und primär von ihm legitimiert wird (vgl. Schubert/Klein 2006, 253). Den Ursprung dessen bildet ein ein wichtiger Gegensatz zwischen republikanischer und liberaler Tradition: Das Verständnis von Freiheit. Während „Freiheit“ im liberalen Sinne negativ, also als Freiheit „von“ etwas, verstanden wird, bedeutet Freiheit im Republikanismus die Freiheit, etwas „zu“ tun, besitzt also positiven Charakter (vgl. Münkler/Loll 2005, 01). Sie entspringt aus der Konsequenz der aktiven Selbstverwirklichung: Somit ist der Bürger frei, sofern er „einer politischen Gemeinschaft angehör(t), die ihr eigenes Schicksal lenkt, und (…) an den Entscheidungen beteiligt (ist), die die Angelegenheiten dieser Gemeinschaft steuern.“ (Sandel 1995, 57). Bürgerliche Tugendhaftigkeit, also die Bereitschaft des Bürgers, das Gemeinwohl höher zu stellen als seine privaten Zwecke bzw. seine Eigeninteressen zugunsten des Gemeinwohls zu opfern, ist ein für die republikanische Theorie zentraler gedanklicher Ausgangspunkt und notwendige Bedingung für das Bestehen eines Staates (vgl. Sandel 1995, 55). Die politische Gemeinschaft bildet dementsprechend das Zentrum, von welchem ausgehend die Rolle des Bürgers definiert wird: Durch seine Teilnahmerechte wird er aktiv in das Staatsgeschehen mit einbezogen und hat die Fähigkeit, durch einen Meinungs- und Willensbildungsprozess über seine Privatinteressen hinaus im Sinne des Gemeinwohls über allgemeingültige Angelegenheiten zu entscheiden. Wie genau das Gemeinwohl definiert ist, bleibt jedoch bei den meisten republikanischen Vertretern un- oder nur vage bestimmt. Der französische Staatstheoretiker Jean-Jacques Rousseau positioniert ihn in der Schnittstelle der kumulieren Einzelwillen (volonte de tous): „Wenn die Bürger keinerlei Verbindung untereinander hätten, würde, wenn das Volk wohlunterrichtet entscheidet, aus der großen Zahl der kleinen Unterschiede immer der Volonté générale (Gemeinwille) hervorgehen, und die Entscheidung wäre immer gut.“ (Rousseau 1986, 31).
Trotz der stark am Gemeinwohl orientierten Haltung beweisen republikanische Theorien eine gewisse Unzulänglichkeit in Bezug auf viele politische Probleme und waren dementsprechend spätestens Ende des 18. Jahrhunderts geschichtlich gescheitert (vgl. Pinzani 2009, 328). Robert Dahl kritiserte, dass die Komplexität moderner Gesellschaften nicht auf einen so vereinfachenden Begriff von Interesse und Tugend zurückgreifen könne, vor allem, wenn es sich um große und heterogene Gesellschaften handelt wie z.B. Frankreich oder Deutschland. Es liege auf der Hand, dass a) die direkte Teilnahme der Bürger am Entscheidungsprozess hier schon an geografischen Hürden scheitern und somit repräsentative Institutionen erforderlich machen würde, sowie b) Interessenkonflikte aus dem politischen Leben nie auszuschließen seien (vgl. Dahl 1989, 27f.), diese aber im republikani-
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schen Sinne keine Interessen- sondern ideologische Konflikte über das Gemeinwohl darstellen würden. Im Laufe des 20. Jahrhunderts kann aus diesem Grund ein zunehmender Bedeutungsgewinn des jüngeren liberalisitischen Denkens verzeichnet werden. In liberalen Theorien, welche vor allem von Thomas Hobbes und John Locke angestoßen wurde, stellt die individuelle Freiheit seiner Bürger den wichtigsten Ausgangspunkt für die Gründung des Staatswesens dar. Begrenzt wird sie lediglich durch die Existenz rechtssichernder Institutionen und allgemeiner Gesetze. Unveräußerliche Grundrechte (z.B. Meinungsfreiheit und die Freiheit des Eigentums) sichern die (negative) Freiheit des Individuums vor staatlichen Interventionen sowie Eingriffen durch andere Individuen (vgl. Schubert/Klein 2006, 185). Liberale Denker vertraten die Ansicht, dass die Interessen der Menschen durch effizient angelegte Institutionen so gelenkt werden können, dass sie sich von selbst im Sinne des Gemeinwohls bewegen (ganz nach Kants Annahme, gute Gesetze mögen gute Bürger hervorbringen) bzw. durch den Markt und die Verfassung so reguliert werden, dass Konflikte auf überindividueller Ebene von „unsichtbarer Hand“ (nach Adam Smith) gelöst würden (vgl. Münkler/Loll 2005, 05). Institutionell wird das Rechtsprinzip des Staates durch Repräsentation und Gewaltenteilung gewährleistet. Im Laufe der Zeit beriefen sich zahlreiche westliche Demokratien auch realpolitisch auf liberalistische Werte, dessen Prinzipien wurden zum zentralen Element moderner Regierungsformen.
Doch es stellt sich die Frage - und hier kommen wir auf den Standpunkt Böckenfördes zurück - , wie genau demokratische Institutionen in einem liberalen, neutralen Staat von einer Gesellschaft getragen werden können, in welcher die Individuen weder zum politischen Zusammenhalt noch zur politischen Partizipation gezwungen sind. Diese bedürfen an zivilgesellschaftlichem Engagement, um zu bestehen und legitime Entscheidungen zu treffen. Nach Herfried Münkler bedeuten bürgerliche Tugenden im liberalen Staat im Prinzip nichts anderes als die Bereitschaft zur Übernahme von Eigenverantwortung. Diese stehe nicht im Kontrast zum Allgemeinwohl, sondern ist vom Wohle der Gesellschaft abhängig, solange das Individuum sein Wohlergehen mit dem der Gesellschaft assoziiert (zum Beispiel, da es sich über einen längeren Zeitraum in ihr aufhält) (vgl. Münkler/Loll 2005, 03). Ist die Gesellschaft aber eine solche, in der die Individuen pluralistische Lebensweisen zeigen und ihr individuelles Wohlergehen unabhängig von der Gesellschaft sehen, so muss ihr bürgerschaftliches Engagement verpflichtet werden (z.B. durch die Wehrpflicht, ebd.) und somit entstünde das Dillemma, dass „die Verknüpfung von Zwang und Tugend der Idee der Tugendhaftigkeit widerspricht, ist diese doch durch Freiwilligkeit der Handlun-
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Arbeit zitieren:
Anne Tetzner, 2011, Das Böckenförde-Diktum, München, GRIN Verlag GmbH
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