Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 1
2 Umweltpolitik 2
2.1 Begriffserklärung 2
2.2 Instrumente der Umweltpolitik 3
3 Selbstverpflichtungen als Instrument der Umweltpolitik 5
3.1 Begriffserklärung Selbstverpflichtung 5
3.2 CO 2 -Emissionen bei Neufahrzeugen - Freiwillige Selbstverpflichtung 1998 6
3.2.1 Ausgangslage 6
3.2.2 Vor- und Nachteile von freiwilligen Selbstverpflichtungen 8
3.2.3 Bewertung von freiwilligen Selbstverpflichtungen 10
4 Fazit 12
5 Anhang 13
6 Literaturverzeichnis 15
1 Einleitung
„Umweltpolitik muss den Marktmechanismus nutzen und damit gezielt auf mehr Wettbewerb um effiziente und umweltfreundliche Technologien und Verfahren setzen“ [BMU (2010, S. 10)]. So lautet eine der Leitlinien zur umweltpolitischen Zukunftsgestaltung im Umweltbericht 2010 des Bundesministeriums für Umweltschutz. Die Diskussion um die richtige Ausgestaltung der Umweltpolitik in Deutschland beschäftigt seit Jahrzehnten die Experten. Nachdem sich weder Maßnahmen wie Emissionsobergrenzen oder Umweltzertifikate langfristig durchsetzen konnten, gewann in letzter Zeit immer mehr das Instrument der Selbstverpflichtung 1 an Popularität [vgl. Knebel et al. (1999, S. 283), Cansier (1997, S. 2)]. Selbstverpflichtungen der Wirtschaft gegenüber dem Staat sind ein Mittel zur Umsetzung des in der deutschen Umweltpolitik praktizierten Kooperationsprinzips 2 [vgl. Rennings et al. (1997, S. 178)]. Es handelt sich meist um formlose Erklärungen eines Wirtschaftsverbandes o.ä., innerhalb eines bestimmten Zeitraums ein umweltpolitisches Ziel zu erreichen [vgl. Knebel et al. (1999, S. 283)]. Deutschland nimmt im europäischen Vergleich eine führende Rolle ein, was die Gesamtzahl der abgegebenen Verpflichtungen angeht. Lediglich die Niederlande weist eine noch höhere Anzahl auf [vgl. Sukopp (2002, S. 228)]. Während Befürworter das Instrument der Selbstverpflichtung vor allem auf-grund der Möglichkeit der flexiblen Ausgestaltung, den niedrigen Kosten und der schnellen Wirksamkeit loben, es als modern und marktkonform anpreisen, bemängeln Kritiker die Unverbindlichkeit und damit verbunden die umweltpoltische Eignung [vgl. Sukopp (2002, S. 227)]. Doch wie sieht es in der Praxis aus? Stellen freiwillige Selbstverpflichtungen tatsächlich das umweltpolitische Instrument der Zukunft dar? Gelten sie zu Recht als Allheilmittel zur Lösung von Umweltproblemen?
Ziel dieser Seminararbeit soll es sein, das Instrument der Selbstverpflichtung näher zu untersuchen. Anhand der europäischen Automobilindustrie (Freiwillige Selbstverpflichtung zur Minderung der CO 2 -Emissionen bei PKW-Neufahrzeugen, 1998) wird die praktische Umsetzung näher betrachtet. Nach der Einführung zum Thema beschäftigt sich das darauffolgende Kapitel zunächst mit Begriffserklärungen. Es dient dazu, einen ersten Überblick darüber zu bekommen, was Umweltpolitik bedeutet, warum der Staat in den Markt eingreifen muss und wie sich Selbstverpflichtungen in die weiteren Instrumente der Umweltpolitik eingliedern. Kapitel 3 beschreibt neben den verschiedenen Formen der Selbstverpflichtung die praktische Anwendung in Form der Verpflichtung der europäischen Automobilindustrie zur Reduzierung der CO 2 -Emissionen. Anhand des Praxisbeispiels werden Vor- und Nachteile genannt. Es wird ferner der Versuch unternommen, das vorgestellte Instrument anhand der Kriterien der ökologischen Effektivität und ökonomischen Effizienz zu bewerten. Den Abschluss bildet eine kurze Zusammenfassung, welche anhand der vorgenommenen Untersuchungen eine Aussage darüber trifft, ob und falls ja, unter welchen Bedingungen eine freiwillige Selbstverpflichtung als erfolgreiches Instrument der Umweltpolitik dienen kann.
