Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 2
2. Vom gerechten Krieg zur humanitären Intervention 3
3. Die Lehre des gerechten Krieges 5
3.1 Die legitime Autorität 5
3.2 Der gerechte Grund 6
3.3 Die rechte Absicht 8
3.4 Der Krieg als letztes Mittel 9
3.5 Die vernünftige Aussicht auf Erfolg 10
3.6 Die Verhältnismäßigkeit 10
4. Die Intervention Libyen 11
4.1 Die legitime Autorität 12
4.2 Der gerechte Grund 13
4.3 Die rechte Absicht 14
4.4 Der Krieg als letztes Mittel 14
4.5 Die vernünftige Aussicht auf Erfolg 15
4.6 Die Verhältnismäßigkeit 16
5. Fazit 17
6. Literaturverzeichnis 18
1
1. Einleitung
Die militärische „humanitäre Intervention“ in Libyen kam überraschend. Ebenso überraschend wurde die Welt im August über das Ende des Regimes Muammar al-Gaddafi informiert. Gleichwohl dauert der Einsatz weiter an und wurde unlängst um weitere drei Monate verlängert. Vorsichtigen Schätzungen zu Folge hat der Krieg bislang mehr als 30.000 Leben gekostet und zählt mehr als 50.000 Verletzte. 1 International gilt die Intervention in Libyen dennoch als Erfolg - die Enthaltung Deutschlands als außenpolitische Blamage. Die „humanitäre Intervention“ hat den Krieg wieder salonfähig gemacht und ihn zugleich als Begriff ersetzt. Auch scheinen die im Völkerrecht vorgesehen Mechanismen zur Friedenserhaltung der aktuellen Entwicklungen nicht mehr zu genügen. Der zunehmende Fokus auf den Schutz von Menschenrechten stellt die Staatengemeinschaft vor eine Vielzahl von Herausforderungen, die sie mit der alleinigen Betrachtung der Legalität nicht zu lösen vermag, liegt ihr doch eine zutiefst moralische Komponente zugrunde. Die humanitäre Intervention hat den Anspruch, gerecht zu sein. Jedoch sind Überlegungen zu Kriegen mitunter sehr komplex, besonders wenn sie den Anspruch der Gerechtigkeit erfüllen wollen, und bedürfen einer genauen Prüfung. Dies gilt auch für den Einsatz in Libyen. Ein weit verbreiteter Ansatz zur Bewertung eines Krieges ist die Lehre des gerechten Krieges. Mit Hilfe der Lehre des gerechten Krieges möchte ich mich der Frage nähern, ob es sich in Libyen um einen gerechten Krieg handelt. Im Folgenden werde ich deshalb einen kurzen Überblick über das Thema Intervention geben. Danach werde ich die Kriterien des gerechten Krieges erläutern und im Anschluss diese am Fall Libyen prüfen.
1
Vgl. Associated Press (2011): Libyan estimate: At least 30,000 died in the war.
2
2. Vom gerechten Krieg zur humanitären Intervention
In der Mitte des 20. Jahrhunderts schien die Lehre des gerechten Krieges an ihr Ende gekommen zu sein. Das Gewaltverbot, der Grundsatz der staatlichen Souveränität und das Prinzip der Nichteinmischung bilden zusammen „die drei tragenden Säulen der gegenwärtigen Völkerrechtsordnung“ 2 Die Selbstverteidigung und das Reagieren auf eine Situation im Rahmen der kollektiven Sicherheit waren die einzigen Fälle, die eine Relativierung der Souveränität und des Gewaltverbotes gestattete. 3 Allenfalls die Verhütung und Bestrafung von Völkermorden konnte noch als Grund dienen. 4 Eine humanitäre Intervention kannte das Völkerrecht nicht. 5
Erst in der ersten Hälfte der 1990er Jahre kam es vermehrt zu militärischen „humanitären Interventionen“ deren Ziel der Schutz bedrohter Zivilisten war. Möglich wurde dies durch eine großzügige Auslegung der Begriffe „Bedrohung des Friedens“ und „Friedensbruch“. 6 Nach anfänglicher Euphorie setzte bereits 1992 im Angesicht der katastrophalen Entwicklung in Somalia Ernüchterung ein. 7 Als im Jahr 1994 vor den Augen von UN-Schutztruppen in Ruanda binnen vier Monaten 800.000 Menschen ermordet wurden schien das Konzept der humanitären Intervention bereits entgültig gescheitert. Der Sicherheitsrat schien mit den Aufgaben, die sich ihm seit dem Ende des Kalten Krieges stellten, überfordert. 8
Doch bereits im Jahr 1999 kam es zu einer überraschenden Renaissance des Konzepts im Krieg gegen die Bundesrepublik Jugoslawien. Der Krieg löste eine weltweite Diskussion über die moralische und rechtliche Zulässigkeit aus, da er ohne die Zustimmung des Sicherheitsrates geführt wurde. 9 Der Sicherheitsrat stufte die Situation zwar als eine „Friedensbedrohung“ ein, jedoch kam es
