Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung und technische Grundlagen
1
1.1 Die Abkehr vom Direktbankkonzept 1
1.2 Technische Grundlagen und Identifikation des Benutzers 2
2. Qualifikation der rechtlichen Grundlagen
5
2.1 Der Kontoeröffnungsvertrag 5
2.2 Der Girovertrag 6
2.2.1 Definition und rechtliche Einordnung 6
2.2.2 Der Überweisungsauftrag 7
2.2.3 Die Gutschrift 9
2.3 Der Online-Banking-Vertrag 10
3. Besondere Pflichten der Vertragsparteien beim Online-Banking
12
3.1 Allgemeines 12
3.2 Besondere Pflichten der Bank 15
3.2.1 Einrichtung eines sicheren Identifikations- und Legitimationssystems 15
3.2.2 Online-Banking-spezifische Aufklärungspflichten 15
3.2.3 Überwachung der EDV-Anlage 18
3.2.4 Pflicht zur Sperrung des Kontos bei Missbrauchsverdacht 18
3.2.5 Pflicht zur Überprüfung der Übereinstimmung von Kontonummer und Bezeich-
nung des Empfängers 20
3.3 Besondere Pflichten des Kunden 25
3.3.1 Pflicht zur Geheimhaltung und sorgfältigen Verwahrung der Zugangsdaten 25
3.3.2 Benachrichtigungspflicht bei Verlust oder befürchtetem Missbrauch 29
3.4 Die Haftung des Kunden im Hinblick auf die missbräuchliche Verwendung der Zu-
gangsdaten 29
3.4.1 Allgemeines 29
3.4.2 Haftung des Kunden bei verschuldetem Missbrauch der Zugangsdaten 31
3.4.2.1 Haftung aus positiver Vertragsverletzung 31
3.4.2.2 Rechtsscheinhaftung 32
3.4.3 Haftung des Kunden bei nicht verschuldetem Missbrauch der Zugangsdaten 34
3.4.3.1 Die allgemeine Risikohaftung nach § 1014 ABGB 34
3.4.3.2 Die Sphärentheorie 35
3.4.4 Jüngste Entwicklungen und Zusammenfassung der haftungsrechtlichen Überle-
gungen 38
4. Analyse der Online-Banking-AGB
42
4.1 Zur Zulässigkeit von AGB-Klauseln im Allgemeinen 42
4.1.1 Geltungskontrolle 43
4.1.2 Inhaltskontrolle 43
4.1.3 Transparenzgebot 44
4.2 Analyse von für das Online-Banking bedeutsamen AGB-Klauseln 45
4.2.1 Die Regelung des Missbrauchsrisikos 45
4.2.1.1 Die Formulierung in der Ursprungsfassung 46
4.2.1.2 Die Formulierung in der gegenwärtigen Fassung 51
4.2.2 Pflicht zur Änderung des PIN-Codes bei Verlust oder befürchteter Kenntnisnahme
durch Dritte 52
4.2.3 Haftungsausschluss der Bank für fehlende Zugriffsmöglichkeit auf den Bankrech-
ner 53
4.2.4 Sperre des Zugangs zum Online-Banking 57
4.2.4.1 Sperre auf Antrag des Kunden 57
4.2.4.2 Sperre durch die Bank ohne Angabe von Gründen 60
4.2.5 Ausschluss der Pflicht der Banken zum Abgleich von Kontonummer und Konto-
wortlaut 61
5. Europarechtliche Entwicklungen
62
5.1 Europäischer Binnenmarkt für den Zahlungsverkehr und SEPA 62
5.1.1 Einleitung und kurzer historischer Abriss 62
5.1.2 IBAN und BIC 63
5.2 Die Zahlungsdienste-Richtlinie 64
5.2.1 Einleitung und Anwendungsbereich der Richtlinie 64
5.2.2 Überblicksartige Darstellung der für das Online-Banking relevanten materiell-
rechtlichen Regelungen 65
5.2.2.1 Regelungen für Rahmenverträge 65
5.2.2.2 Haftungsrechtliche Regelungen 67
5.2.2.3 Keine Pflicht zum Abgleich von Kundenidentifikator und Kontowortlaut 68
1. Einleitung und technische Grundlagen
1. Einleitung und technische Grundlagen
1.1 Die Abkehr vom Direktbankkonzept
Wir leben in einer technologisch hochentwickelten Zeit, in der vor allem der Informations-und Kommunikationstechnologie (IKT) herausragende Bedeutung zukommt. Mit der Er- findung derMikrochips und dessen stetiger Leistungssteigerung sowie dem Aufbau weltweiter Kommunikationsnetze wie dem Internet wurde die digitale Revolution eingeleitet. Resultat dieser Entwicklung ist, dass in den allermeisten Haushalten der Computer Einzug gehalten hat und - ausgestattet mit dem nötigen Internetzugang - nunmehr viele vorher ortsgebundene Tätigkeiten bequem von zuhause aus erledigt werden können. Bereits in den Anfängen des Internets haben sich viele Unternehmen diese neue Technologie zunutze gemacht, um zusätzliche Absatzmärkte erschließen oder bestehende Märkte mit geringerem Kostenaufwand bearbeiten zu können.
