2. Verfassungsmäßige Rechtfertigung der Eingriffe 17
a) Berufsfreiheit 17
aa) Bestimmtheitsgrundsatz 17
bb) Verhältnismäßigkeit 17
(1) Legitimer Zweck 18
(2) Geeignetheit 18
(3) Erforderlichkeit 19
(4) Angemessenheit. 19
b) Eigentumsgarantie 20
c) Wissenschaftsfreiheit 21
d) Allgemeiner Gleichsatz. 22
aa) Differenzierungsziel. 22
bb) Differenzierungskriterium 22
cc) Sachlicher Grund. 22
II. Zwischenergebnis. 23
F. Bestimmungen zum Standortregister (§ 16a I , III bis V GenTG) und zum
Umgang mit in Verkehr gebrachten Produkten (§ 16a I bis V GenTG) 23
I. Materiell Verfassungsmäßigkeit 24
1. Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz. 24
a) Eingriff in die Informationelle Selbstbestimmung 25
b) Eingriff in die Berufsfreiheit 25
c) Eingriff in die Eigentumsgarantie. 26
d) Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit 27
2. Verfassungsmäßige Rechtfertigung der Eingriffe 27
a) Informationelle Selbstbestimmung 27
aa) Normklarheit und Bestimmtheit. 27
bb )Verhältnismäßigkeit 28
(1) Legitimer Zweck 28
(2) Geeignetheit 28
(3) Erforderlichkeit 29
(4) Angemessenheit. 30
b) Berufsausübungsfreiheit 30
c) Wissenschaftsfreiheit 31
II. Zwischenergebnis. 31
G. Begriffsbestimmungen (§3 Nr. 3 und 6 GenTG) 31
I. Materielle Verfassungsmäßigkeit. 32
1. Vereinbarkeit mit der Berufsfreiheit 32
2. Verfassungsmäßige Rechtfertigung der Eingriffe 32
a) Bestimmtheitsgrundsatz. 32
b )Verhältnismäßigkeit 32
aa )legitimer Zweck des Gesetzes. 32
bb )Geeignetheit. 33
cc )Erforderlichkeit 33
dd )Angemessenheit. 33
II. Zwischenergebnis. 33
H. Stellungnahme 33
II
Literaturverzeichnis
Lehrbücher:
• Rolf D. Schmidt, Taschenatlas der Biotechnologie und Gentechnik, 2. Auflage,2006.
• Jochen Graw, Genetik, 4. Auflage, 2006.
• Ingeborg/ Josef Cernaj, Am Anfang war Doly, Geklont und manipuliert, Leben als Spielzeug der Wissenschaft, 1.Auflage, 1997. Münchner Kommentar zum Strafgesetzbuch, Nebenstrafrecht I, Auflage.26,
2007
• Hans- Georg Gareis, Industrielle Nutzung der Biotechnologie und rechtliche Reglungen, in : F. Nicklisch/ G. Schettler (Hrsg.): Regelungsprobleme der Gen- und Biotechnologie sowie der Humangenetik, 1. Auflage, 1990. Andreas Freudenberg/Klaus Röhrig/ Norbert Stennes, Gentechnik. Grundwissen für den politische-ethischen Dialog,1. Auflage, 1990 • Stefan S. Winter/ Hermann Fenger/ Hans-Ludwig Schreiber, Genmedizin und Recht, Rahmenbedingungen für Reglungen für Forschung, Entwicklung, Klinik, Verwaltung. 1.Auflage. 2001.
• Gerd Winter, Grundprobleme des Gentechnikrechts, Umweltrechtliche Studien, Bd.14.
• Bodo Pieroth/ Bernhard Schlink, Staatsrecht II, 25.Auflagr, 2009. • Jörg Ipsen, Staatsrecht II, 12. Auflage, 2009.
Kommentare:
• Mathias Nöthlichs, Bio- und Gentechnik, Kommentar zur Biostoffverordnung und zum Gentechnikgesetz, Loseblatt.
• Dieter Barth /Hans-Peter Greiner / Wolfgang Wellner, Medizinrechtkommentar ,1. Auflage, 2011.
• Gunter Hirsch/ Andreas Schidt-Didczuhn, Gentechnikgesetz Kommentar, 1991 • Jarass/ Pieroth, Grundgesetzkommentar, 11.Auflage, 2011. • Hömig, Grundgesetzkommentar, 9. Auflage, 2010. • Sachs, Grundgesetzkommentar, 4. Auflage, 2007.
