Abbildungsverzeichnis
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A. Rechtmäßigkeit der Identitätsfeststellung 1
I. Rechtsgrundlage für das polizeiliche Handeln 1
1.) Versammlungsgesetz als Spezialgesetz 1
2.) § 163b StPO 1
3.) § 81 b 2. Alt StPO 1
4.) § 14 I Nds. SOG- Kontrollstellen 2
5.) Befragung nach § 12 oder Identitätsfeststellung gem. § 13 und deren
Abgrenzung 2
a.) Zielsetzung als maßgebendes Kriterium 2
b.) Mittel der Durchsetzung maßgeblich 2
c.) Tatbestand der Befragung gem. § 12 VI 2
aa.) Verfassungsmäßigkeit des § 12 VI 3
(1) Formelle Verfassungsmäßigkeit des § 12 VI 3
(a) Kompetenz 3
(aa) Präventive Theorie 3
(bb) Repressive Theorie 3
(cc) Vermittelnde Ansicht 3
(dd) Streitentscheid 3
(b) Verfahren und Form 4
(c) Zwischenergebnis 4
(2) Materielle Verfassungsmäßigkeit der Norm 4
(a) Bestimmtheitsgrundsatz- Art. 20 III GG 5
(b) Einheitlichkeit der Rechtsordnung 6
(c) Vermutung der Unschuld 6
(aa) „Theorie des permanenten Ausnahmezustandes“ 6
(bb) „Theorie der vorbeugenden
Verbrechensbekämpfung“ 7
(cc) Meinungsstreitentscheid 7
(e) Freizügigkeit Art. 11 GG- Reisefreiheit Art. 2 I GG 7
(aa) Bejahende Ansicht 8
(bb) Verneinende Ansicht 8
(cc) Streitentscheid und Ergebnis 8
V
(f) Verstoß gegen das Differenzierungsverbot gem. Art. 3
III GG 8
(g) RiS gem. Art 2 I i.V.m. 1 I GG 8
(aa) Eröffnung des Schutzbereiches 8
(bb) Eingriff in den Schutzbereich 9
(cc) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 9
(dd) Gesetzesvorbehalt 9
(ee) Verhältnismäßigkeit der Schranke 9
i. Legitimes Ziel 10
ii. Geeignetheit 10
iii. Erforderlichkeit 10
iv. Angemessenheit im engeren Sinne 11
(3) Zwischenergebnis hinsichtlich der 12
Verfassungsmäßigkeit des § 12 VI 12
bb.) Tatbestand der Befragung gem. § 12 VI 12
cc.) Streitentscheid und Zwischenergebnis 12
6.) § 13 I Nr. 1- Identitätsfeststellung 12
7.) Anwendung des Tatbestandes von § 13 I Nr.2 a.)- Razzia 13
8.) § 31- Generalklausel der Datenerhebung 13
9.) Rückgriff auf die Generalklausel § 11. 13
10.) Gefahrenerforschungseingriff gem. § 11 13
11.) Zwischenergebnis 14
II. Formelle Rechtmäßigkeitsprüfung der Einzelmaßnahme 14
1.) Zuständigkeit 14
2.) Verfahrensvorschriften 14
3.) Formvorschriften 14
III. Materielle Rechtmäßigkeitsprüfung der Einzelmaßnahme 14
IV. Störerauswahl 15
V. Rechtsfolge 16
1.) Verletzung des Art. 11 GG- Freizügigkeit 16
VI
2.) Verstoß gegen Art. 4 II GG- Religionsausübung 16
a.) Schutzbereich Art. 4 II GG forum externum 16
b.) Eingriff in den Schutzbereich 17
c.) Schrankenproblematik von Art. 4. 17
(1) Verfassungsimmanente Schranke 17
(2) Einschränkung durch Gesetzesvorbehalt in Art.
140 GG. 136 I WRV 17
(3) Streitentscheid 17
d.) Kollidierende Grundrechte 18
e.) Praktische Konkordanz 18
3.) Recht auf informationelle Selbstbestimmung Art. 2 I I.V.m. 1 I GG 19
4.) Verstoß gegen das Differenzierungsverbot gem. § 3 III S. 1 GG 19
(a) Vergleichbare Gruppe und Ungleichbehandlung 20
(b) Sachgerechter Grund 20
5.) Verstoß gegen Art. 3 I GG 20
IV. Ergebnis 20
B. Rechtmäßigkeit des Datenabgleich- § 45 I S. 4 21
C. Datenspeicherung und -verarbeitung gem. § 38 I 21
D. Möglichkeiten der gerichtlichen Geltendmachung 21
I. Fortsetzungsfeststellungsklage § 113 I S. 4 VwGO analog 21
1.) Verwaltungsrechtsweg § 40 I S.1 VwGO 22
2.) Zulässigkeit der Klage 22
a.) Statthafte Klageart 22
aa.) § 113 I S. 4 VwGO analog 23
bb.) § 43 I 1. Alt. VwGO 24
cc.) Meinungsstreitentscheid 24
b.) Klagebefugnis § 42 II VwGO analog 24
c.) Klagefrist 25
VII
aa.) Fristbindung 25
bb.) Keine Fristbindung 25
cc.) Streitentscheid 25
d.) Fortsetzungsfeststellungsinteresse 25
aa.) Konkrete Wiederholungsgefahr 25
bb.) Tiefgreifende Grundrechtsbeeinträchtigung 26
e.) Beteiligten- und Prozessfähigkeit §§ 68 f VwGO 26
f.) Klagegegner § 78 VwGO analog 26
E. Anwaltlicher Rat 26
F. Bauvorhaben - die Moschee in der alten Markthalle 27
I. Genehmigungsbedürftigkeit 27
II. Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens 27
1.) Formelle Rechtmäßigkeit 27
a.) Zuständigkeit der Behörde, §§ 63 ff NBauO 27
b.) Ordnungsgemäßer Antrag § 71 NBauO 27
2.) Materielle Voraussetzungen der Erteilung der Baugenehmigung 28
a.) Vereinbarkeit mit dem Bauplanungsrecht 28
aa.) Bauliche Anlage i.S.d. § 29 BauGB 28
bb.) Vereinbarkeit mit § 30 I BauGB 28
cc.) Art der Nutzung i.S.v. § 4 BauNVO 28
dd.) Unzulässigkeit gem. § 15 I S. 2 BauNVO 29
b.) Vereinbarkeit mit dem Bauordnungsrecht 30
aa.) Maß der baulichen Nutzung. 30
bb.) Sonstige Vorschriften 30
III. Ergebnis 30
VIII
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XVIII
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XX
Hausarbeit der Großen Übung im öffentlichem Recht- Sommersemester 2010
A. Rechtmäßigkeit der Identitätsfeststellung
Das Kontrollieren des Moscheebesuchers D durch die Polizeidirektion Braunschweig im März 2009 ist in zwei Eingriffe zu unterteilen, einmal in die Rechtmäßigkeit der Identifizierung/ der Datenerhebung und andererseits in dem Datenabgleich und Erstellung des Beziehungsgeflechts.
I. Rechtsgrundlage für das polizeiliche Handeln
Die Polizeidirektion ist an den Vorbehalt des Gesetzes aus Art. 20 III GG gebunden 1 . Die Maßnahme muss auf einer Rechtsgrundlage beruhen und diese, sowie die Einzelfallanwendung den formellen und materiellen Anforderungen genügt 2 . Die Feststellung der Identität des D stellt einen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung dar 3 und ist als belastende Maßnahme der Polizei rechtmäßig, soweit diese auf Grund eines Gesetzes geschah. Fraglich ist, worin diese Rechtsgrundlage für das polizeiliche Einschreiten gesehen werden kann.
1.) Versammlungsgesetz als Spezialgesetz
Es könnte das Versammlungsgesetz als Spezialgesetz einschlägig sein. Dafür müsste eine Versammlung vorliegen. Bei dieser kommt es auf den gemeinsamen Zweck der Willensbildung und -äußerung an 4 . Die Gegenansicht 5 , dass jeder gesellschaftliche Zweck ausreichen soll ist abzulehnen, da solche Handlungen von Art. 2 und 5 I GG getragen werden. Daneben fehlt es an der Öffentlichkeit, somit liegt in dem Gottesdienst keine Versammlung.
2.) § 163b StPO
Es Rechtsgrundlage könnte § 163 b StPO einschlägig sein. Dieser ist jedoch nur einschlägig, wenn jemand einer Straftat verdächtig ist 6 . Dies ist bei D nicht der Fall und somit § 163 b StPO abzulehnen.
3.) § 81 b 2. Alt StPO
Stattdessen könnte § 81 b 2. Alt StPO greifen 7 . Auf dieser Norm können Maßnahmen begründet werden, die für die Zwecke des Erkennungsdienstes erforderlich sind. Dies ist mangels Anhaltspunkte im SV. aber abzulehnen.
1 BVerfGE 40, 237, 248; 77, 170, 230; Battis S. 84; Maurer § 6 Rn. 3, 10; Schoch in: Schmdit-Aßmann Kap. 3 Rn. 31, 52; Drews/ Wacke/ Vogel/ Martens S. 407.
2 Antoni in: Hömig Art. 20 Rn. 15; Jarass/ Pieroth Art. 20 Rn. 44; Schenke Rn. 507.
3 Waechter Polizeirecht Rn. 513.
4 BVerfG NJW 2001 2459f; NJW 2002 1031f; Schmalz Rn. 761.
5 Lepa Art. 8 Rn. 6; Deutelmoser NVwZ 1999 240 (240f.); Geck JuS 1980 744 (745).
6 Gusy Rn. 236; Knemeyer Rn. 166; Saipa § 13 Rn. 2.
7 BVerwG NJW 2006 1225.
Hausarbeit der Großen Übung im öffentlichem Recht- Sommersemester 2010 4.) § 14 I Nds. SOG 8 - Kontrollstellen
Nach § 14 I Nr. können Kontrollstellen errichtet werden. Kontrollstellen sind Sperren an bestimmten Orten zur serienmäßigen Überprüfung von Personen oder Sachen, insbes. zur Identitätsfeststellung 9 . Diese benötigen aber einer ausdrücklichen Anordnung, § 14 II 10 , welche nicht ersichtlich ist. Somit scheidet § 14 I Nr. 1 aus.
5.) Befragung nach § 12 oder Identitätsfeststellung gem. § 13 und deren Abgrenzung
Des Weiteren kann § 12 VI sowie § 13 I Nr. 2 a.) als Rechtsgrundlage herangezogen werden. Nicht einheitlich beantwortet wird die Frage, wie die Befragung nach § 12 von der Identitätsfeststellung nach § 13 abzugrenzen ist 11 .
a.) Zielsetzung als maßgebendes Kriterium
Einer Ansicht nach der Lit. 12 hat die Abgrenzung der zwei Normen anhand ihrer Zielsetzung zu erfolgen. Falls die Befragte Person Bezug zu einem konkretem Sachverhalt aufweist, ist die Identität der Person i.d.R. für weitere Maßnahmen maßgeblich. In diesem Fall soll es sich um eine Identitätsfeststellung i.S.v. § 13 handeln. Der D keinen konkreten Bezug zu einem Sachverhalt auf, damit wäre § 12 anwendbar.
b.) Mittel der Durchsetzung maßgeblich
Die Gegenposition in der Lit. 13 zieht die Abgrenzung anhand der Mittel zur Durchsetzung. Die Zielsetzung sei in beiden Fällen identisch. Werde die Person bloß angehalten, sei § 12 einschlägig. Darüber hinausgehende Maßnahmen, z.B. Festhalten, werden von § 13 gedeckt. Laut Sachverhalt werden die Personen nur aufgefordert sich auszuweisen, darüber hinausgehende Maßnahmen sind nicht ersichtlich, daher wäre nach dieser Theorie ebenfalls § 12 einschlägig. Der Streit kann jedoch dahinstehen, wenn der Tatbestand einer der beiden Normen nicht erfüllt ist.
c.) Tatbestand der Befragung gem. § 12 VI
Der § 12 VI kommt nur als Rechtsgrundlage in Betracht, wenn dieser unter Beachtung der Kompetenz-, Verfahrens- und Formvorschriften des Grundgesetzes zu Stande gekommen ist, sowie dessen Tatbestandsmerkmale vorliegen.