Dieser Trend wurde auch von den Kreditinstituten aufgegriffen, indem sie es dem Kunden ermöglichen, einen Großteil jener Geschäfte, für die vorher das Aufsuchen einer Bankfiliale unumgänglich war, zuhause vor dem Computer elektronisch zu tätigen. Die Einführung von Online-Banking war revolutionär und mit vielen Vorteilen - vor allem für die Kreditinstitute selbst - verbunden, die in gleichem Maße auch heute noch Gültigkeit haben: Dadurch, dass die Angestellten der Kreditinstitute die vom Kunden händisch ausgefüllten Formulare nicht mehr elektronisch erfassen müssen, ergeben sich Kosteneinsparungspotenziale im Bereich der Abwicklung von Bankgeschäften. So werden viele Arbeitsabläufe bankintern schon lange elektronisch abgewickelt. Es müssen daher vom Kunden mündlich oder mittels Formular handschriftlich erteilte Aufträge von einem Angestellten im System der Bank erfasst werden. Durch Online-Banking wird der dabei anfallende Aufwand gewissermaßen zum Kunden hin verlagert. 1 So wird eine Bank, die einen Großteil ihrer Kunden dazu bringt, Online-Banking zu nutzen, in die Lage versetzt, eine geringere Anzahl von Mitarbeiter zu beschäftigen, wodurch es zu einer Reduktion der Personalkosten und einer Erhöhung der Produktivität kommt. Nicht zuletzt deswegen werben die Banken intensiv, um ihre Kunden zur Nutzung dieses Services zu bewegen. Weiters können mit Online-Banking neue Kunden gewonnen werden, da das Internet naturgemäß eine räumliche Beschränkung nicht kennt und somit auch Kunden aus entlegenen Gebieten jederzeit Zugang zu den angebotenen Leistungen erhalten. Dieser Umstand dürfte speziell für Ban-
1 Janisch, OnlineBanking (2001) 30.
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1. Einleitung und technische Grundlagen
ken mit einer geringen Anzahl an Zweigstellen interessant sein. Der hier behandelte Werbeeffekt ist nicht zu unterschätzen, da die hohe gesellschaftliche Akzeptanz und unbegrenzte Reichweite dieses Mediums sehr viele potenzielle Kunden anzusprechen vermag. Für den Kunden lassen sich die maßgebenden Vorteile darin sehen, dass er unabhängig von Öffnungszeiten zuhause die meisten seiner Bankgeschäfte tätigen kann. Dabei reicht das Spektrum der von den Kreditinstituten über Online-Banking angebotenen Leistungen von der Möglichkeit der Erteilung von Überweisungsaufträgen bis hin zum sog „Internet-Broking“ und dem eigenständigen Verwalten von Sparformen wie Online-Sparbüchern. Weiters wird auch auf Seite des Kunden der Verwaltungsaufwand reduziert. So kann der Kunde etwa bei vielen Online-Banking-Programmen seine Daten aus der Umsatzanzeige per Mausklick exportieren und auf seinem Computer sichern oder mit externen Programmen (etwa Microsoft Excel) weiterverarbeiten. Bei entsprechender technischer Ausgestaltung bietet Online-Banking Vorteile auch in zeitlicher Sicht. So ergeben sich bei Verarbeitung der eingegangenen Aufträge in Echtzeit („real time“) erhebliche zeitliche Einsparungen. Für gewöhnlich werden die eingelangten Aufträge jedoch gesammelt einmal täglich unter Aufsicht eines Bankmitarbeiters verarbeitet.
