Inhaltsverzeichnis
Einleitung 1
1. Gerechtigkeit von Kriegen 2
1.1 Der Realismus
1.2 Der Pazifismus
1.3 Die Lehre vom gerechten Krieg
2. Der Kosovo-Krieg und das Völkerrecht 5
2.1 Der Konflikt
2.2 Im Kontext des Völkerrechtes
3. Ius ad bellum 8
3.1 Legitime Autorität?
3.2 Gerechter Grund?
3.3 Richtige Intention?
3.4 Krieg als letztes Mittel?
3.5 Vernünftige Aussicht auf Erfolg?
3.6 Verhältnismäßigkeit der Mittel?
Schluss 18
Literaturverzeichnis I
1
Einleitung
Die Gegenwart stellt die Menschheit bei der Betrachtung der Kriegsthematik vor ungekannte Schwierigkeiten. Durch den Briand-Kellogg-Pakt 1928 und die Gründung der UNO 1 1945 schien militärische Gewalt als politisches Mittel verworfen, verachtet und unter dem Entscheidungsmonopol des UN-Sicherheitsrates nur in Ausnahmefällen legitimiert zu sein. Die UN-Charta 2 bildet dafür die rechtliche Grundlage. Doch durch die steigende militärische Aktivität der NATO-Staaten 3 nach 1990 und die deutliche Missachtung der UNO durch den Kosovo-Krieg 1999 und den Irak-Krieg 2003 wird das geltende Völkerrecht in Frage gestellt. Auffallend ist dabei eine Veränderung weg von zwischenstaatlichen zu innerstaatlichen Konflikten. 4 Mit dieser Entwicklung geht eine neue Form des Krieges einher, die humanitäre Intervention. „Humanitäre Intervention im engeren Sinn bedeutet, daß ein auswärtiger Staat oder eine Staatengemeinschaft militärisch gegen einen anderen Staat vorgeht, um dessen eigene Bürger vor schwerwiegendem Unrecht zu schützen.“ 5
Aufgrund des dabei schwindenden Rekurses auf das Völkerrecht und der damit verbundenen nachlassenden rechtlichen Bewertung von militärischen Operationen gewinnt die Lehre vom gerechten Krieg wieder an Aktualität. Mit dieser, bis in die Zeit der Stoa zurückreichenden und bis heute weiter entwickelten ethischen Theorie besteht die Möglichkeit, Kriege nach bestimmten Kriterien auf ihre moralische Legitimität, abseits der rechtlichen Legalität, zu untersuchen. Die bellum-iustum-Theorie bietet sich besonders bei humanitären Interventionen an, da diese vorwiegend moralisch begründet werden.
Das Ziel dieser Arbeit soll es sein, die Lehre vom gerechten Krieg auf die NATO-Intervention im Kosovo 1999 anzuwenden, weil eine rein theoretische Darstellung der Kriterien nicht ausreichend ist, um die Wirksamkeit und Präsenz der bellum-iustum-Theorie zu projizieren. Da eine umfassende Analyse den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde, liegt hauptsächlich das ius ad bellum im Fokus der Untersuchung.
1 United Nations Organisation - Vereinte Nationen.
2 Charta der Vereinten Nationen - verfasst und in Kraft getreten 1945.
3 North Atlantic Treaty Organization - Mitglieder sind unter anderem die USA, Vereinigtes Königreich
Großbritannien, Frankreich und Deutschland.
4 Vgl. Ratsch (2000), S. 14; Jedoch wird diese Entwicklung auch bestritten. Andreas Zumach ist der
Meinung, dass schon zu Zeiten der globalen Ost-West-Blockkonfrontation nur circa ein Dutzend der
ungefähr 220 geführten Kriege rein zwischenstaatlich waren. Vgl. Zumach (2006), S. 113 f.
