-I-
Anforderungen an die Beweisführung einer Diskriminierung
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis. I
I Abkürzungsverzeichnis. II
II Abbildungsverzeichnis III
1 Einleitung 1
2 Begriffsbestimmungen 1
2.1 Diskriminierung. 1
2.2 Beweis 2
3 Beweislast des § 22 AGG am Beispiel der Personalbeschaffung 2
3.1 Allgemeines und Anwendungsbereich des § 22 AGG 2
3.2 Beweislast des Bewerbers 4
3.3 Gegenbeweis des Arbeitgebers. 6
4 Kritische Würdigung. 7
5 Fazit. 8
Literaturverzeichnis IV
-II- IAbkürzungsverzeichnis
Abb. Abbildung
ADS Antidiskriminierungsstelle des Bundes
AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
bzw. beziehungsweise
DB Der Betrieb
ErfK Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht
KommAGG Kommentar zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
LAG Landesarbeitsgericht
NJW Neue Juristische Wochenzeitschrift
NZA Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht
NZA-RR Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht-Rechtsprechungs-Report
BeckRS Beck-Rechtsprechung
o.J. ohne Jahresangabe
o.O. ohne Ort
o.P. ohne Paragraph
o.S. ohne Seitenangabe
o.V. ohne Verfasser
RdA Recht der Arbeit
Rn. Randnummer
S. Seite
Vgl. Vergleiche
ZPO Zivilprozessordnung
-III- IIAbbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Schematische Darstellung des § 22 AGG...................................................3
-1- 1Einleitung
Das Thema der Antidiskriminierung und die Einführung des Allgemeinen Gleichbe-handlungsgesetzes haben bereits im Vorfeld zu heftigen Diskussionen geführt. Das am 18.08.2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ergänzt als neuer Baustein das hiesige Arbeitsrecht. Das AGG soll die vier EU Richtlinien 2000/43/EG (Antirassismusrichtlinie), 2000/78/EG (Rahmenrichtlinie Beschäftigung), 2002/73/EG (Gender Richtlinie) und 2004/113/EG (Unisex-Richtlinie) ins nationale deutsche Recht umsetzen. 1 Das AGG stellt somit die zentrale Norm zum Diskriminierungsschutz dar. Auftrag des AGG ist die Beseitigung von Vorurteilen sowie deren Auswirkungen im Arbeitsverhältnis und in der Gesellschaft. Dies soll durch einen besseren Schutz vor Benachteiligungen erfolgen. Gemäß § 1 AGG sollen Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindert oder beseitigt werden. In den nachfolgenden Ausführungen werden die grundsätzlichen Begriffe wie die Diskriminierung und der Beweis erläutert. Anschließend wird, anlässlich der Entscheidung des LAG Berlin - Brandenburg vom 26.11.2008, in der die Monte-Carlo-Simulation als Beweis einer Diskriminierung anerkannt worden ist 2 , ein Schwerpunkt auf die Regelungen des § 22 AGG bezüglich der Beweislast am Beispiel der Personalauswahl gelegt.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Diskriminierung
Der Begriff Diskriminierung leitet sich ursprünglich von dem Lateinischen „discriminare“ ab und bedeutet so viel wie trennen oder unterscheiden. 3 Diskriminierung wird häufig synonym zum Begriff Benachteiligung gebraucht, so auch im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Eine Diskriminierung kann sowohl einzelne Personen als auch Gruppen treffen.
1 Vgl. ADS (2007a), o.S.
2 Vgl. LAG Berlin - Brandenburg, vom 26.11.2008, 15 SA 517/ 08, NZA 2009, 43, BeckRS 2008, 58124;
Ziegler, G. M. (2009), S. 169.
3 Vgl. Menge, H. (1999), S. 173.
Arbeit zitieren:
Sarah Taege, 2010, Anforderungen an die Beweisführung einer Diskriminierung, München, GRIN Verlag GmbH
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