8 Alle Paragraphen sind aus dem Niedersächsischen Gesetz über die Sicherheit und Ordnung zu entnehmen, wenn keine weiteren Angaben vorhanden sind.
9 Ipsen Polizeirecht Rn. 350; Sapia § 14 Rn. 1.
10 Ipsen Polizeirecht Rn. 361; Waechter Polizeirecht Rn. 559.
11 Vgl. Peitsch ZRP 192 127 (127, 128), der zw. Datenerhebung und Ermittlungsmaßnahmen unterscheidet.
12 Rachor in: Lisken/ Denninger F 376ff.
13 Petri in: Lisken/ Denninger H 151.
Der § 12 VI muss formell und materiell verfassungsgemäß sein. (1) Formelle Verfassungsmäßigkeit des § 12 VI
Zunächst müsste die formelle Verfassungsmäßigkeit erfüllt sein, also Kompetenz, Verfahren und Form eingehalten worden sein. (a) Kompetenz
Fraglich ist, ob dem Land die Zuständigkeit für den Erlass eines solchen Paragraphen überhaupt zusteht. Gemäß Art. 30, 70 I GG besitzen grundsätzlich die Länder Gesetzgebungskompetenz für das Polizeirecht 14 . Der Bund ist nur dann zuständig, wenn ihm ein entsprechender Kompetenztitel durch das Grundgesetz verliehen ist 15 . Dieses insbes. für den repressiven Bereich nach Art. 74 I Nr. 1 GG. Ihren Ursprung hat die Norm in der Schleierfahndung, die mit der Öffnung der Grenzen weggefallen ist 16 , weicht von ihr jedoch erheblich ab. Dabei ist umstritten 17 , welchen Bereich dir Vorfeldtätigkeit zuzuordnen ist. (aa) Präventive Theorie
Eine Ansicht der Literatur 18 ordnet die Vorfeldaktivität dem präventivem Bereich zu, also dem landesrechtlichen SOG, wonach die Länder die Gesetzgebungskompetenz für diesen Bereich hätten. (bb) Repressive Theorie
Die Gegenansicht der Lit. 19 geht davon aus, dass Vorfeldmaßnahmen dem repressiven Bereich dienen und somit unter die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen. (cc) Vermittelnde Ansicht
Eine dritte Ansicht vertritt eine vermittelnde Auffassung 20 . Nach dieser Theorie kommt es auf die Schwerpunktsetzung der Maßnahme an. (dd) Streitentscheid
Die erste Ansicht vertritt den Standpunkt, dass eine Vorstufe zum Anfangsverdacht die StPO „sprengen“ würde. Die Polizei sei besser ausgestattet als die StA., daran ändere auch die Hilfsbeamtengemeinschaft nichts. Vorbeugende Bekämpfung der Kriminalität sei Aufgabe der Polizei und unterfalle somit dem Landesrecht.
14 Schoch in: Schmidt-Aßmann Kap. 3 Rn. 16.
15 Schnapfauff in: Hömig Art. 70 Rn. 1; Jarass/ Pieroth Art. 70 Rn. 1.
16 Waechter DÖV 1999 138 (138).
17 Schoch in: Schmidt-Aßmann Kap. 3 Rn. 16 ff.
18 Götz NVwZ 1989 858 (860); Kniesel ZRP 1989 329 (332).
19 Rachor in: Lisken/ Denninger Kap. F Rn. 422; Merten/ Merten ZRP 1991 213 (218).
20 Lisken, NVwZ 1998, S. 22 (23).
Hausarbeit der Großen Übung im öffentlichem Recht- Sommersemester 2010
Für die zweite Ansicht spricht, dass es auch im Vorfeld keinen staatsanwaltsfreien Raum gibt, weil die StA. Wächterin über die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze im Ermittlungsverfahren sei. Auch die Unterscheidung in Spezial- und Generalprävention spricht für diese Theorie 21 . Auch würden die politischen hohen Hürden zur Änderung der stopp dadurch umgangen 22 .
Der Abschreckung quo Aufhebung der Heimlichkeit zum Mittel des Nds. SOG zu erklären stehen keine Argumente entgegen 23 . Während beim StGB die Spezialprävention der Hauptzweck ist, ist die Generalprävention beim Nds. SOG der Hauptzweck, solange sie eingriffslos erfolgt 24 . Daneben ist zu beachten, dass das Nds. SOG weiter Paragraphen mit Abschreckungseffekt kennt, vgl. § 32. Die vermittelnde Ansicht überzeugt durch eine Einzelfallabwägung, welche gerechter erscheint. Diese Meinung schaut danach, welchen Schwerpunkt die Maßnahme setzt. Nach § 12 VI liegt der Schwerpunkt auf präventiven Gesichtspunkten. Es kann nicht angehen, dass der Einfachheit halber das Vorfeld einem Bereich zugeordnet wird und alle bisher geltenden Differenzierungsmaßstäbe einzuebnen. Im Vorfeld befindet man sich entweder vor einer Gefahr oder vor einem Verdacht. Wer erklärt, Verbrechensbekämpfung sei mit der StPO nicht möglich, verfolgt weniger dogmatische, als faktisch- praktische Gründe. Auch würden die politischen hohen Hürden zur
Änderung der StPO dadurch umgegangen 25 . Daher ist der dritten vermittelnden Ansicht zu folgen. Daher haben die Länder die Kompetenz gem. Art 30, 70 GG 26 . (b) Verfahren und Form
Erkennbare Mängel bei Verfahren und Form sind nicht ersichtlich. Mangels Anhaltspunkte im Sachverhalt ist von deren Einhaltung auszugehen. (c) Zwischenergebnis
Das Land hat die Kompetenz zum Erlass und somit ist § 12 VI formell verfassungsgemäß.
(2) Materielle Verfassungsmäßigkeit der Norm
Neben der formellen müsste auch die materielle Verfassungsmäßigkeit gegeben sein. Die Norm müsste im Einklang mit höherrangigem Recht stehen.
21 Waechter in: DÖV, 1999, 138 (144).
22 Vgl. Waechter DÖV 1999, 138 (140).
23 Waechter 1999, 138 (144).
24 Waechter a.a.O..
25 Vgl. Waechter DÖV 1999 138 (140).
26 So auch MVVerfG NJW 2000 2016.
Aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten folgt, dass das eingreifende Gesetz hinreichend bestimmt sein muss 27 . Es muss erkennbar sein, welche Eingriffe durch das Gesetz zugelassen oder vorgenommen werden, die sog. Normenklarheit und Tatbestandsbestimmheit 28 . Es könnte dem § 12 VI an der genannten Normenklarheit fehlen, da die Norm keinen klassischen Tatbestand aufweist und somit eine „Blankovollmacht“ 29 darstellt. Eine genaue Zweckbestimmung existiert nicht, welche eine entscheidende Eingrenzung der Befugnis darstellt, ohne diese erhält die Norm eine finale Struktur. Genauer gesagt gibt es keinen Tatbestand an den angeknüpft werden kann, allein das Motiv der Behörde bestimmt die Anwendung der Norm 30 . Dieses ist jedoch für den Betroffenen weder erkennbar, noch bekannt. Finale Normenstrukturen sind dem Polizeirecht fremd 31 . Das Polizeirecht kennzeichnet sich durch Vorfeldeingriffe, bei denen die Eingriffsschwelle durch eine Gefahr eine Adressierung erfolgt 32 . Die Gefahr stellt dabei den Schlüsselbegriff dar 33 . Bei einer Eingriffsbefugnis wie bei § 12 VI ist eine solche Adressierung aufgeben, da keine abstrakte Gefährdung vorausgesetzt und jedermann polizeipflichtig wird. Stattdessen wird nur auf die Bekämpfung einer bestimmten Kriminalität abgestellt. Bei finale Strukturen, anerkannt im Bauleitplanungsrecht, wird der Bürger durch besondere Beteiligung und Begründung geschützt, vgl. §§ 2 I S. 2; 2a BauGB. Eine schriftliche Begründung beim § 12 VI ist nicht vorgesehen und nur schwer denkbar 34 .
Jedoch ist zu bedenken, dass die Unvorhersehbarkeit gewollt ist um einen Abschreckungs- und Verunsicherungseffekt zu erreichen 35 . Die maßgebende Eingriffsschwelle stellt die Lageerkenntnis dar, welche als bestimmt anzusehen ist 36 . Jedermanns- Kontrollen sind dem Polizeirecht nicht fremd, vgl. §§ 13 I Nr. 2a, 31 I 37 .
27 Manssen Rn. 152; Jarass/ Pieroth Art. 20 Rn. 58; Schmidt-Bleibtreu/ Hofmann/ Hopfauf Art. 80 Rn. 59; Schulze- Fielitz in: Dreier Art. 20 Rn 129.
28 BVerfG 65, 1, 43; Manssen Rn. 152; Jarass/ Pieroth Art. 20 Rn. 57; Pieroth/ Schlink Rn. 325; Denninger/ Petri S. 13.
29 Lisken NVwZ 1998 22 (25).
30 Waechter Polizeirecht Rn. 546.
31 Waechter DÖV 1999 138 (142)
32 Saipa §§11- 29 Vorbemerkungen Rn. 4.
33 Ipsen Polizreirecht Rn. 347: § 12 schließt die Lücke zw. § 11, der an eine konkrete Gefahr anknüpft und § 14, mit seinen engen Voraussetzungen; Denninger/ Petri S. 20 Besorgnis des immer stärkeren Abschieds vom Gefahrenbegriff.
34 Waechter DÖV 1999 138 (142).
35 Waechter DÖV 1999 138 (143).
36 MVVerfG NJW 2000 2016.
37 Saipa § 31 Rn. 2.
Hausarbeit der Großen Übung im öffentlichem Recht- Sommersemester 2010 Daneben ist der relative Bestimmtheitsgrundsatz zu beachten 38 . Je geringer der Eingriff, desto geringer sind die Anforderungen an die Bestimmtheit. Daher ist von einem ausreichender Klarheit auszugehen. (b) Einheitlichkeit der Rechtsordnung
Des Weiteren könnte die Norm gegen den von der Rspr. entwickelten Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung verstoßen 39 . Durch die Regelung des § 12 VI kann der Grundsatz des Bundesrechtes, dass man keinen Personalausweis mit sich führen muss, unterlaufen werden 40 . Die Besorgnis des Bürgers kontrolliert zu werden kann ihn dazu bewegen, vorsichtshalber Ausweispapiere immer mit sich zu führen. Jedoch wird die Nichtmitführung gerade nicht sanktioniert, sondern nur in den seltensten Fällen einer Kontrolle. Dadurch unterscheidet sich die Situation von Angaben, die regelmäßig eine Angabepflicht an ein Verhalten knüpfen, das in anderen Gesetzen nicht als zu vermeiden qualifiziert wird. Somit kann der Eingriff wegen der bloß faktischen und mittelbaren Unterschiedlichkeit der Rechtsordnung abgelehnt werden. (c) Vermutung der Unschuld
Des Weiteren könnte der § 12 VI hinsichtlich der Redlichkeitsvermutung bedenklich sein. Dieser Grundsatz ist gesetzlich nicht fixiert, kann aber aus der Grundvorstellung des Rechtsstaats abgeleitet werden 41 . Das Gegenteil zum Rechtsstaat stellt der Polizeistaat dar 42 , indem eine solche Redlichkeitsvermutung nicht existiert. Der Rechtsstaat ist durch sein Vertrauen in die Rechtstreue des Bürgers gekennzeichnet 43 . Anderes kann nur gelten, wenn das Gegenteil bewiesen ist 44 . In der BRD findet man diese Vermutung vor allem im Strafrecht und der Strafprozessordnung, indubio pro reo. Ein weiteres Bsp. ist die Gewissensfreiheit 45 . (aa) „Theorie des permanenten Ausnahmezustandes“
Eine Meinung der Lit. 46 geht davon aus, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt ist. Eine solche Norm würde an den permanenten Ausnahmezustand nach der Ausnahmeverordnung des Reichspräsidenten vom 28.02.1933 im Reich erinnern. Nach dieser Theorie wäre der § 12 VI verfassungswidrig.
