1. Einleitung
Die Sterilisation geistig behinderter Menschen ist schon seit Jahrzehnten ein Schwieriges Thema. Bei dieser Diskussion geht es vor allem um ethische, moralische emotionale Fragen, z. B. um den Stellenwert von behindertem Leben in unserer Gesellschaft, um Verbesserungen der Lebenssituation von Menschen mit geistigen Behinderungen und ihrer Angehörigen. In der heutigen Behindertenpädagogik hat sich erfreulicherweise das, „Normalisierungsprinzip“, d. h. das Streben danach, behinderten Menschen ein möglichst normales Leben zu ermöglichen, durchgesetzt. Es geht also vor allem darum, für geistig behinderte Menschen Bedingungen zu schaffen, die es ermöglichen, ein nahezu selbst bestimmtes Leben zu führen, wozu natürlich das Recht auf Entfaltung und das grundsätzliche Recht Kinder zu bekommen, gehören.
Nach Abschaffung des ,,Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses" (GzVeN) der Nationalsozialisten, 1968, welches die Sterilisation großer Bevölkerungsgruppen ermöglichte, gab es bis Anfang der 90'er Jahre keine Gesetzesgrundlage, die die Sterilisation geistig behinderter Menschen eindeutig regelte. In Kenntnis der katastrophalen Auswirkungen des GzVeN wurde die Erstellung einer neuen Gesetzesvorlage von langwierigen Protesten, um Menschenrechte, Anwendbarkeit, rechtssicherer Definierbarkeit und Folgen begleitet.
In dieser Arbeit soll der Frage nachgegangen werden, ob das Menschenbild sich nach Jahrzehnten abscheulichster Ereignisse heute immer noch so Rassistisch und Menschenverachtend ist wie zur Zeit des Nationalsozialismus?
Dazu habe ich weit reichende Literaturrecherchen in Bibliotheken und im Internet angestellt.
2. Die rassenhygienische Bewegung
Die Situation ab dem Jahre 1932 ist nicht nur politisch von großer Bedeutung, sondern auch für die Entstehung des heutigen Menschenbildes äußerst wichtig. Deswegen werden im Folgenden Abschnitt zuerst die politischen Maßnahmen zur Zeit des Nationalsozialismus beleuchtet um dann auf den weiteren Umgang im Bezug auf behinderte Menschen einzugehen.
Wer den Umgang der geistig und körperlich Kranken in der NS- Zeit verstehen will, muss das Menschenbild berücksichtigen, das die Nationalsozialisten hatten. Es war eine Mischung aus einer rassistischen Idealisierung und der Vernichtung aller christlichen und humanistischen Werte. Der Volksglaube vom arischen Menschen führte zu einer in die Praxis gesetzten Menschenverachtung und -vernichtung. Wichtig ist auch die historische Entwicklung, die zu den Ärzteverbrechen in Deutschland 1933-1945 geführt hat, denn bereits vor der NS-Zeit begannen die Gedanken zur so genannten „Rassenhygiene“, so sprachen sich im 19. Jahrhundert viele Eugeniker für die „sozialdarwinistische Rassenhygiene“ aus, sie berufen sich gern auf die Evolutionstheorie von Charles Darwin, was er 1859 in seinem Buch für die Entstehung von Pflanzenarten feststellte, überträgt der dt. Biologe Ernst Haeckel auf die menschliche Gesellschaft 1 , doch die Zivilisation hat dies durch den enormen Forstschritt der Medizin außer Kraft gesetzt, so überleben Individuen, die sonst gestorben wären. 