I
Inhaltsverzeichnis
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Inhaltsverzeichnis I
Abk ürzungsverzeichnis II
1. Einleitung 1
2. Der Landkreis
2.1 Bedeutung, Wahl und Aufgaben des Kreistags 1
2.2 Bedeutung, Wahl und Aufgaben des Landrats 2
3. Probleme bei der Ausübung eines
Kreistagsmandats durch Bürgermeister
3.1 Inkompatibilität 3
3.2 Interessenskollision 4
3.3 Interessenskollision des Landrats 5
4. Alternativen um diese Probleme zu vermeiden 6
5. Die politische Diskussion 7
6. Fragebögen
6.1 Umfrage unter den Bürgermeistern 8
6.2 Umfrage unter den Kreisräten 9
7. Schlussfazit 11
Literaturverzeichnis III
Anhang
A - Umfrage unter den Bürgermeistern des Enzkreises
B - Umfrage unter den Kreistagsmitgliedern des Enzkreises
C - Ergebnisse der Umfrage unter den Bürgermeistern des Enzkreises
D - Ergebnisse der Umfrage unter den Kreistagsmitgliedern des
Enzkreises
Abkürzungsverzeichnis
A Abs. = Absatz Anm. = Anmerkung Art. = Artikel D d.h. = das heißt Dr. = Doktor G GG = Grundgesetz GemO = Gemeindeordnung I i.V.m. = in Verbindung mit J Jh. = Jahrhundert L LBG = Landesbeamtengesetz LKrO = Landkreisordnung N Nr. = Nummer S S. = Satz V Vgl. = vergleiche Z z.B. = zum Beispiel
1 | S e i t e
S o l l t e n B ü r g e r m e i s t e r i n d e n K r e i s t a g e n v e r t r e t e n s e i n
1. Einleitung
Diese Arbeit befasst sich mit den Problemen, die dadurch auftreten könnten, dass Bürgermeister in den Kreistagen von Baden-Württemberg vertreten sind. Zu Beginn wird auf die Aufgaben der Kreistage und Landräte eingegangen. Es sollen Spannungsfelder aufgezeigt werden. Dann werden verschiedene Lösungsansätze erläutert. Des Weiteren zeigt die Arbeit, was seit Beginn der politischen Debatte über dieses Thema geschehen ist und wie die Parteien heute zu dieser Problematik stehen. Anhand zweier Umfragen wird besonders auf die Meinung der direkt betroffenen Kreistagsmitglieder und Bürgermeister (des Enzkreises) eingegangen.
Um das Lesen zu erleichtern ist die gesamte Arbeit in der männlichen Form verfasst. Es wird nur von Bürgermeistern gesprochen. Soweit sich nicht sinngemäss oder ausdrücklich etwas Anderes ergibt, sind Oberbürgermeister mit eingeschlossen. Beigeordnete mit der Amtsbezeichnung Bürgermeister sind ausgeschlossen.
2. Der Landkreis
2.1 Bedeutung, Wahl und Aufgaben des Kreistags
Der Landkreis unterstützt die kreisangehörigen Gemeinden in der Erfüllung ihrer Aufgaben und trägt zu einem Ausgleich ihrer Lasten bei. Der Kreis übernimmt Aufgaben die die Gemeinde aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit nicht allein wahrnehmen kann (z.B. Kreiskrankenhäuser und Berufsschulen). Er ist Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 LKrO) und hat als Gemeindeverband das Recht zur Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 S. 3 GG).
Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG weist darauf hin, dass das Volk in den Kreisen eine Vertretung haben muss. Dies ist der Kreistag. Der Kreistag ist das
2 | S e i t e
S o l l t e n B ü r g e r m e i s t e r i n d e n K r e i s t a g e n v e r t r e t e n s e i n Hauptorgan des Landkreises (§ 19 Abs. 1 S. 1 LKrO). Er besteht aus dem Landrat als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Kreisräte)(§ 20 Abs. 1 S. 1 LKrO). Die Kreisräte werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt (§ 21 Abs. 1 LKrO).