III
• Bonner Kommentar, Grundgesetz, Losebatt. • Mangoldt/ Klein/ Starck, Grundgesetzkommentar, 5. Auflage,, 2005. • Bruno Schmidt-Bleibtreu/ Franz Klein, Grundgesetzkommentar, 11. Auflage, 2008.
• Recht der Gentechnik und Biomedizin, Kommentar, Bd. 1,2 Loseblatt. • Model/Müller, Grundgesetzkommentar, 11. Auflage 1996. • Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufllage, 2001.
Sonstiges:
• Bericht der Enquete-Komission „ Chancen und Risiken der Gentechnologie“. • Rainer Hohlfeld, Biologie als Ingenieurkunst ,in: Ästhetik und Kommunikation 1988, Heft 69.
• Regine Kollek, „Ver-rückte“ Gene, in: Ästhetik und Kommunikation 1988, Heft 69.
• Bundesanzeiger Nr. 56 vom 21. Märtz 1978.
IV
A. Einleitung
Die Landesregierung von Sachsen-Anhalt reichte am 27. April 2007 einen Normkontrollantrag ein, wobei es vornehmlich um den Einsatz von Gentechnik bei Kulturpflanzen ging. Die Antragstellerin hielt § 3 Nr. 3 und 6, 16a I, III bis V, 16b I bis IV für materiell verfassungswidrig. Insbesondere sollen die Regelungen in die Grundrechte aus Art. 14 I, Art. 12 I, Art. 5 III, Art.2 I iVm. Art.1 I und Art. 3 I GG verfassungswidrig eingreifen. Das BVerfG prüfte die Normen und verkündete am 24.Novemver 2010, dass die angegriffenen Normen formell sowie materiell verfassungsgemäß seien. 1
In dieser Ausarbeitung soll nun unter Berücksichtigung dieser BVerfGE die materielle Verfassungsmäßigkeit des GenTG geprüft werden, dabei soll es weniger um eine Nachzeichnung des Urteils gehen, als eine kritische Auseinandersetzung mit den angegriffenen Normen.
Zunächst wird auf die Gentechnik und das GenTG im Allgemeinen eingegangen. Daraufhin werden die betreffenden Grundrechte in ihren relevanten Aspekten dargestellt. Erst im dritten Schritt werden die Normen des GenTG einer materiellen Prüfung unterzogen.
B. Gentechnik
Die Gentechnik wurde in den 80er Jahre entwickelt. Dabei handelt es sich um einen speziellen Teilbereich der Biotechnologie, der sich mit der gezielten Umprogrammierung genetischen Informationen von Organismen zur Integration neuer Eigenschaften bzw. Funktionen befasst. Wie die Biotechnologie verfolgt auch die Gentechnik das Ziel neue oder effizientere Produkte, Verfahren und Dienstleistungen zu entwickeln. Jedoch unterscheidet sich die Gentechnik maßgeblich von den herkömmlichen Methoden der Biotechnologie, indem sie über die „natürlichen“ bzw. konventionellen Grenzen hinausgeht. Durch die Anwendung von technischen Methoden wird bei der Gentechnik auf das Erbgut zugegriffen, dieses wird aus dem DNS-Strang isoliert, analysiert und auf andere Organismen übertragen. Somit umfasst der Begriff der Gentechnik die Methodik zur Herauslösung und Charakterisierung von genetischem Material sowie zur künstliche
1 BVerfG (1. Senat) v. 24.11.2010, 1 BvF 2/05, Rn.1ff.
1
Neuzusammensetzung, Vermehrung und Einbringen des neu kombinierten Erbmaterials in einen anderen Organismus. 2
Die Gentechnik unterteilt sich in drei große Anwendungsbereiche: Die Grüne, die Rote und die Weiße Gentechnik. Für die Thematik dieser Ausarbeitung ist vornehmlich die Grüne Gentechnik von Interesse. Diese wird auch als Agro- sowie Umweltgentechnik bezeichnet und umfasst sowohl gentechnischen Verfahren in der Pflanzenzucht als auch die Nutzung von GVO in Landwirtschaft und
Lebensmittelindustrie. Hingegen findet die Roten Gentechnik bzw. Humangentechnik Anwendung beim Menschen und die Weiße Gentechnik widmet sich der genetischen Veränderung von Mikroorganismen. 3
I. Chancen
Indem durch die Gentechnik Organismen mit erstrebten Eigenschaften generiert werden können, scheint sie unzählige neue Möglichkeiten zu eröffnen, die an dieser Stelle nur angedeutet werden können.
