Die Sicherungsverwahrung 1.
Die Sicherungsverwahrung wird grundsätzlich neben der Strafe angeordnet und wird als strafrechtliche Sanktion der Maßregeln zur Besserung und Sicherung gesehen. Nach der Verbüßung der Freiheitsstrafe verbleibt der Täter in staatlichem Gewahrsam, wenn von ihm weiterhin eine Gefahr für die Gesellschaft ausgeht. Im Allgemeinen sind verschiedene Formen der Sicherungsverwahrung zu unterschieden, die sich auch im Strafgesetzbuch (StGB) sowie im Jugendgerichtsgesetz (JGG) wiederfinden.
Der Vollzug der Sicherungsverwahrung ist unabhängig vom „normalen“ Strafvollzug und geschieht auf Grundlage der §§ 129 - 135 des Strafvollzugsgesetz, in denen der Umgang mit den Verwahrten geregelt ist. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu erwähnen, dass Bayern, Hamburg und Niedersachsen eigene Gesetze zur Sicherungsverwahrung verfolgen.
Der Vollzug der Sicherungsverwahrung soll getrennt vom Vollzug einer normalen Freiheitsstrafe erfolgen (§ 140 Abs. 1 StVollzG). Um dies zu ermöglichen, können entweder eigenständige Anstalten oder abgetrennte Abteilungen innerhalb einer Justizvollzugsanstalt eingerichtet werden
Ziele einer solchen Unterbringung sind die Verwahrung der Täter zum Schutze der Allgemeinheit (§ 129 S. 1 StVollzG), die Resozialisierung des Täters, sowie die Unterstützung des Verwahrten, damit er sich in das Leben in Freiheit eingliedern kann (§ 129 S. 2 StVollzG).
Weiterhin gibt es viele Vergünstigungen in der Sicherungswährung gegenüber dem Strafvollzug. Die Täter dürfen eigene Kleidung, eigene Wäsche und eigenes Bettzeug
besitzen (§§ 131, 132 StVollzG). Desweiteren ist es ihnen gestattet, die Hafträume nach ihren Wünschen auszugestalten. Außerdem wird bei der Durchführung von Betreuungsmaßnahmen besonders auf persönliche Bedürfnisse Rücksicht genommen. Ist in der Zukunft von keiner weiteren Gefahr auszugehen und die Entlassung so dann bevor steht, kann den Verwahrten ein Sonderurlaub bis zu einem Monat gewährt werden (§ 134 StVollzG).
Die Dauer der Sicherungsverwahrung ist grundsätzlich unbefristet, dennoch findet alle zwei Jahre eine Überprüfung der vom Täter ausgehenden Gefährlichkeit statt. Ist eine Gefahr vom Täter unwahrscheinlich, wird eine Führungsaufsicht (Bewährung) von maximal fünf Jahren angeordnet. Desweiteren besteht bei andauernder Gefährdung die Möglichkeit, den Verwahrten in ein psychiatrisches Krankenhaus oder eine Erziehungsanstalt zu überführen, wenn dies zur Resozialisierung beiträgt.
2. Fallbeispiel Albert H.
Albert H. aus Bayern hat seit Anfang der 70er das Kind seiner damaligen Partnerin in mehreren Fällen vergewaltigt. Als das Mädchen erwachsen war, zeigte sie ihn an, Albert H. stritt die Vorwürfe einer Vergewaltigung ab. Während diesem Prozess wurde jedoch seine Schuldfähigkeit auf Grund einer vergangenen Kopfverletzung angezweifelt. 1999 wurde er schließlich vom Landgericht Passau zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Kurz vor seiner Entlassung (2002) wurde das „Bayrische Landesgesetz zur Unterbringung von besonders rückfallgefährdeten hochgefährlichen Straftätern“ verabschiedet, dies bedeutete dass für Straftäter auch nach Verbüßung ihrer Strafe ohne Vorwarnung die unbefristete Sicherungsverwahrung beantragt werden konnte, wenn weiterhin eine Gefährlichkeit bestehe. Somit blieb Albert H. vorerst zum Schutze der Bevölkerung im Gefängnis.