1.2 Technische Grundlagen und Identifikation des Benutzers
Online-Banking kann - Internetanschluss vorausgesetzt - mit jedem heutzutage erhältlichen Rechner betrieben werden. Der Kunde muss sich, um über die Homepage seiner Bank Zugriff auf das Online-Banking-Programm zu erhalten, identifizieren. Dazu bekommt er von seiner Bank eine persönliche Identifikationsnummer (PIN). Sodann erhält der Kunde nach positiver Identifikationsprüfung Zugriff auf die vom Programm angebotenen Funktionen, wodurch er aber noch nicht in die Lage versetzt wird, der Bank Aufträge zu erteilen oder sonst über seine Finanzen zu verfügen. Er kann lediglich seinen Konto-stand abfragen und seine Umsatzbewegungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums einsehen. Zwar ist es für einen Benutzer, der sich nur mit der PIN identifiziert hat möglich, Aufträge über das Programm zu erstellen.
Um den Bankrechner aber zu veranlassen, diese zur weiteren Verarbeitung entgegenzunehmen, ist die Eingabe einer Transaktionsnummer (TAN) erforderlich. Für gewöhnlich erhält der Benutzer im Voraus von der Bank in einem versiegelten Kuvert eine Liste mit einer bestimmte Anzahl von TAN. Jede Transaktionsnummer setzt sich zusammen aus einer fortlaufenden Nummer und der TAN selbst, einer aus fünf Zeichen bestehenden Kombination von Ziffern und Buchstaben. Die Eingabe einer TAN mit einer höheren fort-
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1. Einleitung und technische Grundlagen
laufenden Nummer deaktiviert alle dieser Nummer vorgehenden TAN, unabhängig davon ob der Benutzer diese verwendet hat oder nicht. Überhaupt kann jede TAN nur einmal verwendet werden. Sobald der Benutzer die meisten seiner auf der Liste vorhandenen TAN verbraucht hat, wird ihm von der Bank automatisch eine neue Liste zugesendet, die er wiederum via TAN aktivieren muss. Aus Gründen der Geheimhaltung werden diese Listen maschinell und ohne Beisein eines Mitarbeiters erstellt. 2 Die meisten Banken sind zur Erhöhung der Sicherheit dazu übergegangen, ihre TAN mit einem zusätzlichen Sicherheitsmerkmal auszustatten: So wird nach erfolgter Eingabe der fortlaufenden Nummer sowie der TAN selbst, die Eingabe eines bestimmten Zeichens aus einer von mehreren Codegruppen gefordert, die sich auf der TAN-Liste befinden. Dieses System wird TAN+ genannt. Dahinter stehen wohl haftungsrechtliche Überlegungen, da die Banken Schäden, sofern sie nicht über die unmittelbare Sphäre des Kunden eingetreten sind, grundsätzlich - wie noch zu erörtern sein wird - aus verschiedenen Gründen selbst zu tragen haben und nicht auf den Kunden abwälzen können. Dies selbst dann wenn es einem Angreifer etwa über die, wie Janisch es bezeichnet, „mittelbare Sphäre des Kunden“ 3 gelungen ist, die vom Kunden eingegebenen TAN „mitzulesen“, dadurch das dahinter stehende System herauszufinden und somit in die Lage versetzt wird, anstelle des Kunden Aufträge zu erteilen. Begründet wird dies vor allem mit den besseren Verteilungs- und Absorptionsmöglichkeiten, vor allem aber mit dem Gedanken der besseren Gefahrenbeherrschung durch die Kreditinstitute, zumal der primäre Einfluss auf die Verbesserung der Fälschungssicherheit bei den Banken liegt. 4
Als neuestes System ist mTAN zu erwähnen. Dabei gibt der Kunde nicht eine TAN aus einer Liste in das Online-Banking-Programm ein, sondern wird aufgefordert, eine TAN anzufordern, die ihm umgehend als SMS auf sein Mobiltelefon gesendet wird. Diese TAN ist nur wenige Minuten gültig und kann vom Kunden dann wie gewohnt in das entsprechende Feld eingegeben werden. Aus den vorhin schon kurz angerissenen Gründen sind die Banken bestrebt, möglichst viele Kunden für diese Möglichkeit der TAN-Eingabe zu gewinnen. Dabei betonen die Kreditinstitute vor allem die höhere Sicherheit und den Wegfall der TAN-Listen. Der Kunde wird in die Lage versetzt, mit PIN und Mobiltelefon jederzeit über seine Finanzen verfügen zu können, ohne die genannte Liste bereithalten zu müssen.