Tatsächlich findet die Gentechnik bereits auf vielen Gebieten Anwendung. Derzeit wird sie vor allem im pharmazeutisch-medizinischen Bereich erfolgreich zur Produktion von Arzneimittel, wie Humaninsulin, Wachstumshormonen, Krebsheilmitteln etc., verwendet. Die Gentechnik bietet hier bedeutende Vorteile gegenüber den herkömmlichen Methoden: So soll die Produktion wesentlich einfacher und günstiger sein, Medikamente sollen in nahezu beliebiger Menge hergestellt werden können und das Risiko einer Verunreinigung, wie z.B. HI-Viren oder Hepatitis, kann grundsätzlich ausgeschlossen werden. Ebenso trägt die Gentechnik zur Erschließung neuer Therapiemöglichkeiten und diagnostischer Verfahren bei. 4 Auch in der Pflanzen- und Tierzucht werden durch die Gentechnik neu Chancen eröffnet. Sie soll sowohl die Produktion von neuen Nahrungs- und Futtermitteln als auch eine Verbesserung der Qualität von konventionellen Produkten ermöglichen. Zudem kann dadurch eine höhere Ertragssicherheit bei der Pflanzen- und Tierzucht in
2 Schmidt, , S.218ff;
3 Graw, , S.1ff.
4 Gentec update 1990, Nr.2; Cernaj 1997, S. 96ff; Recht der Gentechnik und Biomedizin, Einführung,
rn.34f
2
der Landwirtschaft erzielt werden, indem die Resistenz gegen bestimmte Krankheiten oder Schädlinge der jeweiligen Pflanzen oder Tiere gentechnisch verbessert wird. Schließlich besitzt die Gentechnik eine weitreichende Bedeutung für den Umweltschutz. Denn bereits heute gibt es gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die zur Reinigung von Abwässern beitragen können. 5
II. Risiken und Gefahren
Den durch die Gentechnik eröffneten Chancen stehen jedoch auch potenzielle Risiken und Gefahren gegenüber, die sich hauptsächlich in Form von unterschiedlichen Befürchtungen über die Nebenfolgen dieser niederschlagen. 6 Zum einem werden Beeinträchtigungen der natürlichen Artenvielfalt sowie vermehrte Auslaugung der Böden befürchtet, die durch Bevorzugung einiger weniger, besonders ergiebiger Arten bzw. Sorten entstehen könnten. Andererseits könnte der Einsatz von Gentechnik die soziale Struktur der Landwirtschaft wesentlich beeinträchtigen. Die größten Gefahr wird jedoch in den unkontrollierbaren, nicht gänzlich absehbaren und möglicher unumkehrbaren Wirkungen auf Mensch und Umwelt des gentechnisch veränderten Materials und insbesondre seiner Nachkommen gesehen. So könnte z.B. durch Kombination von nicht pathogenen Organismen ein pathogener Organismus entstehen. Desweitern könnten gentechnisch erzeugte Resistenzen gegen Antibiotika auf Bakterien übertragen werden. 7
Zwar sind die von der Gentechnik ausgehenden Gefahren nur hypothetischer Art - es sind bisher keine Unfälle bekannt, die nachweislich im direkten Zusammenhang mit GVO stehen - jedoch können die Risiken nicht mit letzte Sicherheit abgeschätzt werden, nicht einmal von Seiten der Wissenschaft. 8
An dieser Stelle bleibt noch anzumerken, dass auch konventionelle Methoden ein Risiko darstellen können. Dies beweist das aktuell grassierende Ehek-Virus, zumindest für die Anwendung in der Landwirtschaft.
5 . Gareis, S.27, 31f;BT-Ds 11/ 3908, S.3; Recht der Gentechnik und Biomedizin, Einführung , 41ff,
Freudenberg/ Röhring/ Stennes, S.64ff; Nöthliches, Einführung, Rn.1.
6 Erbach, in : Erbach/ Lange, GenTG, Einführung Rn. 48ff.; Nöthlichs, GenTG, Einführung Rn.1,
Brocks/ Pohlmann/ Senf, Das neue Gentechnikgesetz, S. 11f.