2 Der erste Weltkrieg hat für die Menschheitsgeschichte die Bedeutung einer verhängnisvollen Wendemarke und besitzt auch erheblichen Wert für die Erklärung jener Dimension der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, der erste Weltkrieg beeinflusst die Diskussion, denn Deutschland ist verarmt aus dem Krieg hervorgegangen und litt an der Wirtschaftskrise und der Inflation. Der Weltkrieg war so zerstörerisch, das eine unglaubliche moralische Entwertung vom menschlichen Leben stattfand, das Leben galt zu der Zeit nichts mehr. Ganz Deutschland war beherrscht von einer Diskussion wie das Land wieder wirtschaftlich aufstreben kann Zu dieser Zeit lieferte 1920 der Arzt Alfred Hoche und der Jurist Karl Binding, eine Broschüre unter dem Namen „Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens“, in der sie, die Sterbehilfe an Todkranken und die Tötung Minderwertiger Kranker und behinderter befürworten. Sie beschreiben behinderte Menschen dort als ’Ballastexistenzen’, die man lieber töten solle, als sie mit staatlichen Geldern zu ernähren. Unter anderem behaupteten sie, das die Euthanasie für die Rassenhygiene keine große
1 Vgl. Haeckel, Ernst die Lebenswunder,1904
2 Vgl. ebenda S.134
Bedeutung hat, weil die dafür in Betracht kommenden Individuen ohnehin nicht zur Fortpflanzung gelangen, es handelt sich vielmehr vorzugsweise um eine Frage der Humanität. „Selbst die altspartanische Aussetzung missratener Kinder ist noch ungleich humaner als die gegenwärtig im Namen des „Mitleids“ geübte Aufzucht auch der unglücklichsten Geschöpfe. 3 Sämtliche Euthanasie-Befürworter und durchführende Ärzte berufen sich auf diese Schrift. Dies zeigt das Menschenverachtende Bild, das später auch die deutschen Faschisten auszeichnen sollte.
3. Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses 3.1. Vorstellung des Gesetzes und ihre Verordnungen
Die Sterilisierung war keine Erfindung der Nationalsozialisten. Schon lange vor 1933 wurde die Unfruchtbarmachung bestimmter Bevölkerungsgruppen erwägt und in Vereinzelungen auch praktiziert.
Schon 1899 meldete sich der Medizinalrat Nöcke zu Wort, der die eugenisch durchdachte Sterilisation in Deutschland forderte. Danach brach die Diskussion nicht mehr ab. Bis 1924 der Entwurf eines Sterilisationsgesetzes durch den Zwickauer Betriebsarzt Gustav Boeters mit dem Titel „Die Verhütung unwerten Lebens durch operative Maßnahmen“ dem Reichsjustizministerium zugeleitet wurde. 4 Dementsprechend führte es am 30.7.1932 zu einem Beschluss des Preußischen Landesgesundheitsrates, der eine gesetzliche Regelung für eine freiwillige Sterilisation forderte und einen konkreten Gesetzentwurf- der von dem Arzt, Gustav Boeters verfasst wurde- 5 dem Deutschen Reichstag vorlegte. Dieser Entwurf war auch der Ursprung des späteren NS-Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses, dass daraufhin am 14.Juli 1933 verabschiedet wurde, welches am 1. Januar 1934 in Kraft trat. 6
Das so genannte Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses enthielt einen Indikationskatalog von Erkrankungen bei denen eine Sterilisation angezeigt war. Dieser enthielt unter anderem auch erbliche Blindheit oder Sehschädigungen, erbliche Taubheit oder Beeinträchtigungen des Hörvermögens, Epilepsie, manisch-
3 Vgl.Hoche, Alfred; Binding, Karl: Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens, Leipzig 1920,
Hoche S. 55
4 Weingart, Peter.: Rasse, Blut und Gene - Geschichte der Eugenik und Rassenhygiene in Deutschland", 1992, S.
291
5 Vgl. Heinz Zehmisch: Das Erbgesundheitsgericht. In: Ärzteblatt Sachsen 5/2002, S. 205-207.
6 Vgl. Juristische Zeitgeschichte Nordrhein-Westfalen, Band 17, Justiz und Erbgesundheit, S.245
depressives Verhalten, erblichen Schwachsinn und Chorea Huntinghton. In den Folgejahren wurde über das Kriterium der ,,Lebensbewährung" der Anwendungsbereich für das GzVeN stetig erweitert.