38 Schmidt-Bleibtreu/ Hofmann/ Hopfauf Art. 20 Rn. 85.
39 BVerfGE 98, 83ff; BVerfGE 98, 106ff.
40 Gusy Rn. 232; vgl. Ipsen Polizeirecht Rn. 354.
41 Notzon S. 194; Weßlau S. 300.
42 Notzon S. 194; Weßlau S. 300.
43 Weßlau S. 300.
44 Weßlau S. 300.
45 Notzon S. 194.
46 Lisken NVwZ 1998 22 (24).
Eine andere Ansicht 47 stellt auf den Sinn und Zweck der Norm ab, im Vorfeld Gefahren schon zu verhindern. Andernfalls würde der Polizei ein wichtiges Instrumentarium genommen werden. Nach dieser Theorie wäre § 12 VI verfassungsgemäß. (cc) Meinungsstreitentscheid
Der Grundsatz indubio pro reo ergibt sich nur aus der besonderen Form des Strafverfahrens. Würde man der ersten Theorie folgen gäbe es letztendlich keine Handhabe für Sonderordnungsrecht wie im Bauordnungs-, Wasser- oder Atomrecht 48 . Eine verfassungsrechtliche Eingrenzung ergibt sich bei diesen Rechtsgebieten aus der Gefahrennähe der Personen. Würde man der Unschuldsvermutung folgen, ergäbe sich ein Vorrang der Individual vor den Kollektivgütern 49 . Daneben lässt sich dem Grundgesetz eine Unschuldsvermutung methodisch nicht entwickeln. Daher ist die Unschuldsvermutung abzulehnen. (d) Zitiergebot gem. Art. 19 I S.2 GG
Der § 12 VI könnte ein Verstoß gegen das Zitiergebot gem. Art. 19 I S. 2 darstellen, da in § 10 nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Art. 4 GG aufgeführt ist. Das Zitiergebot soll versteckte Grundrechtseingriffe unmöglich machen 50 und als Warnfunktion für den Gesetzgeber dienen 51 . Jedoch muss das Zitiergebot bei Art. 2 I GG nicht beachtet werden 52 ; dasselbe gilt für Rechte mit verfassungsimmanenten Schranken, Art. 4 GG 53 .
(e) Freizügigkeit Art. 11 GG- Reisefreiheit Art. 2 I GG
Durch die Kontrollen könnte ein Eingriff in das Reise- und das Freizügigkeitsrecht vorliegen. Art. 11 GG schützt das Freizügigkeitsrecht, das Recht an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen 54 . Dieses Recht ist jedoch nicht beeinträchtigt. Umstritten ist, ob die Schleierfahndung, auf der § 12 Abs. 6 Nds. SOG beruht, die Reisefreiheit aus Art. 2 I GG verletzt.
47 Notzon S. 195.
48 Landesverfassungsrecht Mecklenburg- Vorpommern 21.10.1989, S. 25.
49 Schwetzel S. 101f.
50 Schmidt-Bleibtreu/ Hofmann/ Hopfauf Art. 19 Rn. 11.
51 Sodan Art. 19 Rn. 5.
52 BVerfGE 10, 89, 99; Lisken NVwZ 1998 22 (25).
53 Schenke in: Steiner Kap. II F Rn. 212; Waechter Polizeirecht Rn. 497.
54 Jarass/ Pieroth Art. 11 Rn. 2; Schroeder Rn. 530; Hofmann in: Umbach/ Clemens Art. 11 Rn. 14; BVerfGE 2, 266 (273); 80, 137/150.
Eine Ansicht der Literatur 55 bejaht eine Verletzung des Kernbereichs von Art. 11 GG durch die Kontrollmöglichkeit jedermanns im öffentlichen Verkehrsraum. Danach wäre § 12 VI verfassungswidrig. (bb) Verneinende Ansicht
Die Gegenansicht 56 verneint diesen Eingriff. Demnach wäre § 12 VI mit Art. 11 GG vereinbar. (cc) Streitentscheid und Ergebnis
Die erst genannte Ansicht ist abzulehnen, da durch § 12 VI die Reisefreiheit nicht gezielt und nur indirekt betroffen wird und es zudem an einer starken Intensität mangelt 57 . Somit verstößt § 12 VI nicht gegen Art. 11 GG.
Der § 12 VI könnte gegen das Differenzierungsverbot aus Art. 3 III GG verstoßen. Gem. Art. 3 I GG darf wesentlich Gleiches nicht ungleich und wesentlich Ungleiches nicht gleich behandelt werden 58 . Fraglich ist ob hierin ein Verstoß gesehen werden kann. Der Wortlaut der Vorschrift selbst zwingt nicht zu einer solchen fragwürdigen Differenzierung. Dies tut lediglich die Notwendigkeit ihrer effektiven Anwendung. Dem § 12 VI wohnt daher eine objektive Tendenz zu einer entsprechenden Praxis inne 59 . Daher ist das absolute Differenzierungsverbot nicht verletzt, da die Norm selbst nicht an die Abstammung, Rasse, Heimat oder Herkunft anknüpft 60 .Daher liegt kein Verstoß gegen Art. 3 I GG vor. (g) RiS gem. Art 2 I i.V.m. 1 I GG
Der § 12 VI könnte einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellen 61 . Zur freien Entfaltung der Persönlichkeit gehört grds. das Recht anonym zu bleiben 62 . (aa) Eröffnung des Schutzbereiches
Im Volkszählungsurteil 63 hat die Rspr. aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. Art 2 I i.V.m. 1 I GG das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erstmals
55 Lisken NVwZ 1998 22 (25).
56 Schwabe NVwZ 1998 709 (711); Waechter DÖV 1999 138 (141).
57 Waechter DÖV 1999 138 (141).
58 Fisahn/ Kutscher S. 43.
59 Waechter DÖV 1999 138 (141).
60 Zum selben Ergebnis kommt Waechter DÖV 1999 138 (141).
61 Peitsch ZRP 1992 127 (128).
62 Ipsen Polizeirecht Rn. 350.
Hausarbeit der Großen Übung im öffentlichem Recht- Sommersemester 2010 abgeleitet 64 . Jedermann ist damit gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten geschützt 65 . Das Grundrecht gewährleistet ebenfalls die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen 66 . Der § 12 VI zielt auf personenbezogene Daten ab 67 , daher ist der Schutzbereich eröffnet. (bb) Eingriff in den Schutzbereich
Hinzutreten müsste ein Eingriff. Dieser ist jedes staatliche Handeln, das dem einzelnen ein Verhalten das in den Schutzbereich eines Grundrechtes fällt, unmöglich macht, gleichgültig ob diese Wirkung final oder unbeabsichtigt, unmittelbar oder mittelbar, rechtlich oder tatsächlich, mit oder ohne Zwang und Befehl erfolgt 68 . Mit Hilfe der Befugnisse des § 12 IV kann die Polizei den Einzelnen zur Preisgabe seiner persönlichen Daten zwingen, sofern Ausweißpapiere vorhanden sind 69 . Ein Eingriff in den Schutzbereich liegt damit vor. (cc) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Dieser Eingriff könnte jedoch verfassungsgemäß gerechtfertigt sein. Das RaiS ist nicht schrankenlos gewährleistet. Vielmehr gilt hier der Schrankentrais des Ar. 2 I GG 70 . Als Schranke kommt hier die verfassungsmäßige Ordnung 71 in Form des § 12 VI in Betracht. (dd) Gesetzesvorbehalt
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schrankenlos gewährleistet 72 . Vielmehr gilt auch hier die Schrankentrias des Art. 2 I GG 73 . Als Schranke kommt hier die verfassungsmäßige Ordnung 74 in Form der Norm des § 12 VI in Betracht kommen. (ee) Verhältnismäßigkeit der Schranke
Die Schrank in Form des § 12 VI müsste zudem verhältnismäßig sein 75 .
63 BVerfGE 65, 1 (41ff).
64 Tettinger/ Erbguth/ Mann Rn. 431; Kuni Jura 1993 595ff; Lang JA 2006 395ff; a.A. Gießen JuS 1995 857 (862) aPR findet seine Konkretisierung in Art. 1 I GG; der Streit kann aber dahinstehen, da Art. 1 I GG bei der Auslegung in der Verhältnismäßigkeit von Bedeutung ist.
65 BVerfGE 65, 1 (41f); Ipsen Polizeirecht Rn. 453; Neumann S. 117; Meister JA 2003 83 (84).
66 BVerfGE 65, 1 (43).
67 Saipa § 30 RN. 2.
68 BVerfGE NJW 2002, 2626, 2628; Epping Rn. 367; Ipsen Staatsrecht II Rn. 143.
69 Waechter DÖV 1999 138 (141).
70 BVerfGE 65, 1 (43f); Epping Rn. 619; Ipsen Staatsrecht II Rn. 776.
71 BVerfGE NJW 2002, 2378.
72 Leibholz/ Rinck Art. 2 Rn. 106.
73 BVerfGE 65 1 (43f.); Epping Rn. 619; Ipsen Staatrecht II Rn, 776.
74 BVerfGE NJW 2002, 2378.
75 Neumann S. 95 als möglichst schonende Behandlung der Grundrechte; Götz § 11 Rn. 11.
Zunächst müsste ein legitimer Zweck vorliegen 76 . Legitimes Ziel des Gesetzgebers ist die Verhinderung der grenzüberschreitenden Kriminalität. Somit liegt ein legitimes Ziel vor.
ii. Geeignetheit
Die Maßnahme müsste geeignet sein 77 . Geeignetheit liegt dann vor, wenn sie das Ziel zu mindestens fördert 78 . Der § 12 VI kann dies über mehrere Wege tun. Zunächst könnte der Erfolg im Aufgriff von gesuchten Personen oder im Aufgriff von illegal Eingereisten oder letztendlich in der Gefahrensuche oder Abschreckung liegen. Betrachtet man die Grundmaßnahme an sich, ohne Datenabgleich oder Durchsuchung erscheint die Geeignetheit als fraglich. Kaum wird es möglich sein eine gesuchte Person ohne Datenabgleich aufzugreifen. Die allgemeine Gefahrensuche wird ebenfalls erfolglos bleiben. Illegal Eingereiste fallen nur auf, wenn offensichtliche Fälschungsmerkmale am Ausweispapier festgestellt werden können. Man kann sich der Kontrolle entziehen, wenn man seine Ausweispapiere nicht mit sich führt 79 . Kommen Folgemaßnahmen hinzu, ergibt sich ein differenziertes Bild. Vor allem die Durchsuchungsbefugnisse 80 und der Datenabgleich sorgen für die gewünschten Erfolge. Damit einhergehend ist die Abschreckung. Stärkung des Sicherheitsgefühls der Bevölkerung und auf der anderen Seite ist die beschränkte Eignungsprognose im legislativem Ermessen zu beachten 81 . Es ist schwierig überhaupt einen Effekt von Maßnahmen zur Bekämpfung von Kriminalität einzuschätzen. Ermessensfehler in der legislativen Entscheidung sind nicht ersichtlich, daher ist die Norm an der Grenze zur Ungeeignetheit.
iii. Erforderlichkeit
Die Maßnahme der Polizei müsste erforderlich sein 82 . Es darf kein milderes Mittel mit gleicher Effektivität vorliegen 83 . Gleich wirksame Mittel sind nicht erkennbar 84 . Die Eingriffsbefugnisse sind somit erforderlich.