2 Janisch, Online Banking 38.
3 Online Banking 179.
4 Janisch, Online Banking 193.
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1. Einleitung und technische Grundlagen
Wenngleich es sich bei dem eben dargestellten PIN/TAN-Verfahren um das in der Praxis bei weitem bedeutsamste Identifikations- und Legitimationsverfahren handelt, muss doch erwähnt werden, dass es nicht das einzige darstellt. So ermöglichen beispielsweise die meisten Kreditinstitute ihren Kunden auch, sich mittels sicherer digitaler Signatur gegenüber der Bank zu identifizieren und Aufträge zu unterschreiben. 5 Diese sichere digitale Signatur unterscheidet sich von der einfachen oder der fortgeschrittenen digitalen Signatur dadurch, dass sie auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und zur Erstellung der Signatur nur zertifizierte Komponenten und Verfahren zum Einsatz kommen dürfen. 6 Nur die sichere digitale Signatur kann der handschriftlichen Unterschrift gleichgesetzt werden. Die Zertifizierung dieser Komponenten obliegt der Bestätigungsstelle. Derzeit einzige Bestätigungsstelle in Österreich ist das Zentrum für sichere Informationstechnologie (A-SIT) 7 . Die Basis für die rechtliche Anerkennung elektronischer Signaturen bildet das Signaturgesetz 2008 (BGBl I Nr 190/1999 idF BGBl I Nr 59/2008) und die dazu erlassene Signa-turverordnung 2008 (BGBl II Nr 3/2008). Voraussetzung, um dieses Verfahren nutzen zu können, ist • eine Signaturkarte
Auf der Signaturkarte werden gültige digitale Zertifikate gespeichert, die einer einmaligen Aktivierung bedürfen. Dabei kann es sich um eine als Bürgerkarte aktivierte ecard 8 ebenso handeln wie um eine aktivierte Maestro-Karte.
• ein zertifiziertes Kartenlesegerät, welches an den PC angeschlossen wird und die Daten von der Signaturkarte liest.
• eine Software („Secure Viewer“) zur sicheren Anzeige der Daten die unterzeichnet werden (wie zB elektronische Überweisungsaufträge).
5 Die Bedeutung sicherer digitaler Signaturen im Rechtsverkehr ist bislang aber hinter den Erwartungen zurück geblie-
ben. Vgl dazu Unteregger, Über die Wirtschaftlichkeit digitaler Signaturen, ecolex 2002, 571.