7 Bericht der Enquete-Komission „ Chancen und Risiken der Gentechnologie“, S.71ff,93ff; Hohlfeld,
S..61ff; Kollek, S.29ff.
8 BT-Ds 11/ 3908, sub 2.2, S.3; Recht der Gentechnik und Biomedizin, Einführung, Rn.48ff.
3
C. Gentechnikgesetz
Aufgrund der hohen Ambivalenz der Gentechnik, wurde seit ihrer Entdeckung über ihre Verwendung stark diskutiert. Schließlich hat der Gesetzgeber mit der
Verabschiedung des Gentechnikgesetzes eine positive Grundentscheidung für die Verwendung der Gentechnik getroffen. 9
I. Entstehungsgeschichte des Gentechnikgesetzes
Das GenTG wurde am 20. Juni 1990 vom Bundestag verabschiedet und trat am 1. Juli 1990 in Kraft. Zuvor existierten zwar rechtsverbindliche Bestimmungen zur Gentechnik, diese erfassten die Materie jedoch nur sehr lückenhaft. So waren solche Reglungen bereits vereinzelt im Bundes-Seuchengesetz und im Bundes-Immissionsschutzgesetz enthalten. Des Weiteren waren die „Richtlinien zum Schutz vor Gefahren durch in-vitro neukombinierte Nukleinsäure“ 10 von 1978 bedeutsam. Insbesondere hatte es sich dabei um untergesetzliche Verwaltungsvorschriften gehandelt, die nur verwaltungsintern gültig waren. Erst durch das GenTG wurde eine umfassende rechtverbindliche Reglung zur Gentechnik geschaffen. 11 1978 und 1979 entstanden erstmals Referenzentwürfe für ein GenTG. Aufgrund von starker Kritik, vor allem aus wirtschaftlichen und naturwissenschaftlichen Kreisen, kam es aber zu keiner Gesetzesverabschiedung. Stattdessen setzte der Bundestag im Jahre 1984 die Enquete-Kommission „Chancen und Risiken der Gentechnik“ ein und beauftragte diese sich mit den Anwendungsfeldern und Risiken der neuen Technologie auseinanderzusetzen. Schließlich legte die Kommission 1987 dem Bundestag einen Bericht vor, auf dessen Grundlage die Regierung verschiedene Gesetzesentwürfe entwickelte, die jedoch ebenfalls nicht verabschiedet wurden. Das Gesetzgebungsverfahren des GenTG wurde durch einen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes im Jahre 1989 beschleunigt. Es wurde u.a. ausgeführt, dass aufgrund der verfassungsrechtlichen Wesentlichkeitstheorie weder das Bundes-Immissionsschutzgesetz noch ein anderes Fachgesetz eine ausreichende Rechtgrundlage für die Genehmigung gentechnischer Anlagen darstellte. Nach der
9 BT-Drs. 11/ 6778, S.1.
10 Medizinrecht, §1, Rn.1ff; Bundesanzeiger Nr. 56 vom 21. Märtz 1978.
11 Winter, Recht Rn. 392; Medizinrecht, §1, Rn.1ff.
4
Auffassung des Gerichts galt des Weiteren für die Gentechnologie, wegen der von ihr ausgehenden Gefahr, der Parlamentsvorbehalt. Somit hielt es die Anwendung von Gentechnik ohne eine eigene gesetzliche Regelung für unzulässig. Daraufhin bemühte sich der Bundestag und der Bundesrat verstärkt das Gesetzgebungsverfahren möglichst schnell durchzuführen. Etwas ein Jahr nach dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichthofes wurde schließlich das GenTG verabschiedet. 12 Auch wurde eine Reglung der Gentechnik seit den 80er Jahren auf europäischer Ebene angestrebt. Nach zahlreichen Debatten zum Thema wurden im Jahre 1990 die Systemrichtlinie 13 und Freisetzungsrichtlinie 14 verabschiedet. Der Erlass der beiden europäischen Richtlinien löste Kritik an der ersten Fassung des nationalen GenTG aus und es kam 1993 zu einer Neufassung. Dabei wurden die Ziele verfolgt; zum einem nicht erforderliche Beschränkungen für den Umgang mit Gentechnik aufzuheben und Abweichungen von den europarechtlichen Richtlinien zu beseitigen. 15 Nachfolgend wurde das GenTG mehrfach geändert.