76 Neumann S.95; Antoni in: Hömig Art. 20 Rn. 13.
77 Tettinger/ Erbguth/ Mann Rn. 541; Neumann S. 95; Götz § 11 Rn. 21ff; Waechter Polizeirecht Rn. 447.
78 Tettinger/ Erbguth/ Mann Rn. 407.
79 Waechter DÖV 1999 138 (143).
80 Waechter a.a.O.
81 Waechter a.a.O.
82 Götz § 11 Rn. 24ff; Waechter Polizeirecht Rn. 451ff; Drews/ Wacke/ Vogel/ Martens S. 408.
83 Drews/ Wacke/ Vogel/ Martens S. 425ff.
84 Gusy Rn. 232 die Befragung ist das mildeste Mittel zur Identitätsfeststellung.
Die Norm müsste auch im engeren Sinne angemessen sein 85 . Dies ist der Fall, wenn eine Abwägung der für und gegen ihn sprechenden Gründe ergibt, dass dieser zumutbar ist 86 . Zunächst ist fraglich, ob die geringe Erfolgswahrscheinlichkeit der Angemessenheit im engeren Sinne entgegensteht, da in Rechte von Jedermann eingegriffen wird. Auf der einen Seite steht das öfftl. Interesse an effektiver Polizeiarbeit. Dieses wird durch die Polizeipflichtigkeit von Jedermann erreicht. Dabei ist die Pflichtigkeit sehr gering 87 . Es gilt das Prinzip je geringer der Verdachtsmoment desto geringer die Rechtsfolge 88 . Intensivere Maßnahmen erfordern daher ein größeres Verdachtsmoment.
Daneben ist der erzielte Abschreckungseffekt zu beachten. Neben dem Auffinden von Personen und Gefahren besteht ein Hauptaugenmerk der Norm in dem erzielten Abschreckungseffekt 89 . Kehrseite der Abschreckung ist die Steigerung des Sicherheitsgefühls 90 , wird dies geminderter begünstigt dies die Begehung von Straftaten. Dadurch wird bei potenziellen Störer der Eindruck hervorgerufen, dass sich „Verbrechen nicht mehr lohnt“. Kontrollen ohne Anlass erfolgen oft (Wasser- oder Atomrecht), jedoch knüpfen diese jeweils an ein bestimmtes Verhalten an 91 . Die Inanspruchnahme von jedermann kann hingegen keiner dieser Gruppen zugeordnet werden, die Einschränkung erfolgt hier über andere Tatbestandsmerkmale. Auf der anderen Seite ist der geringe Grundrechtseingriff zu beachte. Nur wer Ausweißpapiere mit sich führt muss diese auch aushändigen. Jedoch ist auch diese geringe Beeinträchtigung problematisch. Es ist unangenehm Objekt polizeilicher Maßnahmen zu werden. Dieses Hervorheben weißt auch Herrschafts- und Einschüchterungselement auf und verdeutlicht das Subordinationsverhältnis. Daneben könnte sich aus der Schutzpflicht für sind Art 2 II S. 1GG und Art. 4 GG des Staates etwas anderes ergeben 92 . Aufgrund der überragenden Bedeutung ist unter Beachtung eines schonenden Ausgleichs von der Angemessenheit des § 12 VI im engeren Sinne auszugehen.
85 BVerwGE 39, 190 (196); Tettinger/ Erbguth/ Mann Rn. 541.
86 Götz § 11 Rn. 29ff; Waechter Polizeirecht Rn. 458.
87 Stephan DVBl 1998, 81 (83).
88 Böhrenz/ Siefken § 12 Rn. 10.
89 Waechter DÖV 1999 138 (144).
90 Vgl. Schewe S. 44ff, 50, der das Sicherheitsgefühl sogar als Rechtfertigung für das Bestehen der Polizei ansieht.
91 Waechter DÖG 1999 138 (146).
92 BVerfGE 7, 198 (205)
Der § 12 VI ist mit dem höherrangigem Recht vereinbar und kann daher als Rechtsgrundlage für das polizeiliche Handeln herangezogen werden.
bb.) Tatbestand der Befragung gem. § 12 VI
Der Tatbestand setzt voraus, dass die Polizei zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung mit internationalem Bezug Personen im öffentlichen Verkehrsbereich kurzzeitig anhalten, befragen und den Ausweis verlangen kann. Problematisch ist hier das Tatbestandsmerkmal im öffentlichen Verkehrsbereich 93 . Die Polizei forderte die betroffenen Personen vor der Moschee auf, sich auszuweisen. Die Norm spricht nur davon, dass die Kontrollen im öffentlichen Verkehrsraum stattfinden dürfen, nicht dass dort auch die Straftaten verabredet werden müssen. Würde man den öffentlichen Verkehrsraum nur auf die Verhütung beziehen, so würde man die §§ 13, 14 mit ihrem engeren Tatbestand aushebeln. Die Polizei würde nicht den gefährlichen Ort nach § 13 I Nr. 2a) absperren, sondern nur die öffentliche Straße darum herum. Darüber hinaus muss man den historischen Hintergrund der Norm betrachten. Sie diente zum Auffinden von KFZ-Schlepperkriminalität 94 . Aufgrund der historischen und systematischen Auslegung müssen die Straftaten im öffentlichen Verkehrsraum verabredet, verübt oder ausgeführt werde. Die Planungen finden aber gerade nicht vor dem Eingang der Moschee, sondern in der Moschee selbst statt. Bezugspunkt ist hier nicht der öffentliche Verkehrsraum, sondern die Moschee selbst. Daher ist der Tatbestand der Befragung gem. § 12 VI nicht erfüllt und die Norm als Rechtsgrundlage abzulehnen.
cc.) Streitentscheid und Zwischenergebnis
Der Streitentscheid kann dahinstehen da der Tatbestand des § 12 VI nicht erfüllt ist. Daher kommen § 13 I Nr. 1, § 13 I Nr. 2 a.), sowie § 11 in Betracht.
6.) § 13 I Nr. 1- Identitätsfeststellung
Der § 13 I Nr. 1 für die Identitätsfeststellung zur Abwehr einer Gefahr voraus 95 . Diese ist in § 2 Nr. 1 a.) legal definiert als Sachlage, bei im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche
93 Böhrenz/ Unger/ Siefken § 12 Rn. 11; Ipsen Polizeirecht Rn. 345.
94 Suckow/ Hoge Rn. 112.
95 Saipia § 13 Rn. 1; Ipsen Rn. 350.
Hausarbeit der Großen Übung im öffentlichem Recht- Sommersemester 2010 Sicherheit und Ordnung droht 96 . Für eine solche reicht die normale polizeiliche Alltagserfahrung nicht aus 97 , da diese konkret individuell belegt werden muss.
7.) Anwendung des Tatbestandes von § 13 I Nr.2 a.)- Razzia
Der § 13 I Nr. 2 a.) setzt Tatsachen voraus. Fraglich ist, ob Informationen aus der allgemeinen polizeilichen Erfahrung als Tatsachen gesehen werden kann. Tatsachen sind nur gegeben, wenn konkrete Beobachtungen vorliegen, dass an dem Ort Straftaten verabredet oder verübt werden 98 . Es müssen konkrete Indizien über einen bloßen Erfahrungssatz hinaus vorliegen 99 . Dabei stellt die „Annahme von Tatsachen“ den normierten Gefahrenverdacht dar 100 . Der allgemeine Erfahrungssatz liegt laut SV vor. Es mangelt an einem konkreten Bezug, dass genau in dieser Moschee gewaltbereite Menschen Straftaten von erheblicher Bedeutung planen, vorbereiten oder ausführen. Somit entfällt § 13 I Nr. 2a) als Rechtsgrundlage.
8.) § 31- Generalklausel der Datenerhebung
Eine Datenerhebung über die Generalklausel des Datenrechts entfällt, da diese in § 31 I eine Gefahr voraussetzt und in § 31 II Nr. 1 Tatsachen. Beides liegt wie oben geprüft nicht vor.
9.) Rückgriff auf die Generalklausel § 11
Die Maßnahme kann nicht auf der Generalklausel § 11 beruhen. Die notwendige Gefahr i.S.v. § 2 Nr. 1 a.) liegt wie oben geprüft nicht vor.
10.) Gefahrenerforschungseingriff gem. § 11
Es könnte eine Gefahrenerforschungsmaßnahme über § 11 gegeben sein 101 . Entgegen Art. 20 III GG hält die herrschende Meinung an dem Konstrukt der Gefahrenerforschungsmaßnahme fest 102 . Jedoch müsste ein Tatverdacht gegeben sein. Der Gefahrenverdacht liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte über einen allg. Erfahrungssatz hinaus vorliegen 103 . Da der Gefahrenverdacht bereits bei § 13 I Nr. 2a) sowie bei § 31 II Nr. 1 abgelehnt wurde, kann das Ergebnis hier nicht anders ausfallen. Es fehlt an den konkreten Anhaltspunkt.
96 Waechter Polizeirecht Rn. 284; Walker S. 47, 48; Habermehl Rn. 70.
97 Ipsen Rn. 128; Waechter Polizeirecht Rn. 284; Habermehl Rn. 71.
98 Saipa § 13 Rn. 5.
99 Waechter Polizeirecht Rn. 557; OVG Berlin NVwZ 1986 3223; Saipa § 13 Rn. 5; Benfer Rn. 241.
100 Ipsen Rn. 144.
101 Waechter Polizeirecht Rn. 251.
102 Weiß NVwZ 1997 737 (737ff); Petri DÖV 1996 443 (447); Classen JA 1995 608 (610); Waecher Polizeirecht Rn. 253; Ipsen Rn. 146.
103 Weiß NVwZ 1997 737 (737); Ipsen Rn. 141; Waechter Polizeirecht Rn. 284
Hausarbeit der Großen Übung im öffentlichem Recht- Sommersemester 2010
11.) Zwischenergebnis
Im Endergebnis wird die Maßnahme mangels Gefahr und konkretem Bezug von keiner Rechtsgrundlage getragen, somit stellt die Maßnahme einen Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes gem. Art. 20 III GG dar. Aufgrund der vollständigen juristischen Prüfung soll die Prüfung anhand des § 12 VI fortgeführt werden, obwohl § 13 I Nr. 2a.) als sachnäher anzusehen ist.
Aufgrund der Vollständigkeit der juristischen Prüfung soll die Prüfung anhand des § 12 VI im Hilfsgutachten fortgeführt werden, da dieser ausdrücklich von der Polizei im SV. genannt wurde, obwohl § 13 I Nr. 2a.) als sachnäher zu qualifizieren ist.
II. Formelle Rechtmäßigkeitsprüfung der Einzelmaßnahme
Die formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Einzelfallmaßnahme in Form von Zuständigkeit, Verfahren und Form müsste erfüllt sein.
1.) Zuständigkeit
Die Polizeidirektion Braunschweig ist nach §§ 87 I, 1 I S.1 und 3, II S.1, 100 I NSOG sachlich als auch örtlich zuständig.
2.) Verfahrensvorschriften
Des Weiteren müssten die Verfahrensvorschriften gem. §§ 9 ff VwVfG i.V.m. § 1 I NVwVfG gewahrt worden sein. Fraglich ist, ob eine ordnungsgemäße Anhörung nach § 1 NVwVfG i.V.m. § 28 I VwVfG erforderlich gewesen ist. Die Anhörung gibt dem Bürger eines seiner wichtigen Rechte, nämlich sich zum Sachverhalt vor der Behörde zu äußern 104 . Mangels Indizien im Sachverhalt ist von keiner Anhörung gem. § 28 VwVfG auszugehen. Ein erledigter VA kann nicht gem. § 45 II VwVfG bis zur letzten Tatsacheninstanz nachgeholt 105 und somit geheilt werden 106 . Die Anhörung kann jedoch aufgrund der Eilbedürftigkeit dahinstehen.
3.) Formvorschriften
Aufgrund mangelnder entgegenstehender Anhaltspunkte im Sachverhalt ist von der Einhalt der Formvorschriften auszugehen.