1 Der hier verwendete Begriff „Selbstverpflichtung“ wird im Kapitel 3.1 näher eingegrenzt. Vor Kapitel 3.1 wird
der Begriff als Obergriff aller möglichen Formen von Selbstverpflichtungen und Umweltvereinbarungen ver-
wendet (vgl. o.g. Definition).
2 Vgl. Kapitel 2.1.
1
2 Umweltpolitik
2.1 Begriffserklärung
„Umweltpolitik ist die Gesamtheit aller Maßnahmen, die notwendig sind, um dem Menschen eine Umwelt zu sichern, wie er sie für seine Gesundheit und für ein menschenwürdiges Dasein braucht, um Boden, Luft und Wasser, Pflanzen- und Tierwelt vor nachteiligen Wirkungen menschlicher Eingriffe zu schützen und um Schäden oder Nachteile aus menschlichen Eingriffen zu beseitigen“. Während sich in der wissenschaftlichen Literatur und passenden Gesetztestexten massenhaft Versuche finden, den Begriff Umweltpolitik näher einzugrenzen, liefert obige Definition aus dem ersten Umweltprogramm der deutschen Bundesregierung aus dem Jahr 1971 eine relativ umfassende. Die heutige Umsetzung der Umweltpolitik nutzt vorrangig den Grundsatz der Nachhaltigkeit [vgl. z.B. Kösters (2002, S. 200)]. Ziel aller Maßnahmen ist neben der Beseitigung bestehender Umweltschäden und der Risikoreduzierung für Menschen, Tiere und Pflanzen primär das langfristige Wohl der Gesellschaft und die Erhaltung des derzeitigen Umweltzustandes, sodass die Erde auch für zukünftige Generationen lebenswert bleibt. Um eine nachhaltige Bewirtschaftung der Umwelt zu gewährleisten, folgt deutsche Umweltpolitik dem Vorsorge-, dem Verursacher- (bzw. Gemeinlast) und dem Kooperationsprinzip [vgl. z.B. Kösters (2002, S. 201), sowie Simonis (2001, S. 3)]. Das Vorsorgeprinzip dient als inhaltliche Leitlinie zum Umgang mit der Umwelt. Die umweltpolitischen Maßnahmen durch den Staat sollen so gewählt werden, dass bereits im Vorfeld möglichst viele Umweltgefahren vermieden werden, um die Natur zu schützen bzw. nur schonend in Anspruch zu nehmen. Das Verursacherprinzip sorgt für die Kostenzurechnung. Verursacht ein Unternehmen bzw. Verbraucher eine Umweltbelastung, werden ihm die Kosten zur Vermeidung, Beseitigung oder zum Ausgleich dieser in Rechnung gestellt (Internalisierung der Umweltkosten). Idealerweise erfolgt die Anwendung des Prinzips so, dass bereits bei der Entwicklung von Produkten die Belastung der Umwelt als Kostenfaktor mit einbezogen wird, sodass diese später über den Preis ökologisch ehrlich weitergegeben werden kann. Für den Fall, dass das Verursacherprinzip nicht durchsetzbar ist, greift das Gemeinlastprinzip. Ist es nicht möglich, die Kosten einer Umweltbelastung auf den direkten Verursacher abzuwälzen, übernimmt die Allgemeinheit diese. Das Kooperationsprinzip basiert auf dem Grundsatz der Zusammenarbeit. Diese Zusammenarbeit bezieht sich auf Staat und Gesellschaft, auf das Staat-Länder-Verhältnis sowie auf Europa. Nicht der Staat allein soll für eine nachhaltige Nutzung der Umwelt sorgen, sondern vielmehr alle Beteiligten zusammen in Kooperation. Zentrale Akteure der Umweltpolitik in Deutschland sind neben der durch das Grundgesetz zum Umweltschutz verpflichteten Bundesregierung (vgl. S. 3), Institutionen wie das Umweltbundesamt (UBA) und das Bundesamt für Naturschutz (BfN), welche zum Geschäftsbereich des Bundesumweltministeriums (BMU) zählen. Zusammen mit übergeordneten EU-Einrichtungen wie dem Kommissar für Umwelt und dem Kommissar für Klimaschutz bilden sie ein „ausdifferenziertes „Mehrebenensystem“ [Hervorhebung im Original], das generell eine große Handlungskapazität aufweist“ [Simonis (2001, S. 5)].
