Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 1
2. § 15 a - Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen 2
3. Gesetzesänderungen 3
4. Bedeutung des § 15 a 3
5. Inhalt der Hilfe 6
5.1 Sicherung der Unterkunft 7
5.2 Vergleichbare Notlagen 8
6. Beihilfe und Darlehen 9
7. Berechtigter Personenkreis 10
8. Zahlung der Hilfe an Vermieter oder andere Empfangsberechtigte 10
9. Mitteilungspflichten des Gerichts 12
10. Urteil 14
Literaturverzeichnis
1. Einleitung
In der vorliegenden Arbeit werde ich den § 15 a des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) beschreiben und erläutern. Zu Beginn werde ich den § 15 a beschreiben.
Es folgt eine Darstellung der Änderungen der Vorschrift seit ihrer Einführung. Daraufhin wird der Inhalt und die Bedeutung der Regelung erläutert. Es werden Voraussetzungen für die Hilfe und mögliche Einsatzbereiche dargestellt. Rechte und Pflichten bestehen sowohl beim Hilfesuchenden als auch dem Träger der Sozialhilfe. Beide Seiten werde ich anhand von gesetzlichen Grundlagen erklären. Es folgen weitere genauere Ausführungen des § 15 a in Hinsicht auf die Form der Hilfegewährung, den berechtigten Personenkreis, die Möglichkeit der Sozialhilfeträger die Hilfe direkt an Empfangsberechtigte weiterzuleiten und die Mitteilungspflichten von Gerichten gegenüber dem Träger der Sozialhilfe.
Abschließen werde ich die Arbeit mit einem Urteil, in dem ein spezieller Bereich des zuvor ausführlich behandelten § 15 a BSHG, nämlich die Entscheidung über eine Hilfe zur Übernahme von Energieschulden, an einem praktischen Beispiel verdeutlicht ist.
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2. § 15 a - Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen
„(1) Hilfe zum Lebensunterhalt kann in Fällen, in denen nach den vorstehenden Bestimmungen die Gewährung von Hilfe nicht möglich ist, gewährt werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie soll gewährt werden, wenn sie gerechtfertigt und notwendig ist und ohne sie Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Die Hilfe nach Satz 1 soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfesuchenden nicht sichergestellt ist; der Hilfesuchende ist hiervon schriftlich zu unterrichten. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen gewährt werden. (2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 569 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, so teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben unverzüglich 1. den Tag des Eingangs der Klage, 2. die Namen und die Anschriften der Parteien, 3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4. die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5. der Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist, mit. Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz verwendet werden.“ (Schellhorn 2002, 189)
Der § 15 a ist in Abschnitt 2 des BSHG zu finden und gehört somit zu dem Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt. Ferner steht er im U nterabschnitt 1, der den Personenkreis und den Gegenstand der Hilfe beschreibt.
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3. Gesetzesänderungen
Die Regelung des § 15 a wurde am 14. August 1969 neu in das BSHG eingefügt Am 23. Juli 1996 wurde, mit Wirkung vom 1. August 1996, der Absatz 2 durch das Gesetz zur Reform der Sozialhilfe neu hinzugefügt. Zudem wurden im ersten Absatz die Sätze 2 und 3 eingefügt. Der bisherige Satz 2 wurde Satz 4.
Die Übernahme von Mietschulden um eine Wohnungslosigkeit abzuwenden war in der Praxis bereits weit verbreitet, wurde nun jedoch gesetzlich geregelt. Die Sätze 1 und 3 des zweiten Absatzes wurden durch das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 an die geänderten mietrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) angepasst. (vgl. Schellhorn 2002, 190)
4. Bedeutung des § 15 a
Durch die Regelung des § 15 a hat der Träger der Sozialhilfe die Möglichkeit Hilfe in besonderen Notsituationen zu gewähren, die nicht im 2. Abschnitt des BSHG (Hilfe zum Lebensunterhalt) erfasst sind, also außerhalb des notwendigen Lebensunterhalts liegen. Insbesondere kommt hier die Schuldenübernahme in Frage, wenn die Schulden im Zusammenhang mit der Sicherung der Unterkunft stehen. Normalerweise werden Schulden nicht von der Sozialhilfe übernommen. Dieser Grundsatz ist jedoch durch den § 15 a durchbrochen.
Schon bevor es §15 a gab wurden in ihm vorgesehene Leistungen aufgrund des § 6 BSHG (Vorbeugende Hilfe, nachgehende Hilfe) erbracht:
„ (1) Die Sozialhilfe soll vorbeugend gewährt werden, wenn dadurch eine dem einzelnen drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. (…)“ (BSHG 2000, 3) § 15 a ist eine Klarstellung und Zuordnung der Hilfe zum Abschnitt 2, der Hilfe zum Lebensunterhalt.
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Arbeit zitieren:
Kathrin Schiborr, 2003, Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen - § 15 a BSHG, München, GRIN Verlag GmbH
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