6 Vgl dazu Freudenthaler, Die Giroüberweisung beim Online Banking (2009) 81 f mwN.
7 S dazu http://www.a-sit.at.
8 Näheres zur Bürgerkarte unter http://www.buergerkarte.at.
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2. Qualifikation der rechtlichen Grundlagen
2. Qualifikation der rechtlichen Grundlagen
2.1 Der Kontoeröffnungsvertrag
Der Kontoeröffnungsvertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, in dem sich die kontoführende Bank gegenüber ihrem Vertragspartner verpflichtet, die Verbuchung der in das Konto eingestellten gegenseitigen Forderungen und Leistungen vorzunehmen. 9 Auf der anderen Seite verpflichtet sich der Kontoinhaber als Vertragspartner der Bank, etwaige Spesen, Gebühren etc zu tragen. 10
Der Begriff Konto kann in einem engeren und einem weiteren Sinn verstanden werden. Im engeren Sinn versteht man den aus der Verrechnung der gegenseitigen Forderungen und Leistungen sich ergebenden, buchhalterisch zusammengefassten Saldo, der eine Forderung des einen Partners gegen den anderen darstellt. In einem weiteren Sinn bedeutet „Konto“ den Inbegriff der den beteiligten Parteien jeweils zustehenden Rechtspositionen aus ihrer Vereinbarung über die Einstellung von Forderungen und Leistungen zwischen den Parteien in eine einheitliche Buchhaltung und über ihre weitere Behandlung. Dabei kann ein Konto nach der Parteienabsicht verschiedenen Zwecken gewidmet sein. Eine mögliche Zweckwidmung ist jener der Geschäftsbesorgung, der im Girokonto seine Entsprechung findet. 11
Da der Kontoeröffnungsvertrag auf beiden Seiten Rechte und Pflichten begründet, ist der zukünftige Kontoinhaber verpflichtet, im Zuge der Kontoeröffnung seine Identität nachzuweisen. Konten werden unter dem Namen oder der Firma des Kontoinhabers geführt. Jedem Konto wird eine Kontonummer zugeordnet. Nur dem Kontoinhaber als Vertragspartner der Bank steht die Verfügungsbefugnis über das ihm zugeordnete Konto zu. Dies würde sich schon aus allgemeinen rechtsgeschäftlichen Grundsätzen ergeben, dennoch wurde es auch in Z 31 ABB 2000 festgeschrieben und - wie die meisten der darin enthaltenen Bestimmungen - gleichlautend in die AGB der einzelnen österreichischen Kreditinstitute übernommen.
9 Freudenthaler, Online Banking 5; Iro in Apathy/Iro/Koziol (Hrsg) Österreichisches Bankvertragsrecht II 2 (2008) Rz 1/4.
10 Janisch, Online Banking 58.
11 Iro in Apathy/Iro/Koziol (Hrsg), Österreichisches Bankvertragsrecht I 2 (2007) Rz 1/2.
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2. Qualifikation der rechtlichen Grundlagen
2.2 Der Girovertrag
2.2.1 Definition und rechtliche Einordnung
Unter Girogeschäft ist nach der Legaldefinition des § 1 Abs 1 Z 2 BWG „die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs in laufender Rechnung für andere“ zu verstehen. Der Girovertrag dient der vertraglichen Regelung dieses bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Dadurch wird das Kreditunternehmen verpflichtet, Überweisungen an Dritte durchzuführen und Überweisungen von dritter Seite für den Kunden entgegenzunehmen. 12 Regelmäßig beinhaltet der Girovertrag eine Kontokorrentabrede im Sinne des § 355 UGB, da § 1 Abs 1 Z 2 BWG normiert, dass die Durchführung des Girogeschäfts „in laufender Rechnung“, also kontokorrentmäßig erfolgt. 13 Der Girovertrag ist vom oben behandelten Kontoeröffnungsvertrag zu unterscheiden. Wenngleich der Kontoeröffnungsvertrag die Voraussetzung für den Girovertrag bildet und heutzutage in der Mehrzahl der Fälle bereits im Zusammenhang mit einer Kontoeröffnung auch die Durchführung von Girogeschäften vereinbart wird, so ist doch nicht zwingend jeder Kontoeröffnungsvertrag mit einem Girovertrag verbunden. Etwa darf gemäß § 32 Abs 3 BWG über Spareinlagen im Sinne des § 31 Abs 1 BWG grundsätzlich nicht durch Überweisung verfügt werden. Demnach wäre der Abschluss eines Girovertrages in Verbindung mit einem Sparkontoeröffnungsvertrag unzulässig. 14 Die rechtliche Einordnung des Girovertrages ist strittig. Überwiegend abgelehnt wird die Qualifikation als Werkvertrag. Zunächst schuldet das Kreditunternehmen allein auf Grund des Überweisungsauftrages keinen Erfolg. Der Erfolg bei Durchführung eines Girogeschäftes würde in der Erteilung einer Gutschrift bestehen. Die Bank kann aber gar nicht in jedem Fall wissen, ob der Überweisungsempfänger überhaupt ein Konto unterhält und somit die Erteilung einer Gutschrift möglich ist. Zum anderen sind von der Bank nicht tatsächliche Verrichtungen durchzuführen, sondern Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftliche Handlungen. 15
12 Ertl in Rummel, ABGB 3 (2007) § 1400 Rz 5; Freudenthaler, Online Banking 5; Koziol in Apathy/Iro/Koziol (Hrsg), Öster-
reichisches Bankvertragsrecht III 2 (2008) Rz 1/6.