Die Aufgabe des Kreistags ist es die Grundsätze der Verwaltung des Landkreises festzulegen und über alle Angelegenheiten des Landkreises zu entscheiden - soweit für diese nicht durch Gesetz der Landrat zuständig ist. Der Kreistag überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt für die Beseitigung eventueller Missstände.
2.2 Bedeutung, Wahl und Aufgaben des Landrats
Die Behörde des Landkreises ist das Landratsamt, das als untere Verwaltungsbehörde gleichzeitig Staatsbehörde ist (§ 1 Abs. 3 LKrO). Das Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde, ist Rechtsaufsichtsbehörde für die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadtkreise und der großen Kreisstädte (§ 119 S. 1 GemO).
Der Landrat ist Beamter des Landkreises und Vorsitzender des Kreistags. Er leitet das Landratsamt und vertritt den Landkreis nach außen. Die Amtszeit des Landrats beträgt acht Jahre (§ 37 LKrO).
Die Kreisräte wählen den Landrat in geheimer Wahl nachdem das Innenministerium gemeinsam mit einem Ausschuss des Kreistags, die Bewerber benannt hat (§ 39 LKrO).
Der Landrat bereitet die Sitzungen des Kreistags vor und vollzieht seine Beschlüsse. Er informiert den Kreistag über alle Angelegenheiten, die den Landkreis betreffen. Als Leiter des Landratsamtes regelt er die innere Organisation und ist für den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich (§ 42 LKrO). Im Kreistag hat er kein Stimmrecht (§ 32 Abs.
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S o l l t e n B ü r g e r m e i s t e r i n d e n K r e i s t a g e n v e r t r e t e n s e i n 6 S. 3 LKrO), weil er nicht vom Volk gewählt wird, sondern vom Kreistag 1 . In seiner Funktion als Vorsitzender kann er jedoch einem Beschluss des Kreistags wiedersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass der Beschluss für den Landkreis nachteilig ist (§ 41 Abs. 2 LKrO). Er muss einem gesetzwidrigen Beschluss widersprechen. Da das Landratsamt die Rechtsaufsichtsbehörde der kreisangehörigen Gemeinden ist (mit Ausnahme der großen Kreisstädte), unterliegt dem Landrat die Pflicht die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung in den Gemeinden sicherzustellen (§ 118 Abs.1 GemO).
3. Probleme bei der Ausübung eines
Kreistagsmandats durch Bürgermeister 3.1 Inkompatibilität
Art. 20 Abs. 2 GG schreibt den Grundsatz der Gewaltenteilung vor. Dies wird als stärkstes Argument gegen die Ausübung eines Kreistagsmandats durch Bürgermeister vorgebracht. Die Trennung der drei Gewalten ist jedoch nicht strikt, sondern vielmehr durch Hemmung, Verschränkung und
gegenseitige Kontrolle geprägt. 2 Die personelle Gewaltenteilung wird im Grundgesetz nur bei der Rechtsprechung streng umgesetzt (Art. 94 Abs. 1 GG). Auch wenn durch den Grundsatz der Unvereinbarkeit von Amt und Mandat (Inkompatibilität), in Art. 137 GG klargestellt wird, dass die Wählbarkeit von Beamten beschränkt werden kann, sind Ausnahmen möglich. Im § 24 der Landkreisordnung wird dies aufgegriffen. Der Paragraph verhindert, dass Beamte des Kreises Kreisräte werden können. Gemeindebedienstete sind hier allerdings nicht erwähnt.
1 Konrad Faiß. LKrO für Baden-Württemberg, Kommentar(Oktober 2007), Seite 116 Anm. 7 zu §32
2 Ulbig, Dagmar / Diplomarbeit (2003), FH-Kehl, Bürgermeister im Kreistag - ein Scheinproblem?
Seite 16
Arbeit zitieren:
Bernhard Oehler, 2008, Sollten Bürgermeister in den Kreistagen vertreten sein?, München, GRIN Verlag GmbH
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