2
In Europa ist Umweltpolitik in den letzten Jahren zu einem immer wichtigeren Thema geworden [vgl. Kösters (2002, S. 171)]. Bereits 1972 wurde eine erste europäische Umweltpolitik beschlossen. Im Laufe der Zeit gab es insgesamt sechs Umweltaktionsprogramme und unzählige Umweltschutzrichtlinien. Mit dem aktuellen Umweltaktionsprogramm „Umwelt 2010: Unsere Zukunft liegt in unserer Hand“ legte die Europäische Union (EU) umweltpolitische Ziele und damit verbundene Maßnahmen der Gemeinschaft bis 2010 und darüber hinaus fest [vgl. Roth-Behrendt / Büchler (2008, S. 362)].
Im Rahmen seiner Umweltpolitik greift der Staat durch Maßnahmen wie Umweltauflagen, Emissionsobergrenzen oder Zertifikaten in den Markt ein. Doch warum muss der Staat überhaupt eingreifen? Generell gesehen ist Umwelt als Produktionsfaktor sowie als Konsumgut Bestandteil des herrschenden Wirtschaftskreislaufes. Gemäß dem Auftrag der Bundesregierung, sich dem Wohle des deutschen Volkes zu widmen 3 , hat der Staat ein Interesse daran, Umweltkapital zu erhalten. Zusätzlich dazu ist der Umweltschutz seit September 1994 als Staatsziel im Grundgesetz Artikel 20a verankert: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“ Hieraus folgt jedoch noch nicht, dass der Staat aktive Umweltpolitik im Sinne eines Staatseingriffs in die Volkswirtschaft betreiben muss. Gemäß Ordnungspolitik greift der Staat in den Markt nur dort ein, wo ein Marktversagen auftritt [vgl. Eucken (1990, o.S.)]. Ein Grund für Marktversagen im Umweltbereich ist die Tatsache, dass die Eigentumsrechte am Gut Umwelt nicht eindeutig definiert und zugewiesen sind. Dies führt dazu, dass Umweltgüter wie Wasser oder Luft auf Märkten nicht gehandelt und abgerechnet werden können, es entsteht keine direkten Kosten für deren Nutzung. Unverantwortlicher Konsum weist somit keine Nachteile auf, eine Ausschließbarkeit findet nicht statt. Eine langfristige Abnahme der Umweltqualität wäre die Folge [vgl. Zerle (2004a, S. 88f)]. Freiwillig für Umweltgüter bzw. für deren Nutzung zu bezahlen, solange dafür kein Anreiz besteht, wäre aus betriebswirtschaftlicher Sicht unwirtschaftlich und irrational. Gesamtwirtschaftlich gesehen liegt jedoch ein Rationalitätsversagen vor, da so die Allgemeinheit für die Beseitigung der Umweltschäden aufkommen muss. Um dies zu verhindern, muss der Staat in den Markt eingreifen. Ziel muss es sein, umweltfreundliches Verhalten zu belohnen bzw. umweltfeindliches zu bestrafen, um die Unternehmen so zum Umweltschutz zu zwingen. Dabei bedient sich der Staat verschiedenen Instrumenten, welche im folgenden Kapitel näher erläutert werden.
2.2 Instrumente der Umweltpolitik
Um umweltpolitisch auf den Verursacher von Umweltbelastungen einzuwirken, stehen dem Staat verschiedene Maßnahmen zur Verfügung. Die Unterscheidung erfolgt zwischen ordnungsrechtlichen Instrumenten (Ge- und Verbote), marktwirtschaftlichen Instrumenten (Umweltabgaben, Umweltzertifikate), welche direkt und unmittelbar wirken und sonstigen bzw. infor-matorischen Instrumenten (z.B. Umweltappelle, Umwelterziehung), welche eher indirekt wirken
3 Auftrag entstammt Art. 64 GG, welcher besagt, dass Bundeskanzler und Minister bei Amtsübernahme den in
Art. 56 GG vorgesehenen Eid ablegen.
3
Arbeit zitieren:
Magnus Fleig, 2011, Umweltpolitik ohne staatlichen Zwang: Freiwillige Selbstverpflichtung am Beispiel der europäischen Automobilindustrie, München, GRIN Verlag GmbH
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