III. Materielle Rechtmäßigkeitsprüfung der Einzelmaßnahme
Die Einzelmaßnahme müsste auch materiell rechtmäßig sein. Zunächst müsste der Tatbestand des § 12 VI erfüllt sein
104 Schwarz in: Fehling/ Kastner § 28 VwVfG Rn. 3, 4; Kopp/ Ramsauer § 28 Rn. 1, 2.
105 Schwarz in: Fehling/ Kastner § 45 VwVfG Rn. 35; Kopp/ Ramsauer § 45 Rn. 33.
106 Kopp/ Ramsauer § 45 Rn. 12; Jachmann/ Drüen Rn. 138.
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Der Tatbestand setzt voraus, dass die Polizei zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung mit internationalem Bezug Personen im öffentlichen Verkehrsbereich kurzzeitig anhalten, befragen und sich auszuweisen. Zunächst müsste eine Lageerkenntnis bei der Polizei vorliegen 107 . Der Begriff des „Lagebildes“ ist nach polizeirechtlichen Erfahrungs- Führungsgrundsätzen definiert 108 . Dies ist laut Sachverhalt gegeben. Die Kontrollen basieren auf der Grundlage der bestehenden Bedrohung nach den internationalen Terrorismusanschlägen und der Erkenntnis der Sicherheitsbehörden, dass sich potenziell- islamistische Gewalttäter islamische Gebets- und Kulturstätten aufsuchen. Somit liegt eine Lageerkenntnis vor. Es müsste daneben eine Straftat mit erheblicher Bedeutung mit internationalem Bezug vorliegen 109 . Der Begriff der Straftat ist in § 2 Nr. 9 legal definiert. Nach § 2 Nr. 9 lit. a) sind diese auch besonders schwerwiegenden Straftaten nach § 2 Nr. 10. Als solche kommen hier § 2 Nr. 10 lit. a) und § 2 Nr. 10 lit. c) in Betracht. Insbesondere könnten dabei die §§ 211, 212, 129a StGB einschlägig sein. Der internationale Bezug kann damit begründet werden, dass die Anschläge hier geplant und in anderen Ländern ausgeführt werden. Demzufolge ist das Merkmal der Straftat mit internationalem Bezug erfüllt.
Das Handeln der Polizei hat zwar im öfftl. Verkehrsraum stattgefunden, Anknüpfungspunkt ist aber die Moschee somit ist dieser Punkt nicht erfüllt, s. oben. Somit ist der Tatbestand des § 12 VI, mit Ausnahme des örtlichen Bezugs, gegeben.
IV. Störerauswahl
Das Einschreiten der Polizei gegen D müsste von einer ermessenfehlerfreien Störerauswahl geprägt sein 110 . Grundsätzlich können nur die Personen in §§ 6 ff als Störer herangezogen werden 111 . Hier greift jedoch der § 9 finden die §§ 6 ff keine Anwendung, da der § 12 VI Maßnahmen gegen andere Personen zulässt 112 . Daher kann nach dem Wortlaut jedermann herangezogen werden. D stellt einen solchen im Sinne des § 12 VI dar. Somit ist die Störerauswahl mangels gegenläufiger Anhaltspunkte im Sachverhalt rechtmäßig und ohne Ermessensfehler erfolgt.
107 Böhrenz/ Unger/ Siefken § 12 Rn. 11;Saipa § 12 Rn. 2.
108 Böhrenz/ Unger/ Siefken § 12 Rn. 11.
109 Ipsen Polizeirecht Rn. 345; Pieroth/ Schlink/ Kniesel § 14 Rn. 5.
110 Schenke Rn. 505.
111 Saipa § 13 Rn. 1; Spießhofer S. 4; Drews/ Wacke/ Vogel/ Martens S. 408.
112 Tettinger/ Erbguth/ Mann Rn. 501.
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V. Rechtsfolge
Das Handeln der Polizei müsste zudem verhältnismäßig i.S.v. § 4 und darf keinen Verstoß gegen das Übermaßgebot darstellen 113 . Insbesondere kommen hier die Artt. 11; 4 I; 2 I i.V.m. 1 I; 3 III; 3 I GG in Betracht.
1.) Verletzung des Art. 11 GG- Freizügigkeit
Der Art. 11 GG ist ein Grundrecht der Deutschen in Sicht des Art. 116 GG 114 . Daher kann sich D mangels deutscher Staatsbürgerschaft nicht auf Art. 11 GG berufen.
2.) Verstoß gegen Art. 4 II GG- Religionsausübung
Problematisch könnte sein, dass die Kontrollen nach dem Freitagsgebet stattfanden, welche das wichtigste Gebet für die Muslime darstellt 115 . Hier kommt ein Verstoß gegen den status negativus des Art. 4 II GG in Betracht kommen. a.) Schutzbereich des Art. 4 II GG forum externum
Der persönliche, sowie der sachliche Schutzbereich des Art. 4 II GG müsste eröffnet sein. Als erstes müsste der persönliche Schutzbereich eröffnet sein 116 . Entgegen direkter Formulierung handelt es sich bei dem Grundrecht aus Art. 4 II GG um ein Jedermann-Grundrecht aufgrund der Gewährleistungsformulierung und der besonderen Bedeutung 117 . Somit kann sich auf der D auf das Grundrecht auf Religionsfreiheit berufen. Daneben müsste der sachliche Schutzbereich eröffnet sein. Art. 4 II GG bezieht sich auf die Religionsausübung 118 . Schutzgut ist das forum externum, die ungestörte Ausübung der Religionsfreiheit, worunter kultische Handlungen und Ausübung sowie Betrachtung religiöser Gebräuche wie z.B. Gottesdienst zu zählen sind 119 . Der Glaube, der einer Religion oder Weltanschauung zugrunde liegt, wird definiert als die Überzeugung von der Stellung des Menschen in der Welt und seiner Beziehung zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten 120 . Der D nimmt durch seiner inneren Überzeugung nach an dem Freitagsgebet in der Moschee teil und vollzieht somit eine kultische Handlung. Daher wird seine Handlung vom Schutzbereich von Art. 4 II GG erfasst. Daher ist auch der sachliche Schutzbereich eröffnet.
113 Lerche S. 21; Schenke in: Steiner Kap. II F Rn.200; Schwetzel S. 100; Drews/ Wacke/ Vogel/ Martens S. 422.
114 Hofmann in: Umbach/ Clemens Art. 11 Rn. 17; Model/ Müller Art. 11 Rn. 2.
115 Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Freitagsgebet für muslimische Männer und Pubertierende verpflichtend, für Frauen empfehlenswert, zuletzt abgerufen am 06.04.2010.
116 Epping Rn. 283.
117 Morlok in: Dreier Art. 4 Rn. 92; Epping Rn. 283; Wenckstern in: Umbach/ Clemens Art. 4 Rn. 25.
118 Herzog in: Maunz/ Dürig/ Herzog/ Scholz Art. 4 Rn. 64; Starck in: v. Mangoldt/ Klein/ Starck Art. 4 Rn.58.
119 BVerfGE 23, 236 (246); Ipsen Staatsrecht II Rn. 398; Hufen GR § 22 Rn. 10.
120 Jarass/ Pieroth § 4 Rn. 8.
Nach der Eröffnung des Schutzbereiches müsste ein Eingriff vorliegen. Def. s. oben. Problematisch ist nur, dass die Kontrolle nach dem Freitagsgebet stattfand. Durch sie besteht die Gefahr, dass Personen zu spät zur Arbeit kommen und in Kenntnis dessen auch dem Freitagsgebet fern bleiben. Wie der Fall zeigt ist der klassische Eingriffsbegriff jedoch zu eng. Grundrechte können auch durch faktisch mittelbare Eingriffe beeinträchtig werden. Deshalb werden durch den erweiterten Eingriffsbegriff alle vier genannten Kriterien ausgeweitet, sodass jedes staatliche Handeln ein Eingriff darstellt 121 . Nach der modernen Formel kommt es nicht mehr auf den Rechtsakt an, sondern auf dessen Wirkung und Intensität 122 . Zudem muss die Wirkung von einer staatlichen Maßnahme herrühren, d.h. dem Staat zurechenbar sein 123 . Der Eingriff besteht hier in der Aufforderung zur Vorzeigen des Ausweises. Daher ist ein Eingriff in Art. 4 II zu bejahen.
c.) Schrankenproblematik von Art. 4
Umstritten sind die Grundrechtsschranken von Art. 4 II GG und worin diese zu sehen sind 124 . (1) Verfassungsimmanente Schranke
Nach h.M. 125 gelten ausschließlich verfassungsimmanente Schranken. Eine Beschränkung dürfte nur aufg. von Verfassungsrecht erfolgen. (2) Einschränkung durch Gesetzesvorbehalt in Art.
140 GG. 136 I WRV
Die Gegenmeinung 126 sieht in Artt. 140 GG, 136 I WRV einen Gesetzesvorbehalt. Der Art. 4 II GG dürfte durch ein normales Gesetz eingeschränkt werden. (3) Streitentscheid
Gegen eine Wertung von Art. 136 I WRV als generellem Gesetzesvorbehalt für Art. 4 I, II GG spricht zunächst die normative Auslegung: Art. 136 WRV sollte nach den Erfahrungen des Kulturkampfes unter Bismark die Religionsfreiheit nicht beschränken, sondern gerade stärken und erklärte aus diesem Grund die religiöse Ausrichtung bzgl. Der staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten zum unzulässigen Differenzierungs-
121 BVerfGE6, 273 (278); E 52 42 (54); Epping Rn. 368.
122 BVerfGE 6, 273 (278), 76, 1, (42ff.); Dreier in: Dreier Vorb. Rn. 125.; Murswiek NVwZ 2003 1 (3ff).
123 Dreier in: Dreier Vorb. Rn. 126.
124 Vgl. Herzog in: Maunz/ Dürig/ Herzog/ Scholz Art. 4 Rn. 89; v. Mangoldt/ Klein/ Starck Art. 4 Rn. 84ff.
125 BVerfGE 33, 23, 31; NJW 2002, 2227; NJW 2004, 47; BVerwG (2. Senat) NJW 2002, 3344; Schmidt-Bleibtreu/ Hofmann/ Hopfauf Art. 4 Rn. 5.
126 BVerwG (3. Senat) NJW 2001 1225 (1226); Ipsen Staatsrecht II Rn. 385, Epping Rn. 300.
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kriterium. Des Weiteren spricht eine historische Auslegung gegen die Anwendung: Anders als die Vorgängernorm § 135 WRV enthält Art. 4 GG gerade keinen Gesetzesvorbehalt; eine zunächst vorgesehene Schrankenregelung wurde sogar ausdrücklich verworfen. Die systematische Auslegung kommt zum selben Ergebnis. Art. 4 I, II GG schützt neben der Religions- auch die Gewissensfreiheit, während Art. 136 WRV nur die Religionsfreiheit erfasst. Dies hätte die sachlich kaum zu rechtfertigende Konsequenz, dass die Gewissensfreiheit in Art. 4 I GG stärker geschützt würde als die übrigen Freiheiten des Art. 4 I, II GG. Somit ist der h.M. zu folgen und Art. 4 I, II GG nur durch ausschließliche verfassungsimmanente Schranken, Grundrechte Dritter und Werte mit Verfassungsrang, einzuschränken.
d.) Kollidierende Grundrechte
Als kollidierendes Grundrecht kommt der hinter der Gefahrenerforschungsmaßnahme stehende Art. 2 II GG, das Recht auf auf körperliche Unversehrtheit der von einem potenziellen Terroranschlag bedrohten Menschen in Betracht.
e.) Praktische Konkordanz
Nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz ist eine Abwägung zw. den kollidierenden Grundrechten vorzunehmen 127 .
Als legitimer Zweck kommt Schutzpflicht des Staats auf körperlicher Unversehrtheit seiner Bürger gem. Art. 2 II GG in Betracht. Die Identitätsfeststellung ist auch dazu geeignet. Ein milderes Mittel zur Wahrung der Rechte aus Art. 2 II GG ist nicht ersichtlich.
Es stellt sich die Frage nach der Angemessenheit im engeren Sinne. Der Art. 4 II GG hat eine besondere Bedeutung für den Rechtsstaat und die Demokratie 128 . Auf der anderen gehört das Recht zu den Kernelementen des Persönlichkeitsrechts 129 . Dagegen steht das Recht auf Unversehrtheit aus Art. 2 II GG, der durch potenzielle Anschläge Bedrohten. Jedoch stellen die Kontrollen, die regelmäßig ohne konkreten Anhaltspunkt stattfinden einen zu starken Eingriff in Art. 4 II GG dar. Durch den Zeitbedarf, den die Maßnahme hervorruft könnten die Gläubigen von dem Gebet ferngehalten werden, da sie ansonsten zu spät zu ihrer Arbeit oder anderen Verpflichtungen kommen. Daneben besteht nur die Erfahrung, dass solche Straftaten dort verübt werden. Der Eingriff steht in keinem Verhältnis zu seinem Nutzen. Daher ist die Angemessenheit im engeren Sinn nicht erfüllt und somit liegt ein Verstoß gegen Art. 4 II GG vor.