II. Gesetzeszweck
Der Staat ist für eine wissenschaftliche und technische Entwicklung unter zwei Gesichtspunkten verantwortlich: einerseits für den Schutz der Bürger vor Gefahren des wissenschaftlichen Fortschritts sowie der technischen Umsetzung seiner Ergebnisse und zum anderen für die Förderung des Fortschritts. Dieser doppelten Verpflichtung hat der Gesetzgeber in § 1 GenTG Rechnung getragen. Zum einem soll das Gesetz Leben und Gesundheit des Menschen sowie Tiere, Pflanzen und sonstige Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge und auch Sachgüter vor potenziellen Gefahren von gentechnischen Verfahren und Produkten schützen (§1 Nr.1 GenTG). Zum andern verfolgt das Gesetz die Aufgabe, einen rechtlichen Rahmen für die Erforschung, Entwicklung, Nutzung und Förderung der Gentechnik zu schaffen (§1 Nr. 3 GenTG).
12 Bericht der Enquetekommission „Chancen und Risiken der Gentechnologie“, BT-Drs. 10/6775, S.1;
Winter, S.16; Prall, in:Koch (Hrsg.), Umweltrecht, §11 Rn. 96 ; Leer S. 1.
13 Richtlinie 90/ 219/ EWG des Rates von 23.04. 1990 über die Anwendung genetisch veränderter
Mikroorganismen in geschlossenen Systemen, ABI. L 117 von 08.05.1990, S. 15.
14 Richtlinie 90/ 220/ EWG des Rates von 23.04. 1990 über die absichtliche Freisetzung von
genetische veränderten Organismen in die Umwelt, ABI. L 117 von 08.05.1990, S. 15.
15 BT- Drs. 12/ 5145, S.1.
5
Somit handelt es sich beim GenTG nicht nur um ein Gefahrenabwehrgesetz, sondern auch um ein Gesetz, das die Gentechnologie fördern soll. Der Schutzzeck des GenTG hat jedoch nach h.M. Vorrang vor dem Förderzweck, wie sich schon aus der Systematik des Gesetzestextes erkennen lässt. 16
Im Vordergrund steht dabei der Schutz des menschlichen Lebens und der Gesundheit. Der Vorrang der Lebensgüter ergibt sich schon daraus, dass sie Gegenstand einer verfassungsrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 II GG sind. Der Schutzzweck des § 1 Nr.1 GenTG reicht zudem über die Abwehr erwiesener Gefahren hinaus und schließt auch schwere Gefahren, die einen hypothetischen Charakter aufweisen mit ein. 17 Mit dem Gentechnikneuordnungsgesetzes 2004 wurde zudem der Koexistensbelang in § 1 Nr. 2 GenTG als Gesetzeszeck aufgenommen. Damit sollte der Entwicklung in der Land- bzw. Lebensmittelwirtschaft Rechnung getragen werden und ein wirtschaftlich verträgliches Nebeneinanders der verschiedenen landwirtschaftlichen Erzeugungsmethoden gewährleistet werden. Produkte, insbesondere Lebens- und Futtermittel sollen sowohl konventionell oder ökologisch als auch unter Einsatz von Gentechnik erzeugt und in den Verkehr gebracht werden können. Zudem sollte die Wahlfreiheit sowohl der Produzenten als auch der Verbraucher gewahrt werden.
III. Anwendungsbereich des GenTG
Der Anwendungsbereich des GenTG wird in §2 GenTG geregelt. Danach ist das GenTG für gentechnische Anlagen und gentechnische Arbeiten sowie die Freisetzung von GVO und das Inverkehrbringen von Produkten, die GVO enthalten oder aus solchen bestehen gültig. Die einzelnen Begriffe werden durch die Begriffsbestimmungen des § 3 GenTG näher definiert, so dass sich der Anwendungsbereich des Gesetzes erst aus einer Zusammenschau beider Normen konkret entnehmen lässt.
In diesem Zusammenhang ist der „genetische veränderten Organismus“ (GOV) ein zentrale Begriff der in § 3 Nr. 3 GenTG allgemeine bestimmt wir. Demnach ist darunter ein Organismus, dessen genetisches Material in einer Weise verändert worden ist, wie sie unter natürlichen Umständen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt zu verstehen. Auch gehören zu den GVO solche
16 BVerfGE 35, 79 ff Winter Rn.397; Medizinrecht, §1, Rn.4f.
17 BVerfGE 49, 89,142.; Recht der Gentechnik und Biomedizin, Einführung, Rn.36.
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