5 Reuter (1996), S. 284.
2
1. Gerechtigkeit von Kriegen
1.1 Der Realismus
Es existieren mehrere Möglichkeiten, die moralische Gerechtigkeit eines Krieges zu bewerten. Dabei steht im Vordergrund, dass „in allen sozialen Konflikten [...] die vorrangige Option für die Gewaltfreiheit die allein sittlich begründete Position“ 6 ist. Somit kann der Realismus nur bedingt als friedensethische Position bezeichnet werden, da er „moralische Maßstäbe zu Beurteilung internationaler Politik grundsätzlich ab[lehnt]“. 7 Für Realisten überwiegt die Bedeutung der Interessen des Staates die Moral. Sie gehen dabei von einer Nichtexistenz berechtigter Kräfte aus, die Zwischenstaatliches dirigieren. Ähnlichkeiten zum Naturzustand Hobbes’ sind dabei unverkennbar, nur dass dieser nicht ausschließlich auf internationaler Ebene existiert. 8 Aus Sicht des Realismus ist moralisches Handeln mit aussichtsreicher Außenpolitik unvereinbar. Somit wird Krieg als politisches Mittel akzeptiert, ohne diesem eine ethische Bewertbarkeit zuzusprechen. Der moralische Standpunkt wird daher ignoriert. 9
1.2 Der Pazifismus
Im Kontrast dazu steht der Pazifismus dem Krieg mit einer grundsätzlich ablehnenden Haltung gegenüber. Diese folgt aus der Aversion gegen Gewalt, die den Pazifismus kennzeichnet und all seinen Formen, wie dem unbedingten und moderaten gemein ist. 10 „Unter Gewalt (violentia, violence) sei hier verstanden die absichtliche, durch physische Mittel bewirkte Beeinträchtigung des Lebens von Personen - in ihrer höchsten Steigerung unter Einschluß der Vernichtung personalen Lebens.“ 11 Frieden soll daher durch friedliche Mittel erreicht werden. Für den unbedingten Pazifismus gilt ein unumgängliches Gewaltverbot. Die moderaten Formen unterscheiden sich insofern davon, dass sie das Recht auf Selbstverteidigung und Gewalt in Ausnahmefällen
6 Reuter (1996), S. 278.
7 Gruber (2008), S. 21.
8 Vgl. Hobbes (1984), S. 94 ff.
9 Vgl. Reuter (1996), S. 278.
10 Vgl. Gruber (2008), S. 23.
11 Reuter (1996), S. 278.
3
gestatten. 12 Dabei ist die Unversehrtheit Unschuldiger leitendes Prinzip. In Kriegen werden jedoch zwangsläufig Nichtkombattanten 13 getötet. Somit sind auch aus der Sicht des moderaten Pazifismus Kriege generell ungerecht. 14
1.3 Die Lehre vom gerechten Krieg
Der Realismus und der Pazifismus haben die Gemeinsamkeit, dass sie eine Unterscheidung von gerechten und ungerechten Kriegen ablehnen. Im Falle des Realismus ist jede kriegerische Handlung gestattet und der Pazifismus sieht jede Form von Krieg als moralisch unvertretbar. Die bellum-iustum-Theorie steht zwischen diesen beiden konträren Positionen. Als Gemeinsamkeit teilt die Lehre vom gerechten Krieg mit dem Pazifismus die Überzeugung vom „allgemeinen Frieden als Idealzustand und Krieg als Schlechtes“. 15 Krieg kann jedoch in der bellum-iustum-Tradition auch als gerechtfertigt gelten. Dafür müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein, die in das Recht, Krieg zu führen bzw. ius ad bellum und das Recht im Krieg bzw. ius in bello unterteilt sind. 16 Das Wort Recht ist dabei irreführend, da es nicht um die Legalisierung von Krieg, sondern die Prüfung seiner Vertretbarkeit geht. Recht bedeutet somit in diesem Fall moralisches Recht.
Besonders durch Cicero, Augustinus, Thomas von Aquin, Francis de Victoria und Francisco Suárez entwickelten sich die Kriterien. 17 Nach der modernen Theorie kann ein gerechter Krieg nur von einer legitimen Autorität mit einem gerechten Grund unter der richtigen Absicht mit genügend Aussicht auf Erfolg begonnen werden. Dies darf zusätzlich ausschließlich das letzte Mittel sein. Das bedeutet, dass alle sinnvoll friedlichen Wege ohne befriedigendes Ergebnis ausgeschöpft sind und die Kommunikation unmöglich ist. 18 Ein legitim begonnener ist jedoch nicht automatisch ein legitim geführter Krieg. Daher gelten außerdem die Kriterien des ius in bello. Ad
12 Vgl. ebd., S. 279.
13 Nichtkombattanten sind Personen, die von Kriegshandlungen betroffen sind, jedoch nicht aktiv daran
Teilnehmen und in diesem Fall als unschuldig gelten.
14 Vgl. Gruber (2008), S. 24.
15 Ebd., S. 25.
16 Grundsätzlich gibt es noch das das Recht nach dem Krieg bzw. ius post bellum, das die exit strategy
betrifft, jedoch in nicht ausreichendem Maße geregelt ist. Vgl. Kreis (2006), S. 12.
17 Vgl. Gruber (2008), S. 29 ff. bzw. Kimminich (1980), S. 206 ff. bzw. Engelhardt (1980), S. 72 ff.
18 Vgl. Reuter (1996), S. 278.
4
hoc muss eine militärische Auseinandersetzung mit gebotener Verhältnismäßigkeit und
unter dem Credo des Schutzes von Nichtkombattanten geführt werden
Arbeit zitieren:
Mario Lange, 2011, Die NATO-Intervention im Kosovo: Illegal, aber gerecht?, München, GRIN Verlag GmbH
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