127 Epping Rn. 83, 303; Schmidt-Bleibtreu/ Hofmann/ Hopfauf Art. 4 Rn. 27.
128 Morlok in: Dreier Art. 4 Rn. 46; BVerfGE 19, 206 (216) Staat hat neutral zu sein.
129 Morlok in: Dreier Art. 4 Rn. 42.
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3.) Recht auf informationelle Selbstbestimmung Art. 2 I i.V.m. 1 I GG
Bei der Prüfung, ob die Einzelmaßnahme gestützt auf § 11 gegen Art. 2 I i.V.m. 1 I GG verstößt. Der Schutzbereich ist eröffnet und ein Eingriff in ihn liegt vor. Die Maßnahme müsste verhältnismäßig sein.
Legitimes Ziel ist die Verhütung von Anschlägen, also die staatliche Schutzpflicht gem. Art. 2 II GG. Die Identitätsfeststellung ist geeignet und ein milderes gleich effektives Mittel ist nicht ersichtlich. Es müssten die Angemessenheit im engeren Sinne erfüllt sein.
4.) Verstoß gegen das Differenzierungsverbot gem. Art. 3 III S. 1 GG
Der § 12 VI könnte gegen das Differenzierungsverbot aus Art. 3 III S. 1 GG verstoßen. Gem. Art. 3 I GG darf wesentlich Gleiches nicht ungleich und wesentlich Ungleiches nicht gleich behandelt werden 130 . Die Anwendung des Gleichheitssatzes setzt stets ein Vergleichspaar voraus, das Gemeinsamkeiten, aber auch Unterschiede aufweist 131 . Die Unterschiede des Geschlecht, der Rasse, der Heimat und Herkunft, sowie des Glaubens sind als Unterscheidungsmerkmale zur Rechtfertigung durch Verfassung verboten 132 . (a) Vergleichbare Gruppe und Ungleichbehandlung
Es müsste eine vergleichbare Gruppe bestehen. Diese Gruppe stellt die Besucher des muslimischen Gotteshauses auf der einen und Besucher von Gotteshäuser oder Gebetsstellen andere Religionen auf der anderen Seite dar. Die Ungleichbehandlung liegt in der ausschließlichen regelmäßigen Kontrolle der Moscheebesucher. (b) Sachgerechter Grund
Nur unter bestimmten Vorschriften des Grundgesetzes können Eingriff in Art. 3 III S. 1 GG gerechtfertigt werden 133 . Art. 3 III S. 1 ist nur dann verletzt, wenn die Benachteiligung gerade wegen oder nur wegen einer der dort genannten Gründe erfolgt 134 . Eine Rechtfertigung ist nicht von vornherein ausgeschlossen, es müssten Gründe von solcher Art und Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen 135 . Der Spielraum ist umso enger, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiräume nachteilig
130 Fisahn/ Kutscher S. 43.
131 BVerfGE 39, 334 (368); Ipsen Staatsrecht Rn. 800, 823.
132 Vgl. Ipsen Staatsrecht Rn. 823; Fisahn/ Kutscha S. 54; Badura Kap. C Rn. 44.
133 Ipsen Staatsrecht II Rn. 856; Kannengießer in: Schmidt-Bleibtreu/ Hofmann/ Hopfauf Art.3 Rn. 58.
134 BVerfGE 75, 40 (70); NJW 2000, 50; BAG NJW 1973, 77 (78).
135 BVerfGE 82, 126 (146); 92, 53 (63ff); Kannengießer in: Schmidt-Bleibtreu/ Hofmann/ Hopfauf Art.3 Rn. 58.
Hausarbeit der Großen Übung im öffentlichem Recht- Sommersemester 2010 auswirkt 136 . Die Polizei ist bei ihrer Verwirklichung ihrer Aufgaben ständig auf solche Differenzierungen angewiesen, wenn Jedermanns- Kontrollen erlaubt sind, vgl. auch §§ 13, 14, jedoch mit engeren Voraussetzungen. Das Motiv der Auswahl wird stets in Äußerlichkeiten liegen, die für sich genommen keinerlei Schlüsse rechtfertigen. Kontrollen von Moscheebesuchern sind nicht zwingend zur Lösung des Problems des internationalen Terrorismus erforderlich und sind gerade nicht in der Natur oder der Person von muslimisch Gläubigen verankert. Auf der einen Seite gibt es nicht nur islamistischen Terrorismus, sondern auch Terrorismus anderer Art und daneben tritt dieses Radikalität nur bei einem minimalen Prozentsatz auf. Eine ganze Religionsgemeinschaft unter Generaltatverdacht zu stellen fördert nicht das Ergebnis. Die engen Voraussetzungen einer Einschränkung liegen nicht vor. Somit liegt ein Verstoß gegen Art. 3 III S. 1 GG vor.
5.) Verstoß gegen Art. 3 I GG
Des Weiteren könnte ein Verstoß gegen Art. 3 I GG vorliegen, indem laut Sachverhalt nur die volljährigen Glaubensanhänger kontrolliert werden. Es müsste eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichen oder eine Gleichbehandlung von wesentlichem Ungleichen vorliegen 137 . Eine Ungleichbehandlung von Gleichem stellt hier die Religionsanhänger unterschiedlichen Alters dar.
Die Differenzierung wäre nicht rechtswidrig, wenn ein sachgerechter Grund vorliegt. Ein sachgerechter Grund ist nicht ersichtlich. Sowohl Volljährige als auch Minderjährige können Anschläge planen oder durchführen, wobei insbes. Minderjährige oft für Anschläge missbraucht werden. Daher liegt ein Verstoß gegen Art. 3 I GG vor. VI. Ergebnis
Das Handeln der Polizei stellt einen Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes gem. Art. 20 III GG dar. Die Rechtsgrundlage an sich ist verfassungsgemäß. Die Maßnahme verstößt jedoch des Weiteren gegen Art. 4 II, 3 III und 3 I GG und ist somit rechtswidrig.
136 BVerfGE 60, 123 (134); 82, 126 (146); Kannengießer in: Schmidt-Bleibtreu/ Hofmann/ Hopfauf Art.3 Rn. 58.
137 BVerfGE 35, 335; 1, 52; 9, 244; 18, 46; 37, 114; 38, 257; Leibholz/ Rinck Art. 3 Rn. 21.
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B. Rechtmäßigkeit des Datenabgleich- § 45 I S. 4
Der Datenabgleich stellt eine belastende Maßnahme dar und bedarf einer Rechtsgrundlage, Art. 20 III GG 138 .
Da der Datenabgleich präventiv erfolgte scheidet § 98c StPO aus. Als solche könnte § 45 I S. 4 einschlägig sein, wodurch die Polizei die erhobenen Daten abgleichen darf 139 . Zunächst müssten die formellen und materiellen Voraussetzungen des § 45 I S. 4 vorliegen. Mangels Anhaltspunkte sind Zuständigkeit, Verfahren und Form eingehalten, vgl. xx. Der § 45 I S. 4 verlangt eine rechtmäßige Erhebung der personenbezogenen Daten 140 . Personenbezogene Daten sind Angaben über eine bestimmte oder eine bestimmbare Person gem. § 3 I NDSG. Die Personalien stellen solche dar. Des Weiteren müsste die Erhebung rechtmäßig gewesen sein. Dies ist hier nicht der Fall. Daher schlägt die Rechtswidrigkeit der Erhebung auf den Abgleich durch. Somit ist der Tatbestand der Norm nicht erfüllt.
C. Datenspeicherung und -verarbeitung gem. § 38 I
Ebenso stellt die Datenspeicherung und -verarbeitung stellt eine belastende Maßnahme dar und bedarf einer Rechtsgrundlage. Als Rechtsgrundlage kommt hier § 38 I in Betracht.
Zunächst müssten die formellen und materiellen Voraussetzungen des § 38 vorliegen. Bzgl. der formellen Voraussetzungen ergeben sich keine Unterschiede zum Datenabgleich. Ebenso wie der § 45 I S. 4 verlangt der § 38 I eine rechtmäßige Erhebung der personenbezogenen Daten 141 , welche hier vorliegen. Auch hier schlägt die Rechtswidrigkeit durch.
D. Möglichkeiten der gerichtlichen Geltendmachung
Der D möchte einmal die Rechtswidrigkeit des Handels der Polizei in der Vergangenheit festgestellt haben und in der Zukunft nicht mehr durch solche Maßnahmen belästigt werden.
I. Fortsetzungsfeststellungsklage § 113 I S. 4 VwGO analog
Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, die Zulässigkeit und die Begründetheit gegeben sind 142 .
138 Waechter Polizeirecht Rn. 513.
139 Böhrenz/ Siefken § 12 Rn. 11; Ipsen Rn. 544.
140 Saipa § 45 Rn. 2; Ipsen Rn. 544.
141 Saipa § 38 Rn. 2.
142 Saipa § 38 Rn. 1.
1.) Verwaltungsrechtsweg § 40 I S.1 VwGO
Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs richtet sich nach der Generalklausel des § 40 I S.1 VwGO 143 . Die Parteien streiten sich um die Identitätsfeststellung. Es könnte die abdrängende Sonderregelung des § 23 EGGVG einschlägig sein. Nach § 23 I S.1 EGGVG enthält die Überprüfung von Anordnungen, Verfügungen und sonstigen Maßnahmen der Justizbehörde eine Rechtswegzuordnung an die ordentliche Gerichtsbarkeit 144 .
Die Polizei nimmt nicht nur präventive Aufgaben, sondern auch repressive Aufgaben wahr 145 und wird als Teil der Strafrechtspflege tätig.
Sobald die Polizei repressiv handelt, werden ihre Maßnahmen der StA. zugerechnet. Das Verlangen nach dem Ausweis kann objektiv betrachtet sowohl der Ermittlung gesuchter Straftäter als auch der Gefahrenabwehr dienen. Die Rechtswegfrage bei einer doppelfunktionalen Maßnahme entscheidet die h.M. durch einen objektiven Beobachter generalisierend nach dem Schwerpunkt der polizeilichen Tätigkeit 146 . Vorliegend wurden die Identitätsfeststellungen nicht primär zur Erforschung oder Aufklärung bestimmter Straftaten gemacht, sondern um Straftaten und den Terrorismus zu verhindern. Der Schwerpunkt liegt also im präventiven Bereich. Die Vorschriften des Nds. SOG berechtigen und verpflichten die Polizei nach der modifizierten Subjektstheorie 147 . Somit ist der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 I S. 1 VwGO eröffnet.
2.) Zulässigkeit der Klage
Zunächst müsste die Zulässigkeit der Klage gegeben sein.
a.) Statthafte Klageart
Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers, vgl. § 88 VwGO 148 . D begehrt die Feststellung, dass die Identitätsfeststellung gegen seine Rechte verstößt. Die Maßnahme müsste eine Regelungswirkung enthalten, also Rechte oder Pflichten begründen 149 . Durch die Maßnahme hat D die Pflicht sich auszuweisen, tut er dies wissentlich falsch begeht er eine Ordnungswidrigkeit gem. § 111 I OWiG und daneben hat er das Recht auf Löschung der Daten nach § 39a, wenn diese unrechtmäßig erhoben wurden. Daher ist die Maßnahme als Verwaltungsakt zu qualifizieren.