Der Großteil der zu Sterilisierenden wurde angeborener Schwachsinn bescheinigt. In der ersten Änderung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses waren noch Schutzbestimmungen bezüglich des Alters - nicht unter 10 Jahren- und des Gesundheitszustandes - nicht risikohaft- verankert. 7
Das Änderungsgesetz vom 26. Juni 1935 bestimmte, dass Abtreibungen aus eugenischen Gründen ab sofort erlaubt seien. Dies setzte aber das Einverständnis der Schwangeren voraus, das allerdings oft erzwungen oder übergangen wurde. Die Abtreibung durfte bis zum Ende des sechsten Schwangerschaftsmonats vorgenommen werden, wenn durch den Entschluss eines EGG entschieden war, das die Frau im Sinne des GzVeN unfruchtbar gemacht werden sollte. Dies galt für verheiratete wie ledige Frauen. 8 . Durch das Zweite Änderungsgesetz vom 04. Oktober 1936 wurde auch die Unfruchtbarmachung durch Strahlen bei Frauen erlaubt. 9 Anstaltsinsassen brauchten nur bei ihrer Entlassung oder Beurlaubung unfruchtbar gemacht zu werden. Im Verfahrensverlauf konnte polizeilicher Zwang angewendet werden: Bei der Vorführung des zu Sterilisierenden beim Amtsarzt; bei dem Erscheinen vor dem EGG, ferner bei Nichterscheinen zur Operation; bei bestehender Fluchtgefahr konnte eine Zwangseinweisung vorgenommen werden. 10
Aufgrund der bereits bestehenden „Schwachsinns“ - Stigmatisierung von Hilfsschüler/innen ist es nicht verwunderlich, dass auf sie ein besonderes Augenmerk gerichtet wurde. Im Kommentar des GzVeN wurde gemutmaßt, dass wohl 63% der Hilfsschülerschaft und Hilfsschülerinnernschaft betroffen sei von „angeborenem Schwachsinn“. 11 Wenn sie das Glück hatten, dieser Diagnose zu entkommen, drohte immer noch die Gefahr, durch Arbeitslosigkeit oder wechselnde Berufe oder aber Straffälligkeit zum ‚asozialen Psychopathen‘, der ‚moralisch schwachsinnig‘ sei, zu werden und aufgrund dieser Diagnose sterilisiert zu werden, weil einem solchen Verhalten negative Erbmasse unterstellt wurde. 12 Diese Beispiele zeigen, dass es den Nationalsozialisten keineswegs nur darum ging,
7 Vgl. Juristische Zeitgeschichte Nordrhein-Westfalen, Band 17, Justiz und Erbgesundheit S. 250
8 vgl. Schmuhl, Hans Walter, Rassenhygiene, Nationalsozialismus, Euthanasie, Von der Verhütung zur
Vernichtung 'lebensunwerten Lebens', 1890-1945, 2. Auflage, Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1992 (1.
Auflage 1987), S. 163
9 Vgl. Reichsgesetzblatt Nr. 16 vom 26. Februar 1936; StAHH, 351-10I, Sozialbehörde I, GF00.23, Band 2
10 vgl. Schmuhl, Hans Walter, Rassenhygiene, Nationalsozialismus, Euthanasie, Von der Verhütung zur
Vernichtung 'lebensunwerten Lebens', 1890-1945, 2. Auflage, Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1992 (1.
Auflage 1987), S. 158
11 Vgl. ebenda S. 156 f.
12 Vgl. Ebbinghausen, Angelika; Kaupen-Haas, Heidrun; Roth, Karl-Heinz (Hrsg.):Heilen und Vernichten im
Mustergau Hamburg. Bevölkerungs- und Gesundheitspolitik im Dritten Reich, Hamburg 1984
Arbeit zitieren:
Francine Maaß, 2011, Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses und die Entwicklung unseres Menschenbildes zu heute, München, GRIN Verlag GmbH
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