und Fremdes” 5 . Dies bedeutet für Schmitt die Möglichkeit der Existenz von Konflikten, die durch keine äußere Normierung oder Schlichtung beseitigt werden können. Dabei ist der Feind nicht als persönlicher Feind zu sehen, gegen den man Antipathien hegt, der ein Konkurrent ist. Er ist deswegen der Feind, weil er der Fremde, der absolut Andere ist. Er ist nicht der ”Konkurrent oder der Gegner im Allgemeinen”, sondern er ist der öffentliche Feind. Schmitt beschreibt diesen Feind als hostis, nicht als intimicus. Er unterscheidet also zwischen öffentlichem Feind und persönlichem Feind. Der öffentliche Feind ist der Feind aller, der Feind des Volkes als Gesamtheit. Man muss diesen Feind nicht einmal hassen, damit er der Feind ist. Liebe und Hass sind Gefühle bezüglich des persönlichen Feindes 6 , die, wie gesagt, nicht auf den öffentlichen Feind bezogen sein müssen. Die letzte Konsequenz einer Freund-Feind-Gruppierung ist der Kampf. Der Feind kann erst dann der Feind sein, wenn die reale Möglichkeit besteht, diesen zu bekämpfen und damit physisch zu töten. Weil der Kampf oder die Feindschaft nicht durch einen Dritten entschieden oder durch normative Einflüsse geregelt werden kann, besteht immer die Möglichkeit auf einen Kampf und damit die Möglichkeit der Tötung des Feindes. Betrachtet man nun den Feind als Feind der Gesamtheit eines Volkes, so ist der Kampf nicht nur ein Kampf, sondern ein Krieg. Dieser Krieg ist die extremste Art und Weise, die Feindschaft zum anderen auszuleben. Dabei ist dieser keineswegs gängiges, alltägliches Mittel, nicht einmal ideelles Ziel einer Feindschaft 7 , sondern er muss immer reale Möglichkeit der Feindschaft sein, um den Begriff des Feindes aufrecht zu erhalten, um seinen Sinn zu wahren. Der Krieg ist nicht Inhalt, Ziel oder Zweck einer Politik, aber die Möglichkeit des Krieges ist für ihn elementare Vorraussetzung für politisches Handeln und damit auch das Politische.
Die Klassifizierung von Freund und Feind ist für Schmitt nicht statisch, ein Freund muss nicht zwingend auf alle Ewigkeit ein Freund bleiben, nur weil er momentan ein Freund ist. Und genauso verhält es sich nach Schmitt mit dem Feind. Solang nur die Möglichkeit eines Krieges gegen den Feind besteht, sich die ”äußerste Konsequenz der politischen Gruppierung” realisieren kann, gewinne das Leben der Menschen seine spezifisch politische Spannung. Geht diese Möglichkeit des ”Ernstfalles” verloren, also lebte die Menschheit auf einem endgültig pazifiziertem Erdball, so Schmitt, sei dies eine Welt ohne Freunde und
5 BdP S.27
6 Auf den Begriff der Liebe bezieht sich Schmitt vor allen Dingen aus dem biblischen Gebot der Nächstenliebe, den er oft falsch Verstanden sieht, da die deutsche Sprache nicht zwischen öffentlichem Feind und privatem Feind unterscheidet.
7 vgl. BdP: S.33
5
Feinde und damit ohne Politik.
Das Politische lässt sich also als die real bestehende Möglichkeit der Freund-Feind- Unterscheidung definieren. Dabei ist es gleichgültig, wie das Politische weiterhin bewertet wird. Es muss nicht moralisch vertretbar oder religiös vereinbar sein. Sein Kriterium ist die richtige Unterscheidung nach Freund und Feind, die Motive dahinter dahinter scheinen am Ende gleichgültig, auch wenn sie vorher Auslöser eines Konfliktes waren, der nun auf der Ebene des Politischen ausgetragen wird 8 . Doch das Politische liege, so Schmitt, nicht im Kampf selbst, der wiederrum seine eigenen Gesetze (technisch, psychologisch, militärisch, etc.) habe, sondern im von der realen Möglichekeit bestimmten Verhalten in der Aufgabe der Freund-Feind-Bestimmung 9 .
Aber welche Position hat der Staat in diesem Kontext? Will man das Volk als Gesamtheit betrachten, um eine Freund-Feind-Bestimmung zu vollziehen, ist es notwendig die Rolle des Staates im Politischen zu beschreiben, da es ja immer um den öffentlichen und nicht den privaten Feind geht. Nach heutigem Sprachgebrauch, so Schmitt, sei ein Staat ein politischer Status eines in territorialer Gesamtheit organisierten Volkes 10 . Dies ist nach Schmitt aber bei weitem noch keine hinreichende Bestimmung. Doch weiter unten definiert er den Staat als den Status schlechthin, den maßgebenden Zustand besonders geartet und maßgebend gegenüber den individuellen und kollektiven Status. Durch diese Definition gibt Carl Schmitt dem Staat einen besondern Status. Er hebt ihn über jedwege andere Gruppierung von Menschen, sei es eine Partei, eine Gewerkschaft, den Sportverein oder irgendeinen anderen kollektiven Status. Aber auch über den individuellen Status, was auf den ersten Blick verwirrend scheint. Da er, gerade in der Freund-Feind-Bestimmung von homogenen Freund-Feind-Gruppierungen ausgeht, meint er hier wohl Dinge wie politische Einstellung, Individualismus oder eigene Meinung. Dinge, die in einem Kollektiv so nicht zur eigentlichen Sache gehören, sondern vielmehr zu einer heterogenen Struktur zählen. Wichtig ist, dass ein Staat im Schmitt’schen Sinne über ein ”Monopol des Politischen” zu verfügen 11 . Ein Staat soll nach Schmitt eine ”klare, eindeutig bestimmbare Größe” darstellen und in seiner Macht über der Gesellschaft steht. Ist dem nicht so, vermischen sich Kultur, Wirtschaft, Bildung oder Religion mit dem staatlichen und nehmen damit Einfluss auf das Politische. Und auch der Staat reicht in die gesellschaftlichen Bereiche hinein. Er ist damit nicht mehr der Gegensatz zur Gesellschaft, wie von Schmitt gefordert, sondern ein totaler Staat, da durch die ”Vermischung” von gesellschaftlichen Aspekten und dem Staat, dem Träger des Politischen, diese Aspekte wenigstens die Möglichkeit erhalten, politisch zu werden oder zu sein. Dadurch wird die vorher getroffene Defintion, dass der
8 vgl. BdP S.36. Hier geht es wieder nur um die Unterscheidung Freund und Feind. Dabei scheint es gleichgültig, ob vorher moralische, ethische, religiöse oder ökonomische Interessen hinter dieser Freund-Feind-Unterscheidung standen, solang am Ende nur die Freund-Feind-Unterscheidung Kriterium ist, und damit das Politische
9 vgl. BdP S.38
10 BdP: S.20
11 BdP: S.23
6
Arbeit zitieren:
Alexander Becker, 2008, Der Begriff des Politischen: Carl Schmitts Liberalismuskritik, München, GRIN Verlag GmbH
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