2003 kam es dann zur Entlassung auf Bewährung und Probewohnen in einem Altenheim. Dort wurde er rückfällig und griff Bewohnerinnen des Altenheims an. Daraufhin folgte die Einweisung in eine geschlossen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses. Immer wieder versuchte Albert H. seit 2003 an verschiedenen Gerichten Widerspruch einzulegen und konnte 2004 schließlich einen Teilsieg vor dem Bundesverfassungsgericht verbuchen.
Das Bundesverfassungsgericht beanstandete die Zuständigkeit von Bayern, nicht aber die verhängte Sicherungsverwahrung. 2004 wurde auf Grund dessen ein Gesetz für Fälle wie Albert H. in der Bundesrepublik eingeführt und Albert H. blieb weiterhin eingesperrt.
2009 entstanden viele Diskussionen über die Praxis der Sicherungsverwahrung in Deutschland. In diesem Kontext kam die Frage auf, ob Deutschland die Menschrechte in der Praxis der Sicherungsverwahrung verletze.
Entscheidend hierfür war die Kritik des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) über die Praxis der Sicherungsverwahrung.
Die Voraussetzungen, die für eine Sicherungsverwahrung gegeben sein müssen, finden sich im § 66 StGB.
Albert H. legte erneut Beschwerde ein, mit Erfolg:
H. sei seit 1999 nur wegen Vergewaltigung verurteilt worden, damals gab es keine Anordnung auf Sicherungsverwahrung wegen Präventionszwecken und es bestanden keine Anzeichen auf einen Rückfall.
Nach der EMRK können lediglich psychische Kranke geschlossen untergebracht werden, bei H. lag eine solche Erkrankung nicht vor. So wurde Albert H. entlassen. Nach der Entscheidung des EGMR (2009) hat der Bundesgesetzgeber seit Januar 2011 die nachträgliche Sicherungsverwahrung für Neufälle aufgehoben und somit ein neues geltendes Recht eingeführt. Zumindest sei die Anwendung, laut Staatsanwälten, schwieriger geworden. Die Reform der Sicherungsverwahrung und des
Therapieunterbringungsgesetz ist in Kraft getreten. Das Problem hierbei besteht allerdings darin, dass die Neuerungen nicht das Jugendstrafrecht betreffen. Sind somit weitere „Lücken im Recht“ entstanden?
Die grundlegende Problematik besteht in der nachträglichen Sicherungsverwahrung über 10 Jahre hinaus, obwohl diese zum Zeitpunkt der Anordnung durch das Strafgericht gesetzlich auf höchstens 10 Jahre befristet war.
Im Fall Albert H. hat das Strafgericht rechtskräftig eine befristete Haftstrafe verhängt, nachträglich wurde dann die Sicherungsverwahrung angeordnet. Dies passierte auf Grundlage von Gesetzen, die zum Zeitpunkt der Verurteilung noch nicht existierten. Der EGMR erklärt diese Entscheidung als konventionswidrig. Frühere Entscheidungen des EGMR hätten das neue Gesetzgebungsverfahren für Deutschland erheblich erleichtert.
Der EGMR argumentierte auf den Verstoß der nachträglichen Sicherungsverwahrung wie folgt: Verstoß gegen fortwährende Freiheitsentziehung des Betroffenen nach vollständiger Verbüßung einer Freiheitsstrafe ausschließlich zu präventionszwecken in einem Gefängnis gegen Art. 5 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit). Es bestehe kein kausaler Zusammenhang mit der ursprünglichen Verurteilung und allenfalls wäre nur eine
Arbeit zitieren:
Julia Menzel, 2011, Bearbeitung der Europäischen Menschenrechtskonvention in Bezug auf die Sicherungsverwahrung, München, GRIN Verlag GmbH
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