13 Koziol in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht III Rz 1/9.
14 Koziol in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht III Rz 1/8.
15 Canaris, Bankvertragsrecht I 3 (1988) Rz 315; Janisch, Online Banking 59; Koziol in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertrags-
recht III Rz 1/22.
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2. Qualifikation der rechtlichen Grundlagen
Da der Werkvertrag somit nicht in Frage kommt, bleiben vor allem der (freie) Dienstvertrag und der Auftrag noch zu erörternde Optionen. Koziol 16 lehnt die Annahme eines freien Dienstvertrages ab und spricht sich für das Vorliegen eines Auftrages aus: Der Auftrag im Sinne der §§ 1002 ff ABGB ist ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, Geschäfte eines anderen auf dessen Rechnung zu besorgen 17 , wobei unter Geschäftsbesorgung im engeren Sinn die Vornahme von Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen ver-standen wird. 18 Wie bereits bei der Behandlung des Werkvertrages ausgeführt, hat die Bank im Zuge der girovertraglichen Tätigkeit vor allem Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftliche Handlungen vorzunehmen. Dabei wird das Kreditinstitut auf Rechnung des Kunden tätig. Die Tatbestandsmerkmale des Auftrages werden damit vollinhaltlich erfüllt. Für den freien Dienstvertrag bleibt hingegen nur die Durchführung von Diensten, die überwiegend tatsächlicher Natur sind, da die unabhängige Besorgung von Rechtsgeschäften eben gesondert in den §§ 1002 ff ABGB geregelt ist.
Da der Girovertrag nicht eine einzelne Leistung zum Inhalt hat, sondern das Kreditinstitut die vertraglich geschuldeten Geschäftsbesorgungshandlungen fortgesetzt über einen längeren Zeitraum erbringt, handelt es sich dabei um ein Dauerschuldverhältnis.
2.2.2 Der Überweisungsauftrag
Entgegen der irreführenden Bezeichnung handelt es sich beim Überweisungsauftrag nicht um einen Auftrag im Sinne der §§ 1002 ff ABGB. Nach dem gesetzlichen Begriffverständnis wird - wie bereits oben erörtert - unter Auftrag die vertragliche Regelung der Ge-schäftsbesorgung verstanden. Wie jede vertragliche Vereinbarung bedarf der Auftrag daher der übereinstimmenden Willenserklärung der Parteien. Der Überweisungsauftrag wird hingegen einseitig durch den Überweisenden erteilt, ohne dass es der Zustimmung der Bank bedarf. Aus diesem Grund wird der Überweisungsauftrag nicht als Auftrag im rechtlichen Sinne, sondern vielmehr als eine Weisung im Rahmen des Girovertrages angesehen. 19 Der Girovertrag als solcher ist lediglich ein konkretisierungsbedürftiges, zweiseitiges Dauerschuldverhältnis, da darin nur die grundsätzliche Verpflichtung der Bank vereinbart ist, den bargeldlosen Zahlungsverkehr abzuwickeln. Es bedarf aber noch der Festlegung, welche konkreten Geschäfte zu besorgen sind. Diese Konkretisierung nimmt der Verfügungsberechtigte durch die als einseitige Willenserklärung ergehende
16 In Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht III Rz 1/22.
17 S dazu Strasser in Rummel § 1002 Rz 2.
18 Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II 13 (2007) 209.