2 Krause 2008, S. 139.
3 Vgl. Peters/Peter 2006, S. 50.
4 Vgl. Münkler 2006, S. 31.
5 Vgl. Tomuschat 2008, S. 77.
6 Gruber 2008, S. 121.
7 Vgl. Krause 2008, S. 136.
8 Vgl. Peters/Peter 2006, S. 49.
9 Vgl. Meyer 2011, S. 574.
3
aufgrund der angekündigten Blockade von Russland und China zu keinem Beschluss, der militärische Maßnahmen zuließ. Prima facie war der Krieg damit völkerrechtswidrig. Eine Resolution, initiiert durch Weissrussland, Russland und Indien, die den Krieg verurteilte, scheiterte jedoch. 10 Angesichts dieser Entwicklung setzte eine Debatte über die Zukunft der humanitären Intervention und über das Verhältnis von Menschenrechten und Souveränität ein. Kritisiert wurde dass, obgleich es bisher zu zahlreichen Einsätzen kam, es weiterhin an verbindlichen Standards und Regelungen fehlte nach denen ein Einsatz gestattet und durchgeführt werden kann. 11 Einen bedeutenden Beitrag zu dieser Debatte leistete die „International Commission on Intervention and State Sovereignty“ (ICISS). Im Zentrum ihres Berichts „The Responsibility to Protect“ steht „eine Relativierung des klassischen Souveränitätsprinzips, indem ihm der Schutz der Menschenrechte als Aufgabe zugeschrieben wird“. 12 Aus dieser Betrachtungsweise heraus gilt Souveränität nicht mehr als Schutz des Staates und ihrer Machtelite, sondern verpflichtet sich dem Wohl der Bevölkerung. Kann oder will ein Staat diese Verantwortung nicht wahrnehmen, verzichtet er auf seinen Souveränitätsanspruch und tritt seine Verantwortung an andere Staaten oder Organisationen ab. 13 Dem Bericht kam große Aufmerksamkeit zuteil. Er wurde schließlich auf dem UN-Weltgipfel im Jahr 2005 einstimmig angenommen. 14
In seinen Ausarbeitungen greift der ICISS die Idee der Lehre des gerechten Krieges auf und versucht diese an die Anforderungen einer humanitären Intervention anzupassen. 15 Das Engagement in Libyen ist insofern interessant zu untersuchen, da sich die Resolution zum ersten Mal explizit auf die von der ICISS angeführte Schutzverantwortung bezieht. 16
10 Vgl. Peters/Peter 2006, S. 59.
11 Vgl. Gruber 2008, S. 121.
12 Meyer 2011, S. 590.
13 Vgl. Peters/Peter 2006, S. 88-89.
14 Vgl. Bellamy/Williams 2011, S. 827.
15 Vgl. Debiel 2004, S. 62.
16 Vgl. Mutz 2011, S. 56.
4
3. Die Lehre des gerechten Krieges
Die Lehre des gerechten Krieg ist über die Jahrhunderte starken Veränderungen und Einflüssen ausgesetzt gewesen. Sie versucht zu bestimmen, in welchen Fällen ein Krieg als „gerecht“ bezeichnet werden darf. Aus dieser Sicht wird der Frieden als Idealzustand betrachtet, den es zu erhalten gilt. 17 Dennoch wird in manchen, vorher sorgfältig zu prüfenden Fällen, der Krieg als „gerecht“ oder gar geboten betrachtet. Das Ziel eines Krieges muss dabei immer die Wiedergutmachung von Unrecht und die Wiederherstellung des Rechts sein. Grundlegend für die Lehre ist die Unterscheidung zwischen dem Recht zum Krieg (ius ad bellum) und dem Recht im Krieg (ius in bellum). Für diese Arbeit wird nur das Recht zum Krieg relevant sein. Zur Bewertung, ob ein Krieg den Ansprüchen eines gerechten Krieges genügt, liefert die Lehre einen umfassenden Kriterienkatalog mit.
3.1 Die legitime Autorität
Ursprünglich kam das Recht zur Kriegführung nur den souveränen Fürsten und erst später den Staaten zu. 18 So wurde versucht, den Privatkrieg zu deligitimieren, um so ein zur damaliger Zeit unkontrollierbares Risiko für Kriege und innerstaatliche Konflikte zu minimieren. Eine bedeutende Veränderung ist erst mit der Gründung der Vereinten Nationen vollzogen worden, indem, nach Kapitel 24 der UN-Charta, die traditionellen Träger der Autorität diese auf die UNO übertrugen. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Souveränität nicht zugunsten von militärisch humanitären Interventionen ohne den Beschluss des Sicherheitsrates außer Kraft setzten. 19 Dies ist unter Völkerrechtlern und Diplomaten bisher unumstritten.
Die alleinige Zuständigkeit des Sicherheitsrates wird jedoch teilweise bestritten. Die Kritiker führen an, dass im Falle einer Blockade des Rates die Autorität auf
17 Vgl. Gruber 2008, S. 25-46.
18 Vgl. Giese 2010, S. 74.
19 Vgl. Debiel 2004, S. 77-78.
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Arbeit zitieren:
Simon Gehlhar, 2011, Der Fall Libyens, München, GRIN Verlag GmbH
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