143 Bull/ Mehde § 1003; Erbguth § 5 Rn. 22; Gersdorf Rn. 82; Schenke Rn. 509; Peine Rn. 114.
144 Bull/ Mehde § 1009; Erbguth § 5 Rn. 27, Schenke in: Steiner Kap. II F Rn. 228.
145 Schoch in: Schmidt-Aßmann Kap. 2 Rn. 8ff.
146 Schenke Rn. 509; Schoch in: Schmidt-Aßmann Kap. 2 Rn. 11.
147 Haug Rn. 18ff.
148 Rennert in: Eyermann § 88 Rn. 4; Ziegler JuS 1999 481 (486).
149 Saipa §§11- 29 Vorbemerkungen Rn. 2; Tettinger/ Erbguth/ Mann Rn. 566; Wallerath § 9 Rn. 10.
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Es könnte die allgemeine Leistungsklage in Form der vorbeugenden Unterlassungsklage auf Unterlass des Verwaltungsaktes einschlägig sein. Jedoch ist dies nur statthaft, wenn die VwGO keine andere Rechtsschutzmöglichkeit vorsieht 150 . Dieser vorbeugende Rechtschutz ist nur die Ausnahme 151 , es darf dem D nicht zuzumuten sein, den VA abzuwarten 152 . Eine Gefährdung der beruflichen Existenz droht dem D nicht und somit das besondere Rechtschutzbedürfnis abzulehnen. Daneben sieht die
Fortsetzungsfeststellungsklage gerade die Widerholungsgefahr als legitimes Rechtsschutzbedürfnis voraus, welches die Behörde gem. § 121 VwGO bindet 153 . Die statthafte Klageart könnte § 113 I S. 4 VwGO sein. Dann müsste die Maßnahme ein VA gewesen sein und sich zwischen Klageerhebung und Entscheidung erledigt haben 154 . Jedoch hat sich der Verwaltungsakt durch das Aushändigen der Ausweißpapiere erledigt. Die Erledigung trat vor Klageerhebung ein, so dass eine direkte Anwendung von § 113 I S. 4 VwGO entfällt. Jedoch könnte sich aus Rechtsschutzgesichtspunkten eine analoge Anwendung des § 113 I S. 4 VwGO auf Fälle der Erledigung vor Klageerhebung in Betracht kommen. Es ist allerdings umstritten, ob überhaupt Bedarf einer analogen Anwendung des § 113 I S.4 VwGO besteht.
aa.) § 113 I S. 4 VwGO analog
Eine Ansicht 155 vertritt die analoge Anwendung. Als Hauptargument wird die Nähe zur Anfechtungsklage angeführt. Der Zeitpunkt der Erledigung und damit der verbundene Rechtsschutz darf nicht vom Zufall abhängen. Des Weiteren stellt die Rechtswidrigkeit eines VAes kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 I VwGO. Andernfalls wäre der § 113 I S.4 VwGO überflüssig, wenn es sich bei der Rechtswidrigkeit eines VAes per se um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis handelte. Schließlich steht der Anwendung des § 43 I VwGO dessen eigener Absatz 2 entgegen.
150 Sodan/ Ziekow § 42 Rn. 58.
151 BVerwGE 26, 23 (34); Sodan/ Ziekow § 42 Rn. 59.
152 BVerwG DVBl 1971 746 (747); BVerwGE 26, 23 (25).
153 BVerwG Urt. v. 29.01.1960 - VII C 62.58-, DVBl 287, aufgrund der Rechtskraft des Urteil gem. § 121 VwGO darf die Behörde keinen neuen Verwaltungsakt bei gleicher Rechts- und Sachlage mit der gleichen Rechtsfolge erlassen.
154 Wolff/ Decker § 113 Rn. 88, 90; Wolff in: Sodan/ Ziekow § 113 Rn. 262.
155 Bull/ Mehde § 1054; Erbguth § 19 Rn. 3; Gersdorf Rn. 86; Schenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 323 ; Schenke Jura 1980, 133 (136) ; Kay Rn. 442; Detterbeck Rn. 1423; Hufen § 18 Rn. 64 ; Tettinger/ Wahrendorf § 20 Rn. 8.
Das Bundesverwaltungsgericht 156 hat in einer Entscheidung dazu tendiert, bei vorprozessualer Erledigung § 43 VwGO entsprechend anzuwenden. Es bestehe gar keine Regelungslücke, zumal die Rechtsprechung für die Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten VAes weder die Durchführung eines Vorverfahrens noch die Einhaltung einer Klagefrist vorgeschrieben ist. Zwar sei der VA selbst kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, sondern begründet ein solches. Das festzustellende Rechtsverhältnis sei jedoch das dem VA zugrunde liegende Rechtsverhältnis, das die Behörde zum Erlass des jeweiligen VAes berechtigt. Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 VwGO sei damit die Berechtigung der Behörde zum Erlass eines VAes.
cc.) Meinungsstreitentscheid
Zu einem sind die Unterschiede beim Tenor und der Rechtskraft, bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage präziser als bei einer Klage nach § 43 I VwGO 157 . Nicht zuletzt sei der Rechtsschutz bei der Fortsetzungsfeststellungsklage intensiver i.S.v. Art. 19 IV GG, da der VA an sich überprüft wird und nicht nur das zugrundeliegende Rechtsverhältnis 158 . Daher ist das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke mit vergleichbarer Interessenlage zu bejahen.
b.) Klagebefugnis § 42 II VwGO analog
Der D müsste daneben klagebefugt sein, § 42 II VwGO analog 159 . Diese dient zur Vermeidung von Popularklagen 160 . Es müsste die Möglichkeit einer Verletzung bestehen. Wie oben bereits geprüft, ist D in seinen Rechten verletzt. Daher ist die Klagebefugnis D erfüllt. c.) Vorverfahren §§ 68 ff VwGO analog
Grundsätzlich bedarf es eines Vorverfahrens gem. § 68 I VwGO. Dieses kann jedoch aufgrund des § 68 II VwGO i.V.m. § 8a I Nds. AG VwGO und somit auch der Streit 161 ob ein Vorverfahren bei § 113 I S.4 VwGO analog durchgeführt werden muss, dahinstehen.
156 BVerwGE 109, 203, 208f obter dictum und letztendlich offen gelassen; BVerwG NVwZ 2000 63 (63); Renck JuS 1970, 113 (113ff).
157 Schenke NVwZ 2000 1255 (1257); Ehlers, Jura 2001, 415 (417f.).
158 Rozek JuS 2000 1162 (1166) ; Erbguth § 19 Rn. 38 ; Ehler/ Schoch § 26 Rn. 25 ; Tettinger/ Wahrendorf § 22 Rn. 8.
159 Erbguth § 19 Rn. 40 , § 9 Rn. 7ff ; Gersdorf Rn. 89 ; Sodan/ Ziekow § 42 Rn. 72.
160 Erbguth § 9 Rn. 8; Hipp/ Hufeld JuS 1998 802 (802).
161 e.A. Dreier NVwZ 1987, 474 (477); Kopp/Schenke § 113 Rn. 127; a.A. BVerGE 26, 161, 165ff.
Ob eine Klagefrist bei der Erledigung des VAes vor Klageerhebung einzuhalten ist, wird unterschiedlich beurteilt 162 .
aa.) Fristbindung
Einer Ansicht 163 zufolge gelte die einmonatige Klagefrist des § 74 VwGO entsprechend. die Fristbindung wird mit dem Charakter der Fortsetzungsfeststellungsklage als Anfechtungsklage begründet. Zum anderen würde ein Interesse an Rechtsfrieden bei erledigten VA bestehen.ö Gerade derjenige, der durcheinen VA aktuell belastet werde, sei an Fristen gebunden. Es erscheine als zumutbar, dass derjenige, der einen erledigten VA überprüft wissen will, nicht unbegrenzt Zeit zur Verfügung hat. Die fragliche Maßnahme fand im März 2009 statt, da keine Rechtsbelehrung erfolgt ist gilt hier jedoch die Jahresfrist gem. § 58 II VwGO. Die Klage wäre nicht verfristet.
bb.) Keine Fristbindung
Die Gegenansicht 164 lehnt die Anwendung einer Frist ab. Eine zeitliche Grenze bildet lediglich die Verwirkung. Die Zulässigkeit der Klage würde somit nicht scheitern.
cc.) Streitentscheid
Ein Streitentscheid kann dahinstehen, da beide Ansichten zum selben Ergebnis kommen. Fristen sind ein Spezifikum des Rechtsschutzes gegen VA. Die Bestandskraft äußere sich bei den Vollstreckungsvoraussetzungen, vgl. § 6 VvVG, ebenso wie bei der beschränkten Aufhebbarkeit, vgl. §§ 48f. VwVfG. Die Rechtsbehelfsfristen ermöglichten und sicherten die Bestandskraft. Die Erledigung führe aber nach § 43 II VwVfG dazu, dass der VA unwirksam ist. Eine Bestandskraft, die durch die Fristen gesichert werde, gibt es nicht. Daher wäre der zweiten Ansicht, wenn es auf den Streit ankommt, zu folgen. Die Klage ist somit nicht verfristet.
d.) Fortsetzungsfeststellungsinteresse
Des Weiteren ist bei der Fortsetzungsfeststellungsklage ein besonderes Rechtsschutzinteresse erforderlich 165 .
aa.) Konkrete Wiederholungsgefahr
Ein Feststellungsinteresse besteht, wenn es hinreichend wahrscheinlich ist, dass sich zwischen denselben Beteiligten dieselbe Rechtsfrage in absehbarer Zeit in einem Parallelfall erneut stellt 166 . Wesentlich ist, ob die angestrebte Klärung als Richtschnur
162 Gersdorf Rn. 91.
163 Erichsen Jura 1994, 476 (483).
164 BVerwG NVwZ 2000, 63 (64); Ehlers Jura 2001, 415 (422).
165 Bull/ Mehde Rn. 1054; Schenke Rn. 579.
166 BVerwG NVwZ 1994, 282; Gersdorf Rn. 95; BVerwG NVwZ 1990, 360; Schenke Rn. 580.
Hausarbeit der Großen Übung im öffentlichem Recht- Sommersemester 2010 für zukünftiges Verhalten von Bedeutung ist 167 . D ist durch zukünftige Kontrollen dazu gezwungen, die hier notwendige Zeit hinsichtlich seiner Arbeit und anderen Verpflichtungen einzuplanen. Sollte seine Klage allerdings Erfolg haben, würden diese Probleme nicht mehr bestehen.
bb.) Tiefgreifende Grundrechtsbeeinträchtigung
In der Rspr. wird ein berechtigtes Feststellungsinteresse bejaht, wenn die hoheitlich belastende Maßnahme mit einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff verbunden und ausreichender Rechtsschutz nicht möglich war. Der Art. 19 IV GG gibt dem Betroffenen das Recht den Eingriff gerichtlich klären zu lassen 168 . Dabei ist umstritten was als schwerwiegend anzusehen ist. Teilweisewird in der Rspr. 169 auf die Bedeutung abgestellt. Der überwiegende Teil der Rspr. 170 stellt auf die Intensität ab. Der Streit jedoch dahinstehen, da das Grundrecht auf Religionsfreiheit eine überragende Bedeutung in der Demokratie hat 171 und das Handeln der Polizei einen intensiven Eingriff in die Glaubensausübung darstellt.
e.) Beteiligten- und Prozessfähigkeit §§ 68 f VwGO
Die Beteiligtenfähigkeit des D als natürliche Person ergibt sich aus § 61 Nr. 1 VwGO, die Prozessfähigkeit ergibt sich aus § 62 III VwGO, wonach der Verein sich durch seinen gesetzlichen Vertreter vertreten lassen muss. Die Polizei ist nach § 61 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 8 I Nds. AG VwGO beteiligten- und nach § 62 III prozessfähig.
f.) Klagegegner § 78 VwGO analog
Richtige Beklagte ist analog § 78 I Nr. 2 VwGO i.V.m. § 8 II Nds. AG VwGO die Polizeidirektion Braunschweig, da sie gem. §§ 87 I Nr. 3, 100 I S. 2 polizeiliche Aufgaben wahrnimmt.
E. Anwaltlicher Rat
Der D könnte eine Fachaufsichtsbeschwerde gem. §§ 94, 98 anstreben, den Landesbeauftragen für Datenschutz gem. § 19 NDSG kontaktieren, und ihm steht die Fortsetzungsfeststellungsklage § 113 I S.4 VwGO analog zu. Des Weiteren ist an eine Löschung gem. § 17 II Nr. 1 NDSG seiner gespeicherten Daten, sowie an eine Auskunft gem. § 16 NDSG zu denken.