19 Koziol in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht III Rz 1/30.
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2. Qualifikation der rechtlichen Grundlagen
Überweisung vor. Die genaue rechtliche Einordnung der Überweisung ist nicht ganz einfach. Überwiegend 20 wird von der hL diesbezüglich das Vorliegen einer Anweisung angenommen. Diese Annahme bereitet allerdings aus zwei Gründen Probleme und bedarf einer näheren Untersuchung:
Die erste Schwierigkeit ist darin zu sehen, dass die Anweisung nach § 1400 ABGB aus einer doppelten Ermächtigung besteht. Einerseits wird der Angewiesene ermächtigt, auf Rechnung des Anweisenden, jedoch im eigenen Namen, an den Anweisungsempfänger zu leisten. Andererseits liegt in der Anweisung die Ermächtigung an den Anweisungsempfänger, die Leistung beim Angewiesenen als solche des Anweisenden, also auf dessen Rechnung, aber im eigenen Namen, zu empfangen. 21 Die Problematik hierbei ist nun, dass bei Überweisungen typischerweise keine Ermächtigung des Empfängers, auf Rechnung des Anweisenden einen bestimmten Betrag oder eine bestimmte Forderung gegen die Bank entgegenzunehmen, erfolgt. Koziol 22 zufolge könnte der Einwand, es fehle die zweite Ermächtigung, mit einer „Botenkonstruktion“ entkräftet werden. Er sieht dabei die Bank des Empfängers, die bei innerbetrieblichen Überweisungen mit der beauftragten Bank ident ist, auch als Empfangsboten des Empfängers für die Anweisungserklärung. Dies scheint eine auch mE naheliegende Lösung zu sein, zumal die Empfängerbank ja ihrerseits mit dem Empfänger in einer girovertraglichen Rechtsbeziehung steht. Wie oben bereits erörtert besteht ein Teil der girovertraglichen Hauptleistungspflicht darin, Zahlungen für den Empfänger entgegenzunehmen. Wenn nun aber die Empfängerbank sogar befugt ist für den Empfänger Zahlungen entgegenzunehmen, legt dies den Größenschluss nahe, diese Befugnis umso mehr für (bloße) „Erklärungen über die näheren Zwecke und Bedingungen der Zahlung“ 23 gelten zu lassen.
Die zweite Schwierigkeit besteht in der Tatsache, dass die Bank den Überweisungsauftrag als Weisung, dem Empfänger eine Forderung einzuräumen, auf Grund des bestehenden Girovertrages befolgen muss. Dieses Problem ist relativ leicht gelöst: Das Bürgerliche Recht kennt die „Anweisung auf Schuld“, geregelt in § 1401 ABGB. Während bei der gewöhnlichen Anweisung der Angewiesene lediglich ermächtigt wird, an den Empfänger zu leisten, so trifft ihn bei der Anweisung auf Schuld nach § 1401 ABGB eine Verpflichtung zur Leistung.
20 S nur Janisch, Online Banking 66; Koziol in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht III Rz 1/31.
21 Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II 159.
22 In Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht III Rz 1/32.
23 Koziol in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht III Rz 1/32.
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2. Qualifikation der rechtlichen Grundlagen
Der Überweisungsauftrag ist demnach „eine mit gewissen Besonderheiten ausgestattete Anweisung [...], deren Erteilung auch im Girovertrag geregelt ist“ 24 .
2.2.3 Die Gutschrift
Der vom Verfügungsberechtigten erteilte Überweisungsauftrag ist auf die Einräumung einer Gutschrift auf dem Empfängerkonto gerichtet. Dadurch erfüllt die Bank ihre Verpflichtung aus dem Überweisungsauftrag. 25 Sie nimmt die Erteilung der Gutschrift entweder selbst vor oder beauftragt damit ein anderes Kreditinstitut, sofern das Kreditinstitut des Empfängers nicht mit jenem des Auftraggebers übereinstimmt, also keine innerbetriebliche Überweisung vorliegt. 26 Die rechtliche Einordnung der Gutschrift ist umstritten. 27 Zunächst gilt es, zwischen zwei- und dreipersonalen Verhältnissen zu unterscheiden.
Kurz zusammengefasst wird in den Fällen, in denen der Überweisende die Bank auffordert, dem Empfänger einen bestimmten Betrag gutzuschreiben (dreipersonales Verhältnis), überwiegend die oben bereits erörterte Anweisungskonstruktion angenommen. Bei einer innerbetrieblichen Überweisung wird die Erteilung der Gutschrift dann als Annahmeerklärung der Empfängerbank zugunsten des Überweisungsempfängers angesehen, womit eine abstrakte Verbindlichkeit entsteht. Auch bei Betrachtung von Sinn und Zweck der Giroüberweisung spricht alles für diese Lösung, da somit der Empfänger unabhängig davon, ob die Bank tatsächlich etwas erlangt hat oder nicht, einen von den Grundverhältnissen losgelösten Anspruch ihr gegenüber besitzt. Ansonsten wäre die dadurch entstehende Unsicherheit zu groß, als dass der bargeldlose Zahlungsverkehr das angestrebte Ziel - den Ersatz von Bargeld - erreichen könnte. Denn bei ansonsten naheliegender Annahme eines Auftragsverhältnisses hätte die Bank nur das tatsächlich Erlangte herauszugeben. 28 Bei zwischenbetrieblichen Überweisungen geht die Empfängerbank, die mit dem Überweisenden in keiner direkten Beziehung steht, die abstrakte Verbindlichkeit ein, da sie mit ihm durch eine Auftragskette verbunden ist. Anweisender ist auch hier nur der Überweisende (es besteht eine Ermächtigungskette zwischen ihm und allen zwischengeschalteten Banken)
24 So Koziol in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht III Rz 1/32; vgl auch Freudenthaler, Online Banking 7; ebenso
OGH 3 Ob 2078/96a in ÖBA 1998, 566.