167 Rozek JuS 1995 598 (598).
168 BVerfG NJW 2005 1855 (1866); BVerfGE 81, 138 (140f).
169 BVerwGE 87, 23 (25).
170 BVerfG NJW 2005, 1855 (1856); OVG Münster NJW 1999, 2202 (2203): „… vergleichsweise geringfügige Beschränkung des Grundrechts auf Eigentum und der allgemeinen Handlungsfreiheit“.
171 Morlok in: Dreier Art. 4 Rn. 92; Epping Rn. 283; Wenckstern in: Umbach/ Clemens Art. 4 Rn. 25.
Hausarbeit der Großen Übung im öffentlichem Recht- Sommersemester 2010
F. Bauvorhaben - die Moschee in der alten Markthalle
Der Verein e.V. muslimischer Mitbürger hat einen Anspruch auf die Baugenehmigung, wenn eine Genehmigungspflicht besteht, die Voraussetzungen der Genehmigung erfüllt sind und kein Verstoß gegen öffentlich- rechtliche Vorschriften vorliegen.
I. Genehmigungsbedürftigkeit
Zunächst müsste das Vorhaben genehmigungspflichtig sein. 1.) Baumaßnahme i.S.d. § 2 V, I NBauO
Zunächst müsste die Moschee eine bauliche Anlange i.S.v. § 2 I NBauO darstellen 172 . Gem. § 2 NBauO sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbunden oder auf ihm ruhende, aus Bauprodukten hergestellten Anlagen 173 . Die Markthalle ist dauerhaft mit dem Boden verbunden. Daher stellt sie eine bauliche Anlage i.S.v. § 2 I NBauO dar. Der Verein e.V. muslimischer Mitbürger will die alte Markthalle in eine Moschee umbauen, daher liegt eine Nutzungsänderung einer baulichen Anlage dar gem. § 2 V NBauO vor. Es könnte die Ausnahme gem. § 69 IV Nr. 1 NBauO greifen. Jedoch ist davon auszugehen, dass an die Moschee andere Anforderungen als an die Markthalle zu richten sind. Daher liegt keine genehmigungsfreie Baumaßnahme vor.
II. Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens
Rechtsgrundlage für die Erteilung der Baugenehmigung ist § 75 I NBauO. Liegen die Voraussetzungen vor, hat die Behörde die Genehmigung zu erteilen, wobei es sich wegen Art. 14 GG um eine gebundene Entscheidung handelt.
1.) Formelle Rechtmäßigkeit
Es müssten die formellen Voraussetzungen der Nutzungsänderung erfüllt sein.
a.) Zuständigkeit der Behörde, §§ 63 ff NBauO
Es müsste die Zuständigkeit erfüllt sein. Die Stadt Braunschweig nimmt die Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde gem. §§ 63 I, 65 III NBauO wahr.
b.) Ordnungsgemäßer Antrag § 71 NBauO
Es müsste ein ordnungsgemäßer Nutzungsänderungsantrag nach § 71 NBauO schriftlich 174 vorliegen. Aufgrund entgegenstehender Indizien ist von einem schriftlichen Antrag auszugehen. Fraglich ist, ob der e.V. überhaupt einen solchen Antrag stellen konnte. Der Antragssteller muss nach § 11 VwVfG beteiligungs- und
172 Brenner Rn. 697; Brohm § 28 Rn. 3; Peine Baurecht Rn. 1049; Brohm § 12 Rn. 1.
173 Große-Suchsdorf/ Lindorf/ Schmaltz/ Wiechert § 2 Rn. 6,7; Erbguth Baurecht § 8 Rn. 4.
174 Große-Suchsdorf/ Lindorf/ Schmaltz/ Wiechert § 71 Rn. 5.
Hausarbeit der Großen Übung im öffentlichem Recht- Sommersemester 2010 handlungsfähig sein 175 . Hierunter fällt auch nach § 11 Nr. 1, 2. Alt VwVfG der eingetragene Verein 176 . Daher liegt ein ordnungsgemäßer Antrag vor.
2.) Materielle Voraussetzungen der Erteilung der Baugenehmigung Neben den formellen müssten auch die materiellen Voraussetzungen der
Baugenehmigung erfüllt sein. Dies beinhaltet die Vereinbarkeit mit Bauplanungs- und Bauordnungsrecht.
a.) Vereinbarkeit mit dem Bauplanungsrecht
Zunächst müssten die Vorschriften des Bauplanungsrechts eingehalten worden sein.
aa.) Bauliche Anlage i.S.d. § 29 BauGB
Zunächst müsste eine bauliche Anlage i.S.d. § 29 BauGB gegeben sein 177 . Eine bauliche Anlage ist eine solche, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden ist und bodenrechtliche Relevanz aufweist. Bodenrechtliche Relevanz ist gegeben, wenn das Vorhaben Belange in einer Weise berührt oder berühren kann, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelende verbindliche Bauleitplanung hervorzurufen 178 . Die Moschee stellt eine bauliche Anlage i.S.v. § 29 BauGB dar.
bb.) Vereinbarkeit mit § 30 I BauGB
Zudem müsste ein wirksamer Bebauungsplan gegeben sein 179 . Laut Sachverhalt liegt ein qualifizierter, rechtmäßiger Bebauungsplan vor, der das Gebiet als allgemeines Wohngebiet einteilt. Es darf kein Widerspruch zu den Bebauungsplanfestsetzungen und es muss die Erschließung gesichert sein 180 . Die Erschließung beinhaltet den Anschluss des Bauvorhabens an das Straßen- und Versorgungsnetz 181 . Die Markthalle war bereits an die Versorgungsnetze angeschlossen und somit ist dieses Merkmal erfüllt.
cc.) Art der Nutzung i.S.v. § 4 BauNVO
Das Vorhaben müsste mit dem Festsetzungen des Bebauungsplanes in Einklang stehen. § 4 BauNVO. Das Vorhaben ist nach § 4 II Nr. 3 BauNVO allgemein im allg. Wohnungsgebiet zulässig da die BauNVO weltanschaulich neutral ausgelegt werden
175 Große-Suchsdorf/ Lindorf/ Schmaltz/ Wiechert a.a.O..
176 Kopp/ Ramsauer § 11 Rn. 6; Bonk/ Schmitz in: Stelkens/ Bonk/ Sachs § 11 Rn. 14; Ritgen in: Knack/ Henneke § 11 Rn , 9.
177 Hoppe/ Bönker/ Grotefels § 8 Rn. 6.
178 Jäde/ Dirnberger/ Weiss § 29 BauGB Rn. 7 ff; Gas S. 25f; BVerwGE 44, 59, 62.
179 Hoppe/ Bönker/ Grotefels § 8 Rn. 21.
180 Hoppe/ Bönker/ Grotefels § 8 Rn. 23; Erbguth Baurecht § 8 Rn. 15.
181 Hoppe/ Bönker/ Grotefels § 8 Rn. 30.
Hausarbeit der Großen Übung im öffentlichem Recht- Sommersemester 2010 muss fällt die Moschee unter die Norm 182 , dies befreit sie aber nicht von der Gebietsverträglichkeit 183 .
dd.) Unzulässigkeit gem. § 15 I S. 2 BauNVO
Es dürften keine Belästigung oder Störung gem. § 15 I S. 2 BauNVO vorliegen 184 . Es könnte ein Verstoß gegen das nachbarschaftlichen Rücksichtnahmegebot innerhalb beplanter Gebiete vorliegen 185 . Insbes. kommt hier die Lärmbelästigung eines zentralen Gotteshauses mit 300 Plätzen in Betracht. Moslems werden 5 mal täglich vom Muezzin zum Gebet gerufen werden 186 .
Das Verkehrsaufkommen von 300 Besuchern könnte zur Unzulässigkeit führen. Dabei ist jedoch anzumerken, dass von einer entsprechenden Infrastruktur auszugehen ist, da in dem Gebäude früher eine Markthalle betrieben wurde und dort ähnliche Menschenmassen in den Stoßzeiten anzutreffen waren. Darüber hinaus reist nicht jeder Besucher mit einem eigenen Fahrzeug. Nicht zuletzt darf vergessen werden, dass die Gebete ein Recht aus Art. 4 II GG darstellen, was bei der Auslegung zu beachten ist 187 . Es ist nicht davon auszugehen, dass mehr als 300 Personen kommen, da das Beten nicht in platzsparender aufrechter Haltung stattfindet 188 .
Letztendlich stell sich die Frage, ob die Rufe des Muezzins selbst zur Unwirksamkeit führt. Grundsätzlich sind diese Muezzinrufe genau wie das sakrale Geläut der christlichen Kirchen am Tag hinzunehmen 189 . Etwas anderes könnte sich nur bei dem Morgen- und Nachtgebet ergeben. das Morgengebet fällt in den besonders schützenwerten Ruhebereich vor 6 Uhr. Man muss jedoch beachten, dass die meisten berufstätigen Gläubigen dieses zu Hause absolvieren 190 . Auf der anderen Seite stellt die Ruhezeit einen Schutz der Bewohner dar, insbesondere deren Recht auf Gesundheit aus Art. 2 I GG. Ähnliches spätes oder früheres sakrales Geläut gibt es bei den Christen nur an bestimmten Feiertagen wie Weihnachten. Hinzukommt das bei Morgen- und Nachtgeben auch bei einer nur geringen Auslastung von mehr als 50 Personen zu rechnen ist. Aufgrund der besonderen Stellung des Gesundheitsschutzes in der Rechtsordnung verstößt das Vorhaben gegen § 15 I S. 2 BauNVO.
182 VG Frankfurt a.M. NVwZ- RR 2002, 175, 176; OVG Berlin- Brandenburg LKV 2007, 471, 472.
183 Jäde/ Dirnberger/ Weiss § 4 BauNVO Rn.17.
184 OVG Berlin- Brandenburg LKV 2007 471 (472); VGH Mannheim, BauR 1982 235 (238f); B/ K/ L/ Löhr, § 30, Rn. 22.
185 Muckel S. 109; Stollmann, § 14, Rn. 19.
186 Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Islam#Gebet, zuletzt abgerufen am 06.04.2010.
187 BVerG NJW 1992, 2170; OVG Berlin- Brandenburg LKV 2007, 471 (473).
188 VG Frankfurt a.M. NVwZ-RR 2002 175 (177).
189 VG Frankfurt a.M. a.a.O. 177.
190 OVG Berlin- Brandenburg LKV 2007, 471 (472).
Hausarbeit der Großen Übung im öffentlichem Recht- Sommersemester 2010
Aufgrund der Vollständigkeit der juristischen Prüfung soll diese hier nicht enden. Die weitere Prüfung erfolgt nur hilfsweise.
b.) Vereinbarkeit mit dem Bauordnungsrecht
Die Nutzungsänderung müsste auch mit den Vorschriften des Bauordnungsrechts vereinbar sein.
aa.) Maß der baulichen Nutzung
Der qualifizierte Bebauungsplan sieht eine geschlossene Bauweise und eine maximal Höhe von 18 m vor. Die Markthalle weißt diese Bauweise auf und hat eine maximale Höhe von 17 m. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist von der Einhaltung des Maß der baulichen Nutzung auszugehen.
bb.) Sonstige Vorschriften
Ein Verstoß gegen das Verunstaltungsverbot 191 gem. §§ 1 III, 53 NBauO ist laut Sachverhalt nicht ersichtlich. Die Markthalle würde früher als nicht beeinträchtigt empfunden und dies jetzt anzunehmen ist nicht ersichtlich.
Aufgrund fehlender entgegenstehender Anhaltspunkte im Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die Markthalle für ihren damaligen Betrieb genügend Stellplätze gem. §§ 47 ff. NBauO hat und diese Anzahl auch für den Betrieb der Moschee ausreicht. Ein Verstoß gegen sonstige Vorschriften ist nicht ersichtlich.
III. Ergebnis
Das Vorhaben des Vereins muslimischer Mitbürger ist genehmigungspflichtig. Jedoch hat der Verein keinen Anspruch gem. § 75 I NBauO auf Erteilung der Baugenehmigung, da das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot des § 15 I S. 2 BauNVO verstößt.
191 BVerwGE 2, 172 (177).
Arbeit zitieren:
Christopher Schwanitz, 2010, Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene: Verfassungsmäßigkeit von § 12 VI Nds. SOG, München, GRIN Verlag GmbH
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