25 Freudenthaler, Online Banking 6; Koziol in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht III Rz 1/52.
26 Janisch, Online Banking 68.
27 S nur Koziol in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht III Rz 1/79.
28 Koziol in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht III Rz 1/82.
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2. Qualifikation der rechtlichen Grundlagen
und nicht auch noch die Bank des Überweisenden. Die Erklärung der Empfängerbank, sich abstrakt verpflichten zu wollen, findet sich auch hier in der Erteilung der Gutschrift. 29 Im zweipersonalen Verhältnis kann die Anweisungskonstruktion naturgemäß nicht zur Anwendung gelangen. Ein solches Verhältnis liegt dann vor, wenn die Bank selbst eine Leistung an den Kunden erbringen will und nicht auf Grund eines Überweisungsauftrages tätig wird. Dies ist etwa der Fall, wenn die Bank eine Gutschrift über Zinsen oder die Gewährung eines Darlehens erteilt. Da keine Anweisungslage besteht, scheidet auch die Möglichkeit der Annahme einer Anweisung aus. Dadurch kommt es nicht zu einem abstrakten Schuldverhältnis, was - wie oben bereits erörtert - dazu führt, dass die Gutschrift selbst keine Verbindlichkeit begründen kann und das Entstehen der Verpflichtung somit von der Gültigkeit des Grundgeschäfts abhängig ist. Höchstens kann in der Gutschrift ein deklaratorisches Anerkenntnis 30 , welches als bloße Wissenserklärung zumindest der Bank die Beweislast für das Nichtbestehen des Anspruches auferlegt und die Verjährung nach § 1497 ABGB unterbricht, gesehen werden. 31
2.3 Der Online-Banking-Vertrag
Mit dem Abschluss einer Online-Banking-Vereinbarung wird das Kreditinstitut verpflichtet, Überweisungsaufträge nunmehr auch in elektronischer Form entgegenzunehmen. Der Umstand, dass lediglich die Vereinbarung eines bestimmten Kommunikationsweges Gegenstand der Vereinbarung sein soll, spricht aber gegen das Vorliegen eines eigenständigen Vertrages, zumal es an einer charakteristischen, eigenständigen Leistung fehlt. 32 Vielmehr überlagert der Online-Banking-Vertrag den Girovertrag und ist als Ergänzung desselben anzusehen. Genau betrachtet stellt die Online-Banking-Vereinbarung eine selbständige Nebenabrede zum Girovertrag dar. 33 Denn es entspricht in aller Regel dem Parteiwillen, dass die Kündigung der Online-Banking-Vereinbarung nicht auch die Kündigung des entsprechenden Girovertrages nach sich ziehen soll. Da demnach der Online-Banking-Vertrag also nur eine Zusatzvereinbarung zum Girovertrag darstellt, ist auch dieser nach auftragsrechtlichen Kriterien (§§ 1002 ff ABGB) zu beurteilen, soweit in den Son-
29 Koziol, DieGutschrift, JBl 1984, 120; Koziol in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht III Rz 1/83.
30 Koziol, JBl 1984, 120.
31 Koziol, JBl 1984, 120; Koziol in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht III Rz 1/80.
32 Freudenthaler, Online Banking 4.
33 So auch Wiesgickl, Rechtliche Aspekte des Online-Banking, WM 2000, 1039 (1043).
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Daniel Holzinger, 2009, Rechtliche Probleme im Bereich des Online-Banking unter besonderer Berücksichtigung der Banken-AGB, München, GRIN